Ein Bauunternehmen in der Rechtsform der GmbH lebt oft von der stillschweigenden Übereinkunft zwischen zwei oder drei Gründern: einer trägt die Akquise, ein anderer die Bauleitung, der dritte die kaufmännische Verantwortung. Gerät dieses Gleichgewicht ins Wanken – etwa weil ein Gesellschafter Aufträge über eine eigene Gesellschaft leitet, weil Entnahmen ohne Beschluss getätigt werden oder weil die Nachfolge nicht geregelt ist –, droht ein Gesellschafterstreit, der das gesamte Unternehmen lähmt.
Ein Gesellschafterstreit in der GmbH ist eine rechtlich präzise zu handhabende Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern über Rechte, Pflichten und die Kontrolle der Gesellschaft. Das GmbH-Gesetz (GmbHG) bildet den zwingenden Rechtsrahmen; der individuelle Gesellschaftsvertrag regelt darüber hinaus, welche Mehrheiten, Fristen und Ausschlussmechanismen gelten. In der Bauwirtschaft kommt erschwerend hinzu, dass laufende Bauprojekte, Bürgschaften und Subunternehmerverträge unmittelbar gefährdet sind, wenn interne Konflikte nach außen sichtbar werden.
Diese Checkliste führt Sie als Gesellschafter eines Bauunternehmens durch die zentralen Prüf- und Handlungsschritte – von der ersten Bestandsaufnahme bis zur Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung oder gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht.
Warum ist eine strukturierte Checkliste beim Gesellschafterstreit unverzichtbar?
In einem Gesellschafterstreit entscheiden oft die ersten Wochen darüber, welche Seite die Verhandlungsinitiative behält und welche in die Defensive gerät. Wer zu spät handelt, verliert Anfechtungsfristen, ermöglicht dem Gegner die faktische Kontrolle über die Gesellschaft und schafft vollendete Tatsachen – etwa durch die Abberufung eines Geschäftsführers oder die Einleitung eines Einziehungsverfahrens gegen den eigenen Anteil. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Gesellschafter von Bauunternehmen zunächst auf Gespräche setzen, dabei aber versäumen, parallel rechtliche Sofortmaßnahmen zu prüfen.
Die nachfolgende Checkliste gliedert sich in sieben thematische Prüfblöcke. Jeder Block enthält konkrete Handlungsschritte, den einschlägigen Rechtsrahmen und – wo nötig – einen Hinweis auf die typische Frist oder den typischen Konsequenzrahmen.
Schritt 1: Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste sichern
Der Gesellschaftsvertrag ist das zentrale Dokument jedes Gesellschafterstreits. Bevor eine einzige Forderung erhoben wird, muss eine aktuelle, notariell beglaubigte Fassung vorliegen – einschließlich aller Nachträge und Satzungsänderungen.
- Aktuelle Gesellschafterliste beim Handelsregister abrufen. Die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) ist die maßgebliche Grundlage für die Legitimation von Gesellschaftern. Stimmt sie mit dem tatsächlichen Beteiligungsverhältnis nicht überein, ist Handlungsbedarf gegeben.
- Gesellschaftsvertrag auf Kernklauseln prüfen. Welche Mehrheiten gelten für Grundlagenentscheidungen? Bestehen Vinkulierungsklauseln (Abtretungsverbote/-beschränkungen für Anteile)? Gibt es eine Schiedsklausel? Sind Vorkaufsrechte oder Mitnahmerechte vereinbart?
- Satzungsänderungen aus den letzten fünf Jahren sichten. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Nachtragsvereinbarungen nicht notariell beurkundet oder nicht ins Handelsregister eingetragen wurden – was deren Wirksamkeit zweifelhaft macht.
- Geschäftsordnung für die Geschäftsführung besorgen. Insbesondere Zustimmungsvorbehalte für wesentliche Geschäfte (Bürgschaften, Großaufträge, Grundstückserwerb) sind in Bau-GmbHs häufig in separaten Geschäftsordnungen verankert.
- Notarielle Beurkundungspflicht beachten. Anteilsabtretungen und Gründungsakte erfordern zwingend notarielle Beurkundung (§ 15 GmbHG). Formfehler machen Übertragungen unwirksam und können den Streit verschärfen.
Prüfen Sie außerdem, ob ein Gesellschaftervertrag (Nebenabreden außerhalb der Satzung) existiert. Solche Vereinbarungen sind zwar nicht gegenüber der Gesellschaft, aber gegebenenfalls zwischen den Parteien schuldrechtlich bindend.
Schritt 2: Streitauslöser und Konfliktmuster in der Bauwirtschaft erkennen
Der Gesellschafterstreit in einem Bauunternehmen weist branchenspezifische Eskalationsmuster auf, die über das allgemeine GmbH-Recht hinausgehen. Die richtige Einordnung des Konflikts bestimmt, welche rechtlichen Instrumente prioritär geprüft werden müssen.
- Wettbewerb durch Mitgesellschafter. Leitet ein Gesellschafter-Geschäftsführer Aufträge an eine eigene oder familiäre Gesellschaft weiter? Das kann eine Verletzung des gesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbots darstellen und Schadensersatzansprüche begründen.
- Entnahme- und Vergütungsstreitigkeiten. Wurden Sondervergütungen, Tantiemen oder Entnahmen ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung durchgeführt? Solche Vorgänge können Rückforderungsansprüche der Gesellschaft auslösen.
- Blockade von Gesellschafterbeschlüssen. In einer Zwei-Personen-GmbH genügt die Weigerung eines Gesellschafters, um Beschlussfähigkeit und Handlungsfähigkeit des Unternehmens lahmzulegen. Gerade in laufenden Bauprojekten kann dies existenzbedrohend sein.
- Nachfolgestreitigkeiten. Hat ein Gesellschafter seine Anteile testamentarisch verfügt, ohne die Vinkulierungsklausel im Gesellschaftsvertrag zu beachten? Können Erben die Rechtsstellung als Gesellschafter überhaupt erlangen?
- Streit über Kapitalmaßnahmen. Muss frisches Kapital für ein Großprojekt aufgenommen werden? Verweigert ein Gesellschafter die Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung und blockiert damit die Finanzierung eines Bauprojekts?
- Streit über die Geschäftsführerbestellung. Ist die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers geplant? Das erfordert in der Regel einen einfachen Mehrheitsbeschluss (§ 38 GmbHG), kann aber durch Sonderrechte im Gesellschaftsvertrag erschwert sein.
Wo liegt der eigentliche Kern des Konflikts? In der Mandatspraxis erleben wir, dass scheinbar personelle Streitigkeiten häufig wirtschaftliche Ursachen haben – etwa Meinungsverschiedenheiten über die strategische Ausrichtung bei Großprojekten, Eigenkapitalanforderungen durch Banken oder die Bewertung von Risiken aus laufenden Bauprojekten.
Schritt 3: Sofortmaßnahmen – Was kann und muss unmittelbar veranlasst werden?
Nicht jede Streitlage erfordert sofortige gerichtliche Schritte. Dennoch gibt es Konstellationen, in denen Untätigkeit rechtliche Nachteile schafft, die im Nachhinein nicht mehr zu korrigieren sind.
- Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Gesellschafter, die mindestens zehn Prozent des Stammkapitals halten, können die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen (§ 50 GmbHG). Die Einberufungsfrist und der Ort sind im Gesellschaftsvertrag geregelt; das GmbHG setzt Mindeststandards.
- Auskunfts- und Einsichtsrecht wahrnehmen. Das Recht auf Auskunft und Einsicht in Bücher und Unterlagen (§ 51a GmbHG) ist ein zentrales Kontrollinstrument. Wird es verweigert, kann die Durchsetzung gerichtlich erzwungen werden.
- Protokollpflicht für alle Kommunikation aktivieren. Gesellschafterkorrespondenz sollte ab dem ersten Konfliktzeichen schriftlich geführt werden. E-Mails, Protokolle von Gesprächen und Beschlussanträge bilden die Beweisgrundlage für etwaige Klageverfahren vor dem LG oder OLG.
- Verfügungsbeschränkungen prüfen. Kann ein Mitgesellschafter als Geschäftsführer wesentliche Vermögensgegenstände (Grundstücke, Gerätschaften, Forderungen aus Bauprojekten) verfügen oder übertragen? Wenn ja, sind einstweilige Verfügungen zu prüfen.
- Bankvollmachten und Zeichnungsberechtigungen kontrollieren. In der Bauwirtschaft fließen regelmäßig erhebliche Zahlungen – Abschlagszahlungen nach VOB/B, Avalprovisionen, Materialeinkauf. Wer hat Einzelzeichnungsberechtigung?
- Insolvenzgefährdung im Blick behalten. Führt der Streit dazu, dass fällige Verbindlichkeiten nicht bedient werden? Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit besteht eine gesetzliche Antragspflicht, die binnen drei Wochen wahrzunehmen ist (§ 15a InsO). Die Unterlassung begründet persönliche Haftung der Geschäftsführer.
Praxisfall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Bauunternehmen (GmbH, ca. 80 Mitarbeiter) aus der Hochbaubranche. Ausgangslage: Ein Mehrheitsgesellschafter versuchte, Auszahlungen an sich selbst als Darlehensrückzahlungen zu verbuchen, obwohl der zugrundeliegende Darlehensvertrag formunwirksam war. Der Minderheitsgesellschafter hatte keinen Zugriff auf aktuelle Buchhaltungsunterlagen. Vorgehen: Sofortige Geltendmachung des Einsichtsrechts nach § 51a GmbHG, parallel Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Ergebnis: Die Gesellschafterversammlung stellte die Unregelmäßigkeiten fest; es wurde eine externe Treuhänderlösung zur Sicherung der Buchhaltung vereinbart, ohne dass das laufende Bauprojekt verzögert wurde.
Welche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind im Streit relevant?
Die Gesellschafterversammlung ist das Willensbildungsorgan der GmbH. Im Gesellschafterstreit dreht sich ein erheblicher Teil der rechtlichen Auseinandersetzung um die Frage, welche Beschlüsse wirksam gefasst wurden – und welche anfechtbar oder nichtig sind.
- Einberufungsmängel dokumentieren. Beschlüsse, die in einer fehlerhaft einberufenen Gesellschafterversammlung gefasst wurden, können nichtig oder anfechtbar sein. Fristen, Bekanntmachungsformen und der Nachweis des Zugangs der Einladung sind akribisch zu prüfen.
- Beschlussmehrheiten nach Satzung und GmbHG zuordnen. Das GmbHG sieht für Regelentscheidungen eine einfache Mehrheit vor; qualifizierte Mehrheiten (drei Viertel oder mehr) gelten für Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen oder die Auflösung der Gesellschaft. Ihr Gesellschaftsvertrag kann abweichende Mehrheiten festsetzen.
- Stimmrechtsausschlüsse prüfen. Ein Gesellschafter darf nicht mitstimmen, wenn es um seine eigene Entlastung, Abberufung oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und der Gesellschaft geht (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Wird er dennoch mitgezählt, ist der Beschluss anfechtbar.
- Anfechtungsfristen wahren. Die Frist zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen ist nicht gesetzlich standardisiert; Rechtsprechung und herrschende Meinung fordern eine analoge Anwendung von Klagefristen – anwaltliche Prüfung ist unverzüglich vorzunehmen.
- Nichtigkeit versus Anfechtbarkeit unterscheiden. Nichtige Beschlüsse (z. B. Verstöße gegen zwingende Gläubigerschutzvorschriften) können jederzeit geltend gemacht werden. Anfechtbare Beschlüsse müssen innerhalb einer angemessenen Frist angegriffen werden.
Gerade in der Bauwirtschaft, wo Gesellschafterversammlungen häufig informell und ohne vollständige Protokollierung stattfinden, bietet eine sorgfältige Dokumentation erhebliche strategische Vorteile im Streitfall.
Schritt 5: Instrumente zur Konfliktlösung und zum Ausscheiden eines Gesellschafters
Ist eine einvernehmliche Einigung nicht möglich, stehen rechtliche Instrumente zur Verfügung, die den Gesellschafterstreit auflösen – entweder durch das Ausscheiden eines Gesellschafters oder, als letztes Mittel, durch die Auflösung der Gesellschaft.
- Einziehung des Geschäftsanteils (§ 34 GmbHG) prüfen. Die Einziehung ist nur möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag sie ausdrücklich zulässt und die dafür definierten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (z. B. schwerwiegende Pflichtverletzung, Insolvenz des Gesellschafters). Die Abfindungshöhe ist oft Hauptstreitpunkt.
- Ausschlussklage prüfen. Als ultima ratio kann ein Gesellschafter durch Klage aus wichtigem Grund aus der GmbH ausgeschlossen werden, wenn sein Verbleib für die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind hoch.
- Anteilsabtretung verhandeln. Eine einvernehmlich ausgehandelte Abtretung der Anteile unter Bewertungsregelung und notarieller Beurkundung (§ 15 GmbHG) ist oft die effizienteste Lösung – sofern Einigkeit über den Kaufpreis erzielt werden kann.
- Mediation und Schiedsverfahren prüfen. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Schiedsklausel, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Mediation kann Zeit und Kosten sparen, ist aber freiwillig. In der Bauwirtschaft empfiehlt sich angesichts laufender Bauprojekte eine schnelle Klärung.
- Auflösungsklage als letztes Mittel. Ist eine Fortsetzung des Unternehmens unzumutbar, kann auf Auflösung der GmbH aus wichtigem Grund geklagt werden (§ 61 GmbHG). Dies vernichtet regelmäßig erhebliche Unternehmenswerte und gefährdet Bauprojekte und Arbeitsplätze.
- Abfindungsberechnung vorbereiten. Die Abfindung bemisst sich nach dem anteiligen Verkehrswert des Unternehmens, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Klausel enthält. Eine vertraglich vereinbarte Buchwertabfindung kann bei erheblichem Firmenwert deutlich unter dem Verkehrswert liegen – hier besteht erhebliches Konfliktpotenzial.
Schritt 6: Bauwirtschaftliche Besonderheiten – Checkliste für laufende Projekte und Bürgschaften
In einem Bauunternehmen hängen an einem Gesellschafterstreit regelmäßig nicht nur gesellschaftsrechtliche, sondern auch werkvertragliche und kreditwirtschaftliche Folgen. Banken reagieren auf interne Gesellschafterkonflikte mitunter mit der Prüfung von Bürgschaften und Kreditlinien.
- Vertragserfüllungsbürgschaften und Avalkredite sichern. Banken können unter bestimmten Umständen Avalkredite kündigen, wenn sich die wirtschaftliche oder rechtliche Situation des Unternehmens wesentlich verschlechtert. Kontaktieren Sie Ihre Hausbank proaktiv.
- Projektverantwortliche und Subunternehmer informieren – dosiert. Gesellschafterinterne Konflikte sollten nicht unkontrolliert nach außen dringen. Gleichzeitig haben leitende Mitarbeiter und Bauleiter ein berechtigtes Interesse an Klarheit über die Handlungsbefugnis.
- Vollmachten und Einzelzeichnungsberechtigungen überprüfen. Welche Vertreter sind nach außen handlungsbefugt? Wer hat Prokura? Wurden Prokuren wirksam erteilt oder widerrufen?
- VOB/B-Fristen wahren. Laufen Abnahmen, Mängelrügen oder Abschlagsrechnungen? Die VOB/B sieht kurze Reaktionsfristen vor. Im Gesellschafterstreit darf das operative Geschäft nicht stillstehen.
- Jahresabschluss und Steuerpflichten fristgerecht erfüllen. Verzögert sich die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses infolge des Streits, können steuerliche und publizitätsrechtliche Folgen eintreten. Der Bundesanzeiger als Pflichtpublikationsort ist im Blick zu behalten.
- Bauträgerspezifische Risiken bei Eigentümer-GmbHs prüfen. Hält die GmbH selbst Grundstücke oder laufende Bauträgermaßnahmen? Dann ist die Verfügungsbeschränkung über Grundvermögen im Gesellschafterstreit besonders dringlich – ein Grundstücksverkauf bedarf zwar der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB), kann aber von einem handlungsbefugten Geschäftsführer allein initiiert werden.
Schritt 7: Vorbereitung der anwaltlichen Beratung – Unterlagen und Fristen im Überblick
Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Bau-GmbHs entscheidet die Vollständigkeit der Unterlagen in erheblichem Maß darüber, wie schnell und effektiv rechtliche Schritte eingeleitet werden können. Folgende Dokumente sollten bei einem ersten Beratungsgespräch vorliegen:
- Gesellschaftsvertrag (aktuelle Fassung, alle Nachträge)
- Gesellschafterliste (beglaubigte Fassung aus dem Handelsregister)
- Handelsregisterauszug (aktuell)
- Protokolle der letzten drei bis fünf Gesellschafterversammlungen
- Geschäftsführervertrag(¨e) und ggf. Geschäftsordnung der Geschäftsführung
- Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre sowie aktueller BWA
- Bankvollmachten, Avalkreditverträge, wesentliche Bürgschaftsurkunden
- Wesentliche laufende Werkverträge (insbesondere Großprojekte nach VOB/B)
- Nachweisbarer Schriftverkehr mit Mitgesellschaftern (E-Mails, Protokolle informeller Gespräche)
- Ggf. Schiedsvertrag oder Mediationsabrede
Ist die Antragspflicht nach § 15a InsO relevant (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), sind zusätzlich eine Liquiditätsplanung für die nächsten drei Monate sowie eine aktuelle Überschuldungsbilanz vorzulegen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Prüfschritte in Regelfällen. Ihr konkreter Fall erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen, der maßgeblichen Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung der Landgerichte und Oberlandesgerichte.
Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen zum Gesellschafterstreit in Ihrer Bau-GmbH erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com. Wir prüfen Gesellschaftsvertrag, Beschlusslage und mögliche Sofortmaßnahmen – und geben Ihnen eine klare Einschätzung zur weiteren Vorgehensweise.
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Häufig gestellte Fragen zum Gesellschafterstreit in der Bau-GmbH
Was ist ein Gesellschafterstreit in der GmbH?
Ein Gesellschafterstreit ist eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern einer GmbH über Rechte, Pflichten oder die Kontrolle der Gesellschaft. Rechtsgrundlage ist das GmbH-Gesetz (GmbHG) in Verbindung mit dem individuellen Gesellschaftsvertrag. In der Bauwirtschaft betreffen Streitigkeiten häufig Entnahmen, Wettbewerb durch Mitgesellschafter, die Besetzung der Geschäftsführung oder die strategische Ausrichtung bei Großprojekten.
Kann ein Gesellschafter ohne seine Zustimmung aus der GmbH ausgeschlossen werden?
Ja, unter engen Voraussetzungen. Die Einziehung des Geschäftsanteils (§ 34 GmbHG) setzt voraus, dass der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht und die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Alternativ ist eine gerichtliche Ausschlussklage aus wichtigem Grund möglich. In beiden Fällen hat der ausscheidende Gesellschafter in der Regel Anspruch auf eine Abfindung zum Verkehrswert, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält.
Welche Sofortmaßnahme ist bei einer drohenden Kontosperrung oder Kapitalabzug vorzunehmen?
Verfügt ein Mitgesellschafter als alleinzeichnungsberechtigter Geschäftsführer über Gesellschaftsvermögen, ist unverzüglich zu prüfen, ob eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht erwirkt werden kann. Parallel sollte das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG geltend gemacht werden. In der Bauwirtschaft sind außerdem die Hausbank und etwaige Bürgschaftsgläubiger zu informieren, um Kettenreaktionen zu vermeiden.
Wie wirkt sich ein Gesellschafterstreit auf laufende Bauprojekte aus?
Ein nicht kontrollierter Gesellschafterstreit gefährdet die Handlungsfähigkeit der GmbH nach außen: Avalkredite können überprüft, Vollmachten können zweifelhaft werden, und Subunternehmer oder Auftraggeber können Unsicherheit über die Vertragsdurchführung signalisieren. Eine frühzeitige rechtliche Klärung der internen Verhältnisse – auch durch vorläufige Regelungen – schützt das operative Geschäft.
Welche Mehrheit ist für die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers erforderlich?
Die Abberufung eines Geschäftsführers erfordert nach § 38 GmbHG grundsätzlich einen Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit. Haben die Gesellschafter dem betroffenen Geschäftsführer durch Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht auf das Amt eingeräumt, ist eine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich. Das ist ein typischer Konfliktpunkt in inhabergeführten Bau-GmbHs.
Was kostet die anwaltliche Begleitung eines Gesellschafterstreits?
Die Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert gemäß RVG oder nach einer individuellen Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG). Bei Klageverfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht entstehen darüber hinaus Gerichtskosten. Eine erste Beratung zu Ihrer konkreten Situation klären wir gern mit Ihnen vorab – wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Gesellschafterstreits in der Bau-GmbH. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihres Gesellschaftsvertrags, der Beschlusslage und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie BRANDT & FALK unter info@brandtfalk.com.
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