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UG (haftungsbeschränkt) gründen und führen – FAQ für den Mittelstand

UG (haftungsbeschränkt) gründen und führen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Geschäftsmodell steht, der Markt ist geprüft, doch das Stammkapital für eine GmbH fehlt noch: Genau für diese Ausgangslage hat der Gesetzgeber die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) geschaffen. Seit ihrer Einführung durch das MoMiG im Jahr 2008 hat sich die UG als Einstiegsform für gründungswillige Unternehmer im Mittelstand etabliert.

Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) und kann bereits ab einem Stammkapital von 1 € gegründet werden. Sie bietet Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, verpflichtet jedoch zur jährlichen Rücklagenbildung von 25 % des Jahresüberschusses, bis das Stammkapital von 25.000 € für eine Umwandlung in eine reguläre GmbH erreicht ist. Wer die Spielregeln der UG kennt und konsequent anwendet, erhält ein wirtschaftlich sinnvolles Instrument — wer sie ignoriert, riskiert persönliche Haftung der Geschäftsführung.

Dieser FAQ-Beitrag beantwortet die zwölf häufigsten Fragen von Unternehmern zur Gründung und Führung einer UG (haftungsbeschränkt) — strukturiert nach den Phasen Gründung, laufende Geschäftsführung und Weiterentwicklung.

Gründung der UG (haftungsbeschränkt): Was müssen Unternehmer wissen?

Wer eine UG gründen möchte, startet mit einem GmbHG-Verfahren, das in wesentlichen Punkten der GmbH-Gründung entspricht — mit einer wichtigen Erleichterung und einer wichtigen Einschränkung. Die Erleichterung: Der Gesetzgeber erlaubt bei einer Ein-Personen-Gründung die Verwendung des notariellen Musterprotokolls (§ 2 Abs. 1a GmbHG), das Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Geschäftsführerbestellung in einem Dokument vereint und die Notarkosten reduziert. Die Einschränkung: Sacheinlagen sind bei der UG ausdrücklich unzulässig (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG) — das Stammkapital muss vollständig in bar eingezahlt werden.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade dieser letzte Punkt unterschätzt wird. Wer Plant, Maschinen oder andere Sachwerte einzubringen, muss entweder auf die reguläre GmbH mit Mindeststammkapital von 25.000 € ausweichen oder das Stammkapital zunächst in bar leisten und die Sachwerte zu einem späteren Zeitpunkt auf anderem Wege in die Gesellschaft überführen.

Notarielle Beurkundung ist zwingend. Der Gesellschaftsvertrag muss durch einen Notar beurkundet werden (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Nach Beurkundung, Einzahlung des Stammkapitals und Anmeldung beim Handelsregister entsteht die Gesellschaft mit Eintragung. Bis zur Eintragung haftet der Handelnde persönlich für Verbindlichkeiten der sogenannten Vor-GmbH.

Wie hoch muss das Stammkapital der UG sein — und welche Folgen hat ein niedriges Kapital?

Das Gesetz setzt die Untergrenze bei 1 € Stammkapital (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Praktisch empfiehlt sich jedoch ein höheres Anfangskapital, das zumindest die Gründungskosten deckt — anderenfalls ist die Gesellschaft nach der Gründung faktisch zahlungsunfähig. Notarkosten, Handelsregistereintragung und gegebenenfalls erste Betriebskosten sollten durch das eingezahlte Kapital gedeckt sein.

Ein sehr niedriges Stammkapital hat unmittelbare Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit. Banken, Lieferanten und Geschäftspartner lesen aus dem Handelsregister das eingetragene Stammkapital — ein Betrag von 1 € oder 100 € sendet ein Signal, das in manchen Branchen Vertragsbeziehungen erschwert. Zudem greift die gesetzliche Rücklage, die die UG von der GmbH unterscheidet: 25 % des Jahresüberschusses sind zwingend in die gesetzliche Rücklage einzustellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG), bis das für eine GmbH erforderliche Stammkapital von 25.000 € erreicht ist.

Nach unserer Erfahrung wählen Gründer ein Anfangsstammkapital zwischen 500 € und 5.000 €, um einerseits Liquiditätsspielraum zu behalten und andererseits nach außen hin handlungsfähig aufzutreten. Für kapitalintensive Branchen — Gastronomie, Handwerk, produzierendes Gewerbe — ist die UG oft nicht die optimale Rechtsform, weil die fehlende Kapitalausstattung das operative Geschäft belastet.

Was ist die gesetzliche Rücklage der UG und wie wird sie berechnet?

Die gesetzliche Rücklage ist das zentrale strukturelle Merkmal, das die UG von der GmbH unterscheidet. § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet die Gesellschaft, in jedem Geschäftsjahr, in dem ein Jahresüberschuss erzielt wird, mindestens ein Viertel dieses Überschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Ausschüttungen an Gesellschafter, Gewinnabführungen oder andere Verwendungen des Jahresüberschusses sind erst nach Bedienung dieser Pflicht zulässig.

Ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung: Bei einem Jahresüberschuss von 20.000 € sind mindestens 5.000 € (= 25 %) in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Der verbleibende Betrag kann — nach Abzug etwaiger weiterer Rücklagen — ausgeschüttet oder vorgetragen werden. Die Rücklage ist zweckgebunden: Sie darf ausschließlich zur Verlustdeckung, zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder — sofern sie zusammen mit dem Stammkapital 25.000 € übersteigt — zur Umwandlung in eine reguläre GmbH verwendet werden.

Verstöße gegen die Rücklagepflicht begründen nach herrschender Auffassung die persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft. Wer Gewinn ausschüttet, ohne die Rücklage zu bedienen, riskiert Schadensersatzansprüche — und im schlimmsten Fall wird die beschränkte Haftung, die den Kern der Gesellschaftsform ausmacht, durch persönliche Haftung ergänzt.

Wann und wie wird die UG in eine GmbH umgewandelt?

Das Gesetz sieht keine starre Umwandlungspflicht vor — die UG kann dauerhaft als solche bestehen. Sobald jedoch durch Rücklagenbildung, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln oder Bareinlagen das Stammkapital von 25.000 € erreicht oder überstiegen wird, kann die Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafterversammlung in eine GmbH umgewandelt werden (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Ab diesem Moment entfällt der Zusatz „(haftungsbeschränkt)" im Namen — die Gesellschaft firmiert als GmbH.

Verfahrenstechnisch ist die Umwandlung eine Kapitalerhöhung, für die ein Kapitalerhöhungsbeschluss notariell beurkundet und zum Handelsregister angemeldet werden muss. Die Kosten sind überschaubar, der Aufwand vertretbar. Für Unternehmen, die mit einer UG gestartet sind und deren Rücklage über mehrere Jahre gewachsen ist, ist der Umwandlungszeitpunkt häufig der richtige Moment, um auch nach außen die Solidität des Unternehmens zu signalisieren.

In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei ein inhabergeführtes Technologieunternehmen aus dem Bereich Softwareentwicklung, das als UG gegründet worden war und nach vier Geschäftsjahren durch konsequente Rücklagenbildung das Stammkapital von 25.000 € überschritten hatte. Die Umwandlung in eine GmbH ermöglichte dem Unternehmen die Aufnahme eines ersten institutionellen Gesellschafters, der eine UG als Beteiligungsstruktur abgelehnt hatte. Ausgangslage war die Vorbereitung einer Beteiligungsrunde. Vorgehen war die notarielle Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses und Handelsregisteranmeldung. Das Ergebnis war die erfolgreiche Eintragung als GmbH mit neuem Gesellschafter.

Welche Pflichten treffen den Geschäftsführer einer UG laufend?

Der Geschäftsführer einer UG unterliegt denselben gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Pflichten wie der Geschäftsführer einer GmbH. Das betrifft vor allem drei Bereiche: Buchführung, Jahresabschluss und Insolvenzantragspflicht. Bei Zahlungsunfähigkeit besteht eine Antragspflicht innerhalb von drei Wochen (§ 15a InsO); bei Überschuldung gilt eine Frist von sechs Wochen.

Weil die UG typischerweise mit geringem Eigenkapital ausgestattet ist, ist das Risiko der Überschuldung strukturell höher als bei einer gut kapitalisierten GmbH. Gerade in Verlustjahren ist daher laufend zu prüfen, ob der Insolvenztatbestand der Überschuldung nach § 19 InsO vorliegt. Das erfordert eine Fortführungsprognose und gegebenenfalls einen Überschuldungsstatus.

Darüber hinaus ist die jährliche Einstellung in die gesetzliche Rücklage nicht nur eine buchhalterische Formalität, sondern Pflicht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft. Wird die Rücklage im Jahresabschluss nicht ausgewiesen oder wird entgegen der Rücklagepflicht ausgeschüttet, haftet der Geschäftsführer persönlich für den entstandenen Schaden. Nach unserer Erfahrung sind es gerade diese operativen Pflichten, die in der Praxis vernachlässigt werden — insbesondere bei Einzelunternehmern, die ihre UG ohne kaufmännischen Hintergrund führen.

Kann eine UG mehrere Gesellschafter haben?

Ja. Die UG kann sowohl als Einpersonen-Gesellschaft als auch mit mehreren Gesellschaftern gegründet werden. Bei mehr als einem Gesellschafter oder mehr als einem Geschäftsführer ist das vereinfachte Musterprotokoll nicht verwendbar — in diesen Fällen bedarf es eines individualisierten Gesellschaftsvertrags, der die Rechte und Pflichten der Gesellschafter detailliert regelt.

Für Mehrpersonen-UGs empfehlen wir, die Regelungen zu Stimmrechten, Gewinnverteilung, Vinkulierung (Übertragungsbeschränkung für Geschäftsanteile) und zur Rücklagepflicht bereits im Gesellschaftsvertrag präzise zu fassen. Fehlen diese Regelungen, gelten die dispositiven Vorschriften des GmbHG — die nicht immer das abbilden, was die Gesellschafter wirtschaftlich gemeint haben. Konflikte über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage oder über Ausschüttungsentscheidungen sind in der Praxis häufig auf lückenhafte Gesellschaftsverträge zurückzuführen.

Welche steuerliche Behandlung gilt für die UG?

Steuerrechtlich wird die UG wie eine GmbH behandelt: Sie unterliegt der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % des zu versteuernden Einkommens (§ 23 KStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer auf der Grundlage einer Messzahl von 3,5 % und einem gemeindeabhängigen Hebesatz. Gesamtbelastend ergibt sich für Kapitalgesellschaften — UG wie GmbH gleichermaßen — regelmäßig eine Steuerquote von rund 30 %, die je nach Standort variiert.

Besonderes Augenmerk verdient die steuerliche Behandlung der gesetzlichen Rücklage. Die Einstellung in die Rücklage erfolgt aus dem Jahresüberschuss nach Steuern — sie ist keine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist zudem zu beachten, dass ein angemessenes Geschäftsführergehalt steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, während verdeckte Gewinnausschüttungen steuerlich anders behandelt werden. Die genaue Ausgestaltung sollte im Einzelfall anwaltlich und steuerrechtlich geprüft werden.

Darf eine UG eine Firma (einen Namen) frei wählen?

Die Firma der UG unterliegt den allgemeinen handelsrechtlichen Anforderungen an Unternehmensbezeichnungen (§§ 17 ff. HGB) sowie der Pflicht, den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)" zu führen (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Die Abkürzung „UG" allein ohne den Zusatz ist unzulässig.

Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „GmbH" in der Firma einer UG nicht verwendet werden darf — die Gesellschaft hat die Rechtsform UG zu führen, bis eine Umwandlung in eine GmbH vollzogen ist. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Grundsätze zur Firmenwahrheit und Firmenunterscheidbarkeit: Die gewählte Bezeichnung darf nicht irreführend sein und muss sich von bereits eingetragenen Firmen im selben Handelsregister ausreichend unterscheiden.

Was passiert, wenn die UG dauerhaft Verluste erzielt?

Erzielt die UG dauerhaft Verluste, besteht kein Jahresüberschuss, aus dem die gesetzliche Rücklage zu bedienen wäre — die Rücklagepflicht entsteht nur bei positivem Ergebnis. Das eigentliche Problem liegt tiefer: Bei anhaltenden Verlusten wird das ohnehin geringe Eigenkapital aufgezehrt. Übersteigen die Passiva die Aktiva und fehlt eine positive Fortführungsprognose, liegt Überschuldung im Sinne von § 19 InsO vor — mit der Folge, dass der Geschäftsführer innerhalb von sechs Wochen Insolvenzantrag stellen muss.

Reagiert der Geschäftsführer nicht rechtzeitig, riskiert er nicht nur persönliche zivilrechtliche Haftung für nach Eintritt der Insolvenzreife getätigte Zahlungen (§ 15b InsO), sondern auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung. Für eine UG mit sehr geringem Eigenkapital ist daher ein regelmäßiges Liquiditätsmonitoring keine Option, sondern eine Pflicht. Schon die erste Verlustphase sollte Anlass sein, die wirtschaftliche Fortführungsfähigkeit anwaltlich und kaufmännisch zu prüfen.

Kann eine UG in die Insolvenz gehen — und wer haftet dann?

Ja. Die Haftungsbeschränkung der UG gilt im laufenden Betrieb: Gläubiger können grundsätzlich nur auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. Im Insolvenzverfahren ändert sich diese Ausgangslage nicht per se — aber sie wird durch die Haftungstatbestände überlagert, die den Geschäftsführer persönlich treffen können. Das betrifft insbesondere Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 15b InsO), Steuerrückstände und Sozialversicherungsbeiträge, die der Geschäftsführer unter Umständen persönlich schuldet, sowie deliktische Haftung bei Insolvenzverschleppung.

Für den Gesellschafter — soweit er nicht selbst Geschäftsführer ist — bleibt die Haftungsbeschränkung auf die Einlage erhalten. Das ist der eigentliche Wert der Rechtsform: Scheitert das Unternehmen, verliert der Gesellschafter seine Einlage und gegebenenfalls gewährte Gesellschafterdarlehen (die in der Insolvenz nachrangig sind), nicht jedoch sein Privatvermögen. Diese Schutzwirkung entfällt nur bei gesonderten Haftungstatbeständen, etwa bei persönlichen Bürgschaften gegenüber Kreditgebern oder bei einer Durchgriffshaftung, die in der Rechtspraxis auf enge Ausnahmefälle beschränkt ist.

Lohnt sich die UG für den Mittelstand — oder ist die GmbH stets die bessere Wahl?

Die Frage stellt sich in der Beratungspraxis regelmäßig. Die Antwort hängt von drei Parametern ab: verfügbares Startkapital, geplantes Geschäftsvolumen und Außenwirkung.

Die UG eignet sich für Gründer mit begrenztem Startkapital, die eine Idee ohne großes Investitionsrisiko testen wollen, für Holdingstrukturen unterhalb eines Konzernverbunds, für freiberufliche Tätigkeiten, die nicht der freien Berufsgesellschaft bedürfen, und für Unternehmen, die von Anfang an eine klare Strategie zur schrittweisen Umwandlung in eine GmbH verfolgen. Sie eignet sich weniger für kapitalintensive Branchen, für Unternehmen mit wesentlichen Bankfinanzierungen sowie für Gesellschaften, die schnell externes Beteiligungskapital aufnehmen wollen — institutionelle Investoren bevorzugen regelmäßig die GmbH.

Nach unserer Erfahrung ist die UG ein legitimes und praktisches Instrument — kein Notbehelf. Entscheidend ist jedoch, dass die gesetzliche Rücklagenpflicht konsequent umgesetzt und die Umwandlung in eine GmbH aktiv geplant wird, sobald die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Wer die UG auf Dauer als Betriebsgesellschaft führt, ohne die Rücklage anzusparen, verpasst die Chance zur Stärkung der Eigenkapitalbasis — und damit zur nachhaltigen Stabilisierung des Unternehmens.

Welche nächsten Schritte empfehlen sich für Gründer und bestehende UG-Geschäftsführer?

Für Gründer: Klären Sie zunächst, ob ein Musterprotokoll ausreicht oder ein individueller Gesellschaftsvertrag notwendig ist. Prüfen Sie die Firmierung auf handelsrechtliche Zulässigkeit, planen Sie das Startkapital realistisch und nicht nur symbolisch, und beauftragen Sie frühzeitig einen Notar für die Beurkundung. Die Anmeldung beim Handelsregister kann der Notar elektronisch übermitteln — das verkürzt die Eintragungszeit erheblich.

Für bestehende UG-Geschäftsführer: Überprüfen Sie den Jahresabschluss auf die korrekte Bildung der gesetzlichen Rücklage. Kalkulieren Sie den Zeitplan zur Erreichung des 25.000-€-Schwellenwerts. Prüfen Sie regelmäßig, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohen. Und evaluieren Sie, ob die UG noch die geeignete Rechtsform ist oder ob eine Umwandlung in eine GmbH wirtschaftlich und strategisch geboten erscheint.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.

Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation — ob bei der Gründung einer UG, der laufenden Geschäftsführung oder der geplanten Umwandlung in eine GmbH — schreiben Sie an info@brandtfalk.com. Wir beraten regelmäßig inhabergeführte Unternehmen zu allen Fragen des GmbH-Gesetzes und begleiten die strukturierte Weiterentwicklung von der UG zur GmbH.

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Häufig gestellte Fragen zur UG (haftungsbeschränkt)

Was kostet die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt)?

Die Gründungskosten setzen sich aus Notargebühren, Handelsregistereintragungsgebühren und gegebenenfalls Beratungskosten zusammen. Bei Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls für eine Einpersonen-Gründung fallen die Notargebühren geringer aus als bei einem individualisierten Gesellschaftsvertrag. Die genauen Kosten hängen vom beurkundeten Stammkapital und dem Geschäftswert ab. Hinzu kommen Kosten für die Handelsregistereintragung und eine eventuelle steuerrechtliche oder anwaltliche Begleitung. Im Einzelfall sollte vorab eine Kostenübersicht eingeholt werden.

Kann ich eine UG allein als Gesellschafter und Geschäftsführer gründen?

Ja. Die Einpersonen-Gründung ist ausdrücklich vorgesehen und ist in der Praxis der häufigste Fall. Bei einer Einpersonen-UG mit einem Geschäftsführer ist die Verwendung des notariellen Musterprotokolls nach § 2 Abs. 1a GmbHG zulässig, was den Gründungsaufwand reduziert. Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer ist dennoch an alle gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Pflichten gebunden — die Haftungsbeschränkung schützt das Privatvermögen nur so lange, wie diese Pflichten eingehalten werden.

Kann eine UG Anteile an anderen Gesellschaften halten?

Ja. Eine UG kann als Holdinggesellschaft eingesetzt werden und Anteile an GmbHs, anderen UGs oder weiteren Gesellschaftsformen halten. Diese Gestaltung ist in der Beratungspraxis verbreitet, etwa um eine operative Gesellschaft von einer Beteiligungsholding zu trennen. Die Rücklagenpflicht gilt auf Ebene der UG-Holding unabhängig von den Ausschüttungen der Tochtergesellschaft. Auch bei der Holdinglösung empfiehlt sich ein individuell gestalteter Gesellschaftsvertrag statt des Musterprotokolls.

Darf der Geschäftsführer einer UG ein Gehalt beziehen?

Ja. Ein angemessenes Geschäftsführergehalt ist steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindert den Jahresüberschuss, aus dem die gesetzliche Rücklage zu bilden ist. Die Angemessenheit des Gehalts bemisst sich nach Branche, Unternehmensgröße und Aufgabenumfang. Bei zu hohem Geschäftsführergehalt ohne wirtschaftliche Rechtfertigung kann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen, was steuerlich nachteilig ist. Die konkrete Gehaltsgestaltung ist im Einzelfall steuerrechtlich zu prüfen.

Wann muss der Jahresabschluss einer UG offengelegt werden?

Die UG als Kapitalgesellschaft unterliegt der handelsrechtlichen Offenlegungspflicht. Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuchs können eine verkürzte Bilanz beim Bundesanzeiger einreichen. Die Jahresabschlüsse sind grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen. Verstöße gegen die Offenlegungspflicht werden vom Bundesamt für Justiz mit Ordnungsgeldverfahren geahndet. Die genauen Fristen und Schwellen für die Größenklassifizierung sollten im Einzelfall geprüft werden.

Was gilt, wenn die UG ihre Rücklage nicht bildet?

Wird die gesetzliche Rücklagenpflicht nicht erfüllt — etwa weil der Jahresüberschuss vollständig ausgeschüttet oder nicht ausgewiesen wird —, haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auf Schadensersatz. Die fehlerhafte Verwendung des Bilanzgewinns ist eine Pflichtverletzung im Sinne des GmbHG. Gesellschafter können diese Ansprüche geltend machen. Im Falle einer späteren Insolvenz prüft der Insolvenzverwalter derartige Verstöße systematisch auf Anfechtbarkeit und Haftungsansprüche.

Kann eine bestehende GmbH in eine UG umgewandelt werden?

Eine Umwandlung einer GmbH in eine UG ist gesellschaftsrechtlich nicht vorgesehen — die Rechtsformkette läuft in Gesetzgebung und Praxis nur in einer Richtung: von der UG zur GmbH. Wer eine GmbH führt und das Stammkapital herabsetzen möchte, kann dies im Rahmen einer Kapitalherabsetzung nach GmbHG tun, jedoch nicht auf einen Betrag unterhalb von 25.000 €, ohne die Rechtsform zu wechseln. Die Beibehaltung des Rechtsformstatus GmbH ist dabei zwingend.

Ist die UG für eine Unternehmensnachfolge geeignet?

Die UG ist für eine strukturierte Nachfolge eingeschränkt geeignet, weil das geringe Stammkapital die Bewertung und Übertragung von Geschäftsanteilen erschwert und institutionelle Erwerber oder Nachfolger häufig eine GmbH bevorzugen. In Familiennachfolgen, in denen ein Nachfolger aus dem Gesellschafterkreis heraus übernimmt, kann die UG jedoch als Zwischenform genutzt werden, wenn parallel die Umwandlung in eine GmbH vorbereitet wird. Die anwaltliche Gestaltung des Übergabevertrags und der gesellschaftsrechtlichen Struktur ist in jedem Fall empfehlenswert.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Gesellschaftsrechts — von der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) über die Gestaltung von Gesellschaftervereinbarungen bis zur Umwandlung in eine GmbH und strukturierten Unternehmensnachfolgen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet Mandanten bundesweit vor Handelsgerichten und in notariellen Verfahren. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

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