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Einziehung von Geschäftsanteilen – Checkliste

Einziehung von Geschäftsanteilen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Mitgesellschafter verletzt seine Pflichten, kündigt überraschend oder fällt durch ein wichtiges Ereignis aus dem Gesellschafterkreis heraus. In solchen Konstellationen stellt sich für viele Geschäftsführer und Mitgesellschafter im Mittelstand die Frage, ob und wie der betroffene Anteil eingezogen werden kann – und welche Schritte dabei zwingend einzuhalten sind. Die Einziehung von Geschäftsanteilen (Amortisation) ist im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein scharfes Instrument zur Umstrukturierung des Gesellschafterkreises.

Die Einziehung von Geschäftsanteilen in der GmbH richtet sich nach § 34 GmbHG und setzt eine ausdrückliche satzungsmäßige Ermächtigung voraus. Ohne eine solche Grundlage im Gesellschaftsvertrag ist die Einziehung unwirksam, selbst wenn alle übrigen Gesellschafter einverstanden sind. Sie vollzieht sich durch Gesellschafterbeschluss, erfordert die Wahrung von Formvorschriften und berührt unmittelbar die Abfindungsrechte des betroffenen Gesellschafters sowie die Haftungslage der Mitgesellschafter. Diese Checkliste führt Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren – von der Prüfung der Satzungsgrundlage bis zur Umsetzung des Einziehungsbeschlusses und seiner Absicherung gegenüber gerichtlichen Anfechtungen.

Die nachfolgenden Abschnitte behandeln die wesentlichen Stationen: Satzungsanalyse, Einziehungsvoraussetzungen, Beschlussfassung, Abfindungsberechnung, Sicherung und Nachvollziehung – ergänzt um häufige Fehlerquellen und einen Mikro-Fall aus der Mandatspraxis.

Schritt 1: Satzungsanalyse – Besteht eine wirksame Einziehungsermächtigung?

Ob die Einziehung eines Geschäftsanteils überhaupt möglich ist, entscheidet sich ausschließlich im Gesellschaftsvertrag. § 34 Abs. 1 GmbHG erlaubt die Einziehung nur, wenn sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist; ohne Satzungsgrundlage scheitert jede Einziehung – ungeachtet eines etwaigen Gesellschafterkonsenses.

Prüfen Sie in einem ersten Schritt die Satzung auf folgende Punkte:

  • Ist die Einziehung dem Grunde nach im Gesellschaftsvertrag zugelassen (§ 34 Abs. 1 GmbHG)?
  • Handelt es sich um eine freiwillige Einziehung (mit Zustimmung des Gesellschafters) oder um eine Zwangseinziehung (§ 34 Abs. 2 GmbHG)?
  • Sind die Einziehungsgründe für die Zwangseinziehung abschließend in der Satzung aufgeführt – etwa Tod, Pfändung des Anteils, Insolvenz des Gesellschafters, Verletzung von Treuepflichten oder das Vorliegen eines wichtigen Grundes?
  • Bestehen in der Satzung Einschränkungen hinsichtlich der für die Einziehung erforderlichen Mehrheit oder der Zustimmung bestimmter Gesellschaftergruppen?
  • Enthält die Satzung Regelungen zur Abfindungshöhe und zum Abfindungszeitpunkt?

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Gesellschaftsverträge, die zwar eine Einziehungsklausel enthalten, jedoch keine abschließende Aufzählung der Zwangseinziehungsgründe. Fehlen konkrete Tatbestände, ist die Zwangseinziehung grundsätzlich nicht möglich; allenfalls kommt die freiwillige Einziehung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters in Betracht. Lässt sich der Gesellschaftsvertrag nicht eindeutig auslegen, empfiehlt sich vor jedem weiteren Schritt eine anwaltliche Analyse.

Schritt 2: Liegt ein wirksamer Einziehungsgrund vor?

Steht die Satzungsermächtigung fest, ist zu prüfen, ob der konkrete Sachverhalt den in der Satzung normierten Einziehungstatbestand erfüllt. Diese Prüfung ist keine Formalie; sie ist der Dreh- und Angelpunkt einer späteren gerichtlichen Überprüfung durch Landgerichte oder Oberlandesgerichte.

Häufige satzungsmäßige Einziehungsgründe und ihre Anforderungen:

  • Tod eines Gesellschafters: Satzungsregelung zur Erbfolge und Einziehungsbefugnis gegenüber Erben prüfen; Frist zur Ausübung des Einziehungsrechts beachten.
  • Insolvenz des Gesellschafters: Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters als auslösender Tatbestand; Verfahrensstand beim zuständigen Insolvenzgericht verifizieren.
  • Zwangsvollstreckung in den Anteil: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gläubigers als auslösendes Ereignis; Zeitpunkt der Zustellung an die Gesellschaft maßgeblich.
  • Treuepflichtverletzung / wichtiger Grund: Konkreten Sachverhalt dokumentieren; Verhältnismäßigkeit prüfen; Vorliegen eines wichtigen Grundes am Maßstab der Rechtsprechung beurteilen lassen.
  • Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis (sog. Leaver-Klausel): Vertragliche Grundlage prüfen; Unterscheidung Good Leaver / Bad Leaver mit Blick auf Abfindungshöhe beachten.

Liegen mehrere potenzielle Gründe gleichzeitig vor – etwa Pfändung und zugleich eine Treuepflichtverletzung – kann die Wahl des Einziehungsgrundes erhebliche Auswirkungen auf die Abfindungshöhe haben. Nach unserer Erfahrung wird dieser Punkt in der Praxis häufig unterschätzt und führt zu vermeidbaren Anfechtungsrisiken.

Schritt 3: Vorbereitung der Gesellschafterversammlung – Ladung und Tagesordnung

Der Einziehungsbeschluss wird durch die Gesellschafterversammlung gefasst. Eine fehlerhafte Vorbereitung kann zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des Beschlusses führen – mit der Folge, dass die gesamte Einziehung rückabgewickelt werden muss. Wie lässt sich das vermeiden?

  • Ladungsfrist einhalten: Die Satzung bestimmt die Frist; fehlt eine Regelung, gilt die gesetzliche Frist nach § 51 GmbHG von mindestens einer Woche bei ordnungsgemäßer Einladung.
  • Form der Ladung beachten: Einschreibebrief oder – sofern satzungsrechtlich zugelassen – elektronische Form; Empfangsnachweis sicherstellen.
  • Tagesordnung: Den Einziehungsgegenstand in der Einladung konkret und eindeutig bezeichnen; zu allgemeine Formulierungen sind fehleranfällig.
  • Einziehungsgrund in der Einladung ankündigen, soweit satzungsrechtlich vorgeschrieben oder aus Gründen der Transparenz geboten.
  • Teilnahmerecht und Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters prüfen: Bei einer Zwangseinziehung wegen einer dem Gesellschafter vorgeworfenen Pflichtverletzung kann ein Stimmrechtsausschluss bestehen; dies ist satzungs- und sachverhaltsbezogen zu prüfen.
  • Gesellschafter, deren Anteile eingezogen werden sollen, nicht von der Versammlung ausschließen, soweit kein Stimmrechtsausschluss besteht – Ausschluss von der Teilnahme ist eine eigenständige, schwerwiegende Rechtsverletzung.

In der Praxis sehen wir, dass Ladungsfehler – insbesondere eine zu kurze Frist oder eine unklare Tagesordnung – die häufigste Ursache für erfolgreiche Anfechtungsklagen vor dem Landgericht sind. Ein formell fehlerfreies Verfahren schützt die übrigen Gesellschafter vor Rückabwicklungsrisiken.

Schritt 4: Fassung und Dokumentation des Einziehungsbeschlusses

Der eigentliche Einziehungsakt vollzieht sich durch Gesellschafterbeschluss. Dieser ist formgerecht zu fassen, zu protokollieren und gegenüber dem betroffenen Gesellschafter zu erklären.

  • Erforderliche Mehrheit nach Satzung sicherstellen: Einfache Mehrheit, qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit – je nach Satzungsregelung.
  • Beschlussinhalt präzise formulieren: Bezeichnung des einzuziehenden Anteils nach Nennwert und Gesellschafter, Einziehungsgrund, Wirksamkeitszeitpunkt.
  • Protokoll der Gesellschafterversammlung vollständig und zeitnah erstellen; Abstimmungsergebnis und Stimmverhältnisse festhalten.
  • Beschluss dem betroffenen Gesellschafter förmlich zustellen – empfohlen durch Einschreiben/Rückschein oder Boten mit Empfangsquittung; der Einziehungsbeschluss wird grundsätzlich mit Zugang bei dem betroffenen Gesellschafter wirksam.
  • Gesellschafterliste aktualisieren: Die Geschäftsführung ist verpflichtet, nach Wirksamkeit der Einziehung eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen (§ 40 GmbHG).
  • Stimmrechtsauschluss des betroffenen Gesellschafters – sofern greifend – im Protokoll dokumentieren und rechtlich begründen.

Wird die Einziehungserklärung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter nicht oder fehlerhaft zugestellt, tritt die Einziehungswirkung nicht ein. Dieser formelle Schritt wird in der Praxis häufig vernachlässigt, obwohl er für die Wirksamkeit des gesamten Vorgangs entscheidend ist.

Wann und wie ist die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters zu berechnen?

Mit der Einziehung des Anteils entsteht – soweit die Satzung nichts anderes regelt oder gerichtlich nichts anderes festgestellt wird – ein Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters. Die Abfindungshöhe ist einer der am häufigsten streitigen Punkte im Einziehungsverfahren und wird regelmäßig bis in die Rechtsmittelinstanz geführt.

  • Satzungsregelung zur Abfindung prüfen: Buchwert, gemeiner Wert, Ertragswert, Kombination? Satzungsklauseln, die den Abfindungsanspruch auf den Nominalwert oder den Buchwert beschränken, können nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte im Einzelfall als sittenwidrig oder nach den Grundsätzen des § 138 BGB unwirksam sein.
  • Bewertungsstichtag bestimmen: Regelmäßig der Zeitpunkt der Beschlussfassung oder des Wirksamwerdens der Einziehung; die Satzung kann abweichende Regelungen enthalten.
  • Unternehmensbewertung beauftragen: Bei streitanfälligen Fällen ist ein unabhängiges Wertgutachten nach IDW-Standards empfehlenswert; bei klarer Satzungsregelung kann auf Basis des letzten Jahresabschlusses gearbeitet werden.
  • Abfindungsfälligkeit: Gesetzlich gilt grundsätzlich sofortige Fälligkeit; Ratenzahlung oder Stundungsvereinbarungen sind möglich, bedürfen jedoch der Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters oder einer Satzungsgrundlage.
  • Steuerliche Auswirkungen prüfen: Die Einziehung kann beim ausscheidenden Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen oder gewerbliche Einkünfte auslösen; bei der Gesellschaft können ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Fragen entstehen.
  • Haftung der verbleibenden Gesellschafter: Kann die Gesellschaft die Abfindung nicht aus freiem Vermögen leisten, haften die verbleibenden Gesellschafter anteilig (§ 34 Abs. 3 GmbHG). Dieses Haftungsrisiko ist vor der Einziehung zu kalkulieren.

Die Frage, ob eine satzungsmäßige Abfindungsbeschränkung wirksam ist, beschäftigt die Gerichte regelmäßig. Nach unserer Erfahrung in der Beratungspraxis führt eine unrealistische Satzungsklausel häufig dazu, dass der Streit über den tatsächlichen Unternehmenswert vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht ausgetragen wird – mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand für alle Beteiligten.

Schritt 6: Absicherung gegen Anfechtungsklage und gerichtliche Überprüfung

Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist häufig Gegenstand gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten. Der betroffene Gesellschafter kann den Einziehungsbeschluss vor dem zuständigen Landgericht anfechten oder dessen Nichtigkeit geltend machen. Welche Maßnahmen senken das Prozessrisiko?

  • Dokumentation des Einziehungsgrundes lückenlos führen: Alle Tatsachen, die den Einziehungstatbestand begründen, schriftlich belegen und geordnet archivieren.
  • Verhältnismäßigkeit prüfen und dokumentieren: Insbesondere bei der Zwangseinziehung wegen einer Pflichtverletzung ist zu prüfen, ob mildere Mittel – etwa Abmahnungen, Unterlassungsbegehren – zuvor eingesetzt wurden.
  • Gesellschafterrundschreiben oder vorherige Korrespondenz aufbewahren: Bereits frühzeitige Hinweise auf pflichtwidriges Verhalten stärken die Beweisposition.
  • Einstweiligen Rechtsschutz des Einziehenden prüfen: In Eilfällen können einstweilige Verfügungen beim Landgericht beantragt werden, um eine Verfügung über den Anteil zu verhindern.
  • Registerrechtliche Absicherung: Aktualisierte Gesellschafterliste umgehend einreichen; dies schützt die Gesellschaft in bestimmten Grenzen vor gutgläubigem Anteilserwerb.
  • Klare Kommunikation gegenüber dem betroffenen Gesellschafter vermeiden, die als Anerkenntnis oder Verhandlungsangebot ausgelegt werden könnte – jede Kommunikation sollte anwaltlich begleitet sein.

Ob ein Einziehungsbeschluss einer gerichtlichen Überprüfung standhält, hängt in der Regel von drei Faktoren ab: der satzungsrechtlichen Grundlage, dem lückenlosen Nachweis des Einziehungstatbestands und der formellen Korrektheit des Beschlussverfahrens. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat hier klare Leitlinien entwickelt, an denen sich die Instanzgerichte – Landgerichte und Oberlandesgerichte – ausrichten.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei eine GmbH aus dem Bereich Industrie-Dienstleistungen mit drei Gesellschaftern. Ausgangslage: Ein Gesellschafter hatte, entgegen einem satzungsmäßigen Wettbewerbsverbot, ein konkurrierendes Unternehmen aufgebaut und dem Hauptkunden des Mandanten aktiv Aufträge abzuwerben versucht. Die Satzung sah eine Zwangseinziehung bei grober Pflichtverletzung vor, enthielt jedoch keine Abfindungsregelung. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte zunächst die Satzungsgrundlage, sicherte die Dokumentation der Pflichtverletzung und begleitete die Vorbereitung und Durchführung der außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Parallel wurde ein Unternehmenswertgutachten in Auftrag gegeben, um die Abfindungsverhandlungen auf gesicherter Grundlage zu führen. Ergebnis: Der Einziehungsbeschluss wurde gefasst und dem betroffenen Gesellschafter zugestellt; eine anschließend erhobene Anfechtungsklage vor dem zuständigen Landgericht konnte nach Vorlage der vollständigen Dokumentation im Wege eines Vergleichs beigelegt werden, bei dem die Abfindungshöhe einvernehmlich geregelt wurde.

Häufige Fehlerquellen: Was führt zur Unwirksamkeit der Einziehung?

Jede Phase des Einziehungsverfahrens birgt spezifische Fehlerrisiken. In der Beratung des Mittelstands beobachten wir wiederkehrende Schwachstellen, die sich durch frühzeitige anwaltliche Begleitung vermeiden lassen.

  • Fehlende oder zu weit gefasste Satzungsgrundlage: Ohne konkrete, satzungsmäßig normierte Einziehungstatbestände ist die Zwangseinziehung unwirksam.
  • Nichterfüllung des Einziehungstatbestands: Der konkrete Sachverhalt muss den normierten Tatbestand vollständig und lückenlos erfüllen; bloße Vermutungen oder allgemeine Unzufriedenheiten genügen nicht.
  • Ladungsfehler: Zu kurze Frist, falsche Adresse, fehlende Tagesordnungsangabe – jeder dieser Fehler kann zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen.
  • Fehlende Zustellung an den betroffenen Gesellschafter: Der Beschluss wird erst mit Zugang wirksam; bloße Verlesung in der Versammlung genügt nicht.
  • Unterlassene Aktualisierung der Gesellschafterliste: Versäumnisse bei § 40 GmbHG können zu registerrechtlichen Problemen führen und die Rechtsklarheit über die Gesellschafterstruktur beeinträchtigen.
  • Unterschätzung des Abfindungsrisikos: Können die verbleibenden Gesellschafter die Abfindung nicht aus freiem Gesellschaftsvermögen bestreiten, tritt eine persönliche Haftung ein (§ 34 Abs. 3 GmbHG).
  • Keine Verhältnismäßigkeitsprüfung: Insbesondere bei Einziehung wegen Pflichtverletzung verlangen Gerichte regelmäßig, dass mildere Mittel zuvor ausgeschöpft wurden.

Lassen sich einzelne Fehler noch im laufenden Verfahren heilen? Teilweise ja – etwa durch Nachholung der Zustellung oder Neueinberufung der Versammlung. Andere Fehler – insbesondere das Fehlen einer Satzungsgrundlage – lassen sich hingegen nicht nachträglich korrigieren, ohne den Gesellschaftsvertrag zu ändern. Für eine solche Satzungsänderung ist in der Regel eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Nächste Schritte nach der Einziehung

Ist die Einziehung vollzogen, sind administrative und gesellschaftsrechtliche Nacharbeiten zu erledigen, die über das eigentliche Beschlussverfahren hinausgehen.

  • Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG beim Handelsregister einreichen – unverzüglich nach Wirksamkeit der Einziehung.
  • Anteilsquoten der verbleibenden Gesellschafter neu berechnen und festhalten; ggf. ist eine Kapitalherabsetzung oder Anpassung der Stammkapitalstruktur erforderlich.
  • Satzungsanpassung prüfen: Wenn durch die Einziehung die Stammkapitalquoten nicht mehr der Satzung entsprechen, ist ggf. eine Satzungsänderung erforderlich.
  • Abfindung termingerecht leisten oder eine schriftliche Zahlungsvereinbarung treffen; Verzugszinsen bei Zahlungsverzögerung beachten.
  • Steuerliche Meldepflichten für Gesellschaft und ausscheidenden Gesellschafter erfüllen.
  • Gesellschaftervereinbarungen, Geschäftsführer-Anstellungsverträge oder etwaige Gesellschafterdarlehensverträge mit dem ausscheidenden Gesellschafter überprüfen und ggf. beenden.
  • Prokuren, Bankvollmachten oder Zeichnungsberechtigungen des ausscheidenden Gesellschafters widerrufen, sofern solche bestanden haben.

Gerade die registerrechtlichen Schritte werden in der Praxis häufig verzögert angegangen. Eine veraltete Gesellschafterliste im Handelsregister kann erhebliche praktische Probleme verursachen – etwa bei Bankgesprächen, der Aufnahme neuer Gesellschafter oder in späteren gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Satzungsgrundlage, der vorliegenden Unterlagen und der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen Gerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Einziehung von Geschäftsanteilen

Was ist die rechtliche Grundlage für die Einziehung von Geschäftsanteilen in einer GmbH?

Die Einziehung von Geschäftsanteilen richtet sich nach § 34 GmbHG. Die Vorschrift unterscheidet zwischen der freiwilligen Einziehung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters und der Zwangseinziehung, die eine ausdrückliche satzungsmäßige Ermächtigung sowie die Erfüllung eines in der Satzung normierten Einziehungstatbestands voraussetzt. Ohne Satzungsgrundlage ist die Einziehung unabhängig vom Gesellschafterkonsens unwirksam. Für die konkrete Ausgestaltung ist stets der jeweilige Gesellschaftsvertrag maßgeblich; die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls ist unerlässlich.

Kann die Einziehung ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters erfolgen?

Ja – als Zwangseinziehung nach § 34 Abs. 2 GmbHG. Sie setzt voraus, dass der Gesellschaftsvertrag die Zwangseinziehung ausdrücklich zulässt und die in der Satzung genannten Einziehungsgründe im konkreten Fall erfüllt sind. Die Einziehungsgründe müssen in der Satzung abschließend bestimmt sein; typische Gründe sind Insolvenz, Tod, Pfändung des Anteils oder die Verletzung von Gesellschafterpflichten. Der betroffene Gesellschafter kann den Einziehungsbeschluss gerichtlich anfechten.

Hat der eingezogene Gesellschafter einen Abfindungsanspruch?

Mit der Einziehung entsteht grundsätzlich ein Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters. Die Höhe richtet sich primär nach einer wirksamen Satzungsregelung; fehlt eine solche, gilt nach der gefestigten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel der volle Verkehrswert des Anteils als Maßstab. Satzungsklauseln, die den Abfindungsanspruch auf einen Buchwert oder Nominalwert beschränken, können im Einzelfall unwirksam sein. Können die verbleibenden Gesellschafter die Abfindung nicht aus freiem Gesellschaftsvermögen leisten, haften sie nach § 34 Abs. 3 GmbHG anteilig persönlich.

Was passiert mit dem eingezogenen Anteil – erhöhen sich die Quoten der anderen Gesellschafter?

Der eingezogene Anteil erlischt; er wird nicht auf andere Gesellschafter übertragen. Das Stammkapital der Gesellschaft bleibt formal unverändert, sofern keine Kapitalherabsetzung beschlossen wird. Die Beteiligungsquoten der verbleibenden Gesellschafter erhöhen sich rechnerisch, da der eingezogene Anteil wegfällt. Eine Anpassung der Gesellschafterliste sowie – je nach Satzungsgestaltung – eine ergänzende Satzungsänderung können erforderlich sein.

Welche Fehler machen die Einziehung unwirksam?

Die häufigsten Fehler sind: fehlende oder unzureichende Satzungsgrundlage, Nichterfüllung des normierten Einziehungstatbestands, Ladungsfehler bei der Gesellschafterversammlung sowie die unterlassene förmliche Zustellung des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter. Auch eine fehlende Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einer Pflichtverletzungs-Einziehung kann zur Anfechtbarkeit führen. Jeder dieser Fehler kann dazu führen, dass Landgerichte oder Oberlandesgerichte den Einziehungsbeschluss für nichtig erklären oder seine Anfechtung für begründet erachten.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Gesellschaftsrechts – von der Gestaltung und Überprüfung von Gesellschaftsverträgen über die Begleitung von Gesellschafterstreitigkeiten bis hin zur Einziehung von Geschäftsanteilen und Unternehmenstransaktionen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung inhabergeführter Unternehmen sowie in der Vertretung vor Landgerichten und Oberlandesgerichten in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Einziehung von Geschäftsanteilen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Satzungsgrundlage, der vorliegenden Unterlagen und der aktuellen Rechtsprechung der zuständigen Gerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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