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Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
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Rechtsgebiet 01

Gesellschaftsrecht, M&A und Unternehmensnachfolge

Gesellschafterstreit, Verkauf oder Übergabe an die nächste Generation entscheiden über Jahrzehnte Aufbauarbeit. Wir beraten inhabergeführte Unternehmen bei Beschlüssen, Transaktionen und Nachfolgestrukturen. Ein Partner führt Ihr Mandat persönlich — von der ersten Einschätzung bis zur Umsetzung.

§ I — Einordnung

Wenn es um die Substanz des Unternehmens geht.

Im Mittelstand sind Gesellschafterkreis, Familie und Unternehmen eng verflochten. Ein Streit unter Gesellschaftern, eine ungeregelte Nachfolge oder ein schlecht vorbereiteter Verkauf trifft deshalb nicht nur die Bilanz, sondern die Existenzgrundlage der Inhaberfamilie. Viele Satzungen stammen aus der Gründungszeit und passen nicht mehr zur heutigen Struktur.

Wir prüfen Satzung, Gesellschaftervereinbarungen und Beschlusslagen, begleiten Share- und Asset-Deals einschließlich Due Diligence und strukturieren Nachfolgen über Holding- und Beiratsmodelle. Bei der Einziehung von Geschäftsanteilen nach GmbHG § 34 etwa entscheidet die Wirksamkeit des Beschlusses häufig über den wirtschaftlichen Wert der Beteiligung — eine frühe rechtliche Standortbestimmung schafft hier Klarheit, bevor Positionen verhärten.

Wir arbeiten mit festen Ansprechpartnern: Dr. Konstantin Brandt und Dr. Anne Lindner führen die Mandate dieses Rechtsgebiets persönlich. Sie erhalten eine klare Einschätzung der Rechtslage, der wirtschaftlichen Folgen und der nächsten Schritte — schriftlich und nachvollziehbar.

§ II — Leistungen & Szenarien

Was wir übernehmen — und in welchen Lagen.

Leistungen

  • Gesellschafterstreit — Beschlussanfechtung, Einziehung von Geschäftsanteilen, Abfindungsfragen, Trennungsszenarien.
  • Share- und Asset-Deals — Kauf und Verkauf von Unternehmen und Beteiligungen, Vertragsverhandlung, Signing bis Closing.
  • Due Diligence — rechtliche Prüfung der Zielgesellschaft, Risikobericht mit wirtschaftlicher Einordnung.
  • Unternehmensnachfolge — Übergabe innerhalb der Familie, Verkauf an Management oder Dritte, Stiftungs- und Holdingmodelle.
  • Satzung und Gesellschaftervereinbarung — Gestaltung und Anpassung an die aktuelle Gesellschafterstruktur.
  • Geschäftsführerhaftung — Beratung zu Pflichten nach GmbHG § 43, Verteidigung und Anspruchsdurchsetzung.
  • Beirat und Family Governance — Einrichtung, Geschäftsordnung, Besetzungsregeln.
  • Registerangelegenheiten — Anmeldungen zum Handelsregister, Pflichten gegenüber dem Transparenzregister.

Typische Szenarien

  • Zwei Gesellschafterstämme blockieren sich gegenseitig; Beschlüsse kommen nicht mehr zustande.
  • Ein Mitgesellschafter soll ausscheiden — Einziehung, Abfindung und Bewertung sind streitig.
  • Der Inhaber will in fünf Jahren übergeben und braucht eine tragfähige Nachfolgestruktur.
  • Ein Wettbewerber bietet den Kauf an; Verkaufsprozess und Due Diligence müssen vorbereitet werden.
  • Dem Geschäftsführer werden Pflichtverletzungen vorgeworfen; die Gesellschaft prüft Ansprüche.
  • Die Satzung von 1998 passt nicht mehr zur heutigen Gesellschafter- und Holdingstruktur.
§ III — Normen & Instanzen

Der rechtliche Rahmen.

GmbHG § 34
Regelt die Einziehung von Geschäftsanteilen. Ob der Beschluss wirksam ist, entscheidet über Beteiligung und Abfindung des betroffenen Gesellschafters.
GmbHG § 43
Maßstab der Geschäftsführerhaftung: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Verstöße können zur persönlichen Haftung gegenüber der Gesellschaft führen.
BGB §§ 195, 199
Regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab Kenntnis. Wer Ansprüche aus Beschlüssen oder Transaktionen zu spät prüft, verliert sie.
AktG
Gilt für die AG und prägt über die Rechtsprechung auch Organpflichten und Beschlusskontrolle in anderen Gesellschaftsformen.
Handelsregister (HRB)
Gerichtliches Register für Kapitalgesellschaften. Eintragungen wirken konstitutiv oder deklaratorisch — Fehler verzögern Transaktionen.
Transparenzregister
Meldepflichten zu wirtschaftlich Berechtigten. Verstöße können Bußgelder auslösen und Transaktionen belasten.
§ IV — Ablauf

So beginnt die Zusammenarbeit.

01

Erstkontakt

Sie erhalten innerhalb eines Werktags eine Rückmeldung. Im kostenlosen Orientierungsgespräch (30 Min.) klären wir Sachverhalt, Eilbedürftigkeit und ob wir helfen können.

02

Rechtliche Standortbestimmung

Auf Wunsch erstellen wir eine schriftliche Ersteinschätzung mit Handlungsoptionen — zum Festpreis ab 1.500 € zzgl. USt.

03

Mandat

Vor Beginn vereinbaren wir das Honorarmodell: Stundenhonorar, Pauschale oder Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG. Sie kennen die Konditionen, bevor Kosten entstehen.

04

Laufende Begleitung

Ihr Partner bleibt durchgehend Ansprechpartner — bei Beschlüssen, Verhandlungen und in der Umsetzung. Sie erhalten regelmäßige Statusberichte.

Aus der Praxis
„Gesellschafterkonflikte eskalieren selten über Nacht. Wer die Beschlusslage früh ordnet, verhandelt später aus einer klaren Position.“
Dr. Konstantin Brandt · Managing Partner
§ VI — Honorar

Klar, bevor das Mandat beginnt.

Sie kennen unsere Konditionen, bevor Kosten entstehen. Wir arbeiten mit transparenten Honorarmodellen und ausgewiesenen Stundensatz-Korridoren.

  • Orientierungsgespräch (30 Min.) — kostenlos. Wir klären, ob und wie wir helfen können.
  • Rechtliche Standortbestimmung — schriftliche Ersteinschätzung zum Festpreis ab 1.500 € zzgl. USt.
  • Mandat — Stundenhonorar, Pauschale oder Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG, je nach Projektzuschnitt.
  • Gerichtliche Verfahren — die gesetzlichen RVG-Gebühren bilden die Untergrenze; davon weichen wir nicht nach unten ab.
§ VII — Häufige Fragen

Was Mandanten zuerst fragen.

Wann lohnt sich eine rechtliche Standortbestimmung im Gesellschafterstreit?

So früh wie möglich. Viele Konflikte entscheiden sich an formalen Fragen: Wurde die Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß einberufen? Ist der Beschluss wirksam gefasst? Läuft eine Anfechtungsfrist? Wer diese Punkte kennt, bevor er reagiert, vermeidet teure Fehler — etwa eine verspätete Anfechtung oder eine angreifbare Einziehung. Die Standortbestimmung liefert Ihnen eine schriftliche Einschätzung der Rechtslage, der wirtschaftlichen Folgen und der Handlungsoptionen zum Festpreis ab 1.500 € zzgl. USt. Auf dieser Grundlage entscheiden Sie, ob Sie verhandeln, gestalten oder streiten.

Wie läuft eine Due Diligence beim Unternehmenskauf ab?

Wir prüfen die rechtlichen Verhältnisse der Zielgesellschaft: Gesellschaftsstruktur und Beschlusslage, wesentliche Verträge, Arbeitsverhältnisse, Registerstände in Handels- und Transparenzregister, laufende Streitigkeiten. Der Umfang richtet sich nach Transaktionsgröße und Branche — wir stimmen ihn vorab mit Ihnen ab. Das Ergebnis ist ein Bericht, der Risiken nicht nur auflistet, sondern wirtschaftlich einordnet: Was ist ein Deal-Breaker, was eine Garantie- oder Kaufpreisfrage? In vielen Fällen lassen sich identifizierte Risiken über Vertragsklauseln abbilden, ohne die Transaktion zu gefährden.

Wann sollte ich die Unternehmensnachfolge regeln?

Erfahrungsgemäß braucht eine geordnete Nachfolge drei bis fünf Jahre Vorlauf. Rechtlich müssen Satzung, Gesellschaftervereinbarung, Erbfolge und gegebenenfalls eine Holdingstruktur ineinandergreifen — Änderungen brauchen Zeit und teils notarielle Form. Wirtschaftlich gilt: Wer ohne Zeitdruck plant, kann zwischen Übergabe in der Familie, Verkauf an das Management und Verkauf an Dritte wählen, statt unter Druck zu entscheiden. Wir entwickeln mit Ihnen eine Struktur, prüfen die bestehenden Verträge auf Widersprüche und begleiten die Umsetzung Schritt für Schritt.

Was kostet die Begleitung einer M&A-Transaktion?

Das hängt von Transaktionsgröße, Komplexität und Ihrer Rolle als Käufer oder Verkäufer ab. Wir arbeiten bei Transaktionen in der Regel mit einem Projekthonorar oder einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG, die Leistungsphasen und Budgetrahmen festlegt — von der Vorbereitung über die Due Diligence bis zum Closing. Unsere Stundensatz-Korridore weisen wir offen aus: Associates ab 250 €, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ab 350 €, Partner ab 450 € pro Stunde, jeweils zzgl. USt. Im Orientierungsgespräch nennen wir Ihnen eine realistische Bandbreite.

Hafte ich als Geschäftsführer persönlich für Fehlentscheidungen?

Möglich ist das. GmbHG § 43 verlangt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes; bei Pflichtverletzungen kann die Gesellschaft Schadensersatz verlangen. Unternehmerische Fehlentscheidungen allein begründen aber noch keine Haftung — entscheidend ist, ob die Entscheidung auf angemessener Informationsgrundlage und frei von Interessenkonflikten getroffen wurde. Wichtig sind Dokumentation, klare Ressortverteilung und die Beachtung der Verjährung nach BGB §§ 195, 199. Wir beraten sowohl Geschäftsführer in der Verteidigung als auch Gesellschaften bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen.
§ VIII — Insights

Fachbeiträge zu diesem Rechtsgebiet.

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BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine Wirtschaftskanzlei mit Standorten in München und Berlin. Die Inhalte dieser Website dienen der allgemeinen Information über unsere Tätigkeitsfelder und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Mandatsbeziehung kommt erst mit gesonderter Vereinbarung zustande. Angaben zu Honoraren verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.