MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1

Rechtsformwahl für den Mittelstand – Leitfaden

Rechtsformwahl für den Mittelstand: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Unternehmen steht an einer Weggabelung: Das Geschäft wächst, ein Investor klopft an, oder der Generationenwechsel rückt näher. In diesem Moment entscheidet die Rechtsform darüber, wer haftet, wie Gewinne besteuert werden und ob eine Nachfolge überhaupt geordnet vollzogen werden kann.

Die Rechtsformwahl ist keine einmalige Gründungsentscheidung, sondern ein strategisches Gestaltungsinstrument. Für den deutschen Mittelstand stehen nach GmbHG und HGB unterschiedliche Rechtsformen zur Verfügung, die Haftung, Steuerbelastung, Kapitalaufnahme und Nachfolgeplanung unmittelbar beeinflussen. Eine falsche oder überholte Rechtsform erzeugt vermeidbare Haftungsrisiken und steuerliche Nachteile, die sich im Laufe der Zeit erheblich summieren können.

Dieser Leitfaden führt Unternehmerinnen und Unternehmer im Mittelstand Schritt für Schritt durch die relevanten Weichenstellungen: vom Rechtsformvergleich über steuerliche Konsequenzen bis zur praktischen Umsetzung und anwaltlichen Begleitung der Rechtsformänderung.

Schritt 1: Welche Rechtsformen kommen für den Mittelstand überhaupt in Betracht?

Bevor Vor- und Nachteile abgewogen werden, muss der Kreis der in Frage kommenden Rechtsformen klar abgegrenzt sein. Nicht jede im deutschen Recht vorgesehene Struktur ist für ein mittelständisches Unternehmen sinnvoll einsetzbar – die Anforderungen an Kapital, Verwaltungsaufwand und Gesellschafterstruktur unterscheiden sich erheblich.

Für den Mittelstand sind in der Praxis vor allem fünf Rechtsformen relevant: das Einzelunternehmen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Hinzu kommen Hybridformen wie die GmbH & Co. KG sowie – bei größeren Strukturen oder Kapitalmarktplänen – die Aktiengesellschaft (AG).

Das Einzelunternehmen und die GbR sind schnell gegründet und kostengünstig. Der entscheidende Nachteil liegt jedoch in der unbeschränkten persönlichen Haftung des Inhabers bzw. der Gesellschafter. OHG und KG sind Personengesellschaften nach HGB; bei der KG haftet der Komplementär unbeschränkt, während die Haftung des Kommanditisten auf seine Einlage beschränkt ist. Die GmbH hingegen trennt Gesellschafts- und Privatvermögen. Ihr Mindeststammkapital beträgt 25.000 €, von denen bei Anmeldung mindestens 12.500 € einzuzahlen sind (§ 5 GmbHG). Diese Haftungstrennung ist für viele Mittelständler der entscheidende Vorzug gegenüber allen Personengesellschaftsformen.

Die AG verlangt ein Mindestgrundkapital von 50.000 € (§ 7 AktG) und eine deutlich aufwändigere Verwaltungsstruktur mit Vorstand und Aufsichtsrat. Sie eignet sich vorrangig für Unternehmen, die einen Börsengang planen oder institutionelle Investoren gewinnen wollen. In der Mandatspraxis empfehlen wir die AG für den klassischen Mittelstand nur in begründeten Ausnahmefällen.

Schritt 2: Haftung und Kapitalstruktur – was gilt es zu gewichten?

Haftung ist der erste und häufig ausschlaggebende Maßstab bei der Rechtsformwahl für den Mittelstand. Die Frage lautet nicht nur, wie das Unternehmen heute aufgestellt ist, sondern wie es in fünf Jahren aussehen soll – und welche persönlichen Risiken die Gesellschafter bereit sind zu tragen.

Bei Personengesellschaften (Einzelunternehmen, GbR, OHG) haftet der Unternehmer mit seinem gesamten Privatvermögen. Das ist solange beherrschbar, wie das Unternehmen überschaubar bleibt und keine fremdfinanzierten Großprojekte realisiert. Sobald aber Kreditlinien, Bürgschaften oder langfristige Lieferverträge ins Spiel kommen, wird die unbeschränkte Haftung zur existenziellen Bedrohung. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die nach einer Unternehmenskrise feststellen, dass sie ihr Privatvermögen nie wirksam von betrieblichen Risiken getrennt haben – und dies erhebliche Konsequenzen für die persönliche Absicherung hat.

Die GmbH bietet hier den Grundschutz: Die Gesellschafter haften grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer Stammeinlage. Diese Haftungsbeschränkung gilt allerdings nicht unbegrenzt. Banken verlangen in der Praxis regelmäßig persönliche Bürgschaften der Gesellschafter-Geschäftsführer. Außerdem haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zahlungen leistet oder die Insolvenzantragspflicht verletzt. Nach § 15a InsO beträgt diese Frist bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen.

Handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als Komplementärin – die bekannte GmbH & Co. KG –, lässt sich das Beste beider Welten kombinieren: die steuerliche Transparenz der Personengesellschaft und die Haftungsbeschränkung der GmbH. Diese Struktur ist im deutschen Mittelstand außerordentlich verbreitet und wird im Weiteren noch gesondert beleuchtet.

Welche steuerlichen Folgen hat die Rechtsformwahl?

Steuerliche Überlegungen stehen bei der Rechtsformwahl häufig gleichrangig neben Haftungsgesichtspunkten. Die Wahl zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft entscheidet darüber, auf welcher Ebene Gewinne besteuert werden – und in welcher Gesamthöhe die Steuerlast des Unternehmens anfällt.

Kapitalgesellschaften – GmbH und AG – unterliegen der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % (§ 23 KStG) zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf. Hinzu kommt die Gewerbesteuer, deren Messzahl 3,5 % beträgt und die mit dem gemeindeabhängigen Hebesatz multipliziert wird. Die Gesamtbelastung liegt für Kapitalgesellschaften regelmäßig bei rund 30 %, wobei der genaue Wert hebesatzabhängig variiert. Auf Ebene der Gesellschafter fällt bei Gewinnausschüttungen zusätzlich Abgeltungsteuer an.

Personengesellschaften sind steuerlich transparent: Die Gewinne werden unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet und mit deren individuellem Einkommensteuersatz versteuert. Bei hohen Gewinnen und einem persönlichen Steuersatz nahe dem Spitzensteuersatz kann die GmbH daher erhebliche Steuervorteile bieten – sofern Gewinne thesauriert, also im Unternehmen belassen werden. Werden Gewinne hingegen vollständig ausgeschüttet, relativiert sich der Vorteil der Kapitalgesellschaft.

Wir sehen in der Mandatspraxis immer wieder, dass Unternehmen über Jahre in einer steuerlich suboptimalen Rechtsform operieren, weil der initiale Gründungskomfort nie hinterfragt wurde. Eine steuerliche Gesamtbetrachtung ist deshalb in regelmäßigen Abständen – spätestens aber beim Eintritt neuer Gesellschafter oder bei einer Umsatzschwelle, die dauerhaft Thesaurierung ermöglicht – unabdingbar.

Schritt 3: Nachfolge und Übertragbarkeit – unterschätzte Weichenstellung

Die Nachfolgeplanung ist eine der häufigsten Konstellationen, in denen Mittelständler ihre Rechtsform kritisch hinterfragen müssen. Dabei geht es nicht nur um den reibungslosen Eigentümerübergang, sondern auch darum, ob das Unternehmen als Ganzes erhalten bleibt oder ob Liquidationsrisiken entstehen.

Beim Einzelunternehmen endet das Unternehmen rechtlich mit dem Tod des Inhabers. Es kann vererbt werden, doch die Fortführung erfordert eine ausdrückliche Entscheidung der Erben, verbunden mit dem Eintritt in alle bestehenden Verbindlichkeiten. Personengesellschaften – insbesondere die GbR – sind im Grundsatz auf die Person ihrer Gesellschafter zugeschnitten. Der Tod eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft auslösen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Nachfolgeregelung enthält.

Die GmbH ist in dieser Hinsicht erheblich flexibler. GmbH-Anteile sind vererblich und können grundsätzlich frei übertragen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Vinkulierung – also eine Beschränkung der Übertragung auf Zustimmung der Mitgesellschafter – vorsieht. Wichtig: Anteilsabtretungen bei der GmbH erfordern nach § 15 GmbHG notarielle Beurkundung. Dasselbe gilt für Kauf- und Schenkungsverträge über GmbH-Anteile.

Für inhabergeführte Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern empfehlen wir den Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement), die Nachfolge, Vorkaufsrechte und Bewertungsmaßstäbe klar regelt. Fehlt ein solches Dokument, entstehen im Nachfolgefall häufig Pattsituationen, die das Unternehmen lähmen. Wie eine solche Vereinbarung rechtssicher gestaltet wird, erläutern wir auf einer eigenen Seite.

Schritt 4: GmbH & Co. KG – wann lohnt sich die Hybridstruktur?

Die GmbH & Co. KG (Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters, des Komplementärs, übernimmt) ist die im deutschen Mittelstand verbreitetste Unternehmensstruktur jenseits der reinen GmbH. Ihre Verbreitung ist kein Zufall: Sie vereint steuerliche Transparenz mit haftungsrechtlichem Schutz.

Steuerlich ist die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft. Gewinne werden den Kommanditisten direkt zugerechnet und nach ihrem persönlichen Steuersatz besteuert; es gibt keine Körperschaftsteuerpflicht auf Ebene der KG. Gleichzeitig ist die persönliche Haftung der Kommanditisten auf deren Kommanditeinlage beschränkt. Durch die Zwischenschaltung der GmbH als Komplementärin haftet im Außenverhältnis stets nur diese – mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht mit dem Privatvermögen der Gesellschafter.

Besonders geeignet ist die GmbH & Co. KG für Familienunternehmen, die eine steuerlich transparente Ergebniszurechnung wünschen, ohne persönliche Haftungsrisiken einzugehen. Auch Betriebsaufspaltungen – die Trennung von Besitz- und Betriebsgesellschaft – werden häufig unter Einsatz einer GmbH & Co. KG gestaltet. Der Verwaltungsaufwand ist gegenüber einer reinen GmbH etwas höher, da zwei Gesellschaften geführt werden müssen. In der Praxis überwiegen jedoch die strukturellen Vorteile deutlich, wenn Gesellschafterkreis und steuerliche Situation die Hybridlösung nahelegen.

Zu beachten ist, dass der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG und die Satzung der Komplementär-GmbH aufeinander abgestimmt sein müssen. Fehlt diese Abstimmung, entstehen Lücken in der Nachfolge- und Stimmrechtsregelung, die im Konfliktfall zu aufwändigen und kostspieligen Auseinandersetzungen führen können.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein produzierendes Familienunternehmen aus der Investitionsgüterbranche mit rund 80 Mitarbeitern. Das Unternehmen wurde als GbR geführt; der Hauptgesellschafter plante, seinen Sohn in die Gesellschaft aufzunehmen und mittelfristig in den Ruhestand zu wechseln. Ausgangslage: Die GbR-Struktur hätte weder eine geordnete Anteilsübertragung noch eine Haftungsbegrenzung ermöglicht; im Todesfall wäre die Gesellschaft aufgelöst worden. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG einschließlich Gesellschaftsvertrag, Vinkulierungsklausel und Nachfolgeregelung. Ergebnis: Die Unternehmenskontinuität ist gesellschaftsvertraglich gesichert; die steuerliche Ergebniszurechnung erfolgt weiterhin transparent auf Ebene der Gesellschafter.

Schritt 5: Rechtsformwechsel – Ablauf und rechtliche Voraussetzungen

Ist die passende Rechtsform identifiziert, stellt sich die Folgefrage: Wie wird der Wechsel vollzogen? Hier unterscheidet sich der Rechtsrahmen je nach Ausgangs- und Zielform erheblich. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) bietet für viele Konstellationen geregelte Wege – Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Ausgliederung.

Der Formwechsel nach UmwG ist der direkteste Weg: Die Gesellschaft wechselt ihre Rechtsform, ohne dass Vermögen übertragen wird. Der Rechtsträger bleibt identisch, ändert jedoch seine Organisationsform. Ein Formwechsel von einer GbR oder OHG in eine GmbH erfordert einen notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss sowie die Anmeldung zum Handelsregister.

Die Ausgliederung ist besonders relevant für Betriebsaufspaltungen: Einzelne Vermögensgegenstände oder ganze Betriebsteile werden auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen. Der Vorteil liegt in der selektiven Übertragung und der Möglichkeit, steuerliche Begünstigungen nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu nutzen – sofern die maßgeblichen Fristen und Haltefristen eingehalten werden.

Bei allen Umwandlungsvorgängen sind steuerliche Sperrfristen zu beachten. Werden stille Reserven im Rahmen eines Formwechsels oder einer Einbringung nicht aufgedeckt, ist eine Haltefrist von regelmäßig sieben Jahren einzuhalten. Werden Anteile vor Ablauf dieser Frist veräußert, kommt es zur rückwirkenden Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven. Die genauen Fristen sind im Einzelfall anhand der einschlägigen Vorschriften des UmwStG anwaltlich zu prüfen.

Zeitlich müssen Unternehmer einkalkulieren, dass ein Rechtsformwechsel von der ersten Beratung bis zur Eintragung im Handelsregister üblicherweise mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nimmt. Notartermin, Registeranmeldung, Steuerberatung und ggf. Bankenabstimmung laufen selten parallel ohne Reibungsverluste. Ein frühzeitiger Start ist daher entscheidend.

Schritt 6: Aktiengesellschaft und SE – wann lohnt sich der Blick über die GmbH hinaus?

Die Aktiengesellschaft gerät für mittelständische Unternehmen vor allem dann in den Fokus, wenn eine Kapitalmarktnotierung, eine Mitarbeiterbeteiligung über Aktienoptionen oder eine Internationalisierung der Eigentümerstruktur geplant ist. Darüber hinaus kann die Rechtsform AG in bestimmten Branchen – etwa Finanzdienstleistungen oder regulierten Sektoren – aufsichtsrechtlich vorteilhaft sein.

Das Mindestgrundkapital der AG beträgt 50.000 € (§ 7 AktG). Der wesentlich höhere Verwaltungsaufwand – Hauptversammlung, Aufsichtsrat, strenge Kapitalerhaltungsvorschriften – und die öffentliche Publizitätspflicht machen die AG für viele Mittelständler weniger attraktiv als die GmbH. Doch für Unternehmen, die institutionelle Beteiligungen anstreben oder auf Sicht einen Börsengang (IPO) planen, ist die AG die geeignetere Ausgangsstruktur.

Die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) ist eine europäische Rechtsform, die für international aufgestellte Mittelständler interessant sein kann. Sie ermöglicht die Sitzverlegung in einen anderen EU-Mitgliedstaat ohne steuerliche Liquidationsbesteuerung und bietet Flexibilität in der Mitbestimmungsstruktur. Für grenzüberschreitende Sachverhalte arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Schritt 7: Entscheidungsmatrix und nächste Schritte

Nach der Analyse der relevanten Kriterien lässt sich die Rechtsformwahl anhand einer strukturierten Entscheidungslogik treffen. Die folgende Orientierung ersetzt keine individuelle anwaltliche Prüfung, gibt aber eine belastbare Grundlage für das Erstgespräch.

Konstellation A – Einzelunternehmer, geringes Fremdkapital, überschaubare Haftungsrisiken: Das Einzelunternehmen oder die Freiberufler-GbR ist ausreichend. Sobald Fremdkapital oder mehrere Geschäftsfelder hinzukommen, sollte eine Haftungsbegrenzung geprüft werden.

Konstellation B – Mehrere Gesellschafter, haftungsrelevante Geschäftstätigkeit, Nachfolge mittelfristig geplant: Die GmbH ist die Standardlösung. Stammkapital von mindestens 25.000 € erforderlich, notarielle Gründungsbeurkundung zwingend. Die GmbH bietet bei Thesaurierung steuerliche Vorteile und ermöglicht geordnete Anteilsübertragungen.

Konstellation C – Familienunternehmen mit Wunsch nach steuerlicher Transparenz und gleichzeitiger Haftungsbegrenzung: Die GmbH & Co. KG ist die naheliegende Struktur. Voraussetzung: Gesellschaftsvertrag und GmbH-Satzung müssen aufeinander abgestimmt sein.

Konstellation D – Wachstumsunternehmen mit Investoreninteresse oder Kapitalmarktzugang: Die GmbH kann durch Wandel in eine AG oder SE weiterentwickelt werden. Der Zeitpunkt sollte idealerweise vor Abschluss einer Finanzierungsrunde liegen, da der Formwechsel Zeit und Kosten erzeugt.

In keiner dieser Konstellationen ist die Rechtsformwahl endgültig. Sie sollte spätestens dann überprüft werden, wenn neue Gesellschafter eintreten, wesentliche Finanzierungen aufgenommen werden, eine Nachfolgeregelung getroffen wird oder das Unternehmen in neue Geschäftsfelder expandiert.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine strukturierte Einschätzung der für Sie passenden Rechtsform erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur Rechtsformwahl im Mittelstand

Welche Rechtsform ist für ein mittelständisches Familienunternehmen am besten geeignet?

Es gibt keine universell beste Rechtsform. Die GmbH ist für viele Mittelständler die erste Wahl, weil sie Haftungsbegrenzung, geordnete Anteilsübertragung und steuerliche Flexibilität verbindet. Für Familienunternehmen mit Wunsch nach steuerlicher Transparenz und gleichzeitiger Haftungsbeschränkung bietet die GmbH & Co. KG erhebliche Vorteile. Die konkrete Entscheidung hängt von Gesellschafteranzahl, Gewinnverwendung, Nachfolgeplanung und dem Ausmaß der Haftungsrisiken ab.

Ab welchem Stammkapital kann ich eine GmbH gründen?

Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000 € (§ 5 GmbHG). Bei Anmeldung zum Handelsregister müssen mindestens 12.500 € eingezahlt sein. Eine preisgünstigere Alternative ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die sogenannte UG, die bereits ab 1 € Stammkapital gegründet werden kann. Die UG ist jedoch gesetzlich verpflichtet, 25 % ihres Jahresüberschusses als Rücklage zu bilden, bis das Stammkapital von 25.000 € erreicht ist.

Muss die Abtretung von GmbH-Anteilen notariell beurkundet werden?

Ja. Nach § 15 GmbHG erfordert jede Abtretung von GmbH-Anteilen sowie der zugrunde liegende Abtretungsvertrag notarielle Beurkundung. Das gilt auch für Kauf-, Schenkungs- und Erbauseinandersetzungsverträge über GmbH-Anteile. Eine ohne Beurkundung vollzogene Abtretung ist nichtig. Dieselbe Formvorschrift gilt für die GmbH-Gründung selbst und für Satzungsänderungen.

Wie lange dauert ein Rechtsformwechsel in der Praxis?

Der Zeitrahmen variiert je nach Ausgangs- und Zielform. Ein Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine GmbH umfasst Beratungsphase, Notartermin, Handelsregisteranmeldung und Steuerkoordination. Realistisch sind in unkomplizierten Fällen zwei bis vier Monate von der ersten Beratung bis zur Eintragung. Komplexere Strukturen mit mehreren Gesellschaftern, Bankenabstimmung oder steuerlichen Gestaltungsüberlegungen benötigen regelmäßig mehr Zeit. Eine frühzeitige Planung ist daher dringend zu empfehlen.

Welche steuerlichen Risiken entstehen beim Rechtsformwechsel?

Beim Formwechsel oder bei Einbringungsvorgängen nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) können stille Reserven aufgedeckt werden, sofern gesetzliche Haltefristen nicht eingehalten werden. Regelmäßig gilt eine Sperrfrist von sieben Jahren; eine vorzeitige Veräußerung löst rückwirkende Besteuerung aus. Die genauen Fristen und Gestaltungsspielräume sind im Einzelfall anhand der einschlägigen Normen anwaltlich und steuerlich zu prüfen.

Wann sollte ich meine Rechtsform überprüfen lassen?

Mindestens in folgenden Situationen sollte eine Überprüfung erfolgen: beim Eintritt neuer Gesellschafter, bei wesentlichen Finanzierungsmaßnahmen, bei der Planung der Unternehmensnachfolge sowie bei erheblichem Unternehmenswachstum oder Expansion in neue Geschäftsfelder. Auch veränderte steuerliche Rahmenbedingungen oder eine geplante Betriebsaufspaltung können Anlass sein, die bestehende Rechtsform kritisch zu hinterfragen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Gesellschaftsrecht, M&A und Unternehmensnachfolge – von der Rechtsformwahl bei der Gründung über Beteiligungsgestaltungen bis zur Nachfolgeregelung und Unternehmenstransaktion. Die Kanzlei begleitet inhabergeführte Unternehmen bei strukturellen Weichenstellungen ebenso wie bei laufenden gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Rechtsformwahl im Mittelstand. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der Gesellschafterstruktur und der steuerlichen Ausgangssituation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine strukturierte Beratung zur passenden Rechtsform wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.