Zwei inhabergeführte Medizintechnikunternehmen wollen gemeinsam ein neues Produktsegment erschließen – doch weder Gesellschafter noch Geschäftsführer sind sich einig, wie das Vorhaben rechtlich zu fassen ist. Ein Kooperationsvertrag reicht hier selten aus. Was folgt, ist die strukturierte Entscheidung: Joint Venture.
Ein Joint Venture im Mittelstand ist eine gesellschaftsrechtliche Kooperation zweier oder mehrerer Unternehmen in einer gemeinsam gehaltenen Gesellschaft, geregelt nach GmbHG und BGB. Die rechtliche Grundlage ist stets der Joint-Venture-Vertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der Gemeinschaftsgesellschaft; beide Dokumente bestimmen Haftung, Governance, Gewinnbeteiligung und Austrittsrechte. Für mittelständische Medizintechnikunternehmen gelten dabei spezifische Anforderungen, die von regulatorischen Zulassungspflichten bis zur Schutzrechtszuordnung reichen.
Dieser Beitrag erläutert die gesellschaftsrechtlichen Instrumente des Joint Ventures, zeigt typische Fehler und Gestaltungsoptionen speziell für die Medizintechnikbranche und benennt die nächsten anwaltlichen Schritte für Unternehmer, die ein solches Vorhaben vorbereiten.
Was ist ein Joint Venture und welche Rechtsnatur hat es im Mittelstand?
Ein Joint Venture bezeichnet eine dauerhaft angelegte Kooperationsgesellschaft, an der mindestens zwei Muttergesellschaften beteiligt sind und die ein gemeinsames Geschäftsziel verfolgt. Im deutschen Mittelstand wird das Joint Venture typischerweise als GmbH strukturiert – seltener als GmbH & Co. KG –, weil die GmbH die Haftungsbeschränkung mit überschaubarem Gründungsaufwand verbindet.
Nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) erfordert die Gründung eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags; das Mindeststammkapital beträgt 25.000 €, wovon mindestens die Hälfte, also 12.500 €, bei Anmeldung zum Handelsregister eingezahlt sein muss. Die Anteilsabtretung zwischen den Muttergesellschaften bedarf ebenfalls der notariellen Form (§ 15 GmbHG). Diese formalen Anforderungen unterscheiden das Joint Venture strukturell von einer bloßen vertraglichen Kooperation und begründen zugleich die gesellschaftsrechtliche Bindungswirkung.
Neben der GmbH als Vehikel kennt das deutsche Recht das sogenannte nicht eingetragene Joint Venture, bei dem die Partner lediglich schuldrechtlich durch einen Kooperationsvertrag verbunden sind. Für Medizintechnikvorhaben, die zulassungspflichtige Produkte oder eine gemeinsame CE-Kennzeichnungsstrategie umfassen, ist die eingetragene Gesellschaft fast immer vorzuziehen: Sie schafft eine eigene Rechtspersönlichkeit, die Vertragspartner gegenüber Benannten Stellen, Lieferanten und Abnehmern eindeutig als Haftungssubjekt ausweisen kann. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen diese Grundsatzentscheidung zu spät treffen und damit Haftungsfragen offenlassen, die im Streitfall erhebliche Folgen haben.
Welche vertragliche Grundstruktur braucht ein Joint Venture in der Medizintechnik?
Die vertragliche Architektur eines Joint Ventures besteht aus mindestens drei Schichten: dem Rahmenvertrag (auch als Joint-Venture-Vertrag oder Shareholders' Agreement bezeichnet), dem Gesellschaftsvertrag der Gemeinschaftsgesellschaft sowie etwaigen Nebenverträgen wie Lizenzverträgen, Dienstleistungsverträgen und Einbringungsverträgen. Alle drei Ebenen müssen aufeinander abgestimmt sein, weil Widersprüche zwischen Gesellschaftsvertrag und Rahmenvertrag in der Praxis zu Blockaden in der Gesellschafterversammlung führen.
Im Rahmenvertrag werden die wesentlichen Governance-Regeln vereinbart: Gesellschafterzusammensetzung, Stimmrechte, Vetorechte für strategische Entscheidungen, Finanzierungspflichten, Wettbewerbsverbote und die sogenannten Exit-Klauseln. Letztere sind gerade im Mittelstand kritisch: Dead-Lock-Klauseln (Regelungen für Pattsituationen bei Gleichgewichtsbeteiligung), Drag-along-Rechte (Mitnahmerechte des Mehrheitsgesellschafters), Tag-along-Rechte (Mitveräußerungsrechte des Minderheitsgesellschafters) und Call/Put-Optionen müssen klar, fristengebunden und durchsetzbar formuliert werden.
Für die Medizintechnik kommen branchenspezifische Vertragsbestandteile hinzu. Erstens: die Zuordnung von Schutzrechten. Welche Partei hält die Patente und Gebrauchsmuster, die in das Joint Venture eingebracht werden? Wie werden während der Laufzeit gemeinsam entwickelte Erfindungen aufgeteilt? Zweites: Regulatorische Verantwortlichkeiten nach der Medizinprodukteverordnung (MDR, EU 2017/745). Die Joint-Venture-GmbH kann als Hersteller im Sinne der MDR auftreten; dann trägt sie die vollständige Zulassungs- und Vigilanzverantwortung. Das muss vorab klar geregelt sein – einschließlich der Frage, welche Muttergesellschaft die Expertise und die Qualitätsmanagementsystem-Zertifizierung einbringt. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus der Medizintechnikbranche, das mit einem europäischen Spezialanbieter eine Joint-Venture-GmbH für ein innovatives Diagnostiksystem gründen wollte. Ausgangslage war eine unklare Schutzrechtslage bei drei prioritätsrelevanten Patenten sowie fehlende Festlegungen zur MDR-Herstellerverantwortung. Vorgehen: strukturierte Schutzrechtsaufteilung im Einbringungsvertrag, Klärung der technischen Dokumentation und QMS-Verantwortlichkeit im Gesellschaftsvertrag, Aushandlung gestaffelter Finanzierungspflichten. Ergebnis: Die Parteien konnten die Registrierung rechtzeitig vor dem geplanten Markteinführungstermin abschließen und hatten für den Fall einer Blockade eine bindende Schiedsklausel vereinbart.
Welche typischen Fehler begehen mittelständische Unternehmer beim Joint Venture?
Nach unserer Erfahrung sind vier Fehlerquellen besonders häufig, wenn Mittelständler Joint-Venture-Strukturen ohne frühzeitige anwaltliche Begleitung aufsetzen.
Erster Fehler: fehlende oder unzureichende Pattsituationsregelung. Bei einer 50/50-Beteiligung zweier gleichstarker Partner kann jede Gesellschafterversammlung scheitern, wenn die Interessen auseinandergehen. Ohne Dead-Lock-Regelung droht eine gerichtlich erzwungene Liquidation der Gesellschaft – ein wirtschaftlich destruktives Ergebnis für beide Seiten. Die praktische Handlungsempfehlung: mindestens eine gestufte Eskalationsklausel mit obligatorischer Mediationsphase und anschließender Russian-Roulette-Option vereinbaren.
Zweiter Fehler: keine klare Finanzierungsstruktur. Welche Mutter trägt in welchem Umfang weitere Einlagen, wenn das Gemeinschaftsunternehmen Liquidität benötigt? Fehlen Nachschusspflichten oder Gesellschafterdarlehensregelungen, entsteht faktisch ein stilles Wettbieten um den Fortbestand der Gesellschaft. Dieser Punkt ist in der Medizintechnik besonders heikel: Zulassungsverfahren können länger dauern als ursprünglich kalkuliert, was den Kapitalbedarf erhöht.
Dritter Fehler: keine Wettbewerbsverbote mit klar definiertem Gegenstand. Das BGB und die GmbH-Gesetz begründen für Gesellschafter kein automatisches Wettbewerbsverbot; es muss ausdrücklich vereinbart werden. Ohne Konkretisierung – nach Produkt, Region, Vertriebskanal – sind solche Klauseln gerichtlich kaum durchsetzbar. Fragen Sie sich: Darf Ihr Joint-Venture-Partner morgen ein identisches Produkt unter anderem Namen auf demselben Markt verkaufen?
Vierter Fehler: Unterschätzung der gesellschaftsrechtlichen Formvorschriften. Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Joint-Venture-GmbH bedürfen nach § 53 GmbHG der notariellen Beurkundung und der Eintragung ins Handelsregister. Mündliche Abreden zwischen den Geschäftsführern entfalten keine gesellschaftsrechtliche Bindungswirkung – auch wenn beide Seiten sich einig sind.
Governance und Haftung: Was Geschäftsführer einer Joint-Venture-GmbH wissen müssen
Die Geschäftsführer der Joint-Venture-GmbH handeln gegenüber der Gesellschaft nach denselben Maßstäben wie jeder GmbH-Geschäftsführer: Sie unterliegen der Sorgfaltspflicht des § 43 GmbHG und haften bei schuldhafter Pflichtverletzung persönlich gegenüber der Gesellschaft. Diese Haftung besteht unabhängig davon, dass hinter der GmbH zwei Muttergesellschaften stehen.
In der Praxis kommt es bei Joint Ventures häufig zu einem strukturellen Interessenkonflikt: Der von Partei A entsandte Geschäftsführer steht unter informellem Druck, die Interessen seiner Mutter durchzusetzen – auf Kosten des Wohls der Gemeinschaftsgesellschaft. Hier greift das sogenannte Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung (§ 37 GmbHG): Die Gesellschafter können dem Geschäftsführer Weisungen erteilen, solange dies nicht gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag verstößt. Das bedeutet: Ein ausgewogener Gesellschaftsvertrag, der klare Entscheidungszuständigkeiten und Zustimmungsvorbehalte definiert, ist gleichzeitig das wichtigste Governance-Instrument der Joint-Venture-GmbH.
Für die Medizintechnik gilt zusätzlich: Der regulatorisch verantwortliche Hersteller trägt nach der MDR eine eigene Verantwortung, die nicht durch gesellschaftsinterne Weisungen abbedungen werden kann. Wird die Joint-Venture-GmbH als Hersteller im Register eingetragen, dann muss sie – nicht ihre Mütter – die Vigilanzberichtspflichten erfüllen und bei schwerwiegenden Vorkommnissen fristgerecht reagieren. Diese regulatorische Eigenverantwortung muss im Gesellschaftsvertrag und im Geschäftsordnungsrahmen der Gesellschaft abgebildet sein.
Steuerliche und bilanzielle Einordnung des Joint Ventures
Die steuerliche Behandlung des Joint Ventures hängt maßgeblich von seiner rechtlichen Struktur ab. Eine Joint-Venture-GmbH ist als Kapitalgesellschaft körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Körperschaftsteuer beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens (§ 23 KStG), zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf; hinzu kommt Gewerbesteuer mit einem Messbetrag von 3,5 % und einem gemeindeabhängigen Hebesatz. Die Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft liegt damit regelmäßig bei rund 30 %, abhängig vom Standort.
Bei der Einbringung von Wirtschaftsgütern – etwa Patenten, Maschinen oder Kundenstämmen – in die Joint-Venture-GmbH sind steuerliche Buchwertfortführungen oder Aufdeckungen stiller Reserven zu prüfen. Einbringungen zu Buchwert sind unter den Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) möglich, erfordern aber eine sorgfältige Strukturierung. Wird die Einbringung falsch gestaltet, droht eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven beim einbringenden Gesellschafter – ein vermeidbarer, aber in der Praxis häufig unterschätzter Liquiditätsabfluss.
Für die Muttergesellschaften stellt sich außerdem die Frage der bilanziellen Abbildung: Die Beteiligung an der Joint-Venture-GmbH ist als Finanzanlage zu aktivieren; je nach Beteiligungsquote und Einfluss kann eine Einbeziehung als assoziiertes Unternehmen nach § 311 HGB oder eine quotale Konsolidierung relevant werden. Diese Fragen sind frühzeitig mit dem Abschlussprüfer abzustimmen.
Fusionskontrollrechtliche Prüfpflichten – auch für den Mittelstand relevant
Joint Ventures unterliegen in bestimmten Konstellationen der Fusionskontrolle, auch wenn die beteiligten Mittelständler dies auf den ersten Blick nicht vermuten. Entsteht durch das Joint Venture ein Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen – das heißt, ein Unternehmen, das dauerhaft alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt –, ist es als Zusammenschluss im Sinne des GWB zu qualifizieren.
Die Aufgreifkriterien des § 35 GWB sehen eine Anmeldepflicht vor, wenn der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen 500 Millionen Euro übersteigt, ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Millionen Euro und ein weiteres mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt. Für reine Mittelständler sind diese Schwellen häufig nicht erreicht. Zu beachten ist jedoch, dass auch eine Transaktionswert-Schwelle existiert: Liegt die Gegenleistung über 400 Millionen Euro und ist eine erhebliche Inlandstätigkeit gegeben, kann eine Meldepflicht bestehen, selbst wenn die Umsatzschwellen nicht überschritten werden. Hinzu kommen eigenständige europäische Fusionskontrollschwellen nach der FKVO, die bei grenzüberschreitenden Kooperationen in der Medizintechnik – etwa bei Einbindung eines europäischen Partners – gesondert zu prüfen sind.
Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB ist absolut: Wer ein anmeldepflichtiges Joint Venture vor Freigabe durch das Bundeskartellamt oder die EU-Kommission vollzieht, riskiert Bußgelder von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes. Die kartellrechtliche Frühzeitigkeitsprüfung gehört daher in jede Joint-Venture-Strukturierung, die grenzüberschreitende oder umsatzseitig relevante Partner zusammenführt.
Entscheidungsmatrix: Welche Struktur passt zu Ihrem Medizintechnik-Joint-Venture?
Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform und Governance-Struktur hängt von mehreren Faktoren ab. Eine strukturierte Einordnung hilft, die wesentlichen Konstellationen zu unterscheiden.
Konstellation A – Produktentwicklungs-JV (befristet, F&E-fokussiert): Zwei Mittelständler wollen gemeinsam ein neues Medizinprodukt bis zur CE-Zertifizierung entwickeln, danach aber getrennt vermarkten. Instrument: GbR nach BGB oder befristete GmbH mit vorab definiertem Auflösungsbeschluss. Frist: Laufzeit maximal bis zur Zertifizierungsentscheidung, danach automatische Liquidation oder Kaufoption. Folge: schlankere Struktur, geringere laufende Kosten, aber fehlende Haftungsbeschränkung bei der GbR. Empfehlung: Für F&E-Phasen mit erheblichem Investitionsvolumen oder Patententwicklung ist die GmbH trotz höherem Gründungsaufwand vorzuziehen.
Konstellation B – Vertriebs-JV (dauerhaft, Markterschließung): Ein deutsches Medizintechnikunternehmen und ein ausländischer Partner erschließen gemeinsam den DACH-Markt. Instrument: Joint-Venture-GmbH mit klarer Herstellerverantwortung und MDR-Konformitätszuständigkeit. Schlüsselfrist: Handelsregisteranmeldung mit vollständig einbezahltem Stammkapital (mindestens 12.500 € bei Gründung). Folge: Die GmbH tritt als eigenständiger Marktteilnehmer auf und kann Zulassungsinhaber sein. Empfehlung: Gesellschaftsvertrag mit detaillierten Zustimmungsvorbehalten für regulatorische Entscheidungen.
Konstellation C – Gleichgewichts-JV mit Exit-Bedarf: Zwei gleichstarke Partner (je 50 %) entwickeln mittelfristig unterschiedliche Wachstumsstrategien. Instrument: GmbH mit obligatorischer Dead-Lock-Klausel, Call/Put-Optionen und definierter Bewertungsmethodik (z. B. EBITDA-Multiplikator). Folge ohne Regelung: gesellschaftsrechtliche Blockade, wirtschaftlicher Schaden. Empfehlung: Bewertungsklauseln schon bei Gründung im Gesellschaftsvertrag und Rahmenvertrag verankern.
Schutzrechte und Know-how: Besondere Regelungsbedürfnisse in der Medizintechnik
Die Medizintechnikbranche ist schutzrechtsintensiv. Patente auf Gerätekomponenten, Softwarealgorithmen für diagnostische Anwendungen, Gebrauchsmuster für konstruktive Details und eingetragene Designs für Produktgehäuse prägen das Wertschöpfungsprofil der meisten mittelständischen Hersteller. Patente laufen maximal 20 Jahre ab Anmeldung (§ 16 PatG); Gebrauchsmuster sind auf maximal 10 Jahre beschränkt. Dieser Zeitfaktor ist im Joint-Venture-Kontext unmittelbar relevant: Läuft ein zentrales Patent während der Joint-Venture-Laufzeit aus, verändert sich die Verhandlungsposition der einbringenden Partei grundlegend.
Im Einbringungsvertrag ist daher präzise zu regeln: Welche Schutzrechte werden eingebracht, welche werden lediglich lizenziert? Bei einer Lizenz bleibt das Schutzrecht beim Mutterunternehmen; die Joint-Venture-GmbH erhält nur ein Nutzungsrecht – mit allen Konsequenzen bei Kündigung oder Insolvenz der lizenzierenden Mutter. Bei einer Einbringung (Übertragung) gehen Eigentum und Verwertungsrechte auf die GmbH über, was eine sorgfältige Bewertung erfordert, um steuerliche stille Reserven und Haftungsrisiken richtig einzuordnen.
Noch komplexer ist die Behandlung von Arbeitnehmererfindungen: Wenn Mitarbeiter einer Muttergesellschaft an der Joint-Venture-GmbH arbeiten, ohne arbeitsrechtlich auf diese übergegangen zu sein, stellt sich die Frage, wem Erfindungen zustehen, die während dieser Tätigkeit entstehen. Das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbnErfG) regelt dies für das Arbeitsverhältnis; im Joint-Venture-Kontext entstehen jedoch Zurechnungsfragen, die vertraglich ausdrücklich geregelt werden müssen. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die genau an dieser Schnittstelle Handlungsbedarf haben.
Nächste Schritte: Wie begleitet BRANDT & FALK Ihr Joint-Venture-Vorhaben?
Die Strukturierung eines Joint Ventures in der Medizintechnik folgt einem klaren Prozessablauf, der anwaltliche Begleitung von der Vorprüfungsphase bis zur Registrierung und darüber hinaus erfordert. Zunächst steht die gesellschaftsrechtliche Strukturierungsentscheidung: GmbH oder GmbH & Co. KG, Einzel- oder Mehrzweckgesellschaft, befristetes oder dauerhaftes Mandat. Parallel erfolgt die kartellrechtliche Frühprüfung, um Vollzugsverbote auszuschließen. Danach folgt die Verhandlung und Ausgestaltung der Vertragsarchitektur – Rahmenvertrag, Gesellschaftsvertrag, Einbringungsvertrag, Lizenzverträge. Im vierten Schritt begleiten wir die notarielle Beurkundung und Handelsregisteranmeldung sowie die steuerliche Koordination mit Ihrem Steuerberater oder unserem Steuerrechtsteam. Schließlich unterstützen wir bei der regulatorischen Einordnung im Verhältnis zur MDR-Herstellerverantwortung und der Schutzrechtszuordnung.
Die vorstehende Darstellung beschreibt die typischen Regelungsbereiche eines Mittelstands-Joint-Ventures in der Medizintechnik. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Unterlagen, der beteiligten Gesellschafter, der einzubringenden Schutzrechte und der einschlägigen Rechtsprechung zur Governance-Gestaltung.
Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Joint-Venture-Struktur und eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com. Wir klären mit Ihnen, welche Vertragsarchitektur Ihr Vorhaben trägt – und welche Fragen zuerst geklärt werden müssen.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zum Joint Venture im Mittelstand – Medizintechnik
Welche Gesellschaftsform empfiehlt sich für ein Medizintechnik-Joint-Venture?
In der Regel ist die GmbH die geeignete Rechtsform: Sie bietet Haftungsbeschränkung, eine klar strukturierte Governance durch Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung sowie die Möglichkeit, als eigenständiger Hersteller im Sinne der MDR aufzutreten. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 €, wovon mindestens 12.500 € bei Anmeldung eingezahlt sein müssen. Eine GbR scheidet bei regulatorisch relevantem Produktgeschäft regelmäßig aus, weil sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und die persönliche Haftung der Gesellschafter nicht ausschließt.
Was regelt ein Joint-Venture-Vertrag, und warum reicht ein Kooperationsvertrag nicht aus?
Der Joint-Venture-Vertrag (Rahmenvertrag oder Shareholders' Agreement) regelt Governance, Finanzierungspflichten, Wettbewerbsverbote, Gewinnverteilung und Exit-Mechanismen wie Drag-along, Tag-along und Dead-Lock-Klauseln. Ein bloßer Kooperationsvertrag enthält diese gesellschaftsrechtlichen Bindungen nicht; er begründet nur schuldrechtliche Ansprüche, die bei einer Blockade zwischen den Partnern kaum durchsetzbar sind. Für dauerhaft angelegte Vorhaben mit gemeinsamem Kapital- und Risikoeinsatz ist die eingetragene Gesellschaft mit vollständiger Vertragsarchitektur unverzichtbar.
Wann unterliegt ein Joint Venture der Fusionskontrolle nach dem GWB?
Ein Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen ist als Zusammenschluss anmeldepflichtig, wenn der weltweite Gesamtumsatz aller Beteiligten 500 Millionen Euro übersteigt, ein Beteiligter im Inland mehr als 50 Millionen Euro und ein weiteres Beteiligtes mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt. Werden diese Schwellen nicht erreicht, kann dennoch die Transaktionswert-Schwelle von 400 Millionen Euro greifen. Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB gilt absolut; ein vorzeitiger Vollzug kann Bußgelder von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes auslösen. Eine kartellrechtliche Frühprüfung ist deshalb in jedem Fall anzuraten.
Wie werden Schutzrechte in ein Joint Venture eingebracht?
Schutzrechte können entweder vollständig auf die Joint-Venture-GmbH übertragen (Einbringung) oder ihr nur zur Nutzung überlassen werden (Lizenz). Bei der Übertragung gehen Eigentum und Verwertungsrechte auf die Gesellschaft über; dies erfordert eine steuerliche Bewertung zur Vermeidung ungewollter Aufdeckung stiller Reserven. Bei der Lizenzierung verbleiben die Rechte beim Mutterunternehmen, was bei Insolvenz oder Kündigung der lizenzierenden Partei erhebliche Risiken für das Joint Venture schafft. Patente laufen maximal 20 Jahre ab Anmeldung; Gebrauchsmuster sind auf 10 Jahre begrenzt. Die Laufzeitplanung der Kooperation sollte diese Fristen berücksichtigen.
Welche Regelungen braucht ein 50/50-Joint-Venture, um handlungsfähig zu bleiben?
Bei Gleichgewichtsbeteiligung ist eine Dead-Lock-Klausel unverzichtbar. Sie sieht typischerweise eine gestufte Eskalation vor: zunächst Verhandlung auf Geschäftsführungsebene, dann Eskalation an die Gesellschaftereben, anschließend Mediation, und als letztes Mittel eine Russian-Roulette- oder Shoot-out-Option, bei der ein Partner dem anderen zu einem festgelegten Wert anbietet, alle Anteile zu kaufen oder zu verkaufen. Ergänzend sind Call/Put-Optionen mit vorab vereinbarter Bewertungsmethodik zu verankern. Ohne diese Instrumente kann eine Pattsituation zur gerichtlich erzwungenen Auflösung der Gesellschaft führen.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.