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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1

Betriebsaufspaltung gestalten – anwaltliche Beratung

Betriebsaufspaltung gestalten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen in Baden-Württemberg steht vor einer klassischen Weggabelung: Die Betriebsimmobilie soll aus dem operativen Risiko herausgelöst, die Haftung begrenzt und die Nachfolge langfristig vorbereitet werden. Genau dieser Schritt – die rechtliche und steuerliche Trennung von Besitz und Betrieb – ist das Herzstück der Betriebsaufspaltung.

Die Betriebsaufspaltung ist ein im deutschen Unternehmensrecht etabliertes Gestaltungsinstrument, bei dem wesentliche Betriebsgrundlagen (in der Regel Immobilien, Maschinen oder Lizenzen) in einer Besitzgesellschaft gehalten und einer operativ tätigen Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassen werden. Sie entfaltet ihre Wirkung im Schnittpunkt von Gesellschaftsrecht (GmbHG) und Ertragsteuerrecht (EStG) und unterliegt der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Wer die Konstruktion fehlerhaft anlegt oder unkontrolliert aufhebt, riskiert stille Reserven, Haftungsexposition und steuerliche Nachforderungen.

Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundvoraussetzungen der Betriebsaufspaltung, typische Gestaltungsvarianten für den Mittelstand, häufige Fehlerquellen sowie die anwaltliche Begleitung durch BRANDT & FALK – von der Strukturplanung bis zur notariellen Umsetzung.

Was ist eine Betriebsaufspaltung – und warum ist sie für den Mittelstand relevant?

Die Betriebsaufspaltung ist keine eigenständige Rechtsform, sondern ein steuerrechtliches Qualifikationsprinzip: Sie entsteht, wenn ein Unternehmer oder eine Gesellschaftergruppe ein Wirtschaftsgut, das eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, an eine gewerblich tätige Betriebsgesellschaft verpachtet und dabei sowohl eine sachliche als auch eine personelle Verflechtung besteht. Der Bundesfinanzhof hat diese Kriterien in einer Vielzahl von Entscheidungen konkretisiert; die Grundsätze der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung sind heute weitgehend konsistent.

Die sachliche Verflechtung setzt voraus, dass es sich beim überlassenen Wirtschaftsgut um eine wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft handelt – eine Betriebsimmobilie oder eine Schlüsselmaschine erfüllen dieses Merkmal regelmäßig. Die personelle Verflechtung erfordert, dass dieselbe Person oder Personengruppe in Besitz- und Betriebsgesellschaft einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann, also typischerweise in beiden Gesellschaften die Mehrheit der Stimmen hält.

Für den Mittelstand ist die Konstruktion aus mehreren Gründen attraktiv: Die Betriebsimmobilie oder andere werthaltige Wirtschaftsgüter werden dem direkten operativen Haftungsrisiko entzogen. Ertragsmäßig entsteht bei der Besitzgesellschaft – je nach Rechtsform eine GbR, OHG, KG oder GmbH – gewerbliche Einkunft aus der Verpachtung, weil die Betriebsaufspaltung die Abfärbewirkung auf die Besitzgesellschaft auslöst. In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade inhabergeführte Familienunternehmen diese Struktur nutzen, um Unternehmensteile schrittweise an die Nachfolgegeneration zu übertragen, ohne die operative Einheit aufzugeben.

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Betriebsaufspaltung entsteht kraft Gesetzes und Rechtsprechung, sobald ihre Tatbestandsmerkmale erfüllt sind – eine ausdrückliche Vereinbarung oder ein formeller Gründungsakt ist hierfür nicht notwendig, wenngleich eine bewusste und dokumentierte Gestaltung rechtssicherer ist. Das bedeutet auch: Eine Betriebsaufspaltung kann unbeabsichtigt entstehen, wenn Gesellschafter bei einer Umstrukturierung die Voraussetzungen versehentlich herbeiführen.

Die Besitzgesellschaft muss zivilrechtlich Eigentümerin oder Inhaberin des überlassenen Wirtschaftsguts sein. Daran anschließend bedarf es eines entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassungsvertrags – in der Praxis zumeist eines Pachtvertrags – mit der Betriebsgesellschaft. Für die Betriebsgesellschaft ist die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem GmbHG) die in der Praxis häufigste Wahl; ihr Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro (§ 5 GmbHG), von dem bei Anmeldung mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein müssen.

Gesellschaftsrechtlich sind zudem Fragen der Stimmrechtsbindung, von Zustimmungsvorbehalten im Gesellschaftsvertrag und der Geschäftsführerbestellung in beiden Gesellschaften zu regeln. Eine sorgfältige Verzahnung dieser Instrumente verhindert, dass die personelle Verflechtung durch Anteilsübertragungen oder Erbfall unbeabsichtigt entfällt – was steuerlich gravierende Folgen hätte. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die in diesem Punkt eine ungenügende Erststrukturierung vorgefunden haben und nun nachsteuern müssen.

Steuerliche Kernfolgen: Gewerbesteuer, EStG und die Abfärbewirkung

Der steuerrechtliche Rahmen der Betriebsaufspaltung ist im Einkommensteuergesetz (EStG) verwurzelt und wird maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgefüllt. Die entscheidende Konsequenz: Die Besitzgesellschaft erzielt keine bloßen Vermietungseinkünfte nach § 21 EStG, sondern – durch die Qualifikation als Gewerbebetrieb kraft Betriebsaufspaltung – gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG. Dies hat weitreichende Folgen für die Gewerbesteuer und die steuerliche Behandlung stiller Reserven.

Die Gewerbesteuer-Messzahl beträgt 3,5 %; der Hebesatz ist gemeindeabhängig und liegt mindestens bei 200 %. Für die Besitzgesellschaft bedeutet die Gewerbesteuerpflicht zusätzlichen Verwaltungsaufwand und Steuerbelastung, die bei reiner Vermietung nicht entstände. Andererseits ermöglicht die gewerbliche Qualifikation – anders als bei einer vermögensverwaltenden Überlassung – die Inanspruchnahme gewerbesteuerlicher Vergünstigungen sowie unter Umständen die Begünstigungen des § 6b EStG bei Reinvestition von Veräußerungsgewinnen.

Die Körperschaftsteuer der Betriebsgesellschaft (als GmbH) beträgt 15 % (§ 23 KStG), zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag hierauf. Die Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft liegt regelmäßig in der Größenordnung von rund 30 % – je nach Hebesatz der Standortgemeinde. Für die steuerliche Gesamtplanung ist entscheidend, wie Pachtzahlungen zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft bemessen werden: Zu hohe Pachten schmälern den Gewinn der Betriebsgesellschaft, zu niedrige lösen verdeckte Gewinnausschüttungen aus.

Besonders heikel ist die steuerliche Behandlung bei Beendigung der Betriebsaufspaltung. Entfällt eines der beiden Verflechtungsmerkmale – zum Beispiel weil Anteile übertragen werden und die personelle Verflechtung abreißt –, so werden die in den Wirtschaftsgütern der Besitzgesellschaft enthaltenen stillen Reserven nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgedeckt und sofort der Besteuerung unterworfen. Diese Aufdeckung kann erhebliche, im Einzelfall existenzbedrohliche Steuernachforderungen auslösen, wenn sie nicht vorher planerisch abgesichert wurde.

Typische Gestaltungsvarianten im Mittelstand

In der Beratungspraxis begegnen uns im Wesentlichen drei Grundvarianten der Betriebsaufspaltung, die je nach Unternehmensstruktur, Gesellschafterkreis und Nachfolgestrategie unterschiedlich geeignet sind.

Variante 1 – Klassische Betriebsaufspaltung mit GbR oder KG als Besitzgesellschaft: Der Unternehmer hält die Betriebsimmobilie in einer Grundstücks-GbR oder -KG; die operative GmbH pachtet die Immobilie. Diese Konstellation ist steuerlich gut erprobt, erfordert jedoch eine saubere gesellschaftsvertragliche Absicherung der personellen Verflechtung – insbesondere für den Erbfall, wenn Anteile an mehrere Erben fallen und der einheitliche Betätigungswille zerbricht.

Variante 2 – GmbH & Co. KG als Besitzgesellschaft: Die Besitzgesellschaft wird als GmbH & Co. KG (Kommanditgesellschaft mit GmbH als Komplementärin) strukturiert. Diese Variante verbindet Haftungsbegrenzung auf der Besitzseite mit steuerlicher Transparenz und ist für komplexere Gesellschafterstrukturen gut geeignet. Gesellschaftsrechtlich sind sowohl die KG als auch die Komplementär-GmbH zu gestalten – eine notarielle Beurkundung der GmbH-Gründung und Anteilsabtretungen ist nach § 15 GmbHG zwingend.

Variante 3 – Doppelstock-GmbH mit Holdingstruktur: Besitz- und Betriebsgesellschaft sind beide als GmbH strukturiert, gehalten von einer Holding-GmbH. Diese Konstellation erlaubt eine steuerlich privilegierte Weiterleitung von Dividenden innerhalb des Konzernverbunds (§ 8b KStG) und ist für Unternehmer geeignet, die mittelfristig Veräußerungen einzelner Gesellschaftsteile planen. Die Gestaltung erfordert eine besonders sorgfältige Prüfung der Betriebsaufspaltungsmerkmale, da eine Holding die Verflechtungserfordernisse auf mehreren Ebenen erfüllen muss.

Welche Variante im Einzelfall vorzugswürdig ist, hängt von der Anzahl der Gesellschafter, dem Wert der zu überlassenden Wirtschaftsgüter, der geplanten Nachfolgeregelung und den steuerlichen Gegebenheiten des Unternehmers ab. Pauschale Empfehlungen sind hier verfehlt; die Entscheidung erfordert eine individuelle Prüfung.

Mandat aus der Praxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein familiengeführtes Logistikunternehmen aus Süddeutschland mit mehreren Gesellschaftern der zweiten Generation. Ausgangslage: Das Betriebsgrundstück war bislang im Sonderbetriebsvermögen des Seniorgesellschafters gebunden; im Erbfall drohte die unkontrollierte Zersplitterung der Anteile und eine unbeabsichtigte Auflösung der personellen Verflechtung. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Ausgliederung des Grundstücks in eine KG unter Nutzung der steuerlichen Übertragungsnormen, die Neugestaltung des Pachtvertrags auf fremdübliche Konditionen sowie die Einführung einer Stimmbindungsabrede, die den einheitlichen Betätigungswillen auch nach dem Erbfall sichert. Ergebnis: Die Betriebsaufspaltungsstruktur wurde rechtssicher verankert; die steuerlichen Aufdeckungsrisiken konnten durch gesellschaftsvertragliche Mechanismen erheblich reduziert werden. Konkrete Beträge bleiben unternehmensspezifisch und sind im Einzelfall zu prüfen.

Welche Fehler sollten Unternehmer bei der Betriebsaufspaltung vermeiden?

Die Betriebsaufspaltung verzeiht Nachlässigkeiten nicht. Nach unserer Erfahrung treten in der Praxis wiederholt dieselben Fehlerquellen auf, die zu steuerlichen Nachforderungen, Haftungsexposition oder dem erzwungenen Rückbau einer eigentlich sinnvollen Struktur führen.

  • Unklare Abgrenzung der wesentlichen Betriebsgrundlagen: Nicht jedes Wirtschaftsgut ist eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung. Wird ein Wirtschaftsgut irrtümlich als wesentliche Betriebsgrundlage behandelt oder umgekehrt, kann die gesamte steuerliche Qualifikation kippen.
  • Fehlende Dokumentation des Pachtvertrags: Ein mündlich vereinbarter oder nicht auf Fremdvergleichsniveau ausgestalteter Pachtvertrag gibt dem Finanzamt Angriffsfläche für verdeckte Gewinnausschüttungen oder Anfechtungen. Der Pachtvertrag muss schriftlich und zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen werden.
  • Vernachlässigung des Erbfalls: Die Übertragung von Anteilen an der Besitzgesellschaft auf mehrere Erben kann die personelle Verflechtung zerstören, wenn nicht rechtzeitig Stimmrechtsbindungen oder Nachfolgestrategien verankert werden.
  • Unkontrollierte Aufgabe der Betriebsaufspaltung: Eine unbeabsichtigte Beendigung – etwa durch den Verkauf eines Anteils unterhalb der Verflechtungsschwelle – löst nach der gefestigten Senatsrechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Aufdeckung stiller Reserven aus. Die steuerlichen Folgen einer solchen „stillen Liquidation" können die Vorteile der Struktur überwiegen.
  • Fehlende laufende Überprüfung: Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich der Betriebsaufspaltung unterliegen einem stetigen Wandel. Was bei der Erstgestaltung zutreffend war, kann nach einigen Jahren angepasst werden müssen – insbesondere wenn sich die Gesellschafterstruktur ändert oder neue Wirtschaftsgüter entstehen.

Selbsteinschätzung: Wann brauchen Sie anwaltliche Begleitung?

Nicht jede Betriebsaufspaltung erfordert eine sofortige umfassende Restrukturierung. Doch wann ist anwaltliche Begleitung zwingend geboten – und wann reicht steuerliche Beratung allein?

Gesellschaftsrechtliche Anwaltbegleitung ist immer dann unabdingbar, wenn Gesellschaftsverträge für Besitz- und Betriebsgesellschaft neu gefasst oder angepasst werden müssen, wenn Anteile übertragen, notariell beurkundet oder in Treuhand gehalten werden sollen, wenn Stimmbindungsabreden oder Gesellschaftervereinbarungen die personelle Verflechtung absichern sollen, oder wenn eine Betriebsaufspaltung bewusst aufgegeben oder umstrukturiert werden soll – ohne dabei stille Reserven unkontrolliert aufzudecken.

Steuerberatung allein greift zu kurz, wo gesellschaftsrechtliche Gestaltungsoptionen im Spiel sind: Haftungsfragen, Vertragsgestaltung, Vollzug notarieller Akte und die Absicherung des einheitlichen Betätigungswillens sind ureigene Felder anwaltlicher Tätigkeit. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass steuerlich optimierte Konstruktionen gesellschaftsrechtlich unvollständig umgesetzt wurden – mit der Folge, dass das Finanzamt oder ein späterer Erwerber die Struktur angreift. Haben Sie Ihre bestehende Betriebsaufspaltung zuletzt systematisch überprüft?

Die folgende Entscheidungsmatrix bietet eine erste Orientierung:

Konstellation A – Erstgestaltung für einen Einzelunternehmer mit einer Betriebsimmobilie → Instrument: klassische Besitz-GbR oder KG + GmbH als Betriebsgesellschaft → Frist: vor dem ersten Überlassungsgeschäft, da Betriebsaufspaltung mit erster Nutzungsüberlassung entsteht → Folge: Gewerbesteuerpflicht der Besitzgesellschaft, Schutz der Immobilie vor Betriebsrisiken → Empfehlung: anwaltliche Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und des Pachtvertrags vor Vollzug.

Konstellation B – Bestehende Betriebsaufspaltung, Gesellschafterwechsel geplant → Instrument: Stimmbindungsvertrag, Anpassung Gesellschaftsvertrag, ggf. Treuhandabrede → Frist: vor der Anteilsübertragung, da mit Vollzug die steuerlichen Folgen eintreten → Folge: ohne Absicherung droht Aufdeckung stiller Reserven → Empfehlung: gemeinsame Prüfung durch Rechtsanwalt und Steuerberater vor Vollzug.

Konstellation C – Betriebsaufspaltung soll im Rahmen der Unternehmensnachfolge aufgelöst werden → Instrument: Übertragung der Besitzgesellschaftsanteile auf Nachfolger unter Nutzung steuerlicher Übertragungsprivilegien (soweit einschlägig) → Frist: genaue Frist ist im Einzelfall zu prüfen → Folge: ohne Planung: sofortige Aufdeckung stiller Reserven und Steuerbelastung → Empfehlung: frühzeitige, mehrstufige Nachfolgeplanung in enger Abstimmung von Anwalt und Steuerberater.

Anwaltliche Begleitung durch BRANDT & FALK: Leistungsumfang und nächste Schritte

BRANDT & FALK berät Unternehmer und Gesellschafter im gesamten Lebenszyklus einer Betriebsaufspaltung – von der Erstgestaltung über die laufende Betreuung bis zur Nachfolgeplanung oder kontrollierten Auflösung. Der gesellschaftsrechtliche Beratungsauftrag umfasst dabei die Strukturprüfung bestehender Verhältnisse, die Gestaltung und Beurkundung von Gesellschaftsverträgen, den Entwurf und die Verhandlung von Pacht- und Nutzungsüberlassungsverträgen, die Gestaltung von Stimmbindungsabreden und Gesellschaftervereinbarungen sowie die Koordination mit dem steuerlichen Berater des Mandanten.

Wir verstehen uns nicht als isolierter Anbieter gesellschaftsrechtlicher Einzelleistungen, sondern als Kanzlei, die den unternehmerischen Kontext versteht. Das bedeutet: Wir prüfen, ob die gewünschte Betriebsaufspaltung zur Gesamtstrategie des Unternehmers passt, und weisen auf Risiken hin, die außerhalb des unmittelbaren Beratungsauftrags liegen. Greift der Sachverhalt in steuerrechtliche Fragen hinein, die über die gesellschaftsrechtliche Gestaltung hinausgehen, arbeiten wir eng mit dem Steuerberater des Mandanten zusammen – oder empfehlen, soweit gewünscht, erfahrene Berater.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – etwa wenn die Besitzgesellschaft oder Teile des Betriebs im Ausland angesiedelt sind – arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Grundzüge der Betriebsaufspaltung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Gesellschaftsverträge, der bestehenden Überlassungsverhältnisse und der steuerlichen Ausgangslage. Für eine erste anwaltliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Betriebsaufspaltung

Was versteht man unter einer Betriebsaufspaltung?

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn eine Besitzgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen – typischerweise eine Immobilie oder Maschinen – an eine Betriebsgesellschaft verpachtet und zwischen beiden Gesellschaften sowohl sachliche als auch personelle Verflechtung besteht. Die Besitzgesellschaft erzielt durch diese steuerrechtliche Qualifikation gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG. Das Instrument dient der Haftungssegregation, der Vermögenssicherung und der Nachfolgegestaltung im Mittelstand.

Wann entsteht eine Betriebsaufspaltung?

Die Betriebsaufspaltung entsteht kraft Gesetzes und Rechtsprechung, sobald ihre Tatbestandsmerkmale – sachliche und personelle Verflechtung – erfüllt sind. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es nicht. Das bedeutet: Unternehmer können eine Betriebsaufspaltung unbeabsichtigt auslösen, wenn sie bei einer Umstrukturierung die Verflechtungsvoraussetzungen ohne steuerlichen und anwaltlichen Rat herbeiführen. Die genaue Einschätzung, ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist anwaltlich und steuerlich zu prüfen.

Welche steuerlichen Folgen hat die Aufgabe einer Betriebsaufspaltung?

Entfällt eines der Verflechtungsmerkmale – zum Beispiel durch eine Anteilsübertragung –, gelten nach der gefestigten Senatsrechtsprechung des Bundesfinanzhofs die in den Wirtschaftsgütern der Besitzgesellschaft enthaltenen stillen Reserven als aufgedeckt und unterliegen sofort der Besteuerung. Diese Aufdeckung kann erhebliche Steuerbelastungen auslösen. Um dies zu vermeiden, ist eine frühzeitige anwaltliche und steuerliche Planung zwingend, insbesondere bei Nachfolge, Anteilsverkauf oder Unternehmensumstrukturierungen.

Muss der Pachtvertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Eine gesetzliche Pflicht zur Schriftform für den Pachtvertrag zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft besteht zivilrechtlich nicht in jedem Fall. In der Praxis ist die schriftliche Dokumentation zu fremdüblichen Konditionen jedoch zwingend, um verdeckte Gewinnausschüttungen und steuerliche Angriffsflächen zu vermeiden. Fehlt ein schriftlicher, fremdüblicher Vertrag, kann das Finanzamt die Pachtkonditionen als nicht marktgerecht beanstanden. Die genaue Ausgestaltung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Welche Gesellschaftsform ist für die Besitzgesellschaft geeignet?

In der Praxis werden für die Besitzgesellschaft häufig eine GbR, eine KG, eine GmbH & Co. KG oder – bei komplexeren Strukturen – eine GmbH gewählt. Die geeignete Rechtsform hängt von der Anzahl der Gesellschafter, dem Wert der überlassenen Wirtschaftsgüter, den steuerlichen Zielen und der Nachfolgestrategie ab. Eine pauschale Empfehlung ist nicht möglich; die Entscheidung sollte im Rahmen einer individuellen anwaltlichen und steuerlichen Strukturprüfung getroffen werden.

Wie sichert man die personelle Verflechtung im Erbfall ab?

Im Erbfall können Anteile an der Besitzgesellschaft auf mehrere Erben fallen, wodurch der einheitliche geschäftliche Betätigungswille – und damit die personelle Verflechtung – gefährdet wird. Geeignete Instrumente zur Absicherung sind Stimmbindungsverträge, Testamentsvollstreckung, Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag oder eine Treuhandstruktur. Welches Instrument passt, ist im Rahmen der Nachfolgeplanung anwaltlich zu gestalten – idealerweise long before dem Erbfall.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in der Gestaltung von Betriebsaufspaltungen, gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen und der Unternehmensnachfolge. Unsere Praxis im Gesellschaftsrecht umfasst die gesamte Bandbreite von der Erststrukturierung über laufende Betreuung bis zur kontrollierten Auflösung oder Übertragung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Betriebsaufspaltung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Verträge, Fristen und der im Einzelfall einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Zur Klärung, wie die Betriebsaufspaltung auf Ihre Unternehmensstruktur wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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