Ein Gesellschafter verlässt die GmbH – und gründet wenige Monate später ein Konkurrenzunternehmen. Was zunächst wie ein unternehmerischer Neustart wirkt, kann für das verbleibende Gesellschafterkreis wirtschaftlich verheerend sein: Kundenbeziehungen wandern ab, Betriebsgeheimnisse fließen in den Wettbewerb, jahrelang aufgebaute Strukturen werden unterhöhlt. Ob und wie ein Wettbewerbsverbot dem entgegenwirkt, hängt entscheidend von der Vertragsgestaltung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH ab.
Das Wettbewerbsverbot für ausscheidende Gesellschafter ist nach dem GmbH-Gesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulässig, muss jedoch in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Reichweite angemessen begrenzt sein, um nicht als sittenwidrige Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit zu scheitern. In der Praxis gilt: ohne vertragliche Grundlage greift kein nachvertragliches Verbot; mit überschießender Klausel droht die vollständige Unwirksamkeit.
Dieser Beitrag beantwortet die häufigsten Fragen von Gesellschaftern und Geschäftsführern des Mittelstands zu Grundlagen, Grenzen, Rechtsfolgen und Gestaltungsoptionen – strukturiert als Fragen-Dossier, das Sie im Vorfeld eines Gesellschafterstreits oder einer Unternehmenstransaktion als erste Orientierung nutzen können.
Grundlagen: Was ist das Wettbewerbsverbot für ausscheidende Gesellschafter?
Das Wettbewerbsverbot für ausscheidende Gesellschafter untersagt einem Gesellschafter nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft, in einem definierten sachlichen, räumlichen und zeitlichen Bereich für die Gesellschaft wettbewerbliche Tätigkeiten aufzunehmen oder fortzuführen. Es ist ein Instrument des gesellschaftsrechtlichen Bestandsschutzes, das seinen Rechtsrahmen primär im BGB (§§ 138, 307, 310 BGB) und in der richterrechtlich entwickelten BGH-Rechtsprechung findet.
Anders als beim Geschäftsführer – dort gilt ein gesetzliches Wettbewerbsverbot kraft Organstellung – besteht für den ausscheidenden Gesellschafter kein gesetzliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Bindung entsteht ausschließlich durch vertragliche Vereinbarung, typischerweise im Gesellschaftsvertrag oder in einem gesonderten Gesellschafterauseinandersetzungsvertrag. Fehlt eine solche Klausel, ist der ehemalige Gesellschafter grundsätzlich frei.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Gesellschaftsverträge von Mittelstandsunternehmen entweder gar keine oder unzureichend formulierte Wettbewerbsklauseln enthalten. Besonders bei Familiengesellschaften und inhabergeführten Betrieben wird das Risiko bis zur ersten Eskalation unterschätzt.
Welche rechtliche Grundlage gilt für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot?
Die rechtliche Grundlage für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eines Gesellschafters ist nicht in einer einzigen Norm abschließend geregelt; vielmehr ergibt sie sich aus einem Zusammenspiel verschiedener Rechtsbereiche. Maßgeblich sind insbesondere die allgemeinen Schranken des BGB sowie gesellschaftsrechtliche Treuepflichten.
Zentrale Prüfstellen sind:
- § 138 BGB (Sittenwidrigkeit): Ein Wettbewerbsverbot, das in seiner Reichweite überschießend ist – zeitlich übermäßig lang, räumlich nicht begrenzt oder sachlich ausufernde Tätigkeitsbereiche erfassend –, ist als sittenwidrig und damit nichtig anzusehen.
- §§ 307 ff. BGB (AGB-Kontrolle): Werden Wettbewerbsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart oder sind Gesellschaftsverträge so formuliert, dass sie der AGB-Kontrolle unterliegen, sind besonders strenge Anforderungen an Transparenz und Ausgewogenheit zu stellen.
- Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht: Aus der Sonderverbindung des Gesellschafters zur Gesellschaft kann sich für die Dauer der Gesellschaftszugehörigkeit ein konkurrenzschützendes Verhalten ergeben; nachvertraglich erlischt diese Pflicht jedoch grundsätzlich.
- GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen): Bei Unternehmenstransaktionen (Share Deal, Asset Deal, M&A) kommt § 1 GWB als kartellrechtliche Schranke ins Spiel; das Bundeskartellamt und die europäische Rechtsprechung legen dort eigene, ausdifferenzierte Maßstäbe an.
Die gefestigte BGH-Rechtsprechung hat in einer Reihe von Grundsatzentscheidungen Leitlinien für die Verhältnismäßigkeit von Wettbewerbsverboten entwickelt. Danach gilt: Je intensiver das Verbot in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit eingreift, desto strikter sind die sachlichen Anforderungen an seine Rechtfertigung.
Wie weit darf ein Wettbewerbsverbot inhaltlich reichen – und wo liegt die Grenze?
Die inhaltliche Reichweite ist das entscheidende Gestaltungsfeld – und zugleich die häufigste Fehlerquelle. Ein wirksames Wettbewerbsverbot muss in drei Dimensionen hinreichend begrenzt sein: sachlich, räumlich und zeitlich.
Sachliche Reichweite: Das Verbot darf nur die Geschäftsbereiche erfassen, in denen die Gesellschaft tatsächlich tätig ist oder eine nachvollziehbare strategische Tätigkeit plant. Eine pauschale Formulierung, die dem Gesellschafter „jede wettbewerbliche Tätigkeit" untersagt, läuft Gefahr, als unzulässige Generalklausel zu scheitern. Die Beschreibung des verbotenen Tätigkeitsbereichs sollte konkret, aber nicht abschließend-enumerativ gefasst sein.
Räumliche Reichweite: Das Verbot sollte auf das geografische Einzugsgebiet der Gesellschaft begrenzt sein – im Mittelstand häufig ein Bundesland, eine Region oder der deutschsprachige Raum, je nach tatsächlichem Marktauftritt. Ein weltweites Verbot für einen regional agierenden Mittelständler ist regelmäßig unverhältnismäßig.
Zeitliche Reichweite: Hier gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Faustformel: Bis zu zwei Jahre sind im Regelfall als angemessen anerkannt; darüber hinausgehende Fristen sind besonders rechtfertigungsbedürftig und können zur Gesamtnichtigkeit führen. Bei Unternehmenskäufen (M&A-Transaktionen) können branchenüblich bis zu drei Jahre zulässig sein, wenn dies durch die Transaktion sachlich gerechtfertigt ist – dies ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Nach unserer Erfahrung scheitern Wettbewerbsverbote in der Praxis am häufigsten nicht an der zeitlichen, sondern an der sachlichen Dimension: Klauseln, die zu weit greifen und dem ausscheidenden Gesellschafter keine Möglichkeit einer anderweitigen wirtschaftlichen Betätigung lassen, werden von den Gerichten als nichtig behandelt.
Was passiert, wenn das Wettbewerbsverbot gegen das BGB verstößt?
Ein Verstoß gegen die Wirksamkeitsvoraussetzungen hat in der Regel zur Folge, dass die Klausel – je nach Art des Verstoßes – insgesamt nichtig ist oder auf ein zulässiges Maß reduziert werden kann. Die Rechtslage ist hier nicht einheitlich.
Bei einer Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB gilt grundsätzlich: Die Klausel ist nichtig, ohne dass sie auf ein wirksames Maß „geltungserhaltend reduziert" wird. Die geltungserhaltende Reduktion – also die Absenkung eines überschießenden Verbots auf das zulässige Maximum – ist im deutschen Gesellschaftsrecht umstritten. Die BGH-Rechtsprechung hat in verschiedenen Konstellationen unterschiedliche Maßstäbe angelegt; ob und wann eine Reduktion stattfindet, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung, der Art der Überschreitung und dem anzuwendenden Recht (AGB vs. Individualvertrag) ab.
Für die Praxis ergibt sich daraus eine klare Gestaltungsempfehlung: Lieber ein eng gefasstes, wirksames Wettbewerbsverbot vereinbaren als ein weit greifendes, das im Streitfall vollständig wegfällt. Ein wirksames Verbot sichert den Wettbewerbsschutz; ein nichtiges schützt gar nicht.
Rechtliche Folgen eines Verstoßes gegen ein wirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot sind typischerweise:
- Unterlassungsansprüche (gerichtlich durchsetzbar, auch im Wege der einstweiligen Verfügung)
- Schadensersatzansprüche der Gesellschaft
- Vertragsstrafen, sofern im Gesellschaftsvertrag oder der Auseinandersetzungsvereinbarung vorgesehen
- Auskunftsansprüche über den Umfang der wettbewerbswidrigen Tätigkeit
Gilt das Wettbewerbsverbot auch ohne explizite Klausel kraft Treuepflicht?
Für den noch beteiligten Gesellschafter ergibt sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht – einer ungeschriebenen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gesellschaft – ein gewisses Wettbewerbsschutzgebot bereits während der Beteiligung. Nach dem Ausscheiden jedoch erlischt diese Bindung grundsätzlich.
Ein automatisches, nachvertragliches Wettbewerbsverbot kraft Treuepflicht ohne jede vertragliche Vereinbarung ist nach der gefestigten Senatsrechtsprechung nicht anzunehmen. Es gibt allenfalls eng begrenzte Ausnahmefälle, in denen die Rechtsprechung einen Schutz über § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) konstruiert hat – etwa bei gezieltem Abwerben gesamter Belegschaften oder systematischer Wegnahme von Geschäftsgeheimnissen unmittelbar beim Ausscheiden. Diese Ausnahmen sind jedoch keine verlässliche Rechtsgrundlage für einen dauerhaften Wettbewerbsschutz.
Hinzu tritt seit der Umsetzung der EU-Geschäftsgeheimnis-Richtlinie durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ein ergänzender Schutzrahmen: Konkret benannte und als geheim behandelte Informationen genießen gesetzlichen Schutz unabhängig vom Wettbewerbsverbot. Dies ersetzt jedoch die gesellschaftsvertragliche Klausel nicht, sondern ergänzt sie lediglich.
Wie wird das Wettbewerbsverbot im Rahmen eines Unternehmensverkaufs oder einer Nachfolge gehandhabt?
Bei Unternehmenstransaktionen – Share Deal, Asset Deal, Management Buyout oder Nachfolgeregelung – nimmt das Wettbewerbsverbot eine besondere Stellung ein. Hier dient es nicht nur dem Schutz der Gesellschaft, sondern sichert dem Erwerber den Wert des erworbenen Unternehmens: Ohne ein wirksames Konkurrenzverbot des Veräußerers könnte dieser unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrags die Kundenbeziehungen und das Know-how, für das der Erwerber gezahlt hat, anderweitig einsetzen.
Die kartellrechtliche Perspektive spielt bei Transaktionen eine eigenständige Rolle. Das Bundeskartellamt und die Europäische Kommission erkennen sogenannte „akzessorische Wettbewerbsverbote" als zulässig an, wenn sie unmittelbar mit dem Vollzug der Transaktion zusammenhängen, auf das Notwendige begrenzt sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Transaktion stehen. Im deutschen Recht ist § 1 GWB die einschlägige Prüfnorm, ergänzt durch die Bekanntmachung der Kommission zu Nebenabreden bei Unternehmenszusammenschlüssen.
In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig inhabergeführte Unternehmen bei der Gestaltung von Übergabe- und Kaufverträgen, in denen das Wettbewerbsverbot des ausscheidenden Gesellschafters ein zentrales Verhandlungsthema ist. Die Frage, ob drei Jahre rechtlich haltbar sind, lässt sich nicht abstrakt beantworten; sie hängt von Transaktionsstruktur, Branche und Marktstellung ab.
Welche Konsequenzen drohen dem ausscheidenden Gesellschafter bei einem Verstoß?
Ein Verstoß gegen ein wirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot löst ein Bündel von Rechtsfolgen aus, die die Gesellschaft im Wege gerichtlicher Geltendmachung durchsetzen kann. Die Schwere der Folgen hängt von der vertraglichen Ausgestaltung, der Dauer des Verstoßes und dem entstandenen Schaden ab.
Im Einzelnen kommen folgende Ansprüche in Betracht:
- Unterlassung: Die Gesellschaft kann vom ausscheidenden Gesellschafter verlangen, die verbotene Tätigkeit sofort einzustellen. Im Wege der einstweiligen Verfügung lässt sich dies unter bestimmten Voraussetzungen zügig gerichtlich durchsetzen.
- Schadensersatz: Die Gesellschaft kann den ihr entstandenen Schaden geltend machen – allerdings trifft sie die Beweislast, was in der Praxis häufig schwierig ist. Ersatzfähig sind entgangene Gewinne, abgeworbene Kundenumsätze und Kosten der Rechtsverfolgung.
- Vertragsstrafe: Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, vereinfacht dies die Durchsetzung erheblich: Sie ist ohne Schadensnachweis fällig, sobald der Verstoß feststeht. Die Vertragsstrafe muss ihrerseits angemessen bemessen sein, um wirksam zu sein.
- Gewinnherausgabe (§ 61 HGB analog): In bestimmten Konstellationen kann die Gesellschaft verlangen, dass der ausscheidende Gesellschafter die aus der Konkurrenztätigkeit erzielten Gewinne herausgibt. Diese Anspruchsgrundlage ist im Gesellschaftsrecht umstritten und bedarf anwaltlicher Prüfung.
- Regelverjährung: Schadensersatzansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Berechtigte Kenntnis erlangt (§ 199 BGB).
Muss der ausscheidende Gesellschafter für das Wettbewerbsverbot entschädigt werden?
Im Gesellschaftsrecht – anders als im Arbeitsrecht, wo § 110 GewO und die §§ 74 ff. HGB eine Karenzentschädigung für nachvertragliche Wettbewerbsverbote von Arbeitnehmern vorsehen – besteht keine gesetzliche Pflicht zur Karenzentschädigung für ausscheidende Gesellschafter.
Das bedeutet: Ein Wettbewerbsverbot ohne jede Gegenleistung ist im Gesellschaftsrecht grundsätzlich möglich und nicht allein aus diesem Grund sittenwidrig. Die fehlende Entschädigung ist jedoch im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 BGB ein Faktor: Je weitreichender das Verbot, desto eher spricht das Fehlen einer Karenzentschädigung für eine unzumutbare Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit.
In der Gestaltungspraxis empfiehlt es sich daher, bei umfangreichen Verboten – insbesondere bei Transaktionen mit substanziellem Kaufpreis – über eine Karenzentschädigung nachzudenken. Dies schafft nicht nur einen Anreiz zur Compliance, sondern stärkt auch die Wirksamkeit der Klausel.
Was sind typische Fehler bei der Formulierung von Wettbewerbsklauseln im Gesellschaftsvertrag?
Die häufigsten Formulierungsfehler, die wir in der Praxis antreffen, lassen sich auf einige wiederkehrende Muster zurückführen:
- Zu weit gefasste sachliche Beschreibung: Klauseln, die dem Gesellschafter „jede Tätigkeit in der Branche" untersagen, ohne den konkreten Tätigkeitsbereich zu benennen, sind anfällig für Nichtigkeit.
- Fehlende räumliche Begrenzung: Globale oder bundesweite Verbote für regional tätige Unternehmen sind unverhältnismäßig.
- Überlange Laufzeit ohne Rechtfertigung: Fristen von drei Jahren oder mehr ohne besonderen sachlichen Grund sind in der gesellschaftsrechtlichen Praxis angreifbar.
- Keine Regelung für den Fall der Nichtigkeit: Fehlt eine salvatorische Klausel mit Auffangregelung, kann die vollständige Nichtigkeit der Wettbewerbsklausel zu einem Totalausfall des Schutzes führen.
- Vermischung von Gesellschafter- und Arbeitnehmerrolle: Wenn der Gesellschafter zugleich Arbeitnehmer oder Geschäftsführer ist, müssen die jeweiligen Rechtsregimes sauber auseinandergehalten werden; andernfalls entstehen Widersprüche zwischen dem gesellschaftsvertraglichen und dem arbeits- bzw. dienstvertraglichen Wettbewerbsverbot.
- Kein Mechanismus zur Anpassung: Gesellschaftsverträge, die über Jahrzehnte nicht aktualisiert werden, spiegeln oft nicht mehr den tatsächlichen Geschäftsbereich der Gesellschaft wider. Was vor zehn Jahren als „Kerngeschäft" definiert wurde, kann heute ein ganz anderes Tätigkeitsfeld sein.
Welche dieser Fehler im konkreten Fall erheblich sind, hängt von der jeweiligen Klausel und der Situation beim Ausscheiden ab – eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Dienstleistungsunternehmen aus dem Bereich technischer Beratung, dessen Mitgründer nach seinem Ausscheiden ein direkt konkurrierendes Unternehmen aufbaute. Der bestehende Gesellschaftsvertrag enthielt ein Wettbewerbsverbot, das jedoch räumlich nicht begrenzt war und inhaltlich auch Tätigkeitsbereiche erfasste, in denen die Gesellschaft nie tätig gewesen war. Vorgehen: Analyse des Gesellschaftsvertrags, Identifikation eines wirksam verbleibenden Kernbereichs des Verbots, Erwirkung einer einstweiligen Verfügung für diesen Kernbereich; parallel Verhandlungen über eine abgestimmte Auseinandersetzung. Ergebnis: Das Mandat endete mit einer einvernehmlichen Regelung, die dem Unternehmen für den schutzwürdigen Kern seines Geschäfts Sicherheit verschaffte, ohne in einem vollständig ungewissen Verfahren über die Gesamtnichtigkeit der Klausel zu streiten. Genaue Beträge bleiben aus Diskretionsgründen unerwähnt.
Wie sollte eine rechtssichere Wettbewerbsklausel für den Gesellschaftsvertrag aufgebaut sein?
Eine rechtssichere Wettbewerbsklausel im Gesellschaftsvertrag oder in einer Gesellschaftervereinbarung umfasst nach unserer Erfahrung mindestens die folgenden Elemente:
- Klarer sachlicher Anwendungsbereich: Benennung des Tätigkeitsfelds, das als wettbewerbsrelevant gilt; Orientierung am tatsächlichen Kerngeschäft der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens (dynamische Verweisung).
- Räumliche Begrenzung: Anknüpfung an das tatsächliche Marktgebiet der Gesellschaft, nicht an ein fiktives Maximalgebiet.
- Zeitliche Begrenzung: Im Regelfall bis zu zwei Jahre; bei Transaktionen ggf. bis zu drei Jahre mit sachlicher Begründung.
- Regelung zur Karenzentschädigung: Optional, aber bei weitreichenden Verboten gestaltungsrechtlich empfehlenswert.
- Vertragsstrafen-Klausel: Mit angemessen bemessenem Betrag; erleichtert die Durchsetzung erheblich.
- Salvatorische Klausel: Für den Fall der Teil-Unwirksamkeit eine Auffangregelung, die das Verbot auf das rechtlich zulässige Maximum reduziert, soweit eine geltungserhaltende Reduktion nach dem anzuwendenden Recht zulässig ist.
- Ausnahmen: Tätigkeiten, die ausdrücklich nicht unter das Verbot fallen sollen (z. B. Minderheitsbeteiligungen unter einem bestimmten Schwellenwert), sollten positiv benannt sein.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Gesellschaftsvertrag erfordert die Prüfung des tatsächlichen Tätigkeitsbereichs, der bestehenden Klausel und der einschlägigen Rechtsprechung.
Für eine erste Durchsicht Ihrer Wettbewerbsklausel oder Ihres Gesellschaftsvertrags erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Wettbewerbsverbot für ausscheidende Gesellschafter
Gibt es ein automatisches Wettbewerbsverbot nach dem Ausscheiden aus einer GmbH?
Nein. Nach dem GmbH-Gesetz und dem BGB entsteht für ausscheidende Gesellschafter kein gesetzliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Bindung setzt eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung voraus – etwa im Gesellschaftsvertrag oder in einer Auseinandersetzungsvereinbarung. Fehlt eine solche Klausel, ist der ausscheidende Gesellschafter frei, in Konkurrenz zur früheren Gesellschaft zu treten. Lediglich beim Schutz konkreter Geschäftsgeheimnisse kann das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) einen ergänzenden Schutz bieten.
Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot für einen ausscheidenden Gesellschafter maximal dauern?
Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt im gesellschaftsrechtlichen Kontext regelmäßig eine Laufzeit von bis zu zwei Jahren als angemessen an. Längere Laufzeiten sind besonders rechtfertigungsbedürftig und können zur Unwirksamkeit führen. Bei Unternehmenstransaktionen (M&A) können branchenüblich bis zu drei Jahre zulässig sein, wenn dies durch die Transaktion sachlich gerechtfertigt ist; dies ist im Einzelfall anwaltlich zu klären.
Muss ich als ausscheidender Gesellschafter eine Karenzentschädigung erhalten?
Im Gesellschaftsrecht besteht – anders als im Arbeitsrecht – keine gesetzliche Pflicht zur Karenzentschädigung. Ein Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung ist grundsätzlich zulässig. Die fehlende Entschädigung kann jedoch bei einer Gesamtwürdigung nach § 138 BGB ein Indiz für eine unzumutbare Beschränkung sein, insbesondere wenn das Verbot sehr weitreichend ist. Bei substanziellen Transaktionen empfiehlt sich eine Regelung zur Karenzentschädigung aus Gründen der Rechtssicherheit.
Was passiert, wenn das Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag zu weit gefasst ist?
Ein überschießendes Wettbewerbsverbot ist nach § 138 BGB ganz oder teilweise nichtig. Die geltungserhaltende Reduktion – also die Absenkung auf das zulässige Maß – ist im deutschen Gesellschaftsrecht nicht immer möglich; das hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und dem anzuwendenden Recht ab. In der Praxis bedeutet dies: Ein zu weit gefasstes Verbot kann vollständig wegfallen und die Gesellschaft schutzlos zurücklassen. Daher empfiehlt sich eine salvatorische Klausel mit Auffangregelung.
Gilt das Wettbewerbsverbot auch, wenn der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer war?
Ja, aber es ist zwischen dem gesellschaftsvertraglichen und dem dienstvertraglichen Wettbewerbsverbot zu unterscheiden. Für Geschäftsführer gilt während ihrer Amtszeit ein gesetzliches Wettbewerbsverbot kraft Organstellung. Nach dem Ausscheiden aus dem Amt greifen dagegen nur vertraglich vereinbarte Verbote – sowohl aus dem Gesellschaftsvertrag als auch ggf. aus dem Geschäftsführer-Dienstvertrag. Beide Grundlagen müssen sauber aufeinander abgestimmt sein, um Widersprüche und Lücken zu vermeiden.
Wie kann die Gesellschaft bei einem Verstoß vorgehen?
Bei einem Verstoß stehen der Gesellschaft grundsätzlich Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zu. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine schnelle gerichtliche Unterbindung der verbotenen Tätigkeit erwirkt werden. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, erleichtert dies die Durchsetzung, da kein Schadensnachweis erforderlich ist. Schadensersatzansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB. Die genaue Frist ist im Einzelfall zu prüfen.
Kann ein Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag nachträglich angepasst werden?
Ja. Der Gesellschaftsvertrag kann durch einen Gesellschafterbeschluss mit der im Vertrag vorgesehenen Mehrheit geändert werden, sofern alle betroffenen Gesellschafter zustimmen oder die Satzung entsprechende Mehrheitserfordernisse vorsieht. Bei einer Änderung, die bestehende Gesellschafterrechte einschränkt, ist besondere Sorgfalt geboten; die Änderung bedarf in der Regel der notariellen Beurkundung (§ 53 GmbHG). Eine nachträgliche Verschärfung des Wettbewerbsverbots zu Lasten eines bestimmten Gesellschafters ist ohne dessen Zustimmung regelmäßig unzulässig.
Welche Rolle spielt das Kartellrecht bei Wettbewerbsverboten im M&A-Kontext?
Bei Unternehmenstransaktionen unterliegen Wettbewerbsverbote einer zusätzlichen kartellrechtlichen Prüfung nach § 1 GWB und – bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – nach Art. 101 AEUV. Als zulässig anerkannt sind sogenannte akzessorische Wettbewerbsverbote, die unmittelbar mit der Transaktion zusammenhängen, auf das zur Sicherung des Transaktionswerts notwendige Maß begrenzt sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Transaktion stehen. Die genaue Grenzziehung ist im Einzelfall zu prüfen; bei fusionskontrollpflichtigen Transaktionen empfiehlt sich eine frühzeitige kartellrechtliche Begleitung.
Was ist der Unterschied zwischen einem Wettbewerbsverbot und einem Abwerbeverbot?
Das Wettbewerbsverbot untersagt dem ausscheidenden Gesellschafter, selbst in Konkurrenz zur Gesellschaft zu treten. Das Abwerbeverbot (auch: Non-Solicitation-Klausel) untersagt darüber hinaus oder alternativ, Mitarbeiter, Kunden oder Lieferanten der Gesellschaft für ein eigenes oder fremdes Unternehmen zu gewinnen. Beide Instrumente können kombiniert werden und dienen gemeinsam dem Schutz des Unternehmenswertes. Auch das Abwerbeverbot muss in seiner Reichweite angemessen begrenzt sein, um wirksam zu sein.
Wie sollte ich als ausscheidender Gesellschafter vorgehen, wenn mir ein Wettbewerbsverbot entgegengehalten wird?
Zunächst sollten Sie die konkrete Klausel im Gesellschaftsvertrag oder in der Auseinandersetzungsvereinbarung sorgfältig prüfen lassen: Ist das Verbot sachlich, räumlich und zeitlich hinreichend begrenzt? Gibt es Anzeichen für eine Überschreitung, die zur Nichtigkeit führen könnte? Parallel sollten Sie mögliche Verteidigungsargumente identifizieren und frühzeitig anwaltliche Begleitung in Anspruch nehmen, bevor Sie eine geplante Tätigkeit aufnehmen. Ein Verstoß gegen ein wirksames Verbot kann erhebliche finanzielle Folgen haben; die Prüfung im Vorfeld ist wirtschaftlich sinnvoll.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Wettbewerbsverbots für ausscheidende Gesellschafter. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der bestehenden Vertragsklausel, der Umstände des Ausscheidens und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.