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Rechtsformwahl für den Mittelstand – Software- und IT-Branche: Checkliste

Rechtsformwahl für den Mittelstand: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Softwareunternehmer aus München steht vor der Frage: Weiter als Einzelunternehmen, Wechsel in die GmbH oder doch die GmbH & Co. KG? Die Entscheidung beeinflusst Haftung, Steuerbelastung, Investorenattraktivität und die spätere Unternehmensnachfolge – in einem Atemzug. Die Rechtsformwahl ist keine einmalige Gründungsformalität, sondern eine strategische Gestaltungsentscheidung, die regelmäßig überprüft werden sollte.

Für IT- und Softwareunternehmen im deutschen Mittelstand kommen vor allem die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt), die GmbH & Co. KG sowie die AG als Rechtsformen ernsthaft in Betracht. Die Wahl hängt von Haftungsrisiken, Finanzierungsbedarf, steuerlicher Optimierung und Gesellschafterstruktur ab. Das GmbH-Gesetz (GmbHG) und das Handelsgesetzbuch (HGB) bilden die zentrale Normbasis; hinzu treten das Aktiengesetz (AktG), steuerliche Regelungen und – bei digitalen Geschäftsmodellen besonders relevant – gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Mitarbeiterbeteiligungen und Investitionsrunden.

Dieser Beitrag führt Sie in sieben Prüfschritten durch die wesentlichen Entscheidungsdimensionen und zeigt, welche Gestaltungsoptionen für IT-Unternehmer konkret infrage kommen.

Schritt 1: Haftung klären – Wer haftet wofür?

Die erste und häufig dringlichste Frage lautet: Soll persönliches Vermögen des Unternehmers dem unternehmerischen Risiko ausgesetzt sein? Bei Einzelunternehmen und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haftet der Inhaber mit seinem gesamten Privatvermögen. Das ist in der Software- und IT-Branche ein erhebliches Risiko – Projekthaftung, Datenschutzverletzungen und Lizenzkonflikte können schnell sechs- bis siebenstellige Schadensersatzansprüche auslösen.

Die GmbH ist nach dem GmbHG konzipiert als Haftungsschild. Die Gesellschaft haftet mit ihrem Vermögen; der Gesellschafter riskiert nur seine Einlage. Das gilt auch für die UG (haftungsbeschränkt), die bereits ab einem Stammkapital von 1 € gegründet werden kann – wenngleich die gesetzliche Rücklage von 25 % des Jahresüberschusses schrittweise aufgebaut werden muss, bis das Mindeststammkapital der GmbH von 25.000 € erreicht ist.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade junge IT-Gründer die UG als schnellen Einstieg wählen, ohne das spätere Wachstumsszenario zu kalkulieren. Eine frühzeitige Umwandlung in die GmbH – sobald das Geschäftsmodell tragfähig ist – spart langfristig Gestaltungsaufwand.

Handlungsempfehlung: Bestehen nennenswerte operative Risiken – etwa durch Softwareprojekte mit Haftungsklauseln, SaaS-Verträge mit Service-Level-Agreements oder der Verarbeitung personenbezogener Daten –, sollte eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) die haftungsrechtliche Mindestvorgabe sein.

Schritt 2: Kapitalbedarf und Finanzierungsstruktur bestimmen

Wie viel Eigenkapital ist heute vorhanden, und welche Finanzierungsrunden sind in den nächsten drei bis fünf Jahren realistisch? Diese Frage entscheidet maßgeblich über die passende Rechtsform. Für Venture-Capital-finanzierte IT-Unternehmen ist die GmbH in Deutschland die Standardform; international tätige Scale-ups mit Blick auf einen Exit oder Börsengang denken früh über die AG nach.

Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000 € (§ 5 GmbHG), von dem bei Gründung mindestens 12.500 € eingezahlt sein müssen. Die AG verlangt ein Grundkapital von mindestens 50.000 € (§ 7 AktG). Beide Rechtsformen erlauben die Ausgabe unterschiedlicher Geschäftsanteils- oder Aktiengattungen, was bei Beteiligungsrunden relevant wird.

Die GmbH & Co. KG – eine Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) übernimmt – eignet sich besonders für Familienunternehmen oder Unternehmensgruppen mit komplexer Gesellschafterstruktur. Investoren bevorzugen sie jedoch seltener, weil die Transparenz für externe Kapitalgeber geringer ist als bei einer GmbH mit klar strukturiertem Gesellschaftsvertrag.

Wir beraten regelmäßig Unternehmen aus der IT-Branche, die nach der ersten Finanzierungsrunde feststellen, dass ihre Rechtsform unzureichend auf Investor-Anforderungen (Vesting, Anti-Dilution, Liquidationspräferenz) ausgerichtet ist. Nachträgliche Umstrukturierungen sind möglich, aber kosten- und zeitintensiv.

Was bedeutet die Rechtsformwahl konkret für Ihre Steuerbelastung?

Die steuerliche Dimension ist für Mittelständler oft die entscheidende. Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG unterliegen der Körperschaftsteuer von 15 % (§ 23 KStG) zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag hierauf sowie der Gewerbesteuer mit einer Messzahl von 3,5 % – der Hebesatz variiert je Gemeinde, muss aber mindestens 200 % betragen. Die Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft liegt in der Regel bei rund 30 %, abhängig vom kommunalen Hebesatz.

Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) werden dagegen steuerlich transparent behandelt: Gewinne werden beim Gesellschafter versteuert, unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet werden. Für IT-Unternehmer mit hohem persönlichem Einkommensteuersatz kann eine Kapitalgesellschaft – bei Thesaurierung (Einbehaltung) der Gewinne – steuerlich vorteilhafter sein. Wird dagegen fast der gesamte Gewinn entnommen, kann die Transparenzbesteuerung günstiger ausfallen.

Ein weiterer Aspekt: Die Gewerbesteuer wird bei Personenunternehmen auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet (§ 35 EStG), bei Kapitalgesellschaften nicht. Das verändert den steuerlichen Gesamtvergleich je nach Gewinnniveau erheblich. Haben Sie das in Ihrer aktuellen Steuerplanung bereits durchgerechnet?

Handlungsempfehlung: Lassen Sie für Ihr konkretes Gewinniveau und Ihre Entnahmeplanung einen steuerlichen Rechtsformvergleich aufstellen – idealerweise in Abstimmung zwischen Steuerberater und Gesellschaftsrechtler, da Gestaltungsentscheidungen (z. B. Geschäftsführer-Gehalt in der GmbH) steuerlich und gesellschaftsrechtlich eng verknüpft sind.

Schritt 3: Gesellschafterstruktur und Mitarbeiterbeteiligung

Wer soll an dem Unternehmen beteiligt sein – heute und in fünf Jahren? IT-Unternehmen stehen vor einer spezifischen Herausforderung: Schlüsselprogrammierer, Produktmanager und Entwickler wollen am Unternehmenserfolg partizipieren. Das gelingt rechtssicher nur mit einer Rechtsform, die geeignete Beteiligungsinstrumente bereithält.

In der GmbH können Mitarbeiterbeteiligungen über echte Geschäftsanteile, stille Beteiligungen oder – inzwischen weit verbreitet – über sogenannte virtuelle Beteiligungen (Virtual Stock Option Plans, kurz VSOP) gestaltet werden. Jede Abtretung von GmbH-Anteilen erfordert notarielle Beurkundung (§ 15 GmbHG) – ein Aspekt, den Gründer bei häufigen Anteilsverschiebungen in frühen Phasen unterschätzen.

Die AG bietet den Vorteil handelbarer Aktien ohne Beurkundungserfordernis bei der Übertragung. Für Unternehmen, die Mitarbeiteraktien oder Aktienoptionen ausgeben möchten, kann die Umwandlung in eine AG langfristig attraktiv sein – insbesondere im Hinblick auf das ESOP-Gesetz (Employee Stock Ownership Plan), das im deutschen Startup-Ökosystem weiterhin diskutiert wird.

Bei der GmbH & Co. KG lassen sich Mitarbeiterbeteiligungen über Kommanditanteile gestalten; die steuerliche Behandlung kann bei entsprechender Gestaltung vorteilhaft sein. Jedoch ist die Struktur für Mitarbeiter oft schwer verständlich – ein Nachteil im Recruiting.

Schritt 4: Leitungs- und Governance-Struktur wählen

Wer führt das Unternehmen, und wie sind Entscheidungsbefugnisse verteilt? Die Governance-Struktur – also das interne Regelungssystem für Unternehmensleitung, Kontrolle und Beschlussfassung – unterscheidet sich erheblich je nach Rechtsform.

Die GmbH kennt Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer; optional kann ein Beirat oder Aufsichtsrat eingerichtet werden. Bei mehr als 500 Arbeitnehmern greift das Drittelbeteiligungsgesetz, ab 2.000 Arbeitnehmern das Mitbestimmungsgesetz – für die meisten mittelständischen IT-Unternehmen zunächst nicht relevant, aber mittelfristig zu beobachten.

Die AG hat zwingend einen dreigliedrigen Aufbau: Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung. Das bedeutet erhöhten Formalaufwand, bietet aber auch mehr externe Legitimität – relevant für IT-Unternehmen mit institutionellen Investoren oder einem angestrebten Börsengang.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen viele Gründer den Aufwand der AG-Governance erheblich. Satzungsänderungen, Hauptversammlungsprotokolle, Aufsichtsratssitzungen – all das bindet Ressourcen. Die GmbH erlaubt demgegenüber eine deutlich flexiblere, auf den Mittelstand zugeschnittene Gestaltung des Gesellschaftsvertrags.

Handlungsempfehlung: Klären Sie im Gesellschaftervertrag frühzeitig Fragen der Stimmbindung, Vetorechte und Quoren. Gerade bei mehreren Gründern oder frühen Investoren sind unklare Mehrheitsverhältnisse eine häufige Ursache für spätere Gesellschafterstreitigkeiten.

Schritt 5: Unternehmensnachfolge und Exit-Fähigkeit vorbereiten

Wie soll das Unternehmen in zehn Jahren übertragen werden – an Familienmitglieder, Management oder einen externen Käufer? Die Antwort auf diese Frage sollte schon in der Gründungsphase oder bei einer Rechtsformänderung bedacht werden.

Kapitalgesellschaften – insbesondere die GmbH – sind für einen Share Deal (Verkauf von Gesellschaftsanteilen) strukturell gut geeignet. Ein Asset Deal (Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter) ist grundsätzlich bei jeder Rechtsform möglich, führt aber zu erheblichen steuerlichen Unterschieden. Für Software-IP, Domainrechte, Kundenstämme und Entwickler-Teams ist die Frage, ob ein Käufer die Hülle (Share Deal) oder nur den Inhalt (Asset Deal) übernehmen will, kaufpreisrelevant.

Bei der GmbH & Co. KG sind Nachfolgegestaltungen über Kommanditanteile möglich; schenkungsteuerlich können dabei Freibeträge und Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG) genutzt werden – ein Vorteil, der für familiengeführte IT-Unternehmen bei der Generationennachfolge erheblich ins Gewicht fallen kann.

Ist ein aktienrechtlicher Squeeze-out (Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern) denkbar, ist ab einer Beteiligung von 95 % (§ 327a AktG) eine entsprechende Strukturierung sinnvoll. Für GmbH-Unternehmen gelten andere Mehrheitserfordernisse, die gesellschaftsvertraglich geregelt werden müssen.

Welche Checkliste gilt bei der Rechtsformwahl in der IT-Branche?

Die folgende strukturierte Prüfliste fasst die zentralen Entscheidungspunkte zusammen. Sie ersetzt keine anwaltliche Einzelfallprüfung, bietet aber eine erste systematische Orientierung.

  1. Haftungsrisiken analysieren: Bestehen Projektverträge mit weitgehenden Haftungsklauseln, Verarbeitung von Personendaten, SaaS-Verträge mit SLA? → Haftungsbeschränkung durch GmbH oder AG prüfen.
  2. Stammkapital und Einzahlung klären: Steht das GmbH-Mindeststammkapital von 25.000 € (§ 5 GmbHG) zur Verfügung? Andernfalls: UG als Einstiegsvariante mit geplantem Kapitalaufbau.
  3. Steuerlichen Rechtsformvergleich erstellen: Thesaurierungsbedarf, geplante Entnahmen, Gewerbesteuerhebesatz am Sitz, Körperschaftsteuer versus Einkommensteuer durchrechnen.
  4. Gesellschafterstruktur festlegen: Wer ist Gesellschafter? Welche Beteiligungsquoten sind geplant? Sind Mitarbeiterbeteiligungen (VSOP, echte Anteile) vorgesehen?
  5. Finanzierungsstrategie klären: Sind Investitionsrunden (Business Angel, Venture Capital) geplant? Sind Wandeldarlehen oder SAFE-Strukturen vorgesehen? → GmbH mit investorengerechtem Gesellschaftsvertrag gestalten.
  6. Governance-Struktur definieren: Wer führt das Unternehmen? Welche Entscheidungen bedürfen der Gesellschafterzustimmung? Ist ein Beirat sinnvoll?
  7. Nachfolge- und Exit-Szenario skizzieren: Share Deal, Asset Deal oder Familiennachfolge? Steuerliche Verschonungsregelungen (ErbStG) prüfen lassen.
  8. Rechtsform regelmäßig überprüfen: Mit zunehmendem Wachstum verändern sich Haftungsrisiken, Steuerbelastung und Finanzierungsbedarf. Eine jährliche Prüfung ist ratsam.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Softwareunternehmen aus der Branche IT-Dienstleistungen. Ausgangslage: Das Unternehmen war als GbR gegründet worden und hatte inzwischen rund 25 Mitarbeiter sowie mehrere größere Unternehmenskunden mit Haftungsklauseln in den Projektverträgen. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte das Haftungsprofil, den steuerlichen Vergleich zwischen Transparenzbesteuerung und GmbH-Besteuerung bei dem konkret vorhandenen Gewinnniveau sowie die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen einer GmbH-Gründung und Einbringung des bestehenden Unternehmens. Ergebnis: Die Gesellschafter entschieden sich für eine GmbH-Gründung mit aufeinander abgestimmtem Gesellschaftsvertrag, der sowohl Mitarbeiter-VSOP als auch spätere Investorenrunden vorbereitet – ohne aufwendige Nachstrukturierung.

Schritt 6: Rechtsformwechsel – Umwandlungswege und Kosten

Wer seine Rechtsform ändern möchte, kann verschiedene Umwandlungswege nutzen. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel und Einbringung. Für IT-Unternehmen relevant sind vor allem der Formwechsel (z. B. GbR → GmbH, UG → GmbH, GmbH → AG) und die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH.

Beim Formwechsel von der GbR in die GmbH muss das Stammkapital von mindestens 25.000 € aufgebracht werden; der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden (§ 2 GmbHG). Die Eintragung in das Handelsregister begründet die GmbH als solche. Wichtig: Bei der Einbringung eines Unternehmens in eine GmbH entstehen steuerliche Fragen (insbesondere stille Reserven), die im Vorfeld abgestimmt werden müssen.

Die Kosten eines Rechtsformwechsels variieren je nach Unternehmensgröße, Stammkapital und notariellem Beurkundungsaufwand erheblich. Eine pauschalierte Kostenaussage ist an dieser Stelle nicht seriös möglich – lassen Sie den Aufwand im Einzelfall kalkulieren.

Konstellation A: Einzelunternehmen, Haftungsrisiko wächst → Einbringung in GmbH, Stammkapital 25.000 €, Beurkundungspflicht, steuerliche Prüfung stiller Reserven. Konstellation B: UG wächst, Stammkapital nähert sich 25.000 € → Aufstockung und Firmenwechsel zur GmbH ohne Formwechsel im eigentlichen Sinne möglich. Konstellation C: GmbH plant externe Finanzierungsrunde → Prüfung, ob Umwandlung zur AG oder Verbleib als GmbH mit investorengerechtem Gesellschaftsvertrag vorteilhafter ist.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Rechtsformwahl. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der steuerlichen Situation, bestehender Verträge und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Schritt 7: Branchenspezifische Besonderheiten der IT-Branche

Softwareunternehmen haben spezifische rechtliche Anforderungen, die bei der Rechtsformwahl mitgedacht werden müssen. Drei Aspekte stechen heraus: Schutz von geistigem Eigentum, Datenschutzverantwortung und internationale Ausrichtung.

Das Softwareurheberrecht schützt Programme als Werke nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) – eine gesonderte Schutzrechtsanmeldung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Gleichwohl empfiehlt sich für Software-Unternehmen die Prüfung, ob ergänzende Schutzrechte (Marke, ggf. Patent für technische Verfahren) angemeldet werden sollten. Eine Marke ist für 10 Jahre geschützt und verlängerbar (§ 47 MarkenG); die Widerspruchsfrist gegen eine Markenanmeldung beträgt 3 Monate ab Veröffentlichung (§ 42 MarkenG).

Datenschutzrechtlich haftet die Kapitalgesellschaft als Verantwortlicher nach der DSGVO. Bei Datenschutzverletzungen drohen Bußgelder bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO); Meldungen an die Aufsichtsbehörde sind binnen 72 Stunden zu erstatten (Art. 33 DSGVO). Eine klare gesellschaftsrechtliche Zuordnung der Verantwortlichkeit – wer ist intern Datenschutzverantwortlicher – erleichtert die Compliance erheblich.

International tätige IT-Unternehmen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten oder darüber hinaus tätig sind, müssen prüfen, ob eine rein deutsche Rechtsform ausreicht oder ob eine grenzüberschreitende Unternehmensstruktur sinnvoll ist. Bei solchen Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Ist die Rechtsformfrage in der IT-Branche wirklich nur eine Gründerfrage – oder betrifft sie jeden Wachstumsschritt? Nach unserer Erfahrung ist die Antwort eindeutig: Jede wesentliche Veränderung des Unternehmens – neue Gesellschafter, Finanzierungsrunden, Expansion, Nachfolge – ist ein Anlass, die Rechtsform auf den Prüfstand zu stellen.

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Häufige Fragen zur Rechtsformwahl in der IT-Branche

Welche Rechtsform ist für ein IT-Startup am besten geeignet?

Für die meisten IT-Startups in Deutschland ist die GmbH die Standardwahl. Sie bietet Haftungsbeschränkung, Flexibilität bei der Gesellschafterstruktur und ist für Investoren bekannt. Das GmbH-Mindeststammkapital beträgt 25.000 € (§ 5 GmbHG); wer weniger Kapital hat, kann mit der UG (haftungsbeschränkt) ab 1 € starten und schrittweise aufstocken. Die genaue Empfehlung hängt von Finanzierungsplanung, Gesellschafteranzahl und steuerlichen Zielen ab.

Kann ich von der GbR in die GmbH wechseln?

Ja. Der Wechsel erfolgt in der Regel durch Einbringung des GbR-Vermögens in eine neu gegründete GmbH oder durch einen gesellschaftsrechtlichen Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG). Beide Wege erfordern notarielle Beurkundung und steuerliche Vorbereitung – insbesondere hinsichtlich stiller Reserven im Betriebsvermögen. Der Wechsel sollte frühzeitig geplant werden, bevor Haftungsrisiken oder Investorengespräche akut werden.

Was ist bei Mitarbeiterbeteiligungen in der GmbH zu beachten?

In der GmbH sind Mitarbeiterbeteiligungen über echte Geschäftsanteile oder – häufiger – über virtuelle Beteiligungen (VSOP) möglich. Jede Abtretung echter GmbH-Anteile erfordert notarielle Beurkundung (§ 15 GmbHG). VSOP-Programme sind schuldrechtliche Vereinbarungen und weniger aufwendig, bieten aber keine echten Gesellschafterrechte. Die steuerliche und gesellschaftsrechtliche Gestaltung sollte eng abgestimmt sein.

Welche steuerlichen Unterschiede gibt es zwischen GmbH und GmbH & Co. KG?

Die GmbH unterliegt Körperschaftsteuer (15 %, § 23 KStG) und Gewerbesteuer; Ausschüttungen an Gesellschafter unterliegen der Abgeltungsteuer. Die GmbH & Co. KG wird steuerlich transparent behandelt: Gewinne werden direkt beim Kommanditisten besteuert, unabhängig von Entnahmen. Welche Struktur vorteilhafter ist, hängt von Gewinnniveau, Entnahmeverhalten und persönlichem Steuersatz ab – ein individueller Vergleich ist unerlässlich.

Wann ist die AG für ein Softwareunternehmen sinnvoll?

Die AG ist für Softwareunternehmen dann sinnvoll, wenn ein Börsengang angestrebt wird, institutionelle Investoren eingebunden werden sollen oder Mitarbeiteraktien ausgegeben werden sollen. Das Grundkapital muss mindestens 50.000 € betragen (§ 7 AktG). Der Governance-Aufwand (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) ist höher als bei der GmbH. Für wachsende IT-Unternehmen empfiehlt sich eine Abwägung erst ab einer gewissen Unternehmensgröße.

Die vorstehende Checkliste gibt Orientierung für die Regelfälle. Ob die Rechtsformwahl in Ihrem konkreten Fall steuerlich, gesellschaftsrechtlich und strategisch optimal ist, erfordert die Prüfung Ihrer individuellen Unterlagen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen der Rechtsformwahl, Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsvertraggestaltung und Unternehmensnachfolge. Unser Beratungsansatz verbindet gesellschaftsrechtliche Gestaltung mit steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Perspektive – besonders für Software- und IT-Unternehmen mit wachsender Gesellschafterstruktur. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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