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Rechtsgebiet 04

Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht und Compliance

Wenn das Finanzamt nachfragt oder die Staatsanwaltschaft vor der Tür steht, entscheidet die erste Reaktion über den weiteren Verlauf. Wir vertreten Unternehmer in Betriebsprüfung, Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren, verteidigen im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht und bauen Compliance-Strukturen auf, die Vorwürfe gar nicht erst entstehen lassen.

§ I — Einordnung

Wenn der Staat Fragen stellt.

Für inhabergeführte Unternehmen ist ein Steuerstreit selten nur eine Geldfrage. Eine Betriebsprüfung mit hohen Nachforderungen kann die Liquidität gefährden; der Verdacht der Steuerhinterziehung nach AO § 370 trifft den Inhaber persönlich — bis hin zu Durchsuchung in Geschäftsräumen und Privathaus. Die Übergänge sind fließend: Aus einer Prüfungsfeststellung kann ein Strafverfahren werden.

Wir begleiten Betriebsprüfungen von Beginn an, führen Einspruchsverfahren gegen das Finanzamt und vertreten vor dem Finanzgericht (FG) und in Revisionsfragen bis zum BFH. Im Strafverfahren übernehmen wir die Verteidigung und prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige nach AO § 371 noch möglich ist — sie wirkt nur, solange die Tat nicht entdeckt ist, und muss vollständig sein. Eine fehlerhafte Selbstanzeige ist schlimmer als keine.

Dr. Carolin Hoffmann führt diese Mandate gemeinsam mit Lukas Brenner. Wo nötig, arbeiten wir eng mit Ihrem Steuerberater zusammen — ohne dessen Rolle zu ersetzen.

§ II — Leistungen & Szenarien

Was wir übernehmen — und in welchen Lagen.

Leistungen

  • Betriebsprüfung — Begleitung von der Prüfungsanordnung bis zur Schlussbesprechung, Verhandlung der Feststellungen.
  • Einspruch und Finanzgericht — Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide, Klage vor dem FG, Revisionsfragen zum BFH.
  • Selbstanzeige — Prüfung und Vorbereitung der strafbefreienden Selbstanzeige nach AO § 371, vollständig und fristgerecht.
  • Verteidigung im Steuerstrafverfahren — Vertretung gegenüber Straf- und Bußgeldsachenstelle, Staatsanwaltschaft und Gericht.
  • Durchsuchung und Beschlagnahme — Soforthilfe im Ernstfall, Verhaltensleitfäden für Geschäftsführung und Mitarbeiter.
  • Compliance-Systeme — Aufbau und Prüfung interner Kontrollen, Schulungen, Richtlinien für Zahlungsverkehr und Dokumentation.
  • Interne Untersuchungen — Aufklärung von Verdachtsfällen im Unternehmen, bevor Behörden es tun.
  • Geldwäsche- und Registerpflichten — Meldepflichten zum Transparenzregister, Verkehr mit dem Bundesamt für Justiz.

Typische Szenarien

  • Die Betriebsprüfung kündigt sich an — und betrifft erstmals auch Auslandssachverhalte.
  • Das Finanzamt setzt eine sechsstellige Nachzahlung fest; der Bescheid soll angegriffen werden.
  • Der Steuerberater entdeckt nicht erklärte Einkünfte — eine Selbstanzeige steht im Raum.
  • Durchsuchung in den Geschäftsräumen: Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die Geschäftsführung.
  • Ein Mitarbeiter steht im Verdacht, Scheinrechnungen akzeptiert zu haben — interne Untersuchung nötig.
  • Der Beirat verlangt ein Compliance-System, das zur Größe des Unternehmens passt.
§ III — Normen & Instanzen

Der rechtliche Rahmen.

AO § 370
Steuerhinterziehung — der zentrale Straftatbestand des Steuerstrafrechts. Schon bedingter Vorsatz genügt; bei hohen Beträgen drohen empfindliche Strafen.
AO § 371
Strafbefreiende Selbstanzeige: wirkt nur bei Vollständigkeit und vor Tatentdeckung. Eine missglückte Selbstanzeige verschärft die Lage.
StGB
Wirtschaftsstrafrechtliche Tatbestände wie Untreue und Betrug — häufige Begleitvorwürfe in steuerlichen Ermittlungsverfahren.
Finanzamt / FG → BFH
Der Rechtsweg im Steuerstreit: Einspruch beim Finanzamt, Klage vor dem Finanzgericht, Revision zum Bundesfinanzhof. Jede Stufe hat eigene Fristen.
Transparenzregister / Bundesamt für Justiz
Meldepflichten zu wirtschaftlich Berechtigten; das Bundesamt für Justiz verfolgt Verstöße mit Bußgeldern.
BGB §§ 195, 199
Zivilrechtliche Verjährung — relevant für Regressfragen im Verhältnis zu Beratern und Organen; steuerliche und strafrechtliche Fristen laufen gesondert.
§ IV — Ablauf

So beginnt die Zusammenarbeit.

01

Erstkontakt

Rückmeldung innerhalb eines Werktags — bei Durchsuchung oder laufender Prüfung priorisiert. Das Orientierungsgespräch (30 Min.) ist kostenlos und vertraulich.

02

Rechtliche Standortbestimmung

Schriftliche Einschätzung zu Risiko, Fristen und Verteidigungsoptionen — zum Festpreis ab 1.500 € zzgl. USt.

03

Mandat

Honorarmodell vor Beginn: Stundenhonorar, Pauschale oder Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG — abgestimmt auf Verfahrensstadium und Umfang.

04

Laufende Begleitung

Wir führen die Kommunikation mit Finanzamt, Ermittlungsbehörden und Gerichten und stimmen jeden Schritt mit Ihnen und Ihrem Steuerberater ab.

Aus der Praxis
„Im Steuerstrafrecht entscheidet die erste Woche. Wer geordnet reagiert statt hektisch, behält die Deutungshoheit über seinen eigenen Fall.“
Dr. Carolin Hoffmann · Partnerin
§ VI — Honorar

Klar, bevor das Mandat beginnt.

Verteidigung und Steuerstreit brauchen einen klaren Kostenrahmen. Sie erhalten unser Honorarmodell schriftlich, bevor wir tätig werden.

  • Orientierungsgespräch (30 Min.) — kostenlos und vertraulich. Wir klären Verfahrensstand und Dringlichkeit.
  • Rechtliche Standortbestimmung — Risikoeinschätzung mit Handlungsoptionen zum Festpreis ab 1.500 € zzgl. USt.
  • Mandat — Stundenhonorar, Pauschale oder Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG, je nach Verfahrensstadium.
  • Gerichtliche Verfahren — die gesetzlichen RVG-Gebühren bilden die Untergrenze unserer Abrechnung.
§ VII — Häufige Fragen

Was Mandanten zuerst fragen.

Was tun, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht?

Ruhe bewahren, kooperativ im Ton bleiben, aber keine inhaltlichen Angaben machen. Sie sind verpflichtet, die Durchsuchung zu dulden — nicht, sie zu unterstützen. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen, notieren Sie die Namen der Beamten, rufen Sie sofort eine Verteidigerin oder einen Verteidiger an und benennen Sie eine einzige Ansprechperson im Haus. Mitarbeiter sollten keine Spontanaussagen machen. Widersprechen Sie der Mitnahme von Unterlagen formal, ohne sie körperlich zu verhindern. Wir stellen Mandanten einen Verhaltensleitfaden für diesen Fall bereit — bevor er eintritt.

Lohnt sich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid?

Häufig ja — aber die Frist ist kurz: Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Wir prüfen die Erfolgsaussichten anhand der Prüfungsfeststellungen, der Rechtsprechung des BFH und der wirtschaftlichen Bedeutung. Wichtig: Der Einspruch hemmt die Zahlungspflicht nicht automatisch; dafür ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nötig. Bleibt der Einspruch erfolglos, steht der Klageweg zum Finanzgericht offen. Vor jedem Schritt rechnen wir Kosten und Nachforderungsrisiko gegeneinander — ein Steuerstreit muss sich wirtschaftlich tragen.

Ist eine Selbstanzeige noch möglich, wenn die Prüfung schon läuft?

Das hängt vom Einzelfall ab und muss sehr sorgfältig geprüft werden. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nach AO § 371 ist ausgeschlossen, sobald die Tat entdeckt ist oder eine Prüfungsanordnung für die betroffenen Steuerarten und Zeiträume bekannt gegeben wurde — für andere Zeiträume oder Steuerarten kann sie aber noch offenstehen. Zudem muss die Selbstanzeige vollständig sein: Alle unverjährten Sachverhalte einer Steuerart müssen nacherklärt werden. Eine unvollständige Anzeige schützt nicht und liefert der Behörde Material. Hier gilt: erst rechnen und prüfen, dann erklären.

Brauchen wir als Mittelständler wirklich ein Compliance-System?

Ein System ja — aber eines, das zu Ihrer Größe passt, kein Konzernregelwerk. Im Kern geht es um nachvollziehbare Zuständigkeiten, ein Vier-Augen-Prinzip im Zahlungsverkehr, saubere Dokumentation steuerlich relevanter Vorgänge und klare Regeln für Geschenke und Einladungen. Das reduziert nicht nur das Risiko von Verstößen, sondern kann sich auch bei Bußgeldbemessung und in Ermittlungsverfahren entlastend auswirken — und es schützt die Geschäftsführung vor dem Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung. Wir bauen solche Strukturen pragmatisch auf: Richtlinien, Schulung, jährliche Überprüfung.

Ersetzen Sie unseren Steuerberater?

Nein — wir ergänzen ihn. Die laufende Buchhaltung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen bleiben bei Ihrem Steuerberater, der Ihr Unternehmen und seine Zahlen kennt. Wir kommen dazu, wenn es streitig oder strafrechtlich wird: in der Betriebsprüfung mit Konfliktpotenzial, im Einspruchs- und Klageverfahren, bei Selbstanzeige und Verteidigung. In diesen Lagen gilt für die anwaltliche Tätigkeit ein eigenes Schutzniveau, etwa bei Beschlagnahmefragen. Erfahrungsgemäß bewährt sich die Arbeit im Dreieck: Steuerberater liefert Zahlen, wir führen den Streit, Sie entscheiden informiert.
§ VIII — Insights

Fachbeiträge zu diesem Rechtsgebiet.

Fachbeiträge zu Betriebsprüfung, Steuerstrafrecht und Compliance finden Sie in unserer Wissensdatenbank.

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Reagieren Sie geordnet — nicht hektisch.

Ob Prüfungsanordnung, Bescheid oder Ermittlungsverfahren: Schildern Sie uns vertraulich den Stand. Rückmeldung innerhalb eines Werktags, das Orientierungsgespräch ist kostenlos.

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BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine Wirtschaftskanzlei mit Standorten in München und Berlin. Die Inhalte dieser Website dienen der allgemeinen Information über unsere Tätigkeitsfelder und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Mandatsbeziehung kommt erst mit gesonderter Vereinbarung zustande. Angaben zu Honoraren verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.