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Einziehung von Geschäftsanteilen – Ablauf und Fristen

Einziehung von Geschäftsanteilen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Gesellschafter verhält sich dauerhaft schädigend gegenüber der GmbH, verstirbt ohne geeigneten Rechtsnachfolger oder wird insolvent: In solchen Konstellationen stellt sich für den verbleibenden Gesellschafterkreis regelmäßig die Frage, wie der betroffene Anteil aus dem Gesellschaftsvermögen herausgelöst werden kann. Die Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG ist das dafür vorgesehene gesellschaftsrechtliche Instrument – zugleich eines der fehleranfälligsten.

Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils beendet dessen rechtliche Existenz und verändert die Beteiligungsstruktur der Gesellschaft unmittelbar. Sie setzt nach § 34 GmbHG eine ausdrückliche Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag voraus und erfordert zwingend einen formal einwandfreien Gesellschafterbeschluss. Ohne diese Grundlagen ist die Einziehung nichtig – mit weitreichenden Haftungsfolgen für Geschäftsführer und Mitgesellschafter.

Dieser Beitrag führt Gesellschafter und Geschäftsführer mittelständischer GmbH Schritt für Schritt durch den Einziehungsvorgang: von der Satzungsprüfung über den Beschluss und die Abfindungsberechnung bis zur handelsregisterlichen Nachsorge.

Schritt 1: Satzungsprüfung – Ist die Einziehung überhaupt zulässig?

Ohne eine ausdrückliche Ermächtigungsklausel im Gesellschaftsvertrag ist die Einziehung rechtlich ausgeschlossen. § 34 Abs. 1 GmbHG erlaubt die Einziehung von Geschäftsanteilen nur, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht. Das ist der erste und wichtigste Prüfpunkt – in der Mandatspraxis sehen wir häufig Gesellschaftsverträge, die zwar eine Einziehungsklausel enthalten, deren genaue Tatbestandsvoraussetzungen aber unvollständig oder widersprüchlich formuliert sind.

Die Satzung muss mindestens regeln: Ob die Einziehung der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf (§ 34 Abs. 1 GmbHG, freiwillige Einziehung) oder ohne dessen Zustimmung erfolgen kann (§ 34 Abs. 2 GmbHG, Zwangseinziehung). Die Zwangseinziehung – also der Eingriff gegen den Willen des Gesellschafters – setzt voraus, dass die Einziehungsgründe bereits im Zeitpunkt des Anteilserwerbs in der Satzung verankert waren.

Typische Einziehungsgründe, die in Satzungen mittelständischer GmbH anzutreffen sind:

  • Insolvenz oder Pfändung des Geschäftsanteils
  • Tod des Gesellschafters (sofern der Übergang auf bestimmte Erben ausgeschlossen sein soll)
  • schwerwiegende Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft
  • Verlust einer beruflichen Zulassung (relevant etwa bei Berufsträger-GmbH)
  • Ausscheiden aus einem Anstellungsverhältnis (sog. Mitarbeiter-Gesellschafter)

Fehlt die Ermächtigung oder ist der konkrete Einziehungsgrund in der Satzung nicht aufgeführt, scheidet die Einziehung aus. In diesem Fall kommen alternativ der gesellschaftsrechtliche Ausschluss aus wichtigem Grund (analog §§ 133, 140 HGB) oder der Erwerb eigener Anteile in Betracht – beides eigenständige Instrumente mit jeweils anderen Voraussetzungen.

Legen Sie die Satzung daher zunächst vollständig auf folgende Fragen hin aus: Ist die Einziehung dem Grunde nach gestattet? Ist der konkrete Einziehungsgrund erfasst? Ist der Zeitpunkt der Satzungsregelung vor dem Anteilserwerb des betroffenen Gesellschafters zu verorten? Erst wenn alle drei Fragen mit „Ja" beantwortet werden können, ist Schritt 2 sinnvoll.

Schritt 2: Welche Beschlussanforderungen gelten für den Einziehungsbeschluss?

Der Einziehungsbeschluss ist das Kernstück des Verfahrens. Er muss in einer ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung gefasst werden – oder im Umlaufverfahren, soweit die Satzung dies gestattet. Ohne formell fehlerfreien Beschluss ist die Einziehung auch dann nichtig, wenn die Satzung die Einziehung grundsätzlich erlaubt.

Zum Mindestinhalt des Beschlusses gehören:

  1. Eindeutige Bezeichnung des einzuziehenden Anteils (Nennbetrag, Gesellschafter)
  2. Benennung des Einziehungsgrundes und Bezugnahme auf die Satzungsermächtigung
  3. Festlegung der Abfindungsmodalitäten (Höhe oder Berechnungsformel, Fälligkeit)
  4. Ggf. Regelung zur Kapitalstruktur nach der Einziehung

Zur erforderlichen Stimmenmehrheit gilt: Das GmbH-Gesetz selbst schreibt keine besondere Mehrheit allein für die Einziehung vor; maßgeblich ist die Satzungsbestimmung. Viele Gesellschaftsverträge verlangen eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Fehlt eine Satzungsregelung zur Mehrheit, gilt die einfache Mehrheit – dies kann in streitigen Konstellationen zu erheblichen Risiken führen, die anwaltlich zu klären sind.

Kritisch: Ob der betroffene Gesellschafter beim Einziehungsbeschluss stimmberechtigt ist, hängt davon ab, ob eine Interessenkollision im Sinne von § 47 Abs. 4 GmbHG vorliegt. Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung sind Beschlüsse, die einen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschließen, grundsätzlich von dessen Stimmrecht ausgenommen. Diese Frage ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen – ein Fehler hier führt zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des Beschlusses.

Nach unserer Erfahrung werden Einziehungsbeschlüsse besonders häufig in zwei Punkten angreifbar: fehlerhafte Einladungsfristen oder die fehlerhafte Beurteilung des Stimmrechtsausschlusses. Beide Mängel lassen sich durch sorgfältige Vorbereitung vermeiden.

Schritt 3: Abfindungsanspruch – Wie wird der Anteilswert ermittelt?

Mit Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses verliert der betroffene Gesellschafter seinen Anteil. Er erwirbt dafür – sofern die Satzung oder der Beschluss nichts anderes regelt – einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Die Berechnung dieses Anspruchs ist regelmäßig der konfliktträchtigste Teil des gesamten Einziehungsverfahrens.

Grundsatz: Der Abfindungsanspruch bemisst sich nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des Anteils. Eine Satzungsklausel, die den Abfindungsbetrag erheblich unter dem Verkehrswert festsetzt (sog. Buchwertklausel), ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann wirksam, wenn sie nicht zu einer unangemessenen Beeinträchtigung des ausscheidenden Gesellschafters führt. Die genaue Grenze ist im Einzelfall umstritten.

Für die Wertermittlung kommen verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht:

  • Ertragswertmethode (IDW S 1): Standardmethode für Unternehmensbewertungen in der gesellschaftsrechtlichen Praxis; Zukunftsertragserwartungen werden diskontiert.
  • Substanzwertmethode: Bilanzwerte als Ausgangspunkt; bei ertragsschwachen Unternehmen oder Holdingstrukturen relevant.
  • Vereinfachtes Ertragswertverfahren: satzungsvertraglich vereinfachte Berechnungsformeln, sofern nicht als sittenwidrig anzusehen.

Welche Methode maßgeblich ist, ergibt sich zuerst aus der Satzung. Fehlt eine Regelung, entscheidet sich dies nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen – mit erheblichem Spielraum für Streitigkeiten vor dem LG oder OLG. In inhabergeführten mittelständischen Unternehmen kann der Streitwert einer solchen Auseinandersetzung schnell in den siebenstelligen Bereich wachsen.

Wichtig für die Liquiditätsplanung der Gesellschaft: Die Abfindung darf nach § 34 Abs. 3 GmbHG nur aus dem die Stammkapitalziffer übersteigenden freien Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden. Reicht das freie Vermögen nicht aus, ist die Einziehung zwar wirksam, die Auszahlung jedoch nicht zulässig – ein Tatbestand, der in der Praxis zu erheblichen Vollzugsproblemen führen kann.

Schritt 4: Wann wird der Einziehungsbeschluss wirksam – und welche Fristen sind zu beachten?

Die Einziehung wird grundsätzlich mit Zugang des Einziehungsbeschlusses beim betroffenen Gesellschafter wirksam – sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine handelsregisterliche Eintragung ist für die Wirksamkeit der Einziehung selbst nicht konstitutiv; sie ist aber für den Rechtsverkehr und für Dritte erforderlich und unverzüglich herbeizuführen.

Fristen, die im Einziehungsverfahren regelmäßig bedeutsam werden:

  • Einberufungsfrist zur Gesellschafterversammlung: mindestens eine Woche (§ 51 Abs. 1 GmbHG), sofern die Satzung keine längere Frist vorsieht; kürzere Fristen führen zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.
  • Anfechtungsfrist für den Einziehungsbeschluss: nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine zeitlich angemessene Klageerhebung geboten; überwiegend werden in Anlehnung an das Aktienrecht Fristen von einem Monat als Orientierungsgröße herangezogen – die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
  • Abfindungsfälligkeit: maßgeblich ist zunächst die Satzungsregelung. Häufig werden Ratenzahlungen über mehrere Jahre vereinbart; ohne Satzungsregelung ist die Abfindung grundsätzlich sofort fällig.
  • Handelsregistermeldung: nach § 54 GmbHG ist jede Satzungsänderung – und die Einziehung berührt das Stammkapital – zur Eintragung anzumelden; keine gesetzliche Ausschlussfrist, aber unverzügliche Handlungspflicht.

Aus der Instanzrechtsprechung der Landgerichte und Oberlandesgerichte ergibt sich: Formfehler in der Einberufung werden nur dann geheilt, wenn sämtliche Gesellschafter erscheinen und dem Beschluss zustimmen (Vollversammlungsprinzip). Dieser Rettungsweg scheidet in Streitfällen regelmäßig aus.

Schritt 5: Was passiert mit dem Stammkapital nach der Einziehung?

Die Einziehung vernichtet den Anteil und verändert dadurch die Kapitalstruktur der GmbH. Der eingezogene Anteil geht nicht auf die übrigen Gesellschafter über; er erlischt. Die Gesellschaft muss daher sicherstellen, dass das Stammkapital nach der Einziehung den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Drei mögliche Wege zur Kapitalbereinigung stehen zur Verfügung:

  1. Kapitalherabsetzung: Das Stammkapital wird um den Nennbetrag des eingezogenen Anteils herabgesetzt. Dies erfordert einen notariell beurkundeten Satzungsänderungsbeschluss (§ 15 GmbHG gilt entsprechend für Satzungsänderungen) und die Anmeldung zum Handelsregister. Das Mindeststammkapital der GmbH von 25.000 € (§ 5 GmbHG) darf durch die Herabsetzung nicht unterschritten werden.
  2. Aufstockung der verbleibenden Anteile: Die Nennbeträge der verbleibenden Anteile werden erhöht, sodass die Summe wieder dem bisherigen Stammkapital entspricht. Auch dies erfordert eine Satzungsänderung und notarielle Beurkundung.
  3. Neugründung eines Anteils: Ein neuer Anteil wird gebildet, der von einem bestehenden oder neuen Gesellschafter übernommen werden kann. Diese Variante ist aufwendiger und wird vor allem in Wachstumsszenarien gewählt.

In der Praxis inhabergeführter GmbH wird die Kapitalherabsetzung am häufigsten gewählt. Sie ist im Verhältnis zur Aufstockung oder Neubildung das einfachere Instrument – setzt aber die Einhaltung der Gläubigerschutzvorschriften nach § 58 GmbHG voraus. Insbesondere müssen Gläubiger, die sich melden, befriedigt oder sichergestellt werden; dies verlängert den Gesamtvorgang erheblich.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei eine GmbH aus dem produzierenden Mittelstand mit zwei Gesellschaftern, deren Verhältnis sich nach einem Erbfall tiefgreifend verschlechtert hatte. Der Erbe des verstorbenen Gesellschafters hatte keine operative Verbindung zum Unternehmen; die Satzung enthielt eine Einziehungsklausel für den Erbfall. Ausgangslage: Der Erbe bestand auf sofortiger voller Abfindung zum Ertragswert; die Gesellschaft verfügte nicht über ausreichend freies Vermögen für eine Sofortauszahlung. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst die Satzungsklausel auf Wirksamkeit, begleitete den Gesellschafterbeschluss formell und strukturierte eine Ratenzahlungsvereinbarung auf Basis der satzungsvertraglich zulässigen Abfindungsformel. Ergebnis: Die Einziehung wurde ohne gerichtliche Auseinandersetzung vollzogen; die Kapitalherabsetzung wurde notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft konnte die Zahlung aus dem laufenden Cash-Flow leisten, ohne ihre Liquidität zu gefährden.

Schritt 6: Handelsregister – Welche Anmeldepflichten bestehen?

Die handelsregisterliche Nachsorge ist kein nachrangiges Detail, sondern Teil des Einziehungsverfahrens. Für den Rechtsverkehr – Banken, Vertragspartner, potenzielle Investoren – ist die Registerlage maßgeblich.

Folgende Anmeldungen und Unterlagen sind nach der Einziehung erforderlich:

  • Anmeldung der Satzungsänderung (soweit das Stammkapital verändert wird) durch den Geschäftsführer in notariell beglaubigter Form
  • Einreichung des Gesellschafterbeschlusses über die Einziehung und – bei Kapitalherabsetzung – des entsprechenden Satzungsänderungsbeschlusses
  • Nachweis der Gläubigerbefriedigung oder -sicherstellung bei Kapitalherabsetzung (§ 58 GmbHG)
  • Aktualisierte Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG: Diese ist vom Notar oder vom Geschäftsführer unverzüglich nach der Veränderung einzureichen; seit der GmbH-Reform 2024 (MoPeG-Folgerecht) sind die Anforderungen an den Nachweis der Gesellschaftereigenschaft erhöht worden – bitte im Einzelfall prüfen lassen.

Ein häufig unterschätztes Risiko: Wird die Gesellschafterliste nicht zeitnah aktualisiert, kann der ausgeschiedene Gesellschafter in der Zwischenzeit gutgläubig als verfügungsberechtigter Gesellschafter erscheinen. Dies öffnet Angriffsvektoren für einen gutgläubigen Anteilserwerb durch Dritte – mit gravierenden Folgen für die Gesellschaft.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelfälle im Einziehungsverfahren mittelständischer GmbH. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Satzungsunterlagen, etwaiger Gesellschaftervereinbarungen sowie der aktuellen Kapital- und Liquiditätssituation.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Gesellschaftsvertrag, Einziehungsgrundlage und bestehende Beschlussentwürfe – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Checkliste: Die wichtigsten Schritte im Überblick

  1. Satzung prüfen: Existiert eine Einziehungsklausel? Ist der konkrete Einziehungsgrund erfasst? War die Regelung beim Anteilserwerb des betroffenen Gesellschafters bereits in Kraft?
  2. Einziehungstyp bestimmen: Freiwillige Einziehung (mit Zustimmung, § 34 Abs. 1 GmbHG) oder Zwangseinziehung (gegen den Willen, § 34 Abs. 2 GmbHG)?
  3. Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß einberufen: Einberufungsfrist von mindestens einer Woche wahren; Tagesordnungspunkt zur Einziehung ausdrücklich aufführen.
  4. Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters klären: Liegt ein Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbHG vor? Anwaltliche Prüfung dringend empfohlen.
  5. Beschluss fassen: Erforderliche Mehrheit beachten; Protokoll vollständig und präzise führen; Einziehungsgrund, Anteilsbezeichnung und Abfindungsmodalitäten im Beschlusstext aufnehmen.
  6. Abfindung berechnen und sichern: Bewertungsmethode festlegen; Liquiditätslage prüfen; Ratenzahlungsvereinbarung schriftlich fixieren; Kapitalerhaltungsgebot (§ 34 Abs. 3 GmbHG) beachten.
  7. Beschluss dem betroffenen Gesellschafter mitteilen: Zugang sorgfältig dokumentieren (Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe mit Quittung).
  8. Kapitalstruktur bereinigen: Kapitalherabsetzung, Anteilsaufstockung oder Neubildung – Variante mit Notariat und Steuerberatern abstimmen.
  9. Gesellschafterliste aktualisieren: Unverzügliche Einreichung beim Handelsregister nach § 40 GmbHG.
  10. Handelsregisteranmeldung: Satzungsänderung notariell beglaubigt anmelden; Gläubigerschutzverfahren bei Kapitalherabsetzung abschließen.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Welche Fehler werden in der Praxis besonders häufig gemacht? Nach unserer Erfahrung in der Begleitung von Gesellschafterstreitigkeiten vor Landgerichten und Oberlandesgerichten lassen sich fünf wiederkehrende Fehlerquellen benennen.

Fehler 1: Fehlende oder lückenhafte Satzungsklausel. Viele GmbH-Satzungen aus den 1980er- und 1990er-Jahren enthalten Einziehungsklauseln, die den heutigen Anforderungen der Rechtsprechung nicht mehr genügen. Eine Satzungsüberprüfung ist daher regelmäßig – nicht erst im Streitfall – sinnvoll.

Fehler 2: Unzureichende Dokumentation des Einziehungsgrundes. Der Einziehungsgrund muss nicht nur in der Satzung verankert, sondern im konkreten Fall auch nachweisbar vorliegen. Wer die Einziehung wegen schwerwiegender Pflichtverletzung ausspricht, ohne diese lückenlos dokumentiert zu haben, riskiert die gerichtliche Aufhebung des Beschlusses.

Fehler 3: Abfindung unter dem Verkehrswert ohne wirksame Satzungsgrundlage. Buchwertklauseln oder pauschale Abschläge halten der gerichtlichen Überprüfung nur dann stand, wenn sie verhältnismäßig und im Gesellschaftsvertrag eindeutig verankert sind. Die Gerichte heben solche Klauseln zunehmend auf.

Fehler 4: Kapitalauszahlung trotz unzureichenden freien Vermögens. Die Auszahlung der Abfindung aus dem gebundenen Stammkapital verstößt gegen § 30 GmbHG und führt zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Vor jeder Auszahlung ist eine Liquiditäts- und Bilanzprüfung unerlässlich.

Fehler 5: Verspätete Aktualisierung der Gesellschafterliste. Die Verzögerung bei der Einreichung der neuen Gesellschafterliste schafft Risiken für einen gutgläubigen Anteilserwerb durch Dritte. Die Aktualisierung sollte unmittelbar nach Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses erfolgen.

Ist Ihr Unternehmen mit einer dieser Konstellationen konfrontiert? Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist einer der wenigen gesellschaftsrechtlichen Vorgänge, bei denen ein einzelner Formfehler die gesamte Transaktion zu Fall bringen und eine jahrelange gerichtliche Auseinandersetzung auslösen kann.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Satzung, des Beschlussentwurfs und der Abfindungsgrundlage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Einziehung von Geschäftsanteilen

Was ist die Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG?

Die Einziehung nach § 34 GmbHG ist ein gesellschaftsrechtliches Instrument, das die rechtliche Vernichtung eines GmbH-Geschäftsanteils bewirkt. Sie erfordert eine ausdrückliche Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag sowie einen formell einwandfreien Gesellschafterbeschluss. Mit Wirksamkeit der Einziehung erlischt der Anteil; dem betroffenen Gesellschafter steht in der Regel ein Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft zu.

Kann ein Gesellschafter gegen seinen Willen aus der GmbH herausgedrängt werden?

Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Die sog. Zwangseinziehung nach § 34 Abs. 2 GmbHG ist ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich, wenn die Einziehungsgründe bereits im Zeitpunkt des Anteilserwerbs in der Satzung geregelt waren und der konkrete Einziehungsgrund tatbestandlich vorliegt. Fehlt die Satzungsgrundlage, kommt allenfalls ein Ausschluss aus wichtigem Grund in Betracht.

Wie wird die Abfindung bei der Einziehung berechnet?

Maßgeblich ist zunächst die Satzung. Enthält sie keine wirksame Abfindungsklausel, bemisst sich der Anspruch nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des Anteils – in der Regel auf Basis der Ertragswertmethode (IDW S 1). Satzungsklauseln, die die Abfindung erheblich unter den Verkehrswert absenken, halten der gerichtlichen Prüfung nur bei nachgewiesener Verhältnismäßigkeit stand.

Welche Frist gilt für die Anfechtung eines Einziehungsbeschlusses?

Das GmbHG kennt keine gesetzlich fixierte Anfechtungsfrist. In Anlehnung an die aktienrechtliche Rechtsprechung wird eine zeitnah zu erhebende Klage erwartet; als Orientierungsgröße werden vielfach ein Monat ab Beschlussfassung herangezogen. Die genaue Frist ist jedoch streitig und im Einzelfall anwaltlich zu klären.

Muss die Einziehung ins Handelsregister eingetragen werden?

Die Einziehung selbst wird nicht als eigener Vorgang eingetragen, ist aber im Handelsregister mittelbar sichtbar: Verändert sie das Stammkapital, ist eine Satzungsänderung zur Eintragung anzumelden. Darüber hinaus ist die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG unverzüglich zu aktualisieren und einzureichen. Eine verspätete Aktualisierung birgt erhebliche Risiken für gutgläubigen Anteilserwerb durch Dritte.

Was passiert, wenn die GmbH nicht genug freies Vermögen hat, um die Abfindung zu zahlen?

Die Einziehung bleibt wirksam, die Auszahlung ist jedoch gesperrt. Nach § 34 Abs. 3 GmbHG darf die Abfindung nur aus dem die Stammkapitalziffer übersteigenden freien Vermögen gezahlt werden. Eine Zahlung aus dem gebundenen Kapital verstößt gegen das Kapitalerhaltungsgebot (§ 30 GmbHG) und führt zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers. In solchen Fällen ist eine Ratenzahlungsvereinbarung oder eine Finanzierungslösung anzustreben.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, der Unternehmensnachfolge und bei Gesellschafterstreitigkeiten – von der Satzungsgestaltung über Einziehungsverfahren bis zur Begleitung gerichtlicher Auseinandersetzungen vor Landgerichten und Oberlandesgerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung inhabergeführter Unternehmen und Gesellschafterkreise mit komplexen Beteiligungsstrukturen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

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