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Verdeckte Gewinnausschüttung erkennen und vermeiden – Rechtsprechung im Überblick

Verdeckte Gewinnausschüttung erkennen und vermeiden: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH erhält neben seinem Gehalt die Nutzung eines hochwertigen Firmenfahrzeugs, eine Pensionszusage und einen Darlehensvertrag zu günstigem Zins – alles scheinbar ordentlich dokumentiert. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt das Finanzamt fest, dass ein gedachter fremder Geschäftsführer diese Bedingungen so niemals erhalten hätte. Die Folge: Das Finanzamt behandelt die Zuwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), korrigiert die Körperschaftsteuer der GmbH nach oben und setzt beim Gesellschafter Kapitalertragsteuer fest. Dieses Szenario wiederholt sich in der Betriebsprüfungspraxis mit beunruhigender Regelmäßigkeit.

Die verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte, und dieser Vorteil durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Rechtsfolgen treffen sowohl die Gesellschaft – durch Hinzurechnung zur körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage – als auch den Gesellschafter, der die vGA als Kapitalertrag zu versteuern hat. Eine vorausschauende Gestaltung, insbesondere die sorgfältige Dokumentation von Drittvergleichen und klaren gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen, ist das wirksamste Mittel zur Vermeidung.

Dieser Beitrag ordnet die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur vGA systematisch ein, erläutert die typischen Fallgruppen aus der Betriebsprüfungspraxis und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für inhabergeführte Kapitalgesellschaften.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung? – Rechtliche Grundlagen im Überblick

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist eine der praxisrelevantesten und zugleich streitträchtigsten Kategorien im deutschen Körperschaftsteuerrecht. Ihrer Systematik liegt die Überlegung zugrunde, dass eine Kapitalgesellschaft nur dann steuerlich neutral auf Vermögensabflüsse reagieren kann, wenn diese betrieblich veranlasst sind – und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis.

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bestimmt, dass Minderungen des Einkommens, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, das steuerliche Einkommen der Körperschaft nicht mindern dürfen. Diese Norm wird durch die jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit Leben gefüllt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dabei vier Tatbestandsmerkmale herausgearbeitet, die kumulativ vorliegen müssen: erstens eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Gesellschaft, zweitens die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, drittens die Eignung zur Beeinflussung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und viertens – in der Regel – die fehlende Entsprechung gegenüber einer fremdüblichen Vereinbarung.

Maßgebliches Prüfungskriterium ist dabei der sogenannte Drittvergleich: Wie hätte die Gesellschaft mit einem gesellschaftsfremden Dritten kontrahiert? Wäre dieselbe Zuwendung zu denselben Bedingungen einem fremden Geschäftsführer oder Vertragspartner gewährt worden, fehlt es an der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung. Fehlt hingegen eine klare, im Voraus getroffene, schriftliche und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung, wertet die Betriebsprüfungspraxis dies regelmäßig als Indiz für eine vGA.

Der steuerliche Schaden ist in der Praxis erheblich: Bei der Gesellschaft wird der vGA-Betrag dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Beim Gesellschafter unterliegt der Vorteil der Abgeltungsteuer – oder, soweit das Teileinkünfteverfahren gilt, der anteiligen Einkommensteuer. Beide Belastungen entstehen gleichzeitig, ohne dass sie gegeneinander aufgerechnet werden.

Welche Fallgruppen erkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung an?

Die gefestigte Senatsrechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat im Laufe der Jahrzehnte eine Reihe von Fallgruppen entwickelt, die in der mittelständischen Praxis immer wieder zu Betriebsprüfungsproblemen führen. Die Kenntnis dieser Gruppen ist Voraussetzung für eine wirksame Gestaltungsberatung.

Unangemessenes Geschäftsführergehalt: Die wohl häufigste Fallgruppe betrifft die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Die höchstrichterliche Rechtsprechung prüft, ob das vereinbarte Gesamtgehalt – bestehend aus Festgehalt, Tantieme, Pensionszusage und Sachbezügen – dem entspricht, was die Gesellschaft einem fremden, gleich qualifizierten Geschäftsführer zahlen würde. Weicht die Gesamtvergütung nach oben ab und fehlen nachvollziehbare Vergleichsmaßstäbe, liegt eine vGA nahe. In der Mandatspraxis sehen wir, dass häufig nicht das Gehalt als solches beanstandet wird, sondern die Kumulation aus Gehalt, Tantieme und Pensionszusage, die in ihrer Gesamtheit zu einer unangemessenen Belastung führt.

Pensionszusagen: Die Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt besonders strengen Anforderungen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt unter anderem, dass die Zusage schriftlich erteilt, erdienbar und finanzierbar ist sowie im Einklang mit einem Probezeit-Erfordernis steht. Wird eine Pensionszusage erteilt, bevor der Geschäftsführer eine angemessene „Probezeit" in der Gesellschaft absolviert hat, behandelt die Finanzverwaltung die daraus resultierenden Rückstellungen als vGA. Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung gilt eine Mindestdauer von in der Regel zwei bis drei Jahren zwischen Dienstantritt und Erteilung der Pensionszusage als Orientierungswert, wobei der Einzelfall maßgeblich bleibt.

Darlehen an Gesellschafter: Gewährt die Gesellschaft einem Gesellschafter ein Darlehen zu einem Zinssatz unterhalb der marktüblichen Konditionen – oder ohne hinreichende Sicherheiten –, liegt eine verdeckte Zuwendung vor. Umgekehrt gilt: Zahlt die Gesellschaft einem Gesellschafter für ein Darlehen einen überhöhten Zinssatz, liegt ebenfalls eine vGA vor. Die höchstrichterliche Rechtsprechung legt hier strenge Maßstäbe an die Fremdüblichkeit der Vereinbarung, die vollständig und im Voraus dokumentiert sein muss.

Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern: Nutzt ein Gesellschafter Wirtschaftsgüter der Gesellschaft – vom Firmenfahrzeug über Immobilien bis hin zu Flugzeugen und Kunstgegenständen – zu privaten Zwecken, ohne dass eine angemessene Gegenleistung vereinbart ist, ergibt sich eine vGA in Höhe der ersparten Aufwendungen. In der Betriebsprüfungspraxis stellt insbesondere die private Nutzung von Betriebsimmobilien durch Gesellschafter einen wiederkehrenden Streitpunkt dar.

Günstige Vertragsgestaltungen mit nahestehenden Personen: Die vGA beschränkt sich nicht auf den direkten Gesellschafter. Die höchstrichterliche Rechtsprechung erfasst auch Zuwendungen an „nahestehende Personen", also Ehepartner, Kinder oder Schwestergesellschaften des Gesellschafters. Gewährt eine GmbH dem Ehepartner des Alleingesellschafters einen Arbeitsvertrag zu nicht fremdüblichen Bedingungen, liegt eine mittelbare vGA vor, die nach denselben Grundsätzen behandelt wird.

Wie unterscheidet sich die vGA von der offenen Gewinnausschüttung?

Die systematische Abgrenzung zwischen offener und verdeckter Gewinnausschüttung ist für die Gestaltungsberatung von zentraler Bedeutung. Die offene Gewinnausschüttung setzt einen förmlichen Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung voraus, erfolgt gleichmäßig nach Beteiligungsquoten und ist durch das Handelsrecht geregelt. Sie unterliegt beim Gesellschafter der Abgeltungsteuer, ohne dass auf Ebene der Gesellschaft ein Körperschaftsteueraufwand entsteht.

Die vGA hingegen entsteht ohne Ausschüttungsbeschluss – sie ist gerade das Kennzeichen eines verdeckten, also nicht transparenten Vorgangs. Genau deshalb löst sie auf beiden Ebenen steuerliche Konsequenzen aus: auf Ebene der Gesellschaft die Korrektur des zu versteuernden Einkommens, auf Ebene des Gesellschafters die Versteuerung des Vorteils. Lässt sich die vGA durch eine Rückabwicklung vor Steuerfestsetzung heilen – etwa durch Rückzahlung des erlangten Vorteils – kann eine steuerliche Neutralisierung in engen Grenzen möglich sein. Die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind hier streng; in der Mandatspraxis zeigt sich, dass eine Rückabwicklung im Nachhinein kaum je vollständig gelingt.

Kann das Ergebnis, das wirtschaftlich einer Ausschüttung entspricht, nicht durch einen förmlichen Beschluss herbeigeführt werden, wäre also die offene Ausschüttung die Lösung. Doch warum wählen Gesellschafter dann den Weg der verdeckten Zuwendung? Häufig aus Unwissenheit, gelegentlich aus dem Wunsch heraus, den Gewinnausweis zu senken und die betrieblichen Aufwendungen zu erhöhen. Beides ist steuerlich zum Scheitern verurteilt, sobald die Finanzverwaltung den Drittvergleich anlegt.

Wie reagiert die Finanzverwaltung auf eine festgestellte vGA?

Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung eine vGA fest, ergehen Änderungsbescheide auf beiden Ebenen: für die Gesellschaft und für den Gesellschafter. Die verfahrensrechtliche Herausforderung liegt darin, dass diese Bescheide nicht automatisch aufeinander abgestimmt werden, auch wenn beide Finanzbehörden aus demselben Sachverhalt schöpfen.

Auf Ebene der Gesellschaft wird das zu versteuernde Einkommen um den vGA-Betrag erhöht. Abzugsfähige Betriebsausgaben werden neutralisiert. Daraus resultiert eine Nachzahlung von Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer, jeweils einschließlich Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 %, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag hierauf; hinzu kommt die Gewerbesteuer, sodass die Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft regelmäßig rund 30 % erreicht – bezogen auf den Nachzahlungsbetrag eine erhebliche Summe.

Auf Ebene des Gesellschafters wird der vGA-Betrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst. Beim abgeltungsteuerlich belasteten Gesellschafter (im Privatvermögen gehaltene Beteiligung) greift der Abgeltungsteuersatz. Hält der Gesellschafter die Beteiligung im Betriebsvermögen oder greift das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG, wird nur ein Teil der vGA einkommensteuerlich erfasst. Die genaue Berechnung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Hinzu kommen verfahrensrechtliche Fragen: Ist die vGA auf ein früheres Jahr zurückzuführen, stellt sich die Frage der Festsetzungsverjährung. Nach § 169 AO beträgt die reguläre Festsetzungsverjährung vier Jahre; bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sie sich auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. In der Betriebsprüfungspraxis ist häufig das leichtfertige Versäumen eines klaren Drittvergleichs der Anknüpfungspunkt für eine verlängerte Verjährung.

Welche Dokumentationspflichten schützen den Gesellschafter-Geschäftsführer?

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich in einem zentralen Punkt als einheitlich erwiesen: Entscheidend ist weniger, was vereinbart wurde, sondern wie es vereinbart wurde und ob die Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Diese Erkenntnis ist das Fundament einer wirksamen vGA-Prävention.

Fünf Dokumentationserfordernisse sind besonders praxisrelevant:

  • Schriftlichkeit im Voraus: Jede Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder nahestehender Person muss schriftlich und vor Durchführung des Vorgangs getroffen werden. Nachträgliche Vereinbarungen – sei es zur Legalisierung von bereits gezahlten Boni oder rückwirkend gestalteten Darlehensverträgen – erkennt die Finanzverwaltung regelmäßig nicht an.
  • Fremdvergleichsdokumentation: Vergütungsvereinbarungen sollten durch externe Gehaltsvergleiche oder Stellungnahmen einer unabhängigen Beratung gestützt werden. Branchenübliche Vergütungsstudien sind hilfreich, ersetzen aber keine auf den Einzelfall zugeschnittene Prüfung.
  • Klare Tantieme-Regelungen: Tantiemen sollten eindeutige Bemessungsgrundlagen, Obergrenzen und Fälligkeitsregelungen enthalten. Spricht der Vertrag von einer Tantieme „nach dem Willen der Gesellschafterversammlung", fehlt es an der erforderlichen Vorab-Festlegung.
  • Gesamtvergütungsdeckel: Bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit signifikanter Beteiligungsquote empfiehlt es sich, die Gesamtvergütung (Festgehalt, Tantieme, Sachbezüge, Pensionsrückstellungen) jährlich auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und zu dokumentieren.
  • Tatsächliche Durchführung: Eine schriftliche Vereinbarung schützt nur, wenn sie auch tatsächlich und konsequent durchgeführt wird. Wird ein Darlehen vereinbart, aber nie zurückgezahlt, oder eine Miete vereinbart, aber nicht regelmäßig überwiesen, wertet die höchstrichterliche Rechtsprechung dies als Indiz für das Fehlen einer ernsthaften Vereinbarung.

Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis scheitern vGA-Korrekturen durch das Finanzamt am häufigsten an der fehlenden Schriftlichkeit und an der mangelhaften tatsächlichen Durchführung von Vereinbarungen. Diese beiden Faktoren lassen sich mit vertretbarem Aufwand beheben – setzen aber eine regelmäßige Überprüfung der bestehenden Vereinbarungslandschaft voraus.

Mikro-Fall: vGA-Risiken im inhabergeführten Produktionsunternehmen

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen in der Rechtsform der GmbH, dessen alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer seit der Gründung vor gut zwei Jahrzehnten eine Pensionszusage erhalten hatte, die zwischenzeitlich mehrfach angepasst worden war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass mehrere Anpassungen der Pensionszusage ohne förmlichen Gesellschafterbeschluss und ohne schriftliche Dokumentation eines Fremdvergleichs erfolgt waren. Zudem war ein firmeneigenes Ferienhaus in den Alpen dem Gesellschafter und seiner Familie während eines erheblichen Teils des Jahres zur privaten Nutzung überlassen worden, ohne dass hierfür ein schriftlicher Nutzungsvertrag oder eine fremdübliche Miete vereinbart worden war.

Ausgangslage: Das Finanzamt beanstandete die Pensionszusage in Teilen als vGA und setzte für die Nutzungsüberlassung des Ferienhauses einen jährlichen Nutzungsvorteil auf Basis der ortsüblichen Miete an.

Vorgehen: Die Kanzlei analysierte zunächst die historische Vertragsgrundlage der Pensionszusage und erarbeitete eine rechtlich fundierte Gegendarstellung zu den einzelnen Anpassungsschritten. Für die Nutzungsüberlassung wurde die tatsächliche Nutzungsdauer dokumentiert und ein marktkonformer Vergleichswert ermittelt. Im Einspruchsverfahren konnte die ursprüngliche Berechnung des Finanzamts in einem wesentlichen Teilbereich korrigiert werden.

Ergebnis: Der verbleibende Mehrbetrag wurde mit einer Nachzahlung auf Gesellschaftsebene abgegolten. Für die Zukunft wurde ein strukturiertes Vergütungsdokumentationskonzept eingeführt, das jährliche Überprüfungen vorsieht. Eine Erfolgsgarantie kann und darf im anwaltlichen Kontext nicht ausgesprochen werden; entscheidend war die frühzeitige und vollständige Begleitung des Einspruchsverfahrens.

Wie lassen sich vGA-Risiken vorausschauend steuern?

Die Vermeidung der verdeckten Gewinnausschüttung ist keine Frage des Zufalls, sondern eine Frage der Organisationsstruktur und der Vertragsdisziplin. Die gefestigte Senatsrechtsprechung gibt dabei klare Leitlinien vor, die in der Gestaltungsberatung operationalisiert werden können.

Zunächst sollten alle Vereinbarungen zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer in einem regelmäßigen – mindestens zweijährigen – Turnus auf ihre Fremdüblichkeit überprüft werden. Was bei Gründung angemessen war, kann nach zehn Jahren betrieblichem Erfolg bereits außerhalb des tolerierten Rahmens liegen. Umgekehrt kann ein Gehalt, das in wirtschaftlich schwierigen Zeiten angemessen war, nach einer strukturellen Transformation des Unternehmens unterdurchschnittlich geworden sein.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Pensionszusage. Sie ist das steuerlich komplexeste Instrument der Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung. Wann ist eine Zusage erdienbar? Welche Anforderungen stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung an den Zeitpunkt der Zusage? Ist eine bestehende Pensionszusage nach einer Anteilsübertragung noch fremdüblich? Diese Fragen sind gesellschaftsrechtlich und steuerlich zu beantworten – idealerweise bevor das Finanzamt sie stellt.

Wir beraten regelmäßig Gesellschafter-Geschäftsführer, die im Vorfeld einer Betriebsprüfung eine strukturierte Überprüfung ihrer Vereinbarungen wünschen. In diesen Mandaten zeigt sich, dass ein gezieltes Vorab-Audit deutlich weniger kostet als ein nachgelagertes Einspruchsverfahren – und erheblich weniger Stress verursacht.

Gibt es neben der Dokumentation noch weitere präventive Instrumente? Ja: Die gesellschaftsvertragliche Verankerung von Vergütungsgrundsätzen, die Einbeziehung eines Beirats oder eines unabhängigen Prüfers bei der Festlegung der Geschäftsführervergütung sowie die regelmäßige steuerliche Begleitung durch den Kanzleiberater sind strukturelle Schutzmaßnahmen, die in der Betriebsprüfung positiv gewertet werden.

Verfahrensrechtliche Optionen nach einer vGA-Feststellung

Was können Gesellschaft und Gesellschafter tun, wenn die Betriebsprüfung eine vGA festgestellt hat und entsprechende Steuerbescheide ergangen sind? Die Antwort hängt vom Zeitpunkt des Vorgehens und von der Qualität der vorhandenen Dokumentation ab.

Das Einspruchsverfahren gemäß § 347 AO ist der erste und obligatorische Schritt. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 AO) – eine Frist, die in der Betriebsprüfungssituation, in der häufig parallel mehrere Bescheide ergehen, sorgfältig überwacht werden muss. Im Einspruchsverfahren besteht die Möglichkeit, Sachverhaltsdarstellungen zu ergänzen, neue Dokumente vorzulegen und rechtliche Argumente zu vertiefen.

Hilft der Einspruch nicht vollständig ab, kann Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden. Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO). Das finanzgerichtliche Verfahren bietet die Möglichkeit einer vollständigen Sachaufklärung, einschließlich der Anhörung von Sachverständigen und der Vorlage weiterer Belege.

Gegen ein klageabweisendes Urteil des Finanzgerichts ist Revision zum Bundesfinanzhof möglich, sofern das Finanzgericht die Revision zugelassen hat oder eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat. In der Revisionsinstanz ist das Verfahren auf Rechtsfragen beschränkt; neue Tatsachen werden nicht berücksichtigt. Nach unserer Erfahrung ist die Revisionspraxis beim Bundesfinanzhof in vGA-Fragen inzwischen gefestigt – was bedeutet, dass die Chancen einer Revision maßgeblich von der Einordnung der eigenen Frage als ungeklärte Rechtsfrage abhängen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der spezifischen Vereinbarungsstruktur, der vorhandenen Dokumentation und der einschlägigen Rechtsprechungsentwicklung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur verdeckten Gewinnausschüttung

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 KStG?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte, und dieser Vorteil durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Rechtsfolgen sind eine Korrektur des zu versteuernden Einkommens auf Gesellschaftsebene sowie die Versteuerung des Vorteils beim Gesellschafter als Kapitalertrag. Eine frühzeitige Dokumentation und der konsequente Drittvergleich sind die wesentlichen Schutzinstrumente.

Wie lässt sich eine vGA wirksam vermeiden?

Die wichtigsten Schutzmaßnahmen sind die schriftliche und im Voraus getroffene Vereinbarung aller Zuwendungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, eine nachvollziehbare Dokumentation des Fremdvergleichs sowie die konsequente tatsächliche Durchführung der Vereinbarung. Regelmäßige – mindestens zweijährige – Überprüfungen der Gesamtvergütungsstruktur sind empfehlenswert. Bei Pensionszusagen gelten besonders strenge Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich Schriftlichkeit, Erdienbarkeit und Finanzierbarkeit.

Welche Steuern fallen bei einer festgestellten vGA an?

Auf Ebene der Gesellschaft wird der vGA-Betrag dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet; es entstehen Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, jeweils einschließlich Nachzahlungszinsen. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 %, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag hierauf; die Gesamtbelastung liegt regelmäßig rund bei 30 %. Beim Gesellschafter unterliegt der Vorteil der Abgeltungsteuer oder – bei Betriebsvermögensbeteiligung – dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG.

Welche Fristen gelten im Einspruchsverfahren gegen vGA-Bescheide?

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 AO). Hilft der Einspruch nicht vollständig ab, kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden (§ 47 FGO). Da bei Betriebsprüfungen häufig mehrere Bescheide gleichzeitig ergehen, ist eine sofortige anwaltliche Fristüberwachung unerlässlich, um keine Rechtsmittelfrist zu versäumen.

Gilt die vGA auch für Zuwendungen an Familienangehörige des Gesellschafters?

Ja. Die höchstrichterliche Rechtsprechung erfasst auch Zuwendungen an „nahestehende Personen", also Ehepartner, Kinder und weitere dem Gesellschafter wirtschaftlich nahestehende Personen. Beschäftigt die GmbH den Ehepartner des Gesellschafters zu nicht fremdüblichen Bedingungen oder stellt sie Vermögenswerte zur privaten Nutzung durch Familienangehörige bereit, ohne eine angemessene Gegenleistung zu vereinbaren, liegt eine mittelbare vGA vor, die nach denselben Grundsätzen behandelt wird wie eine direkte Zuwendung an den Gesellschafter selbst.

Kann eine vGA rückabgewickelt werden?

Eine Rückabwicklung ist in engen Grenzen möglich und kann unter Umständen die steuerlichen Folgen auf Gesellschaftsebene abmildern, wenn der Gesellschafter den erlangten Vorteil vor Ergehen der Steuerbescheide zurückzahlt. Die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind hier streng: Die Rückzahlung muss tatsächlich und vollständig erfolgen. In der Praxis gelingt eine vollständige steuerliche Neutralisierung durch Rückabwicklung nur selten; die anwaltliche Begleitung im Einspruchsverfahren ist in diesen Konstellationen besonders wichtig.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Gesellschaftsrechts, der steuerlichen Gestaltung von Gesellschafter-Geschäftsführer-Beziehungen sowie bei vGA-bezogenen Einspruchs- und Klageverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Strukturelle Vertrauenssignale: Die Kanzlei begleitet regelmäßig Betriebsprüfungsverfahren mit vGA-Komponente und verfügt über langjährige Erfahrung in der Gestaltung von Vergütungsstrukturen für Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Beratung umfasst die präventive Dokumentationsbegleitung ebenso wie die Vertretung im Einspruchs- und finanzgerichtlichen Verfahren.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, bestehenden Vereinbarungen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechungsentwicklung. Zur Klärung, wie eine bestehende Vergütungsstruktur auf Ihr Unternehmen wirkt und welche vGA-Risiken bestehen, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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