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Joint Venture im Mittelstand – Bauwirtschaft: FAQ

Joint Venture im Mittelstand: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Zwei mittelständische Bauunternehmen wollen gemeinsam ein Wohnquartier mit mehreren hundert Einheiten entwickeln – ein Projekt, das keiner von beiden allein stemmen könnte. Die Frage lautet nicht, ob ein Joint Venture sinnvoll ist, sondern wie es rechtlich wasserdicht gestaltet wird, damit die Zusammenarbeit nicht am ersten Streit über Projektkosten scheitert.

Ein Joint Venture im Mittelstand ist eine gesellschaftsrechtliche Struktur, bei der zwei oder mehr Unternehmen eine gemeinsame Gesellschaft – typischerweise eine GmbH oder eine GbR – gründen, um ein abgegrenztes Projekt oder Marktsegment gemeinsam zu verfolgen. Die rechtliche Grundlage bilden das GmbHG sowie das BGB; das Fundament jeder erfolgreichen Zusammenarbeit ist ein präziser Joint-Venture-Vertrag, der Beitragspflichten, Governance-Rechte und Ausstiegsszenarien klar regelt. In der Bauwirtschaft, wo Projektgesellschaften für einzelne Vorhaben alltäglich sind, entscheidet die Vertragsgestaltung regelmäßig über Haftung, Projektfortführung und Gewinnverteilung.

Dieses FAQ-Dossier beantwortet die zwölf wichtigsten Fragen, die Unternehmerinnen und Unternehmer aus der Bauwirtschaft stellen, bevor sie ein Joint Venture eingehen.

Was ist ein Joint Venture und welche Rechtsformen kommen in der Bauwirtschaft in Betracht?

Ein Joint Venture bezeichnet eine gesellschaftsrechtliche Kooperation zweier oder mehrerer rechtlich und wirtschaftlich eigenständiger Unternehmen zum Zweck eines gemeinsamen Vorhabens. Die Beteiligten bleiben im Übrigen selbstständig. Im deutschen Recht gibt es keine eigene „Joint-Venture-Gesellschaft"; die Parteien wählen aus dem vorhandenen Formenkatalog.

In der Bauwirtschaft sind vor allem drei Strukturen verbreitet. Erstens die GmbH als Projektgesellschaft: Sie bietet Haftungsbeschränkung, klare Governance-Regeln nach dem GmbHG und ist durch notariell beurkundete Anteilsabtretungen (§ 15 GmbHG) übertragbar. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 €; bei Gründung muss mindestens die Hälfte, also 12.500 €, einbezahlt sein. Zweitens die GmbH & Co. KG, die steuerliche Transparenz mit beschränkter Haftung verbindet und besonders für Bauträger-Strukturen mit Investorenbeteiligung geeignet ist. Drittens die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff. BGB, die für kurzfristige Bietergemeinschaften ausreicht, aber unbeschränkte Haftung der Gesellschafter begründet und deshalb für größere Projekte kaum empfehlenswert ist.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Bauunternehmen mit einem längeren Zeithorizont – etwa bei Quartiersentwicklungen oder PPP-Projekten – regelmäßig die GmbH bevorzugen, weil sie Haftung klar begrenzt und Gesellschafterwechsel ohne Auflösung der Projektstruktur ermöglicht. Welche Rechtsform passt, hängt von Projektvolumen, Steuerplanung und der Zahl der Beteiligten ab.

Warum ist der Joint-Venture-Vertrag das wichtigste Dokument der Zusammenarbeit?

Der Joint-Venture-Vertrag – häufig als Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement) bezeichnet – regelt alles, was das Gesetz offenlässt oder dispositiv stellt. Das GmbHG gibt zwar den Rahmen vor, überlässt aber zentrale Fragen der privaten Gestaltung: Wer trägt welche Kosten? Wer darf welche Entscheidungen allein treffen? Was passiert, wenn ein Partner zahlungsunfähig wird?

In der Bauwirtschaft sind folgende Regelungsblöcke besonders kritisch. Beitragspflichten und Kapitalstruktur: Bringen die Partner nur Geldkapital ein oder auch Grundstücke, Know-how, Geräteparks oder Schlüsselpersonal? Sacheinlagen erfordern eine Bewertung; geldwerte Sacheinlagen müssen bei der GmbH-Gründung im Gesellschaftsvertrag festgehalten und dem Registergericht gegenüber nachgewiesen werden. Geschäftsführung und Beschlussmehrheiten: Einstimmigkeitsvorbehalte für Grundlagenentscheidungen (Budgetüberschreitung, Planänderungen, Drittfinanzierung) versus Mehrheitsprinzip für das operative Tagesgeschäft. Ergebnisverteilung: Die Gewinnverteilung folgt im Zweifel dem Beteiligungsverhältnis (§ 29 GmbHG), kann aber vertraglich anders geregelt werden – etwa nach geleisteter Arbeit oder eingebrachtem Risiko. Deadlock-Klauseln: Was geschieht, wenn sich 50-50-Gesellschafter dauerhaft nicht einigen können? Shoot-out-Mechanismen, Mediationspflichten oder ein vorab vereinbartes Schiedsverfahren verhindern den Stillstand.

Nach unserer Erfahrung ist ein Joint-Venture-Vertrag, der diese Punkte nicht regelt, kein Vertrag, sondern eine aufgeschobene Auseinandersetzung.

Wer haftet im Joint Venture für Baumängel und Drittschäden?

Die Haftungsfrage ist in der Bauwirtschaft von zentraler Bedeutung, weil Gewährleistungsansprüche nach § 634a BGB bei Bauwerken erst nach fünf Jahren verjähren und Drittschäden schnell in den siebenstelligen Bereich steigen können.

Bei einer GmbH als Projektgesellschaft haftet primär die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer eingezahlten Einlage – das ist der Kernvorteil der Haftungsbeschränkung. Ausnahmen greifen bei Durchgriffshaftung (insbesondere bei Vermögensvermischung oder existenzvernichtenden Eingriffen) sowie bei persönlichem Verschulden der Geschäftsführer. Einen ähnlichen Schutz bietet die GmbH & Co. KG für die Kommanditisten.

Gegenüber dem Bauherrn oder Auftraggeber sind die Joint-Venture-Partner häufig als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) verpflichtet, wenn sie die Leistung gemeinsam vertraglich zugesagt haben. Im Innenverhältnis regelt der Joint-Venture-Vertrag dann die Haftungsquoten – fehlt diese Regelung, gilt Gleichverteilung. Gerade hier zeigt sich, weshalb die interne Haftungsallokation im Vertrag präzise definiert werden sollte, bevor das Projekt startet.

Welche steuerlichen Aspekte sind beim Joint Venture in der Bauwirtschaft zu beachten?

Die steuerliche Behandlung hängt entscheidend von der gewählten Rechtsform ab. Eine GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer mit einer Messzahl von 3,5 %, multipliziert mit dem gemeindespezifischen Hebesatz (mindestens 200 %). Die Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft liegt in der Regel bei rund 30 %, je nach Standort.

Für die Bauwirtschaft relevant ist zudem die Umsatzsteuerpflicht: Bauleistungen unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 %, wobei bei Bauleistungen zwischen Bauträgern und Subunternehmern das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) zur Anwendung kommen kann. Dies muss im Joint-Venture-Vertrag berücksichtigt werden, wenn die Projektgesellschaft Leistungen von beteiligten Gesellschaftern bezieht.

Bei der GbR oder GmbH & Co. KG gilt hingegen das Transparenzprinzip: Gewinne und Verluste werden den Gesellschaftern direkt zugerechnet und auf deren Ebene besteuert. Das kann vorteilhaft sein, wenn Verluste aus der Anlaufphase des Projekts mit anderen Gewinnen verrechnet werden sollen. Die steueroptimale Strukturierung erfordert eine Abstimmung mit dem steuerlichen Berater bereits vor Gründung der Joint-Venture-Gesellschaft. Spätere Umstrukturierungen sind häufig mit erheblichen Steuerfolgen verbunden.

Was passiert, wenn ein Joint-Venture-Partner insolvent wird?

Die Insolvenz eines Mitgesellschafters ist das unangenehmste Szenario im Projektalltag – und in der Bauwirtschaft angesichts der Konjunkturabhängigkeit kein theoretisches Risiko. Das Gesetz bietet ohne vertragliche Vorsorge kaum Schutz.

Bei einer GmbH als Projektgesellschaft führt die Insolvenz eines Gesellschafters nicht automatisch zur Auflösung der Gesellschaft. Der Insolvenzverwalter tritt jedoch in die Gesellschafterstellung ein und kann – je nach Gesellschaftsvertrag – Stimmrechte ausüben, einen Verkauf der Anteile betreiben oder Auseinandersetzungsansprüche geltend machen. Ohne eine vertragliche Change-of-Control- oder Einziehungsklausel kann der verbliebene Partner plötzlich an der Seite eines ihm fremden Insolvenzverwalters sitzen, der andere Interessen verfolgt als das Projektfortkommen.

Empfehlenswerte Klauseln umfassen: Einziehungsrecht der Gesellschaft (§ 34 GmbHG) gegen Abfindung zum Verkehrswert, Vorkaufsrecht der verbleibenden Gesellschafter vor Anteilsübertragung sowie Projektsicherungsklauseln, die den Geschäftsführer zur eigenständigen Projektfortführung für eine Übergangszeit ermächtigen. Außerdem sollte geprüft werden, ob und in welchem Umfang Bankdarlehen der Projektgesellschaft durch Bürgschaften oder Patronatserklärungen der Gesellschafter abgesichert sind – im Insolvenzfall des Bürgen werden diese Verbindlichkeiten schlagend.

Wie werden Stimmrechte und Vetopositionen im Joint Venture geregelt?

Die Governance-Struktur entscheidet darüber, ob das Joint Venture handlungsfähig bleibt oder an jedem Streit zwischen gleichberechtigten Partnern scheitert. Das GmbHG legt Beschlussmehrheiten für bestimmte Grundlagenentscheidungen fest, lässt aber weiten Raum für abweichende Vereinbarungen.

Typischerweise empfiehlt sich eine zweistufige Beschlussstruktur. Auf der operativen Ebene entscheidet die Geschäftsführung im Rahmen eines vereinbarten Budgets und Aufgabenplans allein. Auf der Gesellschafterebene sind bestimmte Maßnahmen – Budgetüberschreitungen über einen definierten Schwellenwert, Aufnahme weiterer Gesellschafter, Grundlagenänderungen des Projekts, Abschluss neuer Darlehensverträge – zustimmungspflichtig, entweder mit einfacher Mehrheit oder Einstimmigkeit.

Für 50-50-Gemeinschaften – in der Bauwirtschaft häufig anzutreffen, wenn zwei Unternehmen gleichwertige Beiträge leisten – ist die Einigung auf einen Deadlock-Mechanismus unverzichtbar. Möglichkeiten sind: Anrufung eines Schiedsgutachters für Sachfragen, Mediationsverfahren für Interessenkonflikte und als letztes Mittel ein Russian-Roulette- oder Texas-Shoot-out-Mechanismus, bei dem ein Partner dem anderen seinen Anteil zu einem bestimmten Preis anbietet und der andere entscheiden muss, ob er kauft oder zu diesem Preis verkauft. In der Mandatspraxis sehen wir, dass die bloße Aufnahme eines solchen Mechanismus häufig die Bereitschaft zur Einigung erhöht – weil keine Seite kalkulieren kann, auf der Käuferseite zu landen.

Was sind die häufigsten Fehler beim Aufbau eines Joint Ventures in der Bauwirtschaft?

Fehler entstehen seltener aus Unkenntnis des Rechts als aus dem Glauben, man könne Details „später regeln". In der Bauwirtschaft verschärft der Zeitdruck in Bieterverfahren dieses Muster.

Der erste und folgenreichste Fehler ist das Fehlen eines Deadlock-Mechanismus bei gleichgewichtigen Gesellschafterstrukturen. Kommt es zur Blockade, kann ohne Regelung nur ein Gericht helfen – und Gerichtsverfahren dauern. Das Projekt steht inzwischen still.

Der zweite häufige Fehler ist die ungeklärte Einbringung von Sachwerten. Bringt ein Partner ein Grundstück ein, ohne dass eine realistische Bewertung und eine klare Regelung über das Schicksal des Grundstücks bei Auflösung der Gesellschaft vereinbart wurden, entsteht regelmäßig Streit über den Auseinandersetzungsanspruch.

Drittens wird die steuerliche Vorabstrukturierung vernachlässigt. Eine nachträgliche Umwandlung von einer GbR in eine GmbH kann erhebliche Grunderwerbsteuer auslösen, wenn Grundstücke eingebracht wurden. Die Wahl der richtigen Rechtsform von Beginn an ist deshalb keine Formfrage.

Viertens scheitern Joint Ventures an unklaren Exit-Regelungen: Zu welchem Preis kann ein Partner aussteigen? Gibt es ein Vorkaufsrecht? Wie wird der Unternehmenswert ermittelt – durch vertraglich vereinbartes Ertragswertverfahren, Buchwert oder Verkehrswert nach einem unabhängigen Gutachter? Was beim Einstieg logisch erscheint, wird beim Ausstieg zum Streitpunkt, wenn es fehlt.

Praxisfall: Projektgesellschaft für eine Quartiersentwicklung

Mandat aus der Praxis (anonymisiert): Die Kanzlei begleitete ein mittelständisches Bauunternehmen aus dem Großraum einer deutschen Großstadt, das gemeinsam mit einem regionalen Projektentwickler eine Quartiersentwicklung mit gemischter Nutzung realisieren wollte. Ausgangslage: Beide Unternehmen sollten zu jeweils 50 % beteiligt sein; einer brachte ein Grundstück ein, der andere verfügte über schlüsselfertige Bauerfahrung und bestehende Handwerkerverträge. Vorgehen: Zunächst wurde die Grundstücksbewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen herbeigeführt und als Sacheinlage in die zu gründende GmbH eingebracht; die Vertragsgestaltung sah einen zweigliedrigen Beirat mit Einstimmigkeitsvorbehalt für alle Planänderungen vor sowie eine Texas-Shoot-out-Klausel für den Deadlock-Fall. Außerdem wurden steuerliche Fallstricke bei der Grundstückseinbringung im Vorfeld mit dem Steuerberater abgestimmt, um eine Grunderwerbsteuerbelastung zu vermeiden. Ergebnis: Die Gesellschaft wurde fristgerecht gegründet, das Bieterverfahren gewonnen; ein späterer Meinungsunterschied über Projektänderungen wurde durch den Beirat gelöst, ohne dass der Deadlock-Mechanismus ausgelöst werden musste.

Wann ist eine Fusionskontrolle beim Bundeskartellamt erforderlich?

Die Gründung eines Joint Ventures kann einen Zusammenschlusstatbestand nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) begründen, der vor Vollzug beim Bundeskartellamt angemeldet werden muss. Das Vollzugsverbot – auch „Gun-Jumping" genannt – ist ein ernst zu nehmendes Risiko: Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden.

Die Aufgreifkriterien nach § 35 GWB erfordern, dass alle beteiligten Unternehmen zusammen einen weltweiten Umsatz von mehr als 500 Mio. € erzielen, mindestens ein Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. € und ein weiteres Beteiligtes mehr als 17,5 Mio. € Inlandsumsatz erzielt. Für die Bauwirtschaft bedeutet das: Mittelständische Bauunternehmen mit einem Umsatz unterhalb dieser Schwellen sind typischerweise nicht betroffen. Wer hingegen in einem größeren Konzernverbund agiert, sollte die Schwellen prüfen. Hinzu kommt die Transaktionswert-Schwelle: Übersteigt die Gegenleistung 400 Mio. € und ist eine erhebliche Inlandstätigkeit gegeben, greift die Anmeldepflicht unabhängig vom Umsatz.

Liegt das Joint Venture unterhalb der Bundeskartellamt-Schwellen, sind kartellrechtliche Prüfungspflichten nicht per se abgehakt: Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Parteien – etwa Gebietsaufteilungen oder Preisabsprachen, die über das Joint Venture hinausgehen – können eigenständige Kartellrechtsverstöße darstellen.

Wie wird ein Joint Venture beendet und was passiert mit dem Projektvermögen?

Die Beendigung eines Joint Ventures – ob geplant nach Projektabschluss oder ungeplant durch Gesellschafterstreit – ist oft die rechtlich anspruchsvollste Phase. Fehlt eine vertragliche Regelung, greifen die gesetzlichen Bestimmungen: Bei der GmbH ist Auflösung und Liquidation nach §§ 60 ff. GmbHG, bei der GbR nach § 735 BGB der Regelfall.

In der Bauwirtschaft wird die Projektgesellschaft häufig auf Lebenszeit des Projekts befristet. Klug strukturiert sind folgende Szenarien: Planmäßige Abwicklung nach vollständiger Fertigstellung, Übergabe und Ablauf der Gewährleistungsfristen (bei Bauwerken fünf Jahre nach § 634a BGB); Verkauf der Projektgesellschaft als Ganzes, wenn der Wert durch die Projektentwicklung gestiegen ist; Realteilung, bei der einzelne Grundstücks- oder Projekteile den Gesellschaftern zugewiesen werden; oder der Erwerb durch einen Gesellschafter (Buy-out), wenn einer aussteigen möchte.

Die Bewertungsmethode für den Buy-out-Preis sollte bereits im Joint-Venture-Vertrag festgelegt sein. Üblich ist die Verweisung auf ein unabhängiges Sachverständigengutachten oder die Festlegung einer vertraglich definierten Bewertungsformel. Fehlt sie, beginnt der eigentliche Streit erst nach der Entscheidung, sich zu trennen.

Wie sichert man geistiges Eigentum und Know-how im Joint Venture?

Bauunternehmen verfügen über wertvolles Know-how: Planungsmethoden, Kalkulationssoftware, Lieferantennetzwerke, Schlüsselpersonalbeziehungen, proprietäre Bauprozesse. Dieses Know-how ist im Joint Venture besonders gefährdet, weil der Partner Einblick erhält, der über das gemeinsame Projekt hinausgehen kann.

Der Joint-Venture-Vertrag sollte daher eine präzise Know-how-Trennungslinie ziehen: Welches Wissen wird der Projektgesellschaft zur Nutzung überlassen (Lizenz, nicht Eigentumsübertragung)? Was fällt bei Beendigung zurück? Eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) für die Pre-Closing-Phase – vor der formellen Gründung – ist ebenso selbstverständlich wie nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die zeitlich und sachlich begrenzt sein müssen, um nach § 138 BGB nicht sittenwidrig zu sein.

Schutzrechte (Marken, Gebrauchsmuster, Softwarerechte) sollten nicht auf die Projektgesellschaft übertragen, sondern nur lizenziert werden. Eine Marke genießt nach dem Markengesetz Schutz für zehn Jahre ab Eintragung und ist unbegrenzt verlängerbar. Wer seine Schutzrechte in eine Projektgesellschaft einbringt, verliert im Streitfall möglicherweise den direkten Zugriff.

Welche Alternativen zum Joint Venture gibt es für die Bauwirtschaft?

Nicht für jede Form der Kooperation ist ein vollständiges Joint Venture mit eigener Gesellschaft erforderlich. In der Mandatspraxis sehen wir drei Alternativen, die je nach Ausgangslage vorzugswürdig sein können.

Erstens die Arbeitsgemeinschaft (ARGE): Eine auf ein Projekt beschränkte GbR, bei der mehrere Bauunternehmen gemeinsam gegenüber dem Auftraggeber auftreten. Vorteil: Schnell errichtbar, keine Mindestkapitalanforderungen. Nachteil: unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, kaum strukturierbar bei komplexen Haftungslagen. Zweitens die Subunternehmerstruktur: Ein Unternehmen tritt als Hauptauftragnehmer auf und beauftragt das andere als Nachunternehmer. Klare Haftungsstruktur, aber keine echte Partnerschaft auf Augenhöhe. Drittens ein Kooperationsvertrag ohne gesellschaftsrechtliche Bindung: Die Unternehmen vereinbaren Ressourcenteilung, gemeinsame Angebotserstellung oder Mengenrabatte, bleiben aber rechtlich getrennt. Für Markterkundungsphasen oder langfristige Rahmenkooperationen ohne konkretes Einzelprojekt kann dies ausreichend sein.

Welches Instrument passt, ist eine Frage der Risikobereitschaft, des Projektvolumens, der steuerlichen Planung und der gewünschten Außenwirkung gegenüber Auftraggebern und Banken.

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Häufige Fragen zum Joint Venture im Mittelstand – Bauwirtschaft

Was ist der Unterschied zwischen einem Joint Venture und einer ARGE in der Bauwirtschaft?

Eine ARGE (Arbeitsgemeinschaft) ist eine projektbezogene GbR mehrerer Bauunternehmen, die gemeinsam gegenüber dem Auftraggeber auftreten. Sie entsteht formlos und schnell, begründet aber unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter. Ein Joint Venture – regelmäßig als GmbH strukturiert – bietet Haftungsbeschränkung, dauerhaftere Governance und ist für größere Projekte mit mehreren Phasen und eigenem Kapital geeignet. Die Wahl hängt von Projektvolumen, Laufzeit und Risikobereitschaft der Beteiligten ab.

Muss die Gründung einer Joint-Venture-GmbH notariell beurkundet werden?

Ja. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH sowie die Anteilsabtretung nach Gründung bedürfen nach § 15 GmbHG der notariellen Beurkundung. Das gilt auch für spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrags, etwa bei Aufnahme weiterer Partner oder Kapitalerhöhungen. Die notarielle Beurkundungspflicht gilt ebenso, wenn ein Grundstück als Sacheinlage eingebracht wird (§ 311b BGB). Ohne Notarakt ist die Gründung unwirksam.

Wie wird der Gewinn im Joint Venture zwischen den Partnern aufgeteilt?

Ohne abweichende vertragliche Regelung erfolgt die Gewinnverteilung nach dem Beteiligungsverhältnis (§ 29 GmbHG bei der GmbH). Der Joint-Venture-Vertrag kann davon abweichen – etwa zugunsten des Partners, der eine höhere Einlage erbracht hat, oder zugunsten desjenigen, der überwiegend Personal und Gerät beistellt. Eine leistungsbezogene Erfolgskomponente ist ebenfalls möglich. Die Vereinbarung sollte klar und schriftlich getroffen werden, um spätere Ausschüttungsstreitigkeiten zu vermeiden.

Was passiert, wenn sich die Joint-Venture-Partner nicht einigen können (Deadlock)?

Fehlt eine vertragliche Deadlock-Regelung bei einem 50-50-Gesellschafterverhältnis, ist die Gesellschaft faktisch beschlussunfähig – Gerichte lösen diesen Zustand nur langsam. Gängige vertragliche Instrumente sind Schiedsgutachter-Klauseln für Sachfragen, Mediationspflichten als erste Eskalationsstufe und Texas-Shoot-out-Mechanismen als letztes Mittel. Diese Mechanismen sollten bereits im Gründungsvertrag verankert sein, nicht erst wenn der Konflikt eingetreten ist.

Muss das Joint Venture beim Bundeskartellamt angemeldet werden?

Eine Anmeldepflicht besteht, wenn die fusionskontrollrechtlichen Schwellenwerte des § 35 GWB überschritten sind – unter anderem weltweiter Gesamtumsatz aller Beteiligten über 500 Mio. € und entsprechende Inlandsumsätze der Partner. Typische mittelständische Bauunternehmen liegen häufig unterhalb dieser Schwellen. Im Zweifel ist eine kartellrechtliche Vorprüfung ratsam, da das Vollzugsverbot bei Verstoß erhebliche Bußgelder nach sich ziehen kann.

Wie lange haftet die Joint-Venture-Gesellschaft für Baumängel?

Bei Bauwerken verjähren Mängelansprüche des Auftraggebers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a BGB). Wird die VOB/B vertraglich vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist regelmäßig vier Jahre, was jedoch als Allgemeine Geschäftsbedingung im Einzelfall geprüft werden muss. Die Projektgesellschaft und – bei Durchgriffshaftung oder vertraglicher Mitverantwortung – die Gesellschafter können in dieser Frist für Mängelbeseitigung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Kann ein Gesellschafter seinen Anteil an Dritte verkaufen?

Bei der GmbH ist die Anteilsabtretung notariell zu beurkunden (§ 15 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann Vinkulierungsklauseln vorsehen, die eine Übertragung von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig machen. In Joint-Venture-Strukturen sind solche Klauseln üblich und sinnvoll, um zu verhindern, dass ein unbekannter Dritter – oder ein Wettbewerber – als Gesellschafter einsteigt. Ergänzt werden sollte ein Vorkaufsrecht zugunsten der verbleibenden Gesellschafter.

Welche Bedeutung hat die Wahl des Gesellschaftssitzes für eine Joint-Venture-GmbH?

Der Gesellschaftssitz bestimmt vor allem die Gewerbesteuerbelastung, da der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde gilt. Er legt außerdem das zuständige Registergericht und bei Streitigkeiten – soweit keine Schiedsvereinbarung besteht – das zuständige Prozessgericht fest. In der Bauwirtschaft wird der Sitz oft am Projektstandort gewählt; eine steuerliche Prüfung alternativer Standorte kann lohnenswert sein, sofern wirtschaftliche Gründe eine andere Wahl rechtfertigen.

Wie kann das Know-how der Partner im Joint Venture geschützt werden?

Schutzrechte (Marken, Patente, Software) sollten der Projektgesellschaft lediglich lizenziert, nicht übertragen werden. Eine Geheimhaltungsvereinbarung sollte bereits vor der Gründung für die Verhandlungsphase abgeschlossen werden. Der Joint-Venture-Vertrag sollte nachvertragliche Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten für die Zeit nach Beendigung enthalten, zeitlich und sachlich angemessen begrenzt, um Wirksamkeit nach § 138 BGB zu gewährleisten.

Was ist bei der Beendigung einer Joint-Venture-GmbH rechtlich zu beachten?

Die reguläre Beendigung einer GmbH erfolgt durch Auflösungsbeschluss der Gesellschafterversammlung, gefolgt von der Liquidation nach §§ 60 ff. GmbHG. Das Projektvermögen wird nach Begleichung aller Verbindlichkeiten und Abwicklung laufender Verträge entsprechend den Gesellschaftsanteilen verteilt. Der Joint-Venture-Vertrag kann abweichende Verteilungsschlüssel, Naturalauseinandersetzungen oder einen Verkauf des Gesamtunternehmens vorsehen. Für eine geordnete Abwicklung empfiehlt sich ein detaillierter Abwicklungsplan.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und häufig gestellten Fragen zum Joint Venture in der Bauwirtschaft. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die Prüfung von Projektstruktur, Beteiligungsverhältnissen und der einschlägigen gesellschafts- und steuerrechtlichen Rechtslage. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Gesellschaftsrecht, M&A und Unternehmensnachfolge – einschließlich der Strukturierung und Begleitung von Joint Ventures in der Bauwirtschaft und verwandten Branchen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Gründung und Gestaltung von Projektgesellschaften sowie in der anwaltlichen Begleitung von Auseinandersetzungen zwischen Joint-Venture-Partnern. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

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