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Gesellschafterstreit in der GmbH – Medizintechnik: anwaltliche Beratung

Gesellschafterstreit in der GmbH: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Streit unter Gesellschaftern einer Medizintechnik-GmbH eskaliert selten mit Ankündigung. Häufig beginnt er mit einer blockierten Gesellschafterversammlung, einem Geschäftsführer, der Beschlüsse nicht umsetzt, oder einem Mitgesellschafter, der strategische Entscheidungen über Produktzulassungen und Vertriebspartnerschaften eigenmächtig trifft. Der wirtschaftliche Schaden entsteht schnell – und in einer Branche, in der Zertifizierungen, Behördenbeziehungen und Entwicklungsvorhaben an das reibungslose Zusammenwirken der Gesellschafter geknüpft sind, kann ein ungelöster Konflikt die Zukunft des gesamten Unternehmens gefährden.

Gesellschafterstreitigkeiten in einer GmbH werden vorrangig nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sowie nach den Regelungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrags ausgetragen. Entscheidend ist, ob der Gesellschaftsvertrag Konfliktmechanismen vorsieht – etwa Einziehungsklauseln, Abfindungsregelungen oder Schiedsvereinbarungen – und ob die Gesellschafter diese fristgerecht und verfahrenskonform nutzen. Ohne eine strukturierte anwaltliche Strategie riskieren Gesellschafter den Verlust ihrer Rechtspositionen und die operative Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft.

Dieser Beitrag erläutert den gesellschaftsrechtlichen Rahmen eines GmbH-Gesellschafterstreits mit besonderem Blick auf die Besonderheiten der Medizintechnikbranche, benennt typische Konfliktmuster, beschreibt die zentralen Rechtsinstrumente und zeigt auf, welche Schritte Gesellschafter unternehmen sollten, bevor ein Streit die Landesgerichte (LG/OLG) erreicht.

Warum Gesellschafterstreitigkeiten in Medizintechnik-GmbHs besondere Risiken tragen

Medizintechnikunternehmen unterliegen einem dichten Regulierungsrahmen – von der CE-Kennzeichnung nach der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) bis zu Zulassungsverfahren, Qualitätsmanagementsystemen und behördlichen Audits. Diese regulatorischen Besonderheiten verstärken die wirtschaftliche Sprengkraft eines Gesellschafterstreits erheblich. Blockieren sich zwei Gesellschafter gegenseitig, können Beschlüsse über die Beauftragung benannter Stellen, über Produktentwicklung oder über strategische Partnerschaften nicht gefasst werden – mit unmittelbaren Folgen für Zertifizierungen und Vertriebsbeziehungen.

In der Mandatspraxis beobachten wir regelmäßig, dass Medizintechnik-GmbHs mit paritätischen Beteiligungsstrukturen besonders anfällig sind. Halten zwei Gesellschafter je 50 % der Anteile, führt jeder dauerhaft ungelöste Beschlussmangel zu einer echten Pattsituation. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erfordern nach dem GmbHG grundsätzlich die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 GmbHG), bei satzungsmäßig festgelegten qualifizierten Mehrheiten kann das Quorum noch höher liegen. Fehlt eine Konfliktlösungsklausel im Gesellschaftsvertrag, droht die Gesellschaft dauerhaft handlungsunfähig zu werden.

Hinzu kommt der Vertrauensschutz gegenüber Behörden und Geschäftspartnern: Kunden und benannte Stellen erwarten stabile Unternehmensstrukturen. Ein öffentlich gewordener Gesellschafterstreit kann Ausschreibungserfolge, Vertriebspartnerschaften und laufende Zertifizierungsverfahren gefährden. Die zeitliche Dimension ist damit eine andere als in anderen Branchen.

Welche Konfliktmuster treten in Medizintechnik-GmbHs typischerweise auf?

Gesellschafterstreitigkeiten lassen sich in der Beratungspraxis auf wenige wiederkehrende Grundmuster zurückführen. Das Erkennen des zutreffenden Musters ist Voraussetzung für die Wahl des richtigen Rechtsinstruments.

Strategischer Dissens entsteht, wenn Gesellschafter unterschiedliche Vorstellungen über die künftige Ausrichtung haben: Eigenentwicklung gegen Lizenzstrategie, organisches Wachstum gegen eine Transaktion, Markteintritt in neue Jurisdiktionen gegen Konsolidierung des Bestandsgeschäfts. Solche Konflikte sind häufig nicht unmittelbar rechtlich lösbar, weil sie Ermessensentscheidungen betreffen. Rechtlich relevant werden sie erst dann, wenn Gesellschafter die Mitwirkung an sachlich gebotenen Beschlüssen verweigern oder wenn Geschäftsführer ihre Befugnisse überschreiten.

Treuepflichtverletzungen bilden ein zweites zentrales Konfliktfeld. Gesellschafter einer GmbH sind einander gegenüber zur gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet; sie dürfen die Gesellschaft nicht zum Nachteil der Mitgesellschafter schädigen. Wettbewerbswidrige Handlungen, Vermögensverschiebungen oder die Wahrnehmung konkurrierender Geschäftschancen ohne Offenlegung können Schadensersatzansprüche sowie einen Grund für einen wichtigen Grund zur Einziehung oder zur Auflösung begründen.

Informationsrechtsstreitigkeiten spielen gerade bei Minderheitsgesellschaftern eine gewichtige Rolle. Nach § 51a GmbHG hat jeder Gesellschafter das Recht, Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen und Einsicht in die Bücher und Schriften zu nehmen. Dieses Auskunfts- und Einsichtsrecht kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden (§ 51a Abs. 2 GmbHG). In der Praxis wird es von Mehrheitsgesellschaftern gelegentlich faktisch unterlaufen, was unmittelbar gerichtliche Geltendmachung durch einstweilige Verfügung ermöglicht.

Vergütungskonflikte und Anstellungsverträge von Gesellschafter-Geschäftsführern runden das Bild ab. Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen werden kann, hängt nach § 38 GmbHG zunächst davon ab, ob sein Anstellungsvertrag einen wichtigen Grund voraussetzt. Die Abberufung als Geschäftsführer und die Kündigung des Anstellungsvertrags sind zwei getrennte Rechtsakte mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Fristen.

Welche Rechtsinstrumente stehen Gesellschaftern zur Verfügung?

Das GmbHG und der Gesellschaftsvertrag stellen ein breites Instrumentarium bereit, das je nach Konfliktkonstellation und Ziel des Mandanten gezielt eingesetzt werden muss. Eine pauschale Strategie gibt es nicht; die Wahl des Instruments ist stets eine Einzelfallentscheidung.

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen richten sich gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse. Das GmbHG selbst enthält – anders als das Aktienrecht – keine explizite Anfechtungsfristenregelung; die Rechtsprechung der Obergerichte (OLG/BGH-Senate) hat jedoch gefestigte Grundsätze entwickelt, nach denen eine Anfechtungsklage unverzüglich, zumindest innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Beschlussmangels, zu erheben ist. Wer zu lange wartet, verliert seine Anfechtungsbefugnis. In der Mandatspraxis empfehlen wir, Beschlussmängel unmittelbar nach der Gesellschafterversammlung zu protokollieren und anwaltlich prüfen zu lassen.

Die Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 34 GmbHG) ist ein scharfes Instrument. Sie setzt eine ausdrückliche Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag voraus und erfordert einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss. Fehlt die Satzungsgrundlage oder werden Verfahrensvorschriften nicht eingehalten, ist die Einziehung unwirksam. Zentral ist zudem die Frage der Abfindung: Der eingezogene Gesellschafter hat grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Abfindung, deren Berechnung und Zeitpunkt der Zahlung in der Praxis regelmäßig streitig sind.

Bei dauerhafter Zerrüttung des Gesellschafterverhältnisses kommt die Auflösungsklage nach § 61 GmbHG in Betracht. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus und wird durch Gesellschafter erhoben, die gemeinsam mindestens 10 % des Stammkapitals halten. Die Gerichte stellen strenge Anforderungen; eine Auflösung wird nur als letztes Mittel angeordnet, wenn alle anderen Möglichkeiten der Konfliktbeilegung ausgeschöpft sind.

Ergänzend steht das Instrument der einstweiligen Verfügung zur Verfügung. Droht eine konkrete Rechtsverletzung – etwa die Durchführung einer Transaktion ohne erforderlichen Gesellschafterbeschluss oder die Bekanntgabe von Betriebsgeheimnissen – kann im Eilverfahren vor dem Landgericht eine vorläufige Sicherung der Rechtsposition beantragt werden. Die Voraussetzungen (Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund) sind streng; eine überzeugende anwaltliche Darlegung ist unverzichtbar.

Außergerichtliche Mediation und strukturierte Verhandlungen bilden häufig die erste Stufe. In der Mandatspraxis sehen wir, dass ein strukturiertes außergerichtliches Verfahren – idealerweise durch einen unabhängigen Mediator begleitet – in einer erheblichen Zahl von Fällen zu nachhaltigen Lösungen führt, die gerichtliche Auseinandersetzungen überflüssig machen. Für Medizintechnikunternehmen, die auf Vertraulichkeit und Marktstabilität angewiesen sind, ist die außergerichtliche Einigung häufig die vorzugswürdige Option.

Wie schützt der Gesellschaftsvertrag vor Eskalation – und was fehlt oft?

Der Gesellschaftsvertrag ist das zentrale Regelungswerk einer GmbH. Er bestimmt, welche Beschlüsse welche Mehrheiten erfordern, welche Einziehungsgründe bestehen, wie Abfindungen berechnet werden und ob Streitigkeiten vor ordentlichen Gerichten oder einem Schiedsgericht ausgetragen werden. Ein sorgfältig gestalteter Gesellschaftsvertrag ist in der Lage, die Mehrzahl typischer Konfliktursachen ex ante zu entschärfen.

Was fehlt in der Praxis am häufigsten? Erstens Deadlock-Klauseln: Bei paritätischen Beteiligungen regeln diese, was gilt, wenn eine Abstimmung wiederholt kein Ergebnis erzeugt – etwa durch einen externen Schlichter, einen Casting Vote des Vorsitzenden oder ein Austrittsrecht zu vorbestimmten Konditionen. Zweitens klare Abfindungsformeln: Verweise auf den „Buchwert" oder den „Unternehmenswert gemäß Gutachten" ohne weitere Spezifikation führen regelmäßig zu langwierigen Bewertungsstreitigkeiten. Drittens Schiedsklauseln: Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten können schiedsgerichtlich ausgetragen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wirksam vorsieht (nach den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine schiedsfähige GmbH-Schiedsklausel). Schiedsverfahren bieten gerade für Medizintechnikunternehmen erhebliche Vorteile: Vertraulichkeit, Fachkompetenz der Schiedsrichter und vergleichsweise zügige Verfahrensdauer.

Gesellschaftsverträge, die vor zehn oder mehr Jahren gestaltet wurden, spiegeln oft nicht mehr die aktuelle Unternehmensgröße, die veränderte Gesellschafterstruktur oder die regulatorische Realität der Medizintechnikbranche wider. Wir empfehlen, den Gesellschaftsvertrag in größeren Abständen – spätestens aber bei jedem Gesellschafterwechsel – anwaltlich überprüfen zu lassen und gezielt auf Konfliktpräventionsklauseln hin zu überarbeiten.

Was sind die Haftungsrisiken für Geschäftsführer im Gesellschafterstreit?

Gesellschafter-Geschäftsführer stehen im Gesellschafterstreit in einer besonders exponierten Position. Einerseits haben sie gegenüber der Gesellschaft Loyalitätspflichten, andererseits verfolgen sie als Gesellschafter eigene Interessen. Diese Rollenkollision schafft erhebliche Haftungsrisiken.

Nach § 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber für Schäden, die er durch schuldhaftes Handeln verursacht. Im Gesellschafterstreit sind typische Haftungsfälle: die Ausführung eines angefochtenen oder nichtigen Gesellschafterbeschlusses, die Weigerung, einen beschlussmäßig beauftragten Vorgang durchzuführen, sowie eigenmächtige Transaktionen, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätten. Der Haftungsanspruch gegen den Geschäftsführer verjährt nach § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren.

Besonders heikel ist die Situation bei drohender Insolvenz. Gerät das Unternehmen im Verlauf eines Gesellschafterstreits in finanzielle Schieflage – was bei blockierten Beschlüssen über Kreditaufnahmen oder Kapitalmaßnahmen schnell geschehen kann –, trifft den Geschäftsführer die persönliche Insolvenzantragspflicht. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Antragsfrist drei Wochen (§ 15a InsO), bei Überschuldung sechs Wochen (§ 15a InsO). Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur persönlichen Haftung führen. Auch Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden, lösen Erstattungspflichten des Geschäftsführers aus (§ 64 GmbHG a.F. / § 15b InsO n.F.).

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Gesellschafter-Geschäftsführer in der Streitsituation regelmäßig, dass ihre persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft unabhängig vom Ausgang des Gesellschafterstreits bestehen kann. Die anwaltliche Begleitung muss daher stets beide Ebenen im Blick halten: den Streit auf Gesellschafterebene und die Geschäftsführerhaftung.

Mikro-Fall: Gesellschafterstreit in einer Medizintechnik-GmbH mit paritätischer Struktur

Ausgangslage: Die Kanzlei begleitete eine Medizintechnik-GmbH mit zwei Gesellschaftern, die je 50 % der Anteile hielten. Einer der Gesellschafter war zugleich Geschäftsführer und hatte ohne Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung ein Exklusivvertriebsabkommen mit einem europäischen Vertriebspartner abgeschlossen. Der andere Gesellschafter bestritt die Vertretungsbefugnis und berief eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit dem Antrag auf Abberufung des Geschäftsführers ein.

Vorgehen: Zunächst wurde der bestehende Gesellschaftsvertrag auf Einziehungsklauseln, Mehrheitserfordernisse und Abberufungsregelungen geprüft. Da der Vertrag keine Deadlock-Klausel enthielt, erforderte die Abberufungsbeschluss-Situation eine gerichtliche Klärung der Stimmrechtsausübung. Parallel wurde außergerichtlich ein strukturierter Verhandlungsprozess initiiert, um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden. Im Ergebnis einigten sich die Gesellschafter auf eine Satzungsänderung mit Einführung einer Schiedsklausel und einer Deadlock-Regelung sowie auf eine Regelung der Geschäftsführerkompetenz bei Verträgen über einem bestimmten Schwellenwert.

Ergebnis: Die operative Handlungsfähigkeit der Gesellschaft wurde gesichert, das Zertifizierungsverfahren für ein neues Produkt konnte fristgerecht abgeschlossen werden. Die anwaltliche Begleitung beider Stufen – kurzfristige Sicherung der Rechtsposition und mittelfristige Vertragsgestaltung – war für das Ergebnis entscheidend. Konkrete Beträge werden nicht genannt; das Mandat zeigt exemplarisch, dass eine strukturierte Vorgehensweise destruktive Gerichtsverfahren häufig vermeiden kann.

Welche Schritte sollten Gesellschafter im Streitfall sofort einleiten?

Die ersten Wochen nach Ausbruch eines Gesellschafterstreits sind entscheidend. Rechtspositionen können verwirkt oder verjährt werden; Beweise verschwinden; die operative Situation der Gesellschaft verschlechtert sich durch Handlungsblockaden. Was ist also unmittelbar zu tun?

Der erste Schritt ist die vollständige Sichtung der Gesellschaftsdokumente: Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste, Geschäftsordnung der Geschäftsführung, bestehende Gesellschaftervereinbarungen und relevante Korrespondenz. Nur auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, welche Instrumente zur Verfügung stehen, welche Mehrheiten erforderlich sind und ob Einziehungs- oder Abberufungsklauseln anwendbar sind.

Parallel dazu sollten alle wesentlichen Vorgänge schriftlich dokumentiert werden – Gesellschafterversammlungen, Beschlussfassungen, Widersprüche und Informationsverweigerungen. Protokolle, die nachträglich nicht angefochten werden, gewinnen prozessuale Bedeutung. Nach gefestigter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte beginnt die Anfechtungsfrist für fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Mangels, nicht erst mit dem Zugang eines Protokolls.

Der dritte Schritt ist die anwaltliche Klärung der realistischen Ziele: Soll der Konflikt durch Ausscheiden eines Gesellschafters beendet werden? Soll die Unternehmensführung neu geordnet werden? Soll das Unternehmen veräußert oder aufgelöst werden? Die Antwort auf diese Fragen bestimmt maßgeblich, welche Rechtsinstrumente vorrangig eingesetzt werden.

Schließlich empfehlen wir frühzeitig zu prüfen, ob eine strukturierte Mediation realistische Erfolgsaussichten hat. Gerade in familiengeprägten oder langjährigen Gesellschafterkonstellationen – die in der Medizintechnik häufig anzutreffen sind – kann eine professionell begleitete Verhandlung eine nachhaltigere Lösung schaffen als ein jahrelanger Gerichtsstreit.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des gesellschaftsrechtlichen Rahmens im GmbH-Konflikt. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihres Gesellschaftsvertrags, der aktuellen Beschlusslage und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufig gestellte Fragen zum Gesellschafterstreit in der Medizintechnik-GmbH

Was ist der wichtigste erste Schritt bei einem Gesellschafterstreit in einer GmbH?

Der wichtigste erste Schritt ist die vollständige Sichtung und anwaltliche Prüfung des Gesellschaftsvertrags. Er bestimmt, welche Mehrheiten für Beschlüsse erforderlich sind, ob Einziehungs- und Abfindungsklauseln bestehen und ob eine Schiedsvereinbarung gilt. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, welche Instrumente – von der Anfechtungsklage bis zur einstweiligen Verfügung – zur Verfügung stehen und welche Fristen zu beachten sind.

Kann ein Gesellschafter in der GmbH auch ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter ausscheiden?

Ein freiwilliges Ausscheiden ohne Zustimmung der Mitgesellschafter ist im GmbHG grundsätzlich nicht vorgesehen. Möglich sind eine einvernehmliche Anteilsübertragung (§ 15 GmbHG, notarielle Beurkundung erforderlich), die Einziehung bei entsprechender Satzungsgrundlage sowie – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – die Auflösungsklage nach § 61 GmbHG oder ein durch die Rechtsprechung entwickeltes Austrittsrecht aus wichtigem Grund. Die genaue Zulässigkeit ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Welche besonderen Risiken bestehen bei einem Gesellschafterstreit in einer Medizintechnik-GmbH?

Medizintechnikunternehmen unterliegen einem strengen Regulierungsrahmen. Blockierte Gesellschafterbeschlüsse können Zertifizierungsverfahren, Produktzulassungen und Vertriebspartnerschaften gefährden. Darüber hinaus wirken sich anhaltende Streitigkeiten auf das Vertrauen von Behörden, benannten Stellen und Kunden aus. Eine frühzeitige außergerichtliche Lösung ist daher für Medizintechnikunternehmen noch dringlicher als in anderen Branchen.

Wann ist eine einstweilige Verfügung im Gesellschafterstreit sinnvoll?

Eine einstweilige Verfügung ist sinnvoll, wenn eine unmittelbare, konkret drohende Rechtsverletzung vorliegt und ein gerichtliches Hauptsacheverfahren zu langsam wäre, um Schäden abzuwenden – etwa bei einer unmittelbar bevorstehenden eigenmächtigen Transaktion oder der drohenden Preisgabe von Betriebsgeheimnissen. Voraussetzung ist der glaubhaft gemachte Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund (Dringlichkeit). Die Erfolgsaussichten sind stark einzelfallabhängig.

Haftet der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich für Handlungen im Streitfall?

Ja. Nach § 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft für schuldhafte Pflichtverletzungen, unabhängig davon, ob er zugleich Gesellschafter ist. Im Streitfall sind typische Haftungsrisiken die Ausführung nichtiger Beschlüsse, die Vornahme von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife sowie eigenmächtige Transaktionen außerhalb der Vertretungsbefugnis. Der Anspruch verjährt nach fünf Jahren.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten, einschließlich Gesellschafterauseinandersetzungen in GmbHs der Medizintechnikbranche, Einziehungsverfahren und außergerichtlicher Konfliktbeilegung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Beratung erfolgt auf Basis des GmbHG und der einschlägigen Rechtsprechung der Landesgerichte und Oberlandesgerichte. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Gesellschafterstreits in der GmbH. Ihr konkreter Sachverhalt – insbesondere die Ausgestaltung Ihres Gesellschaftsvertrags, laufende Beschlussanfechtungen oder behördliche Verfahren – erfordert eine individuelle anwaltliche Prüfung. Zur Klärung, wie die dargestellten Instrumente auf Ihre Situation wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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