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Joint Venture im Mittelstand – Bauwirtschaft: Branchenreport

Joint Venture im Mittelstand: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständisches Bauunternehmen aus Bayern gewinnt gemeinsam mit einem spezialisierten Tiefbauunternehmer aus Nordrhein-Westfalen ein Infrastrukturprojekt – und fragt sich erst im Nachhinein, wer haftet, wenn der Subunternehmer ausfällt, wie Gewinne aufgeteilt werden und was passiert, wenn einer der Partner veräußert werden soll. Diese Situation ist in der Bauwirtschaft kein Ausnahmefall.

Ein Joint Venture im Mittelstand ist eine vertragliche oder gesellschaftsrechtliche Kooperation zwischen zwei oder mehr wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen, die ein gemeinsames Projekt oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit verfolgen. Im deutschen Recht entsteht ein solches Gemeinschaftsunternehmen entweder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach dem BGB, als GmbH nach dem GmbHG oder als GmbH & Co. KG – je nach Kooperationstiefe, Haftungsanforderungen und steuerlicher Zielsetzung. Für die Bauwirtschaft ist die Wahl der richtigen Rechtsform und die sorgfältige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags entscheidend, weil Bauvorhaben mit hohen Vorfinanzierungen, komplexen Haftungsketten und gesetzlich geregelten Gewährleistungsfristen verbunden sind.

Dieser Branchenreport zeigt, welche Rechtsrahmen für Joint Ventures in der Bauwirtschaft gelten, welche typischen Fehler bei der Vertragsgestaltung entstehen, wie Haftung und Gewinnverteilung sachgerecht strukturiert werden und welche Schritte Unternehmer vor der Gründung eines Baugewerbe-Joint-Ventures einleiten sollten.

Warum die Bauwirtschaft auf Joint Ventures angewiesen ist – und welche Rechtsrahmen gelten

Großvolumige Bauvorhaben wie Tunnel, Brücken, Logistikzentren oder schlüsselfertige Gewerbeparks übersteigen häufig die Kapazitäten eines einzelnen mittelständischen Unternehmens. Ein Joint Venture bündelt Ressourcen, Fachkenntnisse und Bonität, ohne dass eines der beteiligten Unternehmen seine Eigenständigkeit aufgeben muss. Gleichzeitig schafft die gemeinsame Projektgesellschaft eine klare Haftungsstruktur gegenüber dem Auftraggeber.

Rechtlich existiert kein eigenständiges „Joint-Venture-Gesetz" in Deutschland. Das maßgebliche Regelwerk ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für schuldrechtliche Kooperationen und die GbR, aus dem GmbH-Gesetz (GmbHG) für die Projektgesellschaft in der Form der GmbH sowie aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) für Personenhandelsgesellschaften. Die Vertragsfreiheit nach § 311 BGB erlaubt den Parteien, den Kooperationsrahmen weitgehend individuell auszugestalten – innerhalb der Grenzen zwingenden Rechts und des Gesellschaftsstatuts.

In der Bauwirtschaft dominieren zwei Strukturvarianten: die rein schuldrechtliche Arbeitsgemeinschaft (ARGE) als GbR und die verselbständigte Projektgesellschaft als GmbH. Welche Variante vorzugswürdig ist, hängt von Projektvolumen, Laufzeit, Haftungsrisiken und steuerlichen Erwägungen ab. Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis entscheiden sich Unternehmer bei Projekten mit einem Volumen oberhalb eines mittleren zweistelligen Millionenbetrags regelmäßig für die GmbH-Struktur, weil die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen das unternehmerische Risiko kalkulierbar hält.

ARGE oder Projektgesellschaft – welche Struktur passt zur Bauwirtschaft?

Die Entscheidung zwischen einer Arbeitsgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und einer eigenständigen Projektgesellschaft ist die erste und folgenreichste Weichenstellung. Sie bestimmt Haftungsumfang, steuerliche Behandlung, Buchführungspflichten und die Handlungsfähigkeit im operativen Betrieb.

Die ARGE als GbR hat den Vorteil geringer Gründungskosten und hoher Flexibilität. Die beteiligten Gesellschafter haften jedoch gesamtschuldnerisch und persönlich nach § 714 BGB (in der seit 2024 geltenden Fassung des MoPeG), das heißt: Jeder Gesellschafter haftet im Außenverhältnis unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für den Mittelstand bedeutet das, dass ein Insolvenzrisiko des Projektpartners unmittelbar auf das eigene Unternehmen durchschlagen kann.

Die GmbH als Projektgesellschaft trennt die Haftungsmasse sauber ab. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 € nach § 5 GmbHG, wobei bei Anmeldung mindestens 12.500 € eingezahlt sein müssen. Die Gründung und jede Anteilsabtretung bedürfen der notariellen Beurkundung nach § 15 GmbHG. Die GmbH ermöglicht es, Gewinnverteilung, Stimmrechte und Geschäftsführungsbefugnisse vollständig vom gesetzlichen Leitbild abzuweichen – vorausgesetzt, der Gesellschaftsvertrag ist sorgfältig ausgestaltet.

Eine dritte Variante ist die GmbH & Co. KG, bei der eine GmbH die Komplementärstellung übernimmt und die projektbeteiligten Unternehmen als Kommanditisten eintreten. Diese Struktur verbindet die Haftungsbeschränkung der GmbH mit den steuerlichen Gestaltungsoptionen der Personengesellschaft – insbesondere der transparenten Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter. In der Bauwirtschaft wird sie seltener gewählt, ist aber bei komplexen Eigenkapitalstrukturen und wenn institutionelle Kapitalgeber beteiligt sind, durchaus praxisrelevant.

Welche Variante sachgerecht ist, lässt sich ohne Kenntnis des Projekts, der Bonität der Partner, der Auftragsstruktur und der steuerlichen Ausgangslage nicht abstrakt beantworten. Die genaue Strukturwahl erfordert anwaltliche und steuerliche Prüfung im Einzelfall.

Welche Regelungen enthält ein solider Joint-Venture-Vertrag für die Bauwirtschaft?

Der Gesellschaftsvertrag ist das Herzstück jedes Baugewerbe-Joint-Ventures. Er regelt nicht nur die Eigentumsquoten, sondern die gesamte Governance der Zusammenarbeit – von der Geschäftsführungskompetenz über Streitbeilegungsmechanismen bis hin zur Auflösung der Gesellschaft nach Projektabschluss. Ein Gesellschaftsvertrag, der auf einem Standardmuster beruht und nicht auf die konkreten Bauvorhaben zugeschnitten ist, erzeugt erfahrungsgemäß die größten Streitpotenziale.

Kernbestandteile, die ein sachgerechter Joint-Venture-Vertrag in der Bauwirtschaft adressieren sollte:

  • Gesellschaftszweck und Laufzeit: Der Zweck ist auf das konkrete Projekt oder die Projektklasse zu beschränken. Eine zu weite Zweckformulierung kann Steuerfolgen auslösen und die gesellschaftsrechtliche Auflösung erschweren.
  • Kapitaleinlagen und Nachschusspflichten: Sind Nachschusspflichten bei Mittelbedarf vereinbart? In der Bauwirtschaft entstehen häufig unvorhergesehene Mehrkosten. Ohne vertragliche Regelung gilt dispositives Gesellschaftsrecht – mit oft unerwünschten Ergebnissen.
  • Gewinnverteilung und Verlustausgleich: Das gesetzliche Leitbild der GmbH sieht Gewinnverteilung nach Geschäftsanteilen vor. Abweichungen – etwa nach erbrachter Leistung, eingebrachten Ressourcen oder Risikobeiträgen – sind möglich und in der Baupraxis geboten.
  • Geschäftsführung und Vettorechte: Welche Entscheidungen erfordern Einstimmigkeit? Welche können der geschäftsführende Gesellschafter allein treffen? Ohne klare Kompetenzabgrenzung droht operative Lähmung bei Meinungsverschiedenheiten.
  • Informationsrechte und Reporting: Gerade wenn einer der Gesellschafter kein Geschäftsführer ist, muss der Vertrag Auskunfts- und Einsichtsrechte regeln.
  • Übertragungsbeschränkungen (Lock-up, Vorkaufsrecht, Drag-along, Tag-along): Was passiert, wenn ein Gesellschafter seinen Anteil veräußern will oder selbst übernommen wird? Ohne entsprechende Klauseln kann ein unerwünschter Dritter Gesellschafter werden.
  • Exit und Liquidation: Nach Projektabschluss muss die Gesellschaft entweder aufgelöst oder – bei Folgegeschäften – fortgeführt werden. Der Vertrag sollte beides regeln und insbesondere den Umgang mit Restverbindlichkeiten aus laufenden Gewährleistungsverpflichtungen klären.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass insbesondere die Exit-Regelungen und die Nachschusspflichten im Verhandlungsstress vernachlässigt werden – mit der Konsequenz, dass im Streitfall zwingendes Gesetzesrecht greift, das die wirtschaftliche Interessenlage der Partner nur unzureichend abbildet.

Haftungsrisiken im Baugewerbe-Joint-Venture: Wer haftet wofür?

Haftung ist in der Bauwirtschaft kein abstraktes Rechtsproblem. Bauvorhaben erzeugen komplexe Haftungsketten: Auftraggeber, Generalunternehmer, Subunternehmer, Planer und Lieferanten sind in einem Netz gegenseitiger Ansprüche verbunden. Das Joint Venture tritt in der Regel als Generalunternehmer oder Bietergemeinschaft auf und übernimmt damit die Hauptverantwortung gegenüber dem Bauherrn.

Für die ARGE-Struktur gilt: Jeder GbR-Gesellschafter haftet im Außenverhältnis nach den allgemeinen Regeln der GbR gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass der Auftraggeber jeden beteiligten Unternehmer auf den vollen Schadensbetrag in Anspruch nehmen kann – unabhängig von internen Beteiligungsquoten. Der interne Ausgleich zwischen den Gesellschaftern ist ein separater Rechtsstreit, der Zeit und Ressourcen kostet.

Bei der GmbH-Projektgesellschaft greift die Haftungsbeschränkung des GmbH-Rechts: Gläubiger der GmbH können grundsätzlich nur auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. Allerdings gibt es Durchbrechungen: Bürgschaften der Gesellschafter, Patronatserklärungen gegenüber Kreditgebern oder vertraglich vereinbarte Schuldbeitritte heben die Haftungsbeschränkung faktisch auf. In der Baupraxis verlangen Auftraggeber und Banken häufig Gesellschafterbürgschaften, was die Haftungstrennung wieder partiell beseitigt.

Besondere Relevanz hat in der Bauwirtschaft die Mängelverjährung von fünf Jahren nach § 634a BGB für Bauwerke. Ist die Projektgesellschaft zum Zeitpunkt des Gewährleistungsfalles bereits aufgelöst, stellt sich die Frage, wer die Ansprüche des Auftraggebers zu bedienen hat. Ohne vertragliche Vorsorge – etwa durch Rückstellungsregelungen oder Liquidationsbeherrschungsverträge – kann dies zu erheblichen wirtschaftlichen Überraschungen führen. Bei VOB/B-Verträgen beträgt die Gewährleistungsfrist abweichend vier Jahre, was einer gesonderten Prüfung bedarf, da die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht als Gesetzesrecht gilt.

Wir beraten regelmäßig Bauunternehmen, die nach Projektabschluss mit Gewährleistungsansprüchen konfrontiert werden, die sie auf Grundlage der damaligen Joint-Venture-Struktur nicht erwartet hatten. Die sorgfältige Abwicklungsregelung im Gesellschaftsvertrag ist deshalb kein bürokratischer Formalismus, sondern wirtschaftliche Risikominimierung.

Steuerliche Strukturierung des Baugewerbe-Joint-Ventures

Die steuerliche Einordnung eines Joint Ventures hängt maßgeblich von der gewählten Rechtsform ab und beeinflusst die Gesamtrendite des Vorhabens erheblich. Für Unternehmer im Mittelstand sind insbesondere Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer relevant.

Eine GmbH als Projektgesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer von 15 % nach § 23 KStG zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf sowie der Gewerbesteuer, deren Messzahl 3,5 % beträgt und deren Hebesatz gemeindeabhängig ist. In der Summe ergibt sich eine Steuerbelastung, die regelmäßig rund 30 % beträgt – hebesatzabhängig. Ausschüttungen an die Gesellschafter unterliegen dann auf Ebene der empfangenden Kapitalgesellschaft dem Schachtelprivileg des § 8b KStG, sofern die Beteiligungsschwelle von 10 % überschritten ist.

Bei der GbR-ARGE gilt das Prinzip der transparenten Besteuerung: Die Gesellschaft selbst ist kein Körperschaftsteuersubjekt. Gewinne werden unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen besteuert. Das kann vorteilhaft sein, wenn die beteiligten Unternehmen Verluste aus anderen Quellen verrechnen wollen – oder nachteilig, wenn thesaurierte Gewinne nicht sofort für Investitionen im Joint Venture eingesetzt werden sollen.

Umsatzsteuerlich ist zu beachten: Leistungen zwischen Joint-Venture-Gesellschafter und Gemeinschaftsunternehmen können umsatzsteuerlich relevant sein. Bei der ARGE-GbR können Innenumsätze entstehen, die einer sorgfältigen Prüfung bedürfen. Bei einer GmbH-Struktur sind konzerninterne Verrechnungspreise fremdüblich zu gestalten, um steuerliche Korrekturen zu vermeiden.

Fragt man, welche Struktur steuerlich optimal ist, lautet die ehrliche Antwort: Es gibt keine universell überlegene Variante. Die steuerliche Zielsetzung der beteiligten Gesellschafter, die erwartete Projektlaufzeit und die geplante Gewinnverwendung bestimmen die Entscheidung. Eine koordinierte anwaltliche und steuerliche Beratung vor Gründung ist unerlässlich.

Typische Fehler und Streitmuster in Baugewerbe-Joint-Ventures

Was kann schieflaufen? Aus der Beratungspraxis lassen sich fünf wiederkehrende Streitkonstellationen identifizieren, die sich durch sorgfältige Vertragsgestaltung hätten vermeiden lassen.

Erstens: Unklare Geschäftsführungskompetenz. Fehlt eine klare Regelung, wer welche Entscheidungen allein treffen darf, entsteht ein Deadlock-Risiko. Gerade bei einem Zwei-Parteien-Gemeinschaftsunternehmen mit je 50-prozentiger Beteiligung kann operative Lähmung eintreten, sobald die Partner unterschiedliche Einschätzungen zur Projektausführung haben. Eine vorab vereinbarte Eskalationsklausel oder Schiedsmechanismus ist hier keine Option, sondern Notwendigkeit.

Zweitens: Fehlende Nachschusspflichtregelungen. Entstehen Kostensteigerungen – in der Bauwirtschaft keine Seltenheit –, muss klar geregelt sein, in welchem Verhältnis die Gesellschafter Kapital nachschießen. Fehlt diese Regelung, kann einer der Gesellschafter die Nachfinanzierung verweigern und damit das gesamte Projekt gefährden.

Drittens: Keine Anteilsübertragungsbeschränkungen. Wird einer der Gesellschafter durch einen Wettbewerber übernommen, kann ohne Drag-along- oder Vorkaufsrechtsklausel ein unerwünschter Dritter die Beteiligung übernehmen. In der Bauwirtschaft, wo die Zusammenarbeit auf persönlichem Vertrauen und spezifischem Branchen-Know-how basiert, ist das ein erhebliches Risiko.

Viertens: Ungeregelte Gewährleistungsabwicklung nach Projektende. Die gesetzliche Mängelverjährung von fünf Jahren nach § 634a BGB läuft weiter, auch wenn die Projektgesellschaft bereits aufgelöst wurde. Ohne Rückstellungsregelungen und klare Haftungsverteilung für Nachgewährleistungsansprüche entstehen überraschende Risiken.

Fünftens: Formfehler bei Anteilsabtretungen. Die Übertragung von GmbH-Anteilen bedarf nach § 15 GmbHG der notariellen Beurkundung. Wird dieser Formzwang missachtet – etwa bei eiligen Restrukturierungen zwischen Projekten –, ist die Abtretung unwirksam. Die Folgen für die Eigentümerstruktur können weitreichend sein.

Jeder dieser Fehler ist vermeidbar. Er entsteht regelmäßig nicht aus böser Absicht, sondern aus Zeitdruck im Bieterverfahren, aus dem Vertrauen in gute Geschäftsbeziehungen oder aus der Unterschätzung gesellschaftsrechtlicher Formanforderungen.

Entscheidungsrahmen: Welche Joint-Venture-Struktur für welche Baukonstellation?

Die richtige Strukturwahl lässt sich für die wichtigsten Konstellationen in der Bauwirtschaft wie folgt einordnen:

Konstellation A – Einmalige Bietergemeinschaft für ein Einzelprojekt: ARGE als GbR → einfache Gründung, keine Stammkapitaleinzahlung erforderlich → Außenhaftung jedes Gesellschafters ist unbeschränkt und gesamtschuldnerisch → sachgerecht nur bei überschaubarem Haftungsrisiko und bei gleichwertiger Bonität beider Partner.

Konstellation B – Mittelfristige Kooperation bei einem Großprojekt: GmbH-Projektgesellschaft → Mindeststammkapital 25.000 €, notarielle Beurkundung nach § 15 GmbHG → Haftungsbeschränkung auf Gesellschaftsvermögen, sofern keine Bürgschaften → sachgerecht, wenn das Projektvolumen die Gründungskosten rechtfertigt und ein klarer Kapitalplan besteht.

Konstellation C – Strategische Dauerkooperation mit mehreren Projekten: GmbH & Co. KG oder GmbH → vollständige gesellschaftsrechtliche Verselbständigung → erfordert ausgefeiltes Governance-Regelwerk, Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement) und steuerliche Optimierung → sachgerecht bei langfristigen Partnerschaftsstrategien.

Konstellation D – Beteiligung eines institutionellen Kapitalgebers: GmbH, ggf. mit Vorzugsanteilen → Informationsrechte, Dividendenpräferenz und Exit-Optionen sind im Gesellschaftsvertrag präzise zu regeln → ohne entsprechende Klauseln bestimmt allein das dispositive GmbH-Recht die Vermögensverteilung.

Diese Übersicht ersetzt keine Einzelfallanalyse. Sie soll verdeutlichen, dass die Strukturwahl keine rein formale Frage ist, sondern die wirtschaftliche Risikoverteilung des gesamten Projekts vorstrukturiert.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Schlüsselfertigbauunternehmen aus dem süddeutschen Raum, das gemeinsam mit einem auf technische Gebäudeausrüstung spezialisierten Partner ein Rechenzentrum-Bauprojekt realisieren wollte. Ausgangslage: Die Partner hatten bereits eine informelle Absichtserklärung unterzeichnet und waren ins Ausschreibungsverfahren eingetreten, ohne die gesellschaftsrechtliche Struktur zu klären. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die Haftungsrisiken beider Parteien, entwickelte eine GmbH-Projektgesellschaft mit individuell ausgehandeltem Gesellschaftsvertrag, klärte die umsatzsteuerliche Behandlung interner Leistungsbeziehungen und verhandelte Anteilsübertragungsbeschränkungen sowie eine Eskalationsklausel für Deadlock-Situationen. Ergebnis: Das Bieterverfahren wurde mit einer vollständig dokumentierten gesellschaftsrechtlichen Struktur abgeschlossen; beide Partner konnten das Projekt mit kalkulierbarer Haftungsabgrenzung aufnehmen.

Wie bereitet man ein Baugewerbe-Joint-Venture rechtssicher vor?

Der Weg zu einem rechtssicheren Joint Venture in der Bauwirtschaft folgt einem klaren Ablauf. Entscheidungen, die in frühen Phasen getroffen werden, prägen die Struktur für die gesamte Laufzeit des Projekts.

  1. Partneranalyse und Letter of Intent: Vor der Strukturierung ist die Bonität, Kapazität und strategische Eignung des Partners zu prüfen. Ein vorbereitender Letter of Intent schafft Verhandlungssicherheit, ohne bereits bindende Gesellschaftspflichten zu begründen – sofern er entsprechend formuliert ist.
  2. Strukturwahl in Abhängigkeit von Projekt und Partnern: ARGE-GbR, GmbH oder GmbH & Co. KG – die Entscheidung erfordert eine koordinierte anwaltliche und steuerliche Analyse.
  3. Gesellschaftsvertrag und Shareholders' Agreement: Kernregelungen zu Geschäftsführung, Kapitaleinlagen, Nachschusspflichten, Gewinnverteilung, Übertragungsbeschränkungen, Exit und Abwicklung. Die notarielle Beurkundung nach § 15 GmbHG ist bei GmbH-Strukturen zwingendes Formerfordernis.
  4. Steuerliche Gestaltung: Abstimmung der Ertragsstruktur mit der Steuerstrategie der beteiligten Gesellschafter; Klärung umsatzsteuerlicher Leistungsbeziehungen.
  5. Vertragsbeziehungen nach außen: Generalunternehmervertrag mit dem Auftraggeber, Subunternehmerverträge, Bürgschaftsregelungen – alle müssen konsistent mit der internen Haftungsverteilung des Joint Ventures sein.
  6. Abwicklungsplanung: Ab wann und wie wird die Gesellschaft nach Projektabschluss aufgelöst? Wer trägt Gewährleistungsansprüche? Sind Rückstellungen vertraglich gesichert?

Wird einer dieser Schritte übersprungen, entsteht erfahrungsgemäß Klärungsbedarf im laufenden Projekt – zu einem Zeitpunkt, an dem der Verhandlungsdruck hoch und die Gestaltungsoptionen begrenzt sind. Eine frühzeitige, strukturierte Vorbereitung ist kein Luxus, sondern Schutz vor vermeidbaren Streitigkeiten.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Gesellschafts- und Baurechts. Ihr konkretes Joint-Venture-Vorhaben erfordert die Prüfung der Partnerstruktur, der Projektunterlagen, einschlägiger Fristen und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Joint Venture im Mittelstand – Bauwirtschaft

Was ist der Unterschied zwischen einer ARGE und einer Projekt-GmbH als Joint Venture?

Eine ARGE ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach dem BGB, bei der die beteiligten Bauunternehmen gesamtschuldnerisch und unbeschränkt haften. Eine Projekt-GmbH nach dem GmbHG ist eine eigenständige juristische Person, deren Gesellschafter grundsätzlich nur mit ihrer Einlage haften. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 €. Die ARGE eignet sich für kleinere Projekte mit überschaubarem Haftungsrisiko; die GmbH bietet bei größeren Bauvorhaben eine klare Haftungsabgrenzung. Welche Variante sachgerecht ist, hängt von Projektvolumen, Bonität der Partner und steuerlicher Zielsetzung ab.

Welche Formvorschriften gelten bei der Gründung einer GmbH als Joint-Venture-Gesellschaft?

Die Gründung einer GmbH erfordert nach § 15 GmbHG die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Ebenso bedarf jede spätere Übertragung von GmbH-Anteilen der notariellen Beurkundung. Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, ist die Abtretung unwirksam – mit erheblichen Folgen für die Eigentümerstruktur. In der Bauwirtschaft entstehen Formfehler häufig dann, wenn im Projektstress schnelle Umstrukturierungen vorgenommen werden, ohne anwaltliche Begleitung.

Wie lange dauern Gewährleistungsansprüche im Baujoint-Venture?

Die gesetzliche Mängelverjährung für Bauwerke beträgt nach § 634a BGB fünf Jahre. Ist das Joint Venture als GbR oder GmbH zum Zeitpunkt eines Gewährleistungsfalls bereits aufgelöst, stellt sich die Frage der Rechtsnachfolge und Haftungsverteilung. Im Gesellschaftsvertrag sollten deshalb Regelungen zur Rückstellung von Mitteln für Nachgewährleistungsansprüche und zur internen Haftungsverteilung aufgenommen werden. Bei VOB/B-Verträgen gilt abweichend eine Gewährleistungsfrist von vier Jahren.

Kann ein Gesellschafter im Baugewerbe-Joint-Venture seinen Anteil ohne Zustimmung der anderen veräußern?

Das dispositive GmbH-Recht sieht in der Regel keine Vinkulierung – also Übertragungsbeschränkung – vor; sie muss ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag verankert werden. Fehlt eine solche Klausel, kann ein Gesellschafter seinen Anteil nach notarieller Beurkundung grundsätzlich frei übertragen. Für Joint Ventures in der Bauwirtschaft sind Vorkaufsrechte, Zustimmungsvorbehalte und Drag-along-/Tag-along-Klauseln dringend anzuraten, da die Partnerbeziehung auf gegenseitigem Vertrauen und spezifischem Branchen-Know-how basiert.

Wie wird der Gewinn im Joint Venture aufgeteilt?

Das gesetzliche Leitbild des GmbHG sieht die Gewinnverteilung nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile vor. Abweichende Regelungen – etwa nach erbrachten Leistungen, eingebrachten Ressourcen oder Risikoübernahme – sind möglich und in der Baupraxis häufig wirtschaftlich sachgerechter. Diese Abweichungen müssen im Gesellschaftsvertrag oder in einem gesonderten Shareholders' Agreement ausdrücklich geregelt werden. Fehlen solche Regelungen, entscheidet im Streitfall das dispositive Gesetzesrecht.

Welche steuerlichen Besonderheiten gelten bei einer GmbH-Projektgesellschaft in der Bauwirtschaft?

Eine GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer von 15 % nach § 23 KStG, dem Solidaritätszuschlag darauf sowie der Gewerbesteuer mit einem Messsatz von 3,5 %; der Hebesatz ist gemeindeabhängig. Ausschüttungen an beteiligte Kapitalgesellschaften können unter das Schachtelprivileg des § 8b KStG fallen. Umsatzsteuerlich sind interne Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und GmbH sorgfältig zu prüfen, um unerwartete Steuerlasten zu vermeiden. Die optimale Struktur hängt von der steuerlichen Ausgangslage der beteiligten Unternehmen ab.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung und Begleitung von Joint Ventures, Kooperationen und M&A-Transaktionen, insbesondere in der Bauwirtschaft. Die Praxis des Gesellschaftsrechts umfasst die Strukturierung von Projektgesellschaften, die Ausarbeitung von Gesellschaftsverträgen und Shareholders' Agreements sowie die Begleitung von Anteilsübertragungen und Unternehmensnachfolgen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich unter der Domain brandtfalk.com erreichbar. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen des deutschen Gesellschafts- und Baurechts. Ihr konkretes Joint-Venture-Vorhaben erfordert die Prüfung der Partnerstruktur, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung im Einzelfall. Zur Klärung, wie die sachgerechte Joint-Venture-Struktur auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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