MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1

Gesellschafterstreit in der GmbH – Bauwirtschaft: anwaltliche Beratung

Gesellschafterstreit in der GmbH: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Bauunternehmen in der dritten Generation, zwei Gesellschafter-Geschäftsführer, ein grundlegender Dissens über die Vergabe eines Großauftrags an einen nahestehenden Subunternehmer: Was harmlos als Meinungsverschiedenheit beginnt, eskaliert in der Bauwirtschaft rasch zum offenen Gesellschafterstreit. Laufende Bauprojekte, Bürgschaften, Gewährleistungsfristen und persönliche Haftungsrisiken stehen auf dem Spiel.

Der Gesellschafterstreit in der GmbH wird durch den Gesellschaftsvertrag, das GmbH-Gesetz (GmbHG) und ergänzend durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geregelt. Für Gesellschafter in der Bauwirtschaft bedeutet dies konkret: Blockaden in Gesellschafterversammlungen, Beschlussmängelklagen vor dem Landgericht (LG) und – in besonders streitigen Konstellationen – einstweilige Verfügungen zum Schutz des Gesellschaftsvermögens. Je früher eine anwaltliche Prüfung der gesellschaftsvertraglichen Grundlage erfolgt, desto besser lassen sich Handlungsoptionen sichern.

Dieser Beitrag beschreibt die rechtlichen Grundlagen, die typischen Eskalationsstufen und die anwaltlichen Handlungsmöglichkeiten für GmbH-Gesellschafter in der Bauwirtschaft – von der präventiven Gestaltung bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung vor LG und OLG.

Was sind die häufigsten Auslöser von Gesellschafterstreitigkeiten in Bauunternehmen?

Gesellschafterstreitigkeiten in der Bauwirtschaft entstehen selten aus einem einzelnen Ereignis. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass sich Konflikte über Monate aufschichten, bevor sie offen ausbrechen. Die rechtlich relevante Grundlage bildet dabei stets das Verhältnis zwischen dem Gesellschaftsvertrag und den zwingenden Vorschriften des GmbHG.

Typischer Auslöser Nummer eins ist der Streit um die Auftragsvergabe: Soll ein Bauvorhaben an einen Subunternehmer vergeben werden, an dem ein Mitgesellschafter beteiligt ist? Diese Konstellation berührt unmittelbar die Treuepflicht des Gesellschafters und das Verbot des Insichgeschäfts. Schon die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu diesem Beschlussgegenstand kann scheitern, wenn Einladungsfristen oder die Form nach § 51 GmbHG nicht eingehalten werden – ein häufiger Verfahrensfehler, der zur Beschluss­anfechtung zwingt.

Zweiter großer Konfliktherd: die Ergebnis- und Ausschüttungspolitik. Gerade in konjunkturell guten Jahren entsteht Dissens darüber, ob Gewinne thesauriert oder ausgeschüttet werden sollen. Für einen Gesellschafter, der selbst im Baubetrieb tätig ist und sein Gehalt aus der Gesellschaft bezieht, hat diese Entscheidung andere Konsequenzen als für einen rein kapitalgebenden Gesellschafter ohne operative Funktion. Eine Blockade durch den Mitgesellschafter kann hier schnell zur Finanzierungskrise eskalieren.

Dritter Bereich: Nachfolge- und Übertragungsfragen. Anteilsabtretungen bedürfen nach § 15 GmbHG der notariellen Beurkundung. Fehlen Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag oder sind Vinkulierungsregelungen unklar formuliert, entstehen beim Tod oder Ausscheiden eines Gesellschafters Streitigkeiten, die den Betrieb lähmen können – in der Bauwirtschaft mit ihren langen Projektlaufzeiten ein besonders kritisches Risiko.

Gesellschaftsvertrag und GmbHG: Die normative Grundlage im Überblick

Der Gesellschaftsvertrag ist das zentrale Regelungsdokument jeder GmbH – und gleichzeitig das wichtigste Instrument zur Streitvermeidung wie zur Streitentscheidung. Viele Bauunternehmen gründen sich auf der Basis eines Muster-Gesellschaftsvertrags, der die spezifischen Anforderungen einer Zwei- oder Drei-Personen-Gesellschaft im Baubereich nicht abbildet.

Das GmbHG enthält zwingende Vorschriften, die den Gesellschaftsvertrag überlagern. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einem Mehrheitserfordernis von in der Regel drei Viertel der Stimmen (§ 53 GmbHG) für Satzungsänderungen schaffen eine strukturelle Machtposition für denjenigen Gesellschafter, der mehr als ein Viertel der Anteile hält – die sogenannte Sperrminorität. Nach unserer Erfahrung unterschätzen Gesellschafter in der Bauwirtschaft die Tragweite dieser Konstruktion erheblich, solange kein Streit besteht.

Praktisch bedeutsam ist ferner das Stimmrecht: Jeder Euro des Geschäftsanteils gewährt grundsätzlich eine Stimme (§ 47 GmbHG). Sonderregelungen – etwa Einstimmigkeitsvorbehalte für bestimmte Geschäfte, das Ruhen des Stimmrechts bei Interessenkollision oder qualifizierte Mehrheiten für operative Entscheidungen – müssen ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Fehlen sie, gilt das gesetzliche Mehrheitsprinzip, das im Streitfall denjenigen begünstigt, der die Stimmenmehrheit kontrolliert.

Für die Bauwirtschaft empfiehlt sich darüber hinaus, betriebliche Besonderheiten im Gesellschaftsvertrag abzubilden: Zustimmungsvorbehalte für Auftragsvolumina oberhalb einer bestimmten Schwelle, Regelungen zur Vergabe an nahestehende Unternehmen und klar definierte Verfahren für die Einberufung außerordentlicher Gesellschafterversammlungen bei Baustellennotständen. Fehlen diese Klauseln, ist der Gesellschaftsvertrag für die Anforderungen der Bauwirtschaft schlicht nicht geeignet.

Welche Eskalationsstufen gibt es, und wie reagiert das Recht auf jede Stufe?

Gesellschafterstreitigkeiten folgen typischerweise einer Eskalationslogik in drei Phasen, denen das Recht jeweils unterschiedliche Instrumente zuordnet. Ein frühes anwaltliches Eingreifen vor der zweiten Stufe ist in der Bauwirtschaft besonders wichtig, weil Bauprojekte unter Zeitdruck stehen und eine gerichtliche Auseinandersetzung Monate dauern kann, in denen Baustellenbetrieb, Bürgenstellung und Vertragserfüllung nicht warten.

Phase 1 – Blockade und Pattsituation: Beide Gesellschafter sind gleichstark oder es fehlt eine Mehrheit für notwendige Beschlüsse. Die Gesellschaft kann nicht handlungsfähig geführt werden. Hier bietet das Recht zunächst außergerichtliche Instrumente: Mediation, Moderation, Neuverhandlung des Gesellschaftsvertrags, notfalls Herbeiführung eines Schiedsverfahrens, wenn eine Schiedsklausel besteht. Schiedsklauseln im Gesellschaftsvertrag können erhebliche Vorteile bieten – schnellere Entscheidung, vertrauliche Verhandlung, branchenkundige Schiedsrichter.

Phase 2 – Beschlussfassung und Anfechtung: Ein Gesellschafter setzt einen Beschluss durch, der nach Auffassung des anderen fehlerhaft ist. Die Beschlussmängelklage (Anfechtungsklage oder Nichtigkeitsklage) wird vor dem sachlich und örtlich zuständigen Landgericht erhoben. Wichtig: Im GmbH-Recht gibt es keine gesetzlich normierte Anfechtungsfrist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt dennoch, dass die Anfechtungsklage in angemessener Frist – nach gängiger Handhabung innerhalb von rund einem Monat – erhoben wird, weil sonst der Einwand der Verwirkung droht. Die konkrete Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Phase 3 – Auflösung und Ausscheiden: Wenn eine Fortsetzung nicht mehr möglich erscheint, kommen Ausschluss, Einziehung des Geschäftsanteils oder die gerichtliche Auflösungsklage (§ 61 GmbHG) in Betracht. Diese Instrumente sind in ihrer Wirkung weitreichend und für ein laufendes Bauunternehmen erheblich belastend. Einstweilige Verfügungen – etwa zur Sicherung von Unterlagen, zur Untersagung bestimmter Geschäftsführungsmaßnahmen oder zum Schutz des Gesellschaftsvermögens – können parallel in jeder Phase beantragt werden.

Beschlussmängelklage, einstweilige Verfügung und Ausschlussklage: Instrumente vor LG und OLG

Die gerichtliche Auseinandersetzung im Gesellschafterstreit vollzieht sich in Deutschland vor den ordentlichen Gerichten, in der ersten Instanz vor dem Landgericht (LG), in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht (OLG). Für bestimmte gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten sind Spezialkammern (Kammern für Handelssachen) zuständig.

Die Beschlussmängelklage ist das zentrale Instrument, wenn ein Gesellschafterbeschluss fehlerhaft gefasst wurde – sei es wegen Verfahrensfehlern (Einberufungsmangel, fehlende Tagesordnung, Nichteinhaltung der Form nach § 51 GmbHG) oder inhaltlicher Mängel (Verstoß gegen Gesellschaftsvertrag oder zwingendes Recht). Das Urteil des LG wirkt grundsätzlich erga omnes – also gegenüber allen Gesellschaftern und der Gesellschaft – was die gerichtliche Beschlussmängelklage von einer einfachen vertraglichen Klage unterscheidet.

Die einstweilige Verfügung ist in der Bauwirtschaft besonders bedeutsam, weil sie schnelles Handeln erlaubt. Ist zu befürchten, dass ein Mitgesellschafter Gesellschaftsvermögen beiseiteschafft, Verträge ohne Zustimmung abschließt oder Unterlagen entzieht, kann eine einstweilige Verfügung beim LG innerhalb weniger Tage beantragt und erlassen werden – in dringenden Fällen sogar ohne vorherige Anhörung des Gegners. Nach unserer Erfahrung ist die Qualität des Verfügungsantrags entscheidend: Der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) und der Verfügungsanspruch (materielle Berechtigung) müssen präzise dargelegt und glaubhaft gemacht werden.

Der Gesellschafterausschluss aus wichtigem Grund ist ein gravierendes Instrument der letzten Stufe. Er setzt einen wichtigen Grund voraus – etwa schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht, nachhaltige Schädigung der Gesellschaft oder dauerhafte Zerrüttung des Gesellschaftsverhältnisses. Das Abfindungsrecht des ausgeschlossenen Gesellschafters, dessen Höhe sich nach dem Gesellschaftsvertrag oder – mangels Regelung – nach dem Verkehrswert des Anteils bemisst, schafft häufig einen weiteren Streitpunkt. In der Bauwirtschaft, wo der Anteilswert stark von laufenden Aufträgen und Bonität abhängt, ist eine sorgfältige Bewertung unerlässlich.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Bauunternehmen (Schlüsselfertigbau, ca. 80 Mitarbeiter) aus dem süddeutschen Raum. Ausgangslage: Zwei gleichberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer mit jeweils 50 % der Anteile konnten sich seit Monaten nicht über die Vergabe von Nachunternehmerleistungen einigen. Ein laufendes Wohnbauprojekt mit vereinbarten Vertragsstrafen bei Verzug stand unter erheblichem Zeitdruck. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst die Einberufungsunterlagen der letzten Gesellschafterversammlungen auf Verfahrensfehler, analysierte den Gesellschaftsvertrag auf etwaige Stichentscheidsregelungen und entwarf einen außergerichtlichen Einigungsvorschlag zur temporären Erweiterung der Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters. Parallel wurde ein Antrag auf einstweilige Verfügung vorbereitet, der letztlich nicht gestellt werden musste. Ergebnis: Die Parteien einigten sich auf eine Satzungsänderung mit klaren Eskalationsklauseln und einer Schiedsklausel für künftige Streitigkeiten – die laufende Baustelle konnte ohne Verzug fertiggestellt werden.

Treuepflicht, Informationsrecht und Abfindung: Die zentralen materiellen Positionen

Neben der Verfahrensebene sind es drei materielle Rechtspositionen, die im Gesellschafterstreit in der Bauwirtschaft besonders häufig zum Gegenstand gerichtlicher oder außergerichtlicher Auseinandersetzung werden: die Treuepflicht, das Informationsrecht und der Abfindungsanspruch.

Die Treuepflicht des Gesellschafters ist im GmbHG nicht ausdrücklich kodifiziert, jedoch durch die gefestigte Senatsrechtsprechung anerkannt. Sie verpflichtet jeden Gesellschafter, bei der Ausübung seiner Gesellschafterrechte auf die berechtigten Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen. In der Bauwirtschaft gewinnt dies besondere Schärfe, wenn ein Gesellschafter Aufträge an eigene Unternehmen leitet, Personal abwirbt oder Geschäftschancen für sich nutzt, die gesellschaftsvertraglich der GmbH zustehen. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht kann Schadensersatzansprüche und – in extremen Fällen – den Ausschluss aus der Gesellschaft begründen.

Das Informationsrecht nach § 51a GmbHG gewährt jedem Gesellschafter das Recht, von den Geschäftsführern Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen und Einsicht in die Bücher zu nehmen. Dieses Recht ist in der Bauwirtschaft besonders wertvoll, wenn ein Gesellschafter von der operativen Führung ausgeschlossen ist und prüfen will, ob Verträge ordnungsgemäß abgeschlossen, Kalkulationen korrekt erstellt und Zahlungsflüsse transparent sind. Die Verweigerung oder Verzögerung der Auskunft kann gerichtlich erzwungen werden; auch insoweit sind LG und ggf. OLG zuständig.

Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters richtet sich primär nach dem Gesellschaftsvertrag. Enthält dieser keine Abfindungsklausel oder eine Klausel, die weit unter dem tatsächlichen Unternehmenswert liegt, kann dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sittenwidrig und damit unwirksam sein. In der Bauwirtschaft, wo Unternehmenswerte stark von Auftragsbestand, Zulassungen (z. B. Eintrag in die Handwerksrolle oder Präqualifikation) und dem Netzwerk des ausscheidenden Gesellschafters abhängen, ist die Bewertungsfrage häufig der eigentliche Kern des Streits. Wir beraten regelmäßig Gesellschafter, die den gesellschaftsvertraglichen Abfindungswert anzufechten beabsichtigen oder eine einvernehmliche Bewertungsmethode aushandeln wollen.

Branchenspezifische Risiken: Warum die Bauwirtschaft besondere Anforderungen stellt

Die Bauwirtschaft weist strukturelle Besonderheiten auf, die einen Gesellschafterstreit in einer GmbH erheblich komplexer machen als in anderen Branchen. Diese Besonderheiten verdienen eine gesonderte rechtliche Würdigung, weil sie sowohl das Haftungsrisiko als auch die Handlungsoptionen der Gesellschafter beeinflussen.

Erstens: Persönliche Haftungsrisiken der Geschäftsführer. In der GmbH haftet grundsätzlich die Gesellschaft, nicht der Gesellschafter persönlich. Doch im Gesellschafterstreit tritt häufig die Frage auf, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine Maßnahme – die Gewährung von Sicherheiten für ein privates Darlehen, die Vergabe unter Marktkonditionen oder die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen – eine persönliche Haftung begründet hat. Die Abgrenzung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Zweitens: Bürgschaften und Bankverbindlichkeiten. Bauunternehmen nehmen regelmäßig Avallinien und Bürgschaften für Bauprojekte in Anspruch. Im Gesellschafterstreit entsteht die Frage, wer diese Verbindlichkeiten im Innenverhältnis trägt und ob ein ausscheidender Gesellschafter aus persönlich übernommenen Bürgschaften entlassen werden kann. Diese Frage ist gesellschaftsvertraglich vorab kaum vollständig zu regeln und bedarf im Streitfall einer präzisen Verhandlungsstrategie.

Drittens: Vergaberechtliche und präqualifikationsbezogene Risiken. Ein ungeklärter Gesellschafterstreit kann die Zuverlässigkeit des Unternehmens im Sinne des Vergaberechts infrage stellen. Öffentliche Auftraggeber prüfen die Eignung von Bietern auch anhand interner Unternehmensstrukturen. Eine gerichtlich anhängige Auflösungsklage oder eine öffentlich gewordene Auseinandersetzung über die Geschäftsführung kann die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen gefährden.

Präventive Gestaltung: Was ein Gesellschaftsvertrag für Bauunternehmen leisten muss

Wie verhindert ein gut gestalteter Gesellschaftsvertrag den Streit – oder begrenzt zumindest seinen Schaden? Nach unserer Erfahrung sind es sieben Klauseln, deren Fehlen in der Bauwirtschaft regelmäßig zu Eskalation führt.

Erstens: Einstimmigkeitsvorbehalte für Aufträge oberhalb einer definierten Wertgrenze sowie für Vergaben an nahestehende Unternehmen. Zweitens: Klare Regelungen zur Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung, einschließlich Fristen, Form und Vertretungsbefugnis. Drittens: Schiedsklauseln für den Fall des Gesellschafterstreits, idealerweise mit vereinbarter Schiedsordnung und Branchenkenntnis des Schiedsgerichts. Viertens: Nachfolgeklauseln für den Todesfall eines Gesellschafters, die das Eindringen unerwünschter Erben verhindern. Fünftens: Vinkulierungsregelungen, die eine Abtretung von Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft knüpfen – nach § 15 GmbHG ist dies zulässig und für Bauunternehmen regelmäßig sinnvoll. Sechstens: Abfindungsklauseln, die eine marktgerechte – aber planbare – Bewertungsmethode festlegen, um spätere Bewertungsstreitigkeiten zu begrenzen. Siebtens: Dead-Lock-Klauseln für den Fall der Stimmengleichheit, die einen definierten Eskalationspfad (z. B. Mediator, Schlichter, Austritt zu definierten Konditionen) vorgeben.

Fehlt auch nur eine dieser Klauseln, öffnet das im Streitfall Raum für Verfahrensfehler, Blockaden und kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen. Die Überarbeitung eines bestehenden Gesellschaftsvertrags ist weniger aufwendig als ein späterer Rechtsstreit – und erheblich günstiger.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Gesellschafterstreits in der GmbH. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, gesellschaftsvertraglichen Klauseln, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie die beschriebenen Instrumente auf Ihre Situation wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zum Gesellschafterstreit in der GmbH – Bauwirtschaft

Welche Rechte habe ich als Minderheitsgesellschafter im Gesellschafterstreit?

Als Minderheitsgesellschafter stehen Ihnen nach dem GmbHG vor allem das Informations- und Einsichtsrecht (§ 51a GmbHG), das Recht auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei entsprechendem Anteilsbesitz sowie das Recht zur Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse zu. Darüber hinaus können Sie bei schwerwiegenden Treuepflichtverletzungen des Mehrheitsgesellschafters Schadensersatz geltend machen. Die genaue Ausgestaltung Ihrer Rechte hängt vom Gesellschaftsvertrag und der konkreten Konstellation ab – eine frühzeitige anwaltliche Prüfung schützt Ihre Position.

Wie lange dauert ein Gesellschafterstreit vor dem Landgericht?

Gerichtliche Verfahren in Gesellschafterstreitigkeiten vor dem Landgericht dauern in der Regel mehrere Monate, in komplexen Fällen auch ein bis zwei Jahre. Einstweilige Verfügungen können dagegen innerhalb weniger Tage oder Wochen erwirkt werden. Für Bauunternehmen mit laufenden Projekten und Vertragsstrafen ist die Dauer des Verfahrens ein erheblicher Kostenfaktor – außergerichtliche Einigung oder Schiedsverfahren können deutlich schneller sein.

Kann ein Gesellschafter aus der GmbH ausgeschlossen werden?

Ja, der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ist nach der gefestigten Rechtsprechung der deutschen Gerichte möglich – auch ohne ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag. Voraussetzung ist ein schwerwiegender Grund, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betroffenen Gesellschafter unzumutbar macht. Dem ausgeschlossenen Gesellschafter steht ein Abfindungsanspruch zu, dessen Höhe sich nach dem Gesellschaftsvertrag oder – bei fehlender oder unwirksamer Klausel – nach dem Verkehrswert des Anteils richtet. Die Bewertung ist in der Bauwirtschaft häufig streitig.

Was ist eine Dead-Lock-Klausel und warum ist sie in Bauunternehmen wichtig?

Eine Dead-Lock-Klausel ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die einen definierten Auflösungsmechanismus für Pattkonstellationen (z. B. 50:50-Beteiligung ohne Einigungsmöglichkeit) vorsieht. Sie kann einen Mediationsschritt, einen Schlichter oder ein Austrittsrecht zu vorab bestimmten Konditionen vorsehen. In Bauunternehmen mit langen Projektlaufzeiten verhindert die Dead-Lock-Klausel, dass Beschlussblockaden zum Stillstand des Unternehmens führen – und spart erhebliche Rechts- und Beratungskosten im Streitfall.

Welche Rolle spielt das Informationsrecht bei einem Verdacht auf Untreue?

Das Informationsrecht nach § 51a GmbHG gibt jedem Gesellschafter das Recht, von der Geschäftsführung vollständige Auskunft und Einsicht in die Bücher zu verlangen. Bei Verdacht auf Untreue oder Treuepflichtverletzung ist dieses Recht das erste praktische Instrument, um Sachverhalte aufzuklären. Wird es verweigert, kann die Auskunftserteilung gerichtlich erzwungen werden. Parallel kann im Einzelfall eine einstweilige Verfügung zur Sicherung von Unterlagen beantragt werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Gesellschafterstreitigkeiten, bei der Gestaltung und Überprüfung von Gesellschaftsverträgen sowie in M&A-Transaktionen und Unternehmensnachfolgen – mit besonderer Erfahrung in der Bauwirtschaft und anderen kapitalintensiven Branchen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist auf die anwaltliche Begleitung von Gesellschaftern in allen Phasen des Konflikts eingestellt – von der präventiven Vertragsgestaltung bis zur gerichtlichen Vertretung vor LG und OLG. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konfliktkonstellationen im Gesellschafterstreit. Ihr konkreter Fall erfordert die individuelle Prüfung von Gesellschaftsvertrag, Beschlüssen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.