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Rechtsgebiet 07

Handels-, Vertriebs- und Vertragsrecht

Verträge sind das Betriebssystem Ihres Geschäfts. Wir gestalten AGB, Liefer- und Rahmenverträge, strukturieren Vertriebssysteme mit Handelsvertretern und Vertragshändlern und setzen Ihre Ansprüche durch, wenn Vertragspartner nicht liefern oder nicht zahlen.

§ I — Einordnung

Verträge, die im Ernstfall halten.

Im Tagesgeschäft des Mittelstands entscheiden Verträge über Marge und Risiko: Einkaufs- gegen Verkaufsbedingungen, Haftungsklauseln in Rahmenverträgen, Preisgleitklauseln, Liefertermine. Viele dieser Texte sind über Jahre gewachsen und nie systematisch geprüft worden. Das rächt sich im Streitfall — denn AGB unterliegen der Inhaltskontrolle nach BGB §§ 305 ff., und unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg, meist zulasten des Verwenders.

Im Vertriebsrecht kommt eine zweite Ebene hinzu: Das Handelsvertreterrecht der HGB §§ 84 ff. ist in weiten Teilen zwingend. Bei Beendigung des Vertretervertrags kann der Ausgleichsanspruch nach HGB § 89b — der Höhe nach begrenzt auf eine Jahresprovision aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre — eine erhebliche Belastung darstellen. Wer Vertriebsverträge gestaltet oder beendet, sollte diesen Posten von Anfang an einkalkulieren.

Miriam Vogt führt diese Mandate gemeinsam mit Sophie Albrecht — von der Vertragsarchitektur über laufende Verhandlungen bis zur Durchsetzung vor Gericht, gemeinsam mit unserer Prozesspraxis.

§ II — Leistungen & Szenarien

Was wir übernehmen — und in welchen Lagen.

Leistungen

  • AGB-Gestaltung und -Prüfung — Verkaufs- und Einkaufsbedingungen, die der Inhaltskontrolle nach BGB §§ 305 ff. standhalten.
  • Liefer- und Rahmenverträge — Haftung, Lieferzeiten, Preisanpassung, Eigentumsvorbehalt, Qualitätssicherung.
  • Handelsvertreterrecht — Verträge nach HGB §§ 84 ff., Provisionsregelungen, Beendigung und Ausgleichsanspruch nach HGB § 89b.
  • Vertragshändler- und Vertriebssysteme — Aufbau, Umstellung und Beendigung von Vertriebsstrukturen im In- und Ausland.
  • Lieferketten — vertragliche Absicherung gegenüber Lieferanten und Abnehmern, Leistungsstörungen, höhere Gewalt.
  • Forderungsdurchsetzung — kaufmännische Zahlungs- und Lieferansprüche, außergerichtlich und vor Gericht.
  • Internationale Verträge — deutsches Vertragsrecht für Export und Import; Auslandsfragen in Kooperation mit unabhängigen Partnerkanzleien.

Typische Szenarien

  • Ein Schlüssellieferant beruft sich auf höhere Gewalt und liefert nicht — die eigene Lieferpflicht läuft weiter.
  • Ein Handelsvertreter wird gekündigt und fordert Ausgleich nach HGB § 89b in sechsstelliger Höhe.
  • Einkaufs- und Verkaufsbedingungen kollidieren — unklar, welche AGB im Vertrag gelten.
  • Ein Großabnehmer verlangt einseitige Vertragsänderungen und droht mit Auslistung.
  • Das Vertriebssystem soll von Handelsvertretern auf Vertragshändler umgestellt werden.
  • Die Muster-AGB stammen aus 2012 und wurden nie an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.
§ III — Normen & Instanzen

Der rechtliche Rahmen.

HGB §§ 84 ff.
Das Handelsvertreterrecht — in weiten Teilen zwingend. Provisionen, Kündigungsfristen und Pflichten lassen sich nur begrenzt abweichend regeln.
HGB § 89b
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Vertragsende: bis zu einer Jahresprovision aus dem Fünfjahresdurchschnitt. Ein Posten, der in jeder Vertriebskalkulation stehen sollte.
BGB §§ 305 ff.
AGB-Kontrolle auch im B2B-Verkehr: Überzogene Haftungsausschlüsse und Pauschalen sind unwirksam — die gesetzliche Regelung tritt an ihre Stelle.
BGB § 134
Nichtigkeit bei Gesetzesverstoß — relevant etwa bei Verstößen gegen zwingendes Handelsvertreterrecht oder Verbotsnormen.
BGB §§ 195, 199
Dreijährige Regelverjährung für Zahlungs- und Lieferansprüche. Forderungsmanagement braucht deshalb feste Fristenkontrolle.
UWG
Grenzen des Wettbewerbsverhaltens im Vertrieb — etwa bei Abwerbung, vergleichender Werbung und Verkaufsaktionen.
§ IV — Ablauf

So beginnt die Zusammenarbeit.

01

Erstkontakt

Rückmeldung innerhalb eines Werktags. Im kostenlosen Orientierungsgespräch (30 Min.) klären wir Vertragslage und Handlungsdruck.

02

Rechtliche Standortbestimmung

Schriftliche Prüfung Ihres Vertragswerks oder des Streitfalls mit Handlungsoptionen — zum Festpreis ab 1.500 € zzgl. USt.

03

Mandat

Honorarmodell vor Beginn: Stundenhonorar, Pauschale oder Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG; Pauschalen insbesondere für AGB- und Vertragsmuster.

04

Laufende Begleitung

Wir halten Ihr Vertragswerk aktuell, begleiten Verhandlungen und setzen Ansprüche durch — mit festem Ansprechpartner für Einkauf und Vertrieb.

Aus der Praxis
„Ein guter Vertrag wird im Streit gelesen, nicht beim Unterschreiben. Genau für diesen Moment schreiben wir ihn.“
Miriam Vogt · Partnerin
§ VI — Honorar

Klar, bevor das Mandat beginnt.

Vertragsgestaltung lässt sich gut kalkulieren: Für Muster, AGB und wiederkehrende Prüfungen vereinbaren wir bevorzugt Pauschalen.

  • Orientierungsgespräch (30 Min.) — kostenlos. Wir klären Vertragslage und nächste Schritte.
  • Rechtliche Standortbestimmung — Prüfung von Vertragswerk oder Streitfall zum Festpreis ab 1.500 € zzgl. USt.
  • Mandat — Stundenhonorar, Pauschale oder Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG; Pauschalen für AGB-Pakete und Vertragsmuster.
  • Gerichtliche Verfahren — die gesetzlichen RVG-Gebühren bilden die Untergrenze unserer Abrechnung.
§ VII — Häufige Fragen

Was Mandanten zuerst fragen.

Unsere AGB und die Einkaufsbedingungen des Kunden widersprechen sich — was gilt?

Im B2B-Verkehr führt die Kollision von AGB in der Regel dazu, dass nur die übereinstimmenden Klauseln gelten und im Übrigen das Gesetz greift — keine Seite setzt ihre Bedingungen vollständig durch. Das ist gefährlich, wenn Ihre Kalkulation auf bestimmten Klauseln beruht, etwa Haftungsbegrenzungen oder verlängertem Eigentumsvorbehalt. Wichtig ist deshalb die Vertragspraxis: Wer wann auf welche Bedingungen verweist, ob Auftragsbestätigungen sauber formuliert sind und ob für Schlüsselkunden individuelle Rahmenverträge die AGB-Frage ganz vermeiden. Wir prüfen Ihre Abschlussprozesse und schließen die Lücken.

Wie hoch kann der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters werden?

HGB § 89b begrenzt den Ausgleich der Höhe nach auf eine Jahresprovision, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Vertragsjahre. Ob und in welcher Höhe der Anspruch tatsächlich entsteht, hängt von mehreren Faktoren ab: vom Umfang der vom Vertreter geworbenen Stammkunden, von den Vorteilen, die Ihnen daraus nach Vertragsende verbleiben, und von Billigkeitsgesichtspunkten. Wichtig: Der Anspruch ist im Voraus weitgehend unabdingbar und muss binnen eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden. Wir kalkulieren das Risiko vor jeder Kündigung und verhandeln über die Höhe.

Unser Lieferant liefert nicht und beruft sich auf höhere Gewalt — müssen wir das hinnehmen?

Nicht ungeprüft. Zuerst zählt der Vertrag: Enthält er eine Force-Majeure-Klausel, und deckt sie den konkreten Fall ab? Fehlt eine Regelung, gelten die gesetzlichen Regeln zu Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage — die Hürden dafür sind hoch, bloße Kostensteigerungen genügen regelmäßig nicht. Parallel müssen Sie die eigene Lieferkette schützen: Abnehmer informieren, Deckungskäufe dokumentieren, Schäden beziffern. Verjährung und vertragliche Anzeigefristen laufen weiter. Wir prüfen die Klausellage, formulieren die Korrespondenz und sichern Ihre Ansprüche — bevor aus einem Lieferproblem ein Beweisproblem wird.

Wann sollten wir unsere AGB überarbeiten lassen?

Spätestens alle drei bis fünf Jahre — und immer bei Anlass: neue Produkte oder Leistungen, geänderte Lieferprozesse, neue Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle, Auslandsgeschäft. Der Maßstab der Gerichte nach BGB §§ 305 ff. entwickelt sich laufend weiter; Klauseln, die vor zehn Jahren üblich waren, sind heute teils unwirksam. Die Folge ist tückisch: Die unwirksame Klausel fällt ersatzlos weg, und es gilt die gesetzliche Regelung — oft zum Nachteil des Verwenders. Eine systematische Überarbeitung kostet planbar wenig im Verhältnis zu einem einzigen Prozess, der an einer kippenden Haftungsklausel hängt.

Können Sie auch unsere Auslandsverträge betreuen?

Verträge nach deutschem Recht gestalten und verhandeln wir auch für Ihr Auslandsgeschäft — einschließlich Rechtswahl-, Gerichtsstands- und Schiedsklauseln, die im Exportgeschäft oft wichtiger sind als jede Einzelregelung. Geht es um ausländisches Recht, etwa zwingendes Vertriebsrecht im Zielmarkt, arbeiten wir in Kooperation mit unabhängigen Partnerkanzleien in über 20 Jurisdiktionen: Die dortigen Kolleginnen und Kollegen prüfen nach ihrem Recht, wir koordinieren und übersetzen die Ergebnisse in Ihre Vertragsarchitektur. So bleibt die Verantwortung für das Gesamtwerk bei einem festen Ansprechpartner in München oder Berlin.
§ VIII — Insights

Fachbeiträge zu diesem Rechtsgebiet.

Fachbeiträge zu AGB, Vertriebsrecht und Vertragsgestaltung finden Sie in unserer Wissensdatenbank.

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BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine Wirtschaftskanzlei mit Standorten in München und Berlin. Die Inhalte dieser Website dienen der allgemeinen Information über unsere Tätigkeitsfelder und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Mandatsbeziehung kommt erst mit gesonderter Vereinbarung zustande. Angaben zu Honoraren verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.