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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1

Rechtsformwahl für den Mittelstand – FAQ für den Mittelstand

Rechtsformwahl für den Mittelstand: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Maschinenbauunternehmen mit zwölf Gesellschaftern steht vor der Frage, ob die bestehende GbR noch zur Unternehmensgröße passt – oder ob eine Umstrukturierung in eine GmbH oder GmbH & Co. KG überfällig ist. Diese Entscheidung, die Rechtsformwahl, berührt Haftung, Steuerbelastung, Nachfolgeplanung und die Außendarstellung gegenüber Banken gleichermaßen.

Die Rechtsformwahl für den Mittelstand ist eine der folgenreichsten Weichenstellungen in der Unternehmensgeschichte: Sie bestimmt, wer persönlich haftet, wie Gewinne besteuert werden und wie das Unternehmen bei der nächsten Generation oder einem Käufer übergeben werden kann. Nach dem Gesellschaftsrecht – insbesondere GmbHG und HGB – stehen inhabergeführten Unternehmen verschiedene Rechtsformen mit unterschiedlichen Mindestkapital-, Beurkundungs- und Publizitätspflichten zur Verfügung. Eine fundierte Beratung durch eine erfahrene Wirtschaftskanzlei schützt vor kostspieligen Fehlannahmen.

Das folgende FAQ-Dossier beantwortet die wichtigsten Fragen zur Rechtsformwahl für mittelständische Unternehmen – strukturiert nach Gründung, Haftung, Steuer, Nachfolge und Umstrukturierung.

Welche Rechtsformen kommen für den Mittelstand grundsätzlich in Frage?

Im deutschen Gesellschaftsrecht stehen mittelständischen Unternehmern im Wesentlichen fünf Organisationsformen zur Auswahl: die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die OHG (Offene Handelsgesellschaft), die KG (Kommanditgesellschaft), die GmbH und die GmbH & Co. KG. Für größere Kapitalgesellschaften mit externem Investorenzugang kommt die AG hinzu, die jedoch aufgrund ihrer formalen Anforderungen für den typischen Mittelstand eher die Ausnahme darstellt.

Die Wahl zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft ist keine reine Steuerfrage. Sie bestimmt zugleich, ob Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für Unternehmensverbindlichkeiten haften – wie bei GbR und OHG – oder ob die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt bleibt, wie bei der GmbH. Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000 €, von dem bei Anmeldung mindestens 12.500 € eingezahlt sein müssen (§ 5 GmbHG). Die Untergrenze der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – der sogenannten Mini-GmbH – beginnt hingegen bei einem Euro, verpflichtet aber zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage von 25 % des Jahresüberschusses bis zur Erreichung von 25.000 €.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass der Mittelstand die GmbH und die GmbH & Co. KG klar bevorzugt: Die GmbH bietet Haftungsbeschränkung bei überschaubarem Verwaltungsaufwand, während die GmbH & Co. KG steuerlich als Personengesellschaft behandelt wird und dabei Haftungsschutz durch die GmbH als Komplementärin gewährt. Für welche Konstellation sich ein Unternehmen entscheidet, hängt entscheidend von der Gesellschafterzahl, der Finanzierungsstruktur und dem Zeithorizont ab.

Was sind die entscheidenden Haftungsunterschiede zwischen den Rechtsformen?

Haftung ist das Kernkriterium jeder Rechtsformwahl: Bei Personengesellschaften wie GbR, OHG und der Stellung als Komplementär einer KG haften die Gesellschafter unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch – also nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern mit ihrem gesamten Privatvermögen. Das bedeutet, ein Gläubiger kann im Insolvenzfall direkt auf das Privathaus, das Bankkonto und die Ersparnisse des Gesellschafters zugreifen.

Kapitalgesellschaften wie die GmbH trennen diesen Zugriff grundsätzlich ab. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt – sofern die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze eingehalten werden. Doch Vorsicht: Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht schrankenlos. Geschäftsführer haften persönlich, wenn sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit greift spätestens nach drei Wochen (§ 15a InsO) – eine Frist, die in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird.

Für inhabergeführte Unternehmen mit externen Fremdkapitalgebern ist die Haftungsfrage zudem bankpraktisch relevant: Kreditinstitute verlangen bei GmbHs häufig persönliche Bürgschaften der Gesellschafter-Geschäftsführer, was die formale Haftungsbeschränkung faktisch unterhöhlt. Die rechtliche Konstruktion bleibt dennoch wichtig – insbesondere im Verhältnis zu Lieferanten, sonstigen Geschäftspartnern und im Außenverhältnis zu Dritten.

Wie wirkt sich die Rechtsform auf die Besteuerung aus?

Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich erheblich je nach Rechtsform. Kapitalgesellschaften wie die GmbH unterliegen der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % auf den zu versteuernden Gewinn, zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 % hierauf sowie der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer-Messzahl beträgt 3,5 %, multipliziert mit dem gemeindespezifischen Hebesatz (mindestens 200 %). In der Gesamtschau ergibt sich für Kapitalgesellschaften regelmäßig eine Belastung von rund 30 % – in Abhängigkeit vom Standort und Hebesatz.

Personengesellschaften werden steuerlich transparent behandelt: Die Gewinne werden den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet und unterliegen der Einkommensteuer nach den individuellen Steuersätzen – der Spitzensteuersatz liegt deutlich über dem der Körperschaftsteuer. Das kann bei hohen Gewinnen nachteilig sein, ermöglicht aber auch die direkte Verlustverrechnung auf Gesellschafterebene.

Nach unserer Erfahrung ist die Rechtsformwahl unter Steuergesichtspunkten kein einmaliger Entscheid. Wenn ein Unternehmen thesauriert – also Gewinne einbehält, um Wachstum zu finanzieren –, ist die Kapitalgesellschaft steuerlich oft vorteilhafter. Werden Gewinne hingegen regelmäßig ausgeschüttet und ist der persönliche Steuersatz der Gesellschafter nicht außergewöhnlich hoch, kann die Personengesellschaft günstiger sein. Eine belastbare Steuerplanung erfordert die Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der persönlichen Steuersituation der Gesellschafter.

Welche Formalitäten sind bei Gründung und Umstrukturierung zu beachten?

Die Gründungsanforderungen unterscheiden sich je nach Rechtsform erheblich. Eine GbR entsteht formfrei durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen mindestens zwei Personen – ein einfacher Handschlag genügt zivilrechtlich. Die OHG und KG erfordern die Eintragung ins Handelsregister, sind aber ebenfalls ohne notarielle Beurkundung gründbar.

Die GmbH hingegen setzt zwingend eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags voraus (§ 15 GmbHG). Dasselbe gilt für die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen: Jede Übertragung – sei es im Rahmen einer Nachfolgeregelung, eines Gesellschafterwechsels oder einer Kapitalerhöhung – bedarf der notariellen Form. Fehlt die Beurkundung, ist die Anteilsabtretung nichtig. Bei der AG beträgt das Mindestgrundkapital 50.000 € (§ 7 AktG), und die formalen Anforderungen an Satzung, Vorstand und Aufsichtsrat sind deutlich umfangreicher als bei der GmbH.

Für bereits bestehende Unternehmen, die ihre Rechtsform ändern möchten, stehen die Instrumente des Umwandlungsgesetzes (UmwG) zur Verfügung – insbesondere Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine GmbH ist dabei oft die eleganteste Lösung, weil er ohne Vermögensübertragung auskommt. Auch hier ist eine notarielle Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses Pflicht. Die genauen Fristen und Anmeldevoraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.

Wie beeinflusst die Rechtsform die Unternehmensnachfolge?

Kaum ein Thema berührt die Rechtsformwahl so unmittelbar wie die Nachfolge. Bei Personengesellschaften ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Todesfall gesetzlich geregelt, aber die Erbrechtslage kann zu unerwünschten Ergebnissen führen: Tritt kein qualifizierter Nachfolger in die OHG ein, kann die Gesellschaft aufgelöst werden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine entsprechende Fortsetzungsklausel enthält.

Die GmbH bietet hier strukturelle Vorteile: Geschäftsanteile sind vererblich, die Fortführungsfähigkeit der Gesellschaft ist vom Gesellschafterbestand weitgehend entkoppelt, und durch Testamentsvollstreckung, Vorab-Schenkung oder schrittweise Übertragung können Nachfolgekonstellationen systematisch vorbereitet werden. Jede Anteilsübertragung – auch im Erbfall – erfordert nach § 15 GmbHG die notarielle Beurkundung.

In der Beratungspraxis beobachten wir regelmäßig, dass Nachfolgeplanungen zu spät einsetzen. Steuerliche Freibeträge, die Nutzung des verschonten Unternehmensvermögens nach dem Erbschaftsteuergesetz und die gesellschaftsrechtliche Gestaltung des Gesellschaftsvertrags müssen frühzeitig aufeinander abgestimmt werden. Wird die Rechtsformfrage erst kurz vor dem Generationenwechsel aufgegriffen, sind die Spielräume oft bereits eingeschränkt.

Was ist bei der Wahl zwischen GmbH und GmbH & Co. KG zu beachten?

Die GmbH & Co. KG verbindet die Haftungsbeschränkung der GmbH mit der steuerrechtlichen Behandlung als Personengesellschaft. Komplementärin ist eine GmbH, die für Verbindlichkeiten der KG beschränkt haftet und keine natürliche Person mehr als persönlich haftenden Gesellschafter benötigt. Die Kommanditisten haften nur mit ihrer eingetragenen Einlage – nicht darüber hinaus.

Diese Struktur ist steuerlich attraktiv, weil Verluste der KG unmittelbar auf die Kommanditisten durchschlagen und mit anderen Einkünften verrechnet werden können (soweit dies nach den Beschränkungen des § 15a EStG zulässig ist). Zugleich bleibt das Unternehmen – anders als die reine GmbH – handelsrechtlich eine Personengesellschaft, was bei bestimmten Gesellschafterstrukturen und Fremdfinanzierungsfragen vorteilhaft sein kann.

Der Verwaltungsaufwand ist bei der GmbH & Co. KG allerdings höher als bei der reinen GmbH: Es existieren zwei Gesellschaften – die GmbH als Komplementärin und die KG selbst – mit je eigenen Pflichten zur Buchführung, Jahresabschlusserstellung und Handelsregisterpublizität. Für Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern, die sowohl Haftungsschutz als auch steuerliche Flexibilität suchen, bleibt die GmbH & Co. KG dennoch eine der praxistauglichsten Strukturen im deutschen Mittelstand.

Welche Rolle spielt die Rechtsform bei der Aufnahme externer Investoren?

Wächst ein Mittelstandsunternehmen und soll externe Beteiligungskapital – etwa von einem Family Office, einem Beteiligungsunternehmen oder einem strategischen Partner – aufgenommen werden, wird die Rechtsform zum unmittelbaren Verhandlungsgegenstand. Investoren haben klare Präferenzen: Kapitalgesellschaften mit transparenten Strukturen, klaren Beschlussmechanismen und der Möglichkeit zur Anteilsabtretung ohne persönliche Zustimmung jedes Gesellschafters.

Die GmbH lässt sich durch den Gesellschaftsvertrag und ergänzende Gesellschaftervereinbarungen flexibel ausgestalten: Vorkaufsrechte, Mitnahmerechte (Drag-along), Mitziehrechte (Tag-along), Stimmrechtsbindungen und Vinkulierungsklauseln können exakt auf die Verhandlungsposition des Unternehmers abgestimmt werden. Anteilsabtretungen ohne die notarielle Beurkundungsform nach § 15 GmbHG sind unwirksam – dieser Formzwang schützt zugleich den Unternehmer vor ungewollten Anteilsverschiebungen.

Für Unternehmen, die mittelfristig einen Börsengang oder einen breiten Investorenkreis anstreben, kann ein Rechtsformwechsel zur AG sinnvoll sein: Die AG erlaubt die Ausgabe vinkulierter Namensaktien, Vorzugsaktien und Wandelanleihen und ist für institutionelle Investoren häufig das bevorzugte Vehikel. Das Mindestgrundkapital beträgt 50.000 €; der Verwaltungsaufwand – Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung, umfangreiche Publizitätspflichten – ist jedoch erheblich.

Welche typischen Fehler macht der Mittelstand bei der Rechtsformwahl?

Der häufigste Fehler, den wir in der Mandatspraxis beobachten: Die Rechtsform wird einmalig bei Gründung gewählt und danach nicht mehr hinterfragt – obwohl sich Unternehmensgröße, Gesellschafterkreis, Finanzierungsstruktur und Steuerumfeld erheblich verändert haben. Eine Rechtsform, die für ein Ein-Mann-Unternehmen geeignet war, kann für eine Unternehmensgruppe mit mehreren Standorten und Fremdkapitalgebern dysfunktional sein.

Ein weiterer struktureller Fehler liegt im Gesellschaftsvertrag: Viele mittelständische GmbHs operieren mit dem notariellen Mustervertrag aus dem Gründungsjahr, der weder Regelungen zur Gesellschafternachfolge noch zu Einziehung, Abfindungsbewertung oder Stimmrechtsbindung enthält. Entsteht dann ein Gesellschafterkonflikt oder ein unerwarteter Todesfall, fehlen die vertraglichen Mechanismen zur Streitvermeidung.

Schließlich wird der formale Aspekt der Umstrukturierung unterschätzt: Wer eine GbR in eine GmbH umwandeln oder Anteile übertragen möchte, muss notarielle Beurkundung, Handelsregistereintragung und gegebenenfalls Grunderwerbsteuer bei Immobilien einplanen. Das betrifft auch die Betriebsaufspaltung, bei der eine operative GmbH und eine Besitzgesellschaft zusammenwirken – ein Modell mit erheblichen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch mit spezifischen Risiken.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Großhandelsunternehmen mit einem Gesellschafterkreis von vier Geschwistern. Ausgangslage: Das Unternehmen war als OHG strukturiert, alle vier Gesellschafter hafteten persönlich und unbeschränkt. Ein Gesellschafter beabsichtigte seinen Austritt; gleichzeitig sollte ein Fremdgeschäftsführer eingesetzt werden. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete den Formwechsel in eine GmbH nach dem Umwandlungsgesetz, gestaltete den neuen Gesellschaftsvertrag mit Abfindungsklausel und Vinkulierung sowie schloss eine Gesellschaftervereinbarung zur Stimmbindung ab. Ergebnis: Die Haftungssituation der verbleibenden Gesellschafter wurde grundlegend verbessert, und das Unternehmen verfügt nun über klare Regelungen für zukünftige Gesellschafterwechsel.

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Häufige Fragen zur Rechtsformwahl im Mittelstand

Welche Rechtsform empfiehlt sich für ein neu gegründetes Mittelstandsunternehmen?

Eine pauschale Empfehlung ist nicht möglich – die richtige Wahl hängt von Gesellschafterzahl, Haftungsbereitschaft, Finanzierungsbedarf und steuerlicher Ausgangslage ab. In der Praxis ist die GmbH für die meisten mittelständischen Neugründungen die bevorzugte Form: Sie bietet Haftungsbeschränkung, ist steuerlich berechenbar und lässt sich durch den Gesellschaftsvertrag flexibel gestalten. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 €, wovon bei Gründung mindestens 12.500 € einzuzahlen sind. Eine anwaltliche Prüfung im Vorfeld sichert die Wahl gegen typische Gestaltungsfehler ab.

Kann ich meine bestehende GbR oder OHG in eine GmbH umwandeln?

Ja. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) sieht den Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft ausdrücklich vor. Der Formwechsel ist steuerlich und rechtlich komplex: Er erfordert einen notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss, die Anmeldung zum Handelsregister und gegebenenfalls die Prüfung auf Grunderwerbsteuer, falls das Unternehmen Immobilien hält. Alle Rechtsverhältnisse gehen auf die neue Gesellschaft über – ein wesentlicher Vorteil gegenüber einer Neugründung mit Vermögensübertragung. Die genauen Anforderungen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Haftet der GmbH-Gesellschafter wirklich nicht persönlich?

Grundsätzlich ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht ohne Einschränkungen: Geschäftsführer haften persönlich bei verspätetem Insolvenzantrag, bei steuerpflichtigen Zahlungen nach Insolvenzeintritt und in bestimmten deliktischen Konstellationen. Zudem verlangen Kreditinstitute häufig persönliche Bürgschaften, die die formale Haftungsbeschränkung im Finanzierungsverhältnis faktisch aufheben. Die gesellschaftsrechtliche Trennung bleibt gleichwohl im Verhältnis zu Lieferanten und sonstigen Gläubigern wirksam.

Wie wird die GmbH & Co. KG besteuert?

Die GmbH & Co. KG ist ertragsteuerlich eine Personengesellschaft: Gewinne und Verluste werden unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet und unterliegen deren persönlichem Einkommensteuersatz. Die gewerbesteuerliche Behandlung folgt der Ebene der KG. Die GmbH als Komplementärin zahlt keine eigene Körperschaftsteuer auf Einkünfte der KG. Dieser Durchgriff auf Gesellschafterebene kann vorteilhaft sein, wenn persönliche Steuersätze niedrig sind – bei hohen Gewinnen und thesaurierendem Unternehmen kann die reine GmbH steuerlich günstiger abschneiden. Die Wahl erfordert eine individuelle Steuerrechnung.

Welche Formalitäten sind bei der Übertragung von GmbH-Anteilen zu beachten?

Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG). Eine formlos vereinbarte Anteilsübertragung ist nichtig – auch wenn beide Parteien einverstanden sind. Das gilt für Kaufverträge ebenso wie für Schenkungen, Erbauseinandersetzungen und Einlagen in andere Gesellschaften. Ergänzend sind die Regelungen des Gesellschaftsvertrags zu beachten: Vinkulierungsklauseln können eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Übertragung erfordern. Die frühzeitige anwaltliche Vorbereitung vermeidet Verzögerungen und Formmängel.

Wann ist ein Wechsel der Rechtsform sinnvoll?

Ein Rechtsformwechsel ist regelmäßig dann angezeigt, wenn sich die Unternehmensstruktur wesentlich verändert: bei Aufnahme neuer Gesellschafter oder externer Investoren, bei der Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge, bei erheblichem Umsatz- oder Mitarbeiterwachstum, bei geplanter Fremdfinanzierung durch Banken oder Beteiligungsgesellschaften oder wenn die bisherige Haftungssituation untragbar geworden ist. Auch rein steuerliche Überlegungen – etwa ein dauerhaft veränderter Steuersatz auf Gesellschafterebene – können einen Wechsel rechtfertigen. Die Kosten und Formalien einer Umstrukturierung sind stets gegen den langfristigen Nutzen abzuwägen.

Wie wirkt sich die Rechtsform auf die Kreditwürdigkeit aus?

Kreditinstitute bewerten die Rechtsform als Teil der Bonitätsprüfung. Eine GmbH gilt bankenseitig als strukturierter und transparenter als eine GbR, weil sie zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet ist. Gleichzeitig verlangen Banken bei inhabergeführten GmbHs häufig persönliche Bürgschaften der Gesellschafter-Geschäftsführer als Sicherheit, sodass der Haftungsschutz der GmbH im Finanzierungsverhältnis oft nur partiell wirkt. Die Kapitalausstattung – insbesondere das Eigenkapital – ist entscheidender als die Rechtsform allein. Eine konsequente Gewinnthesaurierung stärkt die Bonität unabhängig von der gewählten Rechtsform.

Muss der Gesellschaftsvertrag einer GmbH notariell beurkundet werden?

Ja. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer GmbH bei Gründung sowie jede spätere Änderung des Gesellschaftsvertrags bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 2 GmbHG). Das Notariat prüft dabei die gesetzlichen Mindestinhalte – Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und Geschäftsanteile. Satzungsändernde Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die den Gesellschaftsvertrag betreffen, unterliegen derselben Formpflicht. Der Notar meldet die Gesellschaft nach Gründung zum Handelsregister an. Davon zu unterscheiden ist die laufende Geschäftsführertätigkeit, für die keine notarielle Mitwirkung erforderlich ist.

Welche Rechtsform eignet sich für die Unternehmensnachfolge an die nächste Generation?

Die GmbH bietet für die generationenübergreifende Nachfolge erhebliche Vorteile: Geschäftsanteile können schrittweise übertragen, verschenkt oder testamentarisch vererbt werden, ohne dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Durch geeignete Klauseln im Gesellschaftsvertrag – etwa Fortsetzungsklauseln, Abtretungsbeschränkungen und Abfindungsregelungen – lässt sich sicherstellen, dass der Gesellschafterkreis kontrolliert bleibt. Die GmbH & Co. KG bietet ergänzend die Möglichkeit, Kommanditanteile an Familienangehörige zu übertragen und dabei steuerliche Freibeträge nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht optimal zu nutzen. Eine frühzeitige Planung – idealerweise fünf bis zehn Jahre vor dem Generationenwechsel – ist entscheidend.

Was kostet die Gründung einer GmbH?

Die Gründungskosten einer GmbH setzen sich aus Notarkosten (abhängig vom Stammkapital und Umfang des Gesellschaftsvertrags), Handelsregistergebühren und dem Stammkapital selbst zusammen. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 €, von dem bei Eintragung mindestens die Hälfte einzuzahlen ist. Hinzu kommen Kosten für die Steuerberatung, gegebenenfalls für die Eröffnung des Geschäftskontos und sonstige Gründungsformalitäten. Konkrete Beträge variieren je nach Komplexität des Gesellschaftsvertrags; die genaue Kostenschätzung ist im Einzelfall mit dem Notar und der Kanzlei zu klären. Von Schein-Billigangeboten ohne anwaltliche Begleitung ist abzuraten – Satzungsmängel sind später kostspielig zu beheben.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Grundfälle der Rechtsformwahl. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Unternehmensstruktur, der steuerlichen Ausgangslage und der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, der Unternehmensnachfolge und der rechtsformspezifischen Gestaltung – von der GmbH-Gründung bis zum Formwechsel. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist auf mittelständische Unternehmen, Familienunternehmen und inhabergeführte Unternehmensgruppen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der Gestaltung komplexer Gesellschaftsstrukturen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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