Ein mittelständischer Lebensmittelproduzent aus Bayern liefert an drei große Handelskonzerne, zwei Eigenmarken-Discounter und ein Dutzend Regionalhändler. In jedem dieser Lieferverhältnisse gelten andere Einkaufsbedingungen des Abnehmers – sofern der Hersteller nicht rechtzeitig eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen hat. Genau hier beginnt das Problem: Wer keine wirksamen AGB stellt, akzeptiert stillschweigend die des anderen.
AGB für Unternehmen in der Lebensmittelindustrie rechtssicher zu gestalten, setzt die korrekte Einbeziehung nach §§ 305 ff. BGB voraus, die inhaltliche Beständigkeit gegenüber der AGB-Inhaltskontrolle und die branchenspezifische Berücksichtigung von Haftungsregimen für verderbliche Ware, Rückrufe und Lieferkettenpflichten. Unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg – mit der Folge, dass das dispositive Gesetzesrecht gilt, das für Verwender häufig ungünstiger ist als die gestrichene Regelung. Dieser Branchenreport zeigt, wo die kritischen Punkte liegen, welche Klauseln in der Praxis scheitern und wie inhabergeführte Lebensmittelunternehmen ihre Vertragsdokumentation zukunftssicher aufstellen.
Der Bericht gliedert sich in sieben Sachabschnitte: Rechtsrahmen, branchenspezifische Einbeziehungsprobleme, kritische Klauseltypen, Haftungsregime bei Lebensmittelrückrufen, Lieferkettengesetz-Schnittstelle, Praxisfall und FAQ.
Rechtsrahmen: §§ 305 ff. BGB als Normbasis für Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Das klingt einfach. In der Praxis der Lebensmittelindustrie ist die Abgrenzung zwischen AGB und Individualabrede jedoch eine der häufigsten Ursachen für Rechtsstreitigkeiten vor dem LG und OLG.
Das BGB definiert AGB in § 305 Abs. 1 als für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Bereits drei geplante Verwendungen genügen nach gefestigter Rechtsprechung, um die Qualifikation als AGB zu begründen. Wer also ein Lieferschein-Formular mit Haftungsausschluss dreifach einsetzen will, unterliegt der AGB-Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB – unabhängig davon, ob der Verwender ein Konzern oder ein Familienbetrieb ist.
Im unternehmerischen Verkehr (B2B) ist die Schutzschwelle niedriger als im Verbraucherrecht. §§ 308, 309 BGB greifen nach § 310 Abs. 1 BGB im B2B-Bereich nur als Indizien; maßgeblich ist § 307 BGB – die Generalklausel der unangemessenen Benachteiligung. Das bedeutet: Klauseln, die im Verbraucherverkehr automatisch unwirksam sind, können im B2B-Verhältnis unter Umständen Bestand haben – aber nur, wenn sie branchenüblichen Standards entsprechen und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. In der Lebensmittelindustrie, wo Lieferantenmacht und Nachfragemacht häufig asymmetrisch verteilt sind, ist diese Abgrenzung wirtschaftlich entscheidend.
Nach unserer Erfahrung sind die häufigsten Einstiegsfehler: fehlende ausdrückliche Einbeziehung bei Vertragsschluss, Einbeziehung allein durch Rechnungsaufdruck nach Lieferung und zu kurze Hinweisfristen bei komplexen technischen Klauseln. All diese Fehler führen dazu, dass die AGB gar nicht erst Vertragsbestandteil werden – eine Frage, die vor der Inhaltskontrolle steht und oft übersehen wird.
Wie werden AGB in der Lebensmittelindustrie wirksam einbezogen?
Die wirksame Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB setzt im Grundsatz einen ausdrücklichen Hinweis bei Vertragsschluss, die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und das Einverständnis des anderen Teils voraus. Im B2B-Bereich gelten durch § 310 Abs. 1 BGB zwar erleichterte Anforderungen – es reicht ein deutlich sichtbarer Hinweis und eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme –, aber auch diese Erleichterungen lösen nicht das praktische Problem der „Kollision der AGB".
In der Lebensmittelindustrie ist die Praxis der AGB-Kollision Alltag. Der Hersteller schickt seine Lieferbedingungen mit der Auftragsbestätigung. Der Händler hatte bereits seine Einkaufsbedingungen mit der Bestellung übermittelt. Beide Klauselwerke weichen voneinander ab. Was gilt dann?
Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte hat sich hier auf die sogenannte Kongruenzregel (Restgültigkeitstheorie) festgelegt: Kollidierende Klauseln heben sich gegenseitig auf; der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, ergänzt durch das dispositive Gesetzesrecht. Das klingt nach einem Kompromiss – ist es aber nicht. Für den Lebensmittelhersteller bedeutet es in aller Regel: Die gesetzliche Gefahr- und Mängelregelung des HGB und BGB gilt, also die Rügepflicht des § 377 HGB (unverzügliche Mängelanzeige), die Gewährleistungsfristen des BGB und ein Haftungsregime, das individuell verhandelt günstiger hätte ausfallen können.
Welche Maßnahmen sollten Geschäftsführer ergreifen? Erstens: AGB immer vor oder spätestens bei Vertragsschluss übermitteln, nicht erst auf der Lieferrechnung. Zweitens: Eine sogenannte Abwehrklausel aufnehmen, die abweichende AGB des Vertragspartners ausdrücklich zurückweist. Drittens: Rahmenverträge mit wichtigen Handelspartnern schriftlich fixieren, sodass die AGB einmalig wirksam einbezogen und für alle Folgebestellungen vereinbart werden.
Welche Klauseln scheitern in der Lebensmittelindustrie regelmäßig?
Nicht jede Klausel, die ein Lieferant wünscht, hält der richterlichen Überprüfung stand. Die AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB hat in der Lebensmittelindustrie bestimmte Klauseltypen besonders häufig erfasst. Der folgende Überblick orientiert sich an den typischen Konfliktfeldern, ohne konkrete Aktenzeichen zu nennen, die nicht in der Normbasis verankert sind.
Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit: Im B2B-Bereich grundsätzlich möglich, aber eng begrenzt. Für Personenschäden und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist ein vollständiger Haftungsausschluss nach gefestigter Rechtsprechung unwirksam. In der Lebensmittelindustrie ist die Verletzung von Qualitäts- und Hygieneanforderungen typischerweise eine Kardinalpflichtverletzung – ein pauschaler Haftungsausschluss für Lieferqualität wird hier regelmäßig als unwirksam angesehen.
Lieferfrist-Puffer und einseitige Änderungsvorbehalte: Klauseln, die dem Lieferanten das Recht einräumen, Liefertermine ohne sachlichen Grund einseitig zu verschieben oder Preise ohne Ankündigungsfrist anzupassen, sind nach § 307 BGB problematisch. Im Lebensmittelsektor, wo Mindesthaltbarkeitsdaten und saisonale Produktionszyklen eng getaktet sind, hat eine einseitige Lieferfristverschiebung erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen für den Abnehmer – die Klausel muss daher sachlich begründet und transparent sein.
Eigentumsvorbehaltsklauseln: Der einfache Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) ist in AGB wirksam vereinbar. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt – der auf Weiterverarbeitungs- und Weiterverkaufserlöse erstreckt wird – ist im Lebensmittelhandel besonders wichtig, weil Ware typischerweise sofort weiterverarbeitet oder umgesetzt wird. Zu weit gefasste oder mehrstufige Eigentumsvorbehalte in AGB können jedoch an der Inhaltskontrolle scheitern, wenn sie den Abnehmer unzumutbar belasten. Die genaue Ausgestaltung erfordert anwaltliche Einzelfallprüfung.
Gerichtsstandsklauseln und Rechtswahlklauseln: Im B2B-Verkehr grundsätzlich zulässig (§ 38 ZPO), aber nur, wenn beide Parteien Kaufleute sind. In der Lebensmittelindustrie mit ihren häufigen grenzüberschreitenden Lieferbeziehungen (insbesondere in die EU) ist die Rechtswahl auf deutsches Recht kombiniert mit einem deutschen Gerichtsstand häufig sinnvoll. Zu beachten ist, dass EU-Verordnungen zum Lebensmittelrecht (etwa die Lebensmittelbasisverordnung EG Nr. 178/2002) öffentlich-rechtliche Mindeststandards setzen, die durch privatrechtliche Rechtswahlklauseln nicht abbedungen werden können.
Kurz gesagt: In der Lebensmittelindustrie entscheidet nicht allein der BGB-Prüfungsmaßstab über die Wirksamkeit von AGB-Klauseln. Das öffentlich-rechtliche Lebensmittelrecht, EU-Verordnungen und branchenspezifische Handelsusancen bilden einen zusätzlichen Rahmen, der bei der Klauselgestaltung zwingend zu berücksichtigen ist.
Haftung bei Lebensmittelrückrufen: Was Ihre AGB leisten müssen
Lebensmittelrückrufe sind in der Praxis ein Schnittstellen-Thema zwischen öffentlichem Lebensmittelrecht und privatrechtlicher Vertragshaftung. Ein Rückruf nach Art. 19 der Lebensmittelbasisverordnung (EG) Nr. 178/2002 ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht – die Frage, wer die wirtschaftlichen Folgen trägt, ist jedoch eine privatrechtliche.
Wer haftet, wenn ein Hersteller einen fehlerhaften Rohstoff geliefert hat, der in der Weiterverarbeitung zu einem rückrufpflichtigen Endprodukt führt? Die gesetzliche Ausgangslage nach §§ 437, 280 BGB und dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) gibt eine erste Antwort – aber sie ist oft unbefriedigend für den Hersteller, wenn seine AGB keine ausdrückliche Regelung zur Rückrufkostentragung treffen.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass AGB von Lebensmittelherstellern zwar Gewährleistungsrechte bei Liefermängeln adressieren, die Kostenverteilung bei einem vollständigen Produktrückruf jedoch ausklammern. Das ist ein erheblicher Haftungsrest. Denn die Kosten eines Rückrufs – Logistik, Vernichtung, Kundenkommunikation, Behördenmeldungen, Produktionsausfall – können ein Vielfaches des Warenwerts betragen.
Welche Regelungen sind empfehlenswert? Erstens: Eine ausdrückliche Klausel zur Rückrufkostentragung, die klarstellt, wer bei einer Lieferantenverantwortung für Rohstoffe oder Zutaten die Rückrufkosten übernimmt. Zweitens: Eine Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Meldung von Qualitätsmängeln an den Hersteller, sobald der Lieferant Kenntnis erlangt – ergänzend zur kaufmännischen Rügepflicht des § 377 HGB (unverzügliche Anzeige). Drittens: Eine Regelung zur Mitwirkungspflicht des Lieferanten bei der Rückrufabwicklung.
Wichtig: Ein pauschaler Haftungsausschluss für Rückrufkosten in AGB wird von der Rechtsprechung im Bereich der Kardinalpflichtverletzung kritisch beurteilt. Die Formulierung muss differenziert sein – ein vollständiger Ausschluss ist in aller Regel unwirksam, eine Haftungsobergrenze für leichte Fahrlässigkeit kann unter Umständen Bestand haben, wenn sie dem branchenüblichen Standard entspricht. Die genaue Frist und Höhe ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): AGB als Compliance-Instrument
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland; seit dem 1. Januar 2024 wurde der Anwendungsbereich auf Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmern abgesenkt. Für viele mittelständische Lebensmittelproduzenten mit mehreren hundert Mitarbeitern bedeutet das: Sie sind selbst noch nicht unmittelbar verpflichtet – sind aber als Zulieferer für LkSG-pflichtige Konzernkunden vertraglich eingebunden.
Die Praxis zeigt, dass LkSG-pflichtige Abnehmer ihre Sorgfaltspflichten vertraglich an Lieferanten weiterreichen: durch AGB-Klauseln zu Lieferantenaudits, Selbstauskunftspflichten, Meldepflichten bei Verstößen und Kündigungsrechten bei LkSG-Verstößen. Für den mittelständischen Lebensmittelhersteller bedeutet das: Er muss nicht nur eigene AGB rechtssicher gestalten, sondern auch eingehende Einkaufsbedingungen seiner Großkunden auf ihre Zulässigkeit und Machbarkeit prüfen.
Sind solche eingehenden Klauseln in AGB wirksam einbezogen, entstehen weitreichende Pflichten. Eine Klausel, die dem Lieferanten unbegrenzte Auditrechte einräumt und bei jedem LkSG-Verstoß ein außerordentliches Kündigungsrecht begründet, kann unter Umständen nach § 307 BGB der Inhaltskontrolle standhalten – wenn die Pflichten verhältnismäßig und transparent definiert sind. Unverhältnismäßig weite oder unbestimmte Klauseln hingegen können unwirksam sein.
Nach unserer Beratungserfahrung empfiehlt sich für Lebensmittelhersteller eine zweistufige Strategie: Erstens die eigenen AGB um eine Gegenseitigkeitsklausel ergänzen, die LkSG-Anforderungen ausdrücklich aufnimmt und damit eigene Compliance-Bereitschaft dokumentiert. Zweitens eingehende Lieferantenkodizes und AGB der Abnehmer sorgfältig daraufhin prüfen, welche Verpflichtungen tatsächlich eingegangen werden – und welche verhandelbar sind.
Preisglukoklauseln, Energiekosten und Preisanpassungsklauseln: Aktuelle Herausforderungen
Die Lebensmittelindustrie ist rohstoff- und energieintensiv. Preisschwankungen bei Weizen, Pflanzenölen, Verpackungsmaterialien und Energie können die Kalkulation von Jahrespreisvereinbarungen innerhalb weniger Wochen obsolet machen. Umso wichtiger sind Preisanpassungsklauseln in AGB und Lieferverträgen.
Eine Preisanpassungsklausel, die dem Verwender die Möglichkeit gibt, Preise einseitig und ohne konkreten Maßstab zu erhöhen, ist nach § 307 BGB regelmäßig unwirksam. Das gilt auch im B2B-Bereich. Die Rechtsprechung verlangt, dass Preisanpassungsklauseln einen transparenten, objektiv messbaren Referenzindex verwenden – etwa den Erzeugerpreisindex des Statistischen Bundesamts oder einen commodity-spezifischen Index – und sowohl nach oben als auch nach unten wirken (Symmetriegebot).
Einseitige Preisanpassungsrechte zugunsten des Verwenders, die den Vertragspartner nicht zur Kündigung berechtigen, wenn die Preisanpassung erheblich ist, scheitern nach gefestigter Senatsrechtsprechung an § 307 BGB. Die Formulierung einer wirksamen Preisanpassungsklausel für die Lebensmittelindustrie erfordert daher: einen klaren Index, eine Mindesterheblichkeitsschwelle, ein Anpassungsintervall und ein Lösungsrecht des Vertragspartners bei erheblichen Erhöhungen.
Welche Fristen und Schwellen genau gelten, hängt vom Einzelfall und der Verhandlungsposition ab. Eine pauschale Empfehlung ist hier nicht möglich – die Ausgestaltung erfordert anwaltliche Begleitung. Was sich jedoch sagen lässt: Ein gut gestaltetes Preisanpassungsregime in den AGB ist für die wirtschaftliche Stabilität von Jahresliefervereinbarungen in der Lebensmittelindustrie unverzichtbar.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Lebensmittelunternehmen aus dem Bereich der Convenience-Produkte (rund 180 Mitarbeiter, inhabergeführt) aus Norddeutschland. Ausgangslage: Das Unternehmen belieferte drei Handelskonzerne ausschließlich auf Basis der jeweils aktuellen Einkaufsbedingungen der Abnehmer. Eigene AGB existierten in einer veralteten Version aus dem Jahr der Gründung; sie wurden weder aktiv einbezogen noch gegenüber den Einkaufsbedingungen der Abnehmer verteidigt. Als ein Handelspartner Rückrufkosten in erheblicher Größenordnung auf den Hersteller überwälzen wollte – gestützt auf eine Klausel in den eigenen Einkaufsbedingungen –, war die Verteidigungsposition des Herstellers schwach. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die Einbeziehungsgeschichte, prüfte die streitige Klausel auf ihre Wirksamkeit nach § 307 BGB und begleitete die Neugestaltung eines eigenen AGB-Werks für künftige Lieferbeziehungen. Ergebnis: Im konkreten Streit konnte eine Einigung auf Basis einer deutlich reduzierten Kostenbeteiligung erzielt werden; für künftige Lieferverträge verfügt das Unternehmen nun über ein rechtssicheres Klauselwerk mit Abwehrklausel, Rückrufkostenregelung und wirksamer Preisanpassungsklausel. Wirtschaftliche Größenordnung und genaue Ergebnisse unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheit; die Darstellung gibt die Problemstruktur wieder, keine konkrete Erfolgsquote.
Praktische Checkliste: Worauf Geschäftsführer in der Lebensmittelindustrie achten sollten
AGB rechtssicher zu gestalten ist kein einmaliges Projekt, sondern ein laufender Prozess. Die folgenden Punkte bilden einen Orientierungsrahmen – sie ersetzen keine anwaltliche Einzelfallprüfung, geben aber dem Geschäftsführer eines mittelständischen Lebensmittelunternehmens eine strukturierte Ausgangsbasis.
- Einbeziehungsdisziplin: AGB vor oder bei Vertragsschluss übermitteln – nicht erst auf der Lieferrechnung. Rahmenverträge mit Dauereinbeziehungsklausel für Folgebestellungen nutzen.
- Abwehrklausel: Ausdrücklich und unmissverständlich abweichende AGB des Vertragspartners zurückweisen – auch wenn der Abnehmer größer ist und Druck ausübt.
- Haftungsklauseln differenziert gestalten: Kein pauschaler Totalausschluss; differenzieren nach Verschuldensgrad und Pflichtentyp. Kardinalpflichten nie vollständig ausschließen.
- Rückrufkostenregelung: Ausdrücklich regeln, wer bei welchem Verursachungsbeitrag die Rückrufkosten trägt. Mitwirkungspflichten des Lieferanten definieren.
- Eigentumsvorbehalt: Verlängerten Eigentumsvorbehalt rechtssicher ausgestalten – insbesondere für Warenweiterverarbeitung und -verkauf.
- Preisanpassungsklausel: Symmetrisch, indexgebunden, mit Erheblichkeitsschwelle und Lösungsrecht für den Vertragspartner.
- LkSG-Schnittstelle: Eigene AGB um Compliance-Klauseln ergänzen; eingehende Einkaufsbedingungen auf LkSG-Anforderungen prüfen.
- Regelmäßige Überprüfung: AGB-Klauselwerke sollten bei wesentlichen Rechtsänderungen oder Änderungen der Geschäftstätigkeit anwaltlich überprüft und aktualisiert werden.
- Mängel- und Rügepflicht: § 377 HGB (unverzügliche Mängelanzeige) gilt im Handelsverkehr kraft Gesetzes; AGB-Klauseln zur Mängelanzeigefrist müssen damit harmonieren und dürfen die Rügelast nicht unzumutbar auf den Käufer verschieben.
- Gerichtsstand und Rechtswahl: Im B2B-Bereich wirksam vereinbar; bei Exportgeschäften auf EU-Kollisionsnormen (Rom I-VO) achten und öffentlich-rechtliche Lebensmittelstandards separat prüfen lassen.
Ist Ihr aktuelles AGB-Werk jünger als drei Jahre? Wurden seit der letzten Überprüfung wesentliche Vertriebskanäle geändert oder neue Marktpartner aufgenommen? Falls nicht, ist eine Überprüfung in jedem Fall empfehlenswert.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der AGB-Gestaltung in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einbezogenen Klauselwerke und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur AGB-Gestaltung in der Lebensmittelindustrie
Was passiert, wenn meine AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden?
Sind AGB nicht wirksam einbezogen, werden sie kein Vertragsbestandteil. Der Vertrag bleibt nach § 306 BGB im Übrigen wirksam, wird aber durch das dispositive Gesetzesrecht ergänzt. Im Lieferverkehr bedeutet das insbesondere: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen des BGB, die kaufmännische Rügepflicht des § 377 HGB und das gesetzliche Haftungsregime – häufig ungünstiger für den Verwender als die angestrebte eigene Regelung. Eine gezielte Einbeziehungsstrategie ist daher wirtschaftlich entscheidend.
Kann ich als Lebensmittelhersteller Haftung für Rückrufkosten in AGB vollständig ausschließen?
Ein vollständiger Haftungsausschluss für Rückrufkosten ist nach § 307 BGB in aller Regel unwirksam, wenn der Hersteller die Ursache des Rückrufs zu vertreten hat und es sich um eine wesentliche Vertragspflicht handelt. Möglich ist hingegen eine differenzierte Regelung: Haftungsobergrenzen für leichte Fahrlässigkeit, klare Kausalitätserfordernisse und Mitwirkungspflichten. Die genaue Ausgestaltung muss anwaltlich geprüft werden, da die Rechtsprechung hier fallspezifisch entscheidet.
Welche Rolle spielt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bei der AGB-Gestaltung?
Das LkSG verpflichtet unmittelbar Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl. Mittelständische Lebensmittelhersteller sind häufig als Zulieferer eingebunden: Ihre Großkunden reichen LkSG-Pflichten über Einkaufsbedingungen und AGB-Klauseln weiter. Wer diese Klauseln unkritisch akzeptiert, übernimmt weitreichende Auditduldungs-, Melde- und Kündigungsduldungspflichten. Eine rechtliche Prüfung eingehender Einkaufsbedingungen ist ebenso wichtig wie die Gestaltung eigener AGB.
Wie oft sollten AGB in der Lebensmittelindustrie überprüft werden?
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungsfrist. Nach unserer Erfahrung sollten AGB-Klauselwerke bei wesentlichen Rechtsänderungen – etwa Änderungen im Lebensmittelrecht, der AGB-Rechtsprechung oder regulatorischen Neuerungen wie dem LkSG –, bei Änderung der Geschäftstätigkeit oder bei Aufnahme neuer Absatzmärkte anwaltlich überprüft werden. Als Orientierungswert gilt ein Überprüfungsintervall von zwei bis drei Jahren als Mindeststandard für aktive Lieferbetriebe.
Was ist der Unterschied zwischen der Inhaltskontrolle im B2B- und im B2C-Bereich?
Im B2C-Bereich greifen die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB ohne Einschränkung. Im B2B-Bereich schließt § 310 Abs. 1 BGB diese Kataloge weitgehend aus; maßgeblich ist die Generalklausel des § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung). Das bedeutet: Klauseln, die im Verbraucherverkehr automatisch unwirksam wären, können im Unternehmensverkehr Bestand haben – aber nur, wenn sie branchenüblich, transparent und nicht einseitig belastend sind. Die §§ 308, 309 BGB dienen gleichwohl als Indiz bei der Wertung nach § 307 BGB.
Die vorstehende Darstellung gibt die Regelfälle der AGB-Gestaltung in der Lebensmittelindustrie wieder. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsdokumentation, der einbezogenen Klauselwerke und der aktuellen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie eine rechtssichere AGB-Gestaltung auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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