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Gründung einer GmbH

Gründung einer GmbH: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Geschäftsführer, der sein Unternehmen auf solide Beine stellen will, steht früher oder später vor einer zentralen Weichenstellung: Welche Rechtsform schützt das Privatvermögen, bindet potenzielle Mitgesellschafter rechtssicher ein und schafft zugleich die Grundlage für spätere Wachstumsschritte? Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist für den deutschen Mittelstand die meistgewählte Antwort auf genau diese Frage.

Die Gründung einer GmbH erfordert ein Mindeststammkapital von 25.000 € (§ 5 GmbHG), notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sowie die Eintragung ins Handelsregister. Erst mit der Eintragung entsteht die GmbH als eigenständige juristische Person mit beschränkter Haftung der Gesellschafter. Wer die Gründungsschritte kennt und den Gesellschaftsvertrag von Anfang an sorgfältig gestaltet, vermeidet spätere Nachbesserungen und schützt sich vor typischen Haftungsfallen in der Vor-GmbH-Phase.

Dieser Beitrag erläutert den vollständigen Gründungsprozess – von der Wahl der Gesellschafterstruktur über die notarielle Beurkundung bis zur Handelsregistereintragung – und gibt Hinweise zu den häufigsten Gestaltungsfeldern, die Unternehmer frühzeitig berücksichtigen sollten.

Was ist die GmbH und warum ist sie für den Mittelstand die richtige Wahl?

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Ihre Kerncharakteristik: Die Gesellschaft haftet ihren Gläubigern gegenüber mit dem Gesellschaftsvermögen, nicht mit dem Privatvermögen der Gesellschafter. Dieser Haftungsschutz ist der wichtigste Grund, weshalb die GmbH im deutschen Mittelstand seit Jahrzehnten die dominierende Unternehmensform ist.

Daneben bietet die GmbH erhebliche Gestaltungsfreiheit im Innenverhältnis. Der Gesellschaftsvertrag kann Mehrheitsverhältnisse, Stimmrechtsbindungen, Vetorechte, Gewinnverteilungsklauseln und Nachfolgeregelungen maßschneidern. Diese Flexibilität unterscheidet die GmbH von der Aktiengesellschaft (AG), die einem weitaus stärker zwingenden Rechtskorsett unterliegt. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass inhabergeführte Unternehmen gerade diese Gestaltungsfreiheit nutzen, um unterschiedliche Gesellschafterinteressen auszubalancieren – etwa wenn Familienmitglieder, operative Geschäftsführer und stille Kapitalgeber in einer Struktur zusammengebracht werden sollen.

Steuerlich wird die GmbH als Körperschaftsteuersubjekt behandelt: Sie zahlt Körperschaftsteuer (15 % zzgl. Solidaritätszuschlag, § 23 KStG) sowie Gewerbesteuer, deren Messzahl gesetzlich 3,5 % beträgt und die durch den jeweiligen gemeindlichen Hebesatz vervielfacht wird. Die Gesamtbelastung liegt für Kapitalgesellschaften in der Regel bei rund 30 %, kann aber je nach Sitz und Hebesatz abweichen. Welche steuerliche Gesamtbelastung im konkreten Fall entsteht, sollte vor der Gründungsentscheidung anwaltlich und steuerlich geprüft werden.

Welche gesetzlichen Mindestvoraussetzungen gelten nach dem GmbHG?

Das GmbHG legt den Rechtsrahmen für die Gründung abschließend fest. Wer diese Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt, riskiert eine Zurückweisung der Handelsregisteranmeldung oder – in der Zwischenphase – die persönliche Haftung der Handelnden.

Mindeststammkapital: Das Stammkapital muss mindestens 25.000 € betragen (§ 5 GmbHG). Bei der Anmeldung zum Handelsregister muss je Geschäftsanteil mindestens ein Viertel, insgesamt jedoch mindestens 12.500 € eingezahlt sein. Der Rest kann im Gesellschaftsvertrag als Nachschlusspflicht oder zu einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden.

Gesellschafter können ihre Einlage auch als Sacheinlage einbringen (§ 5 Abs. 4 GmbHG). In diesem Fall muss der Wert der Sacheinlage nachgewiesen und im Gesellschaftsvertrag beschrieben werden. In der Praxis führen überbewertete Sacheinlagen häufig zu Differenzhaftungsrisiken – ein typisches Fehlerfeld, das wir in der Beratung regelmäßig antreffen.

Gesellschaftsvertrag und notarielle Beurkundung: Der Gesellschaftsvertrag ist der Gründungsakt der GmbH. Er bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 2 GmbHG). Zwar erlaubt das GmbHG für Einpersonengesellschaften oder Gesellschaften mit bis zu drei Gesellschaftern ein vereinfachtes Musterprotokoll (Anlage zu § 2 GmbHG), dieses bietet jedoch kaum Gestaltungsspielraum und ist für Mittelstandsgründungen in aller Regel ungeeignet. Soll der Vertrag Regelungen zu Gesellschafterrechten, Nachfolge, Abfindung oder Mehrheitserfordernissen enthalten, ist ein individuell gestalteter Gesellschaftsvertrag unumgänglich.

Organe: Die GmbH benötigt mindestens einen Geschäftsführer (§ 6 GmbHG), der natürliche Person und nicht vorbestraft sein muss. Optionale Organe wie Beirat oder Aufsichtsrat können im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden; bei Gesellschaften mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern ist ein Aufsichtsrat kraft Mitbestimmungsrecht gesetzlich vorgeschrieben.

Wie läuft der Gründungsprozess Schritt für Schritt ab?

Der Gründungsprozess lässt sich in fünf aufeinanderfolgende Phasen unterteilen. Jede Phase hat eigene Rechtswirkungen; ein Überspringen oder fehlerhaftes Durchführen einzelner Schritte kann die Haftung der Beteiligten auslösen.

Phase 1 – Vorabklärung und Konzeption: Vor dem Notartermin steht die Klärung der Gesellschafterstruktur, der Kapitalaufteilung, der Geschäftsführungsbefugnisse und der wesentlichen Innenrechtsverhältnisse. Welche Mehrheiten sollen für welche Beschlüsse erforderlich sein? Sollen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht bei Anteilsveräußerungen erhalten? Wie wird die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters berechnet? Diese Fragen entscheiden über die langfristige Konfliktresistenz der Struktur. Werden sie erst nach einem Gesellschafterstreit beantwortet, ist der Aufwand ein Vielfaches höher.

Phase 2 – Notarielle Beurkundung: Der Notar beurkundet den Gesellschaftsvertrag und, soweit erforderlich, die Bestellung des ersten Geschäftsführers sowie etwaige Vollmachten. Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG); die genauen Gebühren hängen vom Stammkapital ab und sind im Einzelfall zu prüfen.

Phase 3 – Kapitaleinzahlung: Nach Beurkundung richten die Gesellschafter ein Geschäftskonto für die GmbH in Gründung (GmbH i. Gr.) ein und zahlen den fälligen Einlagebetrag ein. Der Eingang ist durch Kontoauszug nachzuweisen, den der Geschäftsführer bei der Handelsregisteranmeldung beizufügen hat.

Phase 4 – Handelsregisteranmeldung: Der Geschäftsführer meldet die Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht (Handelsregistergericht) zur Eintragung an (§ 7 GmbHG). Die Anmeldung erfolgt notariell beglaubigt. Dem Antrag beizufügen sind der Gesellschaftsvertrag in notariell beglaubigter Ausfertigung, der Nachweis über die Einzahlung der Stammeinlagen sowie eine Versicherung des Geschäftsführers, dass keine Bestellungshindernisse bestehen.

Phase 5 – Eintragung und steuerliche Erfassung: Mit der Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person (§ 11 GmbHG). Gleichzeitig oder kurz darauf ist sie beim zuständigen Finanzamt steuerlich zu erfassen; der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist fristgerecht einzureichen.

Welche Haftungsrisiken bestehen vor der Handelsregistereintragung?

Die Phase zwischen notarieller Beurkundung und Handelsregistereintragung wird als Vor-GmbH (GmbH i. Gr.) bezeichnet. Sie ist rechtlich eine Gesamthandsgemeinschaft, keine juristische Person. Wer in dieser Phase im Namen der entstehenden Gesellschaft Verträge schließt, haftet persönlich für die begründeten Verbindlichkeiten, sofern er nicht ausdrücklich auf die ausstehende Eintragung hinweist und eine Haftungsübernahme ausschließt.

Diese Handelndenhaftung endet mit der Eintragung, soweit die Verbindlichkeiten durch das Gesellschaftsvermögen gedeckt sind. Verbleibt jedoch eine Unterdeckung – weil etwa eingezahlte Mittel vor der Eintragung für laufende Betriebskosten verwendet werden –, haften die Gesellschafter anteilig aus der sogenannten Vorbelastungshaftung. In der Praxis führt Unkenntnis über diesen Mechanismus zu vermeidbaren persönlichen Risiken, insbesondere wenn Gründer die Eintragungsphase als bloße Formalität betrachten. Hier empfehlen wir regelmäßig, den Zeitraum zwischen Beurkundung und Eintragung so kurz wie möglich zu halten und laufende Verbindlichkeiten erst nach Eintragung einzugehen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle der GmbH-Gründung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Gesellschafterstruktur, der Einlageleistung und des Gesellschaftsvertragswerks. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Der Gesellschaftsvertrag: Gestaltungsfelder, die Gründer häufig unterschätzen

Der Gesellschaftsvertrag ist das konstitutive Regelwerk der GmbH. Er legt fest, was das Gesetz offenlässt – und das GmbHG lässt erheblich viel offen. Wer sich mit einem Mustervertrag begnügt, erhält eine rechtlich wirksame, aber gestaltungsarme Grundlage, die bei wirtschaftlichem Erfolg der Gesellschaft schnell an ihre Grenzen stößt.

Folgende Gestaltungsfelder sind in der Beratungspraxis besonders relevant:

  • Mehrheits- und Quorumklauseln: Das GmbHG sieht für Grundlagenentscheidungen qualifizierte Mehrheiten vor. Im Gesellschaftsvertrag kann festgelegt werden, dass bestimmte Beschlüsse – etwa Kapitalerhöhungen, Gewinnthesaurierungen oder die Aufnahme neuer Gesellschafter – der Einstimmigkeit oder einer Dreiviertelmehrheit bedürfen. Wer dies nicht regelt, lebt mit den Standardmehrheiten des GmbHG.
  • Vinkulierung von Geschäftsanteilen: Die Übertragung von Anteilen kann von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder einzelner Gesellschafter abhängig gemacht werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Ohne Vinkulierungsklausel können Anteile grundsätzlich frei abgetreten werden – ein erhebliches Risiko in Mehrgründerkonstellationen.
  • Abfindungsklauseln: Was erhält ein ausscheidender Gesellschafter? Das Gesetz verweist auf den tatsächlichen Wert des Anteils. In der Praxis wird dieser durch Buchwert-, Ertragswert- oder Gutachterklauseln abweichend geregelt. Zu niedrig bemessene Abfindungsklauseln können sittenwidrig sein; zu hohe überfordern die Liquidität der verbleibenden Gesellschaft. Die Ausgestaltung ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben bei der Vertragsgestaltung.
  • Wettbewerbs- und Nachfolgeregelungen: Postcontractual non-compete-Klauseln (nachvertragliche Wettbewerbsverbote) für ausscheidende Gesellschafter-Geschäftsführer sind zulässig, müssen aber in Dauer und Umfang verhältnismäßig sein. Nachfolgeregelungen beim Tod eines Gesellschafters – Einziehung, Vererbung, qualifizierte Nachfolgeklauseln – sollten von Beginn an mitgedacht werden.
  • Gewinnverwendung: Schüttet die Gesellschaft aus oder thesauriert sie? Ein fehlendes Dividendenregime führt bei unterschiedlichen Liquiditätspräferenzen der Gesellschafter regelmäßig zu Konflikten.

Wie komplex der Gesellschaftsvertrag sein muss, hängt von der Gesellschafterstruktur, dem Geschäftsmodell und dem geplanten Wachstumspfad ab. Eine Einpersonengründung benötigt andere Regelungen als eine Mehrgesellschafterkonstellation mit Fremdgeschäftsführung und externem Investor.

Unternehmensform im Vergleich: Wann lohnt sich die GmbH gegenüber UG und AG?

Nicht jede Gründungssituation verlangt eine GmbH. Der Vergleich mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) und der AG zeigt die Einordnung.

Die UG (haftungsbeschränkt) ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH (§ 5a GmbHG). Sie kann ab einem Stammkapital von 1 € gegründet werden, ist aber gesetzlich verpflichtet, jährlich 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage einzustellen, bis das Stammkapital von 25.000 € erreicht ist. Die UG eignet sich für Gründungen mit geringem Kapital, aber begrenzter Kreditwürdigkeit und eingeschränkter Außenwirkung. Sobald das Kapital von 25.000 € aufgebaut ist, empfiehlt sich die Umwandlung in eine reguläre GmbH.

Die Aktiengesellschaft (AG) erfordert ein Grundkapital von mindestens 50.000 € (§ 7 AktG). Sie unterliegt einem deutlich stärker zwingendem Organisationsrecht, ist kapitalmarktzugangsgeeignet und eignet sich für börsenwillige oder mitbestimmungsunterworfene Unternehmen. Für inhabergeführte Mittelstandsunternehmen überwiegen die Komplexität und die Kostenstruktur der AG in aller Regel die Vorteile.

Konstellation A (Einpersongründung, Kapital vorhanden, klare Haftungsabschirmung gewünscht) → Instrument GmbH → Mindestkapital 25.000 € → Folge: volle Haftungsbeschränkung ab Eintragung. Konstellation B (Gründung mit geringem Startkapital, Wachstumsziel) → Instrument UG → Mindestkapital ab 1 € → Folge: Thesaurierungspflicht bis 25.000 €, geringere Außenwirkung. Konstellation C (Kapitalmarktorientierung, Mitbestimmung über 500 Arbeitnehmer) → Instrument AG → Mindestkapital 50.000 € → Folge: höhere Governance-Pflichten, Kapitalmarktzugang.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Technologieunternehmen aus dem Bereich Industrieautomation. Ausgangslage: Zwei Gründer wollten ihr bestehendes UG-Konstrukt in eine GmbH umwandeln und gleichzeitig einen Minderheitsgesellschafter aus dem Kreis eines strategischen Partners aufnehmen. Das bisherige Musterprotokoll enthielt keine Vinkulierungsklausel und keine Abfindungsregelung. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Kapitalerhöhung auf 25.000 €, gestaltete einen neuen Gesellschaftsvertrag mit Anteilsvinkulierung, Vorkaufsrecht der Altgesellschafter und einer am Ertragswert orientierten Abfindungsklausel sowie eine parallele Gesellschaftervereinbarung zur Stimmrechtsbindung. Ergebnis: Die Umwandlung und Anteilseinräumung wurden notariell beurkundet und eingetragen; die neue Gesellschafterstruktur bietet Schutz vor unkontrollierter Anteilsveräußerung. Konkrete Rendite- oder Erfolgsangaben sind im Einzelfall zu prüfen.

Anmeldung, Registrierung und laufende Pflichten nach der Gründung

Mit der Handelsregistereintragung beginnt die laufende Compliance-Pflicht der GmbH. Wer sie nicht von Anfang an systematisch erfasst, läuft Gefahr, Fristen zu versäumen oder Bußgelder zu riskieren.

Unmittelbar nach der Eintragung sind folgende Schritte erforderlich: Die steuerliche Erfassung beim Finanzamt über den amtlichen Fragebogen muss unverzüglich erfolgen. Die GmbH ist umsatzsteuerlich anzumelden; der Regelsteuersatz beträgt 19 %, der ermäßigte Satz 7 % (§ 12 UStG). Unterliegt die Gesellschaft der Buchführungspflicht – was bei der GmbH stets der Fall ist –, sind von Beginn an ordnungsgemäße Handels- und Steuerbücher zu führen.

Darüber hinaus sind folgende laufende Pflichten zu beachten: die Offenlegung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger, die Einreichung der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen, die Führung von Gesellschafterversammlungsprotokollen sowie – seit dem Transparenzregister-Stärkungs-Gesetz – die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden; die genauen Schwellen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Gesellschafter-Geschäftsführer sollten zudem von Beginn an die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Geschäftsführergehalt und dessen fremdüblichen Charakter im Blick halten, da das Finanzamt hier besonderes Augenmerk legt. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmer diese steuerrechtlichen Anforderungen erst nach der ersten Betriebsprüfung ernst nehmen – zu diesem Zeitpunkt ist Nachbesserung kostspielig.

Typische Fehler bei der GmbH-Gründung und wie Sie sie vermeiden

Die häufigsten Fehler, die wir in der Beratung antreffen, lassen sich auf einige wiederkehrende Muster zurückführen.

Fehler 1 – Musterprotokoll bei komplexen Strukturen: Das vereinfachte Musterprotokoll des GmbHG ist für schlichte Einpersongründungen konzipiert. Bei Mehrgründerkonstellationen, Fremdgeschäftsführung oder geplanter Drittbeteiligung fehlen wesentliche Regelungen – mit der Folge, dass spätere Konflikte über das dispositive Gesetzesrecht und damit häufig nachteilig gelöst werden müssen.

Fehler 2 – Sacheinlagen ohne Wertnachweis: Werden Wirtschaftsgüter – Maschinen, Patente, Forderungen – als Sacheinlage eingebracht, muss ihr Wert im Zeitpunkt der Anmeldung dem zugesagten Einlagebetrag entsprechen. Wird ein zu hoher Wert angesetzt, haften Gesellschafter für die Differenz; der Nachweis kann aufwendig sein.

Fehler 3 – Fehlende Vinkulierung: Ohne Abtretungsbeschränkung können Gesellschafter ihre Anteile ohne Zustimmung der Mitgesellschafter veräußern. Was im Familienunternehmen als selbstverständlich gilt, endet ohne entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag mit dem Eintritt unerwünschter Dritter.

Fehler 4 – Unklare Geschäftsführerstellung: Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, sollten Anstellungsvertrag, Vergütung, Weisungsgebundenheit und Vertretungsbeschränkungen klar geregelt sein. Lücken führen sowohl zu steuerlichen Risiken (verdeckte Gewinnausschüttung) als auch zu gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten.

Fehler 5 – Vernachlässigung der Nachfolgeplanung: Was passiert, wenn ein Gesellschafter stirbt, dauerhaft handlungsunfähig wird oder aus der Gesellschaft ausscheiden möchte? Ohne Nachfolgeklausel verteilen sich Anteile nach dem Erbrecht – mit möglichen Auswirkungen auf Stimmverhältnisse und Handlungsfähigkeit der Gesellschaft. Kann die GmbH-Gründung auch der erste Schritt einer langfristigen Nachfolgestrategie sein? In der Regel ja – und genau deshalb lohnt es sich, diese Frage bereits beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags zu adressieren.

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Häufige Fragen zur Gründung einer GmbH

Wie hoch ist das Mindeststammkapital bei der GmbH-Gründung?

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt gesetzlich 25.000 € (§ 5 GmbHG). Davon müssen bei der Handelsregisteranmeldung mindestens 12.500 € tatsächlich eingezahlt sein. Der verbleibende Betrag kann später eingefordert werden. Für Gründungen mit geringerem Kapital steht die UG (haftungsbeschränkt) als Alternative zur Verfügung, die ab 1 € gegründet werden kann, jedoch einer gesetzlichen Thesaurierungspflicht unterliegt.

Brauche ich für die GmbH-Gründung einen Notar?

Ja. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 2 GmbHG). Auch die spätere Abtretung von Geschäftsanteilen ist notariell zu beurkunden (§ 15 GmbHG). Das Musterprotokoll des Gesetzes erlaubt eine vereinfachte Gründung für bis zu drei Gesellschafter, bietet aber kaum individuelle Gestaltungsmöglichkeiten und ist für komplexere Mittelstandsgründungen in der Regel ungeeignet.

Wann entsteht die GmbH als juristische Person?

Die GmbH entsteht als juristische Person erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 11 GmbHG). Vor der Eintragung besteht eine Vor-GmbH (GmbH i. Gr.) als Gesamthandsgemeinschaft. Wer in dieser Phase im Namen der entstehenden Gesellschaft handelt, kann persönlich haften. Die vollständige Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen greift daher erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung.

Wie lange dauert die GmbH-Gründung?

Die Dauer hängt von der Bearbeitungszeit des zuständigen Handelsregisters ab. In der Praxis ist nach notarieller Beurkundung und vollständiger Unterlageneinreichung mit einer Eintragungsdauer von einigen Tagen bis zu mehreren Wochen zu rechnen, je nach Auslastung des Registergerichts. Die Vorbereitung des Gesellschaftsvertrags – insbesondere bei individueller Gestaltung – sollte ausreichend Zeit erhalten; genaue Fristen sind im Einzelfall zu prüfen.

Was kostet die Gründung einer GmbH?

Die Gründungskosten setzen sich aus Notargebühren (nach GNotKG, abhängig vom Stammkapital), Handelsregistergebühren und ggf. anwaltlichem Beratungshonorar zusammen. Genaue Beträge hängen vom Einzelfall, insbesondere vom Stammkapital und dem Umfang der Vertragsgestaltung, ab. Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG oder Pauschalhonorare für definierte Leistungspakete sind möglich; sprechen Sie uns an.

Kann eine GmbH von einer einzelnen Person gegründet werden?

Ja. Das GmbHG erlaubt die Gründung durch eine einzelne natürliche oder juristische Person (§ 1 GmbHG). Die Einpersonengesellschaft hat in der Praxis besondere Besonderheiten: Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Alleingesellschafter-Geschäftsführer müssen protokolliert werden (§ 35 Abs. 3 GmbHG), um verdeckte Gewinnausschüttungen und steuerliche Risiken zu vermeiden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit bei der Gründung und Gestaltung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, der Unternehmenstransaktion und der Unternehmensnachfolge. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die Kanzlei ist auf das Wirtschaftsrecht spezialisiert und begleitet Mandanten vom Gründungsakt über Kapitalmaßnahmen bis zur gesellschaftsrechtlichen Restrukturierung. Beratungsmandate werden ausschließlich durch zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geführt und verantwortet.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der GmbH-Gründung. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die individuelle Prüfung der Gesellschafterstruktur, des Kapitalrahmens und des Gesellschaftsvertragswerks. Zur Klärung, wie die GmbH-Gründung auf Ihr Unternehmen wirkt und welche Gestaltungsoptionen für Ihre Situation in Betracht kommen, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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