Der Energiesektor befindet sich im tiefgreifenden Umbau: Projektgesellschaften für Windparks und Photovoltaikanlagen, gemeinsame Netzbetriebsgesellschaften, Wasserstoffkooperationen zwischen Industrieunternehmen und Stadtwerken – all diese Vorhaben erfordern eine belastbare gesellschaftsrechtliche Struktur, bevor die erste Kilowattstunde erzeugt wird. Wer das Joint Venture auf einem Handschlag-Fundament errichtet, riskiert in der Praxis schwer lösbare Patt-Situationen, ungeklärte Haftungslagen und steuerliche Nachteile, die das Gesamtprojekt gefährden.
Ein Joint Venture im Mittelstand ist nach deutschem Gesellschaftsrecht regelmäßig eine eigenständige Gesellschaft – zumeist eine GmbH nach dem GmbHG oder eine GmbH & Co. KG – die von mindestens zwei unabhängigen Unternehmen gemeinsam gehalten und geführt wird. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus GmbHG und BGB; ergänzend regelt ein Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement) alle projektspezifischen Verhaltens- und Entscheidungspflichten der Partner. Im Energiesektor treten neben diese allgemeinen Regelwerke spezifische Genehmigungserfordernisse, Regulierungsrahmen und Finanzierungsstrukturen, die bereits in der Gründungsphase verbindlich festgeschrieben werden müssen.
Dieser Praxisleitfaden führt Sie in sieben Schritten von der Partnerauswahl bis zur laufenden Governance – mit konkreten Gestaltungshinweisen für mittelständische Unternehmen der Energiewirtschaft.
Schritt 1: Zieldefinition und Partnerauswahl – Warum die Vorbereitungsphase über den Erfolg entscheidet
Bevor ein einziger Gesellschaftsvertrag entworfen wird, müssen die Partner ihr gemeinsames Vorhaben in messbare Ziele übersetzen. Fehlt diese strategische Klarheit, scheitert das Joint Venture nicht an juristischen Fragen, sondern an divergierenden Erwartungen.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass mittelständische Unternehmen in der Energiewirtschaft ein Joint Venture aus drei verschiedenen Ausgangsmotivationen heraus gründen: Erstens die Bündelung von Kapazitäten für ein einzelnes Großprojekt (Projektgesellschaft), zweitens die dauerhafte gemeinsame Marktbearbeitung in einem regulierten Segment wie der Netzinfrastruktur, und drittens der technologische Know-how-Transfer zwischen einem technisch versierten Mittelständler und einem kapitalkräftigen Stadtwerk oder Energieversorger. Jede dieser Konstellationen erfordert eine andere gesellschaftsrechtliche Struktur und einen anderen Zeithorizont im Vertrag.
Die Partnerauswahl ist nicht nur eine wirtschaftliche, sondern eine gesellschaftsrechtliche Due-Diligence-Aufgabe. Zu prüfen sind: Beteiligungsstruktur des Partners, bestehende Gesellschaftervereinbarungen und etwaige Vorkaufsrechte Dritter, Haftungsexponierung aus anderen Projekten sowie – gerade im Energiesektor – laufende behördliche Zulassungsverfahren. Offene Darlehen oder Bürgschaftsgestellungen in der Bilanz eines Partners können die Bankenfinanzierung des Joint Venture von Anfang an belasten. Verschaffen Sie sich daher vor der Unterzeichnung eines Letter of Intent (LoI – unverbindliche Absichtserklärung) vollständige Transparenz über die Vermögenslage Ihres zukünftigen Mitgesellschafters.
Praktische Empfehlung: Schließen Sie mit dem Interessenten zunächst eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement), bevor sensible Projektdaten ausgetauscht werden. Definieren Sie darin ausdrücklich, was als vertrauliche Information gilt, und legen Sie eine angemessene Bindungsdauer fest.
Schritt 2: Welche Rechtsform ist die richtige – GmbH, GmbH & Co. KG oder BGB-Gesellschaft?
Die Wahl der Rechtsform ist die erste verbindliche Weichenstellung. Sie entscheidet über Haftungsverteilung, steuerliche Behandlung, Publizitätspflichten und die Flexibilität in der Governance-Gestaltung.
Für Energieprojekte im Mittelstand kommen in der Praxis vor allem drei Varianten in Betracht:
- GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Die mit Abstand häufigste Joint-Venture-Form für Projektgesellschaften im Mittelstand. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; die Gesellschafter sind nach Maßgabe ihrer Geschäftsanteile am Ergebnis beteiligt. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 € (§ 5 GmbHG), wobei bei Anmeldung mindestens 12.500 € eingezahlt sein müssen. Gründung und jede spätere Anteilsabtretung erfordern notarielle Beurkundung (§ 15 GmbHG). Die GmbH-Struktur empfiehlt sich insbesondere dann, wenn eine klare Trennung von Projekt- und Muttergesellschaftsvermögen gewollt ist.
- GmbH & Co. KG: Bietet größere steuerliche Flexibilität (Transparenzprinzip, Verlustzurechnung auf Gesellschafterebene) und wird bei Infrastrukturprojekten mit externen Investoren häufig gewählt. Die GmbH fungiert als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin), die Mittelständler sind als Kommanditisten beschränkt haftend beteiligt. Allerdings ist die Governance komplexer.
- GbR / BGB-Gesellschaft: In der Praxis allenfalls für zeitlich begrenzte Pilotprojekte tauglich. Seit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, in Kraft seit 1. Januar 2024) ist die eingetragene GbR (eGbR) rechtsfähig und im Gesellschaftsregister einzutragen. Die fehlende Haftungsbegrenzung macht dieses Modell für kapitalintensive Energieprojekte jedoch in aller Regel ungeeignet.
Die Entscheidung für eine Rechtsform folgt keiner Einheitslösung. Entscheidend sind Projektvolumen, geplante Finanzierungsstruktur, steuerliche Optimierungsziele der Gesellschafter und Anforderungen der Kapitalgeber. Nach unserer Erfahrung wählt die Mehrheit der mittelständischen Energieprojektgesellschaften die GmbH-Form, da Banken und Fördermittelgeber (etwa KfW-Förderprogramme) diese Struktur als Sicherheitsgeber bevorzugen.
Schritt 3: Den Joint-Venture-Vertrag rechtssicher gestalten – Was der Gesellschaftsvertrag allein nicht leistet
Der notarielle Gesellschaftsvertrag (Satzung) regelt die Grundstruktur. Er ist jedoch öffentlich zugänglich und muss für das Handelsregister auf das gesetzliche Mindestmaß reduziert werden. Alle vertraulichen Absprachen – Zustimmungsvorbehalte, Informationsrechte, Wettbewerbsverbote, Anteilsübertragungsregeln, Exit-Rechte – gehören in eine separate Gesellschaftervereinbarung.
Die Gesellschaftervereinbarung (auch Shareholders' Agreement oder Konsortialvertrag) ist nach dem BGB als schuldrechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Sie bindet ausschließlich die Parteien, die sie unterzeichnet haben, nicht aber etwaige Rechtsnachfolger eines Gesellschafters – sofern die Bindung nicht im Gesellschaftsvertrag verankert oder durch Vinkulierungsklauseln (Übertragungsbeschränkungen) abgesichert ist. Diese Lücke zwischen Satzung und Vereinbarung ist eine der häufigsten Fehlerquellen beim Joint Venture im Mittelstand.
Zentrale Regelungsblöcke, die in einem Energieprojekt-JV zwingend adressiert sein müssen:
- Kapitalstruktur und Nachschusspflichten: Wer trägt welchen Teil des Eigenkapitals? Sind Gesellschafterdarlehen vorgesehen, und unter welchen Bedingungen können sie abgerufen werden?
- Entscheidungsprozesse und Zustimmungsvorbehalte: Welche Maßnahmen erfordern Einstimmigkeit, welche eine qualifizierte Mehrheit, welche kann die Geschäftsführung allein entscheiden? Im Energiesektor sind dies regelmäßig: Vertragsschlüsse über Netzanschluss, Direktliefervereinbarungen (Power Purchase Agreements – PPA), Änderungen des Einspeiseverhaltens sowie wesentliche Investitionsentscheidungen.
- Wettbewerbsverbote: Darf ein Gesellschafter in demselben regionalen Markt ein vergleichbares Projekt ohne Beteiligung des Partners realisieren? Zeitliche und räumliche Reichweite müssen konkret benannt sein; andernfalls laufen Verbote Gefahr, an § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) oder kartellrechtlichen Grenzen zu scheitern.
- Exit-Mechanismen: Drag-along (Mitverkaufspflicht), Tag-along (Mitverkaufsrecht), Vorkaufsrechte und ROFO/ROFR-Klauseln (Right of First Offer / Right of First Refusal) regeln, wie ein Gesellschafter das Projekt verlassen kann – und wie verhindert wird, dass ein unerwünschter Dritter eintritt.
- Deadlock-Regelungen: Bei einem 50/50-JV entsteht bei Stimmengleichheit Handlungsunfähigkeit. Bewährte Lösungen: schiedsrichterliche Entscheidung durch einen neutralen Dritten, Russian-Roulette-Klausel (gegenseitiges Kaufrecht zu einem vom anbietenden Partner genannten Preis) oder Texas-Shoot-Out-Verfahren.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, einschlägiger Fristen und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Vertragsentwürfe erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Zur Klärung, wie die Gesellschaftervereinbarung auf Ihr spezifisches Energieprojekt zugeschnitten werden muss, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Schritt 4: Genehmigungen und Regulierungsrahmen in der Energiewirtschaft – Was vor der Gründung zu klären ist
In der Energiewirtschaft gilt ein dicht reguliertes Umfeld, das gesellschaftsrechtliche Gestaltungsentscheidungen unmittelbar prägt. Wer diese Ebene erst nach der Gründung adressiert, riskiert Projektblockaden und Haftungsrisiken für die Gesellschafter persönlich.
Zu den zentralen regulatorischen Aspekten zählen:
- Netzanschluss und Einspeisevergütung: Projektgesellschaften, die erneuerbare Energien einspeisen, müssen sich frühzeitig mit dem Netzbetreiber über Netzanschlusspunkte, Kapazitäten und die Einordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) abstimmen. Die Förderbedingungen hängen von Ausschreibungsergebnissen und dem Inbetriebnahmedatum ab – beides ist im Gesellschaftsvertrag mit Meilensteinen und Lösungsrechten zu verknüpfen.
- Entflechtungsanforderungen (Unbundling): Gesellschaften, die Übertragungsnetze oder Verteilernetze betreiben, unterliegen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) strengen Entflechtungsvorschriften. Die gesellschaftsrechtliche Struktur des Joint Venture muss so gestaltet sein, dass regulierte Netzaktivitäten von wettbewerblichen Aktivitäten getrennt sind.
- Fusionskontrolle: Liegt der weltweite Konzernumsatz aller beteiligten Unternehmen über 500 Mio. € und erreicht mindestens ein Unternehmen im Inland 50 Mio. € sowie ein weiteres 17,5 Mio. € Inlandsumsatz (§ 35 GWB), ist das Bundeskartellamt vor Vollzug des Joint Venture zu informieren. Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB gilt strikt; Verstöße (sogenanntes Gun-Jumping) können nach § 81 GWB mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Im mittelständischen Energiesektor werden diese Schwellen regelmäßig nicht erreicht, sind aber im Einzelfall zu prüfen – insbesondere bei Beteiligung großer Stadtwerke oder Versorgungskonzerne.
- Behördliche Genehmigungen für Anlagen: Windenergieanlagen bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem BImSchG; Hochspannungsleitungen und andere Netzinfrastrukturen erfordern planfeststellungsrechtliche Verfahren. Die Laufzeiten dieser Verfahren betragen regelmäßig mehrere Jahre. Der Gesellschaftsvertrag sollte daher auflösende Bedingungen für den Fall vorsehen, dass wesentliche Genehmigungen nicht erteilt werden, sowie Regelungen zu den Kosten des Scheiterns.
Nach unserer Erfahrung unterschätzen mittelständische Unternehmen regelmäßig den zeitlichen Vorlauf für die Genehmigungsphase. Die gesellschaftsrechtliche Struktur muss daher von Anfang an so flexibel gestaltet sein, dass sie verlängerte Genehmigungsverfahren ohne strukturelle Neugründungen übersteht.
Schritt 5: Finanzierung und Kapitalstruktur – Eigenkapital, Gesellschafterdarlehen und Fremdfinanzierung im Joint Venture
Energieprojekte sind kapitalintensiv. Die Kapitalstruktur eines Joint Venture bestimmt nicht nur die Haftungsverteilung, sondern auch die steuerliche Behandlung der Erträge und die Handlungsfähigkeit in Krisenzeiten.
Ein typisches Finanzierungsmodell für eine mittelständische Projektgesellschaft im Bereich erneuerbarer Energien kombiniert:
- Stammkapitaleinlage der Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung. Das gesetzliche Mindeststammkapital von 25.000 € ist für kapitalintensive Energieprojekte stets weit zu überschreiten; Banken fordern regelmäßig eine substanzielle Eigenkapitalquote als Bedingung für die Projektfinanzierung.
- Gesellschafterdarlehen (shareholder loans): Nachrangige, verzinsliche Darlehen der Gesellschafter an die Projektgesellschaft ermöglichen eine flexible Kapitalzufuhr ohne Kapitalerhöhung. Wichtig: Im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft sind Gesellschafterdarlehen nach §§ 39, 135 InsO in ihrer Rückzahlung eingeschränkt und können der Insolvenzanfechtung unterliegen.
- Projektfinanzierung (non-recourse oder limited recourse): Banken und Förderinstitute finanzieren bei bankfähigen Energieprojekten häufig auf Basis der Cashflows der Projektgesellschaft selbst, nicht auf Basis der Konzernbilanz der Gesellschafter. Diese Struktur erfordert ein detailliertes Sicherheitenpaket (Abtretung von Einspeisevergütungsansprüchen, Verpfändung von Geschäftsanteilen, Grundschuld auf dem Projektgrundstück).
Gesellschafterdarlehen sind steuerlich kritisch zu behandeln. Die Zinskonditionen müssen einem Fremdvergleich standhalten; andernfalls droht eine verdeckte Gewinnausschüttung mit entsprechenden Steuerfolgen. Für grenzüberschreitende Joint Ventures gelten zudem Verrechnungspreisregeln, die von Anfang an dokumentiert sein müssen.
Praktische Empfehlung: Legen Sie bereits im Term Sheet (Eckpunktepapier, das die wesentlichen wirtschaftlichen Parameter des Deals festhält) fest, in welchem Verhältnis Eigenkapital und Gesellschafterdarlehen eingebracht werden, und sichern Sie die Nachschusspflichten vertraglich ab. Eine Seite, die im Krisenfall nicht nachschießen kann oder will, kann ein Energieprojekt zum Stillstand bringen.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei ein inhabergeführtes Unternehmen der Windparkentwicklung aus dem norddeutschen Raum, das ein Joint Venture mit einem kommunalen Energieversorger zur gemeinsamen Entwicklung und zum Betrieb eines Onshore-Windparks errichten wollte. Ausgangslage: Die Parteien hatten einen LoI unterzeichnet, aber weder die Finanzierungsstruktur noch die Governance-Regelungen für den Deadlock-Fall festgelegt. Die Genehmigungsphase war bereits laufend. Vorgehen: Die Kanzlei strukturierte eine GmbH-Projektgesellschaft mit gestuftem Eigenkapital, einem nachrangigen Gesellschafterdarlehen des Mittelständlers und einem bankfähigen Sicherheitenpaket. Die Gesellschaftervereinbarung enthielt eine Texas-Shoot-Out-Klausel für den Deadlock-Fall sowie eine auflösende Bedingung für den Genehmigungsversagungsfall mit detaillierter Kostenverteilung. Ergebnis: Die Finanzierungsverhandlungen konnten auf Basis der klaren Kapitalstruktur zügig abgeschlossen werden; die Projektgesellschaft war bereits vor Genehmigungserteilung handlungsfähig strukturiert.
Schritt 6: Governance und laufende Zusammenarbeit – Wer entscheidet, wenn es darauf ankommt?
Eine funktionsfähige Governance-Struktur ist das Rückgrat jedes Joint Venture. In der Energiewirtschaft – wo Betriebsentscheidungen technische, regulatorische und wirtschaftliche Dimensionen gleichzeitig betreffen – ist eine klare Kompetenzabgrenzung zwischen Gesellschafterversammlung, Beirat und Geschäftsführung unerlässlich.
Entscheidungsarchitektur im Überblick:
- Gesellschafterversammlung: Höchstes Organ der GmbH; zuständig für satzungsändernde Maßnahmen, Ergebnisverwendung, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie alle zustimmungspflichtigen Maßnahmen nach dem Katalog der Gesellschaftervereinbarung.
- Beirat / Aufsichtsrat: Bei paritätisch besetzten Joint Ventures empfiehlt sich ein Beirat mit einem neutralen Vorsitzenden, der bei Stimmengleichheit eine zusätzliche Stimme hat oder zumindest moderierend eingreift. Im Energiesektor bietet sich an, dem Beirat spezifische technische und regulatorische Zustimmungsvorbehalte zuzuweisen.
- Geschäftsführung: Die operative Führung. Handelt es sich um ein 50/50-Joint Venture, werden häufig zwei Geschäftsführer bestellt – je einer von jedem Partner. Das GmbH-Gesetz sieht für diesen Fall keine automatischen Regelungen vor; die Kompetenzabgrenzung muss ausdrücklich in der Geschäftsordnung und im Anstellungsvertrag erfolgen.
Berichts- und Informationspflichten der Geschäftsführung gegenüber den Gesellschaftern müssen konkret vereinbart werden. Im regulierten Umfeld der Energiewirtschaft gilt: Gesellschafter sind regelmäßig auf aktuelle Informationen über Netzanschlusskapazitäten, Fördermittelbescheide und behördliche Korrespondenz angewiesen, um ihrerseits gegenüber Finanzierungspartnern und Aufsichtsbehörden auskunftsfähig zu sein.
Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die nach dem Abschluss eines Joint Ventures feststellen, dass Entscheidungsprozesse im Tagesgeschäft blockieren, weil der Zustimmungskatalog entweder zu weit oder zu eng gefasst wurde. Die richtige Balance zwischen Kontrollrechten und unternehmerischer Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben in der JV-Gestaltung.
Schritt 7: Exit-Strategien und Projektabschluss – Wie endet das Joint Venture?
Jedes Joint Venture endet irgendwann – durch planmäßigen Projektabschluss, durch Verkauf, durch Einigung der Gesellschafter oder durch Streit. Wer Exit-Szenarien erst bei Eintritt des Trennungsfalls regelt, verhandelt unter maximalem Druck und oft zu ungünstigen Bedingungen.
Im Energiesektor ergeben sich Exit-Szenarien regelmäßig aus folgenden Konstellationen:
- Planmäßiger Projektabschluss: Nach Ablauf der geplanten Betriebsdauer (etwa am Ende der EEG-Förderdauer) oder nach Fertigstellung und Verkauf einer Anlage löst sich die Projektgesellschaft auf. Der Liquidationsplan muss im Gesellschaftsvertrag oder in einem separaten Liquidationsprotokoll vorgezeichnet sein.
- Strategischer Verkauf: Ein Gesellschafter möchte seinen Anteil an einen Dritten – etwa einen Infrastrukturinvestor oder einen strategischen Käufer – veräußern. Tag-along-Rechte stellen sicher, dass der verbleibende Gesellschafter zu denselben Bedingungen mitverkaufen kann. Drag-along-Pflichten ermöglichen es dem verkaufswilligen Gesellschafter, den Partner zum Mitverkauf zu zwingen, wenn ein Vollverkauf wirtschaftlich vorzugswürdig ist.
- Vorzeitiger Ausstieg eines Partners: Gesellschaftervereinbarungen sollten für diesen Fall Bewertungsregeln (etwa einen vereinbarten Unternehmenswert-Multiplikator oder ein Ertragswertverfahren nach IDW S 1) und Kaufrechte des verbleibenden Partners vorsehen.
- Insolvenz eines Gesellschafters: Die GmbH-Beteiligung des insolventen Gesellschafters fällt in die Insolvenzmasse. Ohne Vinkulierungsklausel und Vorkaufsrecht kann der Insolvenzverwalter den Anteil an einen unerwünschten Dritten veräußern. Dieser Fall ist in der Praxis keine Seltenheit und muss von Anfang an durch entsprechende Satzungsregelungen und Pfandrechtsausschlüsse adressiert werden.
Was sind die steuerlichen Folgen des Exits? Die Veräußerung von GmbH-Anteilen durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt grundsätzlich der Steuerbefreiung nach § 8b KStG (mit dem pauschalen Betriebsausgabenabzug von 5 % der Veräußerungsgewinne). Bei natürlichen Personen als Gesellschafter greift das Teileinkünfteverfahren. Diese steuerlichen Folgen sollten bereits bei der Strukturierung der Beteiligungsquoten und der Haltefrist im Blick behalten werden – eine nachträgliche Optimierung ist nur eingeschränkt möglich.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Exit-Szenario erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, einschlägiger Bewertungsverfahren und der steuerlichen Ausgangslage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Joint-Venture-Struktur schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Häufige Gestaltungsfehler und wie Sie sie vermeiden
Aus unserer Beratungspraxis kennen wir die wiederkehrenden Schwachstellen mittelständischer Joint-Venture-Strukturen in der Energiewirtschaft. Die nachfolgende Übersicht fasst die kritischsten Konstellationen zusammen:
- Fehlende Deadlock-Regelung bei 50/50-Beteiligung: Ohne Stichentscheid oder Schiedsmechanismus ist die Gesellschaft bei Patt handlungsunfähig. Konsequenz: Betriebsunterbrechungen, drohende Auflösungsklage, Haftungsrisiken gegenüber Finanzierungspartnern.
- Wettbewerbsverbot ohne räumliche und zeitliche Begrenzung: Ein zu weit gefasstes Wettbewerbsverbot ist sittenwidrig nach § 138 BGB und damit nichtig. Ein zu enges schützt nicht. Die genaue Reichweite muss auf das konkrete Projektumfeld zugeschnitten sein.
- Gesellschaftervereinbarung ohne Verzahnungsklausel mit der Satzung: Widersprüche zwischen Satzung und schuldrechtlicher Vereinbarung führen im Konfliktfall zu Unsicherheiten über die Vorrangfrage. Die Vereinbarung sollte daher eine Klausel enthalten, die Anpassungen der Satzung bei Änderungen der Vereinbarung regelt.
- Keine Regelung für den Tod oder die Geschäftsunfähigkeit eines Gesellschafters: Bei inhabergeführten Mittelständlern können Erben oder gesetzliche Betreuer in die Gesellschafterstellung eintreten. Ohne Regelung kann der Erbengemeinschaft nach § 18 GmbHG ein gemeinsamer Vertreter aufgezwungen werden – mit praktisch lähmenden Folgen für die Entscheidungsfindung im Joint Venture.
- Finanzierungsstruktur ohne bankfähige Sicherheiten: Gesellschafterdarlehen, die nicht nachrangig ausgestaltet und nicht durch ein intercreditor agreement mit dem finanzierenden Kreditinstitut abgestimmt sind, gefährden die Fremdfinanzierung der Projektgesellschaft.
Führen Governance-Blockaden oder strukturelle Mängel zu einem Patt im Joint Venture, stehen grundsätzlich zwei Wege offen: Der gerichtliche Weg (Auflösungsklage nach § 61 GmbHG oder Einziehungsklage) ist zeitaufwändig und teuer. Die außergerichtliche Konfliktlösung – Mediation, Schiedsgutachten oder ein zuvor vereinbartes Schiedsverfahren – ist in der Regel effizienter. Ein gut ausgestalteter Schiedsklauselblock in der Gesellschaftervereinbarung schützt die Vertraulichkeit und ermöglicht eine schnellere Entscheidung als staatliche Gerichte.
Verwandte Leistungen
Häufig gestellte Fragen zum Joint Venture im Mittelstand – Energiewirtschaft
Was ist ein Joint Venture im Sinne des deutschen Gesellschaftsrechts?
Ein Joint Venture bezeichnet nach deutschem Gesellschaftsrecht eine gemeinsam gegründete oder gehaltene Gesellschaft, an der mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen beteiligt sind. Rechtsform ist häufig die GmbH (mit einem Mindeststammkapital von 25.000 € nach § 5 GmbHG) oder die GmbH & Co. KG. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus GmbHG und BGB; ergänzend regeln Gesellschaftervereinbarungen die Governance und Exit-Rechte der Beteiligten. Eine einheitliche gesetzliche Definition des „Joint Venture" existiert im deutschen Recht nicht.
Welche Rechtsform empfiehlt sich für eine Projektgesellschaft im Energiesektor?
Für mittelständische Energieprojekte ist die GmbH die häufigste und praktikabelste Wahl: Haftungsbegrenzung, klare Governance-Strukturen und Akzeptanz bei Banken und Förderinstituten sprechen für diese Form. Die GmbH & Co. KG bietet steuerliche Vorteile (Transparenzprinzip) und ist bei Beteiligung externer Investoren attraktiv. Die Wahl hängt von Projektvolumen, Finanzierungsanforderungen und steuerlicher Ausgangslage der Gesellschafter ab; eine Pauschalempfehlung ist nicht möglich.
Was muss eine Gesellschaftervereinbarung für ein Joint Venture mindestens enthalten?
Eine rechtssichere Gesellschaftervereinbarung für ein Energieprojekt-JV sollte mindestens regeln: Kapitalstruktur und Nachschusspflichten, Zustimmungsvorbehalte für wesentliche Entscheidungen, Wettbewerbsverbote (räumlich und zeitlich begrenzt), Exit-Mechanismen (Drag-along, Tag-along, Vorkaufsrechte), Bewertungsverfahren für Anteilsübertragungen und Deadlock-Regelungen. Ohne diese Kernelemente ist das Joint Venture in der Praxis konfliktunanfällig und ggf. von Anfang an blockadegefährdet.
Wann greift die Fusionskontrollpflicht beim Aufbau eines Joint Venture?
Die nationale Fusionskontrolle nach § 35 GWB ist beim Bundeskartellamt anmeldepflichtig, wenn der weltweite Umsatz aller beteiligten Unternehmen 500 Mio. € übersteigt, ein Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. € und ein weiteres mehr als 17,5 Mio. € Inlandsumsatz erzielt. Im mittelständischen Energiesektor werden diese Schwellen häufig nicht erreicht, bei Beteiligung großer Stadtwerke oder Versorgungskonzerne aber unter Umständen schon. Das Vollzugsverbot greift ab Anmeldepflicht; Verstöße können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.
Wie wird ein Joint Venture in der Energiewirtschaft finanziert?
Typisch ist eine Kombination aus Eigenkapitaleinlagen der Gesellschafter, nachrangigen Gesellschafterdarlehen und einer bankfinanzierten Projektfinanzierung auf Basis der Cashflows der Projektgesellschaft. Banken fordern regelmäßig ein substanzielles Eigenkapital sowie ein bankfähiges Sicherheitenpaket (Abtretung von Einspeisevergütungsansprüchen, Anteilsverpfändung, Grundschuld). Gesellschafterdarlehen müssen einem steuerlichen Fremdvergleich standhalten, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden.
Was passiert, wenn sich die Joint-Venture-Partner nicht einigen können?
Bei Patt in der Gesellschafterversammlung (häufig bei 50/50-Beteiligungen) ist die Gesellschaft handlungsunfähig, wenn keine Deadlock-Regelung vereinbart wurde. Bewährte Lösungen sind: neutraler Beiratsvorsitzender mit Stichentscheid, Schiedsklausel, Russian-Roulette-Klausel oder Texas-Shoot-Out-Verfahren. Fehlt eine solche Regelung, droht als letztes Mittel die Auflösungsklage nach § 61 GmbHG, die regelmäßig zeit- und kostenintensiv ist und das Projekt gefährdet.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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