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Joint Venture im Mittelstand – Leitfaden

Joint Venture im Mittelstand: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Unternehmen erschließt einen neuen Markt, entwickelt eine Technologie oder will eine Vertriebsinfrastruktur aufbauen – allein fehlen entweder Kapital, Know-how oder Zugang. Ein Joint Venture bietet den Rahmen, Ressourcen und Risiken mit einem Partner zu bündeln, ohne das eigene Unternehmen aufzugeben. Doch die Gestaltung entscheidet: Ein ungenau gefasster Joint-Venture-Vertrag wird im Streitfall zur Belastung, die Geschäftsführung, Gesellschafterrechte und Haftung im Unklaren lässt.

Ein Joint Venture im Mittelstand ist eine vertraglich geregelte und häufig gesellschaftsrechtlich strukturierte Kooperationsform, bei der mindestens zwei rechtlich selbstständige Unternehmen eine gemeinsame Zweckgesellschaft gründen oder durch Vertrag verbinden. Grundlage sind das GmbHG, das BGB sowie die Gesellschaftervereinbarung der Parteien. Wer die Weichenstellungen – Gesellschaftsform, Governance, Exitrechte, Anteilsverhältnisse – vor Gründung der Gemeinschaftsgesellschaft verhandelt und dokumentiert, vermeidet die häufigsten Konflikte.

Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die rechtliche und praktische Vorbereitung eines Joint Ventures: von der Wahl der Rechtsform über den Vertragsrahmen bis zu Ausstiegsszenarien und kartellrechtlichen Meldepflichten.

Was ist ein Joint Venture – und wann lohnt es sich für den Mittelstand?

Ein Joint Venture (Gemeinschaftsunternehmen) ist eine Kooperationsform, bei der mindestens zwei Unternehmen eine gemeinsame wirtschaftliche Zwecksetzung verfolgen, indem sie Ressourcen, Risiken und Chancen bündeln. Im deutschen Recht gibt es keine eigenständige „Joint-Venture-Norm": Das Rechtsverhältnis wird je nach gewählter Struktur durch das GmbHG, das Personengesellschaftsrecht nach dem HGB sowie durch allgemeine Regelungen des BGB – insbesondere Vertragsrecht und Gesellschaftsrecht – bestimmt.

Für mittelständische Unternehmen bietet ein Joint Venture dann einen strategischen Mehrwert, wenn das Vorhaben zu groß oder zu riskant für einen Alleingang ist, gleichzeitig aber eine vollständige Fusion oder Akquisition des Partners ausscheidet. Typische Situationen sind:

  • Gemeinsame Entwicklung und Vermarktung einer neuen Technologie oder eines Produkts
  • Erschließung eines geografisch neuen Markts, in dem der Partner die lokale Infrastruktur einbringt
  • Bündelung von Einkaufsvolumina oder Produktionskapazitäten bei gleichbleibender unternehmerischer Selbstständigkeit
  • Aufteilung regulatorischer oder investiver Risiken bei kapitalintensiven Projekten

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Mittelständler den Schritt in ein Joint Venture mit einem strategischen Partner erwägen, wenn organisches Wachstum zu langsam ist und eine vollständige Transaktion – sei es als Käufer oder Verkäufer – nicht der richtige Schritt wäre. Entscheidend ist dabei: Ein Joint Venture ist kein Schnellstart. Es ist eine gesellschaftsrechtliche Bindung, die sorgfältig vorbereitet werden muss.

Zwei Grundstrukturen prägen das Bild: das vertragliche Joint Venture (ohne eigene Gesellschaft, rein schuldrechtlich zwischen den Parteien geregelt) und das gesellschaftliche Joint Venture (mit einer eigens gegründeten Gemeinschaftsgesellschaft, regelmäßig einer GmbH). Im Mittelstand dominiert die GmbH-Struktur, weil sie Haftungsbeschränkung, klare Governance-Organe und eine bekannte Rechtspraxis bietet.

Schritt 1: Rechtsformwahl – GmbH, GmbH & Co. KG oder Vertrag?

Die Wahl der Rechtsform für das Gemeinschaftsunternehmen ist die erste und folgenreichste Entscheidung: Sie bestimmt Haftung, steuerliche Behandlung, Kapitalstruktur und den Aufwand bei einer späteren Auflösung. Wer hier ohne anwaltliche Begleitung vorgeht, riskiert eine Struktur, die zwar schnell aufgesetzt ist, aber schon beim ersten Gesellschafterkonflikt ihre Schwächen zeigt.

GmbH: Die häufigste Wahl. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 € (§ 5 GmbHG), wobei bei Anmeldung mindestens 12.500 € einzuzahlen sind. Gründung und spätere Anteilsübertragung erfordern notarielle Beurkundung (§ 15 GmbHG). Die GmbH haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen; die Gesellschafter haften grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Für das Joint Venture bedeutet das: Verluste und Risiken des Gemeinschaftsunternehmens treffen die Partner – in den vereinbarten Quoten – nicht jedoch deren übriges Betriebsvermögen, solange die Gesellschafterhaftung nicht ausnahmsweise durchschlägt.

GmbH & Co. KG: Bietet steuerliche Transparenz (Gewinne werden unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet) bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung auf der Ebene der Kommanditisten. Die Struktur ist komplexer und erfordert zwei Gesellschaften; sie empfiehlt sich vor allem, wenn die Parteien unterschiedliche steuerliche Ausgangssituationen haben oder Verluste in der Aufbauphase mit anderen Einkünften verrechnen wollen.

Vertragliches Joint Venture (GbR oder reine Schuldrechtsebene): Schlanker, aber risikoreicher. Ohne eigene Gesellschaft besteht keine Haftungsbeschränkung zwischen Projektverbindlichkeiten und dem übrigen Vermögen der Partner. Für kurzfristige Projektgemeinschaften im Baubereich oder bei Bietergemeinschaften ist diese Variante gleichwohl verbreitet.

Nach unserer Erfahrung führt die GmbH-Struktur bei mittelfristigen Vorhaben zu den robustesten Ergebnissen: Sie schafft einen eigenständigen Rechtsträger mit klarer Buchführungspflicht, trennt das Gemeinschaftsprojekt sauber vom Bestand der Gesellschafter und erleichtert den Eintritt eines dritten Partners oder den Verkauf des JV-Anteils erheblich.

Schritt 2: Den Joint-Venture-Vertrag rechtssicher gestalten

Das Herzstück jedes Joint Ventures ist der Vertrag – je nach Struktur bestehend aus dem Gesellschaftsvertrag der Gemeinschaftsgesellschaft und einer separaten Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement). Wer diese beiden Dokumente nicht aufeinander abstimmt, schafft Widersprüche, die im Streitfall vor Gericht oder in einer Schiedsstelle zu lösen sind.

Kernelement des Gesellschaftsvertrags ist die Festlegung der Beteiligungsquoten, der Einlagepflichten und der Organe. Notarielle Beurkundung ist bei der GmbH zwingend (§ 2 GmbHG). Bereits im Gesellschaftsvertrag sollte geregelt sein, welche Beschlüsse einfacher und welche qualifizierter Mehrheiten bedürfen.

Die Gesellschaftervereinbarung ergänzt den Gesellschaftsvertrag um schuldrechtliche Regelungen zwischen den Partnern, die nicht zwingend offenzulegen sind und die interne Governance differenziert abbilden:

  • Governance und Entscheidungsfindung: Wer führt die Geschäftsführung? Wer entsendet Geschäftsführer? Welche Vorhaben benötigen Zustimmung beider Partner (Zustimmungsvorbehalte)?
  • Finanzierung: Wie werden Verluste und Nachschüsse geregelt? Gesellschafterdarlehen oder Kapitalerhöhung?
  • Wettbewerbs- und Vertraulichkeitsklauseln: Was darf jeder Partner außerhalb des JV weiterführen oder neu aufnehmen?
  • Streitbeilegung: Schiedsgericht oder ordentliche Gerichtsbarkeit? Schiedsorte, Verfahrenssprache?
  • Exitrechte: Andienungsrechte, Vorkaufsrechte, Tag-along- und Drag-along-Klauseln (Mitveräußerungsrechte und Mitveräußerungspflichten).

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Deadlock-Klauseln. Bei einem 50/50-Joint-Venture – der im Mittelstand verbreiteten Struktur – kann Stimmgleichheit zur Lähmung der Gemeinschaftsgesellschaft führen. Gängige Lösungsansätze sind Schiedsklauseln, die Bestellung eines neutralen Tiebreaker-Geschäftsführers oder sogenannte Russian-Roulette- oder Texas-Shootout-Mechanismen, bei denen ein Partner dem anderen sein Angebot unterbreitet und dieser wählt, ob er kauft oder verkauft.

Welche Zustimmungsvorbehalte und Governance-Regeln sind unverzichtbar?

Governance ist im Joint Venture die Achillesferse. Zwei Unternehmer, die zunächst auf Augenhöhe zusammenarbeiten, können schnell in einen Interessenkonflikt geraten – etwa wenn das JV expandieren soll und einer der Partner kein weiteres Kapital einsetzen will, oder wenn eine strategische Neuausrichtung auf dem Spiel steht. Gut definierte Zustimmungsvorbehalte begrenzen dieses Risiko.

Als unverzichtbar gilt ein Katalog zustimmungspflichtiger Maßnahmen, der mindestens folgende Punkte umfasst: Abschluss oder Änderung wesentlicher Verträge (insbesondere mit verbundenen Unternehmen der Partner), Aufnahme neuer Gesellschafter, Ausgabe neuer Anteile, Kapitalerhöhungen, Veräußerung wesentlicher Vermögensgegenstände, Aufnahme von Krediten oberhalb eines definierten Schwellenwerts, Erteilung und Widerruf von Prokura sowie grundlegende Änderungen des Geschäftsgegenstands.

Daneben sollte der Vertrag klare Regelungen zur Informationsversorgung der Gesellschafter enthalten – Reporting-Pflichten, Frequenz und Format. Was für viele Gründer selbstverständlich erscheint, ist in der Praxis eine häufige Konfliktquelle: Der eine Partner fühlt sich unzureichend informiert, der andere hält die Informationspflicht für zu aufwändig.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Fertigungsunternehmen aus dem süddeutschen Raum beim Aufbau eines Joint Ventures mit einem osteuropäischen Logistikdienstleister. Ausgangslage: Die Parteien hatten einen Letter of Intent unterzeichnet und begonnen, operative Strukturen aufzubauen, ohne den Gesellschaftsvertrag der Gemeinschaftsgesellschaft zu finalisieren. Vorgehen: Im Rahmen der anwaltlichen Begleitung wurden Beteiligungsquote (60/40), Zustimmungsvorbehalte, ein Deadlock-Mechanismus sowie eine Exitregelung nach fünf Jahren verhandelt und vertraglich fixiert. Ergebnis: Die Gemeinschaftsgesellschaft konnte mit einer klaren Governance-Grundlage den Betrieb aufnehmen; kritische Entscheidungssituationen wurden bereits vertraglich gekanalt, bevor Interessenkonflikte entstanden.

Schritt 3: Kartellrechtliche Prüfung – wann ist eine Fusionskontrolle erforderlich?

Ein Joint Venture, das auf dem Markt dauerhaft selbstständig tätig ist (sogenanntes Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen), unterliegt nach deutschem und europäischem Recht der Fusionskontrolle. Das wird von mittelständischen Unternehmern häufig übersehen – mit erheblichen Folgen, wenn das Vollzugsverbot verletzt wird.

Nach § 35 GWB ist das Bundeskartellamt zuständig, wenn der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen 500 Mio. € übersteigt, ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. € und ein weiteres mehr als 17,5 Mio. € Umsatz erzielt. Zusätzlich greift eine Transaktionswert-Schwelle bei einer Gegenleistung von mehr als 400 Mio. € in Verbindung mit erheblicher Inlandstätigkeit (§ 35 Abs. 1a GWB). Wer das Zusammenschlussvorhaben nicht anmeldet, obwohl er dazu verpflichtet ist, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes (§ 41 GWB).

Unterhalb dieser Schwellen – also für den typischen mittelständischen Kooperationsfall – findet die nationale Fusionskontrolle keine Anwendung. Gleichwohl ist kartellrechtlich zu prüfen, ob das Joint Venture wettbewerbsbeschränkende Wirkungen entfaltet (Art. 101 AEUV, § 1 GWB). Wettbewerbsverbote und Bezugsbindungen zwischen den Partnern können als unzulässige Absprachen eingestuft werden, wenn sie über das für das Gemeinschaftsvorhaben Notwendige hinausgehen.

Für Vorhaben mit grenzüberschreitender Dimension ist zusätzlich die EU-Fusionskontrollverordnung zu prüfen. Bei Überschreiten der EU-Schwellenwerte liegt eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission vor. Hier arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Wie werden Einlagen, Finanzierung und Verlustbeteiligung im JV geregelt?

Die Kapitalstruktur des Joint Ventures bestimmt, wer welchen Beitrag leistet und wer welches Risiko trägt. Neben Bareinlagen sind Sacheinlagen – Technologie, Patente, Maschinenpark, Kundenstamm – ein zentrales Gestaltungsmittel. Bei Sacheinlagen ist die Bewertung entscheidend und gleichzeitig konfliktträchtig: Wer eine überzeichnete Sacheinlage einbringt, verzerrt das wirtschaftliche Gleichgewicht des Joint Ventures von Anfang an.

Gesellschafterdarlehen sind im deutschen Recht ein gängiges Instrument zur Folgefinanzierung. Sie sind flexibler als Kapitalerhöhungen, da keine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Zu beachten ist aber: Im Insolvenzfall der Gemeinschaftsgesellschaft sind Gesellschafterdarlehen im Rang nach den übrigen Gläubigern zu befriedigen (§ 39 InsO). Die Rückzahlung kurz vor Insolvenz kann anfechtbar sein.

Verluste trägt jeder Gesellschafter im Verhältnis seiner Beteiligung, sofern der Vertrag keine abweichende Regelung trifft. Wichtig für Mittelständler: Werden Verluste nicht durch Eigenkapital der Gemeinschaftsgesellschaft gedeckt, können Nachschusspflichten entstehen – dies muss der Vertrag ausdrücklich regeln oder ausschließen. Eine unbegrenzte Nachschusspflicht ohne vertragliche Deckelung ist ein erhebliches Haftungsrisiko für die Gesellschafter.

Schritt 4: Exit-Szenarien und Auflösung – Wann und wie verlässt man das Joint Venture?

Viele Joint Ventures scheitern nicht an der Idee, sondern am Ausstieg. Wenn einer der Partner das Gemeinschaftsunternehmen verlassen will – wegen strategischer Neuausrichtung, Gesellschafterwechsel im eigenen Unternehmen oder schlicht wegen unterschiedlicher Vorstellungen über die Weiterentwicklung –, stellt sich die Frage: Wer kauft zu welchem Preis, und was geschieht mit dem Gemeinschaftsunternehmen?

Zentrale Exit-Instrumente sind:

  • Vorkaufsrecht: Der verbleibende Partner hat das Recht, die Anteile des ausscheidenden Partners zu den Bedingungen zu erwerben, die ein Dritter geboten hat. Gibt dem JV Stabilität, kann aber den Anteilsverkauf verzögern.
  • Tag-along (Mitveräußerungsrecht): Verkauft ein Partner seine Anteile an einen Dritten, hat der andere das Recht, seine Anteile zu denselben Konditionen mitzuveräußern.
  • Drag-along (Mitveräußerungspflicht): Der Mehrheitsgesellschafter kann den Minderheitsgesellschafter verpflichten, bei einem Verkauf an einen Dritten mitzuziehen, sofern die angebotene Gegenleistung die im Vertrag definierte Schwelle erreicht.
  • Put- und Call-Optionen: Der eine Partner hat das Recht (oder die Pflicht), seine Anteile zu einem vorher festgelegten oder nach einer vereinbarten Formel ermittelten Preis zu verkaufen oder zu kaufen.
  • Liquidation: Als letzte Option die Auflösung der Gemeinschaftsgesellschaft nach §§ 60 ff. GmbHG. Zuvor ist zu prüfen, ob Aktiva – Patente, Kundenstamm, Personal – sinnvoll auf die Partner aufzuteilen sind.

Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die sich in der unkomfortablen Situation befinden, ein Joint Venture auflösen zu wollen, ohne dass der Vertrag eine klare Exit-Regelung enthält. Die Folge: langwierige Verhandlungen, oft verbunden mit vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Eine gute Vertragsvorbereitung macht den Unterschied.

Schritt 5: Steuerliche Grundfragen und Pflichten der Gemeinschaftsgesellschaft

Das steuerliche Regime des Joint Ventures hängt direkt von der Rechtsform ab. Eine GmbH als Gemeinschaftsgesellschaft ist körperschaftsteuerpflichtig: Sie zahlt Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % (§ 23 KStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer mit einer Messzahl von 3,5 %, multipliziert mit dem gemeindespezifischen Hebesatz. Die Gesamtbelastung für Kapitalgesellschaften bewegt sich regelmäßig in der Größenordnung von rund 30 %, je nach Standort und Hebesatz der Gemeinde.

Gewinne, die aus der GmbH an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, unterliegen beim Gesellschafter weiterer Besteuerung – entweder der Abgeltungsteuer für natürliche Personen oder dem Schachtelprivileg bei Kapitalgesellschaften als Gesellschafter. Die steuerliche Optimierung der Ausschüttungsstruktur ist ein eigenes Gestaltungsfeld, das frühzeitig mit einem Steuerberater abzustimmen ist.

Umsatzsteuerlich tritt das Gemeinschaftsunternehmen als eigenständiger Unternehmer auf. Leistungen zwischen der Gemeinschaftsgesellschaft und den Gesellschaftern sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, sofern nicht die engen Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllt sind. Der Regelsteuersatz beträgt 19 % (§ 12 UStG).

Bei grenzüberschreitenden Joint Ventures kommen Verrechnungspreisregelungen ins Spiel, wenn Leistungen zwischen dem JV und Gesellschaftern in verschiedenen Jurisdiktionen ausgetauscht werden. Fremdübliche Konditionen sind zu dokumentieren und zu belegen.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Aus der Mandatspraxis lassen sich wiederkehrende Muster benennen, die Joint Ventures in Schwierigkeiten bringen. Wer sie kennt, kann sie umgehen.

Fehler 1: Der Letter of Intent als Vertragsersatz. Ein LoI ist ein unverbindliches Absichtsdokument. Wer auf dieser Basis operative Maßnahmen einleitet – Personal einstellt, Investitionen tätigt, Kunden informiert –, handelt ohne verlässliche Grundlage. Der Gesellschaftsvertrag und die Gesellschaftervereinbarung müssen vor dem operativen Start unterzeichnet sein.

Fehler 2: Keine Deadlock-Regelung bei 50/50-Beteiligung. Gleiche Beteiligungen sind nur dann stabil, wenn klare Mechanismen für den Patt-Fall vereinbart sind. Fehlen diese, ist eine Handlungsunfähigkeit des Unternehmens bei einer einzigen strittigen Entscheidung möglich.

Fehler 3: Sacheinlagen ohne unabhängige Bewertung. Überbewertete Sacheinlagen verzerren die Beteiligungsquoten und schaffen latente Konflikte. Bei GmbHs sind Sacheinlagen im Gesellschaftsvertrag konkret zu bezeichnen und es ist deren wirtschaftlicher Wert darzulegen.

Fehler 4: Wettbewerbsverbote, die kartellrechtlich problematisch sind. Wettbewerbs- und Bezugsbindungsklauseln müssen auf das für das JV notwendige Maß beschränkt sein und dürfen die Marktstellung der Parteien nicht unverhältnismäßig einschränken.

Fehler 5: Keine Exitregelung. Joint Ventures haben eine Lebenszeit. Wer den Ausstieg nicht von Anfang an regelt, muss ihn später unter ungünstigen Bedingungen verhandeln.

Stellen Sie sich die Frage: Wäre Ihr Joint Venture auch dann noch handlungsfähig, wenn Sie und Ihr Partner in einer zentralen strategischen Frage dauerhaft uneinig sind? Die Antwort auf diese Frage sollte im Vertrag stehen – nicht erst im Streitfall herausgefunden werden.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle eines mittelständischen Joint Ventures. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der geplanten Beteiligungsstruktur und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Joint Venture im Mittelstand

Welche Rechtsform eignet sich für ein Joint Venture im deutschen Mittelstand am besten?

In den meisten Fällen ist die GmbH die geeignete Rechtsform für ein mittelständisches Gemeinschaftsunternehmen. Das Mindeststammkapital von 25.000 € (§ 5 GmbHG) schafft eine solide Haftungsgrundlage, und die bekannte Praxis im deutschen Gesellschaftsrecht erleichtert Vertragsverhandlungen. Eine GmbH & Co. KG ist sinnvoll, wenn steuerliche Transparenz in der Aufbauphase gewünscht ist. Das vertragliche Joint Venture ohne eigene Gesellschaft bleibt auf kurzfristige Projekte beschränkt.

Muss ein Joint Venture beim Bundeskartellamt angemeldet werden?

Eine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt besteht, wenn die Zusammenschlussschwellen nach § 35 GWB überschritten werden: weltweiter Gesamtumsatz aller Beteiligten über 500 Mio. €, ein Inlandsumsatz über 50 Mio. € und ein weiterer über 17,5 Mio. €. Unterhalb dieser Schwellen entfällt die Fusionskontrolle, gleichwohl sind kartellrechtliche Risiken – insbesondere wettbewerbsbeschränkende Nebenabsprachen – gesondert zu prüfen.

Was passiert, wenn sich die JV-Partner nicht einigen können?

Bei einem 50/50-Joint-Venture ohne Deadlock-Regelung kann Stimmgleichheit zur Entscheidungslähmung führen. Gängige Lösungsansätze sind Schiedsverfahren, neutrale Tiebreaker-Geschäftsführer oder Ausstiegsmechanismen wie Russian-Roulette-Klauseln. Der Joint-Venture-Vertrag sollte diese Situationen antizipieren und klar regeln, bevor der erste Konflikt entsteht.

Wie wird das Joint Venture steuerlich behandelt?

Eine GmbH als Gemeinschaftsgesellschaft zahlt Körperschaftsteuer (15 % nach § 23 KStG) und Gewerbesteuer. Ausschüttungen an Gesellschafter unterliegen weiterer Besteuerung. Eine GmbH & Co. KG ist steuerlich transparent: Gewinne werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet. Die optimale Struktur hängt von der Steuerposition der Partner ab und sollte frühzeitig mit einem Steuerberater abgestimmt werden.

Können Sacheinlagen in ein Joint Venture eingebracht werden?

Ja. Sacheinlagen – etwa Patente, Maschinen, Kundenstamm oder Software – sind zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag konkret bezeichnet werden und ihr wirtschaftlicher Wert nachgewiesen ist. Überbewertete Sacheinlagen führen zu verzerrten Beteiligungsquoten und sind ein häufiger Ursprung späterer Gesellschafterkonflikte. Eine unabhängige Bewertung ist daher regelmäßig empfehlenswert.

Brauche ich für die Gründung des Joint Ventures einen Notar?

Bei Wahl der GmbH als Gemeinschaftsgesellschaft ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags zwingend (§ 2 GmbHG). Auch spätere Anteilsübertragungen bedürfen der notariellen Form (§ 15 GmbHG). Die Gesellschaftervereinbarung – das Shareholders' Agreement – ist dagegen grundsätzlich formfrei möglich, sollte aber aus Beweissicherungsgründen schriftlich abgeschlossen werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, bei Unternehmenskooperationen und Gemeinschaftsunternehmen sowie bei der Gestaltung von Gesellschaftervereinbarungen. Die Beratung umfasst die gesamte Transaktion – von der Strukturplanung über die Vertragsverhandlung bis zur Registrierung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

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Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der geplanten Struktur und etwaiger Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Vertragsunterlagen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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