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Joint Venture im Mittelstand – Groß- und Einzelhandel: Checkliste

Joint Venture im Mittelstand: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführter Großhändler sucht einen Einzelhandelspartner für den gemeinsamen Aufbau einer Eigenmarke. Ein Familienunternehmen aus dem Lebensmitteleinzelhandel will Lagerkapazitäten mit einem regionalen Konkurrenten teilen. In beiden Fällen steht dieselbe Grundfrage im Raum: Wie wird die Zusammenarbeit gesellschaftsrechtlich so strukturiert, dass Haftung, Gewinnverteilung und Ausstiegsmöglichkeiten von Anfang an klar geregelt sind?

Ein Joint Venture im Mittelstand ist ein rechtlich eigenständiges oder vertraglich gerahmtes Gemeinschaftsvorhaben zwischen zwei oder mehr Unternehmen, das nach den Maßgaben des GmbHG und des BGB gestaltet wird. Im Groß- und Einzelhandel bieten sich vor allem die GmbH und die GmbH & Co. KG als Vehikel an; daneben kommt ein rein schuldrechtlicher Kooperationsvertrag in Betracht. Welche Struktur passt, hängt von Haftungserwartungen, steuerlicher Optimierung und dem geplanten Exit-Szenario ab.

Diese Checkliste führt Unternehmer im Groß- und Einzelhandel Schritt für Schritt durch die wesentlichen Prüfpunkte – von der Strukturwahl bis zur laufenden Governance.

Schritt 1: Strategische Vorklärung – Ziel, Umfang und Parteienstruktur bestimmen

Bevor ein Gesellschaftsvertrag entworfen wird, müssen die strategischen Eckpunkte des Joint Ventures feststehen. Ohne diese Grundlagen lassen sich weder die richtige Rechtsform noch die erforderlichen Vertragsklauseln bestimmen.

Klären Sie zunächst, ob das Vorhaben auf ein bestimmtes Projekt begrenzt ist – etwa den gemeinsamen Aufbau einer Logistikplattform – oder ob eine dauerhaft angelegte Gesellschaft entstehen soll. Im Groß- und Einzelhandel begegnen uns in der Mandatspraxis regelmäßig beide Varianten: kurzfristige Beschaffungskooperationen, die über einen Rahmenvertrag nach BGB abgewickelt werden, und mittel- bis langfristige Vertriebsgesellschaften, die eine eigene GmbH erfordern.

  • Zweck und Laufzeit des Joint Ventures definiert?
  • Anzahl und Identität der Partner festgestellt?
  • Kapitalbeiträge und Sacheinlagen quantifiziert?
  • Verhältnis der Beteiligungsquoten vorab abgestimmt?
  • Konzernrechtliche Verflechtungen und Zustimmungserfordernisse geprüft?
  • Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) geschlossen, bevor vertrauliche Daten ausgetauscht werden?

Rhetorische Frage an dieser Stelle: Wissen alle künftigen Partner wirklich, was sie beitragen – und was nicht? Gerade im Mittelstand werden Kapital- und Sachbeiträge häufig informal vereinbart; fehlende Schriftform kann in einer späteren Auseinandersetzung teuer werden.

Schritt 2: Rechtsformwahl – GmbH, GmbH & Co. KG oder Kooperationsvertrag?

Die Wahl der Rechtsform bestimmt Haftung, Steuerlast und Aufwand für die gesamte Laufzeit des Gemeinschaftsvorhabens. Im Groß- und Einzelhandel stehen drei Grundmodelle zur Verfügung, die sich nach Komplexität und Kapitalbedarf unterscheiden.

Modell A – GmbH als Joint-Venture-Gesellschaft: Die GmbH nach GmbHG ist das meistgewählte Vehikel. Sie bietet Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, klare Governance-Strukturen durch Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung sowie eine breite Richterrechtspraxis. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 €, von dem bei Anmeldung mindestens 12.500 € einzuzahlen sind (§ 5 GmbHG). Gründung und Anteilsabtretung bedürfen notarieller Beurkundung (§ 15 GmbHG). Im Groß- und Einzelhandel eignet sich die GmbH besonders für Vertriebsgesellschaften, Eigenmarken-Ventures und gemeinsame Einkaufsgesellschaften.

Modell B – GmbH & Co. KG: Diese Kombination aus Kommanditgesellschaft und GmbH als Komplementärin verbindet die Haftungsbeschränkung der GmbH mit der steuerlichen Transparenz einer Personengesellschaft. Die Gewinne werden unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet, was bei Unternehmern mit bereits optimierter Konzernstruktur vorteilhaft sein kann. Der Koordinationsaufwand ist höher.

Modell C – Rein schuldrechtlicher Kooperationsvertrag (BGB-Gesellschaft oder Rahmenvertrag): Für zeitlich begrenzte oder thematisch eng gefasste Kooperationen – etwa eine gemeinsame Werbekampagne oder die Bündelung von Großbestellungen – genügt häufig ein detaillierter Kooperationsvertrag nach BGB. Kein Registereintrag, kein Stammkapital, schnelle Umsetzung. Die Kehrseite: keine Haftungsabschirmung für das Gemeinschaftsvermögen; bei Insolvenz eines Partners kann das Gemeinschaftsvermögen in die Masse fallen.

  • Rechtsform abschließend festgelegt und steuerlich abgestimmt?
  • Bei GmbH: Stammkapital von mindestens 25.000 € eingeplant und Notartermin vereinbart?
  • Bei GmbH & Co. KG: Komplementär-GmbH gegründet oder bestehend?
  • Bei Kooperationsvertrag: BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) bewusst gewählt und Haftungsrisiken akzeptiert?

Welche gesellschaftsvertraglichen Kernklauseln darf ein Joint-Venture-Vertrag nicht missen?

Der Joint-Venture-Vertrag – egal ob als Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder als eigenständige Gesellschaftervereinbarung – ist das zentrale Steuerungsinstrument der Zusammenarbeit. Fehlen wesentliche Regelungen, greift das dispositive Recht des GmbHG oder BGB; das entspricht in den seltensten Fällen dem, was die Partner tatsächlich wollten.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Vereinbarungen, die bei Gewinnverteilung und Gesellschaftszweck sorgfältig ausgearbeitet sind, bei Governance und Exit aber schweigen. Genau diese Lücken führen zu Gesellschafterstreitigkeiten.

  • Zweck und Gegenstand: eng und präzise formuliert; Änderungsvorbehalt geregelt?
  • Beteiligungsquoten und Stimmrechte: Paritätische 50/50-Struktur oder Mehrheitsverhältnis? Bei 50/50: Deadlock-Klausel zwingend!
  • Gewinn- und Verlustverteilung: nach Quoten oder nach Beitrag (Kapital, Know-how, Kundenbeziehungen)?
  • Geschäftsführung und Vertretung: Wer führt die Geschäfte? Welche Maßnahmen erfordern Gesellschafterbeschluss?
  • Zustimmungsvorbehalte (Katalog): Kreditaufnahme, Investitionen ab Schwellenbetrag, Personalentscheidungen, Vertragsabschlüsse mit verbundenen Unternehmen?
  • Wettbewerbsverbot: Sind die Partner auch außerhalb des JV tätig? Umfang und Laufzeit des Verbots klar definiert?
  • Informations- und Auskunftsrechte: Reporting-Rhythmus, Zugang zu Buchhaltung, Sonderprüfungsrechte?
  • Deadlock-Mechanismus: Russian Roulette, Texas Shoot-out oder Mediationsklausel?
  • Vorkaufsrecht und Mitverkaufsrecht/-pflicht (Tag-along/Drag-along): Ist ein Anteilsverkauf an Dritte ohne Zustimmung ausgeschlossen?
  • Exit und Auflösung: ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, Abfindungsberechnung?

Besondere Vorsicht ist bei der Deadlock-Klausel (Pattsituation-Regelung) geboten. In einem Gemeinschaftsunternehmen mit 50/50-Beteiligung – im Groß- und Einzelhandel häufig anzutreffen, wenn zwei gleichgewichtige Familienbetriebe kooperieren – kann ein Beschlussnotstand die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft lahmlegen. Fehlt eine vertragliche Auflösungsroutine, entscheidet im Zweifel das Gericht.

Schritt 4: Due Diligence und Offenlegungspflichten

Eine Joint-Venture-Gründung setzt voraus, dass beide Partner ihre wechselseitigen Risiken kennen. Die Due Diligence beim Gemeinschaftsunternehmen ist strukturell verschieden von einer klassischen M&A-Due-Diligence: Es geht nicht um den Kauf eines Unternehmens, sondern um die Frage, ob der Partner das mitbringt, was er verspricht – und keine versteckten Verbindlichkeiten einbringt.

Im Groß- und Einzelhandel sind folgende Bereiche typischerweise zu prüfen:

  • Rechtliche Verhältnisse: Bestehende Verträge, Miet- und Leasingverpflichtungen, laufende Rechtsstreitigkeiten, Pfandrechte, Grundbucheintragungen?
  • Steuerliche Vorbelastungen: Offene Betriebsprüfungen, Umsatzsteuer-Nachforderungen, Gewerbesteuerrückstände?
  • Lieferanten- und Kundenverträge: Change-of-control-Klauseln, Exklusivbindungen, Mindestabnahmepflichten?
  • Marken und gewerbliche Schutzrechte: Wer hält die Rechte? Werden sie eingebracht oder nur lizenziert? Markenschutz besteht für 10 Jahre, verlängerbar (§ 47 MarkenG).
  • Datenschutz: Werden Kundendaten in das JV übertragen? DSGVO-Compliance sicherstellen; Datenpannenmeldung binnen 72 Stunden (Art. 33 DSGVO) muss auch im JV gewährleistet sein.
  • Personal: Werden Arbeitnehmer in das JV überführt? Betriebsübergang nach § 613a BGB und Unterrichtungspflichten prüfen.
  • Wettbewerbsrecht: Horizontale Kooperationen zwischen Wettbewerbern im Groß- und Einzelhandel können kartellrechtlich relevant sein; BMWK und Bundeskartellamt sind ggf. einzuschalten.

Nach unserer Erfahrung wird die steuerliche Due Diligence gerade bei Mittelständlern unterschätzt. Eine nicht entdeckte Umsatzsteuer-Nachbelastung aus zurückliegenden Jahren kann die wirtschaftliche Grundlage des Joint Ventures belasten, noch bevor es operativ wird.

Schritt 5: Fusionskontrolle – wann ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt erforderlich?

Ein Joint Venture kann einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss im Sinne des GWB darstellen, wenn die Schwellenwerte überschritten werden. Im Mittelstand wird das häufig übersehen, weil die eigene Unternehmens­größe unscheinbar wirkt – aber die Schwellen beziehen sich auf den weltweiten Umsatz aller beteiligten Konzerne.

Nach geltendem § 35 GWB ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt erforderlich, wenn die beteiligten Unternehmen zusammen einen weltweiten Umsatz von mehr als 500 Mio. € erzielen, mindestens ein Unternehmen in Deutschland mehr als 50 Mio. € umsetzt und ein weiteres Unternehmen in Deutschland mehr als 17,5 Mio. € umsetzt. Hinzu kommt die Transaktionswert-Schwelle: Bei einer Gegenleistung von mehr als 400 Mio. € und erheblicher Inlandstätigkeit greift ebenfalls die Anmeldepflicht. Das Vollzugsverbot (Gun-Jumping, § 41 GWB) verbietet die Durchführung des Zusammenschlusses vor Freigabe; Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden.

Wichtiger Hinweis: Die 12. GWB-Novelle ist geplant und könnte die Schwellenwerte verändern. Vor Vollzug ist der aktuelle Stand zwingend anwaltlich zu prüfen.

  • Umsätze aller beteiligten Konzerne (weltweit und Inland) ermittelt?
  • GWB-Schwellenwerte und Transaktionswert-Schwelle geprüft?
  • Vollzugsverbot beachtet – kein Vollzug vor Freigabe?
  • EU-Fusionskontrolle (Verordnung (EG) Nr. 139/2004) geprüft, falls Unionsdimension?

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: Ein mittelständischer Großhändler für Lebensmittel wollte gemeinsam mit einem regionalen Discounter eine gemeinsame Lagergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gründen. Die Kanzlei prüfte zunächst die Umsatzverhältnisse beider Konzerne und stellte fest, dass der weltweite Konzernumsatz der Muttergesellschaft des Discounters die 500-Mio.-€-Schwelle überstieg. Ausgangslage: Das Vorhaben drohte als anmeldepflichtiger Zusammenschluss eingestuft zu werden, obwohl die neue Gesellschaft selbst sehr klein war. Vorgehen: Umstrukturierung des Beteiligungsmodells und anschließende Voranfrage beim Bundeskartellamt. Ergebnis: Die Parteien konnten das Vorhaben nach Abstimmung mit dem Bundeskartellamt innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens realisieren, ohne das Vollzugsverbot zu verletzen.

Schritt 6: Governance und laufende Zusammenarbeit – wie wird das Joint Venture geführt?

Nach Gründung und Eintragung beginnt die operative Phase. Eine sorgfältig formulierte Governance-Struktur verhindert, dass alltägliche Entscheidungen in Blockaden münden oder einer Seite unverhältnismäßige Kontrollbefugnisse zuwachsen.

Welche Spielregeln sind für den Alltag unentbehrlich? Im Groß- und Einzelhandel ist die Reaktionsgeschwindigkeit hoch – Einkaufskonditionen, Lieferantenverhandlungen und Lagerbestandsentscheidungen können Tagesangelegenheiten sein. Eine Governance, die jeden Beschluss an die Gesellschafterversammlung delegiert, lähmt das Unternehmen.

  • Geschäftsordnung für die Geschäftsführung: Operativer Entscheidungsrahmen der Geschäftsführer ohne Gesellschafterbeschluss klar definiert?
  • Gesellschafterversammlung: Einberufungsfristen, Beschlussmehrheiten, Protokollpflichten geregelt?
  • Jahresabschluss und Prüfung: Buchführungspflichten nach HGB, ggf. Prüfungspflicht, Offenlegung im Bundesanzeiger?
  • Reporting: Monatliche oder quartalsweise Berichte, Kennzahlen-Set definiert?
  • Interessenkonflikte: Verfahren für Geschäfte zwischen dem JV und Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Unternehmen (Related-Party-Transaktionen)?
  • Änderungen des Gesellschaftszwecks: Qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit erforderlich?
  • Kommunikation nach außen: Wer spricht für das Joint Venture gegenüber Kunden, Lieferanten, Behörden?

Nach unserer Erfahrung entstehen die meisten Gesellschafterstreitigkeiten nicht aus böser Absicht, sondern aus unklaren Zuständigkeiten im Tagesgeschäft. Ein klarer Zustimmungskatalog und definierte Reporting-Linien sparen in der Praxis mehr Zeit als die Verhandlung dieser Regeln kostet.

Schritt 7: Exit-Szenarien und Auflösung – was passiert, wenn ein Partner aussteigen will?

Kein Joint Venture währt ewig. Gesellschafter trennen sich, Märkte verändern sich, und strategische Ziele werden neu justiert. Wer Exit-Regelungen erst im Konfliktfall aushandelt, verhandelt aus einer schwachen Position.

Im Gesellschaftsvertrag sollten mindestens folgende Szenarien durchgespielt und geregelt sein:

  • Ordentliche Kündigung: Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist, Form?
  • Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund: Welche Ereignisse berechtigen zur fristlosen Kündigung (Insolvenz eines Partners, schwerwiegende Pflichtverletzung, Change of Control)?
  • Abfindungsberechnung: Buchwert, Ertragswert, Verkehrswert, Schiedsgutachter? Bewertungsstreit ist die häufigste Konfliktquelle.
  • Drag-along (Mitverkaufspflicht): Kann ein Mehrheitsgesellschafter den Minderheitsgesellschafter zur Mitveräußerung zwingen?
  • Tag-along (Mitverkaufsrecht): Kann ein Minderheitsgesellschafter zu denselben Konditionen mitverkaufen?
  • Vorkaufsrecht: Haben verbleibende Gesellschafter das Recht, den Anteil des Ausscheidenden zu erwerben?
  • Liquidation: Verfahren, Reihenfolge der Befriedigung, Verteilung eines etwaigen Liquidationsüberschusses?
  • Schiedsklausel: Soll ein Streit vor einem Schiedsgericht oder einem ordentlichen Gericht ausgetragen werden?

Ein zentrales Instrument ist die Drag-along-Klausel (Mitverkaufspflicht): Sie sichert der Mehrheit die Möglichkeit, das gesamte Joint Venture an einen Käufer zu veräußern, ohne dass eine Minderheit blockieren kann. Im Groß- und Einzelhandel, wo Kaufinteressenten häufig 100 % der Anteile verlangen, ist diese Klausel wirtschaftlich unverzichtbar.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle eines Joint Ventures im Mittelstand. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der gesellschaftsrechtlichen Ausgangssituation und der steuerlichen Konsequenzen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Abschließende Prüfpunkte: Was vor dem Notartermin feststehen muss

Bevor der Gesellschaftsvertrag beurkundet und das Joint Venture in das Handelsregister eingetragen wird, sollte eine abschließende Kohärenzprüfung stattfinden. In der Mandatspraxis empfehlen wir eine strukturierte Schlussdurchsicht, die alle Ebenen – Vertrag, Steuer, Compliance, Finanzen – umfasst.

  • Gesellschaftsvertrag mit allen Anlagen in Endfassung; alle Gesellschafter haben ihn gelesen?
  • Steuerliche Gestaltung (Körperschaftsteuer 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag; Gewerbesteuer-Messzahl 3,5 %; gemeindeabhängiger Hebesatz) mit dem Steuerberater abgestimmt?
  • Notartermin zur Beurkundung des GmbH-Gesellschaftsvertrags und ggf. der Anteilsabtretungen bestätigt (§ 15 GmbHG)?
  • Stammkapital-Einzahlung auf neu eingerichtetes Geschäftskonto vorbereitet?
  • Handelsregisteranmeldung vorbereitet; EORI-/Steuer-/Umsatzsteuer-Ident-Nr. beantragt?
  • Lieferanten und Schlüsselkunden informiert, soweit vertraglich geboten?
  • Datenschutz-Folgenabschätzung (DSGVO), falls personenbezogene Kundendaten überführt werden?
  • Gesellschafterdarlehen und Rangrücktrittsvereinbarungen für den Fall einer Unterfinanzierung geregelt?
  • Geschäftsführer-Anstellungsverträge und Vergütungsregelungen finalisiert?
  • Bankverbindung und ggf. Kreditlinie bestätigt?

Wichtig: Die Eintragung in das Handelsregister begründet die Rechtsfähigkeit der GmbH. Bis dahin haften die Handelnden persönlich für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH (Handelndenhaftung). Verpflichtungen sollten daher erst nach Eintragung eingegangen werden, sofern dies praktisch möglich ist.

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Häufige Fragen zum Joint Venture im Mittelstand

Welche Rechtsform eignet sich für ein Joint Venture im Groß- und Einzelhandel am besten?

Im Groß- und Einzelhandel ist die GmbH das am häufigsten gewählte Vehikel: Sie bietet Haftungsbeschränkung, klare Governance und eine gefestigte Rechtsprechungsbasis. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 € (§ 5 GmbHG). Für steuerlich transparente Strukturen kommt die GmbH & Co. KG in Betracht. Kurzfristige Kooperationen können über einen Rahmenvertrag nach BGB ohne eigene Gesellschaft abgewickelt werden, dann aber ohne Haftungsabschirmung für das Gemeinschaftsvermögen.

Was ist eine Deadlock-Klausel und warum ist sie bei 50/50-Joint-Ventures unverzichtbar?

Eine Deadlock-Klausel (Pattsituation-Regelung) greift, wenn Gesellschafter bei einer paritätischen Beteiligung keinen Beschluss fassen können. Ohne eine solche Klausel kann die Gesellschaft handlungsunfähig werden. Gängige Mechanismen sind das Russian-Roulette-Verfahren oder die Texas-Shoot-out-Klausel, bei der ein Partner dem anderen einen Kaufpreis nennt und der andere wählt, ob er zu diesem Preis kauft oder verkauft. Welcher Mechanismus passt, hängt von der Bewertungssituation und den Verhandlungspositionen ab.

Wann löst ein Joint Venture eine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt aus?

Nach § 35 GWB besteht Anmeldepflicht, wenn die beteiligten Unternehmen zusammen weltweit mehr als 500 Mio. € umsetzen, ein Unternehmen in Deutschland über 50 Mio. € und ein weiteres über 17,5 Mio. € erzielt. Das Vollzugsverbot des § 41 GWB untersagt die Durchführung vor Freigabe; Verstöße können mit bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Im Mittelstand sind die Konzernumsätze, nicht die Umsätze der neuen Gesellschaft, maßgeblich.

Müssen Arbeitnehmer bei der Gründung eines Joint Ventures informiert oder angehört werden?

Werden Betriebsteile oder Arbeitsverhältnisse in das Joint Venture überführt, greift § 613a BGB (Betriebsübergang) mit gesonderten Unterrichtungs- und Widerspruchsrechten der betroffenen Arbeitnehmer. Auch bei mittelbarer Betroffenheit sollte der Betriebsrat frühzeitig einbezogen werden, um arbeitsrechtliche Risiken zu minimieren. Die genaue Reichweite ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Wie wird die Abfindung eines ausscheidenden Joint-Venture-Partners berechnet?

Die Abfindungsberechnung ist die häufigste Streitquelle bei der Auflösung eines Joint Ventures. Ohne vertragliche Regelung greift das dispositive Recht, das häufig nicht dem wirtschaftlichen Interesse des Ausscheidenden entspricht. Empfohlen wird eine vertragliche Fixierung des Bewertungsverfahrens – Buchwert, Ertragswert oder Verkehrswert – sowie die Benennung eines Schiedsgutachters für den Streitfall. Im Groß- und Einzelhandel ist der Ertragswert auf Basis eines Mehrjahresplans regelmäßig sachgerecht.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in der Gestaltung von Joint Ventures, Gesellschaftsverträgen und M&A-Transaktionen im Groß- und Einzelhandel sowie verwandten Branchen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich dem Interesse ihrer Mandanten verpflichtet und unterhält keine Netzwerk- oder Kooperationsstrukturen mit Fremdkanzleien. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Checkliste beschreibt die typischen Prüfpunkte eines Joint Ventures im Mittelstand. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die Prüfung Ihrer Beteiligungsstruktur, Ihrer Vertragsunterlagen und der einschlägigen Fristenlage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie BRANDT & FALK unter info@brandtfalk.com.

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