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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1 · Praxisleitfaden

UG (haftungsbeschränkt) gründen und führen – Praxisleitfaden

Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine besondere Erscheinungsform der GmbH nach dem GmbH-Gesetz und ermöglicht die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital ab 1 Euro.

Ein Gründer, der mit wenigen hundert Euro eine haftungsbeschränkte Gesellschaft ins Leben rufen möchte, steht vor einer Entscheidung: die vollständige GmbH mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital von 25.000 Euro oder die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – die sogenannte UG –, die bereits ab einem Stammkapital von 1 Euro eingetragen werden kann. Diese Flexibilität hat ihren Preis: Das Gesetz verpflichtet die UG zu einer zwingenden Rücklage, die schrittweise das vollständige GmbH-Kapital ansammeln soll. Wer die Besonderheiten der UG kennt und konsequent beachtet, erhält ein wirksames Rechtskleid für den Unternehmensstart.

Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine besondere Erscheinungsform der GmbH nach dem GmbH-Gesetz und ermöglicht die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital ab 1 Euro. Im Gegenzug schreibt das Gesetz vor, dass 25 Prozent des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen sind, bis das Stammkapital auf 25.000 Euro angewachsen ist. Dieser Praxisleitfaden führt Gründer und Geschäftsführer Schritt für Schritt durch Gründung, laufende Führung, Pflichten und die spätere Umwandlung in eine GmbH.

Der folgende Leitfaden gliedert sich in sieben Abschnitte: Rechtsrahmen und Abgrenzung, Vorbereitung der Gründung, notarielle Beurkundung und Eintragung, kaufmännische und gesellschaftsrechtliche Führungspflichten, die gesetzliche Rücklage im Detail, Umwandlung in eine GmbH sowie typische Fehler aus der Mandatspraxis.

Rechtsrahmen und Abgrenzung zur GmbH: Was regelt das GmbHG?

Die UG (haftungsbeschränkt) ist keine eigene Rechtsform, sondern eine gesetzlich geregelte Sonderform der GmbH. Sie findet ihre Grundlage in § 5a GmbHG, der im Jahr 2008 durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) eingeführt wurde. Im Übrigen gelten für die UG sämtliche Vorschriften des GmbH-Gesetzes, soweit § 5a GmbHG keine abweichende Regelung trifft.

Der entscheidende Unterschied zur GmbH liegt im Mindeststammkapital: Während die GmbH ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro erfordert, kann die UG mit einem Stammkapital ab 1 Euro gegründet werden. Diese Absenkung ist bewusst mit Schutzmechanismen verknüpft, die Gläubigerinteressen wahren. Die UG ist damit kein dauerhaftes Alternativmodell zur GmbH, sondern ein Übergangsfahrzeug auf dem Weg zur kapitalstarken GmbH.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Gründer die UG als dauerhaftes Konstrukt planen, ohne die gesetzlichen Ansparpflichten hinreichend einzukalkulieren. Das führt in der Folge zu Ausschüttungssperren, die den unternehmerischen Handlungsspielraum erheblich einengen. Wer das Rechtskleid der UG wählt, muss die strukturellen Besonderheiten von Anfang an in seine Finanzplanung integrieren.

Wichtig für die Abgrenzung: Die UG muss den Zusatz „(haftungsbeschränkt)" oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)" im Firmennamen führen. Eine Abkürzung allein auf „UG" ist unzulässig. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gilt ebenso wie bei der GmbH; Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Schritt 1 – Vorbereitung der Gründung: Welche Entscheidungen müssen vorab getroffen werden?

Vor dem Gang zum Notar stehen mehrere grundlegende Weichenstellungen, die später nur mit erheblichem Aufwand korrigiert werden können. Die Vorbereitung gliedert sich in vier Bereiche: Stammkapitalplanung, Gesellschafterstruktur, Unternehmensgegenstand und Wahl zwischen Muster-Protokoll und individueller Satzung.

Stammkapitalplanung: Die Wahl der Stammkapitalhöhe beeinflusst das Auftreten am Markt und den Spielraum bei Ausschüttungen unmittelbar. Ein Stammkapital von 1 Euro signalisiert nach außen minimale Kapitalausstattung. In der Beratungspraxis empfehlen wir häufig einen Betrag zwischen 500 und 2.000 Euro, um das Auftreten gegenüber Geschäftspartnern zu stärken, ohne das Kapitalerfordernis einer GmbH zu erreichen.

Gesellschafterstruktur: Die UG kann als Ein-Personen-Gesellschaft oder als Mehrpersonengesellschaft gegründet werden. Bei einer Ein-Personen-Gründung muss der alleinige Gesellschafter als Geschäftsführer darauf achten, dass Rechtsgeschäfte zwischen sich und der Gesellschaft schriftlich dokumentiert und in einem besonderen Verzeichnis festgehalten werden (§ 35 Abs. 4 GmbHG). Diese Pflicht wird in der Praxis häufig vernachlässigt und kann im Streitfall erhebliche Haftungsrisiken begründen.

Unternehmensgegenstand: Der Unternehmensgegenstand muss klar, bestimmt und ausreichend weit gefasst sein, um operative Flexibilität zu erhalten. Zu enge Formulierungen erzwingen spätere Satzungsänderungen, die ihrerseits Notarkosten und Eintragungsgebühren auslösen.

Muster-Protokoll oder individuelle Satzung: Das GmbHG stellt für die Ein-Personen-Gründung und die Mehrpersonengründung bis zu drei Gesellschaftern ein gesetzliches Muster-Protokoll bereit. Dieses vereinfacht die Gründung und senkt Notarkosten, bietet aber keine Gestaltungsfreiheit. Für jede Gesellschaft, in der Fragen der Nachfolge, der Gesellschafterrechte oder variabler Gewinnverteilung relevant sind, ist eine individuelle Satzung unerlässlich.

Schritt 2 – Notarielle Beurkundung und Handelsregistereintragung

Die Gründung einer UG erfordert zwingend die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Diese Pflicht gilt auch beim Muster-Protokoll; lediglich die inhaltliche Gestaltung ist dann vorgegeben. Der Notar prüft die Eintragungsfähigkeit der Firma, die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags und die Vollständigkeit der Anmeldeunterlagen.

Nach der Beurkundung ist das Stammkapital vollständig zur freien Verfügung des Geschäftsführers einzuzahlen, bevor die Anmeldung beim Handelsregister erfolgt. Für die UG gilt dabei ein Besonderheit: Sacheinlagen sind bei der UG unzulässig (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Das Stammkapital muss ausnahmslos in bar eingebracht werden. Dies unterscheidet die UG von der GmbH, bei der Sacheinlagen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.

Der Geschäftsführer meldet die Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister an. Die Anmeldung enthält neben dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterliste, eine Versicherung über die Einlageleistung sowie Angaben zur Person des Geschäftsführers. Erst mit der Eintragung entsteht die UG als juristische Person mit voller Rechtsfähigkeit und Haftungsbeschränkung. Bis dahin haften die Gründer für im Namen der Vor-UG eingegangene Verbindlichkeiten persönlich.

In der Mandatspraxis beraten wir Gründer regelmäßig zur Minimierung der sogenannten Handelndenhaftung. Schließen Gründer bereits vor Eintragung Verträge im Namen der zukünftigen Gesellschaft ab, kann das zu einer persönlichen Haftung führen, die den Zweck der Haftungsbeschränkung untergräbt. Empfehlenswert ist es daher, zwischen Beurkundung und Eintragung möglichst keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen einzugehen oder diese explizit unter den Vorbehalt der Eintragung zu stellen.

Schritt 3 – Kaufmännische und gesellschaftsrechtliche Führungspflichten: Welche Pflichten treffen die Geschäftsführung laufend?

Mit der Eintragung beginnen die laufenden Pflichten der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführung. Diese lassen sich in gesellschaftsrechtliche, steuerliche und buchhalterische Kategorien einteilen. Als GmbH-Variante ist die UG in vollem Umfang dem Regel- und Pflichtenkatalog des GmbHG und des Handelsgesetzbuchs unterworfen.

Die Geschäftsführung hat die Gesellschaft nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensführung zu leiten (§ 43 GmbHG). Sie ist der Gesellschaft und mittelbar den Gesellschaftern gegenüber zur Sorgfalt verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich auf Schadensersatz. Besonders relevant ist dies für die Wahrung der Insolvenzantragspflichten: Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit besteht eine Antragspflicht innerhalb von 3 Wochen, bei Überschuldung innerhalb von 6 Wochen (§ 15a InsO). Ein Verstoß begründet strafrechtliche Risiken und die persönliche Haftung des Geschäftsführers.

Steuerlich ist die UG als Kapitalgesellschaft körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Hinzu tritt die Gewerbesteuer, die sich aus Messzahl und dem gemeindeabhängigen Hebesatz ergibt. Junge Unternehmen sollten diese Abgabenlast von Beginn an in ihre Liquiditätsplanung einbeziehen und die Vorauszahlungszyklen beachten.

Buchhalterisch ist die UG zur doppelten Buchführung, zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und – ab bestimmten Schwellen – zur Offenlegung im Bundesanzeiger verpflichtet. Die Aufbewahrungsfrist für steuerrelevante Unterlagen beträgt nach der Abgabenordnung in der Regel zehn Jahre. Wer diese Pflichten vernachlässigt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Beweisnachteile in späteren Streitigkeiten mit Gesellschaftern oder Gläubigern.

Schritt 4 – Die gesetzliche Rücklage der UG: Funktionsweise und Ausschüttungssperre

Die gesetzliche Rücklage ist das prägende Wesensmerkmal der UG und der entscheidende Mechanismus, mit dem der Gesetzgeber die fehlende Kapitalunterlegung kompensiert. § 5a Abs. 3 GmbHG schreibt vor, dass in der Jahresbilanz ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen ist. Diese Rücklage darf nicht ausgeschüttet werden; sie ist ausschließlich zur Verlustdeckung, zur Kapitalerhöhung bis zum Erreichen eines Stammkapitals von 25.000 Euro oder zur Deckung eines Jahresfehlbetrags bestimmt.

Die Rücklagenpflicht gilt, bis das Stammkapital der Gesellschaft 25.000 Euro erreicht. Erst dann entfallen die Beschränkungen des § 5a GmbHG, und die Gesellschaft kann als reguläre GmbH weitergeführt werden. Praktisch bedeutet dies: Solange die UG Gewinne erzielt, ist mindestens ein Viertel davon der freien Verwendung entzogen.

Die Konsequenz für die Liquiditätsplanung ist unmittelbar: Eine UG, die im ersten Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss von 4.000 Euro erzielt, muss 1.000 Euro in die Rücklage einstellen und kann maximal 3.000 Euro ausschütten – und auch das nur, soweit der Gesellschafterbeschluss die Ausschüttung vorsieht und das Stammkapital durch die Ausschüttung nicht angegriffen wird. Wir beraten in der Mandatspraxis regelmäßig Geschäftsführer, die irrtümlich den vollen Jahresüberschuss entnommen haben. Die Folge sind Rückzahlungspflichten, die im schlechtesten Fall die Insolvenz der Gesellschaft vorbereiten.

Wichtig ist zudem, dass die Rücklage im Jahresabschluss transparent ausgewiesen werden muss. Eine korrekte Bilanzierung ist nicht nur Pflicht, sondern auch Grundlage für etwaige spätere Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln im Rahmen der Umwandlung zur GmbH.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

Die Kanzlei beriet ein zweiköpfiges Gründerteam aus der IT-Dienstleistungsbranche, das eine UG mit einem Stammkapital von 500 Euro errichtet hatte. Nach drei profitablen Geschäftsjahren hatten die Gesellschafter die gesetzliche Rücklage nicht ordnungsgemäß gebucht und stattdessen sämtliche Gewinne ausgeschüttet. Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung wurde der Fehler aufgedeckt. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Berichtigung der Jahresabschlüsse der vergangenen Geschäftsjahre, koordinierte die Rückzahlung der fehlerhaft ausgeschütteten Beträge und begleitete die anschließende Umwandlung in eine GmbH nach Auffüllung des Stammkapitals auf 25.000 Euro. Ergebnis: Die Gesellschaft konnte ohne Bußgelder und ohne Insolvenzrisiko fortgeführt werden; das Verhältnis zu den Gesellschaftern blieb unbelastet.

Schritt 5 – Umwandlung der UG in eine GmbH: Wann und wie lohnt sich der Schritt?

Die Umwandlung der UG in eine GmbH ist kein zwingendes, aber ein häufig sinnvolles Ziel. Sie kann auf zwei Wegen erfolgen: durch Kapitalerhöhung aus eigenen Mitteln – also durch Umwandlung der gesetzlichen Rücklagen in gezeichnetes Kapital – oder durch Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen. In beiden Fällen muss das Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro angehoben werden.

Der häufigere und kostengünstigere Weg ist die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Voraussetzung ist, dass die angesammelten Rücklagen die Differenz zwischen dem bisherigen Stammkapital und dem Zielwert von 25.000 Euro abdecken. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, die Beurkundung und die Eintragung im Handelsregister sind erforderlich. Nach der Eintragung führt die Gesellschaft nur noch den GmbH-Firmenzusatz und unterliegt nicht mehr den Beschränkungen des § 5a GmbHG.

Wann lohnt sich der Schritt? Unserer Erfahrung nach sind drei Konstellationen besonders relevant: erstens, wenn die Gesellschaft Investoren oder Bankkredite anstrebt, gegenüber denen das UG-Label ein Hemmnis darstellt; zweitens, wenn in der Satzung Sacheinlagen geplant sind, die bei der UG nicht möglich sind; drittens, wenn Ausschüttungsmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft werden sollen, ohne durch die Rücklagenpflicht eingeschränkt zu sein. Die Umwandlung ist kein automatischer Prozess – sie erfordert sorgfältige Bilanzplanung und juristische Begleitung.

Steuerlich ist die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln für die Gesellschaft in der Regel steuerneutral; für die Gesellschafter entstehen keine unmittelbaren Zuflüsse. Dennoch sollte die steuerliche Behandlung im Einzelfall geprüft werden, da sich Details je nach Gesellschafterstruktur und Beteiligungshöhe unterscheiden können.

Schritt 6 – Typische Fehler und Risiken: Was scheitert in der Praxis häufig?

In der anwaltlichen Praxis begegnen uns immer wieder dieselben Fehler, die bei der UG zu ernsthaften Problemen führen. Eine strukturierte Risikobetrachtung hilft, die wesentlichen Fallstricke zu vermeiden.

Fehler 1 – Fehlende Dokumentation bei der Ein-Personen-UG: Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer schließt im Namen der Gesellschaft Verträge mit sich selbst ab, ohne die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form und das Verzeichnis der Insichgeschäfte zu beachten (§ 35 Abs. 4 GmbHG). Diese Verträge können angreifbar sein und im Streitfall die persönliche Haftung begründen.

Fehler 2 – Vernachlässigung der Rücklagenpflicht: Wie im Mikro-Fall illustriert, wird die Pflicht aus § 5a Abs. 3 GmbHG häufig nicht ernst genommen. Ausschüttungen, die die Rücklage nicht berücksichtigen, sind rechtswidrig und lösen Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter aus.

Fehler 3 – Handel vor Eintragung: Gründer nehmen Aufträge an und schließen Verträge ab, bevor die UG im Handelsregister eingetragen ist. Dies führt zur persönlichen Handelndenhaftung, die gerade bei größeren Auftragsvolumina existenzbedrohend sein kann.

Fehler 4 – Unzureichender Gesellschaftsvertrag: Das Muster-Protokoll taugt für einfachste Verhältnisse. Sobald mehrere Gesellschafter beteiligt sind, Regelungen zur Nachfolge, zum Austritt oder zu Gesellschafterstreitigkeiten notwendig werden, ist das Muster-Protokoll nicht geeignet. Ein nach Jahren ausgetragener Gesellschafterstreit ohne vertragliche Regelungsbasis ist in der Praxis einer der kostspieligsten Rechtsfälle, die wir begleiten.

Fehler 5 – Vernachlässigung der Insolvenzantragspflichten: Die UG verfügt häufig über keine nennenswerten Kapitalreserven. Schon moderate Umsatzeinbrüche können zur Zahlungsunfähigkeit führen. Geschäftsführer, die die Antragspflicht ignorieren oder zu spät erkennen, haften persönlich für nach Eintritt der Insolvenzreife eingegangene Zahlungen (§ 15b InsO).

Können diese Fehler vollständig ausgeschlossen werden? Nicht immer. Aber eine sorgfältige anwaltliche Gründungsbegleitung reduziert das Risiko erheblich. Wer bereits in der Gründungsphase auf eine rechtssichere Satzung, korrekte Buchführungsstrukturen und klare Gesellschaftervereinbarungen setzt, legt den Grundstein für eine stabile Gesellschaft.

Schritt 7 – Nächste Schritte und praktische Empfehlungen für die laufende Führung

Die vorstehenden Schritte zeigen: Die UG ist ein zugängliches, aber kein anspruchsloses Rechtskleid. Wer eine UG gründet oder führt, sollte eine klare Checkliste für die operative Umsetzung kennen.

  • Stammkapital und Gesellschafterstruktur verbindlich festlegen, bevor der Notartermin vereinbart wird.
  • Entscheidung zwischen Muster-Protokoll und individueller Satzung anhand der konkreten Gesellschaftsstruktur und Wachstumsziele treffen.
  • Vor der Handelsregistereintragung keine verbindlichen Verträge im Namen der zukünftigen Gesellschaft abschließen oder diese ausdrücklich unter den Vorbehalt der Eintragung stellen.
  • Buchführung so einrichten, dass die gesetzliche Rücklage automatisch bei der Gewinnverteilung berücksichtigt wird – idealerweise durch ein angepasstes Buchführungssystem oder entsprechende Steuerberateranweisung.
  • Gesellschafterbeschlüsse über Gewinnverwendung und Ausschüttungen schriftlich dokumentieren und archivieren.
  • Einen jährlichen Liquiditätsplan aufstellen, der Steuervorauszahlungen, Rücklagen und mögliche Ausschüttungen abbildet.
  • Die Kapitalentwicklung aktiv verfolgen und den Zeitpunkt der Umwandlung in eine GmbH planen, sobald das Stammkapital die Schwelle von 25.000 Euro erreicht oder erreichen kann.
  • Regelmäßige anwaltliche Überprüfung des Gesellschaftsvertrags, insbesondere bei veränderten Gesellschafterkreisen oder Geschäftsmodellen.

Welche dieser Punkte lassen sich ohne externe Begleitung sicher umsetzen? Für einfache Ein-Personen-Gründungen mit klarem Geschäftsmodell ist die Umsetzung mit einem erfahrenen Steuerberater und Notar oft ausreichend. Sobald mehrere Gesellschafter, variierende Gewinnansprüche oder Wachstumspläne ins Spiel kommen, empfiehlt sich die anwaltliche Begleitung von Beginn an.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle der UG-Gründung und -Führung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Gesellschafterstruktur und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und Ihres Gesellschaftsvertrags erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur UG (haftungsbeschränkt)

Kann die UG dauerhaft als solche bestehen bleiben, ohne in eine GmbH umgewandelt zu werden?

Ja, das Gesetz sieht keine Pflicht zur Umwandlung in eine GmbH vor. Die UG kann unbegrenzt als UG (haftungsbeschränkt) fortgeführt werden. Die gesetzliche Rücklage aus § 5a Abs. 3 GmbHG muss jedoch so lange angesammelt werden, wie das Stammkapital unter 25.000 Euro liegt. Solange diese Schwelle nicht erreicht ist, gelten die Beschränkungen des § 5a GmbHG fort, insbesondere das Verbot von Sacheinlagen und die Ansparpflicht. Eine strategische Entscheidung zur Umwandlung sollte wirtschaftlich und nicht aus Kostengründen aufgeschoben werden.

Welche Haftungsrisiken bestehen für den Geschäftsführer einer UG persönlich?

Der Geschäftsführer einer UG haftet persönlich nach § 43 GmbHG, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt. Besondere Risiken bestehen bei der Verletzung der Insolvenzantragspflicht – bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von 3 Wochen, bei Überschuldung innerhalb von 6 Wochen (§ 15a InsO). Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer für fehlerhafte Ausschüttungen, die die gesetzliche Rücklage nicht berücksichtigen. Die Haftungsbeschränkung gilt nur zugunsten der Gesellschafter, nicht zugunsten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft.

Was passiert, wenn die UG keine Gewinne erzielt – muss trotzdem eine Rücklage gebildet werden?

Nein. Die Rücklagenpflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG knüpft ausschließlich an einen Jahresüberschuss an. In Verlustjahren entsteht keine Pflicht zur Rücklagenbildung. Besteht ein Verlustvortrag, mindert dieser die Bemessungsgrundlage für die Rücklage: Erst der um den Verlustvortrag geminderte Jahresüberschuss ist rücklagenpflichtig. Eine Gesellschaft ohne Gewinne bleibt damit von der Ansparpflicht faktisch befreit, sammelt aber auch kein Kapital für die spätere Umwandlung an.

Kann die UG Anteile an andere Gesellschafter übertragen oder neue Gesellschafter aufnehmen?

Ja. Die Anteilsübertragung und die Aufnahme neuer Gesellschafter sind möglich und folgen den allgemeinen GmbH-Regeln. Eine Abtretung von Gesellschaftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Für Mehrpersonengesellschaften empfiehlt sich die satzungsmäßige Regelung von Vorkaufsrechten, Zustimmungserfordernissen und Abfindungsklauseln, um Streitigkeiten beim Gesellschafterwechsel zu vermeiden. Das Muster-Protokoll enthält hierzu keine ausreichenden Regelungen.

Darf die UG Sacheinlagen als Stammeinlage einbringen?

Nein. § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG schließt Sacheinlagen bei der UG ausdrücklich aus. Das Stammkapital muss vollständig in bar eingebracht werden. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur GmbH, bei der Sacheinlagen unter den Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 3 GmbHG zulässig sind. Für Gründer, die Maschinen, Fahrzeuge oder immaterielle Wirtschaftsgüter einbringen möchten, ist die UG daher weniger geeignet; alternativ sollte die GmbH-Gründung mit entsprechender Sacheinlage geprüft werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, der Unternehmensgründung und der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung – von der UG-Gründung bis zur GmbH-Umwandlung und strukturierten Unternehmenstransaktion. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet Gründer, Gesellschafter und Geschäftsführer in sämtlichen Phasen des Unternehmenslebenszyklus – von der Errichtung der Gesellschaft bis zur geordneten Nachfolge. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der UG-Gründung und -Führung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der Gesellschaftsstruktur und der einschlägigen Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und Satzung erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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