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Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH – Leitfaden

Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Wenn innerhalb einer GmbH ein Gesellschafter die Zusammenarbeit dauerhaft blockiert, Beschlüsse sabotiert oder Pflichten in erheblichem Maß verletzt, stellt sich für die übrigen Gesellschafter eine der drängendsten Fragen des deutschen Gesellschaftsrechts: Wie lässt sich dieser Gesellschafter aus der Gesellschaft entfernen – und welche Rechtsfolgen treffen alle Beteiligten? Der Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH ist kein einfaches Verfahren; er verlangt klare Satzungsgrundlagen, einen rechtssicheren Beschluss und in vielen Fällen den Gang vor das Landgericht oder Oberlandesgericht.

Der Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH ist nach dem GmbHG grundsätzlich durch Einziehung des Geschäftsanteils (§ 34 GmbHG) oder – subsidiär – durch eine auf Ausschließung gerichtete Klage möglich. Beide Instrumente erfordern eine tragfähige Satzungsregelung oder einen wichtigen Grund im Sinne der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der betroffene Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung, die den anteiligen Unternehmenswert widerspiegelt; eine Satzungsklausel, die die Abfindung unangemessen kürzt, ist in vielen Konstellationen unwirksam.

Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die rechtlichen Voraussetzungen, die verfahrenstechnischen Weichenstellungen und die praktischen Fallstricke – von der Satzungsprüfung über den Gesellschafterbeschluss bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem LG oder OLG.

Warum der Ausschluss eines Gesellschafters oft zur Notwendigkeit wird

Gesellschafterkonflikte in mittelständischen GmbHs entwickeln sich selten über Nacht. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass ein schleichender Vertrauensverlust über Monate oder Jahre zum vollständigen Bruch führt – und die Gesellschaft in der Zwischenzeit handlungsunfähig wird. Welche Konstellation zwingt die Gesellschaft rechtlich zum Handeln?

Das GmbHG kennt keine allgemeine „Rauswurf"-Norm für Gesellschafter. Anders als beim Kommanditisten oder beim Personengesellschafter existiert für den GmbH-Gesellschafter kein direktes gesetzliches Ausschlussrecht. Stattdessen hat die Rechtsprechung zwei Wege entwickelt und das Schrifttum hat diese in der Praxis verfeinert: die Einziehung des Geschäftsanteils nach § 34 GmbHG als gesellschaftsrechtliches Gestaltungsrecht einerseits und die gerichtliche Ausschließungsklage auf Basis eines wichtigen Grundes andererseits.

Typische Auslöser sind die Verletzung von Wettbewerbsverboten, die dauernde Verweigerung von Gesellschafterbeschlüssen trotz Treuepflicht, schwerwiegende Straftaten zum Nachteil der Gesellschaft oder das Ausscheiden aus der Geschäftsführerstellung bei gleichzeitiger Blockade auf Gesellschafterebene. In inhabergeführten Unternehmen kommt hinzu, dass häufig persönliche Zerwürfnisse mit wirtschaftlicher Schädigung der Gesellschaft zusammenfallen – ein Umstand, den Gerichte bei der Beurteilung des wichtigen Grundes stärker gewichten als abstrakte Pflichtverletzungen.

Schritt 1: Satzungsprüfung – Welche Grundlage existiert?

Vor jeder weiteren Maßnahme steht die Analyse der Gesellschaftssatzung. Ohne diese Grundlage läuft jede Folgemaßnahme ins Leere oder erzeugt erhebliches Anfechtungsrisiko.

§ 34 GmbHG lässt die Einziehung von Geschäftsanteilen zu, sofern sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Eine Einziehungsregelung muss in der Satzung ausdrücklich verankert sein – ohne entsprechende Klausel ist eine Zwangseinziehung schlicht nicht zulässig. In der Kautelarpraxis unterscheidet man zwischen der freiwilligen Einziehung (mit Zustimmung des Betroffenen) und der Zwangseinziehung (ohne oder gegen den Willen des Gesellschafters). Letztere ist besonders streng und setzt nach der gefestigten Senatsrechtsprechung voraus, dass die Einziehungsgründe in der Satzung hinreichend bestimmt oder bestimmbar formuliert sind.

Fehlt eine Einziehungsklausel vollständig, verbleibt die Möglichkeit der gerichtlichen Ausschließungsklage – ein Weg, der mehr Zeit, Kosten und Unsicherheit mit sich bringt. In der Beratungspraxis stellen wir fest, dass Satzungen älterer GmbHs die Einziehungstatbestände oft lückenhaft oder zu unbestimmt definieren; eine Satzungsänderung ist dann zwar möglich, bedarf aber wiederum notarieller Beurkundung und – in der Regel – qualifizierter Mehrheit.

Prüfraster für Schritt 1:

  1. Enthält § [X] der Satzung eine Zwangseinziehungsklausel?
  2. Sind die Einziehungsgründe abschließend oder beispielhaft aufgezählt?
  3. Ist die Abfindungsregelung klar und rechtssicher ausgestaltet?
  4. Sieht die Satzung ein separates Austrittsrecht oder eine Abfindungsoption vor, die den Konflikt ohne Zwangseinziehung auflösen könnte?

Schritt 2: Liegt ein wichtiger Grund vor?

Auch wenn die Satzung einen Einziehungsgrund benennt, muss geprüft werden, ob dieser Grund im konkreten Fall tatsächlich vorliegt und vor Gericht Bestand hat. Denn die Einziehung eines Geschäftsanteils ist ein gravierender Eingriff in das Eigentumsrecht des Gesellschafters; Gerichte überprüfen den wichtigen Grund intensiv.

Was genau einen wichtigen Grund darstellt, beantwortet das GmbHG nicht ausdrücklich. Die Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte hat hier über Jahrzehnte eine reichhaltige Kasuistik entwickelt. Als anerkannte Fallgruppen gelten unter anderem:

  • Erhebliche Treuepflichtverletzung: dauerhaftes pflichtwidriges Abstimmungsverhalten, das die Gesellschaft in ihrer Handlungsfähigkeit blockiert.
  • Wettbewerbsverstöße: Tätigwerden für oder Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen ohne gesellschaftsvertragliche Erlaubnis.
  • Straftaten zum Nachteil der Gesellschaft: Untreue, Betrug, Veruntreuung – hier genügt häufig der dringende Tatverdacht.
  • Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses: Besonders bei personalistisch strukturierten GmbHs (kleine Gesellschafterzahl, enger Zusammenschluss) kann die nachhaltige Zerrüttung einen eigenständigen wichtigen Grund bilden.
  • Insolvenz des Gesellschafters: wenn die Satzung entsprechende Einziehungsgründe enthält.

Umgekehrt reicht ein bloßes Zerwürfnis ohne konkrete Pflichtverletzung in der Regel nicht aus. Die Gerichte verlangen eine dem betroffenen Gesellschafter zurechenbare, objektiv schwerwiegende Ursache; liegt diese nicht vor oder ist sie durch das Verhalten der anderen Gesellschafter mitverursacht, scheitert der Ausschluss.

Schritt 3: Der Einziehungsbeschluss – Verfahren und Mehrheitserfordernisse

Hat man Satzungsgrundlage und wichtigen Grund gesichert, folgt der prozedural heikelste Schritt: der Gesellschafterbeschluss über die Einziehung. Fehler hier wirken fort und können den gesamten Ausschluss zu Fall bringen.

Das Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters ist beim Beschluss über die eigene Einziehung ausgeschlossen. Der Beschluss über die Zwangseinziehung erfordert nach § 34 Abs. 2 GmbHG eine qualifizierte Mehrheit, sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält; in der Praxis sehen Satzungen häufig Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen vor. Das Einberufungsverfahren muss exakt den Anforderungen des GmbHG und der Satzung entsprechen – Einladungsfrist, Form, Tagesordnung.

In der Mandatspraxis beraten wir Gesellschafter zu einem häufig unterschätzten Punkt: Der Einziehungsbeschluss wird in aller Regel mit sofortiger Wirkung gefasst, der Gesellschaftsanteil erlischt in dem Moment, in dem der Beschluss wirksam wird – nicht erst mit Zahlung der Abfindung. Die Abfindungspflicht entsteht dann als schuldrechtlicher Anspruch. Wer diese Reihenfolge verkennt, gerät in ernsthafte Liquiditätsprobleme, wenn die GmbH nicht in der Lage ist, die Abfindung zeitnah zu leisten.

Praktische Checkliste für den Beschluss:

  1. Ordnungsgemäße Einberufung (Form, Frist, Tagesordnung)?
  2. Stimmrechtsausschluss des Betroffenen rechtssicher dokumentiert?
  3. Mehrheit für den konkreten Einziehungstatbestand erreicht?
  4. Protokoll notariell oder in der satzungsgemäßen Form aufgenommen?
  5. Einziehungserklärung (§ 34 GmbHG) förmlich und fristgerecht zugegangen?

Schritt 4: Abfindungsberechnung – Wo liegt der faire Anteilswert?

Die Abfindungshöhe ist erfahrungsgemäß der Hauptkonfliktherd nach einem Einziehungsbeschluss. Kann eine unangemessen niedrige Satzungsklausel den Ausschluss gefährden?

Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung gilt: Eine Satzungsklausel, die die Abfindung auf einen Betrag begrenzt, der den tatsächlichen anteiligen Unternehmenswert erheblich unterschreitet, ist in aller Regel nach § 138 BGB sittenwidrig und damit unwirksam. In diesem Fall schuldet die Gesellschaft die volle Abfindung auf Basis des Verkehrswertes des Anteils – also regelmäßig auf Grundlage einer Unternehmensbewertung nach anerkannten Methoden (z. B. IDW S1 oder Ertragswertverfahren).

Für die Praxis bedeutet das: Die GmbH muss vor dem Einziehungsbeschluss in der Lage sein, die Abfindung aus freiem, ungebundenem Vermögen zu zahlen – eine Auszahlung aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals gebundenen Vermögen ist unzulässig (§ 30 GmbHG). Das Stammkapital beträgt bei der GmbH mindestens 25.000 €; die Grenze aus § 30 GmbHG schützt gerade diesen Mindestbetrag. Kann die Gesellschaft die Abfindung nicht aus freiem Vermögen leisten, ist der Einziehungsbeschluss zwar wirksam, die Abfindungspflicht aber in der Höhe begrenzt – ein Spannungsverhältnis, das zu komplexen Folgestreitigkeiten führt.

Typische Bewertungsansätze im Überblick:

  • Ertragswertverfahren: Kapitalisierung der nachhaltig erzielbaren Erträge; Standard bei inhabergeführten Mittelstandsunternehmen.
  • Discounted-Cashflow (DCF): zukunftsorientiert, finanzierungsunabhängig; verbreitet bei wachstumsstarken Unternehmen.
  • Substanzwert: Einzelbewertung der Aktiva abzüglich Verbindlichkeiten; meist Untergrenze, selten alleinige Methode.
  • Multiplikatoren (EBIT/EBITDA): Vergleichsansatz; in strittigen Fällen selten ausreichend, aber als Plausibilisierung akzeptiert.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei eine mittelständische Produktionsgesellschaft aus dem Maschinenbau. Ausgangslage: Ein Mitgesellschafter mit einem Anteil im oberen einstelligen Prozentbereich hatte trotz vertraglicher Wettbewerbsklausel ein konkurrierendes Unternehmen aufgebaut und Kundendaten übertragen. Die Satzung enthielt eine Zwangseinziehungsklausel für diesen Fall, die Abfindungsklausel sah jedoch einen erheblichen Abschlag vor. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte die Satzungsklausel auf ihre Vereinbarkeit mit § 138 BGB, begleitete den Gesellschafterbeschluss und initiierte parallel ein selbständiges Beweisverfahren zur Unternehmensbewertung. Ergebnis: Der Einziehungsbeschluss wurde rechtssicher umgesetzt; die Abfindungshöhe blieb Gegenstand einer gütlichen Einigung unter anwaltlicher Moderation, ohne dass ein streitiges Klageverfahren vor dem OLG notwendig wurde.

Schritt 5: Die gerichtliche Ausschließungsklage als Alternative

Fehlt eine Einziehungsklausel oder ist die Satzungslage ungeklärt, bleibt der Weg über die gerichtliche Ausschließungsklage. Dieser Weg ist länger, kostenintensiver und mit mehr Unsicherheit behaftet – gleichwohl ist er in bestimmten Konstellationen der einzig gangbare.

Die Ausschließungsklage ist eine Gestaltungsklage. Sie wird vor dem zuständigen LG erhoben und richtet sich im Namen der Gesellschaft – nicht der übrigen Gesellschafter – gegen den auszuschließenden Gesellschafter. Voraussetzung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem Beklagten für die übrigen Gesellschafter unzumutbar macht. Das Gericht kann die Ausschließung nur aussprechen, wenn sämtliche übrigen Gesellschafter mit der Klage einverstanden sind oder auf Gesellschafterebene ein entsprechender Beschluss mit qualifizierter Mehrheit gefasst wurde.

Das Urteil gestaltet das Gesellschaftsverhältnis: Mit Rechtskraft scheidet der Gesellschafter aus. Bis zum Abschluss des Verfahrens – und das kann vor LG und OLG mehrere Jahre dauern – bleibt er formal Gesellschafter. In dieser Schwebezeit besteht das Risiko weiterer Schäden. Antragsgemäße einstweilige Verfügungen können in Ausnahmefällen bestimmte Rechte des Gesellschafters vorläufig einschränken, ersetzen aber nicht das Hauptsacheverfahren.

Schritt 6: Eintragung ins Handelsregister und gesellschaftsinterne Folgen

Mit dem Wirksamwerden der Einziehung oder dem rechtskräftigen Ausschließungsurteil sind die gesellschaftsinternen Folgeschritte einzuleiten. Dieser Schritt wird in der Praxis häufig unterschätzt – dabei entscheidet er über die externe Rechtssicherheit.

Die Einziehung des Geschäftsanteils führt zu einer Veränderung der Kapitalstruktur. Die Änderung ist zum Handelsregister anzumelden, da die Gesellschafterliste aktualisiert werden muss (§ 40 GmbHG). Die aktualisierte Gesellschafterliste wird durch den beurkundenden Notar oder – in den dort geregelten Fällen – durch den Geschäftsführer zum Handelsregister eingereicht. Solange die neue Liste nicht im Registerportal hinterlegt ist, kann der ehemalige Gesellschafter Dritte in Irrtum führen.

Parallel zur Handelsregisteraktualisierung sind folgende Punkte zu adressieren:

  • Anpassung der Stimm- und Mehrheitsverhältnisse für künftige Beschlüsse.
  • Prüfung etwaiger Nebenabreden (Gesellschaftervereinbarungen, Darlehen des ausgeschlossenen Gesellschafters, Bürgschaften).
  • Kündigung oder Überleitung von Anstellungsverträgen, falls der ausgeschlossene Gesellschafter zugleich Geschäftsführer war.
  • Information von Geschäftspartnern und Kreditgebern, soweit dies gesellschaftsvertraglich oder durch das Anstellungsverhältnis geboten ist.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Nach unserer Erfahrung in der Begleitung von Gesellschafterstreitigkeiten konzentrieren sich die Verfahrensrisiken auf wenige, aber folgenreiche Fehler. Die richtige Kenntnis dieser Fehlerquellen ist die wirksamste Prävention.

Fehler 1 – Keine oder unzureichende Satzungsgrundlage: Viele GmbH-Satzungen, die vor dem Jahr 2000 errichtet wurden, enthalten keine oder nur rudimentäre Einziehungsklauseln. Eine Nachbesserung ist zwar möglich, erfordert aber einen notariell beurkundeten Änderungsbeschluss und die Zustimmung des Betroffenen – was im Konfliktfall häufig ausscheidet. Frühzeitige Satzungsgestaltung ist daher die wichtigste Vorsorge.

Fehler 2 – Einziehung ohne Liquiditätsprüfung: Wer einen Einziehungsbeschluss fasst, ohne die Abfindungsliquidität der Gesellschaft geprüft zu haben, riskiert einen Verstoß gegen § 30 GmbHG. Die Folge: Die Gesellschaft darf die Abfindung nicht auszahlen, der Gesellschafter bleibt trotz Einziehung im Forderungsstand – und klagt.

Fehler 3 – Verfahrensfehler beim Beschluss: Ein fehlerhafter Einladungstext, eine zu kurze Frist oder eine nicht ordnungsgemäß dokumentierte Beschlussfassung laden zur Anfechtungsklage ein. Auch formale Mängel beim Stimmrechtsausschluss sind ein häufiges Einfallstor für Angriffe des ausgeschlossenen Gesellschafters.

Fehler 4 – Abfindungsklausel ohne Rechtsprechungskontrolle: Selbst wenn eine Abfindungsklausel formuliert ist, kann sie nach § 138 BGB unwirksam sein, wenn sie die Abfindung in einem Maß kürzt, das den anteiligen Verkehrswert erheblich unterschreitet. Eine Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt vor Klauselverwirklichung ist unerlässlich.

Fehler 5 – Unterschätzung des Zeitfaktors: Wer auf das Gerichtsverfahren angewiesen ist, muss mehrere Jahre einplanen. In dieser Zeit bleibt der Gesellschafter stimmberechtigt, sofern keine einstweiligen Maßnahmen das Stimmrecht einschränken. Für die Gesellschaft bedeutet das anhaltende Lähmung und erhöhter Aufwand in der Unternehmensführung.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument passt zu welcher Konstellation?

Nicht jede Konfliktsituation rechtfertigt sofort eine Zwangseinziehung. Die Wahl des richtigen Instruments hängt von mehreren Faktoren ab.

Konstellation A – Satzung enthält Einziehungsklausel, wichtiger Grund klar belegt: Instrument der Wahl ist die Zwangseinziehung nach § 34 GmbHG. Frist: keine gesetzliche Ausschlussfrist, jedoch sollte der Beschluss zeitnah nach Kenntnis des wichtigen Grundes gefasst werden, da Verzögerungen als Verwirkung ausgelegt werden können. Folge: Anteil erlischt mit Beschluss; Abfindungsanspruch entsteht. Empfehlung: Vorab Liquiditätsprüfung und Bewertungsgutachten beauftragen.

Konstellation B – Keine Einziehungsklausel, wichtiger Grund vorhanden: Instrument ist die gerichtliche Ausschließungsklage. Frist: keine Präklusionsfrist, aber Verzögerung schadet der Glaubwürdigkeit. Folge: Scheidung mit Rechtskraft des Urteils, Laufzeit LG/OLG regelmäßig mehrere Jahre. Empfehlung: Parallel prüfen, ob Verhandlungslösung (Anteilskauf, Auseinandersetzungsvereinbarung) wirtschaftlich sinnvoller ist.

Konstellation C – Kein wichtiger Grund, aber dauerhafter Interessenkonflikt: Einziehung und Ausschließungsklage scheiden aus. Optionen: einvernehmliche Anteilsabtretung, Auseinandersetzungsvereinbarung, gesellschaftsvertragliche Austrittsrechte oder – als letztes Mittel – Auflösungsklage (§ 61 GmbHG). Empfehlung: Frühzeitige Mediation unter anwaltlicher Begleitung kann Kosten und Zeitaufwand erheblich reduzieren.

Konstellation D – Mitgesellschafter ist zugleich Geschäftsführer: Zusätzlich zur gesellschaftsrechtlichen Ausschlussfrage ist die Abberufung als Geschäftsführer zu klären. Beide Maßnahmen sind rechtlich trennbar, aber zeitlich zu koordinieren; ein Gesellschafter, dem man den Geschäftsführerstatus belässt, während das Einziehungsverfahren läuft, kann erheblichen Schaden anrichten.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallgruppen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Landgerichts und Oberlandesgerichts.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Satzung, der Beschlussunterlagen und der Bewertungsgrundlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufig gestellte Fragen zum Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH

Kann ein Gesellschafter ohne wichtigen Grund aus der GmbH ausgeschlossen werden?

Ein Ausschluss ohne wichtigen Grund ist nach geltendem GmbH-Recht grundsätzlich nicht möglich. Weder die Zwangseinziehung nach § 34 GmbHG noch die gerichtliche Ausschließungsklage lassen sich ohne einen in der Person des betroffenen Gesellschafters liegenden, objektiv schwerwiegenden Grund durchsetzen. Fehlt dieser, verbleibt allein der einvernehmliche Weg – etwa durch Anteilskauf oder eine gesellschaftsvertragliche Austrittsklausel. Eine Satzungsklausel, die eine Einziehung ohne Grund erlaubt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam.

Was passiert mit dem eingezogenen Geschäftsanteil?

Mit Wirksamwerden des Einziehungsbeschlusses erlischt der Geschäftsanteil. Er fällt nicht den übrigen Gesellschaftern zu, sondern geht schlicht unter. Das führt rechnerisch zu einer Erhöhung der prozentualen Beteiligung der verbleibenden Gesellschafter am unveränderten Stammkapital. Eine formale Kapitalherabsetzung ist damit nicht zwingend verbunden; es ist aber anwaltlich und steuerlich zu klären, ob eine solche sinnvoll oder notwendig ist. Die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG ist unverzüglich zu aktualisieren.

Wie lange dauert ein gerichtliches Ausschließungsverfahren vor dem LG oder OLG?

Eine verbindliche Frist gibt es nicht. In der Praxis ist vor dem Landgericht mit einer Verfahrensdauer von einem bis zu drei Jahren zu rechnen; hinzu kommt ein mögliches Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht. Die Länge hängt stark von der Komplexität der Beweisprobleme, der Sachverständigenfrage zur Unternehmensbewertung und der jeweiligen Kammerauslastung ab. Diese Zeitdauer macht deutlich, warum eine frühzeitige Satzungsgestaltung mit klarer Einziehungsklausel der sinnvollere Weg ist.

Darf der betroffene Gesellschafter beim Einziehungsbeschluss mitstimmen?

Nein. Der von der Einziehung betroffene Gesellschafter ist von der Abstimmung über seinen eigenen Anteil ausgeschlossen. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand in eigener Sache mit entscheiden darf. Sein Stimmrecht ruht für diese Beschlussfassung; die erforderliche Mehrheit berechnet sich aus den Stimmen der übrigen Gesellschafter. Eine fehlerhafte Einbeziehung des Betroffenen in die Abstimmung macht den Beschluss anfechtbar.

Welche Abfindung steht dem ausgeschlossenen Gesellschafter zu?

Der ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung, die dem anteiligen Verkehrswert seines Geschäftsanteils entspricht. Eine Satzungsklausel, die die Abfindung erheblich unter den Verkehrswert drückt, ist nach § 138 BGB in der Regel sittenwidrig und unwirksam. Die Bewertung erfolgt auf Basis anerkannter Methoden – in der Praxis häufig nach dem Ertragswertverfahren. Streitigkeiten über die Abfindungshöhe enden nicht selten in einem separaten Klageverfahren, das neben dem Einziehungsverfahren geführt wird.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, von der Satzungsgestaltung über den Gesellschafterstreit bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung vor LG und OLG. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät regelmäßig inhabergeführte Unternehmen und Familiengesellschaften im gesamten Bundesgebiet. Mandatssprachen: Deutsch und Englisch. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallkonstellationen des Gesellschafterausschlusses. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Satzung, etwaiger Gesellschaftervereinbarungen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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