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Joint Venture im Mittelstand – Software- und IT-Branche: anwaltliche Beratung

Joint Venture im Mittelstand: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Softwareentwickler schließt eine strategische Allianz mit einem IT-Infrastrukturanbieter, um gemeinsam ein cloud-basiertes ERP-System für den Gesundheitssektor zu entwickeln. Die Idee überzeugt beide Seiten. Doch welche Rechtsform wählt man, wer trägt welches Kapital, und wie wird die geistige Eigentumsrechte-Verteilung vertraglich gesichert? Ohne strukturierte Antworten auf diese Fragen scheitern IT-Joint-Ventures nicht an der Technologie, sondern an der fehlenden Grundlage.

Ein Joint Venture im Mittelstand ist eine vertraglich oder gesellschaftsrechtlich strukturierte Kooperation zwischen mindestens zwei Unternehmen, die zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gegründet wird. Der rechtliche Rahmen richtet sich nach GmbHG und BGB; Kernfragen sind Kapitalstruktur, Geschäftsführungsbefugnis, IP-Zuordnung und Exit-Regelungen. In der Software- und IT-Branche kommt der Zuweisung von Urheberrechten und Arbeitsergebnissen besondere Bedeutung zu, da hier der wirtschaftliche Wert des Vorhabens meist immateriell ist.

Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Strukturoptionen, typische Gestaltungsfragen in der IT-Branche sowie die anwaltliche Begleitung von der Verhandlungsphase bis zur operativen Umsetzung.

Was ist ein Joint Venture – und warum eignet es sich für IT-Kooperationen im Mittelstand?

Ein Joint Venture bezeichnet im deutschen Wirtschaftsrecht eine gemeinsame Unternehmung zweier oder mehrerer unabhängiger Unternehmen zur Realisierung eines definierten Vorhabens. Das Spektrum reicht vom rein schuldrechtlichen Kooperationsvertrag (contractual joint venture) bis zur Gründung einer eigenständigen Gesellschaft (equity joint venture). Für mittelständische Software- und IT-Unternehmen ist die Rechtsformfrage keine bloß akademische Übung: Sie entscheidet über Haftungsrisiken, steuerliche Konsequenzen und – besonders relevant – über die Zuordnung von Entwicklungsergebnissen.

In der IT-Branche agieren Kooperationspartner häufig auf Augenhöhe: ein Unternehmen bringt Software-Know-how ein, das andere Marktzugang oder Infrastruktur. Dabei entsteht die entscheidende Frage, wem das im Rahmen des Joint Ventures entwickelte Softwareprodukt gehört. Nach dem Urheberrechtsgesetz entsteht das Urheberrecht stets bei den natürlichen Schöpfern; Gesellschaften können Nutzungsrechte erhalten. Eine klare vertragliche Regelung ist daher nicht optional, sondern Grundvoraussetzung jeder wirtschaftlich sinnvollen Kooperation.

Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis unterschätzen gerade inhabergeführte IT-Unternehmen die Tragweite dieser Gestaltungsaufgabe. Wer einen Joint-Venture-Vertrag als bloße Absichtserklärung behandelt, riskiert im Streitfall die Handlungsfähigkeit des gesamten Vorhabens.

Welche Rechtsformen kommen für ein IT-Joint-Venture im Mittelstand in Frage?

Die Wahl der Rechtsform ist der erste strategische Weichenstellungspunkt. Für mittelständische IT-Joint-Ventures kommen im deutschen Recht insbesondere drei Konstruktionen in Betracht: die GmbH als equity joint venture, die GmbH & Co. KG sowie das rein vertragliche (contractual) Joint Venture.

Die GmbH als häufigste Rechtsform bietet Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen, klare Organestruktur und Rechtspersönlichkeit. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro (§ 5 GmbHG), wobei bei Anmeldung mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein müssen. Für ein IT-Joint-Venture ist die GmbH attraktiv, weil sie die Einbringung von Sacheinlagen – etwa Softwarelizenzen oder IP-Rechten – ermöglicht und das eingebrachte Vermögen von den Herkunftsgesellschaften rechtlich trennt. Die Gründung und etwaige Anteilsabtretungen bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG).

Die GmbH & Co. KG verbindet die Haftungsbeschränkung mit steuerlichen Vorteilen der Personengesellschaft und eignet sich dort, wo eine transparente steuerliche Behandlung von Verlusten in der Anlaufphase gewünscht ist – in frühen Entwicklungsphasen eines IT-Produkts durchaus relevant. Demgegenüber steht das rein schuldrechtliche contractual joint venture: Hier werden Rechte und Pflichten ausschließlich durch einen Kooperations- oder Entwicklungsvertrag geregelt, ohne eine neue Gesellschaft zu gründen. Das spart Anlaufkosten und administrative Komplexität, schafft aber keine klare Vermögenstrennung.

Welche Struktur passt? Das hängt von Faktoren ab, die individuell zu gewichten sind: Haftungserwägungen der Gesellschafter, steuerliche Planung, Beteiligungsverhältnisse, Exitoptionen und die Frage, ob Drittinvestoren in späteren Runden eintreten sollen. In der Regel empfehlen wir IT-Unternehmen mit substanziellem IP-Wert die GmbH-Struktur – weil die Rechtspersönlichkeit die Durchsetzung von Schutzrechten erleichtert und die Haftungsabgrenzung sicherstellt.

Gesellschaftervereinbarung und Geschäftsführung: Worauf kommt es an?

Neben dem Gesellschaftsvertrag bildet die Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement) das zentrale Regelwerk des Joint Ventures. Während der Gesellschaftsvertrag im Handelsregister veröffentlicht wird und damit Dritten gegenüber wirkt, bleibt die Gesellschaftervereinbarung vertraulich und kann sensible Governance-Regelungen enthalten.

Für IT-Joint-Ventures sind folgende Klauseln von herausgehobener Bedeutung: Erstens die Geschäftsführungsstruktur – bei paritätischen Beteiligungen (50/50) kann ein Patt bei der Beschlussfassung das gesamte Vorhaben lähmen. Sogenannte Deadlock-Klauseln regeln, wie in einem solchen Patt entschieden wird – etwa durch externe Mediatoren, Rotationsmodelle oder Texas-Shoot-Out-Regelungen (Kaufrecht zugunsten eines Partners zu einem von ihm bestimmten Preis). Zweitens die Thesaurierungs- und Dividendenpolitik: IT-Unternehmen reinvestieren Erträge häufig, was bei unterschiedlichen Liquiditätsbedürfnissen der Partner zu Konflikten führen kann. Drittens Wettbewerbsverbote: Partner eines IT-Joint-Ventures entwickeln im Kooperationsrahmen tiefes gegenseitiges Wissen. Nachvertragliche und begleitende Wettbewerbsverbote müssen nach BGB verhältnismäßig ausgestaltet sein, um wirksam zu bleiben.

In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder Fälle, in denen die Parteien die Geschäftsführungsfrage erst dann zu klären versuchen, wenn bereits Streit herrscht. Dann ist es zu spät, um Paritätsklauseln einvernehmlich nachzuschärfen. Die Gesellschaftervereinbarung muss vor Gründung oder Beitritt verhandelt und beurkundet werden.

IP-Zuordnung und Nutzungsrechte: Der kritische Punkt in der IT-Branche

Kein anderer Regelungskomplex ist in IT-Joint-Ventures streitanfälliger als die Frage, wem die gemeinsam entwickelten Softwareprodukte, Algorithmen und Datenbanken gehören. Der rechtliche Rahmen ist komplex: Das Urheberrecht an einem Computerprogramm entsteht beim Programmierer als natürlicher Person (§ 69a UrhG), nicht beim Arbeitgeber oder der Gesellschaft. Letztere erhalten lediglich die ausschließlichen Nutzungsrechte nach § 69b UrhG, sofern ein Arbeitsverhältnis besteht.

Was aber geschieht, wenn Mitarbeiter von Partnerunternehmen A und B gemeinsam im Joint Venture tätig sind? Dann entstehen Nutzungsrechte gegebenenfalls gespalten – und ohne klare vertragliche Regelung können beide Partnerunternehmen nach Beendigung des Joint Ventures Ansprüche auf das entwickelte IP erheben. Die Lösung liegt in einer IP-Übertragungsvereinbarung (IP Assignment Agreement), die bereits in der Gründungsphase abzuschließen ist: Sie regelt, welche bestehenden IP-Rechte eingebracht werden, wem neu entwickeltes IP zufällt und was nach Exit oder Auflösung mit dem gemeinsamen IP-Portfolio geschieht.

Daneben sind Lizenzrückbehalte zu regeln: Bringt Partnerunternehmen A eine proprietäre Bibliothek in das Joint Venture ein, wird es typischerweise eine Rücklizenz für die eigene Nutzung begehren. Diese Lizenz – ihr Umfang, ihre Vergütung und ihre Laufzeit – muss präzise definiert sein, damit das Joint Venture nicht zum wirtschaftlichen Freifahrschein für den jeweiligen Partner wird.

Hinzu kommen Datenschutzfragen: Wenn das gemeinsame Produkt personenbezogene Daten verarbeitet, gelten die Anforderungen der DSGVO. Bei einem Datenschutzverstoß kann ein Bußgeld von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO) verhängt werden. Datensicherheits- und Verantwortlichkeitsfragen im Joint-Venture-Kontext sind daher von Anbeginn zu klären.

Exit-Regelungen: Wie löst man ein IT-Joint-Venture auf?

Was am Anfang wie eine Formalie wirkt, erweist sich im Konfliktfall als die wichtigste Vertragsklausel: die Exit-Regelung. Jedes Joint Venture wird eines Tages enden – durch Zielerreichung, Strategiewandel eines Partners, Insolvenz oder Zerwürfnis. In der Software- und IT-Branche, wo sich Märkte in Jahreszyklen verschieben, ist der geplante Exit daher kein Zeichen mangelnden Vertrauens, sondern unternehmerische Klugheit.

Typische Exit-Instrumente im deutschen Gesellschaftsrecht sind Tag-along-Klauseln (Mitveräußerungsrecht: wenn ein Partner seinen Anteil verkauft, kann der andere zu gleichen Konditionen mitverkaufen), Drag-along-Klauseln (Mitveräußerungspflicht: der Mehrheitspartner zwingt den Minderheitspartner zum Mitverkauf) sowie Vorkaufsrechte. Diese Instrumente müssen im Gesellschaftsvertrag oder der Gesellschaftervereinbarung verankert und nach den §§ 305 ff. BGB auf Inhaltskontrollkonformität geprüft werden.

Daneben stellt sich die Frage der Unternehmensbewertung beim Exit: Bei IT-Unternehmen sind immaterielle Werte – Software, Kundenstamm, Entwicklerteam – schwer zu bewerten. Eine Bewertungsklausel, die den Mechanismus vorab festlegt (z. B. Ertragswertmethode, Gutachterverfahren, EBITDA-Multiplikator), verhindert Streit über die Höhe der Abfindung. Fehlt diese Klausel, droht ein langwieriges gerichtliches Bewertungsverfahren.

Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die ein bestehendes Joint Venture auflösen oder restrukturieren wollen – häufig weil die Gründungsverträge Exit-Mechanismen schlicht nicht vorgesehen haben. Diese Fälle zeigen: Nachträgliche Verhandlungen über die Auseinandersetzung kosten ein Vielfaches dessen, was eine sorgfältige Gründungsgestaltung gekostet hätte.

Mandat aus der Praxis (anonymisiert)

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Software-Unternehmen aus dem Bereich Industrie-4.0-Automatisierung. Ausgangslage: Das Unternehmen wollte gemeinsam mit einem Maschinenbauer ein eingebettetes Steuerungssystem entwickeln und vermarkten. Ungeklärt waren die IP-Zuordnung für neu entwickelte Algorithmen, die Bewertung der einzubringenden proprietären Software-Bibliothek sowie die Exit-Mechanismen. Vorgehen: Die Kanzlei gestaltete eine GmbH-Struktur mit paritätischer Beteiligung, einer Deadlock-Regelung nach dem Rotationsmodell und einer IP-Assignment-Vereinbarung, die Rücklizenzen beider Partner zu marktüblichen Konditionen vorsah. Die Gesellschaftervereinbarung enthielt darüber hinaus ein gegenseitiges Vorkaufsrecht sowie eine Bewertungsklausel auf Basis eines vereinbarten EBITDA-Multiplikators. Ergebnis: Das Joint Venture wurde erfolgreich gegründet; beide Partner hatten klare Rechte und Pflichten. Nach Abschluss eines ersten Vertriebsvertrags mit einem Automotive-Zulieferer entwickelte sich das Vorhaben planmäßig – ohne die typischen Frühphasen-Konflikte über IP-Rechte.

Fusionskontrolle und wettbewerbsrechtliche Aspekte bei IT-Joint-Ventures

Joint Ventures können der Fusionskontrolle unterliegen – das wird im Mittelstand oft übersehen. Nach deutschem Kartellrecht (§ 35 GWB) ist ein Zusammenschluss anmeldepflichtig, wenn alle beteiligten Unternehmen zusammen einen weltweiten Umsatz von mehr als 500 Millionen Euro erzielen, ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Millionen Euro und ein weiteres mehr als 17,5 Millionen Euro umsetzt. Für viele mittelständische IT-Unternehmen werden diese Schwellen nicht erreicht. Dennoch lohnt die Prüfung, insbesondere wenn ein Partner einem größeren Konzern angehört.

Wichtig: Die geplante 12. GWB-Novelle könnte diese Schwellen anpassen; vor Vollzug eines Zusammenschlusses sollte die aktuelle Rechtslage anwaltlich geprüft werden. Das Vollzugsverbot (§ 41 GWB) – das sogenannte Gun-Jumping – kann bei vorzeitigem Vollzug mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden.

Jenseits der Fusionskontrolle birgt ein IT-Joint-Venture das Risiko von Kartellrechtsverstößen: Wenn Wettbewerber über das Joint Venture wettbewerbsrelevante Informationen austauschen – etwa Preisinformationen, Kundenlisten oder Produktentwicklungspläne – kann dies als unzulässige Koordinierung gewertet werden. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Kooperation und kartellrechtswidrigem Informationsaustausch muss für jedes Vorhaben konkret bestimmt werden.

Steuerrechtliche Gestaltung: Einbringung von IP und laufende Besteuerung

Die Einbringung von Softwarelizenzen, Markenrechten oder sonstigem IP in ein Joint Venture ist steuerrechtlich kein neutraler Vorgang. Bei einer Sacheinlage in eine GmbH wird die stille Reserve im eingebrachten Wirtschaftsgut grundsätzlich aufgedeckt und löst beim Einbringenden Ertragsteuer aus – es sei denn, die Einbringung erfolgt zu Buchwerten nach den einschlägigen umwandlungssteuerlichen Vorschriften. Die Voraussetzungen hierfür sind im Einzelfall zu prüfen.

Auf Ebene der Joint-Venture-GmbH unterliegen Gewinne der Körperschaftsteuer von 15 % (§ 23 KStG) zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf sowie der Gewerbesteuer mit einer Messzahl von 3,5 % multipliziert mit dem gemeindeabhängigen Hebesatz. Die Gesamtbelastung liegt für Kapitalgesellschaften in der Regel bei rund 30 %, wobei der genaue Satz hebesatzabhängig variiert. Für Ausschüttungen an natürliche Personen fällt zusätzlich Abgeltungsteuer oder – bei Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG – Teileinkünftebesteuerung an.

Für IT-Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten kann das Forschungslagengesetz (FZulG) relevant sein: Es gewährt eine Forschungsprämie auf förderfähige F&E-Aufwendungen. Ob und in welchem Umfang ein IT-Joint-Venture von dieser Prämie profitiert, hängt von der Qualifikation der Tätigkeiten und der gesellschaftsrechtlichen Struktur ab – und sollte steuerrechtlich begleitet werden.

Anwaltliche Begleitung: Von der Verhandlung bis zum laufenden Betrieb

Die rechtliche Begleitung eines IT-Joint-Ventures beginnt nicht beim Vertragsabschluss, sondern in der Sondierungsphase. Bereits die Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) muss auf die Besonderheiten der IT-Branche zugeschnitten sein: Was gilt als vertrauliche Information? Welche Ausnahmen gelten für bereits bekannte Verfahren? Wie lange gilt die Geheimhaltungspflicht nach Abbruch der Verhandlungen?

In der Verhandlungsphase begleitet die Kanzlei die Term-Sheet-Verhandlungen und strukturiert die Grundparameter des Joint Ventures: Beteiligungsverhältnisse, Kapitaleinlagen, IP-Beiträge, Governance-Grundsätze und Exitoptionen. Dabei ist die Interessenwahrung des Mandanten gegenüber dem künftigen Partner sowohl inhaltlich als auch taktisch zu gestalten. Wer ist in der stärkeren Verhandlungsposition? Welche Punkte sind nicht verhandelbar? Welche Konzessionen sind strategisch vertretbar?

Nach der Gründungsphase tritt die laufende gesellschaftsrechtliche Begleitung in den Vordergrund: Gesellschafterbeschlüsse, Kapitalmaßnahmen, Eintritte neuer Partner, Umstrukturierungen. In der IT-Branche ändern sich Marktbedingungen schnell; das Gesellschaftsvertragswerk muss flexibel genug sein, um Anpassungen zu ermöglichen, ohne jede Maßnahme zum Dauerkonfliktherd zu machen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und kann die Prüfung Ihres konkreten Vorhabens nicht ersetzen. Ob contractual oder equity joint venture, welche IP-Regelungen sinnvoll sind und wie Exit-Mechanismen Ihr Risiko begrenzen, hängt von den Parametern Ihres Unternehmens, Ihrem Partner und Ihrem Markt ab. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Joint Venture im Mittelstand – Software- und IT-Branche

Was unterscheidet ein contractual Joint Venture von einem equity Joint Venture?

Bei einem contractual Joint Venture regeln die Partner ihre Zusammenarbeit rein schuldrechtlich durch einen Kooperations- oder Konsortialvertrag, ohne eine neue Gesellschaft zu gründen. Ein equity Joint Venture hingegen gründet eine eigenständige Gesellschaft – in Deutschland typischerweise eine GmbH – in die beide Partner Kapital, IP oder andere Ressourcen einbringen. Die GmbH-Struktur schafft Haftungstrennung und Rechtspersönlichkeit, erfordert aber höheren Gründungsaufwand und das gesetzliche Mindeststammkapital von 25.000 Euro. Welche Variante vorzugswürdig ist, hängt vom Umfang des Vorhabens, den Haftungserwägungen und der steuerlichen Planung ab.

Wem gehört die im Joint Venture entwickelte Software?

Das Urheberrecht an Computerprogrammen entsteht stets bei den Programmierern als natürlichen Personen (§ 69a UrhG). An den Arbeitgeber – oder die Joint-Venture-Gesellschaft – fallen die ausschließlichen Nutzungsrechte (§ 69b UrhG), sofern Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit gehandelt haben. Werden Mitarbeiter mehrerer Partnerunternehmen eingesetzt, ist eine IP-Übertragungsvereinbarung unerlässlich, die vor Beginn der Entwicklungsarbeit abzuschließen ist. Ohne diese Vereinbarung können nach Auflösung des Joint Ventures beide Partner widerstreitende Ansprüche erheben.

Wann muss ein IT-Joint-Venture beim Bundeskartellamt angemeldet werden?

Eine Anmeldepflicht nach § 35 GWB besteht, wenn alle beteiligten Unternehmen zusammen mehr als 500 Millionen Euro weltweiten Umsatz erzielen, ein Unternehmen im Inland mehr als 50 Millionen Euro und ein weiteres mehr als 17,5 Millionen Euro umsetzt. Für viele mittelständische IT-Kooperationen werden diese Schwellen nicht erreicht. Ist ein Partnerunternehmen jedoch Teil eines größeren Konzerns, sind die Konzernumsätze einzubeziehen. Eine Prüfung vor Vollzug ist in jedem Fall ratsam, da das Vollzugsverbot empfindliche Bußgelder nach sich ziehen kann.

Wie regelt man einen Deadlock in einem paritätischen IT-Joint-Venture?

Bei einer 50/50-Beteiligung kann eine Pattsituation das Unternehmen lähmen, wenn beide Gesellschafter bei einer wichtigen Entscheidung unvereinbarer Meinung sind. Deadlock-Klauseln sehen Mechanismen vor, die solche Situationen auflösen: Eskalationsverfahren mit Entscheidung durch einen unabhängigen Dritten, Rotationsmodelle bei der Geschäftsführerbestellung oder Texas-Shoot-Out-Regelungen, bei denen ein Partner dem anderen seinen Anteil zu einem selbst festgelegten Preis zum Kauf anbietet. Diese Klauseln müssen im Gesellschaftsvertrag oder der Gesellschaftervereinbarung ausdrücklich verankert sein.

Welche steuerlichen Folgen hat die Einbringung von Software-IP in eine Joint-Venture-GmbH?

Die Einbringung von Softwarelizenzen oder sonstigem IP in eine GmbH gilt steuerrechtlich als Veräußerungsvorgang. Stille Reserven im eingebrachten Wirtschaftsgut werden grundsätzlich aufgedeckt und beim Einbringenden ertragsteuerpflichtig. Eine Einbringung zu Buchwerten ist unter bestimmten umwandlungssteuerlichen Voraussetzungen möglich, die im Einzelfall zu prüfen sind. Gleichzeitig kann eine ordnungsgemäß strukturierte Einbringung die Grundlage für eine steueroptimierte Nutzung von Forschungsförderungen nach dem FZulG schaffen. Steuerliche Beratung sollte daher vor der gesellschaftsrechtlichen Umsetzung eingeholt werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Gesellschaftsrechts, bei M&A-Transaktionen, der Unternehmensnachfolge und bei der Gestaltung und Durchführung von Joint Ventures – einschließlich der branchenspezifischen IP- und IT-rechtlichen Fragestellungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich im Mandanteninteresse tätig und unterhält keine Netzwerkbindungen, die die Unabhängigkeit der Beratung einschränken. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die Strukturierung eines Joint Ventures in der Software- und IT-Branche erfordert die Abstimmung gesellschaftsrechtlicher, IP-rechtlicher, steuerlicher und wettbewerbsrechtlicher Fragen. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die Prüfung Ihrer Partnerstruktur, der einzubringenden Ressourcen und der geplanten Entwicklungsleistungen. Zur Klärung, wie die dargestellten Instrumente auf Ihr Unternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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