Ein Liefervertrag mit einem Krankenhauseinkaufsverbund steht kurz vor dem Abschluss, das Entwicklungsteam präsentiert das nächste Produkt der CE-Kennzeichnungsprüfung – und ausgerechnet jetzt eskaliert ein seit Monaten schwelender Konflikt zwischen den Gesellschaftern. In der Medizintechnik trifft ein Gesellschafterstreit in der GmbH auf eine Branche, die regulatorische Stabilität, langfristige Kundenbeziehungen und kapitalintensive Produktzyklen voraussetzt. Jede öffentlich wahrnehmbare Führungskrise kann die Zulassungsfähigkeit eines Produkts, die Bonität gegenüber Investoren oder die Kontinuität einer Notifizierte-Stelle-Prüfung gefährden.
Ein Gesellschafterstreit in der GmbH entsteht, wenn Gesellschafter in Fragen der Geschäftsführung, Gewinnverwendung oder strategischen Ausrichtung dauerhaft unvereinbare Positionen einnehmen. Das GmbH-Gesetz (GmbHG) stellt eine Reihe von Instrumenten bereit – von Beschlussanfechtung über Einziehung von Geschäftsanteilen bis hin zur Auflösungsklage –, deren Einsatz bei falscher Reihenfolge oder versäumten Fristen irreparablen Schaden anrichtet. Für Gesellschafter in der Medizintechnik gilt: Handlungssicherheit beginnt mit dem Gesellschaftsvertrag – und endet, wenn sie an ihn nicht mehr erinnert werden wollen.
Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die typische Konfliktarchitektur eines GmbH-Gesellschafterstreits in der Medizintechnik: von der frühen Warnsignalphase über die zentralen Rechtsinstrumente bis hin zu den konkreten Verfahrensoptionen vor Landgericht und Oberlandesgericht.
Schritt 1: Warnsignale erkennen – Wann eskaliert ein Dissens zum Rechtsstreit?
Nicht jeder Meinungsunterschied zwischen Gesellschaftern ist ein Rechtsstreit. Ein Dissens wird erst dann rechtlich relevant, wenn er in der Gesellschafterversammlung zu Beschlussblockaden führt, die operative Handlungsfähigkeit der GmbH beeinträchtigt oder eine Partei beginnt, Informationsrechte zu behindern oder zu verweigern. In der Medizintechnik treten diese Muster häufig im Zusammenhang mit strategischen Richtungsentscheidungen auf: Soll die Gesellschaft auf In-vitro-Diagnostika nach der MDR (EU-Verordnung über Medizinprodukte) umstellen oder am bisherigen Produktportfolio festhalten? Wer trägt die Kosten für eine erneute klinische Bewertung?
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Konflikte schon deutlich früher aufflackern, als die Gesellschafter dies wahrhaben wollen. Typische frühe Warnsignale sind: wiederholte Einberufungsdefizite bei Gesellschafterversammlungen, fehlende oder fehlerhafte Protokollierung von Beschlüssen, einseitige Zurückhaltung von Jahresabschlussunterlagen und die Weigerung des Geschäftsführers, dem nicht-geschäftsführenden Gesellschafter auf schriftliche Anfrage Auskunft zu geben. Das Informationsrecht des Gesellschafters ergibt sich unmittelbar aus § 51a GmbHG und kann notfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
Warum ist die frühe Einschätzung des Konflikttyps so wichtig? Weil die Wahl des Instruments – Verhandlung, Mediation, Beschlussanfechtung oder Austritt – maßgeblich davon abhängt, ob es um eine konkrete Einzelmaßnahme oder um eine tiefgreifende Vertrauenskrise geht. Ein Gesellschafterstreit, der auf einem einzigen strittigen Investitionsbeschluss beruht, lässt sich häufig durch eine außergerichtliche Einigung beilegen. Eine Dauerfehde über Gewinnentnahmepolitik oder Einbindung von Familienmitgliedern in die Geschäftsführung ist strukturell verschieden und bedarf einer anderen Lösung.
Schritt 2: Den Gesellschaftsvertrag als Normbasis nutzen – Was steht wirklich drin?
Der Gesellschaftsvertrag ist das erste Dokument, das in jedem Gesellschafterstreit einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werden muss. Er ist die primäre Normbasis, an der Beschlüsse, Weisungsrechte und Austrittsregelungen gemessen werden – das dispositive Recht des GmbHG greift nur dort, wo der Gesellschaftsvertrag schweigt. In der Praxis stellen wir fest, dass ein erheblicher Teil mittelständischer GmbH-Gesellschaftsverträge aus der Gründungsphase stammt und seither nicht systematisch an veränderte Gesellschafterverhältnisse, Kapitalstrukturen oder Branchenregulierung angepasst wurde.
Für Medizintechnikunternehmen ist das besonders folgenreich. Genehmigungsvorbehalte des Gesellschafterkreises, Vinkulierungsklauseln (Bindung der Abtretung von Geschäftsanteilen an Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter) und Wettbewerbsverbote für ausscheidende Gesellschafter haben eine ganz andere wirtschaftliche Dimension, wenn das Kernwissen der Gesellschaft in wenigen Schlüsselpersonen und regulatorischen Zulassungen konzentriert ist.
Konkret zu prüfen sind: Quorumerfordernisse für strategische Beschlüsse, Sonderrechte einzelner Gesellschafter (z. B. Vetorecht bei Produktlinienerweiterungen), Regelungen zur Bewertung von Geschäftsanteilen beim Ausscheiden, Schiedsklauseln sowie die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung. Fehlt eine Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag, gilt der volle Verkehrswert – ein Ergebnis, das für die verbleibenden Gesellschafter in kapitalintensiven Branchen wie der Medizintechnik wirtschaftlich existenzbedrohend sein kann.
Nach unserer Erfahrung sind es gerade die stillen Lücken im Gesellschaftsvertrag – nicht die expliziten Konflikte –, die einen Gesellschafterstreit unbeherrschbar machen. Eine Lücke lässt sich nicht rückwirkend schließen, wenn der Streit bereits offen ausgetragen wird.
Schritt 3: Welche Rechtsinstrumente stehen im Gesellschafterstreit zur Verfügung?
Das GmbH-Gesetz und die ergänzende gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung halten mehrere Instrumente bereit, die je nach Konfliktstufe und Interessenlage des betroffenen Gesellschafters eingesetzt werden können. Die Wahl des richtigen Instruments ist keine Formalie – falsch eingesetzt führt es zum gegenteiligen Ergebnis.
Beschlussanfechtung und -nichtigkeitsklage sind das schärfste prozessuale Instrument gegen rechtswidrige Gesellschafterbeschlüsse. Ein anfechtbarer Beschluss – etwa ein unter Verletzung der Ladungsfrist oder Tagesordnungspflicht gefasster Beschluss – kann durch Anfechtungsklage vor dem zuständigen Landgericht beseitigt werden. Die Klagefrist ist im GmbH-Recht nicht gesetzlich fixiert wie im Aktienrecht (§ 246 AktG), jedoch hat die höchstrichterliche Rechtsprechung eine analoge Anwendung der Monatsfrist anerkannt. Nichtigkeit tritt hingegen kraft Gesetzes ein – z. B. bei Verstößen gegen Gläubigerschutznormen – und kann jederzeit geltend gemacht werden.
Die Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG ist ein weiteres Kernwerkzeug, das im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt sein muss. Sie ermöglicht es der Gesellschaft, unter definierten Voraussetzungen einen Gesellschaftsanteil ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters einzuziehen. Typische Einziehungsgründe in Medizintechnik-GmbHs: Tätigkeit des Gesellschafters für einen Wettbewerber, Insolvenz des Gesellschafters oder erhebliche Pflichtverletzung. Die Einziehung setzt eine sofortige oder hinreichend gesicherte Abfindungszahlung voraus – andernfalls ist der Einziehungsbeschluss schwebend unwirksam.
Der Austritt aus wichtigem Grund steht jedem Gesellschafter offen, wenn ihm das Verbleiben in der Gesellschaft nach Lage der Dinge nicht mehr zumutbar ist. Diese Form des Austritts – die auf eine gefestigte Senatsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgeht – löst einen Abfindungsanspruch aus, dessen Bewertung jedoch oft selbst zum Streitgegenstand wird. Schließlich ermöglicht die Auflösungsklage nach § 61 GmbHG in Extremfällen, die Gesellschaft gerichtlich auflösen zu lassen, wenn eine schwere Verfehlung durch Gesellschafter oder Geschäftsführer vorliegt. Dieses Instrument bleibt ultima ratio; Gerichte der Instanzen LG und OLG stellen hohe Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Wie läuft ein Gesellschafterstreit vor LG und OLG ab?
Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH werden im ordentlichen Rechtsweg verhandelt. Örtlich zuständig ist in der Regel das Landgericht am Sitz der Gesellschaft; sachlich kann bei besonderen Kammern für Handelssachen eine Zuständigkeit begründet werden. Die erste Instanz – Landgericht (LG) – entscheidet im Hauptsacheverfahren oder auf Antrag hin durch einstweilige Verfügung, wenn sofortige Handlungsblockaden beseitigt werden müssen.
Vor einer streitigen Auseinandersetzung empfiehlt sich in vielen Fällen der Versuch einer außergerichtlichen Einigung oder Mediation. Das ist keine Schwäche, sondern Pragmatismus: Ein Gesellschafterstreit, der sich über mehrere Instanzen zieht, bindet Geschäftsführungskapazität, schädigt die Außendarstellung gegenüber Krankenkassen, Einkahufsverbünden und Notifizierten Stellen, und kann die Betriebsfortführungsprognose für Investoren erheblich eintrüben.
Kommt es dennoch zum Prozess, gilt für Gesellschafter in der Medizintechnik: Die Beweissicherung vor Verfahrensbeginn ist entscheidend. Protokolle von Gesellschafterversammlungen, E-Mail-Korrespondenz zwischen Gesellschaftern, Jahresabschlüsse und interne Bewertungsgutachten sind die zentralen Beweismittel. Eine lückenhafte Dokumentation schwächt jede Position – unabhängig davon, wer inhaltlich im Recht liegt. Liegt eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag vor, ist der ordentliche Rechtsweg grundsätzlich ausgeschlossen; das Schiedsverfahren bietet dann den Rahmen, der bei vertraulichkeitssensiblen Medizintechnikstreitigkeiten häufig von Vorteil ist.
Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) schließt sich an, wenn eine der Parteien die erstinstanzliche Entscheidung anficht. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 517 ZPO); die Berufungsbegründung ist innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung einzureichen (§ 520 ZPO). Wer diese Fristen versäumt, verliert das Rechtsmittel endgültig.
Schritt 4: Branchenspezifische Risiken der Medizintechnik im Gesellschafterstreit
Gesellschafterstreitigkeiten in der Medizintechnik unterscheiden sich von solchen in anderen Branchen in einigen wesentlichen Punkten, die eine branchenspezifische Beratungsperspektive unerlässlich machen.
Erstens sind die Zulassungen und Zertifizierungen – CE-Kennzeichnung nach MDR (EU 2017/745), Zertifikate Notifizierter Stellen, ISO-13485-Zertifizierungen – nicht automatisch auf einen neuen Gesellschafter oder auf eine nach einem Streit neu strukturierte Gesellschaft übertragbar. Ein ungeplantes Ausscheiden einer Schlüsselperson kann einen laufenden Zertifizierungsprozess vollständig zum Erliegen bringen.
Zweitens ist der Kundenstamm in der Medizintechnik häufig institutionell und langfristig gebunden: öffentliche Beschaffungsstellen, Krankenhauskonzerne, Einkaufsgemeinschaften. Diese Kunden beobachten Gesellschafterstreitigkeiten mit besonderer Sensibilität, weil sie Lieferkontinuität und regulatorische Verlässlichkeit als Kernkriterium ihrer Lieferantenbewertung betrachten. Ein eskalierter Streit, der öffentlich wird, kann einen Verlust dieser Kundenbeziehungen auch ohne juristisches Unterliegen nach sich ziehen.
Drittens ist die Unternehmensbewertung im Streitfall – sei es für eine Abfindung, einen Austritt oder eine Einziehung – in der Medizintechnik besonders komplex. Immaterielle Werte wie Patente, Gebrauchsmuster, Zulassungen und das regulatorische Know-how der Belegschaft machen einen erheblichen Teil des Unternehmenswerts aus. Ein Patent schützt bis zu 20 Jahre ab Anmeldung (§ 16 PatG); ein eingetragenes Design bis zu 25 Jahre. Diese Schutzrechte haben unterschiedliche Restlaufzeiten und prägen die Bewertung des Unternehmens erheblich – gerade wenn es darum geht, den Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters zu bestimmen.
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei eine GmbH aus der Medizintechnik mit drei Gesellschaftern, von denen zwei die sofortige Expansion in den US-Markt betrieben, während der dritte eine konservative Strategie auf dem deutschen Heimatmarkt verfolgte. Ausgangslage: Ein Investitionsbeschluss war unter Verletzung der gesellschaftsvertraglichen Vinkulierungsklausel gefasst worden; der überstimmte Gesellschafter drohte mit Anfechtungsklage. Vorgehen: Zunächst wurde die Beschlusslage anhand des Gesellschaftsvertrags analysiert; es folgte eine moderierte Verhandlung, in deren Rahmen ein Anteilsrückkauf zu einem gutachtlich bestimmten Verkehrswert vereinbart wurde. Ergebnis: Die Gesellschaft konnte die Expansion planmäßig fortführen; das Ausscheiden des Gesellschafters wurde außergerichtlich und im Einvernehmen vollzogen – ohne Schädigung laufender Zertifizierungsverfahren.
Schritt 5: Welche Fristen und Dokumentationspflichten dürfen Gesellschafter nicht versäumen?
Gesellschafterstreitigkeiten sind zeitkritisch. Wer zu spät handelt, verliert Rechtspositionen unwiederbringlich. Für GmbH-Gesellschafter in der Medizintechnik gelten die folgenden Kernfristen und Pflichten, die in keinem Konflikt außer Acht gelassen werden dürfen.
Die analoge Anwendung der Monatsfrist für Beschlussanfechtungen – anerkannt durch die gefestigte Senatsrechtsprechung des BGH – beginnt mit Fassung des Beschlusses zu laufen. Wer einen fehlerhaften Gesellschafterbeschluss beanstanden will, muss zügig handeln; eine monatelange Beobachtungsphase kann den Anfechtungsanspruch verwirken. Gleichzeitig gilt: Beschlussnichtigkeit tritt zwar kraft Gesetzes ein, muss aber zur Rechtssicherheit festgestellt werden – auch dafür ist anwaltlicher Rat unverzichtbar.
Im Bereich der Informationsrechte nach § 51a GmbHG ist die unverzügliche schriftliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs zu empfehlen. Sie dokumentiert den Willen des Gesellschafters, seine Rechte zu wahren, und schafft eine Grundlage für etwaige gerichtliche Schritte. Wird die Auskunft unberechtigt verweigert, kann die Durchsetzung – auch im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes – beim zuständigen Landgericht beantragt werden.
Für die Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG gilt: Der Einziehungsbeschluss ist nur wirksam, wenn er im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag gefasst wird und die Abfindung sofort fällig oder zumindest vollständig gesichert ist. Fehlt es daran, ist der Beschluss schwebend unwirksam und der betroffene Gesellschafter bleibt in seinen Rechten erhalten. Dieser formale Fehler wird in der Praxis erstaunlich häufig begangen – mit erheblichen prozessualen Konsequenzen.
Eine eigene Fristenlogik gilt für den Austritt aus wichtigem Grund: Wer zu lange zögert, kann das Recht zum Austritt durch konkludentes Handeln verwirken. Nach unserer Erfahrung vergeht in der Mandatspraxis oft zu viel Zeit, weil Gesellschafter zunächst auf Verhandlungslösungen vertrauen. Tritt dann ein Auflösungsgrund ein, der den Austritt rechtfertigen würde, ist die Ausübung des Austrittsrechts zuweilen nur noch eingeschränkt möglich.
Schritt 6: Außergerichtliche Lösungswege – Mediation, Schiedsgutachten und Anteilsübertragung
Nicht jeder Gesellschafterstreit muss vor Gericht entschieden werden. Tatsächlich sind außergerichtliche Lösungen in vielen Konstellationen wirtschaftlich sinnvoller – und in der Medizintechnik aus branchenstrukturellen Gründen häufig sogar zwingend geboten.
Die Mediation eignet sich besonders dann, wenn der Gesellschafterstreit auf einer kommunikativen Dysfunktion beruht, nicht auf einem unüberbrückbaren rechtlichen Widerspruch. Ein erfahrener Mediator kann helfen, die eigentlichen Interessen hinter den Positionen zu identifizieren und Lösungskorridore zu erarbeiten, die ein Gericht gar nicht anordnen könnte – etwa eine stufenweise Anteilsübernahme, eine Neustrukturierung der Geschäftsführungszuständigkeiten oder eine zeitlich gestreckte Abfindungsregelung.
Das Schiedsgutachten zur Unternehmensbewertung ist ein spezifisches Instrument für Konflikte, in denen die Beteiligten dem Grunde nach einig sind, aber über die Höhe einer Abfindung oder den Wert der Geschäftsanteile streiten. Ein neutraler, von beiden Parteien akzeptierter Gutachter bestimmt den Wert; das Ergebnis ist nach der gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung für die Parteien bindend, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird. Für Medizintechnikunternehmen, in denen Patente, Zulassungen und regulatorisches Know-how wesentliche Wertkomponenten sind, ist ein sachverständiges Bewertungsgutachten keine Option, sondern Grundvoraussetzung einer fairen Einigung.
Schließlich ist die einvernehmliche Anteilsübertragung (Share Deal) nach § 15 GmbHG – notariell zu beurkunden – die direkteste Lösung, wenn ein Gesellschafter ausscheiden und ein anderer übernehmen soll. Auch dies setzt eine Einigung über den Kaufpreis voraus; häufig wird ein Earn-out (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) vereinbart, um das Bewertungsrisiko zwischen Käufer und Verkäufer zu teilen. Jede Abtretung von GmbH-Anteilen bedarf der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG) – ein Formverstoß führt zur Nichtigkeit der Übertragung.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, laufender Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung in Ihrer spezifischen Konstellation.
Zur Klärung, wie die dargestellten Instrumente auf Ihre GmbH-Beteiligung wirken und welche Schritte in Ihrem Fall Vorrang haben, wenden Sie sich für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen an info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zum Gesellschafterstreit in der GmbH – Medizintechnik
Was tun, wenn ein Mitgesellschafter die Einberufung einer Gesellschafterversammlung blockiert?
Verweigert ein Mitgesellschafter oder die Geschäftsführung die ordnungsgemäße Einberufung, kann ein Gesellschafter, der mindestens zehn Prozent des Stammkapitals hält, nach § 50 GmbHG die Einberufung selbst verlangen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, ist er unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 GmbHG zur Selbsteinberufung berechtigt. Reagiert die Gegenseite auch dann nicht, bietet das zuständige Landgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Abhilfe. Dokumentieren Sie alle Anfragen schriftlich und mit Zugangsnachweis – das ist die Basis jedes gerichtlichen Verfahrens.
Wie wird der Wert von GmbH-Anteilen im Streitfall ermittelt?
Fehlt eine vertragliche Bewertungsklausel, gilt der volle Verkehrswert der Beteiligung zum Bewertungsstichtag. In der Medizintechnik umfasst dieser Wert auch immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente, Zulassungen und regulatorisches Know-how. In streitigen Verfahren wird häufig ein gerichtlich bestellter Sachverständiger eingesetzt; außergerichtlich empfiehlt sich die Einigung auf ein Schiedsgutachten. Die Wahl der Bewertungsmethode – Ertragswert, DCF oder Multiplikatorenansatz – kann den Ergebniswert erheblich beeinflussen und sollte anwaltlich begleitet werden.
Kann ein Gesellschafter aus einer GmbH ausgeschlossen werden?
Ein zwangsweiser Ausschluss ist möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Einziehungsklausel nach § 34 GmbHG enthält und ein dort definierter Einziehungsgrund vorliegt. Alternativ kann in extremen Fällen eine Ausschlussklage vor dem Landgericht erhoben werden, wenn ein wichtiger Grund besteht – etwa eine schwerwiegende Pflichtverletzung des betreffenden Gesellschafters. In beiden Fällen ist eine sofortige oder vollständig gesicherte Abfindungszahlung Wirksamkeitsvoraussetzung. Ohne diese Absicherung bleibt der Beschluss schwebend unwirksam.
Welche Besonderheiten gelten bei Gesellschafterstreitigkeiten in Medizintechnik-GmbHs?
Die Medizintechnik unterliegt einer intensiven Regulierung; CE-Zertifizierungen, MDR-Konformitätsbewertungen und ISO-13485-Zertifikate sind nicht automatisch auf neue Gesellschaftsstrukturen übertragbar. Ein Gesellschafterstreit, der laufende Zertifizierungsverfahren blockiert oder regulatorisch verantwortliche Personen aus der Gesellschaft drängt, kann die Produktzulassung gefährden. Hinzu kommt, dass institutionelle Kunden – Krankenhäuser, Einkaufsverbünde, öffentliche Auftraggeber – interne Führungskrisen bei Lieferanten beobachten und in ihre Lieferantenbewertung einfließen lassen.
Was kostet ein Gesellschafterstreit vor Gericht?
Die Kosten eines gesellschaftsrechtlichen Verfahrens richten sich nach dem Streitwert, der bei GmbH-Streitigkeiten – insbesondere wenn Abfindungen oder der Fortbestand der Gesellschaft zur Debatte stehen – regelmäßig erheblich ist. Neben den gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem RVG sind Sachverständigenhonorare für Bewertungsgutachten, Gerichtsgebühren sowie ggf. Kosten für einstweiligen Rechtsschutz einzuplanen. Eine frühzeitige außergerichtliche Lösung ist in der Regel kostengünstiger als ein mehrinstanzlicher Prozess. Für eine auf Ihren Fall zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns an.
Die vorstehende Darstellung gibt einen strukturierten Überblick über die zentralen Instrumente des GmbH-Gesellschafterstreits. Ihr konkreter Sachverhalt – die Regelungen Ihres Gesellschaftsvertrags, laufende Fristen, Bewertungsfragen und branchenspezifische Risiken – erfordert eine individuelle anwaltliche Prüfung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.