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Joint Venture im Mittelstand

Joint Venture im Mittelstand: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständisches Unternehmen steht vor einer Markterweiterung, die allein zu kapitalintensiv wäre: Der Eintritt in einen neuen Vertriebskanal, die Entwicklung einer gemeinsamen Technologieplattform oder der Aufbau eines Auslandsstandorts. Die Lösung ist häufig ein Joint Venture – eine gemeinsame Gesellschaft mit einem Partner auf Zeit oder auf Dauer. Was einfach klingt, ist gesellschaftsrechtlich anspruchsvoll. Fehlt die vertragliche Grundlage, drohen Blockaden im Gesellschafterkreis, ungeklärte Haftungsfragen und im schlimmsten Fall ein kostspieliger Auflösungsstreit.

Ein Joint Venture im Mittelstand ist eine vertragliche oder gesellschaftsrechtlich verselbstständigte Kooperation zwischen zwei oder mehr Unternehmen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Die Rechtsform richtet sich nach Haftungsinteresse, Steuerlage und Steuerungsbedarf; in der Praxis dominiert die GmbH nach dem GmbHG, ergänzt durch einen Gesellschaftervereinbarungsvertrag (Shareholders' Agreement) auf BGB-Basis. Ein rechtssicher gestaltetes Joint Venture regelt Stimmbindungen, Finanzierungspflichten, Exit-Mechanismen und Wettbewerbsverbote, bevor der erste Konflikt entsteht.

Dieser Beitrag erläutert, wie ein Joint Venture im Mittelstand rechtlich aufgesetzt wird, welche Regelungen unverzichtbar sind und welche Fehler die Kanzleipraxis immer wieder zeigt.

Was ist ein Joint Venture – und warum wählen Mittelständler diese Struktur?

Ein Joint Venture bezeichnet die gemeinsame Führung eines Vorhabens durch rechtlich selbstständige Unternehmen. Es gibt zwei Grundformen: das vertragliche Joint Venture, das ohne eigene Gesellschaft auskommt (reine BGB-Innengesellschaft), und das Equity Joint Venture, bei dem eine eigenständige Gesellschaft – typisch die GmbH – gegründet oder erworben wird. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Mittelständler fast ausnahmslos die gesellschaftsrechtlich verselbstständigte Form bevorzugen: Sie trennt das JV-Risiko klar vom Stammunternehmen und schafft eine eigenständige Bilanz, die Finanzierungsgespräche mit Banken erleichtert.

Die Motive sind vielfältig: Marktzugang, Technologietransfer, gemeinsame Beschaffung oder die Bündelung von Vertriebskapazitäten. Was alle Fälle verbindet, ist das strukturelle Spannungsfeld: Jeder Partner bringt Ressourcen ein, jeder Partner hat eigene Interessen – und das Recht bietet keinen Autopiloten. Das GmbHG liefert den gesellschaftsrechtlichen Rahmen, füllt ihn aber nur mit Mindestregeln. Alles, was über den gesetzlichen Standard hinausgeht – und das ist bei einem Joint Venture fast alles Wesentliche –, muss vertraglich geregelt werden.

Warum gründen Mittelständler nicht einfach eine normale GmbH und kaufen sich wechselseitig ein? Weil ein Joint Venture bewusst die Kontrolle teilt. Diese geteilte Kontrolle ist Stärke und Risiko zugleich. Stärke, weil sie den Partner bindet und Vertrauen signalisiert. Risiko, weil jede Pattsituation in der Gesellschafterversammlung das operative Geschäft lähmen kann, wenn der Vertrag keine Auflösung vorsieht.

Welche Rechtsform eignet sich für ein Joint Venture im Mittelstand?

Die Rechtsformwahl ist die erste und folgenreichste Entscheidung beim Aufbau eines Joint Venture. Sie bestimmt Haftung, steuerliche Transparenz, Leitungsstruktur und die Übertragbarkeit der Anteile.

Die GmbH ist nach dem GmbHG die dominierende Rechtsform für mittelständische Joint Ventures. Sie erfordert ein Mindeststammkapital von 25.000 €, wovon mindestens 12.500 € bei Anmeldung einzuzahlen sind. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die Satzung ist flexibel gestaltbar, und Anteilsübertragungen bedürfen der notariellen Beurkundung nach § 15 GmbHG – ein eingebauter Schutz gegen unerwünschten Gesellschafterwechsel. Für inhabergeführte Unternehmen ist die GmbH deshalb nahezu immer die erste Wahl.

Die GmbH & Co. KG bietet steuerliche Transparenz: Gewinne werden auf Ebene der Kommanditisten besteuert, was bei unterschiedlichen steuerlichen Ausgangssituationen der Partner vorteilhaft sein kann. Die Leitungsstruktur ist komplexer, da komplementärseitig eine Komplementär-GmbH zwischengeschaltet wird. In Branchen mit Verlustzuweisungsbedarf oder bei internationalen Partnern, die keine Körperschaftsteuerpflicht auf JV-Ebene wünschen, ist diese Struktur prüfenswert.

Die AG scheidet für die meisten mittelständischen Joint Ventures aus: Das Grundkapital von mindestens 50.000 € nach § 7 AktG ist nicht das eigentliche Hindernis; vielmehr ist die starre aktienrechtliche Leitungsstruktur mit Vorstand und Aufsichtsrat selten dem operativen Steuerungsbedarf eines Zwei-Partner-Ventures angemessen. Die AG gewinnt erst Relevanz, wenn ein späterer Börsengang oder eine Beteiligung eines Finanzinvestors mit Standardisierungsbedarf geplant ist.

Nach unserer Erfahrung entscheidet am Ende nicht allein die Steueroptimierung über die Rechtsformwahl, sondern die Frage: Welche Governance-Architektur braucht dieses Vorhaben, um im Konfliktfall handlungsfähig zu bleiben?

Der Joint-Venture-Vertrag: Pflichtbausteine für den Mittelstand

Der Joint-Venture-Vertrag – in der Praxis oft als Shareholders' Agreement (Gesellschaftervereinbarung) bezeichnet – ist das Herzstück jeder Kooperation. Er ergänzt die notariell beurkundete Satzung der JV-GmbH und regelt das Innenverhältnis der Partner auf BGB-Basis. Was hier nicht steht, ist im Streitfall nicht vorhanden.

Zweckdefinition und Scope. Der Vertrag muss den Gegenstand des Joint Venture präzise abgrenzen. Zu weit gefasst, entsteht ein Wettbewerbsproblem; zu eng, fehlt Flexibilität für organisches Wachstum. Die Zweckdefinition bestimmt auch, welche Geschäfte in das JV eingebracht werden müssen und welche die Partner außerhalb führen dürfen.

Kapitalstruktur und Finanzierungspflichten. Neben dem Stammkapital sind Regelungen zu Gesellschafterdarlehen, Nachschusspflichten und zur Behandlung von Liquiditätsengpässen unerlässlich. Fehlen sie, können sich Partner durch Finanzierungsverweigerung de facto eine Veto-Position verschaffen.

Governance und Beschlussquoren. Wer führt die Geschäfte? Welche Entscheidungen bedürfen eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses? Welche fallen in die Alleinzuständigkeit der Geschäftsführung? Eine praxistaugliche Governance-Regelung differenziert zwischen operativem Tagesgeschäft (Geschäftsführung allein), strategischen Entscheidungen (qualifizierte Mehrheit) und fundamentalen Strukturveränderungen (Einstimmigkeit).

Wettbewerbsverbote. Im Gesellschaftsrecht gilt kein automatisches nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Gesellschafter einer GmbH, anders als für Geschäftsführer. Wettbewerbsverbote müssen ausdrücklich vereinbart werden – zeitlich, räumlich und sachlich begrenzt, um einer AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standzuhalten.

Informations- und Berichtsrechte. Partner, die nicht in der Geschäftsführung vertreten sind, benötigen vertraglich gesicherte Informationsrechte. Das GmbHG gibt dem Gesellschafter ein gesetzliches Auskunfts- und Einsichtsrecht (§ 51a GmbHG); im JV-Kontext reicht das in aller Regel nicht aus. Quartalsberichte, Budgetzustimmungsrechte und Sonderprüfungsrechte gehören in den Vertrag.

Exit-Mechanismen. Die wichtigste und häufig vernachlässigte Vertragsklausel. Welche Möglichkeiten haben die Partner, das Joint Venture zu beenden? Zur Standardarchitektur gehören: Drag-Along-Klauseln (Mitverkaufspflicht), Tag-Along-Klauseln (Mitverkaufsrecht), Russian-Roulette-Klauseln (wechselseitiges Kauf-/Verkaufsangebot) und Texas-Shoot-Out-Regelungen. Jede dieser Klauseln hat unterschiedliche Machtverteilungsimplikationen; welche passt, hängt von der Partnerstruktur und der Verhandlungsposition ab.

Häufige Fehler beim Aufbau eines Joint Venture im Mittelstand

In der Kanzleipraxis zeigen sich immer wieder dieselben strukturellen Schwachstellen – unabhängig von Branche und Unternehmensgröße.

Fehler 1: Die Satzung als Allheilmittel. Viele Gründer glauben, die notariell beurkundete Satzung der GmbH regle alles Wesentliche. Das stimmt nicht. Die Satzung ist öffentlich einsehbar (Handelsregister), enthält meist nur die gesetzlichen Mindestangaben und ist formal aufwendig zu ändern. Das Shareholders' Agreement hingegen ist vertraulich, flexibel und schnell anpassbar – es sollte stets neben der Satzung stehen, nicht statt ihr.

Fehler 2: Keine Deadlock-Klausel. Ein 50/50-JV ohne Deadlock-Regelung ist ein Zeitbombe. Können sich die Gesellschafter nicht einigen, blockiert der Beschlussmangel das operative Geschäft. Die Klausel muss deshalb bereits im Gründungsvertrag stehen, nicht erst ausgehandelt werden, wenn der Konflikt bereits eskaliert ist.

Fehler 3: Unterkapitalisierung. Das Mindeststammkapital von 25.000 € einer GmbH ist kein Betriebskapital. Wer das JV mit zu wenig Eigenkapital ausstattet, riskiert, dass es bei der ersten Unternehmenskrise auf Gesellschafterdarlehen angewiesen ist – und dann entsteht bei Insolvenz die Frage der Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO.

Fehler 4: Kein Wettbewerbsverbot. Ohne ausdrückliche Vereinbarung können Gesellschafter parallel zur JV-Gesellschaft Konkurrenzgeschäfte betreiben. Das ist für viele Gründer überraschend – und bitter, wenn der Partner die im JV entwickelten Erkenntnisse außerhalb des JV-Rahmens verwertet.

Fehler 5: Steuerstruktur als Nachgedanke. Ob das JV als GmbH oder GmbH & Co. KG aufgesetzt wird, hat unmittelbare Auswirkungen auf die laufende Besteuerung und auf Gewinnauszahlungen. Diese Frage vor Notartermin mit einem Steuerberater zu klären, ist keine Option – es ist eine Pflicht.

Welche steuerlichen und kartellrechtlichen Aspekte sind zu beachten?

Ein Joint Venture ist gesellschaftsrechtlich eine Neugründung – steuerlich aber häufig eine Einbringung von Wirtschaftsgütern oder eines Teilbetriebs. Die steuerliche Behandlung dieser Einbringung bestimmt, ob stille Reserven aufzudecken sind oder ob die Transaktion steuerneutral gestaltet werden kann. Nach unserer Erfahrung ist die steuerliche Vorplanung der kritischste Zeitpfad: Fehler in der Einbringungsstruktur lassen sich im Nachhinein kaum ohne Steuerbelastung korrigieren.

Die laufende Besteuerung einer JV-GmbH folgt dem regulären Körperschaftsteuerrecht: 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer nach gemeindlichem Hebesatz (Messzahl 3,5 %). Die Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft liegt damit in der Regel bei rund 30 %, hebesatzabhängig. Gewinnausschüttungen an beteiligte GmbH-Gesellschafter unterliegen dem Schachtelprivileg nach § 8b KStG, was bei Beteiligungen ab 10 % eine weitgehende Steuerfreistellung ermöglicht.

Kartellrechtlich ist ein Joint Venture eine Zusammenschlussform im Sinne des GWB, wenn die Beteiligten gemeinsam dauerhaft alle Funktionen eines selbstständigen Unternehmens übernehmen (Vollfunktions-JV). Dann gelten die deutschen Fusionskontrollschwellen: weltweiter Umsatz der beteiligten Unternehmen zusammen über 500 Mio. €, davon ein Unternehmen mit mehr als 50 Mio. € Inlandsumsatz und ein weiteres mit mehr als 17,5 Mio. € Inlandsumsatz. Unterhalb dieser Schwellen entfällt die Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt – aber eine wettbewerbsrechtliche Würdigung ist trotzdem sinnvoll, da Teilfunktions-Joint-Ventures dem Kartellverbot des § 1 GWB unterliegen können.

Wird die Fusionskontrollschwelle erreicht, gilt das Vollzugsverbot nach § 41 GWB (sog. Gun-Jumping). Ein vorzeitiger Vollzug vor Freigabe kann mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Für die meisten mittelständischen Joint Ventures mit zwei inhabergeführten Unternehmen im dreistelligen Millionenbereich sind die nationalen Schwellen nicht erreicht; dennoch empfiehlt sich eine kurze kartellrechtliche Vorprüfung, bevor der Vertrag unterzeichnet wird.

Aus der Kanzleipraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Technologieunternehmen aus dem Maschinenbauumfeld beim Aufbau eines 50/50-Joint-Venture mit einem europäischen Vertriebspartner. Ausgangslage: Beide Partner wollten einen gemeinsamen Vertriebskanal für den osteuropäischen Markt etablieren, ohne das bestehende Stammgeschäft zu gefährden. Vorgehen: Die Kanzlei strukturierte eine GmbH als JV-Vehikel, entwarf ein Shareholders' Agreement mit gestaffelten Beschlussquoren, einer Russian-Roulette-Exit-Klausel und einem zeitlich auf vier Jahre begrenzten Wettbewerbsverbot. Parallel wurde die Einbringung von Vertriebsrechten steuerlich begleitet. Ergebnis: Das Joint Venture konnte innerhalb von acht Wochen notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden. Die Deadlock-Klausel musste bislang nicht aktiviert werden – ihre bloße Existenz hat nach Auskunft der Beteiligten zu einem konstruktiveren Verhandlungsklima beigetragen.

Exit und Auflösung: Was passiert, wenn das Joint Venture endet?

Jedes Joint Venture endet irgendwann – durch Zweckerreichung, durch Kündigung, durch Kauf eines Partners oder durch Zerwürfnis. Wer dieses Ende nicht im Gründungsvertrag antizipiert, überlässt die Auflösungsmodalitäten dem gesetzlichen Regelwerk der GmbH, das für diesen Zweck nicht ausgelegt ist.

Die Entscheidungsmatrix für das Exit-Szenario folgt einer klaren Logik:

  • Einvernehmliche Beendigung: Die Partner einigen sich auf Auflösung und Liquidation der JV-GmbH nach §§ 60 ff. GmbHG oder auf Verkauf der Gesellschaft an einen Dritten. Instrument: notarielle Auflösungsbeschluss mit Drei-Viertel-Mehrheit (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG); Frist: die Liquidation dauert in der Regel mehrere Monate.
  • Kauf durch einen Partner: Ein Partner erwirbt die Anteile des anderen. Instrument: notarielle Anteilsabtretung nach § 15 GmbHG; steuerliche Würdigung des Kaufpreises erforderlich. Drag-Along-Klauseln erzwingen bei Bedarf den Verkauf des widerstrebenden Partners.
  • Deadlock-Auflösung: Russian-Roulette oder Texas-Shoot-Out. Partner A bietet Partner B einen Preis je Anteil an; B muss entweder kaufen oder zu diesem Preis verkaufen. Diese Klausel setzt Anreize zur fairen Bewertung, weil niemand zu niedrig bieten möchte, nur um dann zum Kaufen gezwungen zu werden.
  • Drittverkauf: Beide Partner veräußern gemeinsam an einen Dritten. Instrument: Drag-Along-Klausel, die Minderheitsgesellschafter zur Mitveräußerung verpflichtet. Frist: abhängig von SPA-Verhandlung und ggf. Fusionskontrollfreigabe.

Die regelmäßige Verjährung vertraglicher Ansprüche aus dem Shareholders' Agreement beträgt nach § 195 BGB drei Jahre ab Schluss des Jahres der Entstehung. Wer Ansprüche aus einem gescheiterten Joint Venture geltend machen will, darf damit nicht zu lange warten.

Joint Venture versus andere Kooperationsformen: Eine kurze Einordnung

Das Joint Venture ist nicht immer die richtige Antwort auf die Frage nach der richtigen Kooperationsform. Manchmal reicht ein Kooperationsvertrag auf BGB-Basis aus; manchmal ist eine stille Beteiligung oder eine Betriebsaufspaltung die klarere Struktur.

Ein reiner Kooperationsvertrag (strategische Allianz ohne eigene Gesellschaft) hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, bindet beide Partner aber vertraglich. Vorteil: schnell zu vereinbaren, kein Stammkapital erforderlich, keine Handelsregisterpflicht. Nachteil: keine Haftungsabschirmung, keine eigene Bilanz, kein eigenständiger Marktzugang der Kooperation.

Eine stille Beteiligung ermöglicht die Beteiligung am Geschäft eines Unternehmens ohne gesellschaftsrechtliche Mitsprache. Sie ist steuerlich und strukturell interessant, wenn ein Partner nur Kapital einbringen, aber keine operative Kontrolle ausüben will.

Die Betriebsaufspaltung – die organisatorische und wirtschaftliche Verbindung eines Besitzunternehmens mit einem Betriebsunternehmen – ist eine andere Gestaltungsform, die im Mittelstand häufig bei Immobilienbesitz und Betriebsvermögen eingesetzt wird, aber keinen Kooperationspartner erfordert.

Nach unserer Erfahrung entscheidet sich die Wahl zwischen diesen Instrumenten nicht anhand einer Checkliste, sondern anhand der konkreten Steuerungs-, Haftungs- und Finanzierungsinteressen der Beteiligten.

Anwaltliche Begleitung beim Joint Venture: Warum früh einsteigen?

Die häufigste Frage, die uns Unternehmer stellen, lautet: „Wann brauche ich den Anwalt – bei der Gründung oder erst beim Konflikt?" Die ehrliche Antwort: beim Einstieg in die Verhandlungen, nicht erst beim Notartermin.

Wer einen Anwalt erst kurz vor Unterzeichnung einschaltet, riskiert, dass wesentliche Stellschrauben bereits verhandelt und im Letter of Intent (LOI) oder Term Sheet festgezurrt sind. Die Spielräume für eine optimale Vertragsarchitektur – Governance-Regeln, Exit-Klauseln, Wettbewerbsverbote, Bewertungsmechanismen – sind dann erheblich kleiner.

Konkret begleiten wir Mandanten in folgenden Phasen: Due-Diligence-Prüfung des potenziellen Partners (rechtliche und wirtschaftliche Risikoidentifikation); Verhandlung und Entwurf des LOI/Term Sheets; Entwurf und Verhandlung des Shareholders' Agreement; Koordination mit dem Notar für Satzung und Anteilsabtretung; laufende gesellschaftsrechtliche Beratung der JV-Gesellschaft; und, wo erforderlich, Begleitung der Auflösung oder des Exits.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.

Für eine erste rechtliche Einschätzung Ihres Joint-Venture-Vorhabens und zur Klärung, welche Vertragsstruktur auf Ihre Partnerschaft passt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Joint Venture im Mittelstand

Was unterscheidet ein Joint Venture von einer normalen GmbH-Gründung?

Eine GmbH-Gründung durch eine Person oder einen homogenen Gesellschafterkreis folgt dem Standardregime des GmbHG. Ein Joint Venture hingegen verbindet zwei oder mehr rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen mit unterschiedlichen Interessen in einer gemeinsamen Struktur. Die zentrale Herausforderung ist nicht die Gründung der Gesellschaft, sondern die vertragliche Regelung des Innenverhältnisses: Wer entscheidet wie? Wer kann unter welchen Bedingungen aussteigen? Wie werden Konflikte aufgelöst? Diese Fragen beantwortet das GmbHG nicht – sie müssen im Shareholders' Agreement vereinbart werden.

Brauche ich für ein Joint Venture immer einen Notar?

Wenn das Joint Venture in der Rechtsform einer GmbH aufgesetzt wird, ist eine notarielle Beurkundung für die Satzung und spätere Anteilsübertragungen nach § 15 GmbHG zwingend. Das Shareholders' Agreement selbst kann privatschriftlich geschlossen werden; in der Praxis empfiehlt sich dennoch eine notarielle Beurkundung oder zumindest eine sorgfältige anwaltliche Gestaltung, um Formfehler und Lückenhaftigkeit zu vermeiden. Bei einem rein schuldrechtlichen Joint Venture (Kooperationsvertrag ohne eigene Gesellschaft) ist keine notarielle Form erforderlich.

Was ist eine Deadlock-Klausel, und warum ist sie bei einem 50/50-Joint-Venture unverzichtbar?

Eine Deadlock-Klausel regelt, was passiert, wenn die Gesellschafter in einem paritätischen Joint Venture keinen Beschluss fassen können, weil beide Partner ihr Vetorecht nutzen. Ohne eine solche Klausel ist die GmbH handlungsunfähig: Wesentliche Entscheidungen – Budgetfreigaben, Personalmaßnahmen, Vertragsabschlüsse – können nicht getroffen werden. Verbreitete Lösungsklauseln sind die Russian-Roulette-Regelung (wechselseitiges Pflichtangebot zu einem festgelegten Preis) oder die Eskalation an eine neutrale Schlichtungsinstanz. Welche Klausel passt, hängt von der Bewertungssituation und der Machtbalance der Partner ab.

Welche steuerlichen Risiken entstehen bei der Einbringung von Vermögen in ein Joint Venture?

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine JV-GmbH eingebracht, gelten die Einbringungsregeln des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Einbringung zu Buchwerten erfolgen, wodurch eine sofortige Aufdeckung stiller Reserven vermieden wird. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, entsteht ein steuerpflichtiger Einbringungsgewinn. Die steuerliche Strukturplanung muss daher zwingend vor dem Notartermin abgeschlossen sein; nachträgliche Korrekturen sind regelmäßig mit erheblichem Aufwand oder Steuernachteilen verbunden.

Wann unterliegt ein Joint Venture der deutschen Fusionskontrolle?

Ein Vollfunktions-Joint-Venture, das dauerhaft alle Funktionen eines selbstständigen Unternehmens übernimmt, ist ein Zusammenschluss im Sinne des GWB. Die Anmeldeschwellen greifen, wenn die beteiligten Unternehmen zusammen einen weltweiten Umsatz von mehr als 500 Mio. € erzielen, davon ein Unternehmen mehr als 50 Mio. € und ein weiteres mehr als 17,5 Mio. € im Inland. Werden diese Schwellen nicht erreicht, besteht keine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt – eine wettbewerbsrechtliche Vorprüfung ist dennoch empfehlenswert, da Teilfunktions-JVs dem Kartellverbot unterliegen können.

Wie lange dauert die Gründung eines Joint-Venture-GmbH in der Praxis?

Die reine Gründungsdauer einer GmbH beträgt nach Notartermin und Handelsregisteranmeldung in der Regel vier bis sechs Wochen. Der eigentliche Zeitpfad ist die Verhandlung und Abstimmung des Shareholders' Agreement: Je nach Komplexität und Verhandlungsintensität zwischen den Partnern sind vier bis zwölf Wochen realistisch. Hinzu kommt gegebenenfalls die kartellrechtliche Vorprüfung. Wer ein Joint Venture bis zu einem bestimmten Datum operativ starten möchte, sollte rückwärts planen und die anwaltliche Begleitung frühzeitig einschalten.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Gesellschaftsrechts, bei M&A-Transaktionen und bei der Gestaltung von Joint-Venture-Strukturen. Inhaber, Geschäftsführer und Gesellschafter erhalten praxisorientierte Beratung – von der Vertragsarchitektur bis zur Handelsregistereintragung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung paritätischer Joint Ventures und Minderheitsbeteiligungen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des gesellschaftsrechtlichen Rahmens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der Verhandlungsposition gegenüber Ihrem Partner. Für eine erste Einschätzung und zur Klärung, wie ein Joint-Venture-Vertrag auf Ihre Situation zugeschnitten werden kann, schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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