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Gesellschafterstreit in der GmbH – Maschinenbau: Praxisleitfaden

Gesellschafterstreit in der GmbH: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Maschinenbauunternehmen mit drei Gesellschaftern: Die Investitionsplanung stockt, weil ein Gesellschafter die neue Fertigungslinie blockiert. Gesellschafterbeschlüsse werden mit knapper Mehrheit gefasst, der unterlegene Gesellschafter droht mit der Anfechtungsklage. Die Geschäftsführung ist gelähmt – und Aufträge warten nicht.

Geraten Gesellschafter einer GmbH in einen ernsthaften Konflikt, entscheidet der Gesellschaftsvertrag als zentrales Regelwerk über Handlungsoptionen, Blockademöglichkeiten und Ausstiegswege. Im Maschinenbau, wo Investitionszyklen lang und Kundenbeziehungen personengebunden sind, kann ein ungelöster Gesellschafterstreit die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens binnen weniger Monate substanziell beschädigen. Dieser Leitfaden zeigt, welche rechtlichen Instrumente das GmbH-Gesetz (GmbHG) und ein gut gestalteter Gesellschaftsvertrag bieten, wo Konflikteskalation zu vermeiden ist und welche Schritte betroffene Gesellschafter unverzüglich einleiten sollten.

Der folgende Leitfaden führt Sie in acht Schritten von der Bestandsaufnahme bis zur gerichtlichen Lösung – mit besonderem Blick auf die Besonderheiten der Maschinenbaubranche.

Schritt 1: Bestandsaufnahme – Was regelt der Gesellschaftsvertrag?

Der Gesellschaftsvertrag ist die erste und wichtigste Anlaufstelle, sobald ein Gesellschafterstreit in der GmbH entsteht. Er bestimmt, welche Beschlüsse welche Mehrheit erfordern, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann und welche Informationsrechte jedem Beteiligten zustehen.

In der Praxis zeigt sich bei Maschinenbauunternehmen häufig, dass Gesellschaftsverträge vor Jahrzehnten aufgesetzt und seitdem nicht an veränderte Eigentümerstrukturen oder Unternehmensgrößen angepasst wurden. Was zunächst für zwei Gesellschafter sinnvoll war, kann bei drei oder vier Beteiligten zu dauerhafter Patt-Situation führen. Die gesetzliche Regelung des GmbHG sieht für die meisten Beschlüsse eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor – doch Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen und Auflösung der Gesellschaft erfordern nach dem GmbHG mindestens drei Viertel der Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Gesellschafter im Konflikt erst dann den Gesellschaftsvertrag vollständig lesen, wenn bereits eine Frontverhärtung eingetreten ist. Die Bestandsaufnahme sollte daher unmittelbar mit der anwaltlichen Lektüre des aktuell im Handelsregister hinterlegten Vertrages beginnen – nicht mit einer älteren Fassung aus dem Schreibtisch. Gesellschaftsverträge sind nur in notariell beurkundeter Form wirksam abänderbar (§ 53 GmbHG). Jede informelle Nebenabrede, die diese Form nicht wahrt, ist im Zweifel nichtig.

Für den Maschinenbau bedeutet das konkret: Prüfen Sie, ob Investitionsentscheidungen ab einem bestimmten Volumen einem qualifizierten Mehrheitsbeschluss unterliegen, ob Gewinnverwendung und Ausschüttungspolitik geregelt sind und ob ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter-Geschäftsführer besteht.

Schritt 2: Welche Konflikttypen treten im Maschinenbau besonders häufig auf?

Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH sind selten monolithisch. Im Maschinenbau lassen sich vier Grundkonstellationen beobachten, die häufig ineinandergreifen und unterschiedliche rechtliche Bewertungen erfordern.

Die erste Konstellation ist der strategische Dissens: Gesellschafter A will internationalisieren, Gesellschafter B bevorzugt die Fokussierung auf den deutschen Markt. Ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag ist dieser Streit ein Pattszenario – weder der eine noch der andere Gesellschafter kann die Strategie gegen den Widerstand des anderen durchsetzen, sofern Mehrheiten fehlen. Hier hilft eine klare Beschlusskompetenz-Regelung, die im Nachhinein jedoch nur mit der erforderlichen Mehrheit und notarieller Form eingeführt werden kann.

Die zweite Konstellation ist der Informationsstreit: Ein Minderheitsgesellschafter, der nicht in der Geschäftsführung tätig ist, beanstandet fehlende oder unvollständige Buchhalterinformationen. Nach § 51a GmbHG haben Gesellschafter das Recht, Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen und Einsicht in die Bücher zu nehmen. Dieses Recht kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden – etwa wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Gesellschafter die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken nutzen wird. In der Mandatspraxis erleben wir, dass die Grenze zwischen berechtigter Informationsverweigerung und illegalem Vorenthalten fließend ist und regelmäßig gerichtlich geklärt werden muss.

Die dritte Konstellation ist der Vergütungsstreit: Der Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht nach Ansicht der Mitgesellschafter eine überhöhte Vergütung oder nutzt Gesellschaftsressourcen für private Zwecke. Hier können Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer im Raum stehen, die von der Gesellschafterversammlung geltend zu machen sind. Beschlüsse über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer bedürfen nach dem GmbHG einer einfachen Mehrheit; der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer ist nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte (LG/OLG) in der Regel vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Die vierte Konstellation ist der Nachfolgestreit: In inhabergeführten Maschinenbauunternehmen häufig – ein Gründergesellschafter stirbt oder will ausscheiden, die Nachfolge ist nicht geregelt. Erben treten in die Gesellschafterstellung ein, ohne dass die übrigen Gesellschafter auf die neuen Mitgesellschafter Einfluss gehabt hätten. Hier greift die Einziehungsklausel oder die Abtretungsklausel des Gesellschaftsvertrages – sofern vorhanden.

Schritt 3: Gesellschafterbeschlüsse anfechten – Fristen, Zuständigkeiten, Risiken

Ein gefasster Gesellschafterbeschluss, der gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstößt, kann angefochten oder für nichtig erklärt werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung differenziert scharf zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen: Erstere werden nur auf Klage hin beseitigt, letztere sind von Anfang an unwirksam.

Die Anfechtungsklage muss nach der gefestigten Senatsrechtsprechung der Oberlandesgerichte innerhalb einer angemessenen Frist erhoben werden. Das GmbHG sieht – anders als das Aktienrecht – keine starre Monatsfrist vor; die Gerichte orientieren sich jedoch an der aktienrechtlichen Wertung und billigen in aller Regel einen Zeitraum von etwa einem Monat nach Beschlussfassung als angemessen. Wer länger wartet, riskiert den Einwand der Verwirkung. Maßgeblich ist stets der Einzelfall; anwaltliche Beratung unmittelbar nach der streitigen Gesellschafterversammlung ist unerlässlich.

Nichtigkeitsgründe sind schwerwiegender: Beschlüsse, die gegen zwingendes Recht verstoßen – etwa die Feststellung eines fehlerhaften Jahresabschlusses oder ein Beschluss, der Gesellschafterrechte in einer nach dem GmbHG unzulässigen Weise beschneidet – sind nichtig und können ohne Fristbindung angegriffen werden. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit ein häufiger Streitpunkt, der letztlich das zuständige Landgericht entscheidet.

Für Maschinenbauunternehmen mit mehreren Gesellschaftern bedeutet das: Lassen Sie keinen Gesellschafterbeschluss unkommentiert, wenn Sie ihn für rechtswidrig halten. Ein schriftlicher Widerspruch in der Versammlung ist prozessual sinnvoll. Beauftragen Sie anschließend zeitnah anwaltliche Hilfe, um die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage zu bewerten.

Schritt 4: Wie lässt sich ein Gesellschafterstreit ohne gerichtliches Verfahren lösen?

Nicht jeder Gesellschafterstreit in der GmbH muss vor dem Landgericht enden – und in vielen Fällen ist eine außergerichtliche Lösung deutlich vorzuziehen. Gerichtliche Verfahren im Gesellschaftsrecht sind langwierig, kostenintensiv und in ihrer öffentlichen Wirkung für ein Maschinenbauunternehmen potenziell schädlich, das auf stabile Kundenbeziehungen und Lieferantenkredite angewiesen ist.

Die drei wichtigsten außergerichtlichen Instrumente sind erstens die Gesellschaftermediation: Ein neutraler, rechtskundiger Mediator unterstützt die Parteien dabei, eigenverantwortlich eine tragfähige Einigung zu erarbeiten. Das setzt die Bereitschaft aller Beteiligten voraus, tatsächlich zu verhandeln. Zweitens der Gesellschafterausschluss durch Abfindungsvereinbarung: Ein Gesellschafter scheidet gegen Zahlung einer vereinbarten Abfindung aus – ohne gerichtliche Einziehung, ohne erzwungenen Verkauf. Drittens die Management-Buy-out-Option: Im Maschinenbau häufig realistisch, wenn die operative Führung durch einen oder mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt und die übrigen Gesellschafter primär Kapitalinteressen haben.

Nach unserer Erfahrung gelingt eine außergerichtliche Einigung vor allem dann, wenn frühzeitig – also nicht erst nach dem Scheitern einer Gesellschafterversammlung – ein professioneller Berater eingebunden wird. Der Gesellschaftsvertrag bildet dabei stets den Rahmen: Welche Abfindung ist satzungsrechtlich vorgesehen? Ist eine Klausel vereinbart, die den Abfindungsbetrag auf den Buchwert begrenzt? Solche Klauseln sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, jedoch in ihrer Wirkung im Einzelfall zu prüfen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen außergerichtlicher Einigung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung des Gesellschaftsvertrages, der aktuellen Gesellschaftsbeschlüsse und der maßgeblichen Rechtsprechung Ihres zuständigen Oberlandesgerichts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Schritt 5: Einziehung und Ausschluss eines Gesellschafters – wann ist das möglich?

Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist das schärfste gesellschaftsrechtliche Instrument gegen einen Gesellschafter, der das Unternehmen blockiert oder schädigt. Sie ist nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Einziehungsklausel enthält und die dort geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlt eine solche Klausel, bleibt als letzte Möglichkeit die Ausschließungsklage nach den §§ 61 ff. GmbHG analog.

Die Voraussetzungen für eine Einziehung sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Typische Einziehungsgründe sind: Insolvenz des Gesellschafters, Pfändung des Geschäftsanteils, schwerwiegende Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft oder wesentlicher Vertrauensverlust. Im Maschinenbau – wo Gesellschafter häufig zugleich Lieferanten, Kunden oder Wettbewerber sind – kann auch die Aufnahme einer konkurrierenden Geschäftstätigkeit ein vertraglich vereinbarter Einziehungsgrund sein.

Zentrale Voraussetzung jeder Einziehung ist die vollständige oder gesicherte Zahlung einer angemessenen Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat klargestellt, dass eine Einziehung ohne Abfindungssicherung den betroffenen Gesellschafter in seinen verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechten verletzen kann. Die Abfindungshöhe richtet sich – sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft – nach dem anteiligen Verkehrswert des Unternehmens.

Fehlt eine Einziehungsklausel gänzlich, kann ein Gesellschafter aus wichtigem Grund durch Klage ausgeschlossen werden. Dieser Weg ist aufwendiger und zeitintensiver – der Ausschließungsprozess vor dem Landgericht dauert in der Regel mehrere Jahre. Für ein operativ tätiges Maschinenbauunternehmen ist das eine erhebliche Belastung. Die Ausschlussklage sollte daher stets nur als ultima ratio in Betracht gezogen werden.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus Süddeutschland mit einem Jahresumsatz im zweistelligen Millionenbereich. Ausgangslage: Einer von drei Gesellschaftern hatte eine eigene Vertriebsgesellschaft für ähnliche Maschinen gegründet und leitete Kundenkontakte an diese um. Die übrigen Gesellschafter wollten seinen Geschäftsanteil einziehen. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte zunächst, ob der Gesellschaftsvertrag eine Wettbewerbstätigkeit als Einziehungsgrund vorsah. Die Klausel war vorhanden, aber unpräzise formuliert. Nach Abstimmung mit dem Bewertungsgutachter wurde ein Abfindungsangebot strukturiert, das sowohl der satzungsrechtlichen Klausel als auch den Anforderungen der Rechtsprechung genügte. Ergebnis: Der betroffene Gesellschafter schied im Wege einer notariell beurkundeten Abtretungsvereinbarung gegen Zahlung einer marktgerechten Abfindung aus, ohne dass ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden musste.

Schritt 6: Beschlussanfechtung vor dem Landgericht – der gerichtliche Weg

Lassen sich Gesellschafterstreitigkeiten außergerichtlich nicht lösen, führt der Weg vor das zuständige Landgericht. Im Gesellschaftsrecht der GmbH sind für Klagen gegen Gesellschafterbeschlüsse die Landgerichte erstinstanzlich zuständig; die Berufung geht an das jeweilige Oberlandesgericht. Die Revisionsinstanz – also der Bundesgerichtshof – ist nach § 78 ZPO nur durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte zu beschreiten; dort arbeiten wir in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

Welche Klageart ist die richtige? Für anfechtbare Beschlüsse ist die Anfechtungsklage statthaft, gerichtet gegen die Gesellschaft als solche. Für nichtige Beschlüsse genügt grundsätzlich die Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Daneben können Gesellschafter auch auf Auskunft und Einsicht klagen (§ 51a GmbHG), wenn das Informationsrecht verweigert wurde.

Der gerichtliche Weg hat Vor- und Nachteile. Vorteil: Ein rechtskräftiges Urteil schafft Rechtssicherheit und bindet alle Beteiligten. Nachteil: Die Verfahrensdauer vor dem Landgericht beträgt in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten häufig mehrere Jahre; einstweiliger Rechtsschutz – also eine schnelle Unterbindung schädigender Maßnahmen durch eine einstweilige Verfügung – ist in Gesellschafterstreitigkeiten nach der Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Für Maschinenbauunternehmen ist die Zeit ein kritischer Faktor. Während ein Gesellschafterstreit gerichtlich ausgetragen wird, müssen Aufträge akquiriert, Maschinen geliefert und Mitarbeiter geführt werden. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die in dieser Doppelbelastung stecken – und kennen die Spielräume, die das Verfahrensrecht bietet, um den Betrieb in der Zwischenzeit handlungsfähig zu halten.

Schritt 7: Welche Sonderregelungen gelten für den Maschinenbau?

Das GmbHG kennt keine branchenspezifischen Sonderregelungen. Dennoch hat der Maschinenbau strukturelle Besonderheiten, die sich unmittelbar auf die Risikoexposition in einem Gesellschafterstreit auswirken und bei der rechtlichen Bewertung berücksichtigt werden müssen.

Erstens sind Maschinenbauunternehmen kapitalintensiv. Maschinen, Werkzeuge, Lagerbestände und Kundenforderungen binden erhebliches Kapital. Im Streit über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist daher die Unternehmensbewertung besonders komplex und streitanfällig. Die Abfindungshöhe hängt maßgeblich davon ab, welches Bewertungsverfahren – Ertragswert, Discounted-Cashflow oder vergleichsorientierte Verfahren – zugrunde gelegt wird.

Zweitens sind Kundenbeziehungen im Maschinenbau häufig personengebunden. Verlässt ein Gesellschafter-Vertriebsleiter das Unternehmen im Streit, können Kunden mitgehen. Wettbewerbsverbote im Gesellschaftsvertrag oder in der Geschäftsführervereinbarung müssen daher klar und dem Angemessenheitsmaßstab der Rechtsprechung entsprechend formuliert sein – zu weit gefasste Verbote sind nach der gefestigten Rechtsprechung sittenwidrig und daher nichtig.

Drittens sind Lieferketten-Abhängigkeiten zu beachten: Ein Gesellschafter, der zugleich wichtiger Lieferant ist und im Streit seine Lieferbeziehung beendet, kann das Unternehmen in eine existenzbedrohende Lage bringen. Solche Verflechtungen sollten im Gesellschaftsvertrag berücksichtigt werden – zum Beispiel durch Andienungspflichten oder durch spezifische Abberufungsrechte in solchen Konstellationen.

Wie sollte man vorgehen, wenn mehrere dieser Risiken gleichzeitig auftreten? Die Antwort lautet: priorisieren. Zunächst sind die akut existenzbedrohenden Handlungsrisiken zu sichern – Wettbewerbsverstöße, Abzug von Betriebsgeheimnissen, Beschädigung von Kundenbeziehungen. Erst dann folgen die kapitalrechtlichen Fragen der Abfindung und Einziehung.

Schritt 8: Präventive Gestaltung – den nächsten Streit vermeiden

Wer einen Gesellschafterstreit erlebt hat, denkt danach über Prävention nach. Der Gesellschaftsvertrag ist das zentrale Instrument der Konfliktprävention. Ein professionell gestalteter Vertrag regelt nicht nur die Mehrheitsverhältnisse, sondern auch Ausstiegsszenarien, Nachfolgeregelungen, Schiedsklauseln und Deadlock-Mechanismen.

Ein Deadlock-Mechanismus ist eine Regelung für den Fall, dass die Gesellschafterversammlung dauerhaft keine handlungsfähigen Mehrheiten mehr produziert. Typische Instrumente sind die Einschaltung eines Schiedsgerichts, die Stimmrechtsübertragung auf einen neutralen Treuhänder für die Dauer des Streits oder – als radikalste Lösung – eine Put/Call-Option, bei der ein Gesellschafter dem anderen seinen Anteil zum festgelegten Preis anbieten oder abkaufen kann.

Schiedsklauseln bieten den erheblichen Vorteil der Vertraulichkeit: Gesellschafterstreitigkeiten, die vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden, sind nicht öffentlich. Für ein Maschinenbauunternehmen, das auf seinen guten Ruf bei Kunden und Lieferanten angewiesen ist, kann das von erheblicher Bedeutung sein. Allerdings setzt die Wirksamkeit einer Schiedsklausel im GmbH-Recht voraus, dass die Anforderungen der Rechtsprechung – insbesondere hinsichtlich der Schiedsrichterbenennung und der Verfahrensgarantien – eingehalten sind. Nach unserer Erfahrung werden Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen zu häufig pauschal kopiert, ohne dass sie den aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung genügen.

Regelmäßige Überprüfung des Gesellschaftsvertrages – wir empfehlen einen Turnus von drei bis fünf Jahren oder anlässlich wesentlicher Veränderungen im Gesellschafterkreis – ist keine Kür, sondern ein Pflichtbestandteil verantwortungsvoller Unternehmensführung im Mittelstand. Jede Satzungsänderung einer GmbH bedarf notarieller Beurkundung und der Eintragung ins Handelsregister (§ 54 GmbHG).

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle präventiver Gestaltung. Ihr konkreter Gesellschaftsvertrag erfordert eine individuelle Analyse – insbesondere hinsichtlich bestehender Klauseln und deren Wechselwirkungen. Zur Klärung, wie ein optimierter Gesellschaftsvertrag auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Gesellschafterstreit in der GmbH im Maschinenbau

Was tun, wenn ein Mitgesellschafter wichtige Beschlüsse dauerhaft blockiert?

Wenn ein Gesellschafter Beschlüsse dauerhaft blockiert, kommt es zunächst auf die Mehrheitsverhältnisse und den Gesellschaftsvertrag an. Ist kein Deadlock-Mechanismus vereinbart, kann in schwerwiegenden Fällen die Ausschlussklage vor dem Landgericht in Betracht kommen. Im Vorfeld sollte geprüft werden, ob eine Mediationslösung oder eine einvernehmliche Anteilsabtretung realisierbar ist. Wer zuwartet, riskiert Betriebsschäden und erschwert spätere gerichtliche Schritte.

Kann ein Gesellschafter ohne wichtigen Grund aus der GmbH ausgeschlossen werden?

Nein. Ein Gesellschafter kann nur ausgeschlossen werden, wenn ein im Gesellschaftsvertrag geregelter Einziehungsgrund vorliegt oder ein wichtiger Grund nach der Rechtsprechung gegeben ist. Eine willkürliche Mehrheitsentscheidung gegen einen Minderheitsgesellschafter ist nicht zulässig und führt zur Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses. Zudem ist die Zahlung oder Sicherung einer angemessenen Abfindung in der Regel Voraussetzung der wirksamen Einziehung.

Welche Fristen gelten bei der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen?

Das GmbHG kennt keine starre gesetzliche Anfechtungsfrist. Die Gerichte orientieren sich an einer angemessenen Frist, die sie in Anlehnung an aktienrechtliche Wertungen regelmäßig mit etwa einem Monat nach Beschlussfassung bemessen. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert den Einwand der Verwirkung. Anwaltliche Beratung unmittelbar nach der streitigen Gesellschafterversammlung ist daher dringend geboten.

Wie wird der Abfindungswert beim Ausscheiden eines Gesellschafters berechnet?

Fehlt eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, richtet sich die Abfindung nach dem anteiligen Verkehrswert des Unternehmens. Im Maschinenbau wird dieser in der Regel durch ein Ertragswert- oder Discounted-Cashflow-Verfahren ermittelt. Gesellschaftsvertragliche Buchwertklauseln, die die Abfindung auf den bilanziellen Buchwert begrenzen, sind grundsätzlich zulässig, aber in ihrer konkreten Wirkung im Einzelfall rechtlich zu prüfen.

Ist eine Schiedsklausel im GmbH-Gesellschaftsvertrag empfehlenswert?

Eine gut formulierte Schiedsklausel bietet den wesentlichen Vorteil der Vertraulichkeit und kann das Verfahren beschleunigen. Sie setzt jedoch voraus, dass die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Schiedsrichterbenennung und die Verfahrensgarantien eingehalten sind. Pauschal kopierte Klauseln genügen diesen Anforderungen häufig nicht. Eine individuelle rechtliche Prüfung ist vor Aufnahme einer Schiedsklausel unerlässlich.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, einschließlich Gesellschafterstreitigkeiten, Einziehung von Geschäftsanteilen und vorausschauender Vertragsgestaltung. Wir sind auf inhabergeführte Unternehmen und mittelständische Unternehmensgruppen spezialisiert und begleiten sowohl außergerichtliche Einigungsprozesse als auch gerichtliche Verfahren vor Landgericht und Oberlandesgericht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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