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Verdeckte Gewinnausschüttung erkennen und vermeiden

Verdeckte Gewinnausschüttung erkennen und vermeiden: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält ein Gehalt, das ein fremder Dritter für dieselbe Tätigkeit nicht erzielt hätte. Der Mietvertrag zwischen GmbH und Gesellschafter weist einen Mietzins aus, der deutlich über dem Marktpreis liegt. Das Darlehen der Gesellschaft an ihren Anteilseigner trägt keinen Zinssatz. Jedes dieser Szenarien ist aus der Mandatspraxis von BRANDT & FALK bekannt – und jedes kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) begründen, die das Betriebsprüfungsrisiko der GmbH erheblich erhöht und den Gesellschafter persönlich trifft.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des Körperschaftsteuerrechts liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vermögensvorteil gewährt, den sie einem fremden Dritten unter gleichen Bedingungen nicht gewährt hätte, und dieser Vorgang das Einkommen der Gesellschaft mindert. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) konkretisiert die Tatbestandsmerkmale durch eine umfangreiche Kasuistik. Steuerlich werden vGAs auf der Gesellschaftsebene dem Einkommen hinzugerechnet; auf der Gesellschafterebene unterliegen sie der Abgeltungsteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren.

Dieser Beitrag erläutert die tatbestandlichen Voraussetzungen, zeigt typische Fehlerquellen im mittelständischen Alltag, beschreibt die Folgen für Gesellschaft und Gesellschafter und gibt konkrete Gestaltungshinweise, um vGA-Risiken von vornherein zu vermeiden.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung – und warum ist der Fremdvergleich entscheidend?

Der Begriff „verdeckt" verweist darauf, dass der Vermögensabfluss nicht durch einen Gewinnverteilungsbeschluss nach § 29 GmbHG ausgelöst wird, sondern durch zivilrechtliche Vereinbarungen oder tatsächliche Leistungsbeziehungen, die dem Gesellschaftsverhältnis entspringen. Die gefestigte Senatsrechtsprechung des BFH verlangt seit Jahrzehnten einen Rückgriff auf den sogenannten Fremdvergleich: Maßstab ist, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer dieselbe Leistung zu denselben Konditionen auch mit einem gesellschaftsfremden Dritten vereinbart hätte.

Dieser Fremdvergleich hat zwei Dimensionen. Erstens die formale Ebene: Verträge zwischen GmbH und Gesellschafter müssen vor Leistungserbringung klar und ernsthaft vereinbart sein; mündliche Abreden, nachträgliche Anpassungen und nicht ordnungsgemäß dokumentierte Konditionen versagen regelmäßig die steuerliche Anerkennung. Zweitens die inhaltliche Ebene: Auch ein formal korrekter Vertrag scheitert, wenn sein Inhalt – der vereinbarte Preis, der Zinssatz, die Vergütung – dem Marktvergleich nicht standhält.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade inhabergeführte GmbHs diese Unterscheidung nicht trennscharf ziehen. Vertragsanpassungen werden informell besprochen und erst Monate später schriftlich fixiert. Die Folge: Das Finanzamt versagt die steuerliche Wirkung rückwirkend, und die Differenz zwischen vereinbartem und fremdüblichem Wert wird als vGA dem Einkommen der Gesellschaft hinzugerechnet.

Welche Fallgruppen begründen typischerweise eine vGA beim Gesellschafter-Geschäftsführer?

Die vGA-Kasuistik ist breit. Drei Fallgruppen dominieren jedoch das Betriebsprüfungsgeschehen bei mittelständischen GmbHs so deutlich, dass jeder Geschäftsführer sie kennen sollte.

Überhöhte Geschäftsführervergütung

Bezieht ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein Gehalt, das für Größe, Branche und wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht fremdüblich ist, wertet die Finanzverwaltung den übersteigenden Betrag als vGA. Maßgebend ist dabei nicht das absolute Gehaltsniveau, sondern der Betrag, den die Gesellschaft einem branchengleichen, externen Fremdgeschäftsführer zahlen würde. Gehaltserhöhungen müssen vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres beschlossen und ordnungsgemäß dokumentiert werden; eine rückwirkende Anpassung ist steuerlich regelmäßig schädlich.

Gleiches gilt für Tantiemen. Übersteigt der variable Vergütungsanteil eine Schwelle, die eine ernsthafte unternehmerische Beteiligung am Ergebnis abbildet, und verbleibt der Gesellschaft kein angemessener Eigengewinn, liegt nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung eine vGA nahe. In unserer Beratungspraxis empfehlen wir deshalb, das Gesamtpaket aus Festgehalt, Tantieme und Zusatzleistungen jährlich auf Fremdüblichkeit zu überprüfen und einen schriftlichen Benchmarknachweis zu dokumentieren.

Unangemessene Vertragskonditionen bei Miet- und Pachtverhältnissen

Überlässt ein Gesellschafter der GmbH Immobilien, Fahrzeuge oder Betriebsmittel, muss der vereinbarte Mietzins dem Marktpreis entsprechen. Liegt die vereinbarte Miete dauerhaft über dem Marktpreis, fließt der übersteigende Betrag gesellschaftlich motiviert ab – klassische vGA. Umgekehrt gilt bei verbilligter Nutzung durch den Gesellschafter dasselbe: Nutzt der Gesellschafter Wirtschaftsgüter der GmbH unentgeltlich oder zu einem symbolischen Mietzins, mindert das den Ertrag der Gesellschaft ohne geschäftlichen Anlass.

Besondere Vorsicht ist bei der Betriebsaufspaltung geboten: Betriebs- und Besitzunternehmen stehen häufig in Pachtverhältnissen, deren Konditionen sich über Jahre nicht mehr an veränderte Marktverhältnisse anpassen. Das Ergebnis sind stille vGA-Risiken, die erst bei der Betriebsprüfung sichtbar werden.

Darlehen ohne fremdübliche Verzinsung

Gewährt die GmbH ihrem Gesellschafter ein Darlehen zu einem Zinssatz unterhalb des Marktüblichen oder ganz unverzinslich, gilt die Zinsdifferenz als vGA. Gleiches droht, wenn vereinbarte Darlehen nicht zurückgezahlt werden und die Gesellschaft keine ernsthaften Rückforderungsschritte einleitet. Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung des BFH kommt es nicht auf die subjektive Absicht an: Entscheidend ist der objektive Vermögensvorteil, den die Gesellschaft dem Gesellschafter ohne geschäftlichen Anlass gewährt.

In der Praxis des Mittelstands werden Gesellschafterdarlehen häufig ohne hinreichend formalisierte Darlehensverträge gewährt. Es fehlt an Sicherheiten, Tilgungsplänen oder marktgerechten Zinsen. Bereits diese formalen Mängel können dazu führen, dass das Finanzamt den gesamten Vorgang als vGA umqualifiziert.

Steuerliche Folgen auf Ebene der GmbH und des Gesellschafters

Wird eine vGA festgestellt, hat das Konsequenzen auf zwei Ebenen – und beide sind für den wirtschaftlich planenden Geschäftsführer relevant.

Auf der Ebene der Gesellschaft erhöht die vGA das steuerliche Einkommen. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 % nach § 23 KStG, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf. Dazu kommt die Gewerbesteuer, deren Messzahl 3,5 % beträgt; der Hebesatz ist gemeindeabhängig. In der Summe ergibt sich regelmäßig eine Gesamtbelastung der Kapitalgesellschaft von rund 30 %, was die Finanzverwaltung bei der vGA-Korrektur als Nachsteuer einfordert. Hinzu kommen Nachzahlungszinsen, die je nach Prüfungszeitraum beträchtlich sein können.

Auf Gesellschafterebene wird die vGA wie eine offene Gewinnausschüttung behandelt. Hält der Gesellschafter seine Anteile im Privatvermögen, greift die Abgeltungsteuer. Hält er sie im Betriebsvermögen oder ist er zu mindestens 25 % beteiligt und übt er für die Gesellschaft eine Tätigkeit aus, kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, bei dem 60 % der Einnahmen der persönlichen Einkommensteuer unterliegen. In beiden Varianten ist die steuerliche Belastung auf beiden Ebenen kumulativ – ein zentrales wirtschaftliches Risiko.

Zu beachten ist außerdem: Die Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid beträgt nach § 355 AO einen Monat ab Bekanntgabe. Wer diese Frist versäumt, verliert regelmäßig das Recht, die vGA-Feststellung in diesem Bescheid anzufechten. Die Festsetzungsverjährung beträgt nach § 169 AO im Regelfall vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die grobe Gestaltungsfehler über viele Jahre fortführen, kann das Prüfungsrisiko also erheblich in die Vergangenheit reichen.

Formale Voraussetzungen für steuerlich anerkannte Gesellschafter-Verträge

Die Finanzverwaltung und die BFH-Rechtsprechung haben klare formale Anforderungen entwickelt, deren Einhaltung über die steuerliche Anerkennung oder Nichtanerkennung entscheidet. Diese Anforderungen sind keine Überraschung – sie sind gut dokumentiert und für jeden Gesellschafter-Geschäftsführer planbar.

Erstens: Klarheit und Eindeutigkeit. Jede Vereinbarung zwischen GmbH und Gesellschafter muss klar formuliert sein; sie darf keinen Auslegungsspielraum lassen, der nachträglich zu Gunsten des Gesellschafters ausgefüllt werden kann. Zweitens: Vorherige Vereinbarung. Der Vertrag muss vor Leistungserbringung geschlossen werden – nicht danach. Rückwirkende Vertragsanpassungen, die erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres vorgenommen werden, erkennt die Finanzverwaltung regelmäßig nicht an. Drittens: Tatsächliche Durchführung. Die vereinbarte Leistung muss auch tatsächlich erbracht und die vereinbarte Gegenleistung tatsächlich gezahlt werden; bloße Buchungsposten ohne realen Leistungsaustausch genügen nicht.

Welche Konsequenz ergibt sich daraus für die Praxis? Gesellschafter-Geschäftsführer sollten alle Vertragsbeziehungen zur eigenen Gesellschaft in einem Vertragsregister erfassen und jährlich auf Aktualität und Fremdüblichkeit überprüfen. Nach unserer Erfahrung fehlt dieses Vertragsregister bei einem Großteil der mittelständischen GmbHs – mit erheblichen Entdeckungsrisiken bei der nächsten Betriebsprüfung.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei eine mittelständische Produktionsgesellschaft aus dem verarbeitenden Gewerbe. Ausgangslage: Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer hatte über mehrere Jahre ein Gehalt bezogen, das zuletzt deutlich über dem Marktüblichen lag; zudem vermietete er der GmbH Lagerräume zu einem Mietzins, der nach einem internen Gutachten des Finanzamts den Marktpreis um rund ein Drittel überstieg. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt beide Sachverhalte als vGA fest und erließ geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide für mehrere Wirtschaftsjahre. Die Nachsteuerbelastung auf Gesellschaftsebene war beträchtlich; hinzu kamen Zinsen auf die Nachzahlung. Vorgehen: BRANDT & FALK prüfte die ergangenen Bescheide, legte fristgerecht Einspruch ein und erarbeitete eine strukturierte Dokumentation, die den Nachweis der Fremdüblichkeit für einzelne Zeiträume belegte. Für die laufende Struktur wurde ein Vergütungsgutachten eingeholt und die Mietvereinbarung an Marktkonditionen angepasst. Ergebnis: Für einen Teil der Prüfungsjahre gelang es, die vGA-Feststellung zu reduzieren; für die verbleibenden Zeiträume wurde eine Einigungslösung im Einspruchsverfahren erzielt. Die neue Vertragsstruktur ist seither dokumentiert und betriebsprüfungsfest aufgestellt.

Gestaltungsoptionen: Wie lassen sich vGA-Risiken präventiv ausschließen?

Prävention ist kostengünstiger als Korrekttur. Diese Aussage ist im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung in jeder Hinsicht zutreffend: Wer die Vertragsstruktur zwischen Gesellschaft und Gesellschafter von Beginn an sauber gestaltet, vermeidet nicht nur Nachsteuern, sondern auch den erheblichen Beratungsaufwand im Einspruchs- und Klageverfahren.

Die zentralen Gestaltungsinstrumente sind: erstens das Vergütungsgutachten für den Gesellschafter-Geschäftsführer, das jährlich oder bei wesentlicher Veränderung der Unternehmensgröße oder Branchenverhältnisse aktualisiert wird; zweitens Marktpreisvergleiche für alle entgeltlichen Nutzungsüberlassungen, die auf nachvollziehbaren Quellen (Mietspiegel, Sachverständigengutachten, Datenbankabfragen) beruhen; drittens formal korrekte Darlehensverträge mit marktgerechtem Zinssatz, klarem Tilgungsplan und gegebenenfalls banküblichen Sicherheiten.

Darüber hinaus empfehlen wir, Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung über Vergütungsänderungen stets vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu treffen und im Protokoll so zu dokumentieren, dass die zeitliche Abfolge für die Finanzverwaltung nachvollziehbar ist. Nicht zuletzt sollten Änderungen in der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft – Umsatzrückgang, Verlustjahre, Branchenveränderungen – Anlass sein, Vereinbarungen mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer proaktiv anzupassen. Eine Vergütungsstruktur, die zu Zeiten eines starken Wachstumstrends fremdüblich war, kann bei veränderter Ertragslage rasch in den vGA-Bereich rutschen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und die anerkannten Prüfungsmaßstäbe. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der tatsächlichen Vertragsgestaltung, der vereinbarten Konditionen und der zeitlichen Abfolge aller relevanten Beschlüsse. Zur Klärung, wie die Fremdüblichkeitsanforderungen auf die Struktur Ihrer Gesellschaft wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument passt zu welcher Konstellation?

Nicht jede vGA-Situation erfordert dieselbe Reaktion. Die folgende Übersicht zeigt typische Konstellationen und die jeweils passenden Handlungsoptionen.

Konstellation A – Überhöhtes Geschäftsführergehalt, noch kein Prüfungsverfahren eingeleitet: Instrument ist das Vergütungsgutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen. Die Anpassung muss vor Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres durch Gesellschafterbeschluss erfolgen, um rückwirkende Anpassungsrisiken zu vermeiden. Die Folge einer unterlassenen Anpassung ist die Einkommenskorrektur im nächsten Betriebsprüfungszeitraum – regelmäßig für mindestens vier Jahre.

Konstellation B – laufendes Betriebsprüfungsverfahren, Prüfer kündigt vGA an: Instrument ist der Einspruch nach § 347 AO innerhalb von einem Monat nach Erlass des geänderten Bescheids. Gleichzeitig sollte eine strukturierte Sachverhaltsaufklärung erfolgen, die alle relevanten Dokumente – Verträge, Protokolle, Benchmarks – zusammenführt. Vergleich und tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt sind gängige Einigungswege, die den Prüfungszeitraum verkürzen können.

Konstellation C – Nutzungsüberlassung zu Marktpreisen, aber fehlende Dokumentation: Instrument ist die nachträgliche Dokumentenrekonstruktion in Verbindung mit einer Anpassungsvereinbarung für die Zukunft. Rückwirkende Korrekturen sind steuerlich nur sehr eingeschränkt möglich; prospektive Gestaltung hat deshalb klaren Vorrang.

Konstellation D – Gesellschafterdarlehen, Zinsen wurden weder vereinbart noch gezahlt: Instrument ist ein zeitnaher Nachtrag zum Darlehensvertrag mit marktgerechtem Zinssatz sowie die Nachzahlung der aufgelaufenen Zinsen. Die Frage, ob die nachträgliche Zinszahlung noch eine steuerliche Wirkung entfaltet oder ob die vGA für vergangene Zeiträume bereits festgestellt ist, muss im Einzelfall anwaltlich geklärt werden.

Prozessuale Rechtsbehelfe und anwaltliche Begleitung im Prüfungsverfahren

Stellt der Betriebsprüfer eine vGA fest, erlässt das Finanzamt regelmäßig geänderte Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Kapitalertragsteuerbescheide sowie einen geänderten Bescheid für den Gesellschafter. Jeder dieser Bescheide ist selbstständig mit dem Einspruch anfechtbar; die Einspruchsfrist nach § 355 AO beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Wer den Einspruch nur gegen einen Teil der Bescheide einlegt, riskiert, dass die anderen Bescheide in Bestandskraft erwachsen und nicht mehr korrigiert werden können.

Warum ist koordiniertes Vorgehen so wichtig? Weil die Bescheide auf Gesellschaftsebene und auf Gesellschafterebene inhaltlich verknüpft sind: Was auf der einen Ebene als vGA festgestellt und nachversteuert wird, muss auf der anderen Ebene entsprechend behandelt werden. Eine isolierte Anfechtung auf nur einer Ebene kann zu einer Doppelbelastung führen, die bei koordiniertem Vorgehen vermeidbar wäre.

Schlägt der Einspruch fehl, steht der Klageweg zum Finanzgericht offen; die Klagefrist beträgt nach § 47 FGO ebenfalls einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. In der Revisionsinstanz vor dem BFH ist die Vertretung nur durch beim BFH zugelassene Prozessvertreter möglich; BRANDT & FALK arbeitet in solchen Verfahren in Zusammenarbeit mit einem beim BFH zugelassenen Rechtsanwalt.

Nach unserer Erfahrung lassen sich vGA-Verfahren in der Einspruchsphase häufig einvernehmlich lösen, wenn die rechtliche und faktische Argumentation frühzeitig strukturiert und dem Finanzamt gegenüber überzeugend dargelegt wird. Entscheidend ist dabei die Vollständigkeit der Dokumentation: Lückenhafte Unterlagen erschweren die Verteidigung, selbst wenn die sachliche Position grundsätzlich vertretbar ist.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Rechtsbehelfsverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Fristen, der Bescheidinhalte und der einschlägigen Rechtsprechung des BFH. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur verdeckten Gewinnausschüttung

Was versteht man unter einer verdeckten Gewinnausschüttung?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vermögensvorteil gewährt, der nicht auf einem ordentlichen Gewinnverteilungsbeschluss beruht und den die Gesellschaft einem gesellschaftsfremden Dritten nicht gewährt hätte. Maßstab ist der sogenannte Fremdvergleich. Das steuerliche Einkommen der Gesellschaft wird um den Wert der vGA erhöht; beim Gesellschafter gilt der Zufluss als Kapitalertrag.

Welche typischen Fallgruppen der vGA gibt es bei GmbHs?

Die häufigsten Fallgruppen sind: überhöhte Geschäftsführervergütungen oder Tantiemen, die den Fremdvergleich nicht bestehen; Miet- oder Pachtverträge zwischen GmbH und Gesellschafter zu nicht marktgerechten Konditionen; Darlehen der GmbH an den Gesellschafter ohne marktübliche Verzinsung oder ohne ernsthaften Rückzahlungswillen; sowie die Nutzung von Gesellschaftsvermögen (z. B. Fahrzeuge, Immobilien) durch den Gesellschafter ohne angemessenes Entgelt.

Wie wird die vGA steuerlich behandelt?

Auf Ebene der GmbH wird das körperschaftsteuerliche Einkommen um den vGA-Betrag erhöht und mit Körperschaftsteuer (15 % nach § 23 KStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer belastet. Auf Gesellschafterebene unterliegt die vGA der Abgeltungsteuer (Privatvermögen) oder dem Teileinkünfteverfahren (Betriebsvermögen bzw. qualifizierte Beteiligung). Die Doppelbelastung auf beiden Ebenen ist das wirtschaftlich bedeutsamste Risiko.

Welche formalen Anforderungen gelten für Verträge zwischen GmbH und Gesellschafter?

Die Finanzverwaltung und die BFH-Rechtsprechung verlangen: klare und eindeutige Vertragsformulierungen, Abschluss der Vereinbarung vor Leistungserbringung (keine Rückwirkung), tatsächliche Durchführung des Vereinbarten sowie Konditionen, die einem Fremdvergleich standhalten. Fehlt auch nur eines dieser Elemente, droht die steuerliche Umqualifizierung in eine vGA – unabhängig von der Absicht der Beteiligten.

Welche Rechtsbehelfsmöglichkeiten bestehen bei einer vGA-Feststellung?

Gegen geänderte Steuer- und Feststellungsbescheide steht der Einspruch nach § 347 AO offen; die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO). Bleibt der Einspruch erfolglos, ist die Klage vor dem Finanzgericht möglich (Frist: 1 Monat nach § 47 FGO). Eine koordinierte Einlegung von Rechtsmitteln auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene ist zwingend erforderlich, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.

Wie lassen sich vGA-Risiken präventiv vermeiden?

Präventive Maßnahmen umfassen: jährliche Fremdüblichkeitsprüfung der Geschäftsführervergütung anhand eines Vergütungsgutachtens, schriftliche Fixierung aller Vertragsbeziehungen vor Leistungsbeginn, marktgerechte Konditionen bei Nutzungsüberlassungen und Darlehen sowie ein Vertragsregister für alle Gesellschafter-Verträge. Bei wesentlichen wirtschaftlichen Veränderungen sollten bestehende Vereinbarungen unverzüglich angepasst werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, der steuerrechtlichen Gestaltung von Gesellschafterbeziehungen sowie der Abwehr und Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen – von der präventiven Vertragsgestaltung bis zur Begleitung im Betriebsprüfungs- und Einspruchsverfahren. Die Berater verfügen über langjährige Erfahrung in der Begleitung inhabergeführter Kapitalgesellschaften und Familienunternehmen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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