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Gesellschafterstreit in der GmbH – Groß- und Einzelhandel: Praxisleitfaden

Gesellschafterstreit in der GmbH: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Handelsunternehmen, das über zwei Jahrzehnte gewachsen ist, steht plötzlich still: Die Gesellschafter blockieren einander in der Gesellschafterversammlung, Beschlüsse werden angefochten, und die Geschäftsführung agiert ohne klares Mandat. Was nach einem Ausnahmefall klingt, gehört im Groß- und Einzelhandel zum anwaltlichen Alltag – gerade in inhabergeführten GmbH-Strukturen, in denen familiäre, unternehmerische und vermögensrechtliche Interessen eng verflochten sind.

Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH werden nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) sowie nach dem Gesellschaftsvertrag ausgetragen. Für Gesellschafter im Groß- und Einzelhandel ist entscheidend: Die Rechte der Minderheit sind im GmbHG verankert, die Mehrheit kann jedoch durch Satzungsgestaltung erheblichen Einfluss auf Beschlussfassung, Ausschüttung und Anteilsveräußerung nehmen. Wer als Gesellschafter seinen Handlungsspielraum erhalten will, muss frühzeitig anwaltliche Begleitung suchen – Fristen für Anfechtungsklagen und Ausschlussrechte sind eng.

Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die rechtlichen Instrumente, zeigt branchentypische Konfliktmuster im Handel und benennt konkrete nächste Schritte für betroffene Gesellschafter.

Schritt 1: Den Gesellschaftsvertrag als Ausgangspunkt verstehen

Jeder Gesellschafterstreit beginnt – und endet – mit dem Gesellschaftsvertrag. Das GmbHG setzt den zwingenden Rahmen; innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Satzung, was die Gesellschafter miteinander vereinbart haben.

In der Praxis des Groß- und Einzelhandels haben wir es überwiegend mit historisch gewachsenen Satzungen zu tun, die in Gründungszeiten für zwei oder drei Gesellschafter konzipiert wurden. Spätere Nachfolgeregelungen, Zugewinnausgleichsansprüche von Ehepartnern oder Anteilsübertragungen an Kinder haben diese Satzungen punktuell verändert – nicht selten widersprüchlich. Die erste anwaltliche Aufgabe ist deshalb, die Satzung vollständig zu lesen: Welche Mehrheitserfordernisse gelten für Beschlüsse? Sind Einziehungsklauseln (die zwangsweise Einziehung von Geschäftsanteilen gegen Abfindung) enthalten? Gibt es Vorerwerbsrechte oder Vinkulierungsklauseln, die eine Anteilsübertragung von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig machen?

Nach § 47 Abs. 1 GmbHG gilt für Gesellschafterbeschlüsse im Grundsatz das einfache Mehrheitsprinzip, sofern die Satzung nicht anderes regelt. Qualifizierte Mehrheiten – etwa drei Viertel aller Stimmen – sind für Satzungsänderungen gesetzlich vorgeschrieben (§ 53 GmbHG). Wer diese Systematik nicht kennt, riskiert, Beschlüsse mitzutragen, die später anfechtbar oder gar nichtig sind.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Gesellschafter die Vinkulierungsklausel in ihrer Satzung übersehen – mit der Folge, dass ein Anteilsverkauf an Dritte zunächst von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängt. Das kann im Streitfall ein Druckmittel sein oder aber die Handlungsoptionen des aussteigenden Gesellschafters erheblich einschränken.

Schritt 2: Typische Konfliktursachen im Groß- und Einzelhandel erkennen

Nicht jeder Konflikt zwischen Gesellschaftern führt zwangsläufig in einen gerichtlichen Streit. Wer die branchentypischen Eskalationsmuster kennt, kann frühzeitig gegensteuern.

Im Groß- und Einzelhandel zeigen sich in der Beratungspraxis wiederkehrende Konstellationen: Erstens die Auseinandersetzung über Ausschüttungspolitik – ein Teil der Gesellschafter, der operativ tätig ist und ein Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehalt bezieht, steht einem reinen Kapitalgeber gegenüber, der auf Dividenden angewiesen ist. Zweitens Konflikte über strategische Weichenstellungen: Online-Handel versus stationäres Geschäft, Sortimentserweiterung, Standortfragen. Drittens Nachfolgestreitigkeiten, bei denen die zweite Generation in die Gesellschaft eintritt, ohne dass die Machtverhältnisse klar neu geregelt wurden.

Hinzu kommt ein handelsrechtliches Spezifikum: Handelsbetriebe arbeiten mit erheblichem Warenlager und Lieferantenkrediten. Ein blockierter Beschluss über die Jahresabschlussfeststellung oder über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers kann die Kreditwürdigkeit des Unternehmens innerhalb weniger Wochen beschädigen. Der Zeitfaktor ist im Handel besonders kritisch. Wer diesen Druck kennt, weiß auch, welche Seite im Streit den längeren Atem hat – und sollte seine Strategie entsprechend ausrichten.

Welche Beschlüsse sind anfechtbar, welche von Anfang an nichtig? Diese Frage entscheidet darüber, ob eine vorläufige gerichtliche Sicherung – etwa im Wege der einstweiligen Verfügung – überhaupt in Betracht kommt. Nach der gefestigten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist ein Gesellschafterbeschluss, der unter Verstoß gegen zwingende Formvorschriften zustande gekommen ist, nichtig; ein Beschluss, der lediglich die Treuepflicht verletzt oder gegen eine dispositiv geregelte Satzungsbestimmung verstößt, ist dagegen nur anfechtbar.

Schritt 3: Gesellschafterbeschlüsse – anfechten, für nichtig erklären lassen oder hinnehmen?

Die Unterscheidung zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen ist das Herzstück jeder gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung. Sie bestimmt, welches Verfahren einzuleiten ist und welche Fristen einzuhalten sind.

Nichtige Beschlüsse – etwa solche, die gegen das Wesen der GmbH verstoßen oder deren Inhalt mit zwingenden Schutzvorschriften unvereinbar ist – können zeitlich unbeschränkt angegriffen werden. Der Gesellschafter kann die Nichtigkeit im Wege der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geltend machen, ohne eine bestimmte Frist beachten zu müssen. Anfechtbare Beschlüsse hingegen müssen innerhalb einer angemessenen Frist angegriffen werden; die höchstrichterliche Rechtsprechung orientiert sich dabei an der aktienrechtlichen Monatsfrist als Richtwert, auch wenn das GmbHG keine feste Frist normiert. Wer zu lange wartet, riskiert die Verwirkung seines Anfechtungsrechts.

In der Praxis bedeutet das: Unmittelbar nach einer Gesellschafterversammlung, in der ein streitiger Beschluss gefasst wurde, ist anwaltliche Beratung geboten. Das Protokoll ist zu prüfen, etwaige Widersprüche sind zu protokollieren und die Optionen – Anfechtung, einstweilige Verfügung, Verhandlung – sind abzuwägen. In der Regel empfehlen wir, den Widerspruch zum Protokoll der Versammlung zu erklären, um Anfechtungsrechte zu sichern.

Für Gesellschafter im Handel ergibt sich hier eine weitere Besonderheit: Ist die GmbH zugleich Inhaberin einer Betriebsstätte – eines Ladengeschäfts, eines Logistikzentrums oder eines Großhandelslagers –, kann ein angefochtener Geschäftsführerbestellungsbeschluss im schlechtesten Fall zu einem faktischen Führungsvakuum führen, das den laufenden Betrieb gefährdet. Eine einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Landgericht kann hier helfen, die Handlungsfähigkeit kurzfristig zu sichern.

Welche Rechte hat der Minderheitsgesellschafter im Streitfall?

Minderheitsgesellschafter sind im GmbH-Recht nicht schutzlos – auch wenn die Mehrheit formell über die Beschlüsse entscheidet. Das GmbHG und die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte haben ein ausdifferenziertes Instrumentarium entwickelt, das Minderheiten schützt.

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG ist ein zentrales Werkzeug. Jeder Gesellschafter kann jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und in die Bücher und Schriften Einsicht nehmen. Dieses Recht kann nur in eng definierten Ausnahmefällen verweigert werden – etwa wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesellschafter die Information zu gesellschaftsfremden Zwecken nutzen will. Die Verweigerung der Auskunft löst einen eigenen Klageweg aus (§ 51b GmbHG). Nach unserer Erfahrung ist das Einsichtsrecht das erste Mittel, das Minderheitsgesellschafter einsetzen sollten – vor jeder Anfechtungsklage.

Daneben steht das Recht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen: Gesellschafter, die zusammen mindestens zehn Prozent des Stammkapitals halten, können nach § 50 GmbHG die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, besteht die Möglichkeit, die Einberufung selbst vorzunehmen und die Kosten der Gesellschaft aufzubürden.

Für den Gesellschafter im Groß- und Einzelhandel ist schließlich das Thema Abfindung besonders relevant. Scheidet ein Gesellschafter aus – ob durch Ausschluss, Einziehung oder Anteilsabtretung –, hat er in der Regel Anspruch auf eine Abfindung nach dem wahren Unternehmenswert. Die Satzung kann diesen Anspruch zwar modifizieren, jedoch nicht auf null reduzieren; eine Buchwertklausel, die den Abfindungsanspruch auf den Buchwert der Anteile beschränkt, ist nach der gefestigten Senatsrechtsprechung nur innerhalb bestimmter Grenzen zulässig.

Wie wird ein Gesellschafter aus der GmbH ausgeschlossen?

Der Ausschluss eines Gesellschafters ist das schärfste gesellschaftsrechtliche Instrument und kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Im Handelsbereich, wo persönliche Zerwürfnisse häufig mit wirtschaftlichen Interessen vermengt sind, ist dieses Thema besonders praxisrelevant.

Das GmbHG kennt zwei Wege: die Einziehung des Geschäftsanteils nach § 34 GmbHG und die gerichtliche Ausschließungsklage. Die Einziehung setzt eine entsprechende Satzungsgrundlage voraus – ohne Einziehungsklausel ist sie nicht möglich. Sie kann zwangsweise (ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters) erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, sofern die Satzung dies ausdrücklich vorsieht. Die Ausschließungsklage hingegen erfordert keinen besonderen Satzungspassus, aber einen wichtigen Grund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters: etwa grobe Treuepflichtverletzungen, fortgesetztes Abstimmungsverhalten, das auf Schädigung der Gesellschaft abzielt, oder die Störung des Betriebsfriedens in einer Weise, die den Gesellschaftszweck gefährdet.

Beide Instrumente sind vor dem zuständigen Landgericht – in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten häufig einer spezialisierten Kammer für Handelssachen – auszufechten; bei Berufung ist das jeweilige Oberlandesgericht zuständig. Der Ausschluss ist kein schnelles Mittel. Ein Verfahren in beiden Instanzen kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Wer dem auszuschließenden Gesellschafter gleichzeitig die Ausübung seiner Gesellschafterrechte entziehen will, ist auf eine einstweilige Verfügung angewiesen – deren Voraussetzungen die Rechtsprechung jedoch streng handhabt.

Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis ist der Ausschluss selten die erste Wahl. Häufig lässt sich durch strukturierte Verhandlung – begleitet von anwaltlicher Schiedsmoderation oder unter Einschaltung eines neutralen Wirtschaftsmediators – eine einvernehmliche Anteilsabtretung erreichen, die für alle Beteiligten schneller, kostengünstiger und weniger reputationsschädlich ist.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei begleitete eine GmbH aus dem Lebensmittelgroßhandel mit drei Gesellschaftern, von denen zwei operativ tätig waren und einer als stiller Kapitalgeber fungierte. Ausgangslage: Der Kapitalgeber verweigerte über mehrere Geschäftsperioden die Zustimmung zur Jahresabschlussfeststellung mit der Begründung, er habe keine angemessene Auskunft über einzelne Einkaufskonditionen erhalten. Das Unternehmen konnte keine verbindlichen Kreditlinien verlängern. Vorgehen: Zunächst wurde das Auskunftsrecht des Kapitalgebers nach § 51a GmbHG vollständig erfüllt; parallel prüfte die Kanzlei, ob sein Abstimmungsverhalten eine Treuepflichtverletzung darstellte. Auf dieser Basis wurde eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit erweiterter Tagesordnung einberufen. Ergebnis: Nach zweiwöchigen Verhandlungen, begleitet durch eine schriftliche rechtliche Würdigung der Kanzlei, einigten sich die Gesellschafter auf eine strukturierte Anteilsübertragung gegen Abfindung, die den Betrieb handlungsfähig hielt.

Schritt 4: Einstweiligen Rechtsschutz gezielt einsetzen

Im laufenden Gesellschafterstreit kann der Zeitfaktor darüber entscheiden, ob das Unternehmen den Konflikt übersteht. Der einstweilige Rechtsschutz – einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO – ermöglicht es, dringliche gesellschaftsrechtliche Sicherungsanordnungen kurzfristig vor dem Landgericht zu erwirken.

Typische Anwendungsfälle im Handelsbetrieb sind: die vorläufige Untersagung der Durchführung eines angefochtenen Beschlusses, die vorläufige Sicherung von Einsichtsrechten und die Regelung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung, wenn deren Bestellung streitig ist. Voraussetzung ist stets ein Verfügungsanspruch (das materielle Recht, das gesichert werden soll) und ein Verfügungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit). Letzterer ist im Handel vergleichsweise leicht darzulegen: Läuft ein Lieferantenvertrag aus, droht ein Mietvertrag zu verfallen oder werden Warenbestellungen blockiert, weil kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer handeln kann, ist die Dringlichkeit evident.

Achtung Dringlichkeitsverlust: Wer zu lange mit dem Antrag wartet, riskiert, dass das Gericht die Eilbedürftigkeit verneint. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist hier streng. Nach unserer Erfahrung sollte ein Antrag auf einstweilige Verfügung in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten nicht länger als einige Wochen nach Entstehung des Sicherungsbedürfnisses gestellt werden – andernfalls ist glaubhaft zu machen, warum die Zuwartung gerechtfertigt war.

Schritt 5: Verhandlung, Mediation und außergerichtliche Einigung

Gerichtliche Verfahren in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sind teuer, langwierig und öffentlichkeitswirksam – Eigenschaften, die für ein Handelsunternehmen mit Lieferanten- und Kundenbeziehungen besonders nachteilig sind. Die außergerichtliche Einigung ist deshalb nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, sondern häufig die einzige Lösung, die das Unternehmen als Ganzes erhält.

Das Instrumentarium reicht von der strukturierten anwaltlichen Verhandlung über die Wirtschaftsmediation bis zur schiedsgerichtlichen Beilegung, sofern die Satzung oder eine separate Schiedsklausel dies vorsieht. Schiedsverfahren in GmbH-Gesellschafterstreitigkeiten sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, wenn bestimmte Mindeststandards (Unabhängigkeit, rechtliches Gehör) gewahrt sind. Sie bieten den Vorteil der Vertraulichkeit und können schneller abgeschlossen werden als staatliche Gerichtsverfahren.

Für die außergerichtliche Einigung im Handelsbetrieb ist die Bewertung des Unternehmens – und damit der abzulösenden Anteile – von zentraler Bedeutung. Welcher Ertragswert liegt dem Handelsunternehmen zugrunde? Wie wird das Warenlager bewertet? Sind stille Reserven in Grundstücken oder Markenrechten vorhanden? Diese Fragen erfordern die Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers oder sachverständigen Gutachters. Erst wenn ein belastbarer Unternehmenswert feststeht, lässt sich eine tragfähige Abfindungsvereinbarung schließen.

Wir beraten regelmäßig Unternehmen aus dem Einzel- und Großhandel, in denen Gesellschafterstreitigkeiten durch sorgfältig vorbereitete Anteilsübertragungsverträge – mit Earn-out-Komponenten (variablen, ergebnisabhängigen Kaufpreisbestandteilen), Wettbewerbsverboten und Freistellungsklauseln – beigelegt werden. Der Gesellschaftsvertrag wird dabei häufig grundlegend überarbeitet, um künftige Konflikte durch klare Beschlussmechanismen, Mediationsklauseln und Exit-Regelungen zu verhindern.

Schritt 6: Vorsorge – den nächsten Gesellschafterstreit durch Satzungsgestaltung verhindern

Der beste Gesellschafterstreit ist der, der nicht entsteht. Eine moderne, auf die konkrete Unternehmens- und Gesellschafterstruktur zugeschnittene Satzung ist die wirksamste Prävention.

Für GmbH-Gesellschafter im Groß- und Einzelhandel empfehlen wir regelmäßig folgende Gestaltungselemente: klare Regelungen zur Ausschüttungspolitik (Mindestausschüttungsquoten oder Ausschüttungsansprüche für nicht-operative Gesellschafter), Vinkulierungsklauseln mit definierten Zustimmungsverfahren, Einziehungsklauseln mit festgelegter Abfindungsformel sowie Mediations- und Schiedsklauseln für den Streitfall. Hinzu kommt – gerade bei generationenübergreifenden Gesellschafterkreisen – ein Gesellschaftervertrag (auch: Shareholders' Agreement), der unterhalb der Satzungsebene operative Fragen regelt: Informationsrechte, Wettbewerbsverbote, Nachfolgepläne.

Die notarielle Beurkundung von Satzungsänderungen ist nach § 53 Abs. 2 GmbHG zwingend vorgeschrieben. Formfehler bei Satzungsänderungen führen zur Nichtigkeit – mit allen Folgen für bereits gefasste Beschlüsse, die auf der fehlerhaften Satzungsgrundlage beruhen. Dieser Fehler ist in der Praxis häufiger, als man annimmt: Nachtragsbeschlüsse werden ohne notarielle Begleitung gefasst und erst im Streitfall als unwirksam erkannt.

Nach unserer Erfahrung ist eine regelmäßige Satzungsrevision – idealerweise alle fünf bis sieben Jahre oder bei wesentlichen Veränderungen im Gesellschafterkreis – eine lohnende Investition. Sie ist deutlich günstiger als ein auch nur ein Jahr dauernder gesellschaftsrechtlicher Rechtsstreit.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle eines Gesellschafterstreits in der GmbH. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Satzung, etwaiger Gesellschaftervereinbarungen und der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen Instanzgerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Gesellschafterstreit in der GmbH

Was ist der erste rechtliche Schritt, wenn ein Gesellschafterstreit in der GmbH eskaliert?

Der erste Schritt ist die sorgfältige Prüfung des Gesellschaftsvertrags und der Satzung. Sie legen fest, welche Mehrheiten für bestimmte Beschlüsse erforderlich sind, ob Einziehungs- oder Vinkulierungsklauseln bestehen und welche Verfahren für den Streitfall vereinbart wurden. Parallel ist zu prüfen, ob laufende Fristen – etwa für die Anfechtung eines bereits gefassten Beschlusses – ablaufen. Anwaltliche Beratung sollte unverzüglich eingeholt werden, da gesellschaftsrechtliche Fristen vergleichsweise kurz bemessen sind und Untätigkeit Rechte kosten kann.

Kann der Minderheitsgesellschafter eine Gesellschafterversammlung einberufen?

Ja. Nach § 50 GmbHG können Gesellschafter, die gemeinsam mindestens zehn Prozent des Stammkapitals halten, die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangen. Kommt die Geschäftsführung diesem Verlangen nicht nach, können die antragstellenden Gesellschafter die Versammlung selbst einberufen. Dieses Recht ist ein wichtiges Druckmittel für Minderheitsgesellschafter, die sich in der laufenden Gesellschafterversammlung strukturell überstimmt sehen.

Welche Abfindung steht dem ausscheidenden Gesellschafter zu?

Grundsätzlich hat ein ausscheidender Gesellschafter Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des wahren Unternehmenswerts, also des anteiligen Verkehrswerts seiner Beteiligung. Die Satzung kann den Abfindungsanspruch modifizieren – etwa durch eine Buchwertklausel –, darf ihn aber nicht auf einen Betrag reduzieren, der in keinem sachlich vertretbaren Verhältnis zum tatsächlichen Wert steht. Die genaue Höhe ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen, häufig unter Hinzuziehung eines sachverständigen Unternehmensgutachters.

Ist ein Gesellschafterstreit in der GmbH für Außenstehende (Lieferanten, Kunden) sichtbar?

Gerichtliche Verfahren in Gesellschafterstreitigkeiten sind grundsätzlich öffentlich, sofern es sich um staatliche Gerichtsverfahren handelt. Gerade für Handelsbetriebe mit langjährigen Lieferanten- und Kundenbeziehungen kann die Öffentlichkeit eines Rechtsstreits reputationsschädlich sein. Schiedsverfahren und außergerichtliche Einigungen bieten hier den Vorteil der Vertraulichkeit und sind deshalb häufig die vorzugswürdige Alternative.

Wie lange dauert ein Gesellschafterstreit vor Gericht?

Ein gesellschaftsrechtliches Erkenntnisverfahren vor dem Landgericht kann je nach Komplexität des Sachverhalts und Auslastung des Gerichts ein bis mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Hinzu kommt die Berufungsinstanz vor dem zuständigen Oberlandesgericht. Wer Eile hat, ist auf einstweiligen Rechtsschutz angewiesen; für eine dauerhafte Lösung bleibt die außergerichtliche Einigung in der Regel der schnellere, kostengünstigere und nachhaltigere Weg.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten, der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen sowie in M&A-Transaktionen und Unternehmensnachfolgen – mit besonderem Fokus auf inhabergeführte Unternehmen im Groß- und Einzelhandel. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Gesellschafterstreitigkeiten vor Landgerichten und Oberlandesgerichten sowie in der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen eines Gesellschafterstreits in der GmbH im Groß- und Einzelhandel. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Satzung, laufender Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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