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Gründung einer GmbH – aktuelle Rechtsprechung

Gründung einer GmbH: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Maschinenbauer aus dem Münchner Umland möchte seine bislang als Einzelkaufmann geführte Produktion in eine eigenständige Gesellschaft überführen. Ein Softwareunternehmer in Berlin plant, Investoren aufzunehmen, ohne persönlich unbegrenzt zu haften. Beide stehen vor derselben Grundentscheidung: der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Was rechtlich klar klingt, ist in der Praxis mit zahlreichen Weichenstellungen verbunden – von der Wahl der Stammkapitalstruktur über die Satzungsgestaltung bis hin zu Geschäftsführerbestellungen, deren Wirksamkeit die Gerichte regelmäßig beschäftigt.

Die Gründung einer GmbH richtet sich nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) und erfordert ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro, eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sowie die Eintragung ins Handelsregister. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren wesentliche Fragen zur Vorgründungsgesellschaft, zur verdeckten Sacheinlage und zur Haftung in der Vorgesellschaft präzisiert – mit direkten Folgen für Gründer im Mittelstand, die Fehler oft erst Jahre später bemerken.

Dieser Beitrag ordnet den aktuellen Rechtsrahmen ein, benennt die praxisrelevanten Streitpunkte aus der Rechtsprechung und gibt Unternehmern eine strukturierte Orientierung für die nächsten Schritte.

Warum die GmbH die meistgewählte Rechtsform im Mittelstand ist

Die GmbH ist die dominierende Rechtsform des deutschen Mittelstands – und das aus guten Gründen. Sie kombiniert persönliche Haftungsbeschränkung, flexible Gesellschafterstruktur und steuerliche Gestaltbarkeit in einer Weise, die weder die Personengesellschaft noch die Aktiengesellschaft in dieser Kombination bietet. Nach unserer Erfahrung entscheiden sich inhabergeführte Unternehmen mit einem Jahresumsatz zwischen zwei und fünfzig Millionen Euro überdurchschnittlich häufig für die GmbH, wenn sie Fremdgeschäftsführung einführen oder Gesellschafteranteile strukturiert weitergeben wollen.

Der gesetzliche Rahmen ist überschaubar: Das GmbHG in seiner aktuellen Fassung legt ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro fest (§ 5 GmbHG). Davon muss mindestens die Hälfte – also 12.500 Euro – vor der Anmeldung zum Handelsregister eingezahlt sein. Diese Schwelle ist im internationalen Vergleich niedrig, schützt aber Gläubiger durch das Kapitalerhaltungsgebot. Wer dieses Gebot missversteht oder die Kapitalaufbringungsregeln umgeht, riskiert eine persönliche Haftung der Gründer, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in den letzten Jahren weiter präzisiert hat.

Für den Unternehmer im Mittelstand bedeutet das: Die GmbH ist nicht automatisch das sicherste Vehikel. Sie ist das flexibelste – aber nur dann, wenn sie korrekt gegründet und geführt wird. Genau an diesem Punkt entstehen in der Mandatspraxis die häufigsten Fehler.

Welche Rechtsprechung prägt die GmbH-Gründung heute?

Die gefestigte Senatsrechtsprechung hat in mehreren Linien dazu beigetragen, den Gründungsvorgang rechtssicherer – und für Fehler kostspieliger – zu machen. Drei Rechtsprechungsstränge sind für die Gestaltungspraxis besonders relevant.

Erstens: die Vorgründungsgesellschaft. Zwischen dem Zeitpunkt, an dem sich mehrere Personen zur Gründung einer GmbH zusammenfinden, und dem Moment der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – die sogenannte Vorgründungsgesellschaft. In diesem Stadium haften alle Beteiligten grundsätzlich persönlich und unbeschränkt für die gemeinsam begründeten Verbindlichkeiten. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass Verbindlichkeiten, die in diesem Stadium eingegangen werden, nicht automatisch auf die später gegründete GmbH übergehen. Ohne ausdrückliche Übernahmevereinbarung haftet die GmbH nicht. In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder Fälle, in denen Gründer bereits Mietverträge, Lieferantenabkommen oder erste Arbeitsverhältnisse begründen, bevor der Notar tätig wird – und dann erstaunt feststellen, dass die GmbH für diese Verbindlichkeiten nicht ohne Weiteres einsteht.

Zweitens: die Vorgesellschaft. Nach notarieller Beurkundung, aber vor Eintragung ins Handelsregister, besteht die sogenannte Vorgesellschaft (Vor-GmbH). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Haftungsverfassung der Vorgesellschaft differenziert entwickelt: Geschäftsführer, die für die Vorgesellschaft Verbindlichkeiten begründen, können den Gläubigern gegenüber persönlich haften, wenn das Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung nicht vollständig aufgebracht ist – die sogenannte Unterbilanzhaftung. Diese Haftung trifft grundsätzlich alle Gesellschafter anteilig. Für Mehrheitsgesellschafter, die zugleich Geschäftsführer sind, kann die Haftung faktisch unbegrenzt werden.

Drittens: die verdeckte Sacheinlage. Wer Stammkapital in bar einzahlt und kurz darauf Gegenstände an die GmbH veräußert oder Forderungen abtritt, begeht möglicherweise eine verdeckte Sacheinlage. Die Rechtsprechung bewertet solche Gestaltungen kritisch: Wird die verdeckte Sacheinlage festgestellt, gilt die Bareinlagepflicht als nicht erfüllt – der Gründer bleibt zur Zahlung verpflichtet, auch wenn er bereits gezahlt hat. Seit der GmbH-Reform durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, in Kraft seit 2008) gilt allerdings eine Anrechnungslösung: Der Wert der verdeckten Sacheinlage wird angerechnet, soweit er im Eintragungszeitpunkt vorhanden war. Diese Milderung schützt die Gründer vor einer Doppelbelastung, beseitigt aber nicht die Anmeldepflicht und das Registrierungsrisiko.

Wie läuft die GmbH-Gründung Schritt für Schritt ab?

Die Gründung einer GmbH folgt einem gesetzlich vorgezeichneten Verfahren, das keinen Spielraum für Abkürzungen lässt. Nach unserer Erfahrung scheitert die zügige Eintragung am häufigsten nicht am Notar, sondern an unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen, die die Gründer beisteuern müssen.

Der erste Schritt ist die Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags (Satzung). Die Satzung muss mindestens Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital sowie die Stammeinlagen der Gesellschafter enthalten (§ 3 GmbHG). Schon hier zeigt die Rechtsprechung Grenzen auf: Ein zu weit gefasster Unternehmensgegenstand kann Registergerichte zur Beanstandung veranlassen; ein zu eng gefasster Gegenstand schränkt die operative Freiheit unnötig ein.

Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ist gesetzlich zwingend (§ 2 GmbHG). Für Standardgründungen mit einer Einpersonengesellschaft oder bis zu drei Gesellschaftern sieht das Gesetz seit der MoMiG-Reform ein vereinfachtes Gründungsverfahren mit Musterprotokoll vor. Das Musterprotokoll reduziert den Gestaltungsspielraum erheblich: Es enthält standardisierte Regelungen zu Stimmrechten, Gewinnverteilung und Gesellschafterversammlung, die für wachsende Unternehmen oder Gesellschaften mit Investorenbeteiligung regelmäßig unzureichend sind. In der Mandatspraxis sehen wir Musterprotokoll-GmbHs häufig schon nach zwei bis drei Jahren mit erheblichem Anpassungsbedarf konfrontiert, der dann nachträgliche Satzungsänderungen erfordert.

Nach Beurkundung ist das Stammkapital gemäß der Einlagepflicht auf ein Konto der Vorgesellschaft einzuzahlen. Die Einzahlung muss zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen – Sicherungsabreden zugunsten der Gesellschafter oder Dritter können zur Unwirksamkeit der Einlageleistung führen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist hier streng: Eine Einzahlung, die unmittelbar wieder an den Gesellschafter zurückfließt oder durch einen gegenläufigen Zahlungskreislauf neutralisiert wird, gilt als nicht geleistet.

Die Anmeldung beim Handelsregister erfolgt durch den Geschäftsführer in öffentlich beglaubigter Form (§ 7 GmbHG). Beizufügen sind der Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste, der Nachweis der Einlageleistung und eine Versicherung des Geschäftsführers über die Einzahlungen sowie über seine Eignung (keine strafgerichtlichen Verurteilungen nach § 6 Abs. 2 GmbHG, die zu einem Geschäftsführerverbot führen). Erst mit der Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person.

Welche Gestaltungsfehler führen zu Haftungsrisiken bei der Gründung?

Haftungsrisiken bei der GmbH-Gründung entstehen selten durch grobe Fehler. Sie entstehen durch scheinbar kleine Unaufmerksamkeiten, die erst im Konfliktfall – bei Insolvenz, Gesellschafterstreit oder steuerlicher Betriebsprüfung – sichtbar werden. Gibt es Situationen, in denen Gründer trotz bester Absichten persönlich für GmbH-Verbindlichkeiten einstehen müssen? Nach unserer Beratungserfahrung: ja, und zwar regelmäßig in folgenden Konstellationen.

Kapitalaufbringungsfehler sind der häufigste Streitpunkt. Wird das Stammkapital nicht ordnungsgemäß eingezahlt – etwa weil es sofort für erste Betriebsausgaben verwendet wird, bevor die GmbH eingetragen ist –, gilt die Einlagepflicht als nicht erfüllt. Die Gründer bleiben der GmbH gegenüber zur Einlagenleistung verpflichtet; im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter die ausstehenden Einlagen einfordern.

Ein zweites Risikocluster betrifft die Sachgründung. Wer Vermögensgegenstände – etwa Maschinen, Fahrzeuge, Forderungen oder Software-Lizenzen – als Sacheinlage einbringt, muss dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich ausweisen und den Gegenstand bewerten (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Die Bewertung ist Gegenstand der sogenannten Gründungsprüfung; bei überhöhtem Ansatz haftet der Gründer für die Wertdifferenz. Die Rechtsprechung legt bei der Bewertungsdiskrepanz einen strengen Maßstab an.

Ein drittes Risiko entsteht bei der Besetzung der Geschäftsführerposition. Das GmbHG enthält in § 6 Abs. 2 einen Katalog von Ausschlussmerkmalen: Wer wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde oder dem durch Gerichtsentscheid die Befugnis zur Ausübung eines Gewerbes entzogen wurde, kann nicht Geschäftsführer werden. Eine trotzdem erfolgte Bestellung ist unwirksam; die Registergerichte verlangen eine entsprechende Versicherung des Anzumeldenden. Wird eine solche unwirksame Bestellung erst nach Eintragung bekannt, entstehen erhebliche Korrekturaufwände und unter Umständen Schadensersatzrisiken gegenüber Geschäftspartnern.

Schließlich wird die Gesellschafterliste häufig unterschätzt. Sie ist nach § 40 GmbHG beim Handelsregister einzureichen und bei jeder Anteilsveränderung zu aktualisieren. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dem gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen auf Basis der unrichtigen Gesellschafterliste erhebliche Bedeutung beigemessen: Wer in der Gesellschafterliste als Gesellschafter eingetragen ist, kann seinen Anteil auch dann wirksam veräußern, wenn er materiell-rechtlich nicht der wahre Berechtigte ist – unter bestimmten Voraussetzungen schutzlos für den tatsächlichen Gesellschafter.

Was bedeutet die Musterprotokoll-GmbH in der Praxis – und wann ist sie ungeeignet?

Das Musterprotokoll wurde mit dem MoMiG eingeführt, um einfache Gründungen zu beschleunigen und günstiger zu machen. Für die Einpersonengründung ohne komplexe Regelungsbedürfnisse kann es ein zielführendes Instrument sein. Doch ist es wirklich für jeden Mittelständler geeignet?

Die Antwort ist differenziert. Das Musterprotokoll eignet sich für:

  • Einpersonengesellschaften mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der keine Investoren aufnehmen möchte
  • Gründungen, die ausschließlich auf eine temporäre Vehikel-Funktion ausgerichtet sind (z. B. Projektgesellschaften mit begrenzter Laufzeit)
  • Situationen, in denen Geschwindigkeit der Eintragung entscheidungsrelevant ist und Satzungsanpassungen später ohne großen Aufwand vorgenommen werden können

Ungeeignet ist das Musterprotokoll in nahezu allen anderen Konstellationen: bei Mehrpersonengesellschaften mit unterschiedlichen Stimmrechtsquoten, bei Gesellschaften mit Beirat oder Aufsichtsgremium, bei Beteiligungen von Kapitalgebern oder stillen Gesellschaftern, bei Gesellschaften mit Gewinnvorzügen einzelner Gesellschafter sowie bei Nachfolgeregelungen, die bereits bei Gründung vertraglich verankert werden sollen. In diesen Fällen ist eine individuelle Satzung nicht nur sinnvoll, sondern nach der Struktur der höchstrichterlichen Rechtsprechung häufig die einzige Möglichkeit, spätere Streitigkeiten über Beschlussmehrheiten, Einziehungsrechte und Abfindungsklauseln rechtssicher zu vermeiden.

Mikro-Fall: Gründung mit Sacheinlage und verdeckter Einlagepflicht

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein Produktionsunternehmen aus der Fertigungsbranche. Ausgangslage: Der alleinige Gesellschafter wollte seine bisher im Privatvermögen gehaltenen Maschinen – Gesamtwert nach eigener Schätzung rund 180.000 Euro – als Sacheinlage in die neu zu gründende GmbH einbringen, zugleich jedoch das Stammkapital durch eine Bareinzahlung von 25.000 Euro formal „sauber" halten. Die Maschinen sollten kurz nach Gründung per Kaufvertrag von der GmbH erworben werden. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte die Gestaltung auf verdeckte Sacheinlage und riet dazu, die Sacheinlage offen als solche im Gesellschaftsvertrag auszuweisen, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Bewertung zu beauftragen und die Anmeldung entsprechend vorzubereiten. Ergebnis: Die Eintragung erfolgte auf Basis eines beurkundeten, sacheinlagentauglichen Gesellschaftsvertrags. Die ursprünglich geplante Kaufvertragslösung wurde aufgegeben, da sie nach eingehender Prüfung der einschlägigen Rechtsprechung mit erheblichem Haftungsrisiko behaftet gewesen wäre. Die Kosten der korrekten Gestaltung lagen in einer Größenordnung, die die Haftungsrisiken der alternativen Lösung bei weitem aufwog.

Was sind die steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Folgewirkungen der Gründung?

Die GmbH ist als Kapitalgesellschaft körperschaftsteuerpflichtig. Sie unterliegt der Körperschaftsteuer von 15 Prozent (§ 23 KStG) zuzüglich des Solidaritätszuschlags sowie der Gewerbesteuer, deren Messzahl 3,5 Prozent beträgt, multipliziert mit dem gemeindeabhängigen Hebesatz. Die Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft liegt je nach Standort regelmäßig in der Größenordnung von rund 30 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Diese Steuerbelastung ist bei der Entscheidung für die Rechtsform GmbH gegenüber einer Personengesellschaft mit Thesaurierungsoption sorgfältig abzuwägen.

Auf gesellschaftsrechtlicher Ebene entstehen mit der Eintragung sofort gesetzliche Pflichten: Die GmbH muss eine Gesellschafterliste führen, bei wesentlichen Änderungen im Gesellschafterkreis die Liste beim Handelsregister aktualisieren (§ 40 GmbHG) und – sofern gesetzlich oder satzungsgemäß vorgesehen – regelmäßige Gesellschafterversammlungen abhalten. Buchführungspflicht (§§ 238 ff. HGB) und Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses gelten ab dem ersten Geschäftsjahr. Für Gesellschaften jenseits bestimmter Größenklassen ist ein Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht erforderlich.

Ein häufig unterschätzter Aspekt ist die Haftung des Geschäftsführers. Mit der Übernahme der Geschäftsführung entsteht eine umfassende Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG: Verletzt der Geschäftsführer diese Pflicht, haftet er der GmbH gegenüber persönlich und unbegrenzt. Die Rechtsprechung hat die sogenannte Business Judgment Rule aus dem Aktienrecht sinngemäß auch auf den GmbH-Geschäftsführer angewendet: Wer bei unternehmerischen Entscheidungen auf Basis angemessener Information und ohne sachfremde Interessen handelt, ist grundsätzlich nicht schadensersatzpflichtig – auch wenn die Entscheidung sich im Nachhinein als nachteilig erweist.

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Häufige Fragen zur GmbH-Gründung

Wie hoch ist das Mindeststammkapital bei der Gründung einer GmbH?

Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt nach § 5 GmbHG 25.000 Euro. Bei der Anmeldung zum Handelsregister muss mindestens die Hälfte – also 12.500 Euro – tatsächlich eingezahlt sein und zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen. Einlagenbeträge, die durch Sicherungsabreden oder gegenläufige Zahlungsflüsse neutralisiert werden, gelten als nicht geleistet. Die genaue Struktur der Kapitalaufbringung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Muss der Gesellschaftsvertrag einer GmbH notariell beurkundet werden?

Ja. Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ist nach § 2 GmbHG zwingend vorgeschrieben. Das gilt sowohl für individuelle Satzungen als auch für die Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls. Ohne notarielle Beurkundung kann die GmbH nicht zum Handelsregister angemeldet werden; Vereinbarungen unter den Gründern ohne notarielle Form begründen keine wirksame Gesellschaft.

Was ist eine Vorgesellschaft und welche Haftungsrisiken entstehen dabei?

Als Vorgesellschaft (Vor-GmbH) bezeichnet die Rechtsprechung die GmbH in der Phase zwischen notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung ins Handelsregister. In diesem Zeitraum handeln Geschäftsführer für eine noch nicht voll rechtsfähige Gesellschaft. Verbindlichkeiten aus dieser Phase können bei unzureichendem Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter führen – bekannt als Unterbilanzhaftung. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem beratenden Anwalt und dem Notar ist in diesem Stadium unerlässlich.

Ist das gesetzliche Musterprotokoll für jede GmbH-Gründung geeignet?

Nein. Das Musterprotokoll eignet sich für einfache Einpersonengründungen mit standardisierten Regelungsbedürfnissen. Bei Mehrpersonengesellschaften, Gesellschaften mit Investorenbeteiligung, besonderen Stimmrechtsregelungen, Nachfolgeklauseln oder Beiratsstrukturen ist eine individuell ausgearbeitete Satzung erforderlich. Eine spätere Satzungsänderung ist zwar möglich, erfordert aber erneute notarielle Beurkundung und Handelsregistereintragung – und ist damit teurer als eine von Beginn an korrekte Gestaltung.

Was ist eine verdeckte Sacheinlage und welche Folgen hat sie?

Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter formell eine Bareinlage leistet, diese jedoch in unmittelbarem zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang gegen Gegenstände oder Forderungen des Gesellschafters wieder zurückfließt. Die Rechtsprechung bewertet dies als Umgehung der Sacheinlagevorschriften. Rechtsfolge: Die Bareinlagepflicht gilt als nicht erfüllt; der Gesellschafter bleibt zur Zahlung verpflichtet. Seit dem MoMiG wird der Wert der verdeckten Sacheinlage angerechnet, soweit er im Eintragungszeitpunkt vorhanden war. Das Risiko einer Doppelbelastung bleibt jedoch im Streitfall real.

Wann entsteht die GmbH als juristische Person?

Die GmbH entsteht als juristische Person erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Vor diesem Zeitpunkt besteht lediglich die Vorgesellschaft, die zwar rechts- und parteifähig, aber noch keine GmbH im rechtlichen Sinne ist. Im Geschäftsverkehr ist es wichtig, diesen Zeitpunkt klar zu dokumentieren: Verträge, die im Namen der „GmbH in Gründung" geschlossen werden, binden nach Eintragung die GmbH nur, wenn sie ausdrücklich übernommen werden oder das Registerrecht dies gesetzlich vorsieht.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der GmbH-Gründung nach aktueller Rechtslage und Rechtsprechung. Ihr konkreter Sachverhalt – Gesellschafterstruktur, geplante Einlagen, Unternehmensgegenstand, Nachfolgeregelung – erfordert die individuelle Prüfung durch einen auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt. Für eine erste Orientierung zu Ihrer Gründungsstruktur schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, der Unternehmensgründung, der Strukturierung von GmbH-Beteiligungen sowie der Unternehmensnachfolge. Wir begleiten Gründer von der Satzungsgestaltung bis zur abgeschlossenen Handelsregistereintragung und darüber hinaus. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Gestaltung komplexer Gesellschafterstrukturen und in der Begleitung notarieller Beurkundungsverfahren. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

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