Ein Gesellschafter verlässt das Unternehmen nicht freiwillig. Der Beirat verlangt Klarheit. Die Mitgesellschafter stehen unter Druck, denn jeder Monat ohne Entscheidung kostet Handlungsfähigkeit und Vertrauen. In solchen Momenten stellt sich für viele inhabergeführte GmbH die Frage, ob und wie ein Gesellschaftsanteil zwangsweise aus dem Unternehmen herausgelöst werden kann.
Die Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG erlaubt es der Gesellschaft, einen Anteil unter eng definierten Voraussetzungen gegen den Willen des Inhabers oder im Wege der Zustimmungseinziehung zu vernichten. Voraussetzung ist eine satzungsmäßige Ermächtigung; fehlt diese, ist der Einziehungsbeschluss unwirksam. Die wirtschaftliche Folge ist der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf eine angemessene Abfindung, deren Berechnung in der Praxis häufig zum eigentlichen Streitpunkt wird.
Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch den Einziehungsprozess: von der Satzungsprüfung über den Gesellschafterbeschluss bis zur Abfindungsberechnung und den Risiken auf dem Weg vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht.
Was regelt § 34 GmbHG – und warum ist die Satzung der entscheidende Ausgangspunkt?
§ 34 GmbHG bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die Einziehung von Geschäftsanteilen im deutschen Gesellschaftsrecht. Ohne eine ausdrückliche Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag ist eine Einziehung rechtlich ausgeschlossen – auch wenn sachliche Gründe dafür sprechen mögen.
Die Norm unterscheidet zwischen der Einziehung mit Zustimmung des Gesellschafters (§ 34 Abs. 1 GmbHG) und der Zwangseinziehung (§ 34 Abs. 2 GmbHG). Während die erste Form grundsätzlich stets mit Einwilligung möglich ist, setzt die Zwangseinziehung zwingend voraus, dass der Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen dafür bereits bei Anteilserwerb festgelegt hat. Ein nachträglicher Satzungszusatz kann die Zwangseinziehung nur für solche Fälle begründen, die sich nach dem Beitritt des betroffenen Gesellschafters ereignen – andernfalls bedarf es seiner Zustimmung.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Gesellschaftsverträge, die eine Einziehungsklausel enthalten, deren Reichweite im Streitfall jedoch zwischen den Gesellschaftern heftig umstritten ist. Typische Formulierungen wie „wichtiger Grund" oder „Insolvenz des Gesellschafters" müssen im Einzelfall ausgelegt werden. Fehlt die Klausel ganz, bleibt als Alternative der Ausschluss aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund über den Klageweg vor den ordentlichen Gerichten – ein langwieriges und kostenintensives Verfahren.
Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Gesellschaftsvertrag noch vor dem ersten Konflikt. Eine Satzung, die Einziehungsgründe nicht abschließend benennt, bietet dem betroffenen Gesellschafter erheblichen Angriffsflächen für eine Anfechtung des Einziehungsbeschlusses.
Schritt 1: Einziehungsgrund prüfen – welche Tatbestände tragen den Beschluss?
Nicht jede Vertragsstörung oder jeder Gesellschafterkonflikt rechtfertigt eine Zwangseinziehung. Der erste praktische Schritt ist die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter die im Gesellschaftsvertrag definierten Einziehungsgründe.
Typische Einziehungsgründe, die in der Satzungspraxis des Mittelstands verbreitet sind:
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters oder Ablehnung mangels Masse
- Pfändung des Geschäftsanteils durch einen Gläubiger des Gesellschafters und Ausbleiben der Aufhebung innerhalb einer bestimmten Frist
- Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot oder eine vertragliche Loyalitätspflicht
- Verurteilung wegen einer Straftat, die das Vertrauen der Mitgesellschafter nachhaltig erschüttert
- Abberufung als Geschäftsführer, sofern die Satzung diesen Fall an die Gesellschafterstellung knüpft
Daneben existiert der allgemeine wichtige Grund. Hier verlangt die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine besonders strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung: Die Einziehung muss das letzte mögliche Mittel sein. Mildere Maßnahmen – etwa die Abberufung als Geschäftsführer oder die Entziehung von Sonderrechten – müssen zuvor bedacht worden sein.
Nach unserer Erfahrung scheitern Einziehungsbeschlüsse häufig nicht daran, dass kein Grund besteht, sondern daran, dass der Sachverhalt unzureichend dokumentiert wurde. Legen Sie daher frühzeitig eine strukturierte Aktenlage an: Protokolle, E-Mails, Abmahnungen, Beiratsvermerke.
Schritt 2: Gesellschafterbeschluss vorbereiten – Form, Mehrheit und Zeitpunkt
Liegt ein tragfähiger Einziehungsgrund vor und ermächtigt die Satzung zur Einziehung, folgt die Vorbereitung des Gesellschafterbeschlusses. Dieser Schritt entscheidet darüber, ob der Einziehungsvorgang einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhält.
Formell ist die ordnungsgemäße Einladung zur Gesellschafterversammlung einzuhalten. Die Einladungsfrist und die Frage, ob der betroffene Gesellschafter über den Tagesordnungspunkt „Einziehung seines Anteils" informiert werden muss, richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag und dem GmbHG. Ein Verstoß gegen die Einladungsvorschriften führt in der Regel zur Anfechtbarkeit oder sogar zur Nichtigkeit des Beschlusses.
Für die erforderliche Stimmenmehrheit gilt im Grundsatz die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Wichtig: Der betroffene Gesellschafter ist vom Stimmrecht ausgeschlossen (§ 47 Abs. 4 GmbHG analog), soweit es um seine eigene Einziehung geht. Dies kann die Beschlussmehrheit rechnerisch verschieben – gerade in Zweipersonen-Gesellschaften führt diese Frage zu erheblicher Rechtsunsicherheit.
Darf der betroffene Gesellschafter trotzdem abstimmen, wäre sein Veto in vielen Konstellationen beschlusshemmend. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung – insbesondere der Oberlandesgerichte – ist in dieser Frage nicht einheitlich, weshalb die individuelle Satzungsgestaltung und die konkreten Umstände des Einzelfalls sorgfältig geprüft werden müssen.
Empfehlung für die Praxis: Notariell beurkundet werden muss der Einziehungsbeschluss selbst nicht zwingend. Gleichwohl empfiehlt sich bei streitigen Lagen die Dokumentation durch einen Notar oder die Hinzuziehung einer Anwältin oder eines Anwalts als Versammlungsleiter, um Protokollfehler zu vermeiden, die später als Anfechtungsgrund dienen.
Schritt 3: Abfindungsberechnung – wo entsteht der eigentliche Streit?
Die Einziehung des Geschäftsanteils vernichtet den Anteil. Der ausscheidende Gesellschafter erhält dafür keine neuen Anteile der verbleibenden Gesellschafter, sondern einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft selbst. Dieser Anspruch ist das zentrale wirtschaftliche Schlachtfeld des Einziehungsverfahrens.
Gesetzlich ist der Abfindungsanspruch in § 34 GmbHG nur rudimentär geregelt. Maßgeblich ist zunächst das, was der Gesellschaftsvertrag vorsieht. Satzungen des Mittelstands sehen häufig eine Abfindung auf Basis des Buchwerts oder eines bestimmten Bewertungsmultiplikators vor. Fehlt eine Regelung oder enthält die Satzung eine sittenwidrig niedrige Abfindungsklausel, greift nach der gefestigten Senatsrechtsprechung der Oberlandesgerichte das Gebot der angemessenen Abfindung ein.
Was bedeutet „angemessen"? Die Gerichte orientieren sich am vollen wirtschaftlichen Wert des Anteils, also am Verkehrswert des Unternehmens zum Einziehungszeitpunkt, anteilig auf den eingezogenen Anteil. Stille Reserven, ein etwaiger Goodwill und der Ertragswert des Unternehmens sind dabei einzubeziehen. Buchwertklauseln, die den Abfindungsanspruch auf den handelsrechtlichen Buchwert begrenzen, werden von den Gerichten toleriert, solange sie nicht zu einer offensichtlich unangemessenen Benachteiligung führen.
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Mitgesellschafter in einem produzierenden Mittelstandsunternehmen mit mehreren Gesellschaftern, dessen Anteil zwangsweise eingezogen werden sollte. Die Ausgangslage: Die Satzung sah eine Buchwertabfindung vor, die erheblich unter dem Ertragswert des Unternehmens lag. Vorgehen: Zunächst wurde ein unabhängiges betriebswirtschaftliches Gutachten zum Unternehmenswert eingeholt. Anschließend wurde die Sittenwidrigkeit der Buchwertklausel im Gesellschafterstreit geltend gemacht. Ergebnis: Die Parteien einigten sich außergerichtlich auf eine Abfindung, die deutlich über dem ursprünglich angebotenen Buchwert lag. Konkrete Beträge oder Quoten nennen wir nicht.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: Ein Unternehmen aus der verarbeitenden Industrie stand vor der Zwangseinziehung eines Minderheitsanteils nach Insolvenz des Gesellschafters. Die Satzungsklausel zur Abfindung war im Gesellschaftsvertrag auf den handelsrechtlichen Eigenkapitalanteil begrenzt. Da das Unternehmen erhebliche stille Reserven in seinem Maschinenpark und seinem Kundenstamm aufgebaut hatte, bestand eine deutliche Differenz zwischen Buchwert und wirtschaftlichem Wert. In enger Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter des betroffenen Gesellschafters wurde eine Abfindungsvereinbarung erarbeitet, die dem Insolvenzverwalter eine belastbare Verwertungsgrundlage für die Insolvenzmasse bot – ohne die Liquidität der Gesellschaft zu gefährden.
Schritt 4: Vollzug der Einziehung – was muss nach dem Beschluss geschehen?
Ein wirksamer Gesellschafterbeschluss über die Einziehung führt nicht automatisch dazu, dass der Anteil erlischt. Der Vollzug der Einziehung muss förmlich erklärt und dokumentiert werden. Erst mit der Einziehungserklärung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter tritt die Rechtsfolge ein: Der Anteil erlischt.
Nach dem Vollzug verändert sich die Beteiligungsstruktur der verbleibenden Gesellschafter. Ihre Anteile wachsen anteilig an, oder die Gesellschaft hält einen „eigenen" Anteil – letztere Konstellation ist rechtlich problematisch und sollte vermieden werden. In der Regel empfiehlt sich gleichzeitig eine Anpassung der Satzung, die die neue Anteilsstruktur abbildet.
Zu melden ist die geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister. Diese Pflicht obliegt dem Geschäftsführer nach § 40 GmbHG. Die Aktualisierung der Gesellschafterliste ist nicht nur formale Pflicht – sie entscheidet über die rechtliche Wirksamkeit gegenüber Dritten. Unterbleibt die Aktualisierung, können Verfügungen über den (eigentlich erloschenen) Anteil Gutglaubenswirkungen auslösen.
Parallel dazu ist die Abfindungszahlung zu strukturieren. Kann die Gesellschaft die Abfindung nicht sofort aus vorhandener Liquidität leisten, ist zu prüfen, ob eine Ratenzahlung vereinbart werden kann. Dabei ist das Gebot der Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG zu beachten: Eine Abfindungszahlung, die das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angreift, ist unzulässig. In solchen Fällen kann der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters gestundet werden – allerdings läuft dann in der Regel eine Verzinsung.
Welche Risiken drohen, wenn der Einziehungsbeschluss angefochten wird?
Kein Schritt im Einziehungsverfahren ist vor gerichtlicher Überprüfung sicher. Der betroffene Gesellschafter kann den Beschluss anfechten oder dessen Nichtigkeit geltend machen. Beides führt zu Verfahren vor dem Landgericht, häufig bis zum Oberlandesgericht – und manchmal darüber hinaus.
Welche Angriffspunkte nutzen betroffene Gesellschafter typischerweise? Erstens wird die Satzungsermächtigung selbst infrage gestellt: Ist die Klausel hinreichend bestimmt? Erfasst sie den konkret vorliegenden Fall? Zweitens werden Verfahrensfehler geltend gemacht: Ladungsmängel, fehlende oder fehlerhafte Protokollierung, Stimmrechtsfragen. Drittens rügen Gesellschafter die Unangemessenheit der Abfindung in einem gesonderten Zahlungsklageverfahren.
Die Folgen einer erfolgreichen Anfechtung können weitreichend sein. Der Einziehungsbeschluss wird für nichtig erklärt, der Anteil lebt wieder auf – oft nach Monaten oder Jahren des Rechtsstreits, in denen die Gesellschaft mit einem blockierten Gesellschafter wirtschaftlich operieren musste. In Ausnahmefällen ist die Gesellschaft sogar verpflichtet, bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern.
Nach unserer Erfahrung mit Gesellschafterstreitigkeiten vor Landgerichten und Oberlandesgerichten hängen Verfahrensausgang und -dauer maßgeblich davon ab, ob vor dem Beschluss eine klare Aktenlage geschaffen wurde. Wer den Einziehungsgrund lückenlos dokumentiert, den Verfahrensablauf satzungskonform gestaltet und die Abfindung auf einer nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grundlage anbietet, vermindert das Anfechtungsrisiko erheblich.
Sonderfall: Einziehung in der Zweipersonen-GmbH
In der Zweipersonen-GmbH – einer für den deutschen Mittelstand charakteristischen Gesellschaftsform – stellt die Einziehung besondere Anforderungen. Hier halten zwei Gesellschafter die Anteile, oft je zur Hälfte. Soll der eine ausscheiden, stellt sich zwingend die Frage des Stimmrechtsausschlusses.
Ist der betroffene Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen, entscheidet der andere Gesellschafter allein. Das erscheint auf den ersten Blick praktisch. Faktisch aber unterliegt der beschließende Gesellschafter einem erhöhten Treupflichtstandard: Er darf sein Stimmrecht nicht missbräuchlich ausüben, um den Mitgesellschafter unter Wert aus der Gesellschaft zu drängen.
Ist der Stimmrechtsausschluss hingegen fraglich oder verneinend zu beantworten, droht die Pattsituation: Der Beschluss scheitert, die Gesellschaft bleibt handlungsunfähig. In solchen Konstellationen bleibt häufig nur der Klageweg auf Auflösung der Gesellschaft nach § 61 GmbHG oder der Weg über einen gerichtlich bestellten Notgeschäftsführer.
Wir beraten regelmäßig Unternehmen in dieser Konstellation und empfehlen dringend, bereits beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags Deadlock-Klauseln aufzunehmen, die für den Fall der Patt-Situation einen verbindlichen Lösungsmechanismus – etwa ein gegenseitiges Kaufangebot (sog. russisches Roulette oder Texas Shoot-out) – vorsehen.
Entscheidungsmatrix: Einziehung oder Alternative?
Nicht in jeder Konfliktlage ist die Einziehung das geeignete Instrument. Eine Einschätzung:
Konstellation A – Satzung enthält klare Zwangseinziehungsklausel, Einziehungsgrund dokumentiert, Gesellschaft liquide: Instrument: Zwangseinziehung nach § 34 Abs. 2 GmbHG. Risiko: gering, wenn Verfahren sorgfältig vorbereitet. Empfehlung: Beschluss vorbereiten, Abfindung vorab kalkulieren.
Konstellation B – Satzung enthält keine Einziehungsklausel oder Klausel ist unklar: Instrument: Ausschlussklage aus wichtigem Grund (actio pro socio, ggf. Auflösungsklage § 61 GmbHG). Frist: keine gesetzliche Ausschlussfrist, aber Verzögerung kann als Verwirkung gewertet werden. Empfehlung: zunächst Satzungsänderung prüfen; für künftige Fälle Klausel ergänzen.
Konstellation C – Gesellschaft nicht liquide, Abfindung nicht sofort leistbar: Instrument: Einziehung mit gestundeter Abfindung unter Beachtung von § 30 GmbHG. Frist: Stundungsvereinbarung mit Zinsregelung notwendig. Empfehlung: Liquiditätsplanung und gesellschaftsrechtliche Beratung gleichzeitig.
Konstellation D – Zweipersonen-GmbH, Stimmrechtslage unklar: Instrument: Einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung der Handlungsfähigkeit; parallel Verhandlung. Empfehlung: gerichtlichen Streit möglichst durch Mediationsklausel im Gesellschaftsvertrag vorab begrenzen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Einziehung von Geschäftsanteilen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihres Gesellschaftsvertrags, der vorliegenden Dokumentation und der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen Instanzgerichte.
Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Häufige Fehler im Einziehungsverfahren – und wie Sie sie vermeiden
Die Einziehung von Geschäftsanteilen scheitert in der Praxis seltener am fehlenden Grund als an handwerklichen Fehlern im Verfahren. Die folgende Übersicht zeigt die häufigsten Risikoquellen:
- Fehlende oder unklare Satzungsgrundlage: Der häufigste Fehler überhaupt. Ohne ausreichende Ermächtigung ist jeder Zwangseinziehungsbeschluss unwirksam.
- Mangelhafte Einladung zur Gesellschafterversammlung: Wird der Tagesordnungspunkt nicht klar bezeichnet oder die Einladungsfrist unterschritten, droht Anfechtbarkeit.
- Unzureichende Dokumentation des Einziehungsgrunds: Gerichte verlangen belastbare Tatsachengrundlagen, nicht nur Behauptungen.
- Fehler bei der Stimmrechtsausschluss-Frage: Falsche Einschätzung führt entweder zur Beschlussnichtigkeit (zu Unrecht abgelehntes Stimmrecht) oder zur Anfechtbarkeit (zu Unrecht zugelassenes Stimmrecht).
- Übersehene Kapitalerhaltungspflicht bei der Abfindungszahlung: Eine Abfindung aus dem zur Stammkapitalerhaltung erforderlichen Vermögen ist unzulässig; Geschäftsführer können persönlich haften.
- Unterbliebene Aktualisierung der Gesellschafterliste: Führt zu Rechtsunsicherheit und potenziellen Gutglaubensproblemen.
Nach unserer Erfahrung in der Begleitung von Gesellschafterstreitigkeiten lassen sich diese Fehler durch eine strukturierte Vorbereitung unter anwaltlicher Begleitung weitgehend vermeiden. Der zeitliche und finanzielle Aufwand einer sorgfältigen Vorbereitung steht in keinem Verhältnis zu den Kosten eines mehrjährigen Anfechtungsverfahrens vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht.
Steuerliche und bilanzielle Aspekte der Einziehung
Die Einziehung eines Geschäftsanteils hat nicht nur gesellschaftsrechtliche, sondern auch steuerliche und bilanzielle Wirkungen – auf der Ebene der Gesellschaft wie auf der Ebene des ausscheidenden Gesellschafters.
Auf Ebene der Gesellschaft führt die Einziehung gegen Abfindung zu einer Verminderung des Eigenkapitals. Wird die Abfindung aus dem Stammkapital geleistet, ist nach den §§ 30, 34 GmbHG vorab eine Kapitalherabsetzung erforderlich. Die genaue bilanzielle Behandlung hängt davon ab, ob die Abfindung über oder unter dem Buchwert des eingezogenen Anteils liegt.
Auf Ebene des ausscheidenden Gesellschafters entsteht – vereinfacht gesagt – ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, soweit die Abfindung den steuerlichen Anschaffungspreis des Anteils übersteigt. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach § 17 EStG (bei wesentlicher Beteiligung) oder anderen Tatbeständen. Da die steuerliche Gestaltung erhebliche Auswirkungen auf die Netto-Abfindung hat, sollte die steuerrechtliche Begleitung von Beginn an Teil der Gesamtstrategie sein.
Konkrete Steuersätze und Bemessungsgrundlagen sind im Einzelfall anwaltlich und steuerlich zu prüfen; allgemeine Aussagen sind hier nicht geeignet.
Die vorstehende Darstellung gibt einen Überblick über die typischen Aspekte der Einziehung. Ihr konkreter Fall – insbesondere die Schnittstelle zwischen Abfindungshöhe, Kapitalerhaltung und steuerlicher Behandlung – erfordert eine individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen.
Zur Klärung, wie die Einziehung auf Ihre Gesellschaft und Ihre Gesellschafterstellung wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur Einziehung von Geschäftsanteilen
Ist eine Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Satzungsregelung möglich?
Eine Zwangseinziehung ohne ausdrückliche Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag ist nach § 34 Abs. 2 GmbHG nicht möglich und führt zur Unwirksamkeit des Einziehungsbeschlusses. Eine Einziehung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ist hingegen grundsätzlich auch ohne besondere Satzungsklausel zulässig. Fehlt die Satzungsgrundlage für die Zwangseinziehung, bleibt als Alternative der Ausschluss aus der Gesellschaft durch Klage aus wichtigem Grund.
Welchen Anspruch hat der eingezogene Gesellschafter auf Abfindung?
Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf eine angemessene Abfindung. Maßgeblich ist zunächst die Satzungsregelung. Enthält diese keine Regelung oder sieht sie eine sittenwidrig niedrige Abfindung vor, greift nach der gefestigten Senatsrechtsprechung das Gebot der Abfindung zum vollen wirtschaftlichen Wert des Anteils. Stille Reserven, Goodwill und Ertragswert sind dann einzubeziehen. Die genaue Berechnung ist im Einzelfall durch eine betriebswirtschaftliche Bewertung zu unterlegen.
Wie lange dauert ein Einziehungsverfahren einschließlich gerichtlicher Auseinandersetzung?
Ein außergerichtlich einvernehmlich vollzogenes Einziehungsverfahren lässt sich bei guter Vorbereitung in wenigen Wochen abschließen. Wird der Beschluss angefochten, sind Verfahren vor dem Landgericht mit anschließender Berufung zum Oberlandesgericht möglich, die sich über ein bis mehrere Jahre hinziehen können. Die genaue Verfahrensdauer hängt von der Komplexität des Sachverhalts, der Auslastung der Gerichte und dem Verhalten der Parteien ab.
Kann der Gesellschaftsvertrag die Abfindung auf den Buchwert begrenzen?
Buchwertklauseln sind grundsätzlich zulässig und in der Praxis des deutschen Mittelstands verbreitet. Die Rechtsprechung toleriert solche Klauseln, solange sie nicht zu einer offensichtlich unangemessenen und sittenwidrigen Benachteiligung führen. Ist die Differenz zwischen Buchwert und Ertragswert sehr erheblich, besteht das Risiko, dass Gerichte die Klausel ganz oder teilweise für unwirksam erklären und die Abfindung zum Verkehrswert zusprechen.
Was passiert mit dem eingezogenen Anteil nach der Einziehung?
Der eingezogene Anteil erlischt mit Wirksamwerden der Einziehungserklärung. Er existiert rechtlich nicht mehr. Die Beteiligungsquoten der verbleibenden Gesellschafter erhöhen sich entsprechend, ohne dass es eines gesonderten Übertragungsakts bedarf. Die Gesellschafterliste ist durch den Geschäftsführer nach § 40 GmbHG unverzüglich zu aktualisieren und beim Handelsregister einzureichen.
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