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Holdingstruktur für den Mittelstand

Holdingstruktur für den Mittelstand: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Unternehmen erwirtschaftet Jahr für Jahr Gewinne – doch das Kapital bleibt in der operativen GmbH gebunden, haftet für Betriebsrisiken und wird im Falle eines Gesellschafterwechsels vollständig aufgedeckt. Viele Unternehmer erkennen dieses Problem erst, wenn ein Käufer, ein Nachfolger oder ein Insolvenzverwalter an die Tür klopft. Dabei lässt es sich strukturell lösen.

Eine Holdingstruktur trennt das operative Geschäft von der Vermögenssphäre des Unternehmers. Die Muttergesellschaft hält die Anteile an der operativen Tochtergesellschaft; Gewinne fließen nach oben und sind bei der Holding steuerlich privilegiert vereinnahmt. Das schützt aufgebautes Vermögen, erleichtert die Unternehmensnachfolge und schafft eine belastbare Basis für künftige Investitionen.

Dieser Beitrag erläutert die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen, die steuerliche Logik, typische Gestaltungsfehler und die notwendigen Schritte zur Umsetzung einer Holdingstruktur im Mittelstand.

Was ist eine Holdingstruktur, und welche Varianten kommen für den Mittelstand in Betracht?

Eine Holdingstruktur bezeichnet im Kern die Trennung zwischen einer Muttergesellschaft (Holding) und einer oder mehreren Tochtergesellschaften, die das operative Geschäft betreiben. Die Holding hält die Anteile, die Tochter produziert, handelt oder erbringt Dienstleistungen. Für den deutschen Mittelstand hat sich dabei vor allem die Kombination aus einer GmbH als Holdinggesellschaft und einer GmbH als Betriebsgesellschaft bewährt – wobei je nach Gesellschafterkreis und Unternehmensstrategie auch eine GmbH & Co. KG auf einer der Ebenen sinnvoll sein kann.

Die wesentlichen Varianten im Überblick: Bei der reinen GmbH-Holding (GmbH über GmbH) sind beide Ebenen körperschaftsteuerpflichtig; Gewinnausschüttungen von der Tochter an die Mutter unterliegen nach § 8b KStG nur zu fünf Prozent der Besteuerung, weil 95 % der Dividende bei der Holding körperschaftsteuerfrei bleiben. Eine Holdingstruktur mit einer GmbH & Co. KG als Betriebsgesellschaft bietet demgegenüber die Möglichkeit, Gewinnentnahmen der Kommanditisten direkt zu steuern und eine einkommensteuerlich transparente Struktur zu erhalten. Welche Variante passt, hängt von Größe, Gesellschafterkreis und dem geplanten Exit-Horizont ab.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Unternehmer die Wahl zwischen diesen Varianten intuitiv treffen, ohne die steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Folgen für zehn oder fünfzehn Jahre durchzurechnen. Ein Fehler, der sich später nur mit erheblichem Aufwand korrigieren lässt.

Welche steuerlichen Vorteile bietet die Holdingstruktur konkret?

Der zentrale steuerliche Hebel der Holdingstruktur liegt im sogenannten Schachtelprivileg des § 8b KStG. Schüttet die operative Tochtergesellschaft ihren Gewinn an die Holding aus, sind bei einer Beteiligung von mindestens 10 % 95 % der Dividende körperschaftsteuerfrei. Im Ergebnis verbleiben auf der Holdingebe­ne nur rund 1,5 % effektive Steuerbelastung auf die durchgeleitete Dividende, statt der regulären kombinierten Belastung von rund 30 % bei unmittelbarer Gesellschafterentnahme.

Was bedeutet das für den Mittelstand in der Praxis? Ein Unternehmer, der den Gewinn nicht sofort privat verbraucht, sondern thesauriert und reinvestieren möchte, kann auf der Holdingebe­ne wesentlich mehr Kapital akkumulieren. Dieses Kapital steht für Beteiligungserwerbe, Immobilieninvestitionen oder die Finanzierung weiterer Tochterunternehmen zur Verfügung – ohne dass zuvor Einkommensteuer auf die Gewinnausschüttung zu zahlen wäre.

Ein weiterer Effekt betrifft den Unternehmensverkauf: Verkauft die Holding ihre Beteiligung an der operativen Tochtergesellschaft, greift ebenfalls § 8b KStG. 95 % des Veräußerungsgewinns bleiben körperschaftsteuerfrei auf der Holdingebe­ne. Die effektive Steuerlast auf den Veräußerungserlös liegt damit deutlich unter der Belastung beim Direktverkauf durch eine natürliche Person. Für Familienunternehmen im Mittelstand, die perspektivisch einen Nachfolger einsetzen oder an einen strategischen Käufer verkaufen wollen, ist dieser Effekt strukturbildend.

Ob und in welchem Umfang diese steuerlichen Vorteile im Einzelfall tatsächlich zum Tragen kommen, hängt von der Beteiligungshöhe, dem Gesellschafterkreis, der Finanzierungsstruktur und weiteren Parametern ab. Eine pauschale Garantie lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Die genaue steuerliche Würdigung ist stets anwaltlich und steuerberaterlich im Einzelfall zu klären.

Gesellschaftsrechtliche Grundlagen: Was verlangt das GmbHG?

Die Errichtung einer Holdingstruktur folgt den allgemeinen Regeln des GmbH-Gesetzes. Die Gründung der Holdinggesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung nach § 2 GmbHG; gleiches gilt für jede Anteilsabtretung nach § 15 GmbHG. Das Mindestkapital der GmbH beträgt 25.000 Euro, von dem bei Anmeldung zum Handelsregister mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein müssen.

In der Praxis bedeutet das für die Umstrukturierung eines bestehenden Unternehmens: Hält ein Unternehmer seine GmbH-Anteile bislang unmittelbar, muss er diese Anteile auf eine neu zu gründende Holdinggesellschaft übertragen. Diese Übertragung ist gesellschaftsrechtlich durch notarielle Beurkundung abzusichern und steuerlich sorgfältig zu planen – denn sie ist grundsätzlich ein steuerpflichtiger Vorgang, der unter bestimmten Voraussetzungen aber nach dem Umwandlungssteuergesetz steuerneutral gestaltet werden kann.

Daneben sind Fragen des Gesellschaftsvertrags zu klären: Welche Stimmrechte hält die Holding? Welche Beschlüsse erfordern Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Tochter? Wie werden Gewinne abgeführt? Fehlen klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag, entstehen Reibungsverluste zwischen Holding- und Betriebsebene – ein häufiges Problem, das wir in der Beratungspraxis regelmäßig antreffen.

Wer zudem eine Betriebsaufspaltung zwischen der Holdinggesellschaft (Besitzgesellschaft) und der operativen Einheit (Betriebsgesellschaft) plant, muss die steuerliche Einheitlichkeit der Gesamtstruktur im Blick behalten. Die Betriebsaufspaltung erzeugt bei sachlicher und personeller Verflechtung eigenständige Steuerfolgen, die mit der Holdinggestaltung koordiniert werden müssen.

Haftungsschutz und Vermögensschutz: Der eigentliche Grund für die Holding

Steueroptimierung ist ein wichtiges Motiv – aber nicht das einzige. Der Haftungsschutz ist für viele Unternehmer das primäre Argument für eine Holdingstruktur. Warum?

Solange das Vermögen des Unternehmers in der operativen GmbH gebunden ist, haftet es für alle betrieblichen Risiken. Scheitert ein Großprojekt, droht ein Lieferantenstreit oder gerät ein Schlüsselkunde in Insolvenz – der akkumulierte Gewinn steht dem Gläubigerzugriff offen, soweit er als Rücklage in der Betriebsgesellschaft verbleibt. Wird er hingegen regelmäßig an die Holding ausgeschüttet und dort gehalten, ist er dem direkten Zugriff der Gläubiger der Tochter grundsätzlich entzogen.

Diese Abschirmwirkung hat ihre Grenzen. Anfechtungsrechtliche Vorschriften, insbesondere im Insolvenzkontext, können Ausschüttungen rückgängig machen, wenn sie in zeitlicher Nähe zur Insolvenz und in Kenntnis der Krise erfolgten. Nach § 133 InsO besteht für die Vorsatzanfechtung ein Zeitraum von in der Regel vier Jahren bei kongruenter Deckung. Wer also frühzeitig und kontinuierlich ausschüttet, schützt sich besser als jemand, der kurz vor der Krise noch schnell das Vermögen in Sicherheit bringen will.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein produzierendes Familienunternehmen aus dem Maschinenbau, das seit zwölf Jahren erfolgreich operierte und bislang sämtliche Gewinne in der operativen GmbH thesauriert hatte. Ausgangslage: Das Unternehmen stand vor einem erheblichen Großauftrag mit signifikantem Klumpenrisiko bei einem einzigen Abnehmer. Vorgehen: Wir erarbeiteten gemeinsam mit dem Steuerberater eine Holdingstruktur, bei der die Gewinne künftig regelmäßig an die neu gegründete Muttergesellschaft ausgeschüttet werden. Die operative GmbH wurde schlanker strukturiert, während die Holding das akkumulierte Kapital für zukünftige Investitionen hält. Ergebnis: Das Unternehmen konnte den Großauftrag annehmen, ohne das aufgebaute Vermögen dem Projektrisiko vollständig auszusetzen.

Mikro-Fall: Holdingstruktur als Haftungsschutz im Maschinenbau
In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei ein inhabergeführtes Maschinenbauunternehmen (ca. 80 Mitarbeiter) beim Aufbau einer zweigliedrigen Holdingstruktur. Ausgangslage: Sämtliche thesaurierten Gewinne der vergangenen Jahre standen in der operativen GmbH und waren damit dem Haftungsrisiko eines neuen, kapitalintensiven Produktlaufs ausgesetzt. Vorgehen: Errichtung einer Holdinggesellschaft durch Einbringung der bisherigen GmbH-Anteile nach dem Umwandlungssteuergesetz; Etablierung einer regelmäßigen Gewinnausschüttungsroutine. Ergebnis: Das Betriebsvermögen wurde schrittweise von der operativen Risikoebene in die Holdingstruktur überführt. Konkrete Erfolgsgarantien lassen sich aus einem solchen Vorgehen nicht ableiten; der Haftungsschutz hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Typische Gestaltungsfehler und wie Sie sie vermeiden

Die Holdingstruktur ist kein Selbstläufer. Nach unserer Erfahrung entstehen die gravierendsten Probleme nicht bei der Errichtung, sondern in den Jahren danach – weil die Struktur schlecht dokumentiert, steuerlich nicht durchgehalten oder gesellschaftsrechtlich inkonsequent gehandhabt wird.

Fehler 1: Fehlende Gesellschaftsverträge auf beiden Ebenen. Ein Gesellschaftsvertrag, der lediglich die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt, regelt weder Gewinnverwendung noch Zustimmungsvorbehalte noch Nachfolgeklauseln. Im Streitfall – zwischen Gesellschaftern oder im Erbfall – entstehen kostspielige Auseinandersetzungen. Jede Ebene der Holdingstruktur braucht einen an die Gesamtstruktur angepassten Gesellschaftsvertrag.

Fehler 2: Steuerneutralität der Umstrukturierung wird nicht gesichert. Die Einbringung von GmbH-Anteilen in eine Holdinggesellschaft ist grundsätzlich ein steuerpflichtiger Vorgang. Wird die Steuerneutralität nicht durch die Antragsstellung nach dem Umwandlungssteuergesetz gesichert, entsteht auf dem bisherigen Gesellschafterbestand ein erheblicher Einkommensteueraufwand. Die Antragsfrist ist dabei strikt einzuhalten – die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Fehler 3: Gewinnthesaurierung in der Tochter statt regelmäßige Ausschüttung. Wer die Holdingstruktur errichtet, aber die Gewinne weiterhin in der operativen GmbH belässt, verschenkt den zentralen Haftungsschutzeffekt. Die regelmäßige Ausschüttung an die Holding ist keine Selbstverständlichkeit, sondern erfordert einen Gesellschafterbeschluss und sollte als feste Routine etabliert werden.

Fehler 4: Unzureichende Koordination zwischen Holdingstruktur und Gesellschaftervereinbarung. Sobald mehrere Gesellschafter beteiligt sind, muss die Holdingstruktur mit einer belastbaren Gesellschaftervereinbarung flankiert werden. Stimmbindungen, Wettbewerbsverbote, Vorkaufsrechte und Austrittsklauseln sind auf die Holdingstruktur abzustimmen. Fehlen diese Regelungen, kann ein einzelner Gesellschafter die gesamte Struktur blockieren oder in einem Exit-Szenario einen anderen Preis durchsetzen, als die übrigen Gesellschafter erwarten.

Fehlen Gesellschaftsverträge, fehlt eine sorgfältig geprüfte Einbringungsstrategie und fehlt eine begleitende Gesellschaftervereinbarung – dann ist die Holdingstruktur auf tönernen Füßen errichtet.

Wie läuft die Errichtung einer Holdingstruktur ab?

Die Errichtung einer Holdingstruktur ist ein mehrstufiger Prozess, der anwaltliche und steuerberatende Expertise erfordert. Schritt für Schritt:

  1. Analyse der bestehenden Struktur: Welche Gesellschaften existieren? Welche Anteilsverhältnisse, Finanzierungen und Vertragsverhältnisse bestehen? Welche Steuerbelastungen entstehen bei verschiedenen Umstrukturierungsszenarien?
  2. Entscheidung über die Holdingvariante: GmbH-Holding, GmbH & Co. KG oder eine andere Gestaltung – die Wahl hängt von Beteiligungsstruktur, steuerlichem Profil und Exit-Planung ab.
  3. Gesellschaftsrechtliche Umsetzung: Notarielle Beurkundung der Holding-Gründung (§ 2 GmbHG); Einzahlung des Stammkapitals von mindestens 12.500 Euro bei Anmeldung; Anteilsabtretung von der operativen GmbH an die Holding durch notariell beurkundeten Abtretungsvertrag (§ 15 GmbHG).
  4. Steuerrechtliche Gestaltung der Einbringung: Antragstellung nach dem Umwandlungssteuergesetz zur Sicherung der Steuerneutralität; Abstimmung mit dem Steuerberater zu Bewertungsansätzen und Antragsfristen.
  5. Anpassung der Gesellschaftsverträge: Beide Ebenen erhalten auf die Gesamtstruktur abgestimmte Gesellschaftsverträge. Gewinnverwendungsklauseln, Zustimmungsvorbehalte, Nachfolgeregelungen.
  6. Gesellschaftervereinbarung: Flankierung der Holdingstruktur durch eine Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement), die Stimmbindung, Exit-Szenarien und Wettbewerbsverbote regelt.
  7. Laufende Pflege: Regelmäßige Gesellschafterbeschlüsse über Gewinnausschüttungen; jährliche Prüfung der Struktur auf steuerliche und gesellschaftsrechtliche Aktualität.

Die vorstehende Schrittfolge gibt den Regelablauf wieder. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung bestehender Verträge, Finanzierungsvereinbarungen und der steuerlichen Ausgangssituation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Gesellschaftsverträgen und der steuerlichen Ausgangssituation. Zur Klärung, wie eine Holdingstruktur auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Nachfolge und Exit: Warum die Holding die Transaktion erleichtert

Unternehmensnachfolge und Unternehmensverkauf sind die Bewährungsproben jeder Gesellschaftsstruktur. Hier entscheidet sich, ob die jahrzehntelange Aufbauarbeit in voller Höhe beim Unternehmer ankommt oder ob Steuer- und Haftungsrisiken einen erheblichen Teil aufzehren.

Steht die Holdingstruktur bereits, ist ein Share Deal – der Verkauf der Anteile an der operativen Tochtergesellschaft durch die Holding – steuerlich erheblich attraktiver als der Direktverkauf durch eine natürliche Person. Wie bereits ausgeführt, greift § 8b KStG mit der 95-prozentigen Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns auf der Holdingebe­ne. Wer erst bei konkreten Verkaufsverhandlungen beginnt, eine Holdingstruktur zu errichten, ist in der Regel zu spät – die steuerlichen Haltefristen und die Anfechtungsproblematik machen eine kurzfristige Umstrukturierung riskant.

Für die familieninterne Nachfolge bietet die Holding zusätzliche Gestaltungsoptionen: Anteile an der Holdinggesellschaft können schrittweise auf Nachfolger übertragen werden, ohne die operative GmbH unmittelbar zu berühren. Stimmbindungsvereinbarungen auf Holdingebene sichern dem abgebenden Unternehmer für eine Übergangszeit den maßgeblichen Einfluss, während der Nachfolger sukzessive in die Unternehmensführung eingeführt wird.

Welche Struktur für Ihre Nachfolge die richtige ist? Das hängt von der Anzahl der potenziellen Nachfolger, dem Verhältnis zwischen Betriebs- und Privatvermögen sowie den steuerlichen Randbedingungen ab. Pauschale Antworten sind hier gefährlich.

Entscheidungsmatrix: Holdingstruktur oder nicht?

Nicht jedes Unternehmen profitiert gleich stark von einer Holdingstruktur. Die folgende Einordnung orientiert sich an typischen Konstellationen des deutschen Mittelstands:

Konstellation A — Wachstumsunternehmen mit Thesaurierungsbedarf: Die operative GmbH erwirtschaftet Gewinne, die nicht sofort privatisiert werden. Instrument: Holdingstruktur mit regelmäßiger Ausschüttung an die Holding. Folge: steuerlich privilegierte Akkumulation nach § 8b KStG; aufgebautes Kapital für Reinvestitionen nutzbar. Empfehlung: Errichtung sinnvoll, sobald die Gewinnsituation stabil ist.

Konstellation B — Unternehmen mit Exit-Horizont innerhalb von fünf bis zehn Jahren: Instrument: frühzeitige Einbringung in Holdingstruktur nach Umwandlungssteuergesetz. Frist: je nach gewähltem Einbringungsweg sind steuerliche Sperrfristen zu beachten – genaue Fristen im Einzelfall prüfen. Folge: erhebliche Steuerreduktion auf den Veräußerungsgewinn im Exit. Empfehlung: Keine Zeit verlieren; je früher die Struktur steht, desto länger laufen die relevanten Fristen.

Konstellation C — Mehrere operative Einheiten oder geplante Diversifikation: Instrument: Holdingstruktur als Dach für mehrere Tochtergesellschaften. Folge: konsolidierte Steuerung, Verlustverrechnungsmöglichkeiten im Konzernverbund, vereinfachte Finanzierung zwischen den Töchtern. Empfehlung: Holdingstruktur vor der Gründung weiterer Tochterunternehmen etablieren, nicht danach.

Konstellation D — Kleinstunternehmen mit vollständiger Gewinnentnahme: Wer sämtliche Gewinne regelmäßig privat entnimmt und weder Reinvestitionsbedarf noch Exit-Planung hat, profitiert von der Holdingstruktur nur begrenzt. Die Errichtungskosten (Notar, Anpassung der Verträge, laufende Verwaltung) können den steuerlichen Vorteil aufwiegen. Empfehlung: individuelle Kosten-Nutzen-Analyse vor der Entscheidung.

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Häufige Fragen zur Holdingstruktur im Mittelstand

Was ist eine Holdingstruktur und welchen Zweck erfüllt sie?

Eine Holdingstruktur bezeichnet die Trennung zwischen einer Muttergesellschaft (Holding), die Anteile an einer oder mehreren operativen Tochtergesellschaften hält, und dem eigentlichen Geschäftsbetrieb. Der Hauptzweck liegt in der steuerlich privilegierten Akkumulation von Gewinnen auf der Holdingebe­ne (§ 8b KStG), im Schutz aufgebauten Vermögens vor Betriebsrisiken und in der erleichterten Gestaltung von Unternehmensnachfolge und Unternehmensverkauf.

Welche steuerlichen Vorteile bietet die Holdingstruktur nach dem KStG?

Nach § 8b KStG bleiben bei einer Beteiligung der Holding an der Tochtergesellschaft von mindestens zehn Prozent 95 % einer Gewinnausschüttung bei der Holdinggesellschaft körperschaftsteuerfrei. Gleiches gilt für Veräußerungsgewinne beim Verkauf der Beteiligung. Die effektive Steuerbelastung auf durchgeleitete Dividenden sinkt damit auf rund 1,5 %, statt der regulären Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft von rund 30 %. Die genaue Steuerbelastung ist im Einzelfall steuerberaterlich zu ermitteln.

Welche gesellschaftsrechtlichen Anforderungen gelten für die Gründung einer Holding-GmbH?

Die Gründung einer GmbH als Holdinggesellschaft erfordert die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags nach § 2 GmbHG und ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro, von dem bei Anmeldung zum Handelsregister mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein müssen. Die Abtretung von Anteilen an die Holdinggesellschaft bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung nach § 15 GmbHG.

Kann die Holdingstruktur steuerneutral errichtet werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Holdingstruktur nach dem Umwandlungssteuergesetz steuerneutral erfolgen. Ob und unter welchen Bedingungen dies im Einzelfall möglich ist – insbesondere welche Sperrfristen und Bewertungsansätze einzuhalten sind – hängt von der konkreten Struktur und den steuerlichen Verhältnissen ab. Die Steuerneutralität ist nicht automatisch gegeben; sie muss rechtzeitig beantragt und gestaltet werden.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für die Errichtung einer Holdingstruktur?

Je früher, desto besser – das gilt insbesondere mit Blick auf steuerliche Sperrfristen und die anfechtungsrechtliche Absicherung von Gewinnausschüttungen. In der Praxis empfiehlt sich die Errichtung, sobald das Unternehmen regelmäßig Gewinne erwirtschaftet, die nicht sofort vollständig privatisiert werden, oder sobald ein Exit- oder Nachfolgehorizont absehbar wird. Eine kurzfristige Errichtung kurz vor einem Verkauf oder einer Krisensituation erreicht das angestrebte Ziel in der Regel nicht.

Welche laufenden Pflichten entstehen durch eine Holdingstruktur?

Die Holdinggesellschaft ist eine eigenständige juristische Person mit eigenen buchhalterischen, steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Pflichten: Jahresabschluss, Gesellschafterbeschlüsse über die Gewinnverwendung, Offenlegung beim Handelsregister und laufende steuerliche Erklärungspflichten. Daneben sollte die Holdingstruktur jährlich auf ihre gesellschaftsrechtliche und steuerliche Aktualität hin geprüft werden, da Gesetzesänderungen die ursprüngliche Gestaltungslogik verändern können.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung, insbesondere beim Aufbau und der Optimierung von Holdingstrukturen, bei Unternehmenstransaktionen und der Unternehmensnachfolge. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung inhabergeführter Unternehmen und Familiengesellschaften. Mandanten erhalten eine direkte Ansprechpartnerstruktur ohne Umwege. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Holdinggestaltung im Mittelstand. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer bestehenden Gesellschaftsverträge, der steuerlichen Ausgangssituation und der geplanten Investitions- und Nachfolgestrategie. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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