Ein mittelständischer Softwareentwickler aus Bayern möchte gemeinsam mit einem Hamburger IT-Systemintegrator eine cloudbasierte ERP-Lösung für den Gesundheitssektor auf den Markt bringen. Die technologische Kompetenz liegt auf beiden Seiten; was fehlt, ist eine tragfähige rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit. Genau hier entscheidet die Qualität der Vertragsgestaltung darüber, ob das Vorhaben gelingt oder im Gesellschafterstreit endet.
Ein Joint Venture im Mittelstand ist eine vertragliche oder gesellschaftsrechtliche Kooperationsstruktur, bei der zwei oder mehr Unternehmen eine gemeinsame Zweckgesellschaft gründen oder eine contractual-basierte Zusammenarbeit vereinbaren, ohne ihre rechtliche Selbstständigkeit aufzugeben. Im Gesellschaftsrecht ist dafür meistens die GmbH nach dem GmbHG die bevorzugte Vehikelform, da sie mit einem Mindeststammkapital von 25.000 € schnell errichtet werden kann und gleichzeitig flexible Gestaltung der Gesellschafterrechte zulässt. Für Unternehmer in der Software- und IT-Branche bedeutet dies: Wer die wesentlichen Weichenstellungen – Governance, IP-Zuordnung, Exit-Mechanismen – vor der Gründung vertraglich verankert, vermeidet die typischen Fallstricke dieser Kooperationsform.
Dieser Praxisleitfaden führt Sie in sieben Schritten von der strategischen Entscheidung bis zur laufenden Gesellschaft – mit besonderem Fokus auf die Besonderheiten der Software- und IT-Branche.
Schritt 1: Strategische Vorprüfung – Wann ist ein Joint Venture die richtige Struktur?
Nicht jede Kooperation in der IT-Branche braucht eine Zweckgesellschaft. Bevor Gesellschaftsverträge entworfen werden, ist zu klären, ob ein Joint Venture gegenüber Alternativen – Lizenzvertrag, Entwicklungspartnerschaft, Kooperationsrahmenvertrag, OEM-Vereinbarung – den Mehrwert rechtfertigt, den die Gründung einer neuen Gesellschaft mit sich bringt.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass sich ein Joint Venture im IT-Mittelstand typischerweise dann empfiehlt, wenn drei Bedingungen zusammentreffen: Die Partner bringen komplementäre, nicht austauschbare Ressourcen ein (Technologie auf der einen, Marktzugang auf der anderen Seite); das gemeinsame Vorhaben soll über mehrere Jahre Bestand haben; und die erwarteten Erlöse oder Kosteneinsparungen rechtfertigen den organisatorischen Aufwand einer eigenen Gesellschaft. Ist nur eine der drei Bedingungen erfüllt, genügt häufig ein schuldrechtlicher Kooperationsvertrag nach BGB.
Für Software- und IT-Unternehmen kommt ein weiterer Aspekt hinzu: die Frage nach der Zuordnung von Intellectual Property (geistiges Eigentum). Wer entwickelt was? Wer hält welches Schutzrecht? Bleibt Software-IP beim Partner oder fließt sie in die Gemeinschaftsgesellschaft? Diese Frage lässt sich über einen reinen Kooperationsvertrag oft schlechter absichern als über ein Gesellschaftsverhältnis mit klaren Gesellschaftervereinbarungen.
Rhetorisch gefragt: Würden Sie einem Wettbewerber Zugang zu Ihren Quelltexten gewähren, ohne zuvor die Eigentumsfrage vertraglich geregelt zu haben? In der Praxis geschieht genau das, wenn die rechtliche Grundlage fehlt.
Schritt 2: Wahl der Kooperationsstruktur – GmbH, GbR oder contractual JV?
Die Strukturwahl bestimmt die Haftung, die Governance und die steuerliche Behandlung des Joint Ventures. Im deutschen Recht stehen im Mittelstand im Wesentlichen drei Formen zur Verfügung: das sogenannte contractual Joint Venture (rein schuldrechtliche Zusammenarbeit nach BGB), die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und die GmbH als Equity Joint Venture.
Das contractual Joint Venture nach BGB ist flexibel und kostengünstig. Es entsteht keine neue juristische Person; Kosten, Erlöse und Risiken werden vertraglich zugeordnet. Der Nachteil: Haftungsabschottung fehlt, und IP-Rechte sind schwerer in einer gemeinsamen Einheit zu bündeln. Für kurzfristige IT-Projekte mit klar abgrenzbaren Leistungsbeiträgen kann diese Form gleichwohl zweckmäßig sein.
Die GbR entsteht kraft Gesetzes, wenn zwei oder mehr Personen auf gemeinsames Ziel hinarbeiten, ohne eine andere Gesellschaftsform zu wählen. Seit der GbR-Reform zum 1. Januar 2024 ist die eingetragene GbR (eGbR) rechtsfähig und kann ins Gesellschaftsregister eingetragen werden. Dennoch gilt die persönliche Gesellschafterhaftung – ein erhebliches Risiko für mittelständische Unternehmer, deren Privatvermögen im Ernstfall herangezogen wird.
Die GmbH nach GmbHG ist für die meisten Equity Joint Ventures im IT-Mittelstand die sachgemäße Wahl. Mindeststammkapital 25.000 €, bei Gründung mindestens 12.500 € einzuzahlen. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt; Gesellschafterrechte (Stimmrecht, Informationsrecht, Zustimmungsvorbehalte) lassen sich im Gesellschaftsvertrag und in der Gesellschaftervereinbarung frei gestalten. Gründung und jede Anteilsabtretung bedürfen der notariellen Beurkundung gemäß § 15 GmbHG – ein Formalerfordernis, das in der Praxis häufig unterschätzt wird.
Für IT-Unternehmen mit internationalen Partnern rückt in seltenen Fällen auch die SE (Societas Europaea) ins Blickfeld. Sie eignet sich allerdings erst ab einer Größenordnung, die den typischen Mittelstand übersteigt. Für grenzüberschreitende Sachverhalte arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
Schritt 3: Joint-Venture-Vertrag und Gesellschaftsvertrag – Was muss geregelt sein?
Der Joint-Venture-Vertrag (oft als Shareholders' Agreement oder Konsortialvertrag bezeichnet) ist das Herzstück jedes Equity Joint Ventures. Er ergänzt den Gesellschaftsvertrag der GmbH um schuldrechtliche Regelungen, die bewusst nicht im Handelsregister veröffentlicht werden sollen. Beide Dokumente müssen aufeinander abgestimmt sein; Widersprüche führen zu Auslegungsstreitigkeiten.
Nach unserer Erfahrung enthält ein tragfähiger JV-Vertrag für IT-Unternehmen mindestens die folgenden Regelungskomplexe:
- Beiträge und Einlagen: Wer bringt was ein – Kapital, Softwarelizenzen, Kundenbeziehungen, Personal? Sacheinlagen in die GmbH bedürfen der genauen Bewertung und Offenlegung; Lizenzeinbringungen sind schuldrechtlich zu flankieren.
- Governance und Stimmrechte: Einstimmigkeit oder qualifizierte Mehrheit bei wesentlichen Entscheidungen? Vetorechte für Minderheitsgesellschafter? Welche Geschäfte bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses?
- IP-Regelung: Verbleib der Basisschutzrechte beim Einbringer; gemeinsam entwickelte Software als IP der JV-GmbH oder quotal den Gesellschaftern zugeordnet?
- Wettbewerbsverbote: In der IT-Branche besonders sensibel. Zu weitgehende Verbote können nach §§ 138, 307 BGB unwirksam sein.
- Finanzierungs- und Nachschusspflichten: Was passiert, wenn die Gesellschaft weiteres Kapital benötigt? Gibt es eine Nachschusspflicht oder nur eine Andienungspflicht?
- Exit-Mechanismen: Drag-along (Mitnahmerecht des Mehrheitsgesellschafters), Tag-along (Mitverkaufsrecht), ROFR (Right of First Refusal), Shoot-out-Klauseln für den Patentfall.
- Auflösung und Liquidation: Unter welchen Bedingungen wird die JV-Gesellschaft aufgelöst? Wer hat das Recht, die Liquidation zu beantragen?
Für die Software-Branche ist die IP-Regelung der kritischste Punkt. Eine häufige Gestaltung: Die Partnerunternehmen räumen der JV-GmbH eine exklusive Lizenz an ihrer Basissoftware für den vereinbarten Nutzungszweck ein, behalten aber das Stammrecht. Neu entwickelte Software – das sogenannte Foreground-IP – fließt in das Eigentum der Gesellschaft. Diese Trennung muss sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch in separaten Lizenzverträgen präzise beschrieben werden.
Schritt 4: IP-Schutz und Datenschutz – Besonderheiten der IT-Branche
Kein Regelungsbereich ist im IT-Joint-Venture fehleranfälliger als die Zuordnung und der Schutz von geistigem Eigentum. Programmierer entwickeln im Alltag über Unternehmens- und Projektgrenzen hinweg; ohne klare Regelungen entsteht schnell Gemeinschaftseigentum kraft Gesetzes, das keiner der Partner allein lizenzieren oder verwerten kann.
Das Urheberrecht schützt Computerprogramme nach §§ 69a ff. UrhG als Werke, wenn sie das Ergebnis eigener geistiger Schöpfung ihres Urhebers sind. Der Schutz entsteht automatisch; eine Registrierung ist nicht erforderlich. Problematisch wird es, wenn mehrere Entwickler beider Partner gemeinsam an einem Modul arbeiten: Dann können Miturheberrechte entstehen, die eine Verwertung nur gemeinschaftlich zulassen (§ 8 UrhG).
Für den JV-Vertrag bedeutet das: Alle Entwicklungsleistungen der Mitarbeiter beider Partner, die im Rahmen der JV-Tätigkeit erbracht werden, sollten kraft Vertrag der JV-Gesellschaft zugeordnet werden – entweder durch Abtretung oder durch eine umfassende, unwiderrufliche Lizenz. Dazu bedarf es korrespondierender Regelungen in den Arbeitsverträgen der eingesetzten Entwickler auf der Ebene jedes Partnerunternehmens (§ 69b UrhG – Softwareurheberrecht des Arbeitgebers bei Dienstleistungen).
Marken, die für die gemeinsame Produktlinie entwickelt werden, sollten direkt auf die JV-GmbH eingetragen werden. Markenschutz besteht nach § 47 MarkenG für 10 Jahre, verlängerbar; die Widerspruchsfrist gegen neu eingetragene Marken beträgt 3 Monate ab Veröffentlichung. Eine frühzeitige Markenanmeldung schützt das gemeinsame Produkt-Branding.
Datenschutz nach DSGVO ist ein zweites Spannungsfeld: Sobald die JV-GmbH personenbezogene Daten verarbeitet – etwa Kundendaten des Gesundheitssektors –, bedarf es eines Datenschutz-Management-Systems, einer Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) und unter Umständen eines externen Datenschutzbeauftragten. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO). Diese Risiken sind bereits bei der Governance-Gestaltung des Joint Ventures zu berücksichtigen: Wer trägt intern die Verantwortung? Wie werden Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen innerhalb von 72 Stunden sichergestellt?
Welche steuerlichen Aspekte sind beim IT-Joint-Venture zu beachten?
Die steuerliche Struktur eines Joint Ventures bestimmt maßgeblich seinen wirtschaftlichen Erfolg. Eine GmbH als JV-Vehikel unterliegt der Körperschaftsteuer von 15 % (§ 23 KStG) zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer mit einer Messzahl von 3,5 % und einem gemeindeabhängigen Hebesatz. Insgesamt ist für Kapitalgesellschaften mit einer steuerlichen Gesamtbelastung von in der Regel rund 30 % zu rechnen – der genaue Wert hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab.
Für Sacheinlagen – insbesondere Software-IP – in die JV-GmbH sind die ertragsteuerlichen Konsequenzen sorgfältig zu prüfen: Eine Einbringung kann zu Buchwertfortführung oder zur Aufdeckung stiller Reserven führen, je nachdem ob die Voraussetzungen des UmwStG erfüllt sind. Lizenzgebühren, die eine Partnergesellschaft der JV-GmbH für die eingebrachte Basissoftware berechnet, berühren die Frage der Verrechnungspreise – ein Bereich, der bei internationalen Joint Ventures besondere Aufmerksamkeit erfordert.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die JV-GmbH ein selbstständiger Steuerpflichtiger. Leistungsbeziehungen zwischen den Partnerunternehmen und der JV-GmbH unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer (§ 12 UStG), soweit keine Steuerbefreiung eingreift. Software-Lizenzen gelten umsatzsteuerlich als sonstige Leistungen; bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist die Ortsbestimmung sorgfältig vorzunehmen.
In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen, die die steuerliche Strukturierung eines Joint Ventures nicht hinreichend früh angehen und später feststellen, dass eine steuerlich ungünstige Einbringung nicht mehr rückgängig zu machen ist. Die steuerliche Optimierung muss daher parallel zur gesellschaftsrechtlichen Konzeptionsphase stattfinden.
Wie werden Konflikte zwischen JV-Partnern gelöst?
Gesellschafterkonflikte in einem Joint Venture sind keine Ausnahme, sondern eine statistische Gewissheit über einen ausreichend langen Zeithorizont. Wer keine Konfliktlösungsmechanismen vereinbart hat, landet vor dem Landgericht – mit allen Konsequenzen für Kosten, Reputation und Geschäftsbetrieb.
Bewährte Instrumente der Konfliktprävention und -lösung im JV-Kontext:
- Eskalationsklausel: Bevor ein Gesellschafterstreit eskaliert, durchläuft er mehrere Stufen – zunächst Gespräch auf Geschäftsführungsebene, dann auf Ebene der Gesellschafterversammlung, danach Vermittlung durch einen neutralen Dritten (Mediator).
- Schiedsvereinbarung: Viele IT-Joint-Ventures vereinbaren Schiedsgerichtsbarkeit (etwa DIS – Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit) anstelle des ordentlichen Gerichtswegs. Schiedsverfahren sind schneller, vertraulicher und mit spezialisierten Schiedsrichtern besetzt. Die Schiedsklausel muss im JV-Vertrag klar und präzise formuliert sein.
- Shoot-out-Klausel (Russian Roulette): Im Patentfall, also bei unlösbarer Patt-Situation, bietet der eine Gesellschafter dem anderen einen Preis für dessen Anteil an; der Empfänger kann dann entweder verkaufen oder zu diesem Preis den Anteil des Bietenden kaufen. Diese Klausel erzwingt faire Bewertungsvorschläge, weil man nicht weiß, auf welcher Seite man stehen wird.
- Deadlock-Regelung: Definition, wann ein Patentfall vorliegt (z. B. Scheitern der Beschlussfassung bei mehreren aufeinanderfolgenden Gesellschafterversammlungen) und welche Konsequenz daran geknüpft ist (Auflösung, Schiedsverfahren, Shoot-out).
Ohne diese Mechanismen greift im Streitfall das gesetzliche Regime des GmbHG und BGB – ein Rahmen, der für den Dauerbetrieb von Gesellschaften konzipiert ist, nicht für die schnelle Lösung von Kooperationskonflikten in der IT-Branche.
Fusionskontrolle und Wettbewerbsrecht – Wann ist eine Anmeldung erforderlich?
Ein Joint Venture kann einen anmeldepflichtigen Zusammenschlusstatbestand begründen, wenn die beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen überschreiten. Die Frage stellt sich vor allem bei größeren mittelständischen IT-Unternehmen oder wenn internationale Partner beteiligt sind.
Nach § 35 GWB besteht eine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt, wenn folgende Schwellen gemeinsam überschritten werden: Der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen übersteigt 500 Mio. €, ein beteiligtes Unternehmen erzielt im Inland mehr als 50 Mio. € Umsatz und ein weiteres beteiligtes Unternehmen mehr als 17,5 Mio. € im Inland. Hinweis: Die 12. GWB-Novelle ist geplant und könnte diese Schwellen verändern; vor Transaktionsplanung ist der aktuelle Stand zu prüfen.
Für die meisten mittelständischen IT-Joint-Ventures werden diese Schwellen nicht erreicht. Gleichwohl ist das Vollzugsverbot gemäß § 41 GWB zu beachten: Wer ein anmeldepflichtiges Vorhaben vor der Freigabe vollzieht, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes. Dieses sogenannte „Gun-Jumping" ist in der Praxis ein ernstzunehmendes Risiko, das auch bei Vorhaben unterhalb der Aufgreifschwellen durch frühzeitige Ressourcenteilung entstehen kann.
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen im Rahmen des Joint Ventures – etwa über Preise, Gebiete oder Kunden – sind unabhängig von der Anmeldepflicht am Kartellverbot des Art. 101 AEUV und § 1 GWB zu messen. Kooperationsvereinbarungen in der IT-Branche, die auf Forschung und Entwicklung zielen, können unter die Gruppenfreistellungsverordnung für F&E-Vereinbarungen fallen; eine sorgfältige Prüfung ist gleichwohl unerlässlich.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Softwareunternehmen aus Baden-Württemberg (ca. 80 Mitarbeiter) aus der IT-Branche. Ausgangslage: Das Unternehmen wollte gemeinsam mit einem niederländischen Cloud-Infrastrukturspezialisten eine neue Plattform für Industrie-4.0-Anwendungen entwickeln und vertreiben. Beide Partner hatten bereits ein Letter of Intent unterzeichnet, aber noch keinen JV-Vertrag. Die Frage der IP-Zuordnung für die gemeinsam zu entwickelnde Middleware war vollständig offen. Vorgehen: Die Kanzlei entwickelte eine Zwei-Ebenen-Struktur: Auf Ebene 1 eine GmbH als operatives JV-Vehikel mit paritätischer Beteiligung; auf Ebene 2 eine klare Lizenzstruktur, die Basissoftware beider Partner als Background-IP der jeweiligen Partner beließ, während Foreground-IP der JV-GmbH zugeordnet wurde. Wettbewerbsverbote wurden auf den definierten Markt (Industrie-4.0-Anwendungen für produzierende Betriebe) begrenzt, um kartellrechtliche Risiken zu minimieren. Shoot-out-Klausel und DIS-Schiedsvereinbarung sichern den Deadlock-Fall. Ergebnis: Der JV-Vertrag wurde notariell beurkundet; die Gesellschaft ist operativ tätig. Für den grenzüberschreitenden Aspekt (Niederlande) wurde mit einem qualifizierten Berufsträger in der jeweiligen Jurisdiktion zusammengearbeitet.
Schritt 7: Laufende Governance und Exit – Was nach der Gründung gilt
Die Gründung ist das Ende des Anfangs, nicht das Ende. Viele Joint Ventures scheitern nicht an der Vertragsgestaltung, sondern an mangelhafter Governance im laufenden Betrieb. Gesellschafterversammlungen finden selten oder unvorbereitet statt; Informationsasymmetrien entstehen; strategische Neuausrichtungen eines Partners werden nicht zeitnah kommuniziert.
Für die laufende Governance empfehlen wir in der Praxis mindestens: Quartalsweise Gesellschafterversammlungen mit standardisierter Berichterstattung der Geschäftsführung; klare Zustimmungsvorbehalte für wesentliche Entscheidungen (Budgetüberschreitungen, neue Produktbereiche, Neueinstellung von Schlüsselpersonal); ein gemeinsames IP-Register, das fortlaufend aktualisiert wird.
Der Exit – der geordnete Ausstieg eines Partners – muss vertraglich vorgeplant sein. Typische Auslöser: strategische Neuausrichtung, Liquiditätsprobleme, Übernahme eines Partners durch einen Wettbewerber. Drag-along-Klauseln schützen den Mehrheitsgesellschafter; Tag-along-Klauseln sichern den Minderheitsgesellschafter. Rights of First Refusal (Vorkaufsrechte) stellen sicher, dass kein unerwünschter Dritter in die Gesellschaft eintritt.
Bei Anteilsübertragungen in der GmbH gilt das Beurkundungserfordernis des § 15 GmbHG: Jede Abtretung von GmbH-Anteilen bedarf der notariellen Beurkundung. Ein formloser Anteilsverkauf ist rechtlich unwirksam – in der Praxis ein Fehler, der bei eiligen Exit-Situationen vorkommt.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle eines Joint Ventures im IT-Mittelstand. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der konkreten Beitragsstruktur, der IP-Lage und der anwendbaren Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Joint Venture im IT-Mittelstand
Was ist der Unterschied zwischen einem contractual Joint Venture und einem Equity Joint Venture?
Beim contractual Joint Venture regeln die Partner ihre Zusammenarbeit rein schuldrechtlich nach BGB, ohne eine neue Gesellschaft zu gründen. Es entsteht keine eigene juristische Person; Haftungsabschottung und IP-Bündelung sind eingeschränkt. Beim Equity Joint Venture – typischerweise als GmbH – gründen die Partner eine eigene Gesellschaft, bringen Einlagen ein und halten Anteile. Diese Struktur bietet Haftungsbegrenzung, klarere Governance und bessere Möglichkeiten zur IP-Zuordnung. Für mittelständische IT-Vorhaben mit mehrjährigem Zeithorizont ist das Equity Joint Venture in der Regel die tragfähigere Wahl.
Brauche ich für ein Joint Venture einen Notar?
Wenn das Joint Venture als GmbH gegründet wird, ja. Die Gründung der GmbH und jede Abtretung von Geschäftsanteilen bedürfen der notariellen Beurkundung nach § 15 GmbHG. Rein schuldrechtliche Kooperationsverträge (contractual JV) unterliegen dagegen grundsätzlich keinem Formerfordernis – allerdings empfiehlt sich auch hier die anwaltliche und gegebenenfalls notarielle Begleitung, wenn IP-Rechte oder langfristige Verpflichtungen übertragen werden.
Wem gehört die gemeinsam entwickelte Software?
Das hängt davon ab, was im JV-Vertrag und in den begleitenden Lizenz- und Arbeitsverträgen geregelt ist. Ohne vertragliche Regelung kann gemeinsam entwickelte Software als Miturheberwerk nach § 8 UrhG enstehen, das nur gemeinschaftlich verwertet werden darf. In der Praxis empfiehlt sich die Unterscheidung zwischen Background-IP (Basisschutzrechte der Partner, verbleiben beim Einbringer) und Foreground-IP (neu entwickeltes IP, wird der JV-Gesellschaft zugeordnet). Diese Trennung muss vertraglich sauber implementiert werden.
Was passiert, wenn sich die Joint-Venture-Partner nicht einigen können?
Ohne vertragliche Konfliktlösungsmechanismen sind die Partner auf das Gesellschaftsrecht des GmbHG und auf den ordentlichen Klageweg angewiesen – ein langsamer und kostspieliger Weg. Sachgerecht ist eine dreistufige Eskalationsklausel (Geschäftsführungsebene → Gesellschafterebene → Mediation), ergänzt durch eine Schiedsvereinbarung und im äußersten Fall eine Shoot-out-Klausel (Russian-Roulette-Mechanismus), die die Bewertungsfrage marktmechanisch löst.
Ist ein Joint Venture beim Kartellamt anzumelden?
Eine Anmeldung beim Bundeskartellamt ist nach § 35 GWB erforderlich, wenn die gesetzlichen Umsatzschwellen überschritten werden (u. a. weltweiter Gesamtumsatz aller Beteiligten über 500 Mio. €). Für die meisten mittelständischen IT-Vorhaben werden diese Schwellen nicht erreicht. Gleichwohl ist das Vollzugsverbot zu beachten: Ein anmeldepflichtiges Vorhaben darf nicht vollzogen werden, bevor die Freigabe vorliegt. Auch unterhalb der Schwellen können kartellrechtliche Risiken aus wettbewerbsbeschränkenden Abreden entstehen, die im JV-Vertrag sorgfältig zu vermeiden sind.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen eines Joint Ventures in der IT-Branche. Ihr konkreter Fall erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der IP-Lage, der steuerlichen Struktur und der einschlägigen Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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