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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1

Kapitalerhöhung in der GmbH

Kapitalerhöhung in der GmbH: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständisches Produktionsunternehmen plant die Übernahme eines Zulieferers. Die Hausbank signalisiert, weitere Fremdmittel nur gegen eine gestärkte Eigenkapitalbasis bereitzustellen. Der Gesellschafterkreis ist zerstritten, ob neue Anteile ausgegeben oder ob nur die vorhandenen Gesellschafter nachschießen sollen. Der Geschäftsführer muss handeln – und zwar fristengebunden.

Die Kapitalerhöhung in der GmbH ist ein gesellschaftsrechtliches Gestaltungsinstrument nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG), das die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft dauerhaft stärkt, Wachstum finanziert und Anteilsstrukturen verändert. Sie erfordert einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss, die Eintragung in das Handelsregister und – bei Aufnahme neuer Gesellschafter – eine sorgfältig verhandelte Übernahmevoraussetzung. Ohne anwaltliche Vorbereitung drohen Beschlussmängel, Registerverzögerungen und Haftungsrisiken für den Geschäftsführer.

Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, die praktisch relevanten Erscheinungsformen, die häufigsten Fehler und die konkreten nächsten Schritte für Geschäftsführer und Gesellschafter im Mittelstand.

Was ist eine Kapitalerhöhung und welche Formen sieht das GmbHG vor?

Die Kapitalerhöhung erhöht das im Handelsregister eingetragene Stammkapital der GmbH und ist in den §§ 55 ff. GmbHG geregelt. Das Gesetz unterscheidet im Kern drei Varianten, die sich in Voraussetzungen, Kosten und strategischem Zweck grundlegend unterscheiden.

Bei der ordentlichen Kapitalerhöhung durch Übernahme neuer Geschäftsanteile (§§ 55–58 GmbHG) geben die Gesellschafter neue Anteile aus. Übernehmen sie die Anteile im Verhältnis ihrer Beteiligungen, bleibt die Quotenstruktur unverändert. Wird ein Dritter – etwa ein strategischer Investor oder eine Private-Equity-Gesellschaft – als neuer Gesellschafter aufgenommen, verschiebt sich die Stimmrechtsverteilung. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf Mehrheitsverhältnisse, Sperrminoritäten und Ausschüttungsansprüche. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass dieser Punkt im Vorfeld nicht ausreichend verhandelt wird und erst nach der Eintragung zu Konflikten führt.

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 57c–57o GmbHG) wandelt bestehende Rücklagen in Stammkapital um. Gesellschaftern fließen keine Mittel zu; der Gesellschaft fehlen auch keine. Das Stammkapital steigt rechnerisch, ohne dass neue Liquidität entsteht. Die Maßnahme dient in erster Linie der Bilanzoptimierung – etwa um Bankkennzahlen (Eigenkapitalquote, Kreditrahmen-Covenants) zu verbessern.

Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erlaubt es, dass ein Gesellschafter statt Bargeld einen Gegenstand – etwa ein Grundstück, eine Unternehmensbeteiligung oder einen Maschinenpark – als Einlage einbringt. Das GmbHG verlangt hier besondere Sorgfalt: Sacheinlagen sind im Gesellschaftsvertrag festzusetzen, zu bewerten und müssen tatsächlich werthaltig sein. Nach unserer Erfahrung ist gerade die Bewertungsfrage eine häufige Ursache für spätere Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder für Beanstandungen durch das Handelsregistergericht.

Welche rechtlichen Voraussetzungen und Fristen gelten?

Eine Kapitalerhöhung setzt – von wenigen Ausnahmen abgesehen – einen Gesellschafterbeschluss mit notarieller Beurkundung voraus (§ 55 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 GmbHG). Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Die notarielle Beurkundung ist nicht verhandelbar – fehlt sie, ist der Beschluss nichtig. Dieser Formmangel lässt sich nicht nachträglich heilen.

Kernpflichten im Überblick:

  • Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit (§ 53 Abs. 2 GmbHG), notariell beurkundet
  • Übernahmeerklärung der neuen oder aufstockenden Gesellschafter, ebenfalls notariell beurkundet (§ 55 Abs. 1 GmbHG)
  • Vollständige Einzahlung des Erhöhungsbetrags (bei Bareinlage: mindestens ein Viertel sofort, sofern nicht abweichend vereinbart) vor Anmeldung zum Handelsregister
  • Anmeldung durch den Geschäftsführer (§ 57 GmbHG) mit allen Belegen (Protokoll, Übernahmeerklärungen, Einzahlungsnachweise)
  • Eintragung im Handelsregister als konstitutiver Akt – die Kapitalerhöhung wird erst mit Eintragung wirksam

Für die Anmeldung gilt keine starre gesetzliche Ausschlussfrist. Der Zeitdruck entsteht jedoch aus wirtschaftlichen Gründen: Erst nach Eintragung kann die Gesellschaft das erhöhte Stammkapital im Rechtsverkehr und gegenüber Kreditgebern geltend machen. In der Praxis vergehen zwischen Beschlussfassung und Eintragung je nach Notarterminverfügbarkeit und Registerbelastung regelmäßig mehrere Wochen. Wer eine Finanzierungszusage an die Kapitalerhöhung knüpft, muss diesen Vorlauf einplanen.

Ein weiterer, oft unterschätzter Pflichtpunkt: Besteht ein genehmigtes Kapital (§ 55a GmbHG) im Gesellschaftsvertrag, kann der Geschäftsführer die Kapitalerhöhung im Rahmen dieses Ermächtigungsrahmens ohne erneuten Gesellschafterbeschluss durchführen. Diese Gestaltung ist in deutschen mittelständischen Gesellschaftsverträgen allerdings seltener anzutreffen als bei Aktiengesellschaften.

Bezugsrecht der Gesellschafter: Schutz der Bestandsgesellschafter und seine Grenzen

Das Bezugsrecht sichert jedem Gesellschafter das Recht, an der Kapitalerhöhung im Verhältnis seiner bisherigen Beteiligung teilzunehmen. Es schützt den wirtschaftlichen Verwässerungseffekt: Wer nicht aufstockt, verliert anteilig an Einfluss und Gewinnbeteiligung. Das GmbHG enthält kein ausdrückliches gesetzliches Bezugsrecht wie das Aktienrecht (§ 186 AktG), jedoch erkennt die herrschende Rechtsprechung und Literatur ein ungeschriebenes Verwässerungsschutzgebot an.

Das Bezugsrecht kann durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen werden – aber nicht beliebig. Ein Bezugsrechtsausschluss bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. Ohne eine solche ist er anfechtbar. Typische sachliche Gründe sind die Aufnahme eines strategischen Partners mit einzubringendem Know-how, die Sanierung der Gesellschaft oder der Erwerb eines Unternehmens gegen Anteilsausgabe.

In unserer Beratungspraxis begegnet uns immer wieder die Konstellation, dass Mehrheitsgesellschafter die Kapitalerhöhung nutzen wollen, um Minderheitsgesellschafter wirtschaftlich zu schwächen. Solche Gestaltungen sind gesellschaftsrechtlich riskant. Wer als Minderheitsgesellschafter von einer unangekündigten Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss überrascht wird, sollte die Möglichkeit einer Anfechtungsklage ernsthaft prüfen lassen. Die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB gibt dabei einen ersten Orientierungsrahmen – maßgeblich sind jedoch die gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsfristen, die im Einzelfall kürzer sein können.

Welche Fehler sind in der Praxis besonders häufig?

Kapitalerhöhungen scheitern oder verzögern sich nicht an der grundsätzlichen Rechtslage, sondern an handwerklichen Fehlern. Die folgenden Punkte bilden die häufigsten Problemfelder aus unserer Mandatsarbeit ab.

Formfehler beim Beschluss: Der Beschluss über die Kapitalerhöhung und die Übernahmeerklärungen sind beide notariell zu beurkunden. Reicht eine schriftliche Einigung oder ein einfaches Protokoll aus? Nein – dieser Irrtum führt zur Nichtigkeit. Besonders in inhabergeführten Gesellschaften, in denen Beschlussfassungen informell ablaufen, ist das Risiko hoch.

Unvollständige Einzahlungsnachweise: Das Handelsregistergericht prüft, ob der Erhöhungsbetrag tatsächlich und frei verfügbar eingezahlt ist. Fehlen Kontoauszüge oder reicht der Nachweis nicht aus, wird die Eintragung abgelehnt. Die Gesellschaft muss erneut vorlegen; das kostet Zeit und Nerven.

Mangelhafte Sacheinlagenvereinbarungen: Bei Sacheinlagen ist die Wertermittlung im Voraus, nicht nachträglich vorzunehmen. Ein überhöhter Wertansatz kann dazu führen, dass Gesellschafter trotz nominell erfolgter Einlage noch Bar-Differenzbeträge nachleisten müssen.

Vernachlässigte gesellschaftsvertragliche Anpassung: Eine Kapitalerhöhung macht in der Regel eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags erforderlich – zumindest hinsichtlich der Stammanteile. Unterbleibt diese, entsteht ein Auseinanderfallen zwischen Registerstand und Vertragslage, das spätere Transaktionen erheblich erschwert.

Keine Regelung des Agios: Wird ein neuer Gesellschafter zu einem Preis oberhalb des Nennwerts seiner Anteile aufgenommen (Ausgabe über Nennwert), ist die Behandlung des Agios – Einstellung in die Kapitalrücklage oder anderweitige Verwendung – vertraglich zu regeln. Ohne klare Regelung drohen steuerliche und zivilrechtliche Unklarheiten.

Kapitalerhöhung als Instrument der Unternehmensnachfolge und des Gesellschafterkreiswandels

Kapitalmaßnahmen sind nicht nur ein Instrument der Finanzierung. In der Nachfolgeplanung und bei der Aufnahme von Führungskräften als Gesellschafter (Management-Beteiligung) ist die Kapitalerhöhung häufig das elegantere Instrument als eine Anteilsabtretung – weil sie frischen Kapitalzufluss mit der Gesellschafterstellung verbindet.

Ein typisches Szenario: Ein Unternehmer möchte seinen langjährigen Geschäftsführer als Mitgesellschafter aufnehmen, ohne eigene Anteile abzugeben. Hier bietet die Ausgabe neuer Anteile im Rahmen einer Kapitalerhöhung den passenden Rahmen. Entscheidend ist dabei die Bewertung der Gesellschaft – welcher Ausgabepreis je neuen Anteil ist angemessen? Zu niedrig: steuerliche Schenkungsproblematik. Zu hoch: wirtschaftliche Überforderung des Managers. Die Bandbreite zwischen diesen Extremen ist der Verhandlungsraum.

Ähnlich verhält es sich bei der Aufnahme eines Beteiligungsunternehmens (z. B. einer Wachstumsfinanzierung durch Family Offices oder institutionelle Investoren). Hier kommen regelmäßig flankierende Regelungen hinzu: Gesellschaftervereinbarungen mit Veto-Rechten, Mitverkaufspflichten (Drag-along), Mitverkaufsrechten (Tag-along) und Liquidationspräferenzen. Diese Instrumente werden nicht im Gesellschaftsvertrag, sondern in einer gesonderten Gesellschaftervereinbarung abgebildet – einem Instrument, das wir in enger Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag gestalten.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein familiengeführtes Technologieunternehmen mit rund 80 Mitarbeitern aus dem Maschinenbauumfeld. Ausgangslage: Die Gesellschaft wollte einen strategischen Minderheitsgesellschafter aufnehmen, der neben Kapital auch internationale Vertriebszugänge einbrachte. Der bisherige Gesellschaftsvertrag enthielt weder ein genehmigtes Kapital noch eine Regelung für den Bezugsrechtsausschluss. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete zunächst die Überarbeitung des Gesellschaftsvertrags, dann die Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses und die Verhandlung der flankierenden Gesellschaftervereinbarung einschließlich einer stufenweisen Agio-Zahlung. Ergebnis: Die Kapitalerhöhung wurde erfolgreich eingetragen; die Beteiligungsstruktur wurde so gestaltet, dass die Familie die operative Kontrolle behielt und der Investor klar definierte Ausstiegsoptionen erhielt – ohne dass es zu einer Verwässerung der stimmrechtlich relevanten Schwelle kam.

Die Rolle des Notars und des Geschäftsführers im Verfahren

Der Notar ist beim Kapitalerhöhungsverfahren der GmbH eine Schlüsselstelle. Er beurkundet Beschluss und Übernahmeerklärungen, prüft die Voraussetzungen und meldet die Kapitalerhöhung gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder allein beim Handelsregister an. In der Praxis übernimmt der Notar häufig die Anmeldung; die rechtliche Verantwortung für die materiell-rechtliche Vorbereitung liegt gleichwohl beim Geschäftsführer und dessen Anwalt.

Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er die Anmeldung mit falschen Angaben versieht (§ 57 Abs. 4 GmbHG i. V. m. § 9a GmbHG). Das betrifft insbesondere die Erklärung, dass die Einlagen erbracht und frei verfügbar sind. Wer als Geschäftsführer die Anmeldung unterschreibt, ohne sichergestellt zu haben, dass der Einzahlungsbetrag tatsächlich auf dem Gesellschaftskonto eingegangen ist, riskiert eine persönliche Außenhaftung.

Ein praxisrelevanter Hinweis: Notare sind nicht verpflichtet und auch nicht in der Lage, die wirtschaftliche Angemessenheit der Kapitalerhöhung zu prüfen – also etwa, ob die Bewertung der Gesellschaft für den Ausgabepreis neuer Anteile vertretbar ist oder ob die flankierende Gesellschaftervereinbarung interessengerecht ist. Diese Aspekte liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich der gesellschaftsrechtlichen Beratung.

Steuerliche Gesichtspunkte der Kapitalerhöhung

Eine Kapitalerhöhung ist kein steuerlich neutraler Vorgang. Auf Ebene der Gesellschaft entsteht durch die Einlage grundsätzlich kein steuerpflichtiger Ertrag – Einlagen mindern den steuerlichen Gewinn nicht, erhöhen aber das steuerliche Einlagekonto. Für den Gesellschafter erhöhen sich die Anschaffungskosten seiner Beteiligung.

Kritisch wird es bei zwei Konstellationen: erstens, wenn das Agio wirtschaftlich nicht dem Verkehrswert der ausgegebenen Anteile entspricht (verdeckte Schenkung an andere Gesellschafter oder den Aufnehmenden), und zweitens, wenn Sacheinlagen eingebracht werden, bei denen stille Reserven aufgedeckt werden. In beiden Fällen können Ertragsteuer- oder Schenkungsteuerfolgen entstehen, die im Vorfeld zwingend zu analysieren sind.

Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % (§ 23 KStG), hinzu kommt der Solidaritätszuschlag. Bei Ausschüttungen an Gesellschafter greifen zusätzlich Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls das Teileinkünfteverfahren. Die steuerrechtliche Begleitung einer Kapitalerhöhung – insbesondere bei Aufnahme neuer Gesellschafter oder bei Sacheinlagen – sollte stets in enger Abstimmung zwischen Gesellschaftsrechtsanwalt und Steuerberater erfolgen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Kapitalerhöhung nach dem GmbHG. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Gesellschaftssituation, der Beschlusslage und der steuerlichen Rahmenbedingungen. Zur Klärung, wie eine Kapitalerhöhung auf Ihre Gesellschaft wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Handlungsempfehlung: Nächste Schritte für Geschäftsführer

Was sollten Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter konkret tun, wenn eine Kapitalerhöhung ansteht?

  1. Zieldefinition: Klären Sie zunächst, welchen Zweck die Kapitalerhöhung erfüllen soll – Liquiditätsstärkung, Aufnahme eines Investors, Managementbeteiligung oder Bilanzoptimierung. Die Antwort bestimmt, welche Form der Kapitalerhöhung sinnvoll ist.
  2. Gesellschaftsvertragsprüfung: Lassen Sie prüfen, ob der bestehende Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsklausel für Kapitalmaßnahmen enthält, ob ein genehmigtes Kapital vorgesehen ist und ob das Bezugsrecht geregelt ist.
  3. Gesellschafterbewertung: Führen Sie – wenn neue Gesellschafter aufgenommen werden – frühzeitig eine Unternehmensbewertung durch. Diese ist Grundlage für den Ausgabepreis und schützt vor steuerlichen Folgen.
  4. Anwaltliche Vorbereitung: Die Beurkundungsunterlagen – Beschlussentwurf, Übernahmeerklärungen, ggf. Gesellschaftsvertragsnderung – sind anwaltlich vorzubereiten. Der Notar beurkundet, aber er entwirft nicht das wirtschaftliche Konzept.
  5. Notartermin und Einzahlung: Koordinieren Sie Notartermin und Einzahlung des Erhöhungsbetrags so, dass die Anmeldung zum Handelsregister unmittelbar nach Beurkundung erfolgen kann.
  6. Registeranmeldung und Gesellschaftsvertragsdokumentation: Stellen Sie sicher, dass nach Eintragung eine aktualisierte Fassung des Gesellschaftsvertrags vorliegt und alle Gesellschafter eine Ausfertigung erhalten.

Wie sieht dieser Fahrplan in Ihrem konkreten Fall aus? Und welche Besonderheiten ergeben sich aus Ihrer bestehenden Gesellschafterstruktur? Diese Fragen verdienen eine individuelle Antwort – nicht eine generische Checkliste.

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Häufige Fragen zur Kapitalerhöhung in der GmbH

Was kostet eine Kapitalerhöhung in der GmbH?

Die Kosten einer Kapitalerhöhung setzen sich aus Notargebühren (abhängig vom Erhöhungsbetrag und dem Geschäftswert), Handelsregistergebühren und anwaltlichem Beratungshonorar zusammen. Für einfache Barkapitalerhöhungen unter bestehenden Gesellschaftern liegen die staatlichen Gebühren typischerweise im niedrigen vierstelligen Bereich; bei komplexeren Transaktionen mit Gesellschaftsvertragsänderung und Agio-Regelung sind die Gesamtkosten im Einzelfall zu kalkulieren. Erfragen Sie ein individuelles Angebot unter info@brandtfalk.com.

Kann eine Kapitalerhöhung ohne Notar durchgeführt werden?

Nein. Der Beschluss über die Kapitalerhöhung und die Übernahmeerklärungen der Gesellschafter sind nach §§ 55, 53 Abs. 2 GmbHG zwingend notariell zu beurkunden. Ein lediglich schriftlicher oder mündlicher Beschluss ist nichtig und führt dazu, dass die Kapitalerhöhung nicht im Handelsregister eingetragen werden kann. Eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich.

Wann wird eine Kapitalerhöhung wirksam?

Die Kapitalerhöhung in der GmbH wird ausschließlich mit ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam. Der notarielle Beschluss allein reicht nicht aus. Zwischen Beschlussfassung und Eintragung liegt in der Regel ein Zeitraum von mehreren Wochen. Erst nach Eintragung kann das erhöhte Stammkapital gegenüber Gläubigern, Kreditgebern und im Rechtsverkehr geltend gemacht werden.

Müssen alle Gesellschafter der Kapitalerhöhung zustimmen?

Für eine ordentliche Kapitalerhöhung ist grundsätzlich eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 53 Abs. 2 GmbHG), sofern der Gesellschaftsvertrag keine höhere Schwelle vorschreibt. Einstimmigkeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann aber gesellschaftsvertraglich gefordert sein. Wird das Bezugsrecht ausgeschlossen, sind an die sachliche Rechtfertigung erhöhte Anforderungen zu stellen, um Anfechtungsklagen zu vermeiden.

Was passiert, wenn ein Gesellschafter die Kapitalerhöhung nicht mitfinanziert?

Nimmt ein Gesellschafter nicht an der Kapitalerhöhung teil, wird seine Beteiligungsquote verwässert – er hält nach der Eintragung einen niedrigeren prozentualen Anteil am Stammkapital. Das reduziert sowohl seine Stimmrechte als auch seine Gewinn- und Liquidationsansprüche. Ob ein gesellschaftsvertragliches oder gesetzliches Bezugsrecht Schutz bietet, ist im konkreten Fall zu prüfen.

Wie wird eine Sacheinlage bei der Kapitalerhöhung behandelt?

Sacheinlagen müssen im Beschluss und in den Übernahmeerklärungen ausdrücklich festgesetzt werden. Ihr Wert ist vor Anmeldung zum Handelsregister zu ermitteln und zu belegen. Überhöhte Wertansätze verpflichten den einlegenden Gesellschafter zur Differenzzahlung in bar. Die steuerliche Behandlung – insbesondere mögliche Aufdeckung stiller Reserven – ist im Vorfeld mit einem Steuerberater abzustimmen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, der Kapitalstrukturierung und der Unternehmensnachfolge – von der Gründung über Kapitalmaßnahmen bis zur M&A-Transaktion. Die Beratung verbindet gesellschaftsrechtliche Gestaltung mit steuerlicher und strategischer Sorgfalt. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die Kanzlei ist auf Gesellschaftsrecht und M&A spezialisiert und begleitet Kapitalerhöhungen, Gesellschafterstreitigkeiten und Beteiligungsstrukturen bundesweit. Alle Fachbeiträge werden durch zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte fachlich geprüft.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der GmbH-Kapitalerhöhung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Gesellschaftsunterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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