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Rechtsgebiet 03

Restrukturierung und Insolvenz

In der Unternehmenskrise zählen Wochen, nicht Monate. Wir beraten Geschäftsführer, Gesellschafter und Gläubiger bei Sanierung, StaRUG-Restrukturierung und Insolvenz — mit klarem Blick auf Antragspflichten, Haftungsrisiken und die wirtschaftlichen Handlungsspielräume, die noch bestehen.

§ I — Einordnung

Handlungsfähig bleiben, wenn die Krise da ist.

Die gefährlichste Phase einer Unternehmenskrise ist die des Zuwartens. Für Geschäftsführer wird sie schnell persönlich: InsO § 15a verpflichtet bei Zahlungsunfähigkeit zur Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach drei Wochen — bei Überschuldung nach sechs Wochen. Wer die Frist versäumt, riskiert persönliche Haftung und strafrechtliche Folgen. Zugleich verengt jede verlorene Woche die Sanierungsoptionen.

Wir verschaffen Ihnen zuerst Klarheit über die Lage: Liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor? Welche Fristen laufen? Danach entwickeln wir den Sanierungsweg — außergerichtlicher Vergleich mit Gläubigern, Restrukturierungsplan nach dem StaRUG oder geordnetes Insolvenzverfahren, etwa in Eigenverwaltung. Auf Gläubigerseite sichern wir Forderungen, prüfen Sicherheiten und verteidigen gegen Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters nach InsO §§ 129 ff.

Dr. Matthias Wegener führt diese Mandate persönlich. Sie erhalten eine ehrliche Einschätzung — auch dann, wenn die Antwort unbequem ist.

§ II — Leistungen & Szenarien

Was wir übernehmen — und in welchen Lagen.

Leistungen

  • Krisenfrüherkennung — Prüfung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, Dokumentation der Fortführungsprognose.
  • Insolvenzantragspflicht — Beratung der Geschäftsführung zu InsO § 15a, Fristen und persönlichen Haftungsrisiken.
  • StaRUG-Restrukturierung — Vorbereitung und Durchführung eines Restrukturierungsplans nach StaRUG §§ 29 ff., außerhalb der Insolvenz.
  • Eigenverwaltung und Schutzschirm — Sanierung im Insolvenzverfahren unter eigener Regie der Geschäftsführung.
  • Gläubigervertretung — Forderungsanmeldung, Sicherheitenprüfung, Vertretung in Gläubigerausschüssen.
  • Anfechtungsabwehr — Verteidigung gegen Rückforderungen des Insolvenzverwalters nach InsO §§ 129 ff.
  • Geschäftsführerhaftung — Verteidigung gegen Ansprüche aus GmbHG § 43 und Zahlungen nach Insolvenzreife.
  • Distressed M&A — Erwerb und Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen aus der Krise.

Typische Szenarien

  • Die Hausbank kündigt die Linie; die Liquidität reicht noch sechs Wochen.
  • Der Geschäftsführer ist unsicher, ob bereits Insolvenzantragspflicht besteht.
  • Ein Großschuldner ist insolvent — Forderungen müssen angemeldet, Sicherheiten geprüft werden.
  • Der Insolvenzverwalter fordert Zahlungen aus den letzten Jahren zurück (Anfechtung).
  • Das Unternehmen ist operativ gesund, aber die Finanzierungsstruktur trägt nicht mehr — StaRUG als Option.
  • Ein Wettbewerber will Teile eines insolventen Unternehmens übernehmen.
§ III — Normen & Instanzen

Der rechtliche Rahmen.

InsO § 15a
Insolvenzantragspflicht: ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Überschuldung. Versäumnis führt zu Haftung und Strafbarkeit.
InsO §§ 129 ff.
Insolvenzanfechtung: Der Verwalter kann Zahlungen und Sicherheiten aus der Zeit vor dem Antrag zurückfordern — für Gläubiger oft ein erheblicher, unterschätzter Nachforderungsposten.
StaRUG §§ 29 ff.
Restrukturierungsplan außerhalb der Insolvenz: Mehrheitsentscheidungen binden auch widersprechende Gläubiger — ein Sanierungsinstrument vor der Insolvenzreife.
GmbHG § 43
Haftungsmaßstab der Geschäftsführung. In der Krise verschärfen sich die Pflichten; Zahlungen nach Insolvenzreife können persönlich erstattet werden müssen.
BGB §§ 195, 199
Verjährung von Ansprüchen — relevant für Gläubiger, die Forderungen sichern, und für die Abwehr von Alt-Ansprüchen gegen Organe.
StGB
Insolvenznahe Straftatbestände wie Bankrott und Insolvenzverschleppung. Frühe Beratung reduziert das strafrechtliche Risiko der Organe.
§ IV — Ablauf

So beginnt die Zusammenarbeit.

01

Erstkontakt

Rückmeldung innerhalb eines Werktags — in akuten Krisenfällen priorisiert. Im kostenlosen Orientierungsgespräch (30 Min.) klären wir Liquiditätslage und laufende Fristen.

02

Rechtliche Standortbestimmung

Schriftliche Einschätzung zu Insolvenzreife, Antragspflichten und Sanierungsoptionen — zum Festpreis ab 1.500 € zzgl. USt.

03

Mandat

Honorarmodell vor Beginn: Stundenhonorar, Pauschale oder Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG — abgestimmt auf Krisenphase und Verfahrensart.

04

Laufende Begleitung

Wir begleiten Verhandlungen mit Banken und Gläubigern, das StaRUG- oder Insolvenzverfahren und die Kommunikation mit Gericht und Verwalter.

Aus der Praxis
„In der Krise ist Zeit die knappste Ressource. Wer die Lage früh ehrlich bewertet, hat noch Optionen — wer wartet, hat nur noch Pflichten.“
Dr. Matthias Wegener · Partner
§ VI — Honorar

Klar, bevor das Mandat beginnt.

Gerade in der Krise brauchen Sie Kostensicherheit. Wir legen das Honorarmodell vor Mandatsbeginn fest und passen es der Krisenphase an.

  • Orientierungsgespräch (30 Min.) — kostenlos. Wir klären Dringlichkeit, Fristen und erste Schritte.
  • Rechtliche Standortbestimmung — Einschätzung zu Insolvenzreife und Sanierungswegen zum Festpreis ab 1.500 € zzgl. USt.
  • Mandat — Stundenhonorar, Pauschale oder Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG, je nach Umfang der Sanierung oder Vertretung.
  • Gerichtliche Verfahren — die gesetzlichen RVG-Gebühren bilden die Untergrenze unserer Abrechnung.
§ VII — Häufige Fragen

Was Mandanten zuerst fragen.

Wann muss die Geschäftsführung Insolvenzantrag stellen?

InsO § 15a verlangt den Antrag ohne schuldhaftes Zögern — spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die Fristen sind Höchstfristen, keine Bedenkzeit: Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte Sanierungsaussichten bestehen. Ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechnungsfrage, die wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater anhand eines Liquiditätsstatus beantworten. Bei Versäumnis drohen persönliche Haftung für danach geleistete Zahlungen und strafrechtliche Konsequenzen. Im Zweifel gilt: sofort prüfen lassen, nicht abwarten.

Was bringt das StaRUG gegenüber einer Insolvenz?

Der Restrukturierungsplan nach StaRUG §§ 29 ff. erlaubt eine Sanierung der Finanzverbindlichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens: Stimmt die erforderliche Mehrheit der betroffenen Gläubiger zu, bindet der Plan auch widersprechende Gläubiger. Das Verfahren ist nicht öffentlich, das Unternehmen bleibt unter Kontrolle der Geschäftsführung, Lieferanten- und Kundenbeziehungen bleiben in der Regel unberührt. Voraussetzung ist, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist — das StaRUG ist ein Instrument für die frühe Krisenphase. Wir prüfen, ob Ihr Fall dafür geeignet ist.

Der Insolvenzverwalter fordert Zahlungen zurück — muss ich zahlen?

Nicht ohne Prüfung. Die Insolvenzanfechtung nach InsO §§ 129 ff. erlaubt dem Verwalter, bestimmte Zahlungen und Sicherheiten aus der Zeit vor dem Insolvenzantrag zurückzufordern — je nach Tatbestand mit unterschiedlichen Zeiträumen und Voraussetzungen. Entscheidend sind häufig Fragen wie: Kannten Sie die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners? Gab es eine Ratenzahlungsvereinbarung? Wurde die Leistung Zug um Zug erbracht? Viele Anfechtungsforderungen sind in der geltend gemachten Höhe angreifbar oder vergleichsfähig. Reagieren Sie nicht ungeprüft auf Zahlungsaufforderungen — die Verteidigungslinien hängen vom Einzelfall ab.

Was bedeutet Eigenverwaltung?

In der Eigenverwaltung saniert sich das Unternehmen im Insolvenzverfahren unter eigener Regie: Die Geschäftsführung bleibt im Amt und wird von einem gerichtlich bestellten Sachwalter überwacht, statt die Verfügungsgewalt an einen Insolvenzverwalter zu verlieren. Das erhält Kunden- und Lieferantenbeziehungen und beschleunigt die Sanierung — setzt aber eine sorgfältige Vorbereitung voraus: Planrechnung, Finanzierung des Verfahrens und frühzeitige Abstimmung mit den wesentlichen Gläubigern. Wir bereiten den Antrag vor, begleiten die Geschäftsführung im Verfahren und koordinieren die Kommunikation mit Gericht, Sachwalter und Gläubigerausschuss.

Hafte ich als Geschäftsführer, wenn das Unternehmen insolvent wird?

Eine Insolvenz allein begründet keine Haftung. Riskant wird es bei Pflichtverletzungen: verspäteter Insolvenzantrag entgegen InsO § 15a, Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten aus GmbHG § 43 oder nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Diese Ansprüche verfolgen Insolvenzverwalter regelmäßig, weil sie die Masse mehren. Der Schutz liegt in der Dokumentation: Liquiditätsstatus, Fortführungsprognose und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen. Wir beraten Geschäftsführer präventiv in der Krise und verteidigen sie gegen Inanspruchnahme nach dem Verfahren.
§ VIII — Insights

Fachbeiträge zu diesem Rechtsgebiet.

Fachbeiträge zu Sanierung, StaRUG und Insolvenzrecht finden Sie in unserer Wissensdatenbank.

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Verschaffen wir uns Klarheit über die Lage.

Je früher Sie anrufen lassen, desto mehr Optionen bestehen. Rückmeldung innerhalb eines Werktags, in akuten Fällen priorisiert — das Orientierungsgespräch ist kostenlos.

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BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine Wirtschaftskanzlei mit Standorten in München und Berlin. Die Inhalte dieser Website dienen der allgemeinen Information über unsere Tätigkeitsfelder und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Mandatsbeziehung kommt erst mit gesonderter Vereinbarung zustande. Angaben zu Honoraren verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.