Ein Generalunternehmer aus dem Mittelstand schließt sich mit einem spezialisierten Haustechnikbetrieb zusammen, um ein Gewerbegebäude schlüsselfertig zu errichten. Beide Gesellschafter bringen Eigenkapital, Gerät und Personal ein – doch was passiert, wenn die Ergebnisteilung, die Geschäftsführungsbefugnis oder die Haftung im Außenverhältnis ungeklärt bleiben? Solche Konstellationen sind in der Bauwirtschaft kein Ausnahmefall.
Joint Ventures im Mittelstand – insbesondere in der Bauwirtschaft – sind gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, bei denen zwei oder mehr Unternehmen ein gemeinsames Zweckvermögen bilden, um ein abgegrenztes Projekt zu realisieren. Die rechtliche Grundlage bilden regelmäßig das GmbHG, das BGB sowie individuell verhandelte Gesellschafts- und Kooperationsverträge. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in einer Reihe von Fallgruppen wesentliche Konturen gezogen: Haftungsverteilung im Außenverhältnis, Stimmrechte bei patt-gesichertem Gesellschafterkreis und die Folgen unterlassener Schriftformklauseln sind wiederkehrende Konfliktpunkte, die für mittelständische Bauunternehmer existenzielle Bedeutung entfalten können.
Der folgende Beitrag ordnet die gefestigte Rechtsprechung zum Joint Venture in der Bauwirtschaft ein, erläutert die typischen Gestaltungsoptionen, benennt Risikostellen und gibt praxisorientierte Handlungsempfehlungen für Unternehmer, die eine solche Kooperation eingehen oder bereits in einer laufenden Struktur gebunden sind.
Was ist ein Joint Venture – und welche Rechtsform trifft die Bauwirtschaft?
Ein Joint Venture (Gemeinschaftsunternehmen) ist eine vertraglich vereinbarte Zusammenarbeit eigenständig bleibender Unternehmen zur Verfolgung eines gemeinsamen, meist zeitlich oder projektbezogen begrenzten Zwecks. In der Bauwirtschaft begegnen zwei Grundvarianten besonders häufig: die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) auf schuldrechtlicher Basis sowie das gesellschaftsrechtlich verfestigte Joint Venture in der Rechtsform einer GmbH oder GbR.
Die ARGE als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff. BGB) ist im Tiefbau, Straßenbau und bei größeren Hochbauprojekten der verbreitetste Typus. Sie entsteht formlos, bindet die Gesellschafter im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch und erlischt bei Zweckerreichung. Die Einfachheit der Gründung täuscht darüber hinweg, dass eine fehlende schriftliche Vereinbarung über Ergebnisteilung, Geschäftsführung und Auseinandersetzung erhebliche Haftungsrisiken erzeugt. Nach der gesetzlichen Regelung des BGB gilt im Zweifel Einstimmigkeit für Geschäftsführungsmaßnahmen – ein Patt, das Bauprojekte im laufenden Betrieb blockieren kann.
Demgegenüber wählen Mittelständler, die ein dauerhafteres oder kapitalintensiveres Gemeinschaftsprojekt anstreben, zunehmend die GmbH als Projektgesellschaft. Das GmbHG verlangt ein Mindeststammkapital von 25.000 €, notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sowie – bei Änderungen der Gesellschafterstruktur – ebenfalls notarielle Anteilsübertragung. Diese formalen Anforderungen werden im Mittelstand bisweilen unterschätzt, etwa wenn Gesellschafter ohne Notar Gesellschafterbeschlüsse protokollieren oder formlos Anteile versprechen.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade in der Bauwirtschaft die Wahl der Rechtsform häufig dem Zeitdruck des Projektstarts geopfert wird. Eine GbR-ARGE entsteht schnell, bindet aber sämtliche Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen – ein Risiko, das bei Großprojekten mit Gewährleistungshaftungen über fünf Jahre wirtschaftlich erheblich ist.
Wie hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Joint Ventures in der Bauwirtschaft geformt?
Die gefestigte Senatsrechtsprechung hat mehrere Kernfragen des mittelständischen Gemeinschaftsunternehmens in der Bauwirtschaft geklärt – oder zumindest eingeengt. Nachfolgend die praxisrelevanten Fallgruppen.
Gesamtschuldnerische Haftung in der Außen-GbR
Seit der grundlegenden Entscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR gilt: Die GbR ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Gleichwohl haften die Gesellschafter im Außenverhältnis akzessorisch für die Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt. Für die Bauwirtschaft bedeutet dies: Wenn eine ARGE als GbR Mängelansprüchen des Bauherrn ausgesetzt ist, kann jeder Gesellschafter in vollem Umfang in Anspruch genommen werden – unabhängig von einer abweichenden Innenquote. Regressansprüche im Innenverhältnis helfen dem Gesellschafter wenig, wenn der Mitgesellschafter insolvent ist.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt klar: Haftungsfreizeichnungen im Innenverhältnis entfalten keine Wirkung gegenüber Dritten. Mittelständische Bauunternehmen müssen daher im Außenverhältnis stets das vollständige Gewährleistungsrisiko des Gesamtprojekts einkalkulieren, nicht nur ihres eigenen Gewerks.
Stimmbindungsabreden und Deadlock-Situationen
Bei paritätisch (50:50) strukturierten Joint Ventures – in der Bauwirtschaft keine Seltenheit, wenn zwei Unternehmen gleichwertige Ressourcen einbringen – ist die Pattsituation bei Gesellschafterbeschlüssen ein strukturelles Risiko. Die Rechtsprechung erkennt Stimmbindungsverträge als grundsätzlich wirksam an, knüpft ihre Durchsetzbarkeit jedoch an strenge Voraussetzungen: Der Stimmbindungsvertrag darf nicht gegen das Gesellschaftsinteresse verstoßen und muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
Fehlt eine vertragliche Deadlock-Regelung, greift das dispositive Recht: Bei der GbR gilt im Zweifel das Einstimmigkeitsprinzip für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Eine Weiterentwicklung des Projekts – Vergabe von Nachunternehmeraufträgen, Änderungsangebote an den Bauherrn, Entscheidungen über Nachtragsmanagement – kann so praktisch blockiert werden. In der Mandatspraxis erleben wir, dass solche Deadlock-Situationen die gerichtliche Auseinandersetzung über die Auflösung der Gesellschaft einleiten, obwohl das Projekt selbst wirtschaftlich erfolgreich verlaufen wäre.
Formunwirksamkeit und Schriftformklauseln
Die Rechtsprechung ist in Bezug auf formwidrig vereinbarte Änderungen bei GmbH-Joint-Ventures konsequent: Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die der notariellen Beurkundung bedürfen, sind ohne Beurkundung nichtig. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung klargestellt, dass qualifizierte Schriftformklauseln in Gesellschaftsverträgen dazu führen können, dass mündliche Nebenabreden – selbst wenn beide Gesellschafter an ihnen festhalten – keine bindende Wirkung entfalten. Wer in der Bauwirtschaft Projektgesellschaften gründet und Ergänzungsabreden formlos trifft, riskiert, dass wesentliche Leistungspflichten, Gewinnverteilungsschlüssel oder Exit-Regelungen im Streitfall nicht durchsetzbar sind.
Nach unserer Erfahrung ist die fehlende Dokumentation mündlicher Nachverhandlungen in der Bauwirtschaft einer der häufigsten Auslöser für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten – und einer der vermeidbarsten.
Welche typischen Fehler begehen mittelständische Bauunternehmen bei der Joint-Venture-Gestaltung?
Fehler in der Strukturierung eines Joint Ventures wirken sich in der Bauwirtschaft regelmäßig erst dann aus, wenn das Projekt in Schwierigkeiten gerät – dann aber mit voller Wucht. Nachfolgend die häufigsten Fehlerquellen.
Unklare Ergebnisverteilung: Fehlen klare Regelungen über Gewinn, Verlust, Vorabvergütungen und Kostenerstattung, greift das gesetzliche Leitbild – bei der GbR gleichmäßige Beteiligung unabhängig vom tatsächlichen Beitrag. In Projekten, bei denen ein Partner mehr Personal einsetzt und ein anderer Maschinen stellt, führt dies zu Verteilungsergebnissen, die von keiner Seite beabsichtigt waren.
Fehlende Exit-Regelungen: Was geschieht, wenn ein Gesellschafter insolvent wird, einen Kontrollwechsel erfährt oder das Projekt schlicht verlassen möchte? Ohne vertragliche Regelung richtet sich die Auseinandersetzung der GbR nach den §§ 730 ff. BGB, die auf die situativen Bedürfnisse eines Bauprojekts nicht zugeschnitten sind. Bei der GmbH führen fehlende Vorkaufsrechte oder Andienungspflichten dazu, dass plötzlich ein dem Mitgesellschafter unbekannter Dritter in die Gesellschaft eintreten kann.
Vernachlässigtes Haftungsmanagement gegenüber dem Bauherrn: Die Gewährleistungsfrist für Bauwerke beträgt nach dem BGB fünf Jahre (§ 634a BGB). Bei VOB/B-Vereinbarungen gelten abweichende Regelungen, die vertraglich vereinbart werden müssen. In einer ARGE, die sich nach Projektabschluss aufgelöst hat, stellt sich die Frage, wer für Mängelansprüche haftet und wie Regressansprüche im Innenverhältnis abgewickelt werden. Fehlen entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag, drohen aufwändige gerichtliche Auseinandersetzungen.
Mangelnde Fremdgeschäftsführerregelung: Bei GmbH-Projektgesellschaften stellt sich die Frage, wer Geschäftsführer wird und welche Befugnisse dieser hat. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegt – aber auch, dass er bei Existenz eines Weisungskonflikts zwischen den Gesellschaftern handlungsfähig bleiben muss. Fehlt eine Regelung zur Geschäftsführerkompetenz in Streitfällen, kann die GmbH faktisch gelähmt werden.
Wie strukturiert man ein rechtssicheres Joint Venture in der Bauwirtschaft?
Eine rechtssichere Joint-Venture-Gestaltung in der Bauwirtschaft folgt einer klaren Systematik. Die Wahl der Rechtsform ist der erste, nicht der letzte Schritt.
Für kurzfristige, projektbezogene Kooperationen bleibt die ARGE-GbR eine praktikable Wahl – jedoch nur, wenn ein vollständiger ARGE-Vertrag vorliegt, der Ergebnisteilung, Haftungsquoten im Innenverhältnis, Geschäftsführungsbefugnis, Streitbeilegung und die Auseinandersetzung nach Projektende regelt. Ohne einen solchen Vertrag ist die ARGE eine Haftungsfalle.
Für strukturelle, dauerhafte oder kapitalintensive Kooperationen empfiehlt sich die GmbH als Projektgesellschaft. Dabei sind folgende Gestaltungselemente unverzichtbar:
- Gesellschaftsvertrag mit notarieller Beurkundung (§ 2 GmbHG): Stammkapital mindestens 25.000 €, Beteiligungsverhältnis, Organzuständigkeiten.
- Gesellschaftervereinbarung (Shareholder Agreement) parallel zum Gesellschaftsvertrag: Deadlock-Mechanismus, Exit-Regelungen, Tag-along/Drag-along, Wettbewerbsverbote.
- Geschäftsführervertrag mit klar definierten Zustimmungsvorbehalten für wesentliche Geschäfte.
- Schriftformklausel und Änderungsprotokoll: Sämtliche Ergänzungen und Änderungen schriftlich, bei gesellschaftsvertraglichen Regelungen notariell.
- Haftungsmanagement im Außenverhältnis: Klärung der Bürgschafts- und Haftungsquoten gegenüber dem Bauherrn, Regelung des Innenregresses.
In der Mandatspraxis begleiten wir regelmäßig Unternehmen aus dem Mittelstand, die eine bestehende GbR-ARGE in eine GmbH überführen wollen, weil das Projekt gewachsen ist oder ein Gesellschafterwechsel ansteht. Diese Umwandlung ist rechtlich möglich, aber mit erheblichem Gestaltungsaufwand verbunden und muss frühzeitig geplant werden.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Bauunternehmen aus dem Bereich schlüsselfertiger Gewerbebau. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte mit einem Spezialtiefbauer eine ARGE für ein Logistikzentrum gegründet – ohne schriftlichen ARGE-Vertrag, auf Basis eines einseitigen Leistungsverzeichnisses. Nach Projektmitte trat der Spezialtiefbauer in Liquiditätsschwierigkeiten. Der Bauherr wandte sich mit Mängelansprüchen an beide ARGE-Partner. Vorgehen: Die Kanzlei sicherte zunächst die Handlungsfähigkeit der ARGE im Außenverhältnis durch eine nachträglich beurkundete Geschäftsführungsregelung, klärte die Innenquoten und verhandelte mit dem Bauherrn eine gestaffelte Mängelbeseitigung. Ergebnis: Das Projekt konnte zu Ende geführt werden; die Haftung des gesunden ARGE-Partners wurde auf einen vertraglich gesicherten Teilbetrag begrenzt. Die Kanzlei begleitete anschließend die Umstrukturierung in eine GmbH-Projektgesellschaft für Folgeaufträge.
Welche Rolle spielt die Gesellschaftervereinbarung beim mittelständischen Joint Venture?
Die Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement) ist das zentrale Steuerungsinstrument eines Joint Ventures – und zugleich dasjenige Dokument, das im Mittelstand am häufigsten fehlt oder unvollständig ist. Sie ergänzt den Gesellschaftsvertrag um schuldrechtliche Regelungen, die entweder zu sensibel für das öffentliche Register oder zu flexibel für den beurkundeten Gesellschaftsvertrag sind.
In der Bauwirtschaft sind insbesondere folgende Klauseln praxisrelevant:
Deadlock-Regelungen bestimmen, was bei patthafter Abstimmungslage geschieht. Optionen reichen vom Casting Vote eines unabhängigen Schlichters über ein Russian-Roulette-Verfahren (ein Gesellschafter setzt einen Preis; der andere kann kaufen oder zu diesem Preis verkaufen) bis zur projektbezogenen Auflösung. Welches Instrument passt, hängt von der Machtstruktur und dem Projektstadium ab.
Wettbewerbsverbote sichern, dass kein Gesellschafter das Projekt aus der Gemeinschaft heraus konkurriert oder parallel akquiriert. Die Rechtsprechung setzt der Reichweite solcher Klauseln Grenzen; sie müssen räumlich, zeitlich und sachlich bestimmt sein und dürfen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters nicht unverhältnismäßig einschränken.
Tag-along und Drag-along schützen den Minderheitsgesellschafter (Mitnahmerecht) beziehungsweise erlauben dem Mehrheitsgesellschafter, bei einem Exit auch den Minderheitsanteil zu veräußern. Gerade wenn eines der beteiligten Bauunternehmen von einem Konzern übernommen werden sollte, entscheidet die Drag-along-Klausel darüber, ob der verbleibende Gesellschafter in einer Gesellschaft mit einem unbekannten Konzernpartner gefangen ist.
Steuerrechtliche Aspekte und Haftung der Geschäftsführung
Ein Joint Venture in der Bauwirtschaft ist keine steuerrechtlich neutrale Veranstaltung. Die ARGE als GbR ist ertragsteuerlich transparent: Gewinne und Verluste werden den Gesellschaftern direkt zugerechnet und dort besteuert. Bei Kapitalgesellschaften – insbesondere der GmbH-Projektgesellschaft – unterliegt der Gewinn der Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer, die sich aus dem Messbetrag von 3,5 % und dem gemeindlichen Hebesatz ergibt. Die Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft liegt damit in der Regel bei rund 30 %, abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde.
Für die Geschäftsführer einer GmbH-Projektgesellschaft entsteht ein unmittelbares persönliches Haftungsrisiko: Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft muss der Geschäftsführer den Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit spätestens drei Wochen nach Eintritt stellen (§ 15a InsO), bei Überschuldung binnen sechs Wochen. Masseschmälerungen nach Insolvenzreife begründen eine persönliche Schadensersatzpflicht. In der Bauwirtschaft, wo Liquiditätsengpässe bei Projektverzögerungen strukturell angelegt sind, ist dieses Risiko für Geschäftsführer von Projektgesellschaften besonders akut.
Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die eine gemeinsame Projektgesellschaft gegründet haben, ohne die steuerrechtliche Strukturierung vorab abgestimmt zu haben. Spätere Korrekturen sind möglich, aber aufwändig und – insbesondere bei laufenden Projekten – nicht ohne Risiken für die steuerliche Anerkennungsfähigkeit der Gestaltung.
Was ist bei der Beendigung eines Joint Ventures zu beachten?
Die Beendigung eines Joint Ventures ist mindestens so komplex wie die Gründung – in der Praxis häufig noch komplexer, weil sie unter dem Zeitdruck laufender Gewährleistungsverpflichtungen stattfindet.
Bei der GbR-ARGE regeln die §§ 730 ff. BGB die Auseinandersetzung, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält. Das bedeutet im Kern: Gesellschaftsvermögen wird liquidiert, Schulden werden getilgt, der verbleibende Überschuss wird nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel geteilt. Streitig werden in der Bauwirtschaft regelmäßig die Wertansätze für eingebrachte Geräte, die Bewertung noch nicht abgeschlossener Mängelbeseitigungsarbeiten und die Rückstellungen für laufende Gewährleistungsrisiken.
Bei der GmbH-Projektgesellschaft stehen drei Ausstiegswege zur Verfügung: die Anteilsveräußerung (Share Deal), die Liquidation der Gesellschaft oder die Verschmelzung/Einbringung in eine der Muttergesellschaften. Jeder Weg hat unterschiedliche steuerrechtliche Konsequenzen und gesellschaftsrechtliche Anforderungen. Die Anteilsveräußerung erfordert notarielle Beurkundung; eine formlose Übertragungsvereinbarung ist gemäß § 15 GmbHG nichtig.
Für die laufende Gewährleistungshaftung gilt: Die Mängelverjährung für Bauwerke nach BGB beträgt fünf Jahre (§ 634a BGB). Auch nach formaler Beendigung der Gesellschaft können Bauherrn innerhalb dieser Frist Ansprüche geltend machen – und zwar gegen die früheren Gesellschafter, wenn die Gesellschaft nicht mehr existiert. Auflösung und Beendigung einer ARGE entbinden die Gesellschafter nicht von bereits entstandenen Verbindlichkeiten.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallgruppen der Rechtsprechung und der gesetzlichen Regelungen. Ihr konkreter Sachverhalt – insbesondere die Ausgestaltung des bestehenden Gesellschaftsvertrags, laufende Gewährleistungsfristen und die spezifische Machtstruktur Ihrer Projektgesellschaft – erfordert eine individuelle anwaltliche Prüfung. Zur Klärung, wie die dargestellten Grundsätze auf Ihre Kooperation wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Joint Venture im Mittelstand – Bauwirtschaft
Welche Rechtsform ist für ein Joint Venture in der Bauwirtschaft am besten geeignet?
Die Wahl hängt von Projektdauer, Kapitalbedarf und Haftungsbereitschaft ab. Für kurzfristige Projekte bietet die ARGE als GbR Flexibilität, setzt aber einen vollständigen schriftlichen ARGE-Vertrag voraus, da alle Gesellschafter im Außenverhältnis unbeschränkt haften. Für kapitalintensive oder dauerhafte Kooperationen empfiehlt sich die GmbH als Projektgesellschaft: Sie begrenzt die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen, erfordert aber notarielle Beurkundung und ein Mindeststammkapital von 25.000 €. Eine pauschale Empfehlung ist ohne Kenntnis des Einzelfalls nicht möglich; die Strukturwahl sollte anwaltlich begleitet werden.
Wer haftet bei einer ARGE für Baumängel gegenüber dem Bauherrn?
Bei einer ARGE als GbR haften alle Gesellschafter im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft – also auch für Mängelansprüche des Bauherrn. Jeder Gesellschafter kann vom Bauherrn auf den vollen Betrag in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, wie die Haftungsquote im Innenverhältnis verteilt ist. Innenregressansprüche helfen wenig, wenn der Mitgesellschafter zahlungsunfähig ist. Die Gewährleistungsfrist für Bauwerke beträgt nach BGB fünf Jahre; bei VOB/B-Vereinbarungen gelten abweichende, gesondert zu vereinbarende Fristen.
Was ist eine Deadlock-Klausel und warum ist sie bei paritätischen Joint Ventures unverzichtbar?
Eine Deadlock-Klausel regelt, was bei einer patthaften Abstimmungslage in einem paritätisch (50:50) strukturierten Joint Venture geschieht. Fehlt eine solche Regelung, kann die Gesellschaft bei wesentlichen Entscheidungen – Vergabe von Nachunternehmeraufträgen, Nachtragsgenehmigungen, personelle Maßnahmen – faktisch blockiert sein. Übliche Mechanismen sind ein Schlichtungsverfahren, ein Casting Vote eines unabhängigen Schiedsmanns oder ein Russian-Roulette-Verfahren. Welches Instrument geeignet ist, hängt von der konkreten Machtstruktur und dem Projektstadium ab; eine anwaltliche Gestaltung ist empfehlenswert.
Muss die Gründung einer GmbH-Projektgesellschaft notariell beurkundet werden?
Ja. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 2 GmbHG). Gleiches gilt für die Übertragung von GmbH-Anteilen (§ 15 GmbHG) sowie für Änderungen des Gesellschaftsvertrags. Formlos getroffene Änderungen oder mündliche Nebenabreden, die gesellschaftsvertragliche Regelungen berühren, sind ohne Beurkundung nichtig. In der Praxis führt dies dazu, dass nachträglich getroffene Vereinbarungen – etwa über die Verschiebung von Gewinnverteilungsquoten oder geänderte Stimmrechtsverhältnisse – im Streitfall nicht durchsetzbar sind.
Was gilt für die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH-Projektgesellschaft?
Der Geschäftsführer einer GmbH-Projektgesellschaft haftet persönlich, wenn er Masseschmälerungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vornimmt oder den Insolvenzantrag verzögert. Die Antragspflicht besteht bei Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen, bei Überschuldung nach sechs Wochen (§ 15a InsO). In der Bauwirtschaft, wo Projektverzögerungen Liquiditätsengpässe auslösen können, ist eine regelmäßige Bonitätsprüfung der Projektgesellschaft und eine frühzeitige Beratung bei finanziellen Schwierigkeiten dringend zu empfehlen.
Die vorstehende Darstellung gibt einen Überblick über die wesentlichen Rechtsgrundlagen und die gefestigte Rechtsprechung zum Joint Venture in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall – insbesondere die Gestaltung bestehender Gesellschaftsverträge, laufende Fristen und branchenspezifische Risiken – erfordert eine individuelle Prüfung. Für eine erste Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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