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Verdeckte Gewinnausschüttung erkennen und vermeiden – die wichtigsten Rechtsfragen

Verdeckte Gewinnausschüttung erkennen und vermeiden: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart mit seiner GmbH ein Gehalt, das ein fremder Dritter niemals akzeptiert hätte. Das Finanzamt prüft — und qualifiziert die Differenz zur fremdüblichen Vergütung kurzerhand als verdeckte Gewinnausschüttung. Die steuerlichen Folgen treffen das Unternehmen unmittelbar: nachträgliche Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Zinsen auf die Nachzahlung.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person außerhalb eines offenen Gewinnverwendungsbeschlusses einen Vermögensvorteil zuwendet, der bei Anwendung des Fremdvergleichsmaßstabs nicht gewährt worden wäre. Die Rechtsfolge: Die Vorteilsgewährung erhöht das Einkommen der Gesellschaft; beim Gesellschafter führt sie zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Betroffen sind vorrangig GmbH und AG, die Grundsätze gelten jedoch für alle Körperschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Dieser FAQ-Beitrag klärt die wichtigsten Rechtsfragen zur verdeckten Gewinnausschüttung: von der Definition und den häufigsten Fallgruppen über die steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Folgen bis hin zu konkreten Gestaltungsinstrumenten, mit denen inhabergeführte Unternehmen das Risiko wirksam reduzieren.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung – und wie grenzt die Rechtsprechung ab?

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist kein Buchstabe des Gesetzes, sondern ein durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) herausgearbeitetes Rechtsinstitut, das in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG seinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt findet. Danach darf eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der Körperschaft nicht mindern.

Der BFH definiert die vGA in gefestigter Senatsrechtsprechung als Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens der Gesellschaft auswirkt und nicht auf einem gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Das Tatbestandsmerkmal der gesellschaftlichen Veranlassung wird dabei typisierend durch den Fremdvergleich bestimmt: Hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter gleichen Bedingungen denselben Vorteil einem gesellschaftsfremden Dritten gewährt?

Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtung — nicht die zivilrechtliche Form. Ein Vertrag, der formal korrekt beurkundet ist, kann gleichwohl eine vGA auslösen, wenn sein Inhalt dem Fremdvergleich nicht standhält. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass gerade diese Diskrepanz zwischen zivilrechtlicher Wirksamkeit und steuerlicher Anerkennung zu unerwarteten Nachforderungen führt.

Welche Fallgruppen der verdeckten Gewinnausschüttung kommen im Mittelstand am häufigsten vor?

Die Praxis kennt eine Vielzahl typischer Konstellationen. Für inhabergeführte GmbH sind die folgenden Fallgruppen besonders relevant, weil hier das Gesellschaftsverhältnis und die operative Unternehmensführung in einer Person zusammentreffen.

Überhöhte Geschäftsführervergütung

Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass die Gesamtvergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers dem entspricht, was ein fremder Dritter in vergleichbarer Position erhalten würde. Zur Gesamtvergütung zählen Festgehalt, Tantieme, Altersversorgungszusage (bAV), Dienstwagen, Krankenversicherung und weitere Nebenleistungen. Überschreitet die Gesamtvergütung den fremdüblichen Rahmen, wird der übersteigende Betrag als vGA eingestuft — auch wenn jede Einzelkomponente für sich noch plausibel erscheint.

Unangemessene betriebliche Altersversorgung

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind ein klassisches Prüfungsfeld der Finanzverwaltung. Problematisch sind insbesondere Zusagen, die zu spät erteilt werden (sogenannte „Erdienbarkeit"), die unverhältnismäßig hohe Versorgungsleistungen vorsehen, oder die keine Probezeit nach Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft abwarten. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei eine mittelständische Familienholding, bei der eine kurz vor der geplanten Unternehmensübergabe erteilte Pensionszusage in voller Höhe als vGA qualifiziert wurde. Ausgangslage war die Umstrukturierung der Geschäftsführung im Zuge der Nachfolgeplanung. Vorgehen: Prüfung der Erdienbarkeitsvoraussetzungen und Anpassung der Zusage an die steuerlich anerkannten Parameter. Ergebnis: Teilkorrektur, die eine vollständige Rückqualifikation abwendete.

Miet- und Pachtverhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

Vermietet ein Gesellschafter der eigenen GmbH Räumlichkeiten oder Betriebsanlagen, prüft das Finanzamt den vereinbarten Mietzins am Maßstab der Ortsüblichkeit. Liegt der Mietzins über dem fremdüblichen Marktpreis, führt die Differenz zu einer vGA. Gleiches gilt für Nutzungsüberlassungen in die Gegenrichtung, wenn die GmbH einen Gegenstand zu unangemessen niedrigem Preis an den Gesellschafter überlässt.

Zinsen auf Gesellschafter-Darlehen

Gewährt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen, muss der vereinbarte Zinssatz dem entsprechen, was ein unabhängiger Kapitalgeber verlangen würde. Ein über dem Marktpreis liegender Zins führt bei der Gesellschaft zu einer abzugsfähigen Aufwendung, die steuerlich aber als vGA korrigiert wird. Umgekehrt kann ein zu niedriger Zinssatz bei einem Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter ebenfalls eine vGA auslösen — als verhinderte Vermögensmehrung.

Verträge mit nahestehenden Personen

Der Begriff der nahestehenden Person erfasst nach der gefestigten Senatsrechtsprechung nicht nur Ehegatten und Kinder des Gesellschafters, sondern auch andere natürliche und juristische Personen, zu denen der Gesellschafter aus gesellschaftlichen, familiären oder freundschaftlichen Gründen eine enge Bindung hat. Wird einer solchen Person ein Vorteil gewährt, der bei einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre, liegt eine vGA vor — auch wenn der Gesellschafter selbst keinen unmittelbaren Vorteil erhält.

Welche steuerrechtlichen Folgen hat eine verdeckte Gewinnausschüttung für die GmbH?

Die steuerrechtliche Behandlung der vGA bei der Gesellschaft ist eindeutig: Der Betrag, der als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird, erhöht das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft. Das bedeutet, dass die als Betriebsausgabe verbuchte Zuwendung für steuerliche Zwecke neutralisiert und dem Einkommen hinzugerechnet wird.

Die Folgen im Einzelnen:

  • Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % (§ 23 KStG) zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer fällt auf den hinzugerechneten Betrag nach.
  • Die Gewerbesteuer wird ebenfalls nachgefordert, da das Hinzurechnungsergebnis auch die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage erhöht. Bei üblichen Hebesätzen führt dies zu einer Gesamtbelastung der Kapitalgesellschaft von regelmäßig rund 30 % (hebesatzabhängig).
  • Auf die Nachforderung werden Nachzahlungszinsen nach § 233a AO erhoben. Die Verzinsung beginnt nach einer gesetzlich festgelegten Karenzzeit nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres.
  • Bei Vorsatz oder leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sich die Festsetzungsverjährung: auf 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung und auf 10 Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 169 AO). Dies bedeutet, dass das Finanzamt bei entsprechendem Anfangsverdacht weit in die Vergangenheit zurückgreifen kann.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen viele Gesellschafter-Geschäftsführer, wie weit ein laufender Betriebsprüfungszeitraum durch den Verdacht der vGA ausgedehnt werden kann. Die reguläre Festsetzungsverjährung beträgt zwar 4 Jahre (§ 169 AO), doch bereits der Vorwurf leichtfertigen Handelns genügt, um diesen Zeitraum erheblich auszuweiten.

Was bedeutet die verdeckte Gewinnausschüttung für den Gesellschafter persönlich?

Auf Ebene des Gesellschafters führt die vGA zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Diese Einkünfte unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer — sofern der Gesellschafter keine Option zur Veranlagung mit dem individuellen Steuersatz ausübt oder die Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört.

Hält der Gesellschafter seine Beteiligung im Privatvermögen und wurden die vGA-Beträge bereits bei der Gesellschaft der Körperschaftsteuer unterworfen, greift auf Gesellschafterebene das Teileinkünfteverfahren oder — bei qualifizierter Beteiligung — die Freistellung unter bestimmten Voraussetzungen. Die genaue Steuerbelastung auf Gesellschafterebene hängt von der Art der Beteiligung, dem persönlichen Steuersatz und der gewählten Veranlagungsform ab; dies ist im Einzelfall anwaltlich und steuerlich prüfen zu lassen.

Besonders problematisch ist, dass Gesellschafter und Gesellschaft oft von unterschiedlichen Finanzämtern veranlagt werden. Die Feststellung einer vGA durch das Betriebsfinanzamt bindet das für den Gesellschafter zuständige Finanzamt grundsätzlich nicht automatisch — was in der Praxis zu zeitlichen Verschiebungen und Abstimmungsbedarf zwischen beiden Verfahren führt. Hier ist frühzeitig koordiniertes Vorgehen gefragt.

Wie schützt eine klare Vertragsgestaltung vor dem vGA-Risiko?

Der wirksamste Schutz ist präventiver Natur. Wer Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter von vornherein so strukturiert, dass sie einem Fremdvergleich standhalten, vermeidet die Entstehung einer vGA dem Grunde nach.

Formale Anforderungen: Klarheit und Vorherigkeit

Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt zwei formale Grundvoraussetzungen auf: Klarheit und Vorherigkeit. Eine Vereinbarung muss im Voraus klar und eindeutig getroffen werden. Rückwirkende Anpassungen — etwa eine nachträgliche Gehaltserhöhung für das bereits abgelaufene Geschäftsjahr — werden steuerlich regelmäßig nicht anerkannt. Genauso verhält es sich mit mündlichen Nebenabreden, die sich im Nachhinein nicht mehr nachweisen lassen.

Fremdvergleich als Maßstab der Vergütungsgestaltung

Bei der Festlegung der Geschäftsführervergütung empfiehlt sich der Rückgriff auf Gehaltsvergleichsstudien branchenspezifischer Herkunft. Die Gesamtvergütung — Festgehalt, Tantieme, Nebenleistungen, bAV — muss in der Summe im branchenüblichen Rahmen liegen. Sinnvoll ist eine dokumentierte Beschlusslage der Gesellschafterversammlung, die die Vergütungskomponenten explizit nennt und die Vergleichbarkeit mit dem externen Arbeitsmarkt darlegt.

Tantiemeregelungen

Tantiemen bedürfen einer vorab festgelegten, nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage. Eine ausschließlich am Ermessen orientierte Tantieme läuft Gefahr, als nicht hinreichend bestimmt und damit als vGA qualifiziert zu werden. Zudem verlangen Finanzverwaltung und höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Gesamtvergütung einschließlich Tantieme eine angemessene Eigenkapitalrendite der Gesellschaft nicht vollständig aufzehrt.

Pensionszusagen: Checkliste der Anerkennungsvoraussetzungen

  • Erdienbarkeit: Die Zusage muss so rechtzeitig erteilt werden, dass der Begünstigte sie bis zum Renteneintritt noch erdienen kann — regelmäßig mindestens 10 Jahre Dienstzeit vor Rentenbeginn.
  • Probezeit: Nach einer Neugründung oder nach erstmaligem Eintritt eines Gesellschafter-Geschäftsführers in die Gesellschaft sollte eine Probezeit von in der Regel 2–3 Jahren abgewartet werden, bevor eine Pensionszusage erteilt wird.
  • Finanzierbarkeit: Die Zusage muss aus dem Ertrag des Unternehmens als finanzierbar gelten. Eine Zusage, die zur Überschuldung führen könnte, wird steuerlich nicht anerkannt.
  • Schriftform: Die Pensionszusage ist schriftlich zu erteilen und der Gesellschafterversammlung zu dokumentieren.
  • Überversorgungsgrenze: Die Versorgungsleistungen dürfen zusammen mit gesetzlicher Rente eine bestimmte Quote des letzten Aktivgehalts nicht überschreiten (die genaue Quote ist im Einzelfall zu prüfen).

Kann eine bereits entstandene verdeckte Gewinnausschüttung rückgängig gemacht werden?

Diese Frage stellen Mandanten häufig, wenn die Betriebsprüfung bereits läuft. Die kurze Antwort: Die zivilrechtliche Rückabwicklung ist grundsätzlich möglich, die steuerliche Wirkung tritt aber nicht automatisch ein.

Zivilrechtlich kann der Gesellschafter den erlangten Vorteil an die Gesellschaft zurückgewähren. Dies kann die steuerliche Ausgangslage verbessern, wenn die Rückzahlung im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt und vom Finanzamt als echte Korrektur anerkannt wird. Erfolgt die Rückzahlung erst nach Bestandskraft des Steuerbescheides, entfaltet sie in der Regel keine steuerliche Rückwirkung auf den ursprünglichen Veranlagungszeitraum — die Steuerpflicht bleibt bestehen.

Wird eine vGA im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, kommt es auf schnelles, koordiniertes Vorgehen an. Die Einspruchsfrist gegen einen Körperschaftsteuerbescheid beträgt 1 Monat (§ 355 AO). Lässt diese Frist sich nicht nutzen, ist der Bescheid bestandskräftig — und eine spätere Rückabwicklung entfaltet keine steuerliche Rückwirkung mehr.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass der wichtigste Hebel nicht die Rückabwicklung, sondern die Intervention im Betriebsprüfungsverfahren selbst ist: Ein qualifiziertes Gutachten zum Fremdvergleich, das die Angemessenheit der Vergütung belegt, kann die vGA-Feststellung dem Grunde nach entkräften oder der Höhe nach erheblich reduzieren.

Welche gesellschaftsrechtlichen Folgen kann eine verdeckte Gewinnausschüttung haben?

Die vGA ist primär ein steuerrechtliches Konstrukt — ihre Auswirkungen beschränken sich jedoch nicht auf das Steuerrecht. Gesellschaftsrechtlich kann eine vGA relevant werden, wenn Mitgesellschafter vorhanden sind, die an der Vorteilsgewährung nicht beteiligt waren oder ihr nicht zugestimmt haben.

Erhält ein Gesellschafter über eine vGA einen Vorteil zu Lasten der Gesellschaft, den andere Gesellschafter nicht erhalten, kann dies den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen. Mitgesellschafter können Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter und gegebenenfalls gegen die Geschäftsführer geltend machen, die die Vorteilsgewährung zugelassen haben. Bei Mehrheitsbeteiligungen und Alleingesellschaftern stellen sich diese Fragen naturgemäß weniger häufig — dennoch sind sie in Familiengesellschaften mit mehreren Gesellschafterstämmen ein reales Konfliktpotenzial.

Darüber hinaus kann eine systematische Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter im Extremfall als Maßnahme angesehen werden, die das Stammkapital der GmbH angreift. Das GmbH-Recht verbietet Zahlungen an Gesellschafter, soweit dadurch das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angegriffen wird (§ 30 GmbHG). Verstöße hiergegen begründen Rückzahlungspflichten und können die persönliche Haftung der Geschäftsführer nach sich ziehen.

Wie geht BRANDT & FALK bei der Prüfung und Gestaltung vor?

Nach unserer Erfahrung lohnt sich eine strukturierte vGA-Prüfung nicht erst dann, wenn die Betriebsprüfung bereits angekündigt ist. Viele inhabergeführte Unternehmen haben über Jahre gewachsene Vergütungsstrukturen, Nutzungsüberlassungen und Darlehenskonditionen, die einem aktuellen Fremdvergleich nicht mehr standhalten — ohne dass dies den Beteiligten bewusst wäre.

Unser Vorgehen folgt einem klaren Prüfpfad:

  1. Bestandsaufnahme: Sichtung sämtlicher Vertragsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern sowie nahestehenden Personen.
  2. Fremdvergleichsanalyse: Abgleich der vereinbarten Konditionen mit dem relevanten Marktmaßstab — für Vergütungen anhand branchenspezifischer Vergleichsdaten, für Darlehen und Mietverhältnisse anhand marktüblicher Referenzwerte.
  3. Risikobewertung: Einschätzung, welche Vertragsbeziehungen ein erhebliches vGA-Risiko tragen und in welcher Größenordnung eine Nachforderung stehen könnte.
  4. Gestaltungsempfehlung: Erarbeitung konkreter Anpassungsmaßnahmen — Vertragsanpassungen, Gesellschafterbeschlüsse, Dokumentation — die das Risiko für die Zukunft beseitigen.
  5. Begleitung im Betriebsprüfungsverfahren: Sofern eine Prüfung bereits läuft oder angekündigt ist, Begleitung der Kommunikation mit der Finanzverwaltung, Erstellung von Fremdvergleichsgutachten und ggf. Einspruchsbegründung.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragswerke, der Beteiligungsstruktur und der einschlägigen Rechtsprechung des BFH.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Gesellschaftervereinbarungen und Geschäftsführerverträge auf vGA-Risiken erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur verdeckten Gewinnausschüttung

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person außerhalb eines Gewinnverwendungsbeschlusses einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Die vGA erhöht das steuerliche Einkommen der Gesellschaft und führt beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

Wie erkennt man eine verdeckte Gewinnausschüttung im Alltag?

Typische Indizien sind: Geschäftsführervergütungen, die im Branchenvergleich unüblich hoch sind; Miet- oder Darlehenskonditionen, die einem Fremdvergleich nicht standhalten; Pensionszusagen ohne ausreichende Erdienbarkeitszeit; Leistungsbeziehungen mit nahestehenden Personen ohne schriftlichen Vertrag. Entscheidend ist stets, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Vorteil einem Fremden gewährt hätte.

Wer ist von einer vGA betroffen — nur die GmbH oder auch der Gesellschafter?

Beide Ebenen sind betroffen. Bei der Gesellschaft erhöht die vGA das körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Einkommen; auf Nachzahlungen fallen Zinsen nach § 233a AO an. Beim Gesellschafter führt die vGA zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Da unterschiedliche Finanzämter zuständig sein können, empfiehlt sich frühzeitig koordiniertes Vorgehen auf beiden Ebenen.

Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung rückgängig gemacht werden?

Zivilrechtlich ist eine Rückzahlung des Vorteils möglich. Steuerlich entfaltet sie jedoch nur Wirkung, wenn sie im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt und vom Finanzamt als echte Korrektur anerkannt wird. Nach Bestandskraft eines Steuerbescheides — die Einspruchsfrist beträgt 1 Monat (§ 355 AO) — entfaltet eine Rückzahlung in der Regel keine steuerliche Rückwirkung mehr. Frühzeitiges Handeln im Betriebsprüfungsverfahren ist daher entscheidend.

Welche Fristen sind bei einer Betriebsprüfung zu beachten?

Die reguläre Festsetzungsverjährung für Körperschaftsteuer beträgt 4 Jahre (§ 169 AO). Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sie sich auf 5 Jahre, bei Steuerhinterziehung auf 10 Jahre. Der Einspruch gegen einen Körperschaftsteuerbescheid ist innerhalb von 1 Monat ab Bekanntgabe einzulegen (§ 355 AO). Wird der Einspruch abgewiesen, besteht eine Klagefrist von 1 Monat ab Zustellung der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO).

Was ist der Unterschied zwischen verdeckter Gewinnausschüttung und offener Gewinnausschüttung?

Die offene Gewinnausschüttung erfolgt auf Grundlage eines gesellschaftsrechtlichen Beschlusses der Gesellschafterversammlung und ist steuerlich anerkannt. Die vGA hingegen umgeht diesen förmlichen Beschluss: Der Vorteil fließt dem Gesellschafter im Gewand einer betrieblichen Aufwendung zu. Steuerrechtlich wird die vGA wie eine offene Ausschüttung behandelt — mit dem Unterschied, dass sie zugleich das körperschaftsteuerliche Einkommen der Gesellschaft erhöht.

Wie hoch sind die steuerlichen Nachforderungen bei einer vGA typischerweise?

Die Nachforderung setzt sich zusammen aus Körperschaftsteuer von 15 % (§ 23 KStG) zzgl. Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer, deren Höhe vom gemeindlichen Hebesatz abhängt. Hinzu kommen Nachzahlungszinsen. Die Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft liegt regelmäßig bei rund 30 % (hebesatzabhängig). Die konkreten Beträge hängen vom Einzelfall ab und sind anwaltlich und steuerlich zu prüfen.

Wie schützt eine Vergütungsüberprüfung vor einer späteren vGA-Feststellung?

Eine proaktive Überprüfung aller Vertragsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter am Maßstab des Fremdvergleichs ist das wirksamste Instrument. Dazu gehören: Abgleich der Geschäftsführervergütung mit branchenüblichen Vergleichswerten, Überprüfung von Miet- und Darlehenskonditionen, Prüfung der Pensionszusage auf Erdienbarkeit und Angemessenheit sowie lückenlose Dokumentation der Beschlusslage. Die Anpassung sollte stets prospektiv und vor Beginn des betroffenen Geschäftsjahres erfolgen.

Gilt die vGA auch bei der Aktiengesellschaft?

Ja. Die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung gelten für alle Körperschaften im Sinne des KStG, also auch für AG, KGaA und Genossenschaften. Bei der AG tritt an die Stelle des Gesellschafter-Geschäftsführers häufig das Vorstandsmitglied, das zugleich Aktionär ist. Angesichts der strengeren aktienrechtlichen Kompetenzverteilung sind vGA-Konstellationen bei der AG seltener, aber nicht ausgeschlossen.

Was passiert, wenn nahestehende Personen des Gesellschafters von einer vGA profitieren?

Die steuerliche Wirkung ist dieselbe: Die Vorteilsgewährung an eine nahestehende Person des Gesellschafters löst beim Gesellschafter selbst Einkünfte aus Kapitalvermögen aus — auch wenn er den Vorteil nicht unmittelbar empfangen hat. Nahestehend sind nach der gefestigten Senatsrechtsprechung nicht nur Familienangehörige, sondern alle Personen, zu denen ein gesellschaftliches, familiäres oder sonstiges persönliches Näheverhältnis besteht.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Gesellschaftsrechts, der steuerrechtlichen Strukturierung und der Vermeidung von vGA-Risiken bei Kapitalgesellschaften. Die Beratung umfasst die präventive Vertragsgestaltung ebenso wie die Vertretung im Betriebsprüfungsverfahren und vor dem Finanzgericht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei steht für konsequente Interessenvertretung mittelständischer Unternehmer und inhabergeführter Gesellschaften. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallkonstellationen der verdeckten Gewinnausschüttung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragswerke, der aktuellen Vergütungsstruktur und der einschlägigen BFH-Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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