Ein inhabergeführtes Pharmaunternehmen mit drei Gesellschaftern: Die Jahresabschlüsse werden nicht mehr ohne Gegenstimmen verabschiedet, der Geschäftsführer – zugleich Mehrheitsgesellschafter – trifft Investitionsentscheidungen ohne Abstimmung im Kreis, und die Minderheitsgesellschafter fürchten um ihre Ausschüttungsansprüche. Dieses Szenario ist in der Chemie- und Pharmaindustrie kein Einzelfall, sondern ein strukturelles Risiko, das aus der engen Verzahnung von Kapital, Know-how und Personenvertrauen erwächst.
Ein Gesellschafterstreit in der GmbH lässt sich durch frühzeitige Analyse des Gesellschaftsvertrags, konsequente Nutzung der gesetzlichen Instrumente des GmbH-Gesetzes (GmbHG) und – wo nötig – gerichtliche Durchsetzung vor dem Land- oder Oberlandesgericht beherrschen. Entscheidend ist, Fristen nicht zu versäumen und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft in einem regulierten Branchenumfeld wie Chemie und Pharma zu sichern, wo Behördengenehmigungen, Lieferkettenkontinuität und Produktzulassungen auf dem Spiel stehen.
Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die wesentlichen Etappen – vom ersten Anzeichen eines Konflikts bis zur gesellschaftsrechtlichen Lösung.
Warum ist die Chemie- und Pharmaindustrie besonders anfällig für Gesellschafterstreitigkeiten?
Gesellschafterstreitigkeiten entstehen in jeder Branche – in der Chemie- und Pharmaindustrie treffen sie jedoch auf eine Gemengelage, die Konflikte besonders schnell eskalieren lässt. Die Gesellschaft verfügt regelmäßig über immaterielle Werte wie Patente, Wirkstoffformulierungen und behördliche Zulassungen, die sich einer einfachen Bewertung entziehen. Wer diese Werte kontrolliert, kontrolliert das Unternehmen – und genau darum kämpfen Gesellschafter, wenn das Vertrauen zerbricht.
Hinzu kommt die regulatorische Dimension: Arzneimittelzulassungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) sind an bestimmte Unternehmensstrukturen gebunden. Eine Pattsituation in der Gesellschafterversammlung kann dazu führen, dass notwendige Beschlüsse über Investitionen in GMP-konforme Produktionsanlagen (GMP = Good Manufacturing Practice, internationale Qualitätsstandard) oder die Verlängerung von Zulassungsanträgen nicht rechtzeitig gefasst werden. Die wirtschaftliche Folge: Lieferverzögerungen, Vertragsverletzungen gegenüber Abnehmern, im schlimmsten Fall der Verlust von Vertriebspartnerschaften.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass der eigentliche Zünder für einen eskalierenden Streit nicht die sachliche Meinungsverschiedenheit ist, sondern das Informationsgefälle. Der geschäftsführende Gesellschafter kennt den Zulassungsstatus jedes Produkts; die außenstehenden Gesellschafter müssen sich auf aufbereitete Berichte verlassen. Dieses strukturelle Ungleichgewicht verlangt nach präzisen gesellschaftsvertraglichen Regelungen über Informationsrechte – und nach einem klaren Vorgehen, wenn diese missachtet werden.
Schritt 1: Den Gesellschaftsvertrag als erste Normbasis auswerten
Vor jeder weiteren Maßnahme steht die systematische Analyse des Gesellschaftsvertrags. Er ist das primäre Regelwerk der GmbH: Das GmbHG gibt den gesetzlichen Rahmen vor, lässt aber erhebliche Gestaltungsspielräume, die bei Gründung häufig nicht genutzt wurden.
Folgende Klauseln sind im Streitfall zuerst zu prüfen:
- Mehrheitserfordernisse: Einfache Mehrheit, qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit für bestimmte Beschlüsse? Im GmbHG ist für normale Beschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend; für Satzungsänderungen gilt nach § 53 GmbHG eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag können dieses Verhältnis verschieben.
- Einberufungsrechte und -fristen: Wer kann eine außerordentliche Gesellschafterversammlung verlangen? Das Gesetz gibt Minderheitsgesellschaftern, die zusammen mindestens zehn Prozent des Stammkapitals halten, ein entsprechendes Recht nach § 50 GmbHG.
- Vinkulierungsklauseln: Sind Anteilsübertragungen an die Zustimmung der Gesellschaft oder einzelner Gesellschafter gebunden? In der Pharmaindustrie ist diese Klausel besonders verbreitet, um den Einstieg unerwünschter Wettbewerber oder strategischer Investoren zu verhindern.
- Einziehungsklauseln: Unter welchen Umständen kann ein Geschäftsanteil eingezogen werden? Die Einziehung ist ein scharfes Instrument – sie muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein (§ 34 GmbHG).
- Wettbewerbsverbote: Gelten nachvertragliche Wettbewerbsverbote für ausscheidende Gesellschafter? In der Chemie-Branche, wo Rezepturen und Kundenstämme das eigentliche Kapital sind, ist dies existenziell.
Nach unserer Erfahrung sind rund zwei Drittel aller Gesellschaftsverträge mittelständischer GmbHs seit mehr als zehn Jahren nicht überarbeitet worden. Sie spiegeln die Verhältnisse zum Gründungszeitpunkt wider – nicht die gewachsene Unternehmensgröße, nicht die veränderten Gesellschafterstrukturen, nicht die branchenspezifischen Anforderungen. Wer heute in einen Gesellschafterstreit gerät, kämpft häufig mit Instrumenten aus einer anderen Zeit.
Schritt 2: Informations- und Auskunftsrechte konsequent durchsetzen
Das Informationsrecht des Gesellschafters nach § 51a GmbHG ist eines der stärksten prozessualen Mittel in einem frühen Konfliktstadium. Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in die Bücher und Schriften verlangen. Dieses Recht besteht unabhängig von der Beteiligungsquote – auch ein Gesellschafter mit einem Prozent Anteil ist berechtigt.
Die Grenze liegt dort, wo ernstlich zu besorgen ist, dass der Gesellschafter die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken nutzen oder einen erheblichen Nachteil für die Gesellschaft herbeiführen wird (§ 51a Abs. 2 GmbHG). In der Pharmaindustrie versuchen geschäftsführende Gesellschafter bisweilen, Informationsbegehren unter Verweis auf Betriebsgeheimnisse und Wettbewerbssensitivität von Wirkstoffdaten abzuwehren. Ob dieser Einwand greift, ist eine Frage des Einzelfalls; das zuständige Registergericht kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 51b GmbHG) zur Erzwingung herangezogen werden.
Praktische Empfehlung: Stellen Sie das Auskunftsverlangen schriftlich, mit konkretem Bezug auf die Angelegenheiten, über die Sie Auskunft begehren, und setzen Sie eine angemessene Frist. Ein nicht beantwortetes Auskunftsersuchen ist zugleich ein Indiz für pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers und kann in einem späteren Haftungsprozess relevant werden.
Schritt 3: Gesellschafterbeschlüsse – Anfechtung und Nichtigkeitsfeststellung
Wurden Beschlüsse auf einer mangelhaft einberufenen oder besetzten Gesellschafterversammlung gefasst, oder verstoßen die Beschlussinhalte gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag, stehen zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung: die Anfechtungsklage und die Nichtigkeitsfeststellungsklage. Beide werden vor dem zuständigen Landgericht (LG) erhoben; in der zweiten Instanz entscheidet das Oberlandesgericht (OLG).
Der entscheidende Unterschied: Nichtige Beschlüsse sind von Anfang an unwirksam; anfechtbare Beschlüsse bleiben zunächst wirksam und werden erst durch rechtskräftiges Urteil beseitigt. Die Anfechtung muss innerhalb einer angemessenen Frist erhoben werden – die Rechtsprechung hat hier je nach Fallkonstellation unterschiedliche Zeiträume entwickelt; als Orientierung gilt, dass eine Verzögerung von mehr als einem Monat nach Bekanntwerden des Beschlusses die Klagemöglichkeit gefährden kann. Im Zweifel ist anwaltlich prüfen zu lassen, ob die Frist im konkreten Fall bereits abgelaufen ist.
In der Chemie- und Pharmaindustrie ist der typische Streitpunkt die Genehmigung von Jahresabschlüssen und Gewinnverwendungsbeschlüssen. Wer den Gewinnverwendungsbeschluss anfechten will, muss sich fragen: Liegt ein Sonderrecht auf Ausschüttung vor, oder kann die Mehrheit den Gewinn thesaurieren? Das GmbHG enthält keine ausdrückliche Pflicht zur Vollausschüttung; die Rechtsprechung hat jedoch Grenzen gezogen, jenseits derer eine dauerhafte Gewinnthesaurierung treuwidrig sein kann. Der Gesellschaftsvertrag kann hier ausdrückliche Regelungen treffen – was er in der Praxis selten tut.
Für die strategische Planung ist wichtig: Anfechtungsklagen entfalten keine automatische aufschiebende Wirkung. Der Beschluss bleibt vollzugsfähig, bis das Gericht entschieden hat. Einstweiliger Rechtsschutz zur Vollziehungsaussetzung ist möglich, aber voraussetzungsreich.
Schritt 4: Geschäftsführerproblematik – Abberufung und Kündigung des Anstellungsvertrags
Ist der Gesellschafterstreit mit einem pflichtwidrig handelnden oder strategisch blockierenden Geschäftsführer verknüpft – was in inhabergeführten Chemie-Unternehmen der Regelfall ist, weil der Geschäftsführer häufig zugleich Mehrheitsgesellschafter ist –, steht die Abberufungsfrage im Raum.
Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer nach § 38 GmbHG jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen, sofern im Gesellschaftsvertrag kein wichtiger Grund als Voraussetzung verankert ist. Die Abberufung ist ein gesellschaftsrechtlicher Akt; sie berührt den schuldrechtlichen Anstellungsvertrag nicht automatisch. Das bedeutet: Der abberufene Geschäftsführer verliert seine organschaftliche Stellung sofort, bleibt aber vergütungsberechtigt aus dem Anstellungsvertrag, bis dieser wirksam beendet ist.
Liegt ein wichtiger Grund vor – etwa Selbstkontraktion, Verletzung von Berichtspflichten, Abzug von Schlüsselpersonal zu einem Konkurrenzunternehmen –, kann der Anstellungsvertrag fristlos gekündigt werden. In der Pharmaindustrie ist die unbefugte Weitergabe von Wirkstoffrezepturen oder Zulassungsunterlagen an Dritte ein solcher Grund, der zudem strafrechtliche Relevanz besitzen kann.
Aus der Mandatspraxis: Wir beraten regelmäßig Gesellschafter, die die Abberufung des Geschäftsführers zwar gesellschaftsrechtlich beschlossen haben, aber den Beschluss wegen einer Vinkulierungsklausel nicht vollziehen konnten, weil der betroffene Geschäftsführer zugleich Gesellschafter war und die Mehrheitsschwelle für die Abberufung verfehlte. Hier kommt es auf die genaue Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags an – und bisweilen auf die Frage, ob Stimmrechtsverbote nach § 47 Abs. 4 GmbHG eingreifen.
Schritt 5: Ausscheiden, Einziehung und Ausschluss des Gesellschafters
Wenn eine Kooperation dauerhaft gescheitert ist, stehen drei Wege zur Beendigung der Mitgliedschaft zur Verfügung: das einvernehmliche Ausscheiden mit Anteilsübertragung, die Einziehung des Geschäftsanteils nach § 34 GmbHG und – als ultima ratio – die Ausschließungsklage.
Die Einziehung setzt voraus, dass sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist und ein statutarischer Einziehungsgrund vorliegt. In der Praxis sind das häufig Tatbestände wie Insolvenz des Gesellschafters, Pfändung des Geschäftsanteils, Verletzung eines Wettbewerbsverbots oder – in regulierten Branchen – der Verlust einer behördlichen Zulassung des Gesellschafters. Die Einziehung löst einen Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters aus, dessen Höhe im Gesellschaftsvertrag geregelt sein sollte; fehlt eine Regelung, gilt der volle Verkehrswert als Maßstab.
Die Ausschließungsklage ist der schwerste Eingriff: Sie richtet sich auf die gerichtliche Feststellung, dass ein Gesellschafter aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausscheiden muss. Dieser Weg ist voraussetzungsreich und zeitintensiv; er ist der ultima ratio vorbehalten, wenn alle anderen Mittel versagen. In der Chemie-Branche kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn ein Gesellschafter systematisch Betriebsgeheimnisse an Wettbewerber weitergibt oder die Gesellschaft durch pflichtwidriges Handeln in regulatorischen Verfahren gefährdet.
Wie lautet die Entscheidungsmatrix? Liegt ein Einziehungsgrund im Gesellschaftsvertrag vor → Einziehung nach § 34 GmbHG → fristgebundene Beschlussfassung → Abfindung nach Satzungsmaßstab. Fehlt ein Einziehungsgrund, besteht aber ein wichtiger Grund im Rechtssinn → Ausschließungsklage vor dem LG → kein automatischer Vollzug bis zum Urteil. Besteht lediglich ein Interessenkonflikt ohne wichtigen Grund → einvernehmlicher Anteilsverkauf oder Mediation.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Pharmaunternehmen aus dem Bereich der Wirkstoffproduktion (Feststoffchemie) mit zwei gleichberechtigten Gesellschaftern. Ausgangslage: Der operative Gesellschafter-Geschäftsführer hatte über mehrere Jahre Investitionen in eine neue Syntheseanlage ohne Zustimmung des Mitgesellschafters genehmigt und dabei Informationspflichten aus dem Gesellschaftsvertrag verletzt. Der Kapitalgesellschafter bestand auf Ausschüttung; der Geschäftsführer beabsichtigte, den gesamten Gewinn zu thesaurieren, um die Anlagekosten zu finanzieren. Vorgehen: Zunächst wurde das Informationsrecht nach § 51a GmbHG gerichtlich durchgesetzt. Auf Basis der erlangten Unterlagen wurde ein Anfechtungsverfahren gegen den Gewinnverwendungsbeschluss eingeleitet und parallel eine Mediationsverfahren zur Neugestaltung des Gesellschaftsvertrags geführt. Ergebnis: Die Parteien einigten sich auf eine Neuregelung des Gewinnverwendungsregimes, eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse bei Investitionen oberhalb einer vereinbarten Größenordnung sowie eine Vinkulierungsklausel, die einen späteren geordneten Anteilsverkauf ermöglicht. Eine gerichtliche Entscheidung über die Anfechtungsklage war nicht mehr erforderlich.
Schritt 6: Einstweiligen Rechtsschutz und Verfahren vor LG/OLG strategisch einsetzen
Gesellschafterstreitigkeiten werden häufig zu einem Wettlauf der Maßnahmen. Wer zuerst handelt, sichert sich prozessuale Positionen, die er in Verhandlungen und vor Gericht nutzen kann. Einstweiliger Rechtsschutz – in Form der einstweiligen Verfügung – kann die Vollziehung rechtswidriger Beschlüsse vorläufig untersagen, die Weiterführung des Geschäftsbetriebs durch einen Notgeschäftsführer sichern oder Vermögensverschiebungen verhindern.
Vor dem Landgericht werden gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten in der Kammer für Handelssachen verhandelt; das Oberlandesgericht entscheidet in zweiter Instanz. Die Revisionsmöglichkeit zum BGH setzt in Zivilsachen grundsätzlich die Zulassung durch das OLG oder das Revisionsgericht voraus – und erfordert die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt. In der Revisionsinstanz vor dem BGH arbeiten wir daher in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.
Welche Klage ist die richtige? Das hängt vom Streitgegenstand ab. Anfechtungsklage und Nichtigkeitsfeststellungsklage sind gegen Beschlüsse gerichtet. Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer werden in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht. Die Ausschließungsklage ist eine Gestaltungsklage. Diese Verfahren können parallel geführt werden – was die Kosten erhöht, aber bisweilen strategisch geboten ist, um maximalen Verhandlungsdruck aufzubauen.
Nach unserer Erfahrung führt ein gut geführtes erstinstanzliches Verfahren vor dem LG in vielen Fällen zu einem Vergleich, bevor das Urteil ergeht. Der Grund: Beide Seiten erkennen im Verlauf des Verfahrens, dass ein fortgesetzter Konflikt die Gesellschaft selbst gefährdet – und damit den Wert der eigenen Beteiligung. In der regulierten Pharmaindustrie, wo ein Zulassungsverfahren Jahre dauert, ist dieser Druck besonders wirksam.
Schritt 7: Gesellschaftsvertrag nach dem Streit zukunftsfest gestalten
Der Ausgang eines Gesellschafterstreits sollte der Anlass sein, den Gesellschaftsvertrag grundlegend zu überarbeiten. Ein Vertrag, der einen Konflikt überlebt hat, ohne angepasst zu werden, enthält die Blaupause für den nächsten.
Für Unternehmen der Chemie- und Pharmaindustrie empfehlen sich insbesondere folgende Regelungsfelder:
- Informations- und Berichtspflichten: Regelmäßige Berichte über den Stand von Zulassungsverfahren, laufenden Behördenkorrespondenzen und wesentlichen Investitionsvorhaben sollten als Pflicht des Geschäftsführers im Vertrag verankert sein – nicht als Selbstverständlichkeit, die im Streit plötzlich bestritten wird.
- Investitions- und Finanzierungsschwellen: Ab welchem Betrag bedarf eine Investitionsentscheidung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung? Die Schwelle sollte branchenrealistisch festgelegt werden; zu niedrig angesetzt lähmt die operative Handlungsfähigkeit, zu hoch angesetzt entzieht dem Gesellschafterkreis die Kontrollmöglichkeit.
- Gewinnverwendung: Eine Mindestausschüttungsklausel verhindert, dass der Gewinn auf Dauer zur Finanzierung des operativen Gesellschafters thesauriert wird. Üblich sind Regelungen, nach denen ein bestimmter Prozentsatz des Jahresüberschusses ausgeschüttet wird, sofern die Liquiditätslage dies erlaubt.
- Deadlock-Klauseln: Was geschieht, wenn die Gesellschafterversammlung in einer wesentlichen Frage dauerhaft keine Mehrheit findet? Deadlock-Mechanismen (also Patt-Lösungsmechanismen) wie die Russian-Roulette-Klausel oder die Texas-Shoot-Out-Klausel ermöglichen eine geordnete Trennung, ohne dass ein Gericht entscheiden muss.
- Schiedsklauseln: Für eine vertrauliche, spezialisierte Streitbeilegung – gerade bei technisch komplexen Sachverhalten wie Wirkstoffbewertungen oder Zulassungsfragen – kann eine Schiedsklausel mit Verweis auf die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) sinnvoll sein.
Die Kosten einer gründlichen Überarbeitung des Gesellschaftsvertrags nach einer überwundenen Krise sind gering im Vergleich zu den Kosten eines erneuten Konflikts. Das gilt in der Pharmaindustrie in besonderem Maße, weil der Verlust von Zulassungen oder Vertriebspartnern existenzielle Folgen haben kann.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle gesellschaftsrechtlicher Konflikte in der Chemie- und Pharmaindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihres Gesellschaftsvertrags, laufender Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Gesellschafterstreit in der GmbH – Chemie- und Pharmaindustrie
Was kann ein Minderheitsgesellschafter bei einem Gesellschafterstreit in der GmbH konkret tun?
Ein Minderheitsgesellschafter kann auf mehreren Ebenen handeln: Er kann das Auskunfts- und Einsichtnahmerecht nach § 51a GmbHG durchsetzen, rechtswidrige Beschlüsse anfechten oder auf Nichtigkeit klagen, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung verlangen, wenn er mindestens zehn Prozent des Stammkapitals hält, und – bei Vorliegen eines wichtigen Grunds – Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen. In der Chemie- und Pharmaindustrie ist das Informationsrecht besonders wertvoll, weil es Einblick in regulatorisch relevante Unternehmensabläufe verschafft. Jede Maßnahme sollte auf Basis des Gesellschaftsvertrags sorgfältig vorbereitet werden.
Wie lange dauert ein Gesellschafterstreit vor dem Landgericht erfahrungsgemäß?
Eine allgemeingültige Dauer lässt sich nicht nennen; sie hängt vom Streitgegenstand, dem Gericht und der Bereitschaft der Parteien ab, eine außergerichtliche Einigung zu suchen. Einstweilige Verfügungsverfahren können innerhalb von Wochen entschieden werden. Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht dauern in gesellschaftsrechtlichen Sachen regelmäßig mehrere Monate bis über ein Jahr; bei einem anschließenden Berufungsverfahren vor dem OLG verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Für regulierte Branchen wie Pharma und Chemie empfiehlt sich, parallel zu einem laufenden Verfahren stets die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft für behördliche Verfahren sicherzustellen.
Kann ein Gesellschafterstreit die Arzneimittelzulassung gefährden?
Mittelbar ja. Wenn infolge eines Patts in der Gesellschafterversammlung notwendige Beschlüsse über Investitionen in GMP-konforme Produktionsstätten, die Beauftragung von Zulassungsberatern oder die Verlängerung von Arzneimittelzulassungen nicht gefasst werden können, entstehen operative Risiken. Zudem können Genehmigungsbehörden bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Unternehmensführung Nachfragen stellen oder Zulassungsverfahren verzögern. Dieses Risiko ist ein starkes Argument dafür, einen Gesellschafterstreit frühzeitig und strukturiert anzugehen, bevor er die regulatorische Handlungsfähigkeit der Gesellschaft beeinträchtigt.
Wann ist eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag sinnvoll?
Eine Schiedsklausel ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Gesellschafter Vertraulichkeit über den Konflikt und eine fachkundige Streitbeilegung durch Schiedsrichter mit gesellschaftsrechtlicher oder branchenspezifischer Expertise wünschen. In der Chemie- und Pharmaindustrie, wo technische Sachfragen zu Wirkstoffbewertungen oder Produktionsprozessen zum Streitstoff gehören können, bietet ein spezialisiertes Schiedsgericht Vorteile gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Zu beachten ist, dass Schiedsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen bestimmten formalen Anforderungen genügen müssen, die die Rechtsprechung entwickelt hat.
Was passiert mit laufenden Lieferverträgen während eines Gesellschafterstreits?
Laufende Lieferverträge bleiben grundsätzlich wirksam; sie werden durch den Gesellschafterstreit als solchen nicht berührt. Problematisch wird es, wenn die Gesellschaft wegen eines Beschlusspatts handlungsunfähig wird und deshalb vertragliche Lieferverpflichtungen nicht erfüllen kann. In diesem Fall kann die Gegenseite Schadensersatzansprüche geltend machen oder den Vertrag außerordentlich kündigen. Für Unternehmen mit Just-in-time-Lieferverpflichtungen in der Chemieindustrie ist diese Konsequenz besonders gravierend. Frühzeitige anwaltliche Begleitung kann helfen, die operative Kontinuität der Gesellschaft auch während eines laufenden Streitverhältnisses zu sichern.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen eines Gesellschafterstreits in der GmbH. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihres Gesellschaftsvertrags, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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