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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1 · Checkliste

Gesellschafterstreit in der GmbH – Software- und IT-Branche: Checkliste

Ein Gesellschafterstreit in der GmbH entsteht typischerweise, wenn Gesellschafter über die strategische Ausrichtung, die Gewinnverwendung oder die Besetzung der Geschäftsführung uneinig sind.

Ein Streit zwischen Gesellschaftern trifft Software- und IT-Unternehmen in einem besonders kritischen Moment: wenn Entwicklerteams laufen, Kundenprojekte gebunden sind und ein Investitionszyklus gerade begonnen hat. Was in produzierenden Betrieben Wochen der Restrukturierung kosten kann, kostet in einer Softwarefirma mitunter zentrale Mitarbeiter, Vertragsverhältnisse und Schutzrechtsinhaber zugleich.

Ein Gesellschafterstreit in der GmbH entsteht typischerweise, wenn Gesellschafter über die strategische Ausrichtung, die Gewinnverwendung oder die Besetzung der Geschäftsführung uneinig sind. Das GmbH-Gesetz (GmbHG) stellt verschiedene Instrumente bereit – von der Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse bis zur Einziehung von Anteilen –, die jedoch an enge verfahrensrechtliche Voraussetzungen geknüpft sind. In der Software- und IT-Branche erhöhen Sonderfaktoren wie Quellcode-Rechte, schlüsselpersonenbezogene Umsätze und Venture-Capital-Beteiligungen den Handlungsdruck erheblich. Diese Checkliste führt Sie strukturiert durch die wesentlichen Handlungsfelder – von der ersten Bestandsaufnahme bis zur abschließenden rechtlichen Absicherung.

Die nachfolgenden Abschnitte ordnen jeden Schritt nach dem Schema Norm → Zahl/Schwelle → rechtliche Folge → Handlungsempfehlung und berücksichtigen dabei die spezifischen Risikokonstellationen der IT-Branche. Die Nummerierung folgt der empfohlenen zeitlichen Reihenfolge, die je nach Eskalationsstufe angepasst werden kann.

Schritt 1: Sachverhalt und Blockademechanismus klären – Wo liegt der eigentliche Streit?

Bevor Sie rechtliche Instrumente einsetzen, muss der Konflikt präzise lokalisiert sein. Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH verlaufen selten eindimensional: Was als Vergütungsstreit beginnt, entpuppt sich häufig als Kontrollkonflikt; was als strategische Meinungsverschiedenheit erscheint, ist bisweilen ein verschleierter Nachfolgeprozess.

Für die Software- und IT-Branche gelten spezifische Konstellationen, die in der allgemeinen Gesellschaftsrechtspraxis seltener auftreten. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig drei Grundmuster: erstens den Gründerstreit zwischen technischen und kaufmännischen Gesellschaftern, wenn das Unternehmen die Wachstumsphase verlässt; zweitens den Investor-Gründer-Konflikt, sobald Erlöspräferenzen und Liquidationsvorrechte aus Term Sheets wirksam werden; drittens den Streit über die Verwertung von Quellcode und Softwarearchitektur, wenn ein Gesellschafter zugleich der alleinige Entwickler ist.

Klären Sie in diesem Schritt:

  • Welche Beschlüsse wurden in den letzten zwölf Monaten gefasst, die ein Gesellschafter für anfechtbar oder nichtig hält?
  • Bestehen Stimmbindungsvereinbarungen oder Poolverträge außerhalb des Gesellschaftsvertrags?
  • Wer hält welche Anteile, und gibt es Treuhandstrukturen oder stille Beteiligungen?
  • Ist ein Gesellschafter zugleich Geschäftsführer – und wenn ja, auf welcher Grundlage (Anstellungsvertrag, gesonderte Geschäftsführervereinbarung)?
  • Welche IP-Rechte (insbesondere Urheberrechte an Software gemäß § 69a UrhG) sind auf wen übertragen oder lizenziert?

Die Bestandsaufnahme ist die Grundlage jeder weiteren Maßnahme. Ein lückenhafter Überblick führt regelmäßig dazu, dass später eingeleitete Rechtsmittel ins Leere laufen, weil wesentliche Tatsachen übersehen wurden.

Schritt 2: Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse analysieren – Was ist tatsächlich vereinbart?

Der Gesellschaftsvertrag bildet die primäre Normbasis des Gesellschafterstreits. Nach dem GmbHG (§§ 45 ff.) werden Beschlüsse der Gesellschafter grundsätzlich in der Gesellschafterversammlung gefasst; der Gesellschaftsvertrag kann dabei von der gesetzlichen Regelung erheblich abweichen – sowohl zugunsten als auch zulasten einzelner Gesellschafter.

In der Praxis der IT-Branche sind Gesellschaftsverträge häufig auf Basis von Musterverträgen aus der Gründungsphase entstanden. Bestimmungen, die für eine Zwei-Personen-UG passten, sind für eine gewachsene GmbH mit Investor, Mitarbeiterbeteiligung (ESOP) und mehreren Geschäftsführern oft unzureichend oder widersprüchlich.

  • Enthält der Gesellschaftsvertrag qualifizierte Mehrheitserfordernisse für strategische Entscheidungen (z. B. Veräußerung von Unternehmensanteilen, Änderung des Unternehmensgegenstands)?
  • Bestehen Vetorechte einzelner Gesellschafter oder Gesellschaftergruppen?
  • Sind Einziehungsklauseln für Anteile enthalten – und unter welchen Voraussetzungen? (Zur vertieften Analyse empfehlen wir unsere gesonderte Darstellung: Einziehung von Geschäftsanteilen – Rechtslage und Optionen.)
  • Gibt es Wettbewerbsverbote, Andienungspflichten oder Vorkaufsrechte, die im Konfliktfall relevant werden?
  • Wurde die Übertragung von GmbH-Anteilen durch notarielle Beurkundung wirksam vollzogen (§ 15 GmbHG)?
  • Gibt es Gesellschafterbeschlüsse der letzten Jahre, die nicht ordnungsgemäß protokolliert wurden?

Nach unserer Erfahrung mit IT-Gesellschaftsstrukturen liegen zwischen dem Ist-Zustand des Gesellschaftsvertrags und der gelebten Praxis der Gesellschaft oft erhebliche Abweichungen. Diese Lücken werden im Streitfall zu Angriffsflächen – für alle Seiten.

Welche Fristen gelten bei der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen?

Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen ist an strenge zeitliche Voraussetzungen geknüpft. Eine Anfechtungsklage muss nach der gesetzlichen Systematik des GmbHG und der hierzu entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung in angemessener Frist erhoben werden; die gefestigte Senatsrechtsprechung orientiert sich dabei an der aktienrechtlichen Monatsfrist als Richtwert, auch wenn das GmbH-Recht keine ausdrückliche Fristenregelung kennt.

Handeln Sie zeitnah: Je länger ein anfechtbarer Beschluss vollzogen wird, desto schwieriger wird eine gerichtliche Korrektur. LG und OLG setzen in der Praxis unterschiedliche Maßstäbe; ein zu langer Zeitraum zwischen Beschluss und Klageerhebung wird regelmäßig als Verwirkung gewertet.

  • Notieren Sie das Datum jedes Gesellschafterbeschlusses, den Sie für fehlerhaft halten, im Moment der Kenntnisnahme.
  • Prüfen Sie sofort, ob ein Beschluss nichtig (z. B. wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht) oder lediglich anfechtbar ist – die Rechtsfolgen unterscheiden sich grundlegend.
  • Holen Sie unverzüglich anwaltliche Beratung ein, wenn Sie eine Beschlussanfechtung erwägen.
  • Sichern Sie alle Einladungsschreiben, Tagesordnungen, Protokolle und Stimmrechtsnachweise.
  • Prüfen Sie, ob der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Klagefrist enthält.

In IT-Gesellschaften begegnet uns besonders häufig der Fall, dass strategisch wichtige Beschlüsse – etwa zur Vergabe von Exklusivlizenzen an verbundene Unternehmen oder zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss der Bezugsrechte einzelner Gesellschafter – ohne ausreichende Ankündigung gefasst werden. Hier ist zügiges Handeln existenziell.

Schritt 3: IP-Rechte und Quellcode-Inhaberschaft sichern – Der branchenspezifische Sonderfall

In der Software- und IT-Branche ist der Gesellschafterstreit regelmäßig mit einer IP-Rechtsfrage verbunden, die in anderen Branchen so nicht auftritt: Wer ist Inhaber der Softwarearchitektur, des Quellcodes und der damit verbundenen Schutzrechte?

Nach § 69a UrhG sind Computerprogramme urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht entsteht beim Schöpfer des Werks – das ist grundsätzlich der Programmierer als natürliche Person, nicht automatisch die GmbH. Für im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entwickelte Software gilt § 69b UrhG: hier stehen die Verwertungsrechte dem Arbeitgeber zu. Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern über einen Dienstvertrag eingebunden, kann die Rechtslage erheblich abweichen.

  • Prüfen Sie für jedes zentrale Softwareprodukt: Welche Vereinbarungen über die Übertragung oder Lizenzierung von Urheberrechten an die GmbH wurden geschlossen?
  • Gibt es IP-Assignment-Agreements oder Lizenzverträge zwischen Gründern und der GmbH?
  • Sind Quellcode-Repositories unter dem Namen der Gesellschaft oder unter Privataccounts geführt?
  • Wurden Domains, Software-Patente oder Markenanmeldungen auf den Namen der GmbH oder auf einen Gesellschafter persönlich eingetragen?
  • Bestehen Vereinbarungen über die Nutzung von Open-Source-Komponenten, die im Streitfall die Verwertbarkeit einschränken?

Ohne klare IP-Dokumentation ist die GmbH im Streitfall in einer gefährlichen Abhängigkeit vom ausscheidenden oder streitenden Gesellschafter. Wir beraten regelmäßig Gesellschaften, die erst im Konflikt feststellen, dass zentrale Schutzrechte rechtlich nicht eindeutig bei der GmbH liegen – mit unmittelbaren Auswirkungen auf Unternehmensbewertung und Betriebsfortführung.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein Softwareunternehmen aus dem Bereich B2B-Prozessautomatisierung mit rund 30 Mitarbeitern. Ausgangslage: Zwei gleichberechtigte Gründer-Gesellschafter gerieten nach Aufnahme eines Investors (Minderheitsbeteiligung) in einen Grundsatzkonflikt über die Produktstrategie. Einer der Gründer hatte die Kernsoftware ursprünglich als Freelancer entwickelt und die Nutzungsrechte lediglich mündlich an die GmbH übertragen. Vorgehen: Die Kanzlei sicherte zunächst die IP-Rechtslage durch eine nachträgliche schriftliche Nutzungsrechtsvereinbarung und begleitete parallel den gesellschaftsrechtlichen Mediationsversuch. Ergebnis: Eine einvernehmliche Anteilsübertragung auf den verbleibenden Gesellschafter wurde strukturiert, die Gesellschaft blieb handlungsfähig. Die Transaktion erfolgte zu einem Preis im mittleren sechsstelligen Bereich ohne Verfahren vor dem Landgericht.

Schritt 4: Gesellschafterversammlung vorbereiten und Stimmrechte prüfen – Mehrheit, Mehrheitsmissbrauch und Minderheitenrechte

Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Machtzentrum der GmbH. Nach §§ 48 ff. GmbHG werden Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; für bestimmte Maßnahmen – insbesondere Satzungsänderungen – ist eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen erforderlich.

Für IT-Gesellschaften mit wechselnden Beteiligungsstrukturen – insbesondere nach Kapitalrunden mit Wandeldarlehen oder SAFE-Agreements – ist die Stimmrechtsverteilung zum Zeitpunkt eines Konflikts häufig nicht auf den ersten Blick ermittelbar.

  • Erstellen Sie eine aktuelle Gesellschafterliste im Sinne des § 40 GmbHG und prüfen Sie, ob diese mit dem Handelsregister übereinstimmt.
  • Klären Sie, ob Wandeldarlehen oder Optionsprogramme bereits zu einer Veränderung der wirtschaftlichen Beteiligungsverhältnisse geführt haben – und ob ein entsprechender Beschluss zur Kapitalerhöhung ausstehend ist.
  • Prüfen Sie, ob einzelne Gesellschafter Stimmverbote treffen (§ 47 Abs. 4 GmbHG) – etwa bei Beschlüssen über die Abberufung eines zugleich gesellschafterischen Geschäftsführers.
  • Sichern Sie alle Einladungen zu Gesellschafterversammlungen auf Einhaltung von Form und Frist (Mindesteinladungsfrist nach GmbHG oder gemäß Gesellschaftsvertrag).
  • Dokumentieren Sie, ob und in welchem Umfang Minderheitenrechte geltend gemacht wurden (z. B. Recht auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung gemäß § 50 GmbHG ab einem Geschäftsanteil von mindestens 10 %).

Mehrheitsmissbrauch ist einer der häufigsten Streitpunkte vor den Landgerichten. Die Rechtsprechung schützt Minderheitsgesellschafter über das Gebot der gesellschafterlichen Treuepflicht, das im GmbHG zwar nicht ausdrücklich kodifiziert, aber durch die gefestigte Senatsrechtsprechung anerkannt ist.

Welche Instrumente stehen zur Konfliktlösung bereit – Klage, Einziehung oder Mediation?

Der Gesellschafterstreit muss nicht zwingend vor dem Landgericht enden. Das Spektrum der rechtlichen Instrumente reicht von der außergerichtlichen Einigung über spezifische gesellschaftsrechtliche Rechtsmittel bis zur vollständigen Auflösung der Gesellschaft – wobei letztere für ein laufendes IT-Unternehmen regelmäßig die wirtschaftlich unattraktivste Option ist.

Für die Software- und IT-Branche ist die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft während des Konflikts von besonderer Bedeutung: Kundenprojekte haben Liefertermine, Entwickler-Teams sind am Markt heiß umworben, und Investoren reagieren empfindlich auf Governance-Unsicherheiten.

  • Außergerichtliche Einigung/Mediation: Bei noch bestehender Kommunikationsbasis die schnellste und kostengünstigste Option. Erfordert eine klare Verhandlungsstruktur und rechtliche Begleitung beider Seiten, um wirksame Vereinbarungen zu erzielen.
  • Anteilsübertragung/Buy-Out: Ein Gesellschafter übernimmt die Anteile des anderen. Erfordert notarielle Beurkundung (§ 15 GmbHG). Im IT-Bereich ist die Anteilsbewertung häufig der entscheidende Streitpunkt; hier empfiehlt sich ein neutrales Bewertungsgutachten.
  • Einziehung von Geschäftsanteilen: Nur bei entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag und gegen angemessene Abfindung möglich. Die Voraussetzungen sind streng; ohne vertragliche Grundlage ist die Einziehung nach dem GmbHG nicht möglich.
  • Abberufung des Geschäftsführers: Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer jederzeit abberufen (§ 38 GmbHG). Der Anstellungsvertrag läuft davon unabhängig weiter – beides muss getrennt adressiert werden.
  • Beschlussanfechtungsklage: Vor dem zuständigen Landgericht. Zeitkritisch; klären Sie unverzüglich, ob ein anfechtbarer oder nichtiger Beschluss vorliegt.
  • Auflösungsklage: Als ultima ratio nach § 61 GmbHG. Nur bei einem wichtigen Grund und wenn andere Maßnahmen ausgeschöpft sind; im laufenden IT-Betrieb praktisch ungeeignet.

Die Wahl des richtigen Instruments hängt von der konkreten Machtverteilung, der vertraglich gesetzten Normbasis und dem wirtschaftlichen Ziel des Mandanten ab. Einen Überblick über die allgemeine Rechtslage beim Gesellschafterstreit in der GmbH finden Sie in unserem Grundlagenbeitrag: Gesellschafterstreit in der GmbH – Rechtslage und Optionen.

Schritt 5: Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sichern – Liquidität, Geschäftsbetrieb und Vertragserfüllung

Während ein Gesellschafterstreit eskaliert, laufen Kundenprojekte weiter, werden Gehälter fällig, und Vertragspartner erwarten Lieferungen. In der Software- und IT-Branche kommt hinzu, dass Schlüsselentwickler, die von einem ausscheidenden oder streitenden Gesellschafter persönlich rekrutiert wurden, im Konfliktfall abwandern könnten.

Besteht die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit – etwa weil die Blockade der Gesellschafterversammlung Kapitalmaßnahmen verhindert – greifen die gesetzlichen Antragspflichten nach § 15a InsO: Bei Zahlungsunfähigkeit besteht eine Antragspflicht von drei Wochen, bei Überschuldung nach § 19 InsO von sechs Wochen. Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist dies eine persönliche Haftungsfrage.

  • Stellen Sie sicher, dass die laufenden Bankkonten und Zahlungsprozesse auch bei einem Streit über die Geschäftsführung nicht blockiert werden.
  • Prüfen Sie, ob bestehende Kundenverträge Change-of-Control- oder Key-Person-Klauseln enthalten, die durch einen Gesellschafterwechsel ausgelöst werden könnten.
  • Sichern Sie Zugänge zu kritischen Systemen (Repositories, Cloud-Infrastruktur, Kundendaten) vertraglich und technisch gegen einseitige Sperrung durch einen Gesellschafter.
  • Klären Sie, welche Gesellschafter und Geschäftsführer für welche Bankkonten und Vertragsunterzeichnungen einzelzeichnungsberechtigt sind.
  • Dokumentieren Sie alle Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs – im Fall eines späteren Gerichtsverfahrens ist diese Dokumentation wertvoller Beweis für pflichtgemäßes Handeln.

Welche besonderen Branchendynamiken im Zusammenhang mit Gesellschafterstreitigkeiten in technologiegeprägten Zulieferer- und Industrieunternehmen auftreten, zeigt unser Branchenreport: Gesellschafterstreit in der GmbH – Automobilzulieferindustrie: Branchenreport.

Schritt 6: Nächste Schritte – Unterlagen zusammenstellen und anwaltlich prüfen lassen

Die vorstehende Checkliste strukturiert die wesentlichen Handlungsfelder. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Unterlagen, Fristen und der auf Ihre Situation anwendbaren Rechtsprechung des zuständigen Landgerichts oder Oberlandesgerichts.

  • Gesellschaftsvertrag (aktuelle Fassung, alle Änderungen chronologisch)
  • Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) und aktueller Handelsregisterauszug
  • Protokolle der Gesellschafterversammlungen der letzten drei Jahre
  • Geschäftsführer-Anstellungsvertrag(verträge) und eventuelle Nebenvereinbarungen
  • IP-Assignment-Agreements, Lizenzverträge, Quellcode-Lizenzierungsdokumente
  • Gesellschafterdarlehensverträge, Wandeldarlehensvereinbarungen, SAFE-Agreements
  • Aktuelle Bilanz und betriebswirtschaftliche Auswertung (letzte drei Perioden)
  • Alle Korrespondenz zwischen den Gesellschaftern, die den Streit dokumentiert
  • Bestehende Kundenverträge mit etwaigen Change-of-Control- oder Key-Person-Klauseln

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des gesellschaftsrechtlichen Rahmens. Ihr konkreter Sachverhalt – insbesondere die Wechselwirkungen zwischen Gesellschaftsvertrag, IP-Rechtslage und laufendem Geschäftsbetrieb – erfordert eine individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufig gestellte Fragen zum Gesellschafterstreit in der GmbH (Software- und IT-Branche)

Was tun, wenn ein Mitgründer den Quellcode sperrt oder die Repositories entzieht?

Dies ist in der IT-Branche ein akuter Notfall. Zunächst ist zu klären, ob die GmbH durch vertragliche IP-Assignment-Vereinbarungen Inhaberin der Nutzungsrechte am Quellcode ist oder ob der Gesellschafter diese persönlich hält. Bestehen wirksame Nutzungsrechte der GmbH, kann auf Herausgabe und Unterlassung geklagt werden. In dringlichen Fällen ist ein einstweiliger Rechtsschutz vor dem Landgericht zu prüfen. Handeln Sie unverzüglich und sichern Sie alle vorhandenen Code-Versionen.

Kann ich als Minderheitsgesellschafter eine Gesellschafterversammlung einberufen?

Ja. Nach § 50 GmbHG können Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals halten, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen. Verweigert die Geschäftsführung die Einberufung, können die antragstellenden Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Versammlung einladen. Hierfür gelten strenge Formerfordernisse, deren Nichteinhaltung zur Nichtigkeit von Beschlüssen führen kann.

Wie wird der Anteilswert bei einem GmbH-Streit in der IT-Branche ermittelt?

Eine gesetzliche Bewertungsmethode ist nicht vorgeschrieben; der Gesellschaftsvertrag kann eine Bewertungsmethode oder -formel vorgeben. In der IT-Branche überwiegen Ertragswert- oder DCF-Verfahren (Discounted-Cashflow-Methode), da Software-Geschäftsmodelle stark von zukünftigen Ertragspotenzialen abhängen. Ohne vertragliche Festlegung ist die einvernehmliche Beauftragung eines neutralen Gutachters empfehlenswert, um Gerichtsverfahren zu verkürzen. Die konkrete Bewertung ist anwaltlich und ggf. steuerlich zu begleiten.

Haften Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich für Fehler während eines Streitfalls?

Ja, und diese Haftung ist erheblich. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer bleibt während des Konflikts in vollem Umfang an seine Sorgfaltspflichten nach § 43 GmbHG gebunden. Unterlässt er notwendige Maßnahmen – etwa die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags im Falle von Zahlungsunfähigkeit (3 Wochen gemäß § 15a InsO) – kann er persönlich für den entstandenen Schaden haften. Dokumentieren Sie alle Entscheidungen sorgfältig.

Wann ist eine Auflösung der GmbH sinnvoll?

Die gerichtliche Auflösung nach § 61 GmbHG setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus und ist für ein laufendes Softwareunternehmen regelmäßig die wirtschaftlich ungünstigste Option. Sie vernichtet Unternehmenswerte, löst Vertragsrisiken aus und beendet Arbeitsverhältnisse. Vor einer Auflösung sollten stets alle gesellschaftsvertraglichen Instrumente – einschließlich Einziehung und Buy-Out – ernsthaft geprüft werden. Die Auflösung ist der letzte Schritt, nicht der erste.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen, Anteilstransaktionen und GmbH-Restrukturierungen – mit besonderem Fokus auf technologiegetriebene Unternehmen und die Software- und IT-Branche. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet Mandanten von der ersten rechtlichen Bestandsaufnahme bis zur abschließenden notariellen Umsetzung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Checkliste betrifft die strukturellen Regelfälle des Gesellschafterstreits. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung Ihres zuständigen Landgerichts oder Oberlandesgerichts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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