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Wettbewerbsverbot für ausscheidende Gesellschafter – Leitfaden

Wettbewerbsverbot für ausscheidende Gesellschafter: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Gesellschafter verlässt die GmbH – und taucht wenige Monate später als Wettbewerber im selben Marktsegment auf. Für viele Mittelstandsunternehmen ist dies kein Gedankenexperiment, sondern ein Szenario mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen. Die Frage, ob und wie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart, durchgesetzt oder angegriffen werden kann, ist eine der praktisch bedeutsamsten Gestaltungsfragen im Gesellschaftsrecht.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für ausscheidende Gesellschafter ist in Deutschland zulässig, aber nur innerhalb enger Grenzen wirksam: Es muss schriftlich vereinbart sein, auf das sachlich notwendige Minimum begrenzt bleiben und darf die freie wirtschaftliche Entfaltung des ausscheidenden Gesellschafters nicht unangemessen einschränken. Die Rechtsprechung – insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH) – legt strenge Maßstäbe an Dauer, räumlichen Geltungsbereich und sachlichen Umfang an. Ohne diese Grenzen einzuhalten, ist das Verbot unwirksam.

Dieser Praxisleitfaden erklärt Schritt für Schritt, worauf es bei der Gestaltung, Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag und Durchsetzung eines Wettbewerbsverbots für ausscheidende Gesellschafter ankommt – von der Normbasis über die Fallstricke bis zur anwaltlichen Handlungsempfehlung.

Warum ist das Wettbewerbsverbot für ausscheidende Gesellschafter im Mittelstand so relevant?

Wer die Bedeutung des Wettbewerbsverbots für ausscheidende Gesellschafter verstehen will, muss zunächst die Besonderheit der mittelständischen GmbH in den Blick nehmen. In einem inhabergeführten Unternehmen mit überschaubarem Gesellschafterkreis tragen Gesellschafter typischerweise nicht nur Kapital, sondern auch Wissen: Kundenlisten, Lieferantenbeziehungen, technisches Know-how, Preisstrukturen. Der ausscheidende Gesellschafter nimmt dieses Wissen mit – das lässt sich nicht verhindern. Was sich gestalten lässt, ist die Frage, ob er dieses Wissen in einem Konkurrenzunternehmen einsetzen darf.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Gesellschaftsverträge mittelständischer GmbHs entweder gar keine oder kaum durchsetzbare Wettbewerbsklauseln enthalten. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters – sei es durch Kündigung der Beteiligung, durch Ausschluss oder im Rahmen einer Nachfolgeregelung – entsteht dann ein Regelungsvakuum. Dieses Vakuum führt zu Rechtsstreitigkeiten, die vermeidbar wären.

Doch auch das Gegenteil ist ein Problem: Überschießende Klauseln – zeitlich unbegrenzt, räumlich weltweit, sachlich pauschal – sind nach der gefestigten Senatsrechtsprechung des BGH regelmäßig unwirksam. Was nützt ein Verbot, das im Ernstfall nicht standhält? Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die nach dem Scheitern einer solchen Klausel vor dem Vollstreckungsproblem stehen.

Schritt 1: Normbasis – Welche Rechtsgrundlagen gelten?

Für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ausscheidender Gesellschafter gilt kein einheitliches gesetzliches Sonderregime. Es ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Normen.

Ausgangspunkt ist die Vertragsfreiheit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag (§ 3 GmbHG) oder in einem separaten Auseinandersetzungsvertrag frei vereinbaren, dass der ausscheidende Gesellschafter für eine bestimmte Dauer im definierten sachlichen und räumlichen Bereich keine Konkurrenz macht. Diese Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig.

Die Grenze zieht das BGB in mehreren Vorschriften. Relevant sind insbesondere § 138 BGB (Sittenwidrigkeit), der eine übermäßige Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit ahndet, sowie § 242 BGB (Treu und Glauben) als Korrektiv im Einzelfall. Daneben schützt Art. 12 Grundgesetz (GG) die Berufsfreiheit des ausscheidenden Gesellschafters – die Rechtsprechung berücksichtigt diesen Verfassungsbezug bei der Auslegung der Wirksamkeitsgrenzen.

Eine direkte Anwendung des § 74 ff. HGB (Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen) scheidet für Gesellschafter grundsätzlich aus, da diese keine Arbeitnehmer sind. Etwas anderes gilt, wenn der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer oder Arbeitnehmer ist: In diesem Fall kommen die arbeitsrechtlichen Regeln, insbesondere die Karenzzahlungspflicht gemäß § 74 HGB, anteilig in Betracht. Der BGH differenziert hier nach der Hauptrolle der Person. Diese Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer eindeutig – was zeigt, wie wichtig die sorgfältige Vertragsgestaltung im Vorfeld ist.

Schritt 2: Wirksamkeitsgrenzen – Dauer, Raum, Sachbereich

Das Herzstück der Gestaltungsarbeit ist die Einhaltung der drei Wirksamkeitsgrenzen: zeitlicher Umfang, räumlicher Geltungsbereich und sachlicher Umfang. Ein Wettbewerbsverbot, das auch nur in einer dieser Dimensionen überschießt, riskiert die Gesamtunwirksamkeit.

Zeitlicher Umfang

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Gesellschafter regelmäßig nur für eine Dauer von bis zu zwei Jahren für zulässig. Längere Bindungen bedürfen eines besonders gewichtigen Interesses des Unternehmens und werden vom BGH kritisch geprüft. In der Praxis empfehlen wir, Klauseln auf maximal zwei Jahre zu beschränken; alles darüber hinaus sollte ausdrücklich begründet und mit einer qualifizierten Karenzzahlung verbunden sein.

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Bereich muss dem tatsächlichen Geschäftsgebiet des Unternehmens entsprechen. Ein regional aufgestelltes mittelständisches Handelsunternehmen kann sich nicht auf ein bundesweites oder gar europaweites Verbot berufen, wenn es selbst nur in Bayern und Baden-Württemberg tätig ist. Ein weltweites Verbot ist allenfalls für international operierende Konzerne denkbar. Stimmen räumliches Verbot und tatsächliches Tätigkeitsgebiet nicht überein, besteht das Risiko der Unwirksamkeit.

Sachlicher Umfang

Das Verbot darf nur die Tätigkeiten erfassen, in denen das Unternehmen zum Zeitpunkt des Ausscheidens selbst tätig ist. Ein pauschales Verbot jeder unternehmerischen Tätigkeit in der Branche oder gar darüber hinaus ist nicht haltbar. Konkret: Vertreibt das Unternehmen Industriesoftware für den Maschinenbau, darf das Verbot nicht den gesamten IT-Sektor erfassen. Jede Überschreitung des tatsächlichen Tätigkeitsbereichs schwächt die Klausel.

Nach unserer Erfahrung scheitern in der Praxis die meisten Wettbewerbsverbote nicht an grundsätzlichen Einwänden, sondern an handwerklichen Fehlern in diesen drei Dimensionen – Klauseln, die „für alle Fälle" zu weit formuliert wurden und im Streit nicht standhalten.

Schritt 3: Wo und wie wird das Wettbewerbsverbot vereinbart?

Wettbewerbsverbote können an verschiedenen vertraglichen Stellen verankert werden. Jede Stelle hat spezifische Vor- und Nachteile.

Im Gesellschaftsvertrag (Satzung)

Die Aufnahme im Gesellschaftsvertrag (§ 3 GmbHG) bietet den Vorteil, dass das Verbot für alle Gesellschafter – gegenwärtige und zukünftige – automatisch gilt. Es bedarf einer notariellen Beurkundung (§ 2 GmbHG). Der Nachteil: Satzungsregelungen sind schwerer zu ändern (qualifizierte Mehrheit, Notarpflicht) und gelten undifferenziert für alle Ausscheidensgründe, was im Einzelfall zu Reibung führen kann.

In einer Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement)

Separate Gesellschaftervereinbarungen – auch Nebenabrede oder Shareholders' Agreement genannt – bieten mehr Flexibilität. Sie können individuell auf bestimmte Gesellschafter zugeschnitten, leichter geändert und auf unterschiedliche Ausscheidensszenarien abgestimmt werden. Sie bedürfen grundsätzlich keiner notariellen Form, es sei denn, ihr Inhalt ist mit einer GmbH-Anteilsabtretung verknüpft (§ 15 GmbHG). Schriftform ist in jedem Fall dringend anzuraten – nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung, aber als Beweismittel.

Im Ausscheidensvertrag oder Abfindungsvertrag

Wenn der Ausscheidensgrund bekannt ist – zum Beispiel eine einvernehmliche Anteilsübertragung – empfiehlt sich die Regelung im Ausscheidensvertrag oder im Anteilskaufvertrag. Hier können Laufzeit, Karenzzahlung und Rechtsfolgen präzise auf den konkreten Fall abgestimmt werden. Diese Lösung ist die flexibelste, setzt aber voraus, dass das Ausscheiden nicht streitig und das Timing bekannt ist.

Schritt 4: Karenzzahlung – Notwendig oder freiwillig?

Im Arbeitsrecht gilt: Ein Wettbewerbsverbot gegenüber einem Arbeitnehmer ist nur verbindlich, wenn das Unternehmen eine Karenzzahlung von mindestens 50 % der letzten Jahresvergütung zahlt (§ 74 HGB). Für reine Gesellschafter gilt diese Pflicht nicht automatisch. Der BGH hat aber klargestellt, dass eine fehlende Karenzzahlung bei erheblichen wirtschaftlichen Einschränkungen ein gewichtiges Indiz für die Sittenwidrigkeit des Verbots sein kann – insbesondere wenn der ausscheidende Gesellschafter keine oder nur eine geringe Abfindung erhält.

In der Mandatspraxis raten wir deshalb: Auch wenn eine Zahlungspflicht gesellschaftsrechtlich nicht zwingend besteht, sollten Wettbewerbsverbote mit einem wirtschaftlichen Ausgleich verbunden werden. Das erhöht die Wirksamkeitschancen erheblich und vermindert das Risiko, dass ein Gericht die Klausel als sittenwidrige Knebelung wertet. Die Höhe ist Verhandlungssache; Orientierung bietet die arbeitsrechtliche Schwelle als Anhaltspunkt, ohne dass diese Zahl zwingend wäre.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei eine Familienholding aus dem Maschinenbauumfeld, in der ein Minderheitsgesellschafter nach einem Zerwürfnis ausschied. Der bestehende Gesellschaftsvertrag enthielt eine Wettbewerbsklausel ohne räumliche Begrenzung und ohne Karenzzahlung – bei einer Laufzeit von drei Jahren. Ausgangslage: Das Verbot drohte bei gerichtlicher Prüfung wegen Überschreitung der zeitlichen und räumlichen Grenzen als unwirksam eingestuft zu werden. Vorgehen: Im Rahmen des Ausscheidensvertrags wurde das Wettbewerbsverbot auf zwei Jahre und das tatsächliche Geschäftsgebiet beschränkt; eine moderate Karenzentschädigung wurde vereinbart. Ergebnis: Der ausscheidende Gesellschafter akzeptierte die Regelung, auf eine gerichtliche Auseinandersetzung konnte verzichtet werden.

Schritt 5: Rechtsfolgen bei Verstoß – Was kann das Unternehmen tun?

Hält sich der ausscheidende Gesellschafter nicht an das vereinbarte Wettbewerbsverbot, stehen dem Unternehmen grundsätzlich mehrere Instrumente zur Verfügung. Welches greift, hängt von der vertraglichen Ausgestaltung, der Beweislage und der Dringlichkeit ab.

Unterlassungsanspruch und einstweilige Verfügung

Der unmittelbarste Weg ist der Unterlassungsanspruch aus dem Vertrag, der im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Gericht durchgesetzt werden kann. Voraussetzung ist ein Verfügungsanspruch (das wirksame Verbot) und ein Verfügungsgrund (Dringlichkeit). In der Praxis gilt: Je länger das Unternehmen zuwartet, desto mehr gefährdet es den Verfügungsgrund. Schnelles Handeln ist entscheidend.

Vertragsstrafe

Wettbewerbsklauseln sollten stets mit einer Vertragsstrafenregelung verbunden sein. Eine wirksame Vertragsstrafe – die ihrerseits den Anforderungen des § 343 BGB standhalten muss und nicht unangemessen hoch angesetzt sein darf – erleichtert die Durchsetzung erheblich, weil der Nachweis eines konkreten Schadens entfällt. Die Vertragsstrafe wirkt zugleich präventiv.

Schadensersatz

Liegt ein konkreter Vermögensschaden vor – etwa nachweisbarer Umsatzverlust durch Abwerbung von Kunden – kommt Schadensersatz in Betracht. Der Nachweis der Kausalität zwischen dem Verbotsverstoß und dem eingetretenen Schaden ist in der Praxis der schwierige Teil. Ohne Vertragsstrafe ist Schadensersatz häufig der einzige, aber beweisintensive Weg.

Auskunftsanspruch

Bevor Schadensersatz konkret beziffert werden kann, steht dem Unternehmen in der Regel ein Auskunftsanspruch zu, um die wettbewerbswidrigen Aktivitäten des ausgeschiedenen Gesellschafters aufzuklären. Dieser Anspruch kann ebenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Schritt 6: Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Die häufigsten Fehler bei Wettbewerbsverboten für ausscheidende Gesellschafter folgen einem erkennbaren Muster. Wer sie kennt, kann sie vermeiden.

Fehler 1: Kein Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag

Ohne vertragliche Grundlage besteht für ausscheidende Gesellschafter grundsätzlich kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Anders als beim Geschäftsführer, für den der BGH aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ein beschränktes nachvertragliches Verbot ableitet, gilt für den reinen Gesellschafter nach dem Ausscheiden in der Regel Wettbewerbsfreiheit. Wer keine Klausel vereinbart, hat keine Handhabe.

Fehler 2: Undifferenzierte Standardklauseln

Vorgefertigte Musterklauseln erfassen selten die spezifische Situation eines mittelständischen Unternehmens. Eine Klausel, die für ein überregionales Handelsunternehmen passt, ist für einen lokalen Dienstleister zu weit. Standardklauseln sollten als Ausgangspunkt, nicht als Endpunkt betrachtet werden.

Fehler 3: Keine Vertragsstrafenregelung

Ohne Vertragsstrafe ist das Wettbewerbsverbot zwar möglicherweise rechtlich existent, aber praktisch schwer durchsetzbar. Der Nachweis konkreter Schäden – und ihrer Kausalität auf den Verbotsverstoß – ist aufwendig. Eine Vertragsstrafenklausel schafft die notwendige Abschreckungswirkung.

Fehler 4: Keine Auseinandersetzung mit dem Ausscheidensgrund

Das Wettbewerbsverbot sollte auf die verschiedenen Ausscheidensszenarien abgestimmt sein. Wer freiwillig gegen Vollabfindung ausscheidet, hat eine andere Position als ein Gesellschafter, der ohne sein Zutun ausgeschlossen wird und möglicherweise nur eine Mindestabfindung erhält. Die Zumutbarkeit des Verbots hängt von diesem Kontext ab.

Fehler 5: Kein Monitoring nach dem Ausscheiden

Selbst eine wirksame Klausel nützt nichts, wenn der Verstoß nicht erkannt wird. Unternehmen sollten nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aktiv beobachten, ob und in welchem Bereich er tätig wird – und im Verdachtsfall schnell rechtlichen Rat einholen.

Was gilt, wenn kein Wettbewerbsverbot vereinbart ist – gibt es gesetzliche Schranken?

Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, ist der ausgeschiedene Gesellschafter grundsätzlich frei, Konkurrenz zu machen. Die Rechtsprechung macht hiervon zwei anerkannte Ausnahmen.

Erstens: Wenn der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer war, leitet der BGH aus der organschaftlichen Treuepflicht ein zeitlich begrenztes nachvertragliches Wettbewerbsverbot ab – auch ohne vertragliche Regelung. Diese Schutzwirkung erlischt jedoch spätestens nach einem überschaubaren Zeitraum nach dem Ausscheiden; eine konkrete Jahreszahl lässt sich nur im Einzelfall bestimmen.

Zweitens: Das allgemeine Lauterkeitsrecht (UWG) schützt vor unlauterer Ausnutzung von Geschäftsgeheimnissen und systematischer Abwerbung von Kunden oder Mitarbeitern. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) gibt dem Unternehmen hier ergänzende Ansprüche. Diese sind jedoch auf spezifische Verhaltensweisen begrenzt und kein Ersatz für ein vertragliches Wettbewerbsverbot.

Fazit: Der gesetzliche Schutz ist lückenhaft. Eine maßgeschneiderte – im Wortsinn: individuell passende – vertragliche Regelung ist nicht zu ersetzen. Wie lautet die praktische Konsequenz? Wer auf einen ausreichenden gesetzlichen Schutz vertraut, überlässt dem Zufall, ob das Unternehmen nach dem Gesellschafterwechsel wettbewerbsrechtlich geschützt ist.

Besondere Konstellationen: Beteiligungsverkauf, Nachfolge, Gesellschafterstreit

Das Wettbewerbsverbot entfaltet in unterschiedlichen Ausscheidensszenarien unterschiedliche Relevanz. Drei Konstellationen verdienen besondere Aufmerksamkeit.

Beteiligungsverkauf (Share Deal / M&A)

Beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen (Share Deal) ist das Wettbewerbsverbot des Veräußerers regelmäßig Bestandteil des Anteilskaufvertrags. Es schützt den Käufer davor, dass der frühere Gesellschafter nach dem Verkauf das übertragene Geschäft von einem neu gegründeten Konkurrenzunternehmen aus angreift. Käufer und ihre Berater bestehen in der Praxis auf einer solchen Klausel; sie ist marktüblicher Standard bei M&A-Transaktionen. Dauer und Reichweite sind Verhandlungsgegenstand und sollten ausgewogen sein, um nicht an der Sittenwidrigkeitsgrenze zu scheitern.

Unternehmensnachfolge

Bei der Unternehmensnachfolge – insbesondere der familieninternen oder betrieblichen Nachfolge – wird das Wettbewerbsverbot häufig vernachlässigt. Der ausscheidende Senior-Gesellschafter, der das Unternehmen an die nächste Generation übergibt, sollte gleichwohl ein klares Verbot vereinbaren, das ihn daran hindert, mit dem übertragenen Kundenstamm ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen. Auch wenn familiäres Vertrauen dies unwahrscheinlich erscheinen lässt – vertragliche Klarheit schützt den Nachfolger.

Gesellschafterstreit und Ausschluss

Im Streitfall – wenn ein Gesellschafter zwangsausgeschlossen wird – ist die Durchsetzung des Wettbewerbsverbots besonders heikel. Der ausgeschlossene Gesellschafter wird die Klausel mit aller Schärfe angreifen. Hier kommt es auf jedes Detail der Vertragsgestaltung an: Ist die Klausel räumlich, zeitlich und sachlich präzise begrenzt? Gibt es eine angemessene Karenzentschädigung? Ist die Vertragsstrafenregelung verhältnismäßig? Wir beraten regelmäßig Unternehmen in solchen Konfliktsituationen und wissen: Je sorgfältiger die Klausel gestaltet wurde, desto weniger Angriffsfläche bietet sie.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Wettbewerbsverbot für ausscheidende Gesellschafter

Gilt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot automatisch, wenn ein Gesellschafter ausscheidet?

Nein. Anders als bei Geschäftsführern, für die die Rechtsprechung in engen Grenzen ein gesetzliches Wettbewerbsverbot anerkennt, besteht für reine Gesellschafter nach dem Ausscheiden grundsätzlich Wettbewerbsfreiheit. Ein wirksames Verbot setzt eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung voraus – im Gesellschaftsvertrag, in einer Nebenabrede oder im Ausscheidensvertrag. Ohne eine solche Grundlage kann das Unternehmen Wettbewerbshandlungen des ausgeschiedenen Gesellschafters in der Regel nicht unterbinden.

Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot für einen ausscheidenden Gesellschafter höchstens laufen?

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Gesellschafter regelmäßig für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren für angemessen. Längere Verbote bedürfen eines besonders gewichtigen berechtigten Interesses und werden von den Gerichten kritisch geprüft. In der Praxis empfiehlt sich, die Laufzeit auf maximal zwei Jahre zu beschränken und bei längeren Bindungen eine wirtschaftliche Kompensation vorzusehen, um das Risiko der Unwirksamkeit zu minimieren.

Muss das Unternehmen für das Wettbewerbsverbot eine Karenzzahlung leisten?

Anders als im Arbeitsrecht besteht für reine Gesellschafter keine gesetzliche Pflicht zur Karenzzahlung. Die Rechtsprechung wertet das Fehlen einer Zahlung bei erheblicher wirtschaftlicher Einschränkung des ausscheidenden Gesellschafters jedoch als Indiz für Sittenwidrigkeit – insbesondere wenn die Abfindung gering ist. Aus Gründen der Wirksamkeitssicherung empfehlen wir, auch gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbote mit einem angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich zu verbinden.

Was passiert, wenn das Wettbewerbsverbot gegen die zulässigen Grenzen verstößt?

Überschreitet das Verbot die zeitlichen, räumlichen oder sachlichen Grenzen, riskiert die Klausel die Unwirksamkeit. Ob eine geltungserhaltende Reduktion – also eine Begrenzung auf das zulässige Maß durch das Gericht – möglich ist, hängt vom Einzelfall ab; die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich. Im schlimmsten Fall ist das Verbot vollständig unwirksam, obwohl die Parteien es vereinbart haben. Dieses Risiko unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung von Anfang an.

Was kann das Unternehmen tun, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter gegen das Wettbewerbsverbot verstößt?

Bei einem Verbotsverstoß stehen dem Unternehmen grundsätzlich Unterlassungsansprüche (ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung), Vertragsstrafenansprüche aus einer entsprechenden Klausel sowie Schadensersatzansprüche zur Verfügung. Ergänzend kann ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden, um die wettbewerbswidrigen Aktivitäten aufzuklären. Entscheidend ist schnelles Handeln: Zuwarten gefährdet den Verfügungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz.

Ist das Wettbewerbsverbot beim Unternehmensverkauf (Share Deal) üblich?

Ja. Bei M&A-Transaktionen ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Veräußerers fester Bestandteil des Anteilskaufvertrags. Es schützt den Käufer vor einem Wiederauftauchen des Veräußerers im Markt nach dem Verkauf. Dauer und Reichweite sind Verhandlungsgegenstand. Auch hier gelten die allgemeinen Wirksamkeitsgrenzen; eine Laufzeit von bis zu zwei Jahren ist regelmäßig unbedenklich, eine darüber hinausgehende Bindung ist im Einzelfall zu begründen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, der Vertragsgestaltung und der Unternehmensnachfolge – einschließlich der Gestaltung und Durchsetzung von Wettbewerbsverboten für Gesellschafter. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet sowohl die präventive Vertragsgestaltung als auch die streitige Durchsetzung gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Wettbewerbsverbots für ausscheidende Gesellschafter. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der Fristenlagen und der auf Ihren Sachverhalt anwendbaren Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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