Ein Bauunternehmen aus dem Mittelstand schickt seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen seit Jahren mit jedem Angebot mit – bis das Landgericht eine zentrale Haftungsklausel für unwirksam erklärt und der Geschäftsführer plötzlich für einen Bauschaden haftet, den er vertraglich längst ausgeschlossen glaubte. Dieses Szenario ist kein Einzelfall. Es wiederholt sich in der Bauwirtschaft regelmäßig, weil AGB-Klauseln, die auf den ersten Blick plausibel erscheinen, den strengen Anforderungen der §§ 305 ff. BGB nicht standhalten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmen in der Bauwirtschaft rechtssicher zu gestalten bedeutet, die Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu bestehen, branchentypische Risiken wie Gewährleistungspflichten, Abnahmeregelungen und Zahlungsbedingungen klar zu regeln sowie Einbeziehungsfehler zu vermeiden, die zur vollständigen Unwirksamkeit einzelner Klauseln führen. Für Geschäftsführer im Mittelstand ist die regelmäßige anwaltliche Überprüfung des AGB-Werks kein optionaler Luxus, sondern eine unternehmerische Pflicht.
Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die rechtlichen Anforderungen, zeigt typische Fehlerquellen in Bau-AGB und gibt konkrete Handlungsempfehlungen – orientiert an der Rechtslage, wie sie derzeit vor Landgerichten und Oberlandesgerichten verhandelt wird.
Warum gelten in der Bauwirtschaft besondere AGB-Anforderungen?
Die Bauwirtschaft kombiniert im unternehmerischen Verkehr zwei Regelungskomplexe, die sich gegenseitig beeinflussen: das allgemeine AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB und das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB, ergänzt um die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – ein privatrechtliches Klauselwerk, das keine Rechtsnorm darstellt). Wer diese Komplexität nicht kennt, entwirft AGB, die an der falschen Stelle zu eng, an der richtigen Stelle zu weit und insgesamt nicht einheitlich kontrollierbar sind.
Zunächst zur Grundregel: Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen stellt. Entscheidend ist die einseitige Gestellerposition – wer seine Klauseln dem Vertragspartner vorlegt, ohne sie ernsthaft zur Disposition zu stellen, ist AGB-Verwender. In der Bauwirtschaft sind das Generalunternehmen, Subunternehmer und Lieferanten gleichermaßen.
Hinzu kommt ein Spannungsfeld: Verwenden Bauunternehmen die VOB/B als Ganzes und stellen sie dem Auftraggeber diese Bedingungen, gilt nach der Rechtsprechung ein Sonderstatus, der die AGB-Inhaltskontrolle einschränkt. Sobald jedoch einzelne VOB/B-Klauseln modifiziert oder aus dem Gesamtwerk herausgegriffen werden, entfällt dieses Privileg – die geänderte VOB/B unterliegt dann der vollen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. In der Mandatspraxis sehen wir, dass genau dieser Punkt regelmäßig übersehen wird.
Für den Geschäftsführer bedeutet das: Wer meint, mit einem VOB/B-Verweis alle Risiken ausgelagert zu haben, riskiert, dass seine individualisierten Zusätze – Zahlungsfristen, Haftungsausschlüsse, Vertragsstrafen – vor Gericht scheitern, während die restlichen Klauseln unkontrolliert weitergelten.
Schritt 1: Einbeziehung der AGB – Was muss vor Vertragsschluss geschehen?
Eine Klausel, die nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, ist schlicht nicht Vertragsbestandteil. Daran ändert auch eine inhaltlich einwandfreie Formulierung nichts. Die Einbeziehungsvoraussetzungen regelt § 305 Abs. 2 BGB – und sie sind streng.
Im unternehmerischen Verkehr (B2B) gelten gegenüber dem Verbraucherrecht erleichterte Anforderungen: Kaufleute müssen auf die AGB hingewiesen werden und die Möglichkeit erhalten, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Ein Hinweis in der Auftragsbestätigung oder im Angebot, verbunden mit einem Aushang oder einem leicht zugänglichen Link, reicht hier regelmäßig aus. Dennoch darf man die Anforderungen nicht unterschätzen.
Typische Einbeziehungsfehler in der Bauwirtschaft:
- AGB werden erst mit der Schlussrechnung übersandt, nicht beim Vertragsschluss.
- Angebote und Bestellbestätigungen verweisen auf AGB, die auf der Website nicht mehr abrufbar sind.
- Im Schriftverkehr kommt es zu einer „Kollision der AGB" (englisch: battle of the forms), weil Auftraggeber und Auftragnehmer gleichzeitig auf eigene Bedingungen verweisen.
- Die AGB liegen zwar bei, sind aber in einer Schriftgröße gesetzt, die dem Transparenzgebot des § 305c Abs. 1 BGB nicht entspricht.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Kollisionssituation: Wenn beide Parteien eigene AGB stellen und diese inhaltlich kollidieren, setzt sich im unternehmerischen Verkehr nach dem sogenannten Kongruenzprinzip nur der übereinstimmende Teil durch. Widersprechende Klauseln neutralisieren sich gegenseitig; an ihre Stelle tritt das dispositive Gesetzesrecht. Für Bauunternehmen bedeutet das: Wer keine eigenen AGB wirksam einbezieht, haftet nach den gesetzlichen Werkvertragsregeln der §§ 631 ff. BGB – oft ungünstiger als eine gut formulierte Klausel.
Empfehlung: Stellen Sie sicher, dass jedes Angebot und jede Auftragsbestätigung einen ausdrücklichen Hinweis auf Ihre AGB enthält, dass diese dem Dokument beiliegen oder unter einer dauerhaft zugänglichen URL abrufbar sind, und dass der Vertragspartner diese Verfügbarkeit schriftlich bestätigt hat.
Schritt 2: Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 BGB – Welche Klauseln halten stand?
Die Inhaltskontrolle ist das Herzstück des AGB-Rechts. Auch wenn §§ 308 und 309 BGB als Klauselverbote primär den Verbraucherverkehr adressieren, hat die Rechtsprechung klargestellt, dass sie im unternehmerischen Verkehr als Indiz für eine unangemessene Benachteiligung herangezogen werden. Die Generalklausel des § 307 BGB gilt uneingeschränkt für alle Vertragstypen – auch im B2B-Verhältnis.
Was prüft ein Gericht, wenn eine Klausel angegriffen wird? Es fragt, ob die Klausel den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dabei spielt das Transparenzgebot eine zentrale Rolle: Klauseln müssen klar und verständlich sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unklare Klauseln gehen zulasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).
Für die Bauwirtschaft sind folgende Klauseltypen besonders anfällig:
- Haftungsausschlüsse und -begrenzungen: Ein vollständiger Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist im AGB-Recht unzulässig. Begrenzungen auf bestimmte Schadensarten oder Betragsobergrenzen sind zulässig, müssen aber verhältnismäßig sein und klar formuliert werden.
- Abnahmeklauseln: Klauseln, die die förmliche Abnahme nach § 640 BGB durch eine schlichte Rügelosigkeit ersetzen, sind risikobehaftet. Die Abnahme ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung und den Beginn der Gewährleistungsfristen – eine Manipulation dieser Wirkung durch AGB ist kontrollierbar.
- Zahlungsfristen und Skonto: Zahlungsfristen, die über die gesetzlichen Verzugsregelungen hinausgehen, können nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie den Zahlungsfluss einseitig zugunsten des Verwenders verschieben und den Vertragspartner unzumutbar belasten.
- Vertragsstrafen: Vertragsstrafen müssen verhältnismäßig sein. Obergerichte haben immer wieder Klauseln gekippt, die keine Obergrenze vorsahen oder die Anrechnung auf den Schadensersatz unzulässig ausschlossen.
- Gewährleistungsfristen: Die gesetzliche Mängelverjährung für Bauwerke beträgt 5 Jahre (§ 634a BGB). Eine AGB-Klausel, die diese Frist zulasten des Auftraggebers verkürzt, ist im B2B-Verkehr regelmäßig unwirksam. Die VOB/B sieht für Bauleistungen eine Gewährleistungsfrist von 4 Jahren vor – dieses abweichende Regelungsmodell gilt aber nur, wenn die VOB/B vollständig und unverändert einbezogen wird.
In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen, die Klauseln aus Muster-AGB übernommen haben, ohne zu prüfen, ob diese für den Werkvertragsbereich oder die jeweilige Branchensituation passen. Das Ergebnis: Klauseln, die für den Warenhandel funktionieren, scheitern vor Gericht, wenn sie im Bauvertrag eingesetzt werden.
Schritt 3: Welche branchentypischen Regelungen braucht die Bauwirtschaft?
Bau-AGB müssen auf die wirtschaftliche Realität der Branche zugeschnitten sein. Standardmäßige Handels-AGB decken die Besonderheiten des Werkvertrags nicht ab. Geschäftsführer, die für ihr Bauunternehmen AGB einsetzen, sollten sicherstellen, dass folgende Regelungskomplexe ausdrücklich und klar geregelt sind.
Nachtragsmanagement: In der Bauwirtschaft ist das Nachtragsmanagement ein permanenter Streitpunkt. Wer im Auftrag Bauleistungen erbringt, muss sicherstellen, dass Leistungsänderungen und Mehrvergütungsansprüche zeitnah geltend gemacht und schriftlich dokumentiert werden. AGB können hier Anzeige- und Dokumentationspflichten statuieren – vorausgesetzt, diese Pflichten sind verhältnismäßig und nicht so kurz bemessen, dass sie einer Rechtsfallenfunktion nahekommen.
Abschlagszahlungen: Das Recht auf Abschlagszahlungen ist in § 632a BGB geregelt. AGB können den Zahlungsrhythmus konkretisieren, sollten aber nicht von der gesetzlichen Grundstruktur so weit abweichen, dass der Auftragnehmer wirtschaftlich ausgehöhlt wird. Hier besteht ein echtes Risiko der Unwirksamkeit nach § 307 BGB.
Sicherheiten: Bürgschaften, Vertragserfüllungssicherheiten und Gewährleistungsbürgschaften sind in der Bauwirtschaft üblich. AGB-Regelungen zu Sicherheiten unterliegen jedoch der Kontrolle: Klauseln, die eine Sicherheitsleistung in einer Höhe verlangen, die die gesetzlichen Grenzen übersteigt oder die Form der Sicherheit unzumutbar einschränkt, können unwirksam sein. Die Rechtsprechung hat hier klare Grenzen gezogen, auch wenn konkrete Prozentwerte im Einzelfall gerichtlich zu bestimmen sind.
Risikoverteilung bei Boden- und Baugrundverhältnissen: Die Frage, wer das Risiko unvorhergesehener Bodenverhältnisse trägt, ist ein häufiger Streitpunkt. AGB können diese Risikoverteilung regeln – müssen dies aber transparent und ausgewogen tun. Einseitige Risikozuweisungen an den Auftragnehmer werden von Gerichten regelmäßig kritisch betrachtet.
Schritt 4: Transparenzgebot und Überraschungsverbot – Wo lauern verborgene Fallen?
Neben der Inhaltskontrolle sind zwei weitere AGB-rechtliche Prüfpunkte in der Bauwirtschaft besonders relevant: das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und das Überraschungsverbot (§ 305c Abs. 1 BGB).
Das Transparenzgebot verlangt, dass Klauseln nicht nur juristisch korrekt, sondern auch für einen durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sind. Was bedeutet das in der Praxis? Eine Klausel, die nur mit erheblichem juristischen Sachverstand entschlüsselt werden kann, ist unklar und damit unwirksam – auch wenn ihr Inhalt rechtlich zulässig wäre. Fachterminologie ist erlaubt; Formulierungen, die zwei plausible Interpretationen zulassen, nicht.
Das Überraschungsverbot schützt vor Klauseln, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags an unerwarteter Stelle stehen oder inhaltlich so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht rechnen musste. Eine ungewöhnliche Klausel, die im Fließtext eines mehrseitigen AGB-Werks versteckt ist, wird nicht Vertragsbestandteil – selbst wenn die AGB insgesamt wirksam einbezogen wurden.
Für Bauunternehmen bedeutet das konkret: Vertragsstrafen, die in einer ungewöhnlichen Höhe oder für atypische Fälle vorgesehen sind, müssen grafisch oder sprachlich hervorgehoben sein. Klauseln, die von der typischen Vertragsstruktur im Baurecht erheblich abweichen, gehören in einen gesonderten Abschnitt mit aussagekräftiger Überschrift.
Rhetorik der Praxis: Haben Sie bei der letzten Überprüfung Ihrer AGB einen erfahrenen Baurechtler gebeten, jede Klausel aus der Perspektive Ihres Vertragspartners zu lesen? Wer sich nur auf die eigene Sicht verlässt, verpasst die entscheidenden Schwachstellen.
Schritt 5: AGB im Subunternehmervertrag – Besonderheiten des mehrstufigen Baus
Die Bauwirtschaft ist geprägt von mehrstufigen Vertragsbeziehungen: Bauherr – Generalunternehmer – Subunternehmer – Nachunternehmer. Auf jeder Stufe kommen eigene AGB zum Einsatz, und auf jeder Stufe können Klauseln kollidieren oder scheitern. Nach unserer Erfahrung ist dieser mehrstufige Charakter die häufigste Quelle von AGB-Rechtsstreitigkeiten vor Landgerichten und Oberlandesgerichten in der Bauwirtschaft.
Generalunternehmer, die ihre AGB an Subunternehmer weitergeben, müssen beachten: Was der Auftraggeber dem Generalunternehmer AGB-rechtlich nicht auferlegen kann, kann der Generalunternehmer auch dem Subunternehmer nicht auferlegen. Das Weitergabeprinzip funktioniert nur in dem Rahmen, den das AGB-Recht vorgibt. Eine Klausel, die bereits im Verhältnis Bauherr zu Generalunternehmer unwirksam ist, kann im nächsten Vertragsverhältnis nicht „geheilt" werden.
Besonders heikel ist die „Auftraggeber-gleich-Auftragnehmer"-Konstellation: Ein Subunternehmer, der gleichzeitig eigene AGB stellt und die AGB des Generalunternehmers akzeptieren soll, steht vor einer doppelten Einbeziehungsproblematik. Welche Klauseln gelten, wenn beide Seiten auf ihre Bedingungen verweisen und keine ausdrückliche Einigung erfolgt? Die Antwort gibt das Kongruenzprinzip – mit dem Ergebnis, dass häufig das dispositive Gesetzesrecht gilt.
Empfehlung: Klären Sie bereits in der Vertragsgestaltung, welche AGB-Bedingungen welcher Partei im Gesamtprojekt gelten sollen. Eine explizite Kollisionsklausel, die die eigenen AGB für maßgeblich erklärt und den Vorrang anderer Bedingungen ausschließt, erhöht die Rechtssicherheit – ohne dass damit eine Garantie für die gerichtliche Durchsetzung verbunden wäre.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Generalunternehmen aus der Bauwirtschaft mit einem Jahresumsatz im zweistelligen Millionenbereich. Ausgangslage: Das Unternehmen setzte seit Jahren AGB ein, die eine Vertragsstrafe ohne Obergrenze und einen weitgehenden Haftungsausschluss für mangelbedingte Folgeschäden vorsahen. Nach einem größeren Bauprojekt machte der Auftraggeber erhebliche Schadensersatzansprüche geltend und griff gleichzeitig die Vertragsstrafenklausel an, um eigene Ansprüche abzuwehren. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte das bestehende AGB-Werk auf seine Wirksamkeit, identifizierte die Vertragsstrafe ohne Obergrenze als nach § 307 BGB unwirksam und erarbeitete eine überarbeitete Klauselstruktur mit angemessener Begrenzung und transparenter Anrechnungsregel. Parallel wurde die Vertragskorrespondenz auf Einbeziehungsmängel geprüft. Ergebnis: Das überarbeitete AGB-Werk wurde anschließend für alle neuen Projektvorgaben eingesetzt; für das laufende Verfahren ermöglichte die Analyse eine fundierte Prozessführungsstrategie vor dem zuständigen Landgericht.
Schritt 6: AGB regelmäßig aktualisieren – Welche Pflichten treffen Geschäftsführer?
AGB sind kein statisches Dokument. Die Rechtsprechung zu §§ 305 ff. BGB entwickelt sich fortlaufend weiter; Gerichte verschärfen oder konkretisieren die Anforderungen an einzelne Klauseltypen. Wer sein AGB-Werk einmalig aufstellen lässt und danach zehn Jahre unverändert einsetzt, riskiert, dass Klauseln, die früher unbeanstandet blieben, nach aktueller Rechtsprechung unwirksam sind.
Für Geschäftsführer im Mittelstand ergibt sich daraus eine konkrete Obliegenheit: Das AGB-Werk sollte mindestens alle zwei bis drei Jahre anwaltlich überprüft und anlassbezogen – etwa bei Gesetzesänderungen im Werkvertragsrecht oder wesentlichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte – aktualisiert werden. Diese Empfehlung gilt umso mehr, wenn das Unternehmen in mehreren Bundesländern tätig ist und damit der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte ausgesetzt ist, die nicht immer einheitlich entscheidet.
Welche Ereignisse lösen einen konkreten Überprüfungsbedarf aus? Erstens: Eine Gesetzesänderung, die das Werkvertragsrecht oder das allgemeine Schuldrecht berührt. Zweitens: Eine höchstrichterliche Entscheidung, die eine bisher verwendete Klauselart für unwirksam erklärt. Drittens: Die Aufnahme neuer Geschäftsfelder, etwa der Übergang vom Tiefbau zum schlüsselfertigen Hochbau, der andere Haftungsrisiken und Abnahmestrukturen mit sich bringt.
Hinzu kommt ein praktischer Aspekt: Viele Bauunternehmen verwenden AGB, die ein Steuerberater, ein Branchenverband oder ein nicht spezialisierter Berater erstellt hat. Diese Klauselwerke sind häufig veraltet oder nicht auf die spezifischen Vertragsstrukturen des jeweiligen Unternehmens zugeschnitten. Die Konsequenz ist eine systematische Schutzlücke – und die bemerken Geschäftsführer in der Regel erst, wenn ein Rechtsstreit bereits läuft.
Schritt 7: Praktische Einführung neuer AGB – Wie wird das Klauselwerk umgesetzt?
Die Einführung überarbeiteter AGB in bestehende Geschäftsbeziehungen ist rechtlich anspruchsvoll. Laufende Verträge können nicht einseitig durch den Versand neuer AGB geändert werden. Das klingt selbstverständlich – wird in der Praxis aber häufig ignoriert. Ein Unternehmen, das neue AGB mit dem nächsten Angebot verschickt, ändert damit nur die Bedingungen neuer Verträge; bestehende Dauerlieferverträge oder Rahmenverträge bleiben unberührt.
Für neue Vertragspartner gilt: Die neuen AGB müssen bei Vertragsschluss vollständig vorliegen, auf sie muss ausdrücklich hingewiesen werden, und der Vertragspartner muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt haben. Fehlt einer dieser Schritte, gilt das alte Recht oder das dispositive Gesetzesrecht.
Für bestehende Vertragspartner empfiehlt sich ein strukturiertes Einführungsverfahren: Informationsschreiben mit Erläuterung der wesentlichen Änderungen, Einholung einer schriftlichen Bestätigung und – bei Rahmenverträgen – ein ausdrücklicher Nachtrag. Dieser Schritt erfordert Ressourcen, schützt aber vor der späteren Feststellung, dass die neuen AGB gegenüber einem langjährigen Kunden gar nicht gelten.
Schließlich: Die AGB müssen in der tatsächlichen Vertragsabwicklung gelebt werden. Klauseln, die das Unternehmen selbst systematisch nicht einhält, verlieren nicht automatisch ihre Geltung – können aber in einem Rechtsstreit Anhaltspunkte für eine gelebte abweichende Praxis liefern. Konsistenz zwischen AGB und gelebtem Vertragsverhalten ist deshalb ein unterschätzter Faktor.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der AGB-Gestaltung in der Bauwirtschaft. Ihr konkretes Klauselwerk erfordert die Prüfung Ihrer individuellen Vertragsunterlagen, der einschlägigen Rechtsprechung Ihres zuständigen Oberlandesgerichts und der spezifischen Leistungsstruktur Ihres Unternehmens. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zu Bau-AGB im Mittelstand
Gelten für AGB im unternehmerischen Bauverkehr dieselben Regeln wie im Verbraucherverkehr?
Nicht vollständig. Im B2B-Bereich sind die Einbeziehungsanforderungen weniger streng als gegenüber Verbrauchern, und die Listen der Klauselverbote (§§ 308, 309 BGB) gelten nicht unmittelbar. Dennoch zieht die Rechtsprechung diese Verbote als Indiz für eine unangemessene Benachteiligung nach der Generalklausel des § 307 BGB heran. Für Bauunternehmen bedeutet das: Die Inhaltskontrolle ist im B2B-Verhältnis weniger scharf, aber keinesfalls absent. Eine professionelle AGB-Gestaltung bleibt erforderlich.
Was passiert, wenn eine Klausel in meinen Bau-AGB unwirksam ist?
Eine unwirksame Klausel ist nach § 306 Abs. 1 BGB nichtig; der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das dispositive Gesetzesrecht – in der Bauwirtschaft regelmäßig die §§ 631 ff. BGB oder, soweit einbezogen und unverändert, die VOB/B. Das kann bedeuten, dass ein Haftungsausschluss entfällt, eine verkürzte Gewährleistungsfrist durch die gesetzliche 5-Jahres-Frist ersetzt wird oder eine Vertragsstrafe vollständig wegfällt.
Schützt die vollständige Einbeziehung der VOB/B vor der AGB-Inhaltskontrolle?
Nur bei vollständiger und unveränderter Einbeziehung gegenüber einem Vertragspartner, dem die VOB/B bekannt ist. Sobald einzelne VOB/B-Klauseln modifiziert oder gestrichen werden, verliert das Gesamtwerk seinen Sonderstatus und unterliegt der vollen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. In der Praxis werden VOB/B-Bedingungen fast immer angepasst – das AGB-Privileg entfällt damit regelmäßig.
Wie oft sollte ein Bauunternehmen seine AGB überprüfen lassen?
Nach unserer Erfahrung mindestens alle zwei bis drei Jahre sowie anlassbezogen bei Gesetzesänderungen, wesentlichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder der Aufnahme neuer Geschäftsfelder. Viele Unternehmen arbeiten mit AGB-Werken, die seit mehr als fünf Jahren nicht aktualisiert wurden. Das ist ein erhebliches Haftungsrisiko, das sich durch eine regelmäßige anwaltliche Prüfung beherrschbar machen lässt.
Kann ich AGB aus dem Internet oder von einem Branchenverband einfach übernehmen?
Das ist grundsätzlich möglich, birgt aber erhebliche Risiken. Verbands-AGB sind auf einen Durchschnittsfall zugeschnitten und spiegeln nicht notwendig die Vertragsstruktur Ihres Unternehmens wider. Außerdem können Muster-AGB veraltet sein oder von der aktuellen Rechtsprechung bereits kritisierte Klauseltypen enthalten. Eine ungeprüfte Übernahme kann zu der Situation führen, dass Sie sich in einem Rechtsstreit auf AGB berufen, die in wesentlichen Teilen nicht gelten.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallkonstellationen der AGB-Gestaltung in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, aktueller Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer AGB und eine fachliche Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.