Ein inhabergeführtes Maschinenbauunternehmen möchte gemeinsam mit einem Zulieferer ein neues Produktsegment erschließen – ohne die eigene Bilanz zu belasten und ohne die unternehmerische Unabhängigkeit aufzugeben. Ein Joint Venture erscheint als naheliegende Lösung. Doch welche Rechtsform passt, welche Pflichten entstehen, und wo liegen die typischen Fallstricke für den Mittelstand?
Ein Joint Venture ist eine vertraglich begründete Kooperation, bei der zwei oder mehr Unternehmen ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel verfolgen, Ressourcen einbringen und Chancen wie Risiken teilen. Im deutschen Recht wird es typischerweise als GmbH (nach dem GmbH-Gesetz) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nach dem BGB) strukturiert, seltener als Kommanditgesellschaft. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro; bei Gründung müssen mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein. Entscheidend für den Mittelstand ist, dass bereits die Auswahl der Rechtsform langfristige Folgen für Haftung, Steuerbelastung und Exit-Optionen hat.
Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die relevanten Phasen: von der Strukturentscheidung über den Vertragsrahmen bis zu Governance, Gesellschafterwechsel und Auflösung.
Warum brauchen Mittelständler einen rechtlichen Rahmen für das Joint Venture?
Kooperationen scheitern nicht an fehlendem Willen, sondern an fehlenden Regeln. Nach unserer Erfahrung beginnen viele Mittelstandskooperationen mit einem Handschlag und einer gemeinsamen Absichtserklärung – und enden vor dem Landgericht, wenn Interessen auseinanderdriften. Ein durchdachter rechtlicher Rahmen ist daher kein bürokratisches Beiwerk, sondern das Fundament des gesamten Vorhabens.
Der Rechtsrahmen für Joint Ventures im deutschen Mittelstand ergibt sich primär aus dem GmbH-Gesetz, dem BGB und – bei Unternehmen mit mehr als 500 Millionen Euro weltweitem Umsatz – aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Für die meisten mittelständischen Joint Ventures greift die Fusionskontrollschwelle des GWB nicht; dennoch sollten Kartellrechtsaspekte bei horizontalen Kooperationen geprüft werden.
Ohne eine klare Vertragsbasis drohen drei Kernprobleme: ungeklärte Entscheidungskompetenzen, Streit über die Gewinnverteilung und – besonders heikel – Blockaden beim Exit. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die eine Kooperation nach Jahren wieder auflösen möchten und erst dann merken, dass kein Austrittsrecht vereinbart wurde. Die Kosten dieser Lücke übersteigen regelmäßig die Kosten einer sorgfältigen Initialgestaltung.
Schritt 1: Strukturentscheidung – GmbH, GbR oder KG?
Die Wahl der Gesellschaftsform ist die erste und wichtigste Weichenstellung. Sie bestimmt Haftungsumfang, steuerliche Behandlung und den Aufwand für laufende Governance.
GmbH als Joint-Venture-Gesellschaft ist die mit Abstand häufigste Wahl. Sie trennt das Haftungssubstrat klar vom Privatvermögen der Gesellschafter, ermöglicht eine differenzierte Satzungsgestaltung und bietet mit dem GmbH-Gesetz einen gut erprobten Regelungsrahmen. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro, bei Anmeldung zum Handelsregister mindestens 12.500 Euro einzuzahlen. Gründung und Anteilsabtretung erfordern notarielle Beurkundung (§ 15 GmbHG) – ein Punkt, den Gründungspartner oft unterschätzen.
Die GbR bietet maximale Flexibilität und minimalen Gründungsaufwand, ist aber mit persönlicher Haftung der Gesellschafter verbunden. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 kann die eingetragene GbR als rechtsfähige Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen werden. Für operativ tätige Joint Ventures bleibt die GbR dennoch eher ungeeignet.
Die GmbH & Co. KG verbindet Haftungsbeschränkung mit steuerlicher Transparenz – die Gewinne werden auf Ebene der Gesellschafter versteuert, was in bestimmten Konstellationen vorteilhaft ist. Dieser Weg lohnt sich vor allem, wenn die Joint-Venture-Partner natürliche Personen sind oder eine Verlustverrechnung angestrebt wird. Die Abstimmung zwischen Komplementär-GmbH und Kommanditgesellschaft erfordert sorgfältige Satzungskoordination.
Norm → Zahl → Folge → Empfehlung: Die GmbH-Gründung erfordert nach § 2 GmbHG einen notariellen Gesellschaftsvertrag sowie das Mindeststammkapital von 25.000 Euro. Ohne vollständige Einzahlung der Mindesthälfte ist die Eintragung ins Handelsregister nicht möglich – das Vorhaben verzögert sich. Unsere Empfehlung: Klären Sie Kapitalbedarf und Einlagepflichten vor der Beurkundung verbindlich zwischen den Partnern.
Schritt 2: Vertragswerk – Was muss der Joint-Venture-Vertrag regeln?
Ein vollständiges Vertragswerk für ein mittelständisches Joint Venture besteht in der Regel aus drei Schichten: dem Gesellschaftsvertrag der Gemeinschaftsgesellschaft, einem Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement) und gegebenenfalls flankierenden Vereinbarungen zu Lizenzen, Lieferbeziehungen oder Dienstleistungen.
Der Gesellschaftsvertrag regelt die satzungsmäßigen Grundlagen: Gegenstand, Stammkapital, Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung und Beschlussfähigkeit. Er ist öffentlich zugänglich und sollte daher nur das Notwendige enthalten.
Die Gesellschaftervereinbarung – häufig als Shareholders' Agreement bezeichnet – ist das eigentliche Steuerungsinstrument. Sie enthält typischerweise:
- Investitions- und Einlagepflichten der Partner, einschließlich Zeitplan und Sanktionen bei Verzug
- Geschäftsführungsregeln, insbesondere Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung für wesentliche Entscheidungen (Investitionen ab einem bestimmten Betrag, Kreditaufnahme, Personalentscheidungen auf Führungsebene)
- Regelungen zur Informations- und Berichtspflicht gegenüber den Gesellschaftern
- Wettbewerbsverbote und Exklusivitätsklauseln für die Laufzeit des Joint Ventures
- Regelungen für den Gesellschafterwechsel, insbesondere Vorkaufsrechte, Mitnahmerechte (Tag-along) und Mitverkaufspflichten (Drag-along)
- Exit-Szenarien und Bewertungsverfahren für den Fall der Auflösung
Warum ist die Gesellschaftervereinbarung so wichtig? Weil das GmbHG viele dieser Fragen nicht oder nicht vollständig beantwortet. Die gesetzliche Regelung gilt nur subsidiär – was die Parteien nicht vereinbaren, richtet sich nach dem Gesetz, das selten auf die konkrete Interessenlage der Partner zugeschnitten ist.
Flankierende Vereinbarungen betreffen häufig Technologielizenzen (wer bringt welche IP ein, zu welchen Bedingungen), Liefer- und Abnahmeverträge zwischen dem Joint Venture und den Muttergesellschaften sowie Managementdienstleistungsverträge. Diese Verträge sind kartellrechtlich zu prüfen, wenn sie wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben können.
Schritt 3: Governance – Wie trifft das Joint Venture Entscheidungen?
Funktionierende Governance ist die praktische Nagelprobe jeder Kooperation. Gerade bei paritätischen Beteiligungen – also 50:50-Strukturen – besteht ein erhebliches Blockaderisiko. Welche Mechanismen lösen einen Patt-Beschluss auf?
Das GmbHG schreibt für Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich eine einfache Mehrheit vor; für satzungsändernde Beschlüsse sind drei Viertel der Stimmen erforderlich (§ 53 GmbHG). Bei paritätischer Beteiligung führt jede Abstimmung über kontroverse Punkte zum Patt – ein strukturelles Problem, das vorab vertraglich gelöst werden muss.
Gängige Lösungsansätze in der Mandatspraxis:
- Stichentscheid des Vorsitzenden: Ein von einem Partner benannter Geschäftsführer erhält bei Stimmengleichheit den Ausschlag – dies setzt erhebliches gegenseitiges Vertrauen voraus und verschiebt das Machtgefüge.
- Eskalationsklausel: Streitige Fragen werden zunächst an die Geschäftsführung der Muttergesellschaften eskaliert; erst bei Scheitern greift ein Mediations- oder Schiedsverfahren.
- Russian Roulette / Shoot-out-Klausel: Einer der Partner bietet einen Preis für den Anteil des anderen; dieser kann annehmen oder zum gleichen Preis den Anteil des Bietenden erwerben. Dieses Instrument setzt voraus, dass beide Partner finanziell in der Lage sind, den Anteil des anderen zu übernehmen.
- Mediationsklausel mit Sachverständigenbewertung: Für operative Streitigkeiten empfiehlt sich eine gestufte Eskalation, die vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung steht.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade der Deadlock-Mechanismus regelmäßig vernachlässigt wird – weil die Gründungseuphorie eine Kooperation auf Augenhöhe suggeriert, die sich in der Praxis anders entwickelt. Eine sorgfältige Governance-Vereinbarung ist kein Misstrauensvotum, sondern professionelle Risikovorsorge.
Schritt 4: Haftung und Kapitalausstattung im laufenden Betrieb
Die GmbH haftet gegenüber Gläubigern grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter sind – vorbehaltlich besonderer Umstände – auf ihre Einlage beschränkt. Diese Trennung ist jedoch nicht absolut: Sie kann durch unzulässige Einlagenrückgewähr (§ 30 GmbHG), existenzvernichtende Eingriffe oder Durchgriffshaftung bei Vermögensvermischung unterlaufen werden.
Für den Mittelstand besonders relevant ist die Frage der Nachschuss- und Finanzierungspflicht. Gerät das Joint Venture in finanzielle Schieflage, müssen die Partner entscheiden: Kapitalerhöhung, Gesellschafterdarlehen oder Antragstellung. Ist das Joint Venture zahlungsunfähig, greift die Insolvenzantragspflicht: Bei Zahlungsunfähigkeit besteht eine Antragspflicht innerhalb von 3 Wochen, bei Überschuldung innerhalb von 6 Wochen (§ 15a InsO). Diese Fristen gelten für die Geschäftsführer der Joint-Venture-GmbH – und damit mittelbar für die von den Muttergesellschaften entsandten Personen.
Was bedeutet das für die Praxis? Die von den Joint-Venture-Partnern entsandten Geschäftsführer müssen die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft kontinuierlich überwachen. Ein gemeinsam beschlossenes Monitoring-System – mit klaren Berichtspflichten und Schwellenwerten für die Eskalation – reduziert das persönliche Haftungsrisiko der Geschäftsführung erheblich.
Gesellschafterdarlehen in der Krise unterliegen der Subordination: In der Insolvenz der GmbH werden Rückzahlungsansprüche der Gesellschafter gegenüber Drittgläubigern nachrangig behandelt (§ 39 InsO). Zudem können Rückzahlungen in der Krise nach den Regeln der Insolvenzanfechtung rückforderbar sein, wenn sie innerhalb des relevanten Zeitraums vor Insolvenzantragstellung erfolgten. Die Abgrenzung zwischen eigenkapitalersetzendem und drittüblichem Darlehen ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Schritt 5: Gesellschafterwechsel und Exit – Wer darf wann aussteigen?
Der geordnete Ausstieg ist ein zentrales Element jedes Joint Ventures – und wird in der Praxis zu selten vorab geregelt. Ohne vertragliche Regelung richtet sich der Austritt eines Gesellschafters nach dem GmbHG und dem allgemeinen Gesellschaftsrecht, was erhebliche Rechtsunsicherheiten mit sich bringt.
Drei Exit-Szenarien sind im Mittelstand besonders häufig:
- Ordentliche Veräußerung des Anteils: Jede Anteilsabtretung an einen Dritten bedarf nach § 15 GmbHG der notariellen Beurkundung. Zusätzlich sollten in der Gesellschaftervereinbarung Vorkaufsrechte zugunsten des verbleibenden Partners vereinbart sein, um zu verhindern, dass ein unerwünschter Dritter in das Joint Venture eintritt.
- Tag-along- und Drag-along-Klauseln: Veräußert ein Partner seinen Anteil, kann der andere Partner mitveräußern (Tag-along) oder muss mitveräußern (Drag-along). Drag-along-Klauseln sind bei bestimmten Beteiligungsquoten als satzungsmäßige oder schuldrechtliche Regelung möglich; ihre Wirksamkeit hängt von der Ausgestaltung im Einzelfall ab.
- Ordentliche Kündigung und Auflösung: Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist eine ordentliche Kündigung der GmbH nicht möglich – die Gesellschaft muss förmlich aufgelöst und liquidiert werden. Für eine geordnete Abwicklung empfiehlt sich eine Auflösungsklausel, die Verfahren, Fristen und Bewertungsmaßstäbe vorab festlegt.
Ein praktischer Hinweis zur Bewertung: Der Verkehrswert des Anteils ist im Streitfall oft der entscheidende Zankapfel. Ohne vorab vereinbartes Bewertungsverfahren – etwa nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder einem IDW-Standard – müssen Gerichte oder Sachverständige entscheiden, was Zeit und Kosten produziert. Vereinbaren Sie daher bereits bei Gründung ein klares Bewertungsprotokoll.
Schritt 6: Kartellrechtliche Prüfung – Wann muss das Joint Venture angemeldet werden?
Nicht jedes Joint Venture ist fusionskontrollrechtlich anmeldepflichtig – aber viele mittelständische Vorhaben werden daraufhin gar nicht erst geprüft. Ein Irrtum mit potenziell erheblichen Konsequenzen.
Die Schwellenwerte des § 35 GWB für die Fusionskontrolle beim Bundeskartellamt: weltweiter Umsatz der beteiligten Unternehmen zusammen mehr als 500 Millionen Euro, davon inländischer Umsatz mindestens eines Beteiligten mehr als 50 Millionen Euro und eines weiteren Beteiligten mehr als 17,5 Millionen Euro. Für Vollfunktions-Joint Ventures (also solche, die eigenständig und dauerhaft am Markt tätig sind) gelten diese Schwellenwerte entsprechend.
Relevant ist außerdem die Transaktionswert-Schwelle nach § 35 Abs. 1a GWB: Übersteigt die Gegenleistung für das Vorhaben 400 Millionen Euro und entfaltet das Joint Venture erhebliche Inlandstätigkeit, kann eine Anmeldepflicht auch unterhalb der Umsatzschwellen bestehen. Diese Schwelle betrifft im Mittelstand eher Ausnahmefälle, ist aber vor Abschluss des Vertragswerks zu prüfen.
Unterhalb der Anmeldeschwellen bleibt das materielle Kartellrecht relevant. Horizontale Kooperationen zwischen Wettbewerbern – etwa gemeinsame Einkaufsgesellschaften oder Produktionskonsortien – können nach Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB wettbewerbsbeschränkend sein, wenn sie Preise oder Produktionsmengen koordinieren. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Effizienzkooperation und unzulässiger Kartellabsprache ist im Einzelfall zu prüfen.
Wichtig: Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB gilt im Bereich der Fusionskontrolle absolut. Wer ein anmeldepflichtiges Vorhaben vollzieht, bevor das Bundeskartellamt die Freigabe erteilt hat, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes. Klären Sie die kartellrechtliche Qualifikation Ihres Joint Ventures daher frühzeitig.
Schritt 7: Typische Fehler in der Praxis – und wie Sie sie vermeiden
Auf Basis unserer Mandatspraxis lassen sich sieben wiederkehrende Fehlerquellen bei mittelständischen Joint Ventures identifizieren:
- Fehlende Deadlock-Regelung bei paritätischen Strukturen: 50:50-Beteiligungen ohne Konfliktlösungsmechanismus enden regelmäßig in gerichtlicher Auseinandersetzung.
- Unvollständige IP-Regelung: Welche Partei bringt welche Schutzrechte ein? Zu welchen Bedingungen darf das Joint Venture diese nutzen? Wem gehört die im Joint Venture entwickelte IP? Ohne klare Regelung entstehen erhebliche Streitpotenziale.
- Vernachlässigung der steuerlichen Strukturierung: Die Wahl der Gesellschaftsform hat unmittelbare Auswirkungen auf Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag; hinzu kommt Gewerbesteuer nach dem Hebesatz der Gemeinde. Eine frühzeitige steuerliche Beratung spart regelmäßig erhebliche Kosten.
- Fehlende Wettbewerbsverbote: Ohne ausdrückliche Absprache können die Joint-Venture-Partner in denselben Märkten tätig bleiben, in denen das Joint Venture operiert – ein strukturelles Interessenkonfliktpotenzial.
- Unklare Finanzierungspflichten: Wer muss nachschießen, wenn das Joint Venture Verluste schreibt? Ohne vertragliche Regelung fehlt es an Mechanismen, die einen Partner zur Mitfinanzierung zwingen.
- Unzureichende Exit-Bewertungsklauseln: Mangels vereinbartem Bewertungsverfahren kommt es im Streitfall zu aufwendigen Sachverständigenstreitigkeiten, die den Wert des Unternehmens selbst gefährden können.
- Nichtbeachtung der Insolvenzantragspflichten der Joint-Venture-Geschäftsführer: Die entsandten Geschäftsführer haften persönlich, wenn Antragspflichten nach § 15a InsO verletzt werden. Die zugehörigen Fristen – 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, 6 Wochen bei Überschuldung – laufen unabhängig davon, ob die Gesellschafter eine Lösung finden.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelgroßes Maschinenbauunternehmen aus dem süddeutschen Raum. Ausgangslage: Das Unternehmen beabsichtigte, gemeinsam mit einem niederländischen Technologieunternehmen eine GmbH zur Entwicklung und zum Vertrieb eines neuen Sensorprodukts zu gründen. Streitig war, wem die im Joint Venture entstehenden Patentanmeldungen zustehen sollten und wie die IP bei Auflösung des Joint Ventures aufgeteilt wird. Vorgehen: Die Kanzlei entwarf eine umfassende Gesellschaftervereinbarung mit einer gesonderten Lizenz- und IP-Zuordnungsvereinbarung, die sowohl die Einbringung bestehender Schutzrechte als auch die Entstehung neuer IP regelte. Deadlock-Szenarien wurden durch eine gestufte Eskalationsklausel mit abschließendem Schiedsverfahren aufgelöst. Ergebnis: Die Parteien einigten sich auf ein vollständiges Vertragswerk, das eine klare Grundlage für die operative Zusammenarbeit schuf und Konfliktpotenziale strukturell reduzierte – ohne Aussagen über den wirtschaftlichen Erfolg des Produkts machen zu können.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelfälle mittelständischer Joint Ventures. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die Prüfung der individuellen Unterlagen, Beteiligungsstrukturen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zum Joint Venture im Mittelstand
Welche Rechtsform ist für ein mittelständisches Joint Venture am häufigsten geeignet?
Die GmbH ist die praktisch häufigste Wahl. Sie bietet Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, einen erprobten gesetzlichen Rahmen nach dem GmbH-Gesetz und eine flexible Satzungsgestaltung. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro, von dem bei Gründungsanmeldung mindestens die Hälfte eingezahlt sein muss. Für steuerlich transparente Strukturen kann die GmbH & Co. KG sinnvoll sein; die GbR scheidet bei operativ tätigen Joint Ventures wegen der persönlichen Haftung regelmäßig aus.
Was gehört zwingend in die Gesellschaftervereinbarung eines Joint Ventures?
Ein vollständiges Shareholders' Agreement regelt mindestens: Einlagepflichten und Finanzierungspflichten, Zustimmungsvorbehalte für wesentliche Entscheidungen, Deadlock-Mechanismen bei Stimmengleichheit, Wettbewerbsverbote, Regelungen zu Intellectual Property, Vorkaufsrechte bei Anteilsveräußerung sowie Exit-Szenarien mit verbindlichem Bewertungsverfahren. Ohne diese Kernelemente entstehen strukturelle Konfliktpotenziale, die die Kooperation gefährden können.
Wann muss ein Joint Venture beim Bundeskartellamt angemeldet werden?
Eine Anmeldepflicht nach dem GWB besteht, wenn der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen 500 Millionen Euro übersteigt, davon ein Beteiligter inländisch mehr als 50 Millionen Euro und ein weiterer mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt. Vollfunktions-Joint Ventures werden dabei wie Zusammenschlüsse behandelt. Unterhalb dieser Schwellen bleibt das materielle Kartellverbot (§ 1 GWB) anwendbar, wenn die Kooperation wettbewerbsbeschränkend wirkt. Die Qualifikation ist vor Abschluss des Vertragswerks zu prüfen.
Welche Haftungsrisiken tragen die Geschäftsführer eines Joint Ventures?
Die von den Partnern entsandten Geschäftsführer der Joint-Venture-GmbH unterliegen denselben Pflichten wie jeder GmbH-Geschäftsführer. Dazu gehört insbesondere die Insolvenzantragspflicht: Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag innerhalb von 3 Wochen, bei Überschuldung innerhalb von 6 Wochen gestellt werden (§ 15a InsO). Wird diese Frist versäumt, droht persönliche Haftung. Daneben bestehen Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft, die Interessenkonflikte mit den Muttergesellschaften begrenzen.
Wie wird ein Joint Venture wieder aufgelöst?
Ohne vertragliche Regelung ist eine ordentliche Kündigung der GmbH nicht möglich; die Gesellschaft muss förmlich aufgelöst und nach den Regeln des GmbHG liquidiert werden. Besser ist eine vertraglich vereinbarte Auflösungsklausel mit vorab festgelegtem Bewertungsverfahren, Fristen und Zuständigkeiten. Alternativ kommt die Übernahme des Anteils durch einen der Partner zu einem vereinbarten oder gutachterlich festzustellenden Wert in Betracht. Die Ausgestaltung hängt vom Einzelfall ab und ist anwaltlich zu gestalten.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Beteiligungsstrukturen und der einschlägigen aktuellen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie die Gestaltung eines Joint Ventures auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.