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Gesellschafterstreit in der GmbH – Energiewirtschaft: Praxisleitfaden

Gesellschafterstreit in der GmbH: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Streit unter Gesellschaftern einer GmbH im Energiesektor kann innerhalb weniger Wochen vom persönlichen Zerwürfnis zur existenzbedrohenden Blockade werden. Konzessionsverfahren laufen weiter, Netzbetreiber erwarten Vertragsunterzeichnungen, Regulierungsbehörden setzen Fristen – und die Gesellschafterversammlung ist nicht mehr beschlussfähig. Was dann?

Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH unterliegen dem Regelungssystem des GmbH-Gesetzes (GmbHG) und dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag. Für Gesellschafter energiewirtschaftlicher Unternehmen bedeutet ein ungelöster Streit nicht nur gesellschaftsrechtliche Blockaden, sondern unmittelbare Risiken für Lizenzen, Konzessionsverträge und regulatorische Genehmigungen. Handlungsfähigkeit herzustellen – und zwar schnell – ist das zentrale Gebot.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie schrittweise durch die entscheidenden Etappen eines Gesellschafterstreits in der Energiewirtschaft: von der ersten Konfliktanalyse über Rechte und Instrumente bis hin zur Auflösung der Blockade und den nächsten anwaltlichen Schritten.

Schritt 1: Den Gesellschaftsvertrag als Normbasis lesen – Was steht wirklich drin?

Der Gesellschaftsvertrag ist die Schaltzentrale jedes Gesellschafterstreits. Bevor irgendetwas anderes geprüft wird, muss dieser Vertrag vollständig und systematisch gelesen werden – nicht als Formalität, sondern als operative Grundlage.

Das GmbHG setzt den gesetzlichen Rahmen, lässt den Gesellschaftern jedoch erheblichen Gestaltungsspielraum. Kernfragen sind: Welche Mehrheiten schreibt der Gesellschaftsvertrag für wesentliche Beschlüsse vor? Einfache Mehrheit, qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit? In der Praxis treffen wir bei energiewirtschaftlichen GmbHs häufig auf Konstellationen, in denen strategische Entscheidungen – etwa der Abschluss langfristiger Einspeiseverträge oder die Beteiligung an Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur – einem Einstimmigkeitserfordernis unterliegen, das bei Zerwürfnis zum vollständigen Investitionsstopp führt.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Gesellschaftsverträge energiewirtschaftlicher GmbHs in den 1990er- oder frühen 2000er-Jahren aufgesetzt wurden – zu einer Zeit, in der weder das Erneuerbare-Energien-Gesetz noch die heutigen Netzregulierungsstrukturen ihre heutige Komplexität hatten. Diese Verträge sind oft lückenhaft, wenn es um Blockadekonstellationen, Ausschlussrechte oder Einziehungsgründe geht. Genau diese Lücken werden im Streit zum Problem.

Prüfen Sie konkret: Gibt es eine Schiedsklausel? Gibt es Regelungen zur Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 34 GmbHG) und deren Voraussetzungen? Ist ein Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund möglich? Sind Wettbewerbsverbote oder Mitnahmerechte (Tag-along, Drag-along) vereinbart? Jede Antwort verändert die Verhandlungsposition grundlegend.

Schritt 2: Welche typischen Konfliktmuster prägen Gesellschafterstreitigkeiten in der Energiewirtschaft?

Energiewirtschaftliche GmbHs haben strukturelle Besonderheiten, die Gesellschafterkonflikte auf spezifische Weise prägen. Das Wissen um diese Muster ist Voraussetzung für eine fundierte Konfliktanalyse.

Das häufigste Muster: Zwei Gesellschafter mit nahezu gleichen Anteilen treffen aufeinander, nachdem sich ihre strategischen Vorstellungen zum Unternehmensgegenstand – Erzeugung, Netzbetrieb, Handel oder Dienstleistung – auseinanderbewegt haben. Einer möchte in den Bereich Photovoltaik-Großprojekte investieren, der andere auf konservatives Netzbetriebsgeschäft setzen. Weil der Gesellschaftsvertrag keine Lösung vorsieht, wird der nächste Gesellschafterbeschluss zur Machtprobe.

Ein zweites, in der Beratungspraxis häufig anzutreffendes Muster ist die Nachfolgesituation: Ein Gründergesellschafter scheidet altersbedingt aus und vererbt seine Anteile an mehrere Erben. Die Erbengemeinschaft tritt in die GmbH ein – ohne gemeinsame strategische Vision, häufig ohne Branchenerfahrung. Der verbleibende Gesellschafter sieht sich plötzlich einer ungeordneten Mehrheit gegenüber. Auch dies ist eine typische Situation der Energiewirtschaft, in der Unternehmen oft über Jahrzehnte als Familienbetrieb geführt wurden.

Daneben gibt es Konflikte aus dem Bereich Vergütung und Gewinnverwendung: Soll der Jahresüberschuss thesauriert werden, um Eigenkapital für die nächste Ausschreibungsrunde zu sichern, oder soll er ausgeschüttet werden? Diese Frage entzündet sich in kapitalintensiven Sektoren wie der Energiewirtschaft besonders häufig, weil Investitionszyklen lang und die Renditerwartungen der Gesellschafter oft divergent sind.

Schritt 3: Welche rechtlichen Instrumente stehen Gesellschaftern im Streitfall zur Verfügung?

Das GmbHG und die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bieten ein differenziertes Instrumentarium. Die Auswahl des richtigen Instruments hängt vom Einzelfall ab – von Ziel, Zeitdruck und der Beschaffenheit des Gesellschaftsvertrags.

Beschlussanfechtung und -nichtigkeitsklage (§§ 241 ff. AktG analog, GmbHG): Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten oder als nichtig festgestellt werden. Die Klagefrist ist eng: Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung der Oberlandesgerichte gilt für die Anfechtungsklage gegen GmbH-Beschlüsse eine analoge Monatsfrist – nach unserer Erfahrung ist das der Punkt, an dem Gesellschafter am häufigsten zu spät reagieren. Wer einen fehlerhaften Beschluss nicht rechtzeitig angreift, verliert in aller Regel seine Rechtsschutzmöglichkeit.

Klage auf Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund: Dieses Instrument steht zur Verfügung, wenn ein Gesellschafter durch sein Verhalten die Gesellschaft nachhaltig schädigt oder das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört ist. Die Anforderungen sind hoch; die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an den Nachweis des wichtigen Grundes. Im Energiesektor kann ein solcher wichtiger Grund beispielsweise darin liegen, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer Informationen über laufende Genehmigungsverfahren gezielt zurückhält oder Vertragsverhandlungen mit Netzbetreibern sabotiert.

Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 34 GmbHG): Sie setzt voraus, dass der Gesellschaftsvertrag die Einziehung vorsieht und die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einziehung ist ein scharfes Schwert und bedarf sorgfältiger Vorbereitung – insbesondere im Hinblick auf die Abfindungsregelung. Ob und zu welchem Wert ein Gesellschafter abgefunden werden muss, ist eine der häufigsten Streitfragen im Einziehungsverfahren.

Einstweiliger Rechtsschutz vor dem Landgericht: Bei akuter Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft – wenn etwa der Geschäftsführer eigenmächtig handelt oder ein rechtswidriger Beschluss vollzogen wird – kann einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden. Im Energiesektor ist dies besonders relevant, wenn laufende Verfahren vor Regulierungsbehörden oder zeitkritische Ausschreibungen betroffen sind.

Mediation und außergerichtliche Einigung: Nicht jeder Gesellschafterstreit muss vor Gericht enden. Gerade bei langfristigen Geschäftsbeziehungen, wie sie in der Energiewirtschaft typisch sind, kann eine strukturierte Einigung tragfähiger sein als ein Urteil, das eine Seite zur Niederlage zwingt.

Schritt 4: Beschlussfassung unter Druck – Wie handeln Sie bei blockierter Gesellschafterversammlung?

In der Energiewirtschaft ist die blockierte Gesellschafterversammlung besonders gefährlich. Regulierungsfristen, Netzentgeltgenehmigungen und Konzessionsverfahren sind nicht auf gesellschaftsinterne Streitigkeiten ausgerichtet – sie laufen weiter, unabhängig davon, ob intern Einigkeit besteht.

Was tun, wenn eine Gesellschafterversammlung nicht zustande kommt oder Beschlüsse wiederholt an fehlenden Mehrheiten scheitern? Zunächst: Prüfen Sie den Gesellschaftsvertrag auf Regelungen zur Einberufung und Ladung. Nach § 49 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert – eine Generalklausel, die in der Praxis erheblichen Spielraum lässt. Minderheitsgesellschafter mit mindestens einem Zehntel des Stammkapitals können die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangen.

Wenn der Geschäftsführer die Einberufung verweigert, kann das zuständige Gericht auf Antrag die betroffenen Gesellschafter ermächtigen, die Versammlung selbst einzuberufen (§ 50 Abs. 3 GmbHG). Dieses gerichtliche Ermächtigungsverfahren wird in der Praxis häufig unterschätzt – es ist ein schnelles und wirksames Instrument, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft kurzfristig wiederherzustellen.

Für den Energiesektor gilt darüber hinaus: Informieren Sie relevante Behörden frühzeitig und proaktiv. Ist eine Netzgesellschaft Partei eines laufenden Entflechtungsverfahrens oder einer Konzessionsvergabe, kann die Handlungsunfähigkeit der GmbH behördliche Reaktionen auslösen, die sich eigenständig nachteilig auswirken. Transparenz gegenüber der Regulierungsbehörde – koordiniert durch anwaltliche Begleitung – kann verhindern, dass der interne Streit zu behördlichen Eingriffen führt.

Schritt 5: Abfindung und Anteilsbewertung – Worauf kommt es im Energiesektor an?

Scheidet ein Gesellschafter aus – sei es durch Einziehung, Ausschluss oder einvernehmliche Trennung – ist die Abfindungshöhe regelmäßig der zentrale Streitpunkt. Der Gesellschaftsvertrag kann die Abfindung beschränken oder auf bestimmte Berechnungsmethoden festlegen. Klauseln, die den Buchwert des Anteils als Abfindungsmaßstab verwenden, sind in der Energiewirtschaft jedoch häufig wirtschaftlich nicht sachgerecht.

Warum? Weil der tatsächliche Wert einer energiewirtschaftlichen GmbH stark von immateriellen Faktoren abhängt: Konzessionen, Netznutzungsverträge, behördliche Genehmigungen, regulierte Erlösobergrenzen (im Netzbetrieb), langfristige Einspeiseverträge und Projektentwicklungsrechte. Der Buchwert bildet diese Wertkomponenten systematisch nicht ab.

In solchen Fällen argumentiert die höchstrichterliche Rechtsprechung zugunsten einer Abfindung zum „wirklichen Wert" des Anteils – wobei dieser Grundsatz durch den Gesellschaftsvertrag modifiziert werden kann, solange die Beschränkung nicht sittenwidrig ist. In der Mandatspraxis sehen wir, dass die Bewertungsmethodologie – Ertragswert, DCF-Verfahren, Substanzwert oder Kombinationsverfahren – selbst zum Streitgegenstand wird und ohne sachverständige Begleitung nicht verlässlich geklärt werden kann.

Für Gesellschafter einer energiewirtschaftlichen GmbH empfehlen wir: Holen Sie frühzeitig eine unabhängige Unternehmensbewertung ein, und zwar bevor Sie in Verhandlungen einsteigen. Eine Bewertungsgrundlage, die erst im Streit entwickelt wird, hat eine geringere Überzeugungskraft als eine sorgfältig vorbereitete, sachverständig gestützte Position.

Mandat aus der Praxis (anonymisiert): Die Kanzlei beriet einen Gesellschafter einer GmbH im Bereich Windenergie-Projektentwicklung und -betrieb. Ausgangslage: Zwei gleichberechtigte Gesellschafter (je 50 %) waren seit mehreren Monaten in einem eskalierenden Konflikt über die Reinvestitionsstrategie – einer wollte neue Windparkprojekte akquirieren, der andere bevorzugte eine Ausschüttung der aufgelaufenen Liquiditätsreserven. Die Gesellschafterversammlung war nicht mehr beschlussfähig; zeitkritische Ausschreibungsfristen drohten zu verfallen. Vorgehen: Nach sofortiger Analyse des Gesellschaftsvertrags wurde festgestellt, dass keine Deadlock-Klausel existierte und die Einziehung von Anteilen nicht vorgesehen war. Die Kanzlei beantragte zunächst einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung laufender Verfahren, begleitete parallel eine strukturierte Mediation und erarbeitete schließlich eine einvernehmliche Lösung mit Anteilsübertragung und gestaffelter Abfindungsregelung. Ergebnis: Die laufenden Ausschreibungsverfahren konnten fortgeführt werden; die Gesellschaft blieb handlungsfähig. Die Trennungslösung wurde notariell beurkundet und vollzogen, ohne Klageverfahren zu eröffnen.

Schritt 6: Gesellschaftsvertrag krisenfest gestalten – Präventive Strukturierung für die Energiewirtschaft

Die beste Strategie im Gesellschafterstreit ist seine Vermeidung. Das klingt banal – ist aber in der Praxis der energiewirtschaftlichen Beratung der Punkt, der am häufigsten vernachlässigt wird. Gesellschaftsverträge werden oft beim Gründungsprozess mit Standardmustern aufgesetzt und jahrzehntelang nicht angepasst, obwohl sich die unternehmerische Realität grundlegend verändert.

Eine präventive Überprüfung und Anpassung des Gesellschaftsvertrags ist keine Luxus-Maßnahme, sondern Risikomanagement. Für energiewirtschaftliche GmbHs empfehlen wir, folgende Regelungsbereiche explizit zu adressieren:

  • Deadlock-Klauseln: Regelungen, die für den Fall einer anhaltenden Beschlussblockade einen vordefinierten Auflösungsmechanismus – etwa ein Kaufrecht für eine Seite, ein Mediationsverfahren oder eine Schiedsklausel – vorsehen.
  • Einziehungs- und Ausschlussregelungen (§ 34 GmbHG): Klare Definition der Einziehungsgründe, des Einziehungsverfahrens und der Abfindungsmethodik – einschließlich einer Bewertungsklausel, die für die Energiewirtschaft realitätsnah ist.
  • Wettbewerbsverbote und Mitnahmerechte: Regelungen, die verhindern, dass ein ausscheidender Gesellschafter Projektrechte, Genehmigungen oder Kundenbeziehungen auf ein Konkurrenzunternehmen überträgt.
  • Genehmigungsvorbehalte für bestimmte Geschäfte: Klare Festlegung, welche Entscheidungen der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind – gerade bei kapitalintensiven Investitionen oder dem Abschluss langfristiger Energiebezugs- und -einspeiseverträge.
  • Schiedsklausel: Für GmbHs im Energiesektor kann ein Schiedsverfahren schneller und vertraulicher sein als der staatliche Gerichtsweg – ein Aspekt, der in regulierten Märkten, wo Reputationsschutz wichtig ist, erheblich wiegt.

Wie oft sollte ein Gesellschaftsvertrag überprüft werden? Nach unserer Erfahrung bietet sich eine rechtliche Überprüfung bei jeder wesentlichen Veränderung der Gesellschafterstruktur oder des Unternehmensgegenstands an – und unabhängig davon spätestens alle fünf bis sieben Jahre. Im Energiesektor, der sich seit der Energiewende strukturell im Wandel befindet, sind Gesellschaftsverträge aus den 1990er-Jahren fast regelmäßig überarbeitungsbedürftig.

Schritt 7: Vorgehen bei eskaliertem Konflikt – Die nächsten konkreten Schritte

Wenn der Gesellschafterstreit eskaliert ist und außergerichtliche Einigung nicht mehr möglich erscheint, gibt es einen klaren Handlungsrahmen, den Gesellschafter in der Energiewirtschaft kennen sollten.

Erstens: Sichern Sie Beweismittel und Dokumentation. Gesellschafterbeschlüsse, Protokolle der Gesellschafterversammlung, Korrespondenz zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführungsunterlagen sind die Grundlage jedes rechtlichen Verfahrens. Wer hier unvollständig dokumentiert hat, gerät in Beweisnot.

Zweitens: Holen Sie anwaltliche Beratung ein, bevor Sie handeln – nicht danach. Jede eigenmächtige Maßnahme eines Gesellschafters, die rechtlich angreifbar ist, verändert die Verhandlungsposition. Das gilt besonders für den Energiesektor, wo Handlungen der Gesellschafter Rückwirkungen auf behördliche Genehmigungsverfahren haben können.

Drittens: Prüfen Sie mit anwaltlicher Unterstützung, welches Gericht zuständig ist. Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis einer GmbH sind in Deutschland Handelssachen, für die je nach Streitwert das Landgericht erstinstanzlich zuständig ist (§ 95 GVG). Im Energiesektor sind die zuständigen Kammern für Handelssachen an Landgericht und Oberlandesgericht die regulären Instanzen für gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen.

Viertens: Erwägen Sie parallel eine strukturierte Einigungsinitiative. Selbst in eskalierenden Konflikten ist eine Trennungslösung – Anteilsübertragung zu fairen Konditionen – häufig wirtschaftlich sinnvoller als ein mehrjähriges Klageverfahren, das beide Seiten bindet und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft dauerhaft beeinträchtigt. Wir beraten regelmäßig Mandanten in genau dieser Abwägung und entwickeln mit ihnen eine Strategie, die gerichtliche und außergerichtliche Optionen konsequent kombiniert.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelkonstellationen eines Gesellschafterstreits in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Gesellschaftsunterlagen, laufender Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Gesellschaftsvertrag, Beschlüsse, Korrespondenz – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen: Gesellschafterstreit in der GmbH – Energiewirtschaft

Was ist der erste Schritt bei einem Gesellschafterstreit in einer GmbH der Energiewirtschaft?

Der erste Schritt ist eine vollständige Analyse des Gesellschaftsvertrags. Er bestimmt, welche Mehrheiten für Beschlüsse erforderlich sind, ob Einziehungs- oder Ausschlussrechte existieren und ob Schiedsklauseln gelten. Erst auf Basis des Gesellschaftsvertrags lässt sich beurteilen, welche rechtlichen Instrumente zur Verfügung stehen und welche Strategie im konkreten Fall sinnvoll ist.

Kann ein Gesellschafter einer GmbH aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden?

Ja, ein Ausschluss aus wichtigem Grund ist nach der gefestigten Rechtsprechung möglich, auch wenn der Gesellschaftsvertrag dies nicht ausdrücklich regelt. Die Anforderungen sind hoch: Es muss ein gravierender Grund vorliegen, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betreffenden Gesellschafter unzumutbar macht. Im Energiesektor kann dies z. B. die Sabotage von Konzessionsverfahren oder die Verletzung von Treuepflichten sein.

Welche Rolle spielt die Abfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters?

Die Abfindungshöhe ist regelmäßig der zentrale Streitpunkt. Der Gesellschaftsvertrag kann die Abfindung regeln; fehlt eine solche Regelung oder ist sie unangemessen beschränkt, greift die Rechtsprechung auf den „wirklichen Wert" des Anteils zurück. Bei energiewirtschaftlichen GmbHs spielt die Bewertung von Konzessionen, Einspeiseverträgen und regulierten Erlösobergrenzen eine entscheidende Rolle.

Was ist eine Deadlock-Klausel und wozu dient sie?

Eine Deadlock-Klausel ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die für den Fall dauerhafter Beschlussblockaden einen Auflösungsmechanismus vorsieht – etwa ein Kaufrecht einer Seite, ein strukturiertes Mediationsverfahren oder die Pflicht zur Schiedsgerichtseinleitung. Sie ist in der Energiewirtschaft besonders wertvoll, weil ungelöste Blockaden dort unmittelbar auf laufende Genehmigungsverfahren und Vertragsbeziehungen durchschlagen.

Wie lange dauert ein gerichtlicher Gesellschafterstreit in der Praxis?

Ein vollständiges Klageverfahren in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten vor Landgericht und Oberlandesgericht kann – je nach Komplexität und Auslastung der Gerichte – mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Für energiewirtschaftliche GmbHs, die operativ handlungsfähig bleiben müssen, ist einstweiliger Rechtsschutz daher oft ein notwendiger erster Schritt, bevor das Hauptsacheverfahren geführt wird.

Kann ein Gesellschafterstreit außergerichtlich gelöst werden?

Ja, und in vielen Fällen ist dies die wirtschaftlich sinnvollere Lösung. Strukturierte Verhandlungen, Mediation oder eine einvernehmlich ausgehandelte Trennungslösung mit notariell beurkundeter Anteilsübertragung vermeiden jahrelange Verfahren und sichern die operative Kontinuität der Gesellschaft. Eine anwaltlich begleitete Einigung ist regelmäßig schneller, kostengünstiger und für beide Seiten belastbarer als ein Urteil.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten, der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und der Begleitung von Unternehmenstransaktionen – mit besonderem Schwerpunkt auf kapitalintensiven Branchen wie der Energiewirtschaft. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät regelmäßig Gesellschafter inhabergeführter Unternehmen in Blockade-, Trennungs- und Nachfolgesituationen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen und Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Gesellschaftsunterlagen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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