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Rechtsformwahl für den Mittelstand – Medizintechnik: Praxisleitfaden

Rechtsformwahl für den Mittelstand: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Medizintechnikunternehmen stehen bei der Rechtsformwahl vor einer doppelten Herausforderung: Sie müssen regulatorische Anforderungen – von der CE-Kennzeichnung bis zur MDR-Haftung – mit den gesellschaftsrechtlichen Strukturen in Einklang bringen, die Investoren, Krankenkassen und Kooperationspartner von einem seriösen Marktteilnehmer erwarten. Welche Rechtsform ist die richtige, wenn ein inhabergeführter Hersteller von Diagnostikgeräten sein Unternehmen auf die nächste Wachstumsstufe heben will?

Die Rechtsformwahl für den Mittelstand ist in der Medizintechnik keine reine Formalentscheidung: Sie bestimmt Haftungsumfang, Finanzierungszugang, steuerliche Gesamtbelastung und die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung in regulatorisch sensiblen Situationen. Für die meisten mittelständischen Medizintechnikunternehmen bietet die GmbH – mit einem Mindeststammkapital von 25.000 € – den besten Ausgangspunkt; die GmbH & Co. KG ergänzt dies um steuerliche Flexibilität und familiengesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die konkrete Entscheidung hängt von Gesellschafterstruktur, Haftungsrisiko und dem geplanten Exit-Szenario ab.

Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die praxisrelevanten Weichenstellungen: von der Analyse der Ausgangslage über den strukturierten Rechtsformvergleich bis zur Registrierung und den typischen Folgeschritten für Medizintechnikunternehmen.

Schritt 1: Ausgangslage analysieren – Was verlangt die Medizintechnikbranche von der Rechtsform?

Bevor ein Vergleich zwischen GmbH, AG oder Personengesellschaft sinnvoll ist, müssen die branchenspezifischen Anforderungen feststehen. In der Medizintechnik sind das vor allem vier Parameter: Produkthaftungsrisiko, Investorenzugang, regulatorische Compliance und Nachfolgeplanung.

Das Produkthaftungsrisiko ist in der Medizintechnik strukturell erhöht. Fehlerhaft konstruierte oder mangelhaft gefertigte Medizinprodukte können unmittelbar zu Körperschäden führen. Haftungsansprüche richten sich nach dem Produkthaftungsgesetz und dem allgemeinen Deliktsrecht gegen den Hersteller – in der Regel die Gesellschaft. Entscheidend ist daher, dass die Rechtsform eine klare Haftungsabgrenzung zwischen Gesellschaft und Gesellschafterpersonen ermöglicht. Kapitalgesellschaften und die GmbH & Co. KG erfüllen diese Anforderung; die reine Personengesellschaft mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern hingegen setzt deren Privatvermögen einem strukturellen Risiko aus.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Medizintechnikunternehmen mit Personengesellschaftsstruktur spätestens beim ersten ernsthaften Gespräch mit einem Finanzinvestor oder einer Krankenhauseinkaufsgemeinschaft auf die Notwendigkeit einer Umstrukturierung stoßen. Die frühzeitige Wahl der passenden Rechtsform vermeidet kostspielige Umwandlungen im späteren Stadium.

Welche konkreten Fragen sollte ein Unternehmer in diesem ersten Schritt beantworten? Erstens: Sind weitere Gesellschafter geplant, und wenn ja, aus welchem Kreis – Familie, strategische Partner, Finanzinvestoren? Zweitens: Ist ein Exit über einen Unternehmensverkauf oder eine Beteiligung in den nächsten fünf bis zehn Jahren denkbar?

Schritt 2: Die zentralen Rechtsformen im Vergleich – GmbH, GmbH & Co. KG und AG

Der Rechtsformvergleich folgt einem klaren Raster: Haftung, Kapitalstruktur, steuerliche Behandlung und organisatorische Anforderungen. Für den mittelständischen Medizintechnikhersteller sind drei Formen vorrangig relevant.

Die GmbH – Regelfall für den Mittelstand

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach dem GmbHG ist für mittelständische Medizintechnikunternehmen die am häufigsten gewählte Rechtsform – und das aus gutem Grund. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 €, wovon bei Anmeldung mindestens 12.500 € einzuzahlen sind. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich, solange keine Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften oder Insolvenzverschleppung vorliegt.

Für die Medizintechnik relevant: Die GmbH bietet eine klare Zuständigkeitsstruktur. Geschäftsführer sind nach § 43 GmbHG zur sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet – was MDR-Compliance, Qualitätsmanagementsysteme und die Einrichtung einer verantwortlichen Person nach der EU-Medizinprodukteverordnung einschließt. Die Gesellschafterversammlung kann durch den Gesellschaftsvertrag mit weitreichenden Weisungsbefugnissen ausgestattet werden, was Familiengesellschaften in der Nachfolgeplanung schätzen.

Steuerlich wird die GmbH mit Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer belastet; die Gesamtbelastung liegt je nach Hebesatz der Gemeinde regelmäßig in der Größenordnung von rund 30 %. Ausschüttungen an Gesellschafter unterliegen der Abgeltungsteuer oder – bei wesentlicher Beteiligung – dem Teileinkünfteverfahren.

Die GmbH & Co. KG – steuerliche Flexibilität mit Haftungsschutz

Die GmbH & Co. KG verbindet die Haftungsbeschränkung der GmbH (als Komplementärin) mit der steuerlichen Transparenz der Personengesellschaft. Gewinne werden unmittelbar den Kommanditisten zugerechnet und auf Ebene der natürlichen Personen versteuert – was bei entsprechender Steuerbelastungsrechnung vorteilhafter sein kann als das Trennungsprinzip der Kapitalgesellschaft.

Für Medizintechnikunternehmen mit Familiengesellschafterhintergrund ist die GmbH & Co. KG besonders interessant: Kommanditanteile können flexibel übertragen, schrittweise übergeben und mit Nießbrauchkonstruktionen kombiniert werden. Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis wählen inhabergeführte Unternehmen mit mehr als zwei Generationen im Gesellschafterkreis diese Struktur häufig als Rahmen für eine steuerlich optimierte Unternehmensnachfolge.

Der Nachteil gegenüber der reinen GmbH: Der Verwaltungsaufwand ist höher, da zwei Gesellschaften parallel geführt werden müssen. Außerdem ist die Rechtsform für Finanzinvestoren, die Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwerben wollen, weniger unmittelbar zugänglich – eine Umwandlung kann erforderlich werden.

Die AG – für kapitalmarktorientierte Wachstumsunternehmen

Die Aktiengesellschaft nach dem AktG kommt für mittelständische Medizintechnikunternehmen in Betracht, wenn ein Börsengang, die Ausgabe von Mitarbeiteraktien oder die Einbindung institutioneller Investoren über öffentliche Märkte geplant ist. Das Mindestgrundkapital beträgt 50.000 €; der Mindestnennbetrag je Aktie liegt bei 1 €. Die AG ist im Alltag unflexibler als die GmbH: Satzungsänderungen erfordern qualifizierte Mehrheiten und notarielle Beurkundung, der Aufsichtsrat muss ab bestimmten Schwellen zwingend besetzt werden.

Für die Mehrzahl der mittelständischen Medizintechnikunternehmen ist die AG derzeit nicht die erste Wahl. Wächst ein Unternehmen jedoch in den Bereich strategischer Kooperationen mit großen Klinikbetreibern oder plant es einen Trade Sale an einen börsennotierten Konzern, kann die rechtzeitige Umwandlung in eine AG die Transaktion erleichtern.

Schritt 3: Haftungsstruktur und Kapitalbedarf aufeinander abstimmen

Haftungsstruktur und Kapitalausstattung sind in der Medizintechnik eng miteinander verknüpft. Die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft schützt nur, wenn das Stammkapital ordnungsgemäß aufgebracht, erhalten und nicht durch verdeckte Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr beeinträchtigt wird.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Gründer von Medizintechnikunternehmen häufig den Kapitalbedarf für die Markteinführungsphase nach der MDR-Zertifizierung. Die Kosten für Benannte Stellen, klinische Bewertungen und Qualitätsmanagementsysteme übersteigen das gesetzliche Mindeststammkapital regelmäßig um ein Vielfaches. Eine angemessene Kapitalausstattung über das gesetzliche Minimum hinaus ist daher nicht nur betriebswirtschaftlich sinnvoll, sondern wirkt sich auch auf die Kreditwürdigkeit gegenüber Banken und die Verhandlungsposition gegenüber Kooperationspartnern aus.

Für die Haftungsabgrenzung gilt: Die Geschäftsführer der GmbH haften persönlich, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten nach § 43 GmbHG verletzen – insbesondere im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht. Bei Zahlungsunfähigkeit besteht die Antragspflicht nach § 15a InsO innerhalb von spätestens drei Wochen, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen. Wer diese Fristen versäumt, riskiert persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen.

Die Betriebsaufspaltung – Trennung von Betriebs- und Besitzgesellschaft – ist in der Medizintechnik ein weiteres Gestaltungsinstrument, das Haftungsrisiken begrenzt und Immobilien oder wertvolle IP-Rechte aus dem operativen Risikobereich herauslöst. Diese Struktur bedarf sorgfältiger steuerrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Planung.

Welche steuerlichen Folgen hat die Rechtsformwahl für Medizintechnikunternehmen?

Die Rechtsform bestimmt maßgeblich, wie Gewinne, Entnahmen und Veräußerungserlöse steuerlich behandelt werden. Für Medizintechnikunternehmen mit erheblichen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen und oft langen Vorlaufzeiten bis zur Marktreife hat die Wahl zwischen transparenter Besteuerung (Personengesellschaft) und Trennungsprinzip (Kapitalgesellschaft) erhebliche Konsequenzen.

Die Kapitalgesellschaft – GmbH oder AG – ist ein selbständiges Steuersubjekt. Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % sowie Solidaritätszuschlag fallen auf Ebene der Gesellschaft an; hinzu kommt die Gewerbesteuer, deren Messzahl 3,5 % beträgt und die durch den gemeindlichen Hebesatz bestimmt wird. Die Gesamtbelastung liegt je nach Standort regelmäßig in der Größenordnung von rund 30 %. Ausschüttungen werden beim Gesellschafter nachgelagert besteuert.

Bei der Personengesellschaft – einschließlich der GmbH & Co. KG – werden Gewinne und Verluste den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet. In Verlustphasen, die bei Medizintechnikunternehmen in der Entwicklungsphase häufig sind, können Verluste unter bestimmten Voraussetzungen mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Das kann die Steuerbelastung in der Aufbauphase erheblich reduzieren. Allerdings ist das steuerliche Ergebnis im Einzelfall komplex und hängt von der persönlichen Einkommensteuerprogression der Gesellschafter ab.

Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen können unter den Voraussetzungen des Forschungslagengesetzes (FZulG) gefördert werden – unabhängig von der Rechtsform. Die steuerliche Behandlung von Patenten, Lizenzen und selbst entwickelter Software hingegen ist rechtsformübergreifend zu prüfen. Ein Steuerberater sollte in die Rechtsformentscheidung stets einbezogen werden.

Schritt 4: Gesellschaftsvertrag und Organisationsstruktur gezielt gestalten

Die Wahl der Rechtsform ist nur der erste Schritt. Entscheidend für die Handlungsfähigkeit des Unternehmens ist die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags – in der GmbH die Satzung, in der KG der Gesellschaftsvertrag. Standardsatzungen, wie sie von Notaren häufig verwendet werden, sind für mittelständische Medizintechnikunternehmen in der Regel nicht ausreichend.

Für Medizintechnikunternehmen empfiehlt sich insbesondere die sorgfältige Regelung folgender Punkte:

  • Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung für wesentliche Geschäfte – Lizenzverträge über IP-Rechte, Kooperationen mit Kliniken, Investitionen über einem definierten Schwellenwert.
  • Vinkulierungsklauseln für Geschäftsanteile, die verhindern, dass Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Dritte – insbesondere Wettbewerber – übertragen werden.
  • Wettbewerbsverbote für Gesellschafter-Geschäftsführer, die klar definieren, welche Tätigkeiten außerhalb der Gesellschaft zulässig sind.
  • Regelungen zur Geschäftsführervergütung und -abberufung, die bei Gesellschafterkonflikten Handlungsfähigkeit sicherstellen.
  • Regelungen zur Nachfolge im Todesfall – Einziehungsklauseln oder Fortsetzungsklauseln –, um eine erzwungene Auflösung zu verhindern.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Familienunternehmen aus der Medizintechnikbranche, das hochspezialisierte Diagnostiksysteme für ophthalmologische Anwendungen entwickelt und vertreibt. Ausgangslage: Der Gründer-Geschäftsführer hatte das Unternehmen als GmbH geführt; ein Minderheitsgesellschafter aus dem Familienumfeld war ohne konkrete Vinkulierungsregelung beteiligt. Ein externer Investor signalisierte Interesse an einer Beteiligung, machte dies aber von einer umfassenden Überarbeitung des Gesellschaftsvertrags abhängig. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die bestehende Satzung, erarbeitete Vinkulierungsklauseln, Gesellschafterdarlehensregelungen und ein Zustimmungskatalog-System für Investitionsentscheidungen. Ergebnis: Der Gesellschaftsvertrag wurde in einer strukturierten Gesellschafterversammlung beschlossen; die Beteiligungsverhandlungen konnten mit klarer Grundlage fortgeführt werden.

Wann ist eine Umwandlung der Rechtsform geboten?

Viele Medizintechnikunternehmen starten als Einzelunternehmen oder GbR, wachsen in die Notwendigkeit einer Kapitalgesellschaft hinein und müssen dann umstrukturieren. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) hält dafür verschiedene Wege bereit: Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel und Vermögensübertragung. Der Formwechsel von einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft in eine GmbH ist steuerlich unter den Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) grundsätzlich steuerneutral möglich – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

Wann ist die Umwandlung konkret geboten? Erstens: wenn ein Finanzinvestor oder strategischer Partner eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zur Voraussetzung macht. Zweitens: wenn das persönliche Haftungsrisiko der Gesellschafter – etwa durch ein wachsendes Produktportfolio mit höherem Haftungspotenzial – auf ein nicht mehr akzeptables Niveau gestiegen ist. Drittens: wenn eine Unternehmensnachfolge ansteht und die bisherige Struktur keine saubere Übergabe ermöglicht.

Die Umwandlung löst in aller Regel eine Vielzahl von Folgeprozessen aus: Anpassung bestehender Verträge (Lieferanten, Kunden, Kooperationspartner), Ummeldung bei Behörden und Benannten Stellen, Neuausstellung von Vollmachten und Bankverbindungen. Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis unterschätzen Unternehmen den operativen Aufwand dieser Folgeprozesse erheblich. Eine sorgfältige Projektplanung mit anwaltlicher Begleitung ist deshalb unerlässlich.

Schritt 5: Anmeldung, Registrierung und regulatorische Anschlussfragen

Die formale Gründung oder Umwandlung einer GmbH erfordert die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Gesellschafterliste sowie die Anmeldung zum Handelsregister. Die GmbH entsteht rechtlich erst mit der Eintragung; in der Zwischenphase – der sogenannten Vor-GmbH – haften die Handelnden persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Für Medizintechnikunternehmen ergeben sich nach der Gründung oder Umwandlung unmittelbare regulatorische Anschlussfragen: Die Zulassung als Hersteller nach der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) und die Eintragung im EUDAMED-System sind an die korrekte rechtliche Identität des Unternehmens geknüpft. Änderungen der Rechtsform oder des Gesellschafterbestands müssen den Benannten Stellen gemeldet werden und können – je nach Zertifikat – eine Neubewertung auslösen.

Ergänzend sind steuerliche Meldepflichten beim zuständigen Finanzamt zu beachten: Die Gesellschaft ist nach Eintragung beim Finanzamt anzumelden, eine steuerliche Betriebsnummer zu beantragen und – soweit umsatzsteuerpflichtige Umsätze anfallen – eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu beantragen. Der Regelsteuersatz der Umsatzsteuer beträgt 19 %; für bestimmte Medizinprodukte kann der ermäßigte Satz von 7 % anwendbar sein, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Schließlich ist die Eröffnung eines Geschäftskontos, die Einholung notwendiger Genehmigungen und die Anpassung des Qualitätsmanagementsystems auf die neue Rechtseinheit zu koordinieren. Wer die Anmeldung zum Handelsregister ohne sorgfältige Vorarbeit vornimmt, riskiert Verzögerungen, die die Betriebsbereitschaft und laufende Zertifizierungsverfahren beeinträchtigen.

Schritt 6: Nachfolge, Exit und langfristige Strukturpflege

Die Rechtsformwahl ist keine Einmalentscheidung. Medizintechnikunternehmen, die heute als GmbH gegründet werden, sollten bereits beim Gesellschaftsvertrag die Weichen für die Nachfolge und einen möglichen Exit stellen. Welche Instrumente stehen dabei zur Verfügung?

Für die familieninterne Nachfolge bietet die GmbH & Co. KG – wie bereits dargestellt – erhebliche Gestaltungsfreiheit: Kommanditanteile können schrittweise übertragen, Nießbrauchrechte zugunsten der Übergeber vereinbart und Entnahmerechte differenziert geregelt werden. In der reinen GmbH ist die Übertragung von Geschäftsanteilen durch notarielle Beurkundungspflicht nach § 15 GmbHG formal aufwendiger, aber im Ergebnis ebenfalls flexibel gestaltbar.

Für den Trade Sale – die Veräußerung an einen strategischen Käufer oder Finanzinvestor – ist die GmbH in der Regel die bevorzugte Zielstruktur. Share Deals sind in der GmbH unkompliziert; Asset Deals hingegen sind rechtsformunabhängig möglich, ziehen aber häufig erhebliche steuerliche und vertragliche Konsequenzen nach sich. Ein aktienrechtlicher Squeeze-out – der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern – ist nach § 327a AktG ab einer Beteiligung von 95 % möglich und damit ausschließlich für die AG relevant. In der GmbH gibt es kein vergleichbares Instrument von Gesetzes wegen; entsprechende Klauseln müssen im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Die Strukturpflege umfasst die regelmäßige Überprüfung des Gesellschaftsvertrags auf Aktualität, die Anpassung an veränderte Gesellschafterstrukturen und die Aktualisierung von Vollmachten und Organbesetzungen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass viele mittelständische Unternehmen ihren Gesellschaftsvertrag seit der Gründung nicht mehr überarbeitet haben – und damit bei geänderten Rahmenbedingungen empfindliche Regelungslücken aufweisen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und wesentlichen Gestaltungsparameter. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Gesellschafterstruktur, laufender Zertifizierungsverfahren und der einschlägigen steuerrechtlichen Rechtslage.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine strukturierte Einschätzung der für Ihr Medizintechnikunternehmen geeigneten Rechtsform erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Rechtsformwahl in der Medizintechnik

Welche Rechtsform ist für ein mittelständisches Medizintechnikunternehmen am besten geeignet?

Für die Mehrheit der mittelständischen Medizintechnikunternehmen ist die GmbH die geeignetste Grundform: Sie bietet Haftungsbeschränkung, ein überschaubares Mindestkapital von 25.000 €, flexible Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und eine klare Führungsstruktur. Bei Familienunternehmen mit Nachfolgeabsicht bietet die GmbH & Co. KG zusätzliche steuerliche und gesellschaftsrechtliche Gestaltungsoptionen. Die endgültige Entscheidung hängt von Gesellschafterkreis, geplantem Wachstum und Finanzierungsstrategie ab.

Welche Rolle spielt die MDR-Zertifizierung bei der Rechtsformwahl?

Die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) knüpft die Herstellerzulassung an die rechtliche Identität des Unternehmens. Ändert sich die Rechtsform, müssen Zertifikate und EUDAMED-Eintragungen angepasst werden; in manchen Fällen kann eine erneute Konformitätsbewertung durch die Benannte Stelle erforderlich sein. Die Rechtsformwahl sollte daher mit dem Zeitplan laufender oder geplanter Zertifizierungsverfahren abgestimmt werden.

Kann ein Medizintechnikunternehmen die Rechtsform steuerneutral wechseln?

Unter den Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) ist ein Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine GmbH oder umgekehrt in vielen Konstellationen steuerneutral möglich. Voraussetzung ist unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Sperrfristen und die sorgfältige Dokumentation des Vorgangs. Die steuerlichen Folgen des Umwandlungszeitpunkts, der Bewertung stiller Reserven und laufender Betriebsausgaben müssen im Einzelfall anwaltlich und steuerlich geprüft werden.

Haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für Produkthaftungsansprüche?

Im Grundsatz richtet sich die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz gegen die Gesellschaft als Hersteller, nicht gegen den Geschäftsführer persönlich. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt jedoch in Betracht, wenn er selbst deliktsrechtlich handelt, Pflichten aus § 43 GmbHG verletzt oder – in Krisensituationen – die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO missachtet. Ein Qualitätsmanagementsystem und klare interne Zuständigkeiten sind daher auch haftungsrechtlich relevant.

Wann sollte ein Medizintechnikunternehmen über eine AG nachdenken?

Die AG ist für mittelständische Medizintechnikunternehmen dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Börsengang, die Ausgabe handelbarer Aktien an Mitarbeiter oder Investoren oder ein Trade Sale an einen börsennotierten Käufer geplant ist. Das Mindestgrundkapital beträgt 50.000 €; der Verwaltungsaufwand und die Anforderungen an Corporate Governance sind erheblich höher als bei der GmbH. Für die meisten mittelständischen Unternehmen in der Wachstumsphase ist die GmbH die flexiblere und kosteneffizientere Ausgangsbasis.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, der Unternehmensnachfolge und der strukturierten Rechtsformgestaltung – mit besonderem Schwerpunkt auf technologieintensiven Branchen wie der Medizintechnik. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich ihren Mandanten verpflichtet und keinem Kanzleinetzwerk angeschlossen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft typische Gestaltungskonstellationen. Ihr Einzelfall – insbesondere laufende Zertifizierungsverfahren, bestehende Gesellschaftervereinbarungen und steuerliche Vorentscheidungen – erfordert eine individuelle Prüfung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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