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Rechtsformwahl für den Mittelstand – Lebensmittelindustrie: Praxisleitfaden

Rechtsformwahl für den Mittelstand: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführter Feinkostbetrieb mit zwölf Mitarbeitern steht vor der Entscheidung, einen zweiten Produktionsstandort zu eröffnen. Der Gründer fragt sich: Soll das neue Werk als eigenständige Gesellschaft geführt werden – und wenn ja, in welcher Rechtsform? Diese Frage stellt sich in der Lebensmittelindustrie regelmäßig: bei der Produktionserweiterung, beim Einstieg eines Finanzinvestors, bei der Übergabe an die nächste Generation oder beim Zukauf einer Handelsmarke.

Die Rechtsformwahl für den Mittelstand ist eine Grundsatzentscheidung mit unmittelbaren Folgen für Haftung, Steuerbelastung, Finanzierbarkeit und Nachfolge. Im Lebensmittelsektor kommen branchenspezifische Aspekte hinzu: lebensmittelrechtliche Zulassungen sind an den Betriebsinhaber oder die Gesellschaft geknüpft, Produkthaftungsrisiken verlangen nach klaren Haftungsabschirmungen, und saisonale Liquiditätsschwankungen machen flexible Gewinnentnahmen erforderlich. Die GmbH ist die meistgewählte Rechtsform im deutschen Mittelstand – sie bietet Haftungsbeschränkung, gestaltbares Gesellschaftsrecht und solide Finanzierungsstruktur, erfordert aber ein Mindeststammkapital von 25.000 € und notarielle Beurkundung bei Gründung und Anteilsabtretung.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie in sieben Schritten durch die wesentlichen Kriterien der Rechtsformwahl, beleuchtet die typischen Konstellationen der Lebensmittelbranche und zeigt, welche Schritte bis zur rechtssicheren Umsetzung erforderlich sind.

Schritt 1: Ausgangslage bestimmen – Welche Kriterien treiben die Entscheidung?

Bevor ein Rechtsformvergleich sinnvoll ist, müssen Sie Ihre Ausgangslage präzisieren. Die Rechtsformwahl ist keine akademische Übung – sie folgt den konkreten Zielen des Unternehmens und seines Gesellschafterkreises.

Vier Entscheidungsachsen strukturieren die Analyse. Erstens die Haftungsfrage: Soll das Privatvermögen der Inhaber vollständig vom Unternehmensrisiko getrennt sein? In der Lebensmittelindustrie mit ihren Produkthaftungsrisiken – Rückrufaktionen, Kontaminationen, Allergenkennzeichnung – ist diese Frage existenziell. Zweitens die Steuerposition: Kapitalgesellschaften unterliegen Körperschaftsteuer (15 % nach § 23 KStG, zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer, ermöglichen aber eine thesaurierende Gewinnrückhaltung. Personengesellschaften werden transparent besteuert, was bei niedrigen Entnahmequoten nachteilig sein kann. Drittens die Finanzierungs- und Investitionsfähigkeit: Wer Eigenkapital von Dritten aufnehmen oder Unternehmensanteile übertragen will, braucht eine Rechtsform, die klare Gesellschafterstrukturen und belastbare Informationspflichten kennt. Viertens die Nachfolge- und Erbfolgeplanung: In inhabergeführten Lebensmittelbetrieben ist die steueroptimierte Übertragung auf Familienmitglieder oder den Verkauf an strategische Investoren häufig das langfristige Ziel.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass viele mittelständische Lebensmittelbetriebe über Jahre hinweg als Einzelunternehmen oder GbR geführt werden – und erst dann die Rechtsform wechseln, wenn ein konkreter Anlass wie eine Wachstumsfinanzierung oder ein Generationswechsel eintritt. Dieser reaktive Ansatz birgt erhebliche Risiken. Eine proaktive Strukturentscheidung spart Kosten und Reibungsverluste.

Schritt 2: Rechtsformenvergleich – GmbH, GmbH & Co. KG, AG und Einzelunternehmen

Der Rechtsformenvergleich für den deutschen Mittelstand in der Lebensmittelbranche dreht sich in der Praxis um vier Hauptkandidaten. Jede Rechtsform hat ein klares Einsatzprofil.

GmbH — Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Standardform für mittelständische Lebensmittelbetriebe. Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, klare Führungsstruktur durch die Geschäftsführung, gestaltbares Gesellschaftsrecht nach GmbHG. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 € (§ 5 GmbHG), davon müssen mindestens 12.500 € bei Anmeldung eingezahlt sein. Gründung und Anteilsabtretung erfordern notarielle Beurkundung (§ 15 GmbHG). Für viele Lebensmittelunternehmen mit Fremdfinanzierungsbedarf oder Gesellschafterwechseln ist sie die erste Wahl.

GmbH & Co. KG — Die Kombination aus GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin und KG als operativem Träger bietet steuerliche Flexibilität (transparente Besteuerung auf Ebene der Kommanditisten) bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung. Diese Struktur eignet sich besonders für Familienunternehmen in der Lebensmittelbranche, die Gewinne flexibel entnehmen wollen, ohne eine Vollausschüttung zu versteuern. Sie ist administrativ aufwändiger als die reine GmbH und erfordert ein durchdachtes Gesellschaftsvertragswerk.

AG — Die Aktiengesellschaft tritt im Mittelstand nur in Ausnahmefällen auf: bei geplanter Börsennotierung, bei breitem Aktionärskreis oder bei bestimmten Konzernstrukturen. Das Mindestgrundkapital beträgt 50.000 € (§ 7 AktG). Der bürokratische Aufwand – Hauptversammlung, Aufsichtsrat, Pflichtprüfung – übersteigt für die meisten Lebensmittelbetriebe den Nutzen.

Einzelunternehmen / GbR / OHG — Persönliche Haftung des Inhabers ohne Begrenzung. Sinnvoll nur in der frühen Aufbauphase oder bei bewusst kleinem Risikoumfeld. In der Lebensmittelbranche ist die unbeschränkte persönliche Haftung angesichts der Produkthaftungsrisiken und der Betriebsmittelkredite für größere Betriebe kaum vertretbar.

Handelt es sich um eine Neugründung oder einen Rechtsformwechsel? Bei einem Rechtsformwechsel – etwa vom Einzelunternehmen zur GmbH – sind steuerliche Umwandlungsaspekte (UmwStG) zu berücksichtigen, die eine eigenständige steuerliche Prüfung erfordern.

Welche steuerlichen Folgen hat die Rechtsformwahl?

Die Steuerbelastung unterscheidet sich je nach Rechtsform erheblich – und die optimale Wahl hängt von Ihrem individuellen Entnahmeverhalten und Ihrer Investitionsstrategie ab.

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) zahlen Körperschaftsteuer von 15 % (§ 23 KStG) zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag hierauf, plus Gewerbesteuer. Die Gesamtbelastung auf Ebene der Gesellschaft liegt regelmäßig in der Größenordnung von rund 30 %, wobei der tatsächliche Hebesatz der jeweiligen Gemeinde maßgeblich ist. Ausgeschüttete Gewinne unterliegen beim Gesellschafter zusätzlich der Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Soli) bzw. dem Teileinkünfteverfahren bei natürlichen Personen als Gesellschafter. Thesaurierte Gewinne hingegen bleiben auf Gesellschaftsebene mit der günstigeren Körperschaftsteuer belastet – ein erheblicher Vorteil für wachsende Lebensmittelbetriebe, die ihre Erträge reinvestieren wollen.

Personengesellschaften (GmbH & Co. KG, OHG) sind steuerlich transparent: die Gewinne werden unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet und mit deren persönlichem Einkommensteuersatz besteuert – unabhängig davon, ob tatsächlich Geld entnommen wurde. Bei hohen Gewinnen und niedrigen Entnahmen kann das zur Steuerlast auf nicht entnommene Beträge führen. Andererseits ermöglicht die transparente Besteuerung die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer nach § 35 EStG.

Welche Rechtsform steuerlich günstiger ist, lässt sich nur anhand Ihrer konkreten Zahlen beurteilen. In der Mandatspraxis erleben wir regelmäßig, dass Mandanten aus der Lebensmittelbranche die steuerlichen Folgen erst dann vollständig durchdringen, wenn eine strukturierte Rechtsformanalyse gemeinsam mit dem Steuerberater durchgeführt wird. Die rechtliche Gestaltung und die steuerliche Optimierung müssen aufeinander abgestimmt sein.

Schritt 3: Branchenspezifische Aspekte der Lebensmittelindustrie

Die Lebensmittelindustrie unterliegt einem dichten regulatorischen Umfeld, das die Rechtsformwahl unmittelbar beeinflusst. Drei Aspekte verdienen besondere Aufmerksamkeit.

Lebensmittelrechtliche Zulassungen und Betriebsgenehmigungen sind häufig an die Gesellschaft als Betriebsinhaberin geknüpft. Bei einem Rechtsformwechsel oder einer Umstrukturierung – etwa Ausgliederung des Produktionsbetriebs in eine neue GmbH – müssen bestehende Genehmigungen neu beantragt oder übertragen werden. Das kann Betriebsunterbrechungen auslösen. Eine sorgfältige Prüfung der genehmigungsrechtlichen Ausgangslage ist daher vor jeder Umstrukturierung zwingend. Dies betrifft insbesondere EU-zugelassene Schlachtbetriebe, milchverarbeitende Betriebe und Betriebe mit HACCP-Zertifizierungen nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften.

Produkthaftungsrisiken sind in der Lebensmittelbranche erheblich. Ein Rückruf eines Produkts wegen Salmonellen, falscher Allergenkennzeichnung oder mikrobiologischer Verunreinigung kann Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe auslösen. Die Haftungsbeschränkung durch eine Kapitalgesellschaft schützt das Privatvermögen des Gesellschafters – allerdings nur dann, wenn die gesellschaftsrechtlichen Strukturen sauber gelebt werden und keine Durchgriffshaftung entsteht. Das erfordert eine klare Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen sowie eine ordnungsgemäße Geschäftsführung.

Marken- und Rezepturschutz spielen in der Lebensmittelbranche eine wachsende Rolle. Wer eine etablierte Marke aufgebaut hat, sollte prüfen, ob das Markenrecht in der operativen Gesellschaft verbleiben oder in eine Holding- oder IP-Gesellschaft ausgegliedert werden soll. Diese Betriebsaufspaltungsstruktur – operative GmbH mietet Markenrecht von einer Besitzgesellschaft – bietet steuerliche und haftungsrechtliche Vorteile, erfordert aber eine sorgfältige gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Ausgestaltung.

Schritt 4: Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterkreis – Was muss geregelt sein?

Die Wahl der Rechtsform ist nur der erste Schritt. Ebenso entscheidend ist die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags – denn der gesetzliche Rahmen des GmbHG setzt nur Mindeststandards. Für mittelständische Lebensmittelbetriebe empfehlen wir regelmäßig eine deutlich weitergehende gesellschaftsvertragliche Regelung.

Welche Fragen sollte der Gesellschaftsvertrag einer mittelständischen GmbH in der Lebensmittelindustrie klären? Mindestens diese: Wie werden Gewinnausschüttungen beschlossen – einstimmig oder mit einfacher Mehrheit? Welche Quoren gelten für strategische Entscheidungen wie den Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmensteilen? Gibt es Vorkaufsrechte, Andienungspflichten oder Mitveräußerungspflichten (Drag-along) bei einem Gesellschafterwechsel? Wie ist die Nachfolge geregelt, wenn ein Gesellschafter stirbt oder dauerhaft ausfällt?

Insbesondere bei Familienunternehmen mit mehreren Gesellschaftern – etwa Geschwistern, die gemeinsam den elterlichen Lebensmittelbetrieb führen – sind Stimmrechtsregelungen und Konfliktmechanismen unerlässlich. Die Praxis zeigt: Fehlende gesellschaftsvertragliche Regelungen führen in Krisensituationen zu Blockadesituationen, die die Handlungsfähigkeit des Unternehmens lähmen können. Ein durchdachter Gesellschaftsvertrag ist keine bürokratische Pflichtübung – er ist das operative Grundgesetz Ihres Unternehmens.

Für GmbH & Co. KG-Strukturen kommen Kommanditisten-Vereinbarungen und Geschäftsführungsregelungen der Komplementär-GmbH hinzu. Das Vertragswerk ist hier deutlich umfangreicher, ermöglicht aber eine feinere Steuerung von Stimmrechten und Gewinnverteilung.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein familiengeführtes Lebensmittelunternehmen aus dem Bereich der Feinkostproduktion. Ausgangslage: Drei Geschwister hielten zu je einem Drittel Anteile an einer bestehenden GmbH; der älteste Bruder wollte ausscheiden und seinen Anteil an einen Branchenfremden veräußern. Der Gesellschaftsvertrag sah kein Vorkaufsrecht und keine Vinkulierungsklausel vor. Vorgehen: Die Kanzlei erarbeitete eine Vertragsergänzung, die die Übertragung an gesellschaftsfremde Dritte von der Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter abhängig machte und gleichzeitig einen angemessenen Abfindungsmechanismus regelte. Zudem wurde die Gelegenheit genutzt, den Gesellschaftsvertrag um Regelungen zur Geschäftsführungsbefugnis und zur Gewinnverwendung zu ergänzen. Ergebnis: Die Anteilsübertragung konnte strukturiert abgewickelt werden; die verbleibenden Gesellschafter behielten die Kontrolle über den Gesellschafterkreis.

Schritt 5: Haftung der Geschäftsführung – Welche persönlichen Risiken bestehen?

Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt das Privatvermögen der Gesellschafter – nicht aber zwingend das der Geschäftsführer. Wer als Geschäftsführer eines Lebensmittelbetriebs tätig ist, trägt eine erhebliche persönliche Haftungslast, die unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens besteht.

Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft: Der Geschäftsführer haftet der GmbH gegenüber bei Pflichtverletzungen (§ 43 GmbHG). Das umfasst Fehlentscheidungen in der Geschäftsführung, Verstöße gegen das lebensmittelrechtliche Compliance-System, Verletzung von Buchführungspflichten oder – besonders kritisch – die Verletzung der Insolvenzantragspflicht. Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag spätestens nach drei Wochen gestellt werden (§ 15a InsO); bei Überschuldung nach sechs Wochen. Versäumt der Geschäftsführer diese Fristen, haftet er persönlich für die nach dem Zeitpunkt der Insolvenzreife geleisteten Zahlungen.

Außenhaftung gegenüber Dritten: In bestimmten Konstellationen – insbesondere bei Steuerschulden (§ 69 AO) und Sozialversicherungsbeiträgen – haftet der Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt gegenüber der Finanzbehörde bzw. dem Sozialversicherungsträger. Diese Außenhaftung trifft auch Gesellschafter-Geschäftsführer, die eigentlich durch die GmbH-Haftungsbeschränkung geschützt sein sollten.

Für Lebensmittelbetriebe kommt die öffentlich-rechtliche Verantwortung hinzu: Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften können zur persönlichen Ordnungswidrigkeitshaftung des Geschäftsführers führen. Ein funktionierendes Compliance-System ist daher nicht nur eine gesellschaftsrechtliche Empfehlung, sondern ein persönliches Schutzinstrument des Geschäftsführers.

Schritt 6: Finanzierung und Kapitalstruktur – Wie beeinflusst die Rechtsform die Kreditwürdigkeit?

Lebensmittelbetriebe sind kapitalintensiv: Kühlketten, Produktionsanlagen, saisonale Rohmateriallager und Zertifizierungskosten binden erhebliches Kapital. Die Rechtsform beeinflusst die Finanzierbarkeit unmittelbar.

Banken und institutionelle Kreditgeber bevorzugen Kapitalgesellschaften, weil diese transparente Rechnungslegungspflichten, klar abgegrenzte Haftungsmassen und rechtlich verselbständigte Strukturen bieten. Eine GmbH mit ordentlichem Jahresabschluss, aktuellem Gesellschaftsvertrag und nachvollziehbarem Gesellschafterkreis ist kreditwürdiger als ein Einzelunternehmen mit denselben Umsatzzahlen.

Wer Eigenkapital von Investoren aufnehmen will – etwa einen Family-Office-Investor oder einen strategischen Minderheitsgesellschafter – braucht zwingend eine Kapitalgesellschaft. Nur sie ermöglicht die saubere Abbildung von Beteiligungsquoten, Sonderrechten und Liquidationspräferenzen. Nach unserer Erfahrung scheitern Finanzierungsrunden im Lebensmittelmittelstand häufig nicht am Fehlen eines Investors, sondern an der ungeeigneten gesellschaftsrechtlichen Struktur des Zielunternehmens.

Die GmbH & Co. KG bietet einen interessanten Mittelweg: die steuerliche Transparenz der Personengesellschaft kombiniert mit einer klaren Haftungsabschirmung und der Möglichkeit, Kommanditbeteiligungen flexibel zu strukturieren. Für Lebensmittelbetriebe, die Mezzanine-Kapital oder stille Beteiligungen aufnehmen wollen, ist diese Struktur häufig attraktiv.

Schritt 7: Unternehmensnachfolge und Exit-Planung – Welche Rechtsform erleichtert die Übergabe?

Die Rechtsformwahl heute bestimmt die Optionen von morgen. Wer in zehn Jahren den Betrieb an die Kinder übergeben oder an einen strategischen Käufer veräußern will, muss das bereits heute in die Strukturentscheidung einbeziehen.

Schenkung und Erbfolge: GmbH-Anteile lassen sich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Bewertungsregelungen nach dem Bewertungsgesetz und erbschaft-/schenkungsteuerliche Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen gelten für Kapitalgesellschaftsanteile und Personengesellschaftsbeteiligungen unterschiedlich. Die genaue steuerliche Behandlung ist im Einzelfall anwaltlich und steuerlich zu prüfen – pauschale Aussagen verbieten sich hier.

Share Deal vs. Asset Deal: Bei einem Verkauf des Unternehmens an einen Dritten kann der Käufer entweder die Gesellschaftsanteile (Share Deal) oder einzelne Wirtschaftsgüter (Asset Deal) erwerben. Für den Verkäufer ist der Share Deal steuerlich häufig vorteilhafter – er setzt aber eine sauber strukturierte Gesellschaft voraus. Lebensmittelrechtliche Genehmigungen und Markenrechte verbleiben beim Share Deal in der Gesellschaft und müssen nicht neu zugeordnet werden. Beim Asset Deal hingegen – dem häufigen Käuferwunsch – müssen alle Zulassungen und Verträge einzeln übertragen werden, was erheblichen administrativen Aufwand bedeutet.

Holding-Struktur als Vorbereitung: Viele mittelständische Lebensmittelbetriebe strukturieren im Vorfeld eines Exits eine Holdinggesellschaft über der operativen Gesellschaft. Diese ermöglicht steuerlich privilegierte Dividenden an die Holding (nach § 8b KStG bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen), schafft eine saubere Trennungsebene zwischen operativem Risiko und Vermögensakkumulation und erleichtert die spätere Teilveräußerung. Auch hier gilt: Rechtzeitige Gestaltung spart Steuern und Transaktionskosten.

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Häufige Fragen zur Rechtsformwahl im Mittelstand der Lebensmittelindustrie

Welche Rechtsform eignet sich für einen mittelständischen Lebensmittelbetrieb am besten?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht – die optimale Rechtsform hängt von Haftungspräferenzen, Steuerposition, Gesellschafterkreis und Nachfolgeplanung ab. Für die meisten mittelständischen Lebensmittelbetriebe bietet die GmbH den besten Ausgangspunkt: Haftungsbeschränkung, gestaltbares Gesellschaftsrecht und solide Finanzierbarkeit. Die GmbH & Co. KG ist eine sinnvolle Alternative für Betriebe, die steuerliche Transparenz mit Haftungsbeschränkung verbinden wollen. Die konkrete Entscheidung erfordert eine Einzelfallprüfung.

Was kostet die Gründung einer GmbH in der Lebensmittelbranche?

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 €, von denen mindestens 12.500 € bei der Anmeldung eingezahlt sein müssen. Hinzu kommen Notarkosten für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, Handelsregistereintragungsgebühren sowie Anwaltskosten für die Vertragsgestaltung. Die genauen Kosten richten sich nach dem Stammkapital, der Komplexität des Gesellschaftsvertrags und den Anforderungen der Branche. Für eine Orientierung zu den in Ihrem Fall anfallenden Vergütungen wenden Sie sich an uns.

Kann ich eine bestehende Einzelfirma in eine GmbH umwandeln?

Ja. Die Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine GmbH ist nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) möglich – insbesondere im Wege der Einbringung oder der formwechselnden Umwandlung. Dabei sind steuerliche Aspekte (UmwStG), lebensmittelrechtliche Genehmigungsübertragungen und arbeitsrechtliche Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Eine anwaltliche und steuerliche Prüfung ist vor Einleitung der Umwandlung zwingend erforderlich.

Wie wirkt sich die Rechtsform auf lebensmittelrechtliche Zulassungen aus?

Lebensmittelrechtliche Betriebsgenehmigungen und EU-Zulassungen (etwa für Schlacht- oder Milchverarbeitungsbetriebe) sind regelmäßig an den jeweiligen Betriebsinhaber geknüpft – also an die Gesellschaft. Bei Rechtsformwechseln, Ausgliederungen oder Übernahmen müssen bestehende Zulassungen auf den neuen Betriebsinhaber übertragen oder neu beantragt werden. Dies kann je nach Behörde und Zulassungsart mehrere Wochen bis Monate dauern und muss in die Umsetzungsplanung einkalkuliert werden.

Was ist bei der Rechtsformwahl für die Nachfolgeplanung zu beachten?

Wer den Betrieb mittel- oder langfristig an Familienmitglieder übergeben oder an einen Investor veräußern will, sollte die Nachfolgeoptionen bereits bei der Rechtsformwahl berücksichtigen. Kapitalgesellschaftsanteile lassen sich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und bei einem späteren Verkauf steuerlich privilegiert behandeln. Eine Holding-Struktur kann die Nachfolge und den Exit erheblich vereinfachen. Die steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsoptionen sind komplex und im Einzelfall zu prüfen.

Welche Rolle spielt der Gesellschaftsvertrag bei der Rechtsformwahl?

Der Gesellschaftsvertrag ist das operative Grundgesetz Ihrer GmbH. Er regelt Gewinnverteilung, Geschäftsführungsbefugnis, Gesellschafterwechsel, Vorkaufsrechte und Konfliktmechanismen. Der gesetzliche Mindestinhalt nach GmbHG ist für mittelständische Lebensmittelbetriebe in aller Regel nicht ausreichend. Ein auf Ihre Unternehmensstruktur und Gesellschafterziele zugeschnittener Gesellschaftsvertrag ist ebenso wichtig wie die Rechtsformwahl selbst – und sollte von Anfang an professionell gestaltet werden.

Die vorstehende Darstellung beschreibt die wesentlichen Entscheidungsparameter der Rechtsformwahl für mittelständische Lebensmittelbetriebe. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unternehmensunterlagen, der bestehenden Genehmigungssituation, der Gesellschafterstruktur und der steuerlichen Ausgangslage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Gesellschaftsrecht, M&A und Unternehmensnachfolge – von der Rechtsformwahl und Gründung über gesellschaftsrechtliche Gestaltungen bis zur Transaktionsbegleitung und Nachfolgeplanung. Wir beraten regelmäßig Unternehmen der Lebensmittelindustrie bei der Strukturierung ihrer gesellschaftsrechtlichen Basis. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

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