Ein Mitgesellschafter blockiert Gesellschafterbeschlüsse, entzieht dem Unternehmen Kapital oder gefährdet durch sein Verhalten die Geschäftsbeziehungen der GmbH. In solchen Situationen stellt sich für Geschäftsführer und Mitgesellschafter inhabergeführter Unternehmen die drängende Frage: Kann ein Gesellschafter zwangsweise aus der Gesellschaft entfernt werden – und wenn ja, wie?
Der Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH ist rechtlich möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Das GmbH-Gesetz sieht kein allgemeines Ausschlussrecht vor; die zentralen Instrumente sind die Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG sowie – subsidiär – die Ausschließungsklage vor dem Landgericht. Beide Wege setzen eine sorgfältige gesellschaftsvertragliche Grundlage und anwaltliche Vorbereitung voraus.
Dieser Beitrag legt dar, welche rechtlichen Instrumente im Gesellschafterstreit zur Verfügung stehen, welche Fallstricke die Praxis kennt und welche Schritte Gesellschafter in einer konkreten Konfliktsituation unverzüglich einleiten sollten.
Rechtsrahmen: Wo das GmbH-Gesetz schweigt und was trotzdem gilt
Das GmbHG enthält keine allgemeine Ausschlussregelung. Wer dennoch einen Gesellschafter aus der Gesellschaft entfernen möchte, muss auf die im Gesetz und in der Rechtsprechung anerkannten Instrumente zurückgreifen. Das schafft eine Ausgangslage, die in der Mandatspraxis immer wieder zu Überraschungen führt: Gesellschafter gehen davon aus, dass ein „wichtiger Grund" wie beim Arbeitsverhältnis zur sofortigen Trennung berechtigt – das ist ein Irrtum.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Gesellschaftsverträge älterer Jahrgänge die Einziehungsregelung entweder gänzlich auslassen oder in einer Weise formulieren, die im Streitfall nicht trägt. Die gesetzliche Grundlage der Einziehung von Geschäftsanteilen findet sich in § 34 GmbHG; sie setzt jedoch zwingend eine entsprechende Satzungsregelung voraus. Fehlt diese, bleibt als letztes Mittel nur der Gang vor das Landgericht.
Der relevante Normenrahmen umfasst im Kern § 34 GmbHG (Einziehung), §§ 14, 15 GmbHG (Übertragung und Abtretung von Geschäftsanteilen) sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Ausschließungsklage. Ergänzend spielen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht und das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund eine Rolle. Welches Instrument passt, hängt entscheidend vom Gesellschaftsvertrag, vom Verhalten des betroffenen Gesellschafters und vom konkreten Ziel der übrigen Gesellschafter ab.
Die Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG: Voraussetzungen und Grenzen
Die Einziehung ist das schlagkräftigste Instrument zur Beendigung der Gesellschafterstellung – sie vernichtet den Geschäftsanteil und beendet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Voraussetzung ist jedoch eine ausdrückliche Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag. Ohne Satzungsregelung ist die Einziehung unzulässig, selbst wenn alle übrigen Gesellschafter zustimmen.
Der Gesellschaftsvertrag muss dabei zweierlei leisten: Er muss die Einziehung dem Grunde nach gestatten und die Einziehungsgründe hinreichend bestimmt benennen. Die zwangsweise Einziehung gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters erfordert darüber hinaus einen wichtigen Grund, der im Vertrag enumeriert oder zumindest als Auffangtatbestand angelegt sein sollte. Typische Einziehungsgründe, die wir in gut gestalteten Gesellschaftsverträgen regelmäßig antreffen, sind: Insolvenz des Gesellschafters, Pfändung des Geschäftsanteils, Verlust der Berufszulassung (bei Freiberufler-GmbH) oder schwerwiegender Vertrauensbruch.
Der Einziehungsbeschluss bedarf grundsätzlich einer qualifizierten Mehrheit nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. Der betroffene Gesellschafter ist bei der Beschlussfassung über die Einziehung seines eigenen Anteils vom Stimmrecht ausgeschlossen, soweit die Einziehung aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund beschlossen wird – so die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Das verändert die Mehrheitsverhältnisse erheblich und kann die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft in blockierten Konstellationen wiederherstellen.
Tücken birgt die Abfindung: Die Einziehung wird erst mit vollständiger Abfindungszahlung oder einem tauglichen Sicherungsäquivalent wirksam – jedenfalls dann, wenn die Zahlung aus freiem Vermögen der Gesellschaft geleistet werden muss. Ist die Gesellschaft nicht in der Lage, die Abfindung aus nicht für das Stammkapital benötigtem Vermögen zu leisten, ist die Einziehung schwebend unwirksam. Die Abfindungshöhe richtet sich mangels anderweitiger Regelung nach dem vollen wirtschaftlichen Wert des Anteils; Abfindungsklauseln, die den Buchwert oder einen Abschlag vorsehen, unterliegen einer strengen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung.
Wann ist die Ausschließungsklage vor dem Landgericht der richtige Weg?
Fehlt es an einer Einziehungsregelung im Gesellschaftsvertrag oder ist die Einziehung aus den genannten Gründen nicht vollziehbar, kommt die gerichtliche Ausschließungsklage in Betracht. Sie ist ein von der Rechtsprechung anerkanntes, im GmbHG aber nicht ausdrücklich normiertes Instrument und setzt einen wichtigen Grund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters voraus.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem ausschließenden Gesellschafter die weitere Zusammenarbeit unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist – nach der gefestigten Senatsrechtsprechung muss die Störung der gesellschaftlichen Grundlage so schwerwiegend sein, dass ein vernünftiger, objektiver Betrachter den Ausschluss als gerechtfertigt ansieht. Beispielhafte Konstellationen: systematische Aushöhlung der Geschäftstätigkeit durch einen Mitgesellschafter, schwerwiegende Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, nachhaltige Blockade von Grundlagenbeschlüssen oder konkurrierendes Handeln entgegen einem bestehenden Wettbewerbsverbot.
Zuständig für die Ausschließungsklage ist das Landgericht am Sitz der Gesellschaft; bei Streitwerten, die den Wert des Geschäftsanteils übersteigen, ist häufig das Handelsgericht der zuständigen Kammer für Handelssachen berufen. In der Instanz LG/OLG sind diese Verfahren erfahrungsgemäß langwierig und kostenintensiv. Nach unserer Erfahrung dauern erstinstanzliche Ausschließungsverfahren in komplexeren Konstellationen regelmäßig 18 bis 36 Monate – ein Zeitraum, in dem die Gesellschaft mit einem handlungsunfähigen Gesellschafterkreis konfrontiert bleibt, sofern keine einstweiligen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.
Deshalb gilt als Faustregel: Die Ausschließungsklage ist das letzte Mittel. Wer rechtzeitig vorgesorgt hat, verfügt über eine tragfähige Einziehungsregelung im Gesellschaftsvertrag und muss den Klageweg nicht beschreiten.
Welche Fehler machen Gesellschafter im Ausschlussverfahren besonders häufig?
In der Beratungspraxis begegnen uns immer wieder dieselben Fehler – mit teils gravierenden Konsequenzen für den Ausgang des Verfahrens. An erster Stelle steht der Versuch, den Beschluss über die Einziehung zu fassen, ohne die verfahrensrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: unzureichende Ladungsfrist, fehlende Angabe des Beschlussgegenstands in der Einladung oder Abstimmung ohne Berücksichtigung des Stimmrechtsausschlusses. Ein fehlerhafter Einziehungsbeschluss ist anfechtbar – im schlimmsten Fall nichtig.
Zweiter häufiger Fehler: die Unterschätzung der Abfindungsproblematik. Gesellschafter, die die Einziehung beschließen, ohne die Liquiditätssituation der Gesellschaft zu prüfen, riskieren eine schwebende Unwirksamkeit der Maßnahme. Das führt zu einer unklaren Rechtslage, die wiederum einen Folgeprozess über die Wirksamkeit der Einziehung auslösen kann.
Dritter Fehler: keine vorherige Abmahnung. Auch wenn die Rechtsprechung keine generelle Abmahnpflicht vor Einziehung kennt, kann das Fehlen einer Abmahnung bei schwerwiegenden, aber grundsätzlich behebbaren Pflichtverletzungen zur Rechtswidrigkeit der Einziehung führen. Vergleichbar mit dem Arbeitsrecht gilt: Ist das Fehlverhalten noch korrigierbar, ist der betroffene Gesellschafter zunächst auf seine Pflichten hinzuweisen.
Vierter Fehler: die Vernachlässigung der Verhandlungslösung. Viele Gesellschafterstreits lassen sich einvernehmlich beenden – durch Anteilsübertragung, Abfindungsvereinbarung oder eine geänderte Gesellschafterstruktur. Der gerichtliche Ausschluss ist in aller Regel teurer, langwieriger und belastender für das Unternehmen als ein verhandlungsbasierter Ausstieg. Nach unserer Erfahrung führt ein frühzeitig eingebundener anwaltlicher Berater in einem erheblichen Teil der Mandate zu einer einvernehmlichen Lösung, die das Verfahren abkürzt.
Abfindung bei Ausschluss: Bewertung, Höhe und steuerliche Folgen
Die Abfindung ist der wirtschaftliche Dreh- und Angelpunkt jedes Ausschlussverfahrens. Der ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf eine angemessene Abfindung, die dem vollen wirtschaftlichen Wert seines Geschäftsanteils entspricht – sofern der Gesellschaftsvertrag keine wirksame abweichende Regelung enthält.
Die Unternehmensbewertung folgt in der Praxis regelmäßig dem Ertragswertverfahren oder dem DCF-Verfahren (Discounted Cash Flow, deutsch: Barwert der künftigen Zahlungsströme). Zwischen den Parteien sind Bewertungsstreitigkeiten die Regel, nicht die Ausnahme. Gerichte bestellen in solchen Verfahren häufig einen Sachverständigen, dessen Gutachten die Grundlage für das Urteil bildet – ein Umstand, der die Verfahrensdauer und -kosten erhöht.
Gesellschaftsverträge enthalten häufig Buchwertklauseln oder Klauseln, die die Abfindung auf einen bestimmten Bruchteil des Verkehrswerts begrenzen. Solche Klauseln sind zulässig, soweit sie nicht sittenwidrig sind und den ausgeschlossenen Gesellschafter nicht unangemessen benachteiligen. Die Wirksamkeit ist im Einzelfall an §§ 138, 242 BGB sowie an den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten zu messen; bei zu starker Abweichung vom Verkehrswert besteht das Risiko der Unwirksamkeit.
Steuerlich löst der Ausschluss beim betroffenen Gesellschafter einen Veräußerungsvorgang aus. Gewinne aus der Übertragung von GmbH-Anteilen sind beim privaten Gesellschafter nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % steuerpflichtig, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird. Hält die Gesellschaft den Anteil an der GmbH im Betriebsvermögen, greift die körperschaftsteuerliche Freistellung nach § 8b KStG mit einem pauschal nichtabziehbaren Betriebsausgabenansatz. Die steuerliche Gestaltung ist frühzeitig in die Abfindungsverhandlung einzubeziehen.
Einstweiliger Rechtsschutz: Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sichern
Während ein Ausschlussverfahren läuft, besteht die Gefahr, dass der betroffene Gesellschafter weiterhin an Beschlüssen mitwirkt und dadurch die Gesellschaft lähmt oder schädigt. Kann der Einziehungsbeschluss nicht sofort vollzogen werden oder ist das Ausschlussverfahren vor Gericht anhängig, ist einstweiliger Rechtsschutz zu prüfen.
Das Instrumentarium des einstweiligen Rechtsschutzes umfasst insbesondere die einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Stimmrechtsausübung sowie – in Einzelfällen – die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 GmbHG, wenn die Geschäftsführung handlungsunfähig ist. Die Voraussetzungen sind hoch: Der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden; einfache Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern genügen nicht.
Nach unserer Erfahrung ist die sorgfältige Dokumentation des Fehlverhaltens des auszuschließenden Gesellschafters – Protokolle, Korrespondenz, Buchungsbelege – das entscheidende Mittel, um sowohl den einstweiligen Rechtsschutz als auch das Hauptverfahren erfolgreich zu betreiben. Wer diese Dokumentation vernachlässigt, steht vor Gericht häufig ohne ausreichende Glaubhaftmachungsmittel da.
Für die Stellung eines Antrags auf einstweilige Verfügung gilt die allgemeine zivilprozessuale Dringlichkeit: Wer zu lange wartet, riskiert, dass das Gericht das Eilbedürfnis verneint. Eine zeitliche Verzögerung von mehr als vier bis sechs Wochen nach Kenntnis des relevanten Sachverhalts kann zur Verwirkung des Verfügungsgrunds führen – die genaue Grenze ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Präventive Vertragsgestaltung: Ausschlussregelungen im Gesellschaftsvertrag
Der sicherste Weg, das Ausschlussverfahren zu beherrschen, ist die Prävention: ein Gesellschaftsvertrag, der für den Streitfall gerüstet ist. Wer heute in eine GmbH eintritt oder einen bestehenden Vertrag überarbeitet, sollte folgende Regelungsfelder explizit adressieren.
Erstens: eine klare Einziehungsregelung nach § 34 GmbHG mit abschließender oder zumindest exemplarischer Aufzählung der Einziehungsgründe. Zweitens: eine Abfindungsklausel, die den Verkehrswert oder eine nachvollziehbare Bewertungsmethode benennt und damit künftige Bewertungsstreitigkeiten begrenzt. Drittens: eine Regelung zur Stimmrechtsbeschränkung im Ausschlussfall, um die Blockademacht des betroffenen Gesellschafters zu begrenzen. Viertens: eine Schiedsklausel oder Mediationsklausel als erstinstanzlichen Filter vor dem Landgericht – dies spart im Streitfall Zeit und Kosten.
Darüber hinaus empfiehlt sich bei inhabergeführten GmbH mit mehreren Gesellschaftern der Abschluss eines Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement, deutsch: Gesellschaftervereinbarung), in der Verhaltens- und Informationspflichten, Wettbewerbsverbote und Eskalationsmechanismen detailliert geregelt sind. Eine gut gestaltete Gesellschaftervereinbarung kann den Ausschlussfall oft verhindern, bevor er eskaliert.
Die notarielle Beurkundung ist für die GmbH-Gründung und Anteilsabtretung nach § 15 GmbHG zwingend vorgeschrieben; für den Gesellschaftsvertrag und seine Änderungen gilt dies gleichermaßen. Änderungen an Einziehungsregelungen bedürfen daher stets der notariellen Form und der Eintragung ins Handelsregister.
Aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen in der Form einer GmbH mit drei Gesellschaftern, von denen einer die operative Geschäftsführung übernommen hatte. Ausgangslage: Der geschäftsführende Gesellschafter hatte über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr Vertragsabschlüsse zugunsten eines ihm nahestehenden Unternehmens getätigt, ohne die Mitgesellschafter zu informieren, und dabei die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nach Einschätzung der übrigen Gesellschafter erheblich verletzt. Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine Einziehungsklausel, die jedoch ausschließlich die Insolvenz des Gesellschafters als Einziehungsgrund nannte. Vorgehen: In einem ersten Schritt wurde der bestehende Gesellschaftsvertrag auf Ergänzungsmöglichkeiten geprüft; da eine einvernehmliche Vertragsänderung nicht mehr zu erreichen war, wurde parallel die außerordentliche Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund sowie die Ausschließungsklage vorbereitet. Die sorgfältige Zusammenstellung der Dokumentation – Vertragsunterlagen, E-Mail-Korrespondenz, Buchungsbelege – bildete die Grundlage für das Verfahren vor dem Landgericht. Ergebnis: Die Parteien einigten sich im Verlauf des Verfahrens auf eine einvernehmliche Anteilsübertragung gegen Abfindungszahlung zu einer im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren deutlich früheren Beendigung des Konflikts, ohne dass ein Endurteil ergehen musste.
Checkliste: Erste Schritte bei drohender Gesellschafterauseinandersetzung
Wenn sich ein Gesellschafterstreit anbahnt, zählen die ersten Wochen. Die nachfolgende Orientierung zeigt, welche Maßnahmen vorrangig zu prüfen sind – die Konkretisierung auf den Einzelfall erfordert anwaltliche Beratung.
- Gesellschaftsvertrag prüfen: Enthält der Vertrag eine Einziehungsklausel? Welche Einziehungsgründe sind geregelt? Welche Mehrheiten sind erforderlich?
- Sachverhalt dokumentieren: Sämtliche Unterlagen, Korrespondenz, Protokolle und Buchungsbelege, die das Fehlverhalten des betroffenen Gesellschafters belegen, sichern und strukturieren.
- Bewertungsgrundlage klären: Welchen wirtschaftlichen Wert hat der Geschäftsanteil? Kann die Gesellschaft aus freiem Vermögen eine Abfindung leisten?
- Verhandlungslösung prüfen: Ist ein einvernehmlicher Ausstieg des Gesellschafters – Anteilsübertragung oder Abfindungsvereinbarung – möglich und wirtschaftlich sinnvoll?
- Verfahrensrechtliche Schritte vorbereiten: Ladung zur Gesellschafterversammlung, Beschlussentwurf, Stimmrechtsausschluss des Betroffenen und Mehrheitsberechnung.
- Einstweiligen Rechtsschutz prüfen: Besteht eine unmittelbare Gefahr für die Gesellschaft, die eine einstweilige Verfügung rechtfertigt?
- Steuerliche Folgen einbeziehen: Abstimmung mit dem steuerlichen Berater über die Abfindungsgestaltung und die Steuerlast des ausscheidenden Gesellschafters.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragslage, der vorhandenen Dokumentation sowie der einschlägigen Rechtsprechung zu den spezifischen Einziehungsgründen. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH
Kann ein Gesellschafter ohne seine Zustimmung aus der GmbH ausgeschlossen werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Das zentrale Instrument ist die Einziehung des Geschäftsanteils nach § 34 GmbHG, die jedoch eine ausdrückliche Satzungsregelung erfordert. Fehlt diese, ist eine Ausschließungsklage vor dem Landgericht möglich, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters vorliegt. Beide Wege setzen eine sorgfältige rechtliche Vorbereitung voraus; ein spontaner Ausschluss ohne vertragliche und verfahrensrechtliche Grundlage ist unwirksam.
Was ist ein „wichtiger Grund" für den Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters?
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem ausschließenden Gesellschafter die weitere Zusammenarbeit objektiv unzumutbar ist. Typische Konstellationen sind die nachhaltige Blockade von Gesellschafterbeschlüssen, schwerwiegende Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, unerlaubte Konkurrenzgeschäfte oder die Insolvenz des Gesellschafters. Die Bewertung ist stets einzelfallbezogen; die Hürde der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hoch.
Wie hoch ist die Abfindung beim Gesellschafterausschluss?
Ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag hat der ausgeschlossene Gesellschafter Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des vollen wirtschaftlichen Werts seines Anteils. Der Wert wird regelmäßig nach dem Ertragswert- oder DCF-Verfahren ermittelt. Gesellschaftsverträge können abweichende Bewertungsklauseln (z. B. Buchwert) vorsehen; deren Wirksamkeit ist im Einzelfall an §§ 138, 242 BGB zu messen. Sittenwidrig niedrige Abfindungsklauseln sind unwirksam.
Darf der betroffene Gesellschafter bei der Abstimmung über seine eigene Einziehung mitstimmen?
Nein. Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung ist der von der Einziehung betroffene Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen, soweit die Einziehung aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund beschlossen wird. Dies verändert die Mehrheitsverhältnisse erheblich und kann den Beschluss erst mehrheitsfähig machen. Die genaue Ausgestaltung des Stimmrechtsausschlusses hängt vom Gesellschaftsvertrag und dem konkreten Einziehungsgrund ab.
Was passiert, wenn die GmbH die Abfindung nicht zahlen kann?
Ist die Gesellschaft nicht in der Lage, die Abfindung aus freiem, nicht für das Stammkapital benötigtem Vermögen zu leisten, ist die Einziehung schwebend unwirksam. Der Geschäftsanteil bleibt bis zur Zahlung oder einer wirksamen Sicherheitsleistung bestehen. In dieser Situation sind alternative Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen – etwa die Abtretung des Anteils an einen Mitgesellschafter oder Dritten gegen Abfindungszahlung durch den Erwerber.
Wie lange dauert ein Ausschlussverfahren vor dem Landgericht?
Erstinstanzliche Ausschlussverfahren vor dem Landgericht sind erfahrungsgemäß langwierig. In komplexeren Fällen mit Bewertungsstreitigkeiten und Sachverständigengutachten sind Verfahrensdauern von 18 bis 36 Monate keine Seltenheit; bei Berufung zum OLG verlängert sich dieser Zeitraum. Dies unterstreicht den Vorrang der präventiven Vertragsgestaltung und der einvernehmlichen Konfliktlösung gegenüber dem Klageweg.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Gesellschafterausschlusses nach deutschem GmbH-Recht. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihres Gesellschaftsvertrags, der vorhandenen Dokumentation und der einschlägigen Fristen. Zur Klärung, welches Instrument auf Ihre Gesellschaftssituation anwendbar ist, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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