Ein Medizintechnikunternehmen aus Bayern liefert Hochdruck-Sterilisatoren an Krankenhäuser in Deutschland und der Schweiz. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stammen aus dem Jahr 2014, wurden seitdem nicht aktualisiert und enthalten eine pauschale Haftungsbeschränkung, die seit der BGH-Rechtsprechung zu §§ 305 ff. BGB in dieser Form nicht mehr standhält. Beim ersten ernsthaften Gewährleistungsstreit kippt die gesamte Klausel – und der Geschäftsführer haftet nach den gesetzlichen Regeln, die er glaubte, abbedungen zu haben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die §§ 305 ff. BGB nicht standhalten, werden im unternehmerischen Verkehr von deutschen Gerichten ersatzlos gestrichen – mit der Folge, dass das dispositive Gesetzesrecht gilt, das häufig erheblich ungünstiger ist als jede sorgfältig formulierte Individualklausel. Gerade in der Medizintechnikbranche, wo Produkthaftung, regulatorische Konformität (MDR/IVDR) und internationale Lieferketten zusammentreffen, entscheidet die AGB-Architektur über die Haftungsexposition des gesamten Unternehmens. Wer als Geschäftsführer hier auf veraltete Musterklauseln vertraut, riskiert im Streitfall den Verlust zentraler Vertragsschutzmechanismen.
Dieser Branchenreport analysiert, welche AGB-Regelungsbereiche für Medizintechnikunternehmen besonders risikobehaftet sind, wie §§ 305 ff. BGB in der Praxis der Instanzgerichte (LG/OLG) angewendet werden und welche konkreten Gestaltungsschritte Geschäftsführer einleiten sollten.
Warum §§ 305 ff. BGB die Geschäftsbedingungen im B2B-Bereich regulieren
Die AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB gilt auch im unternehmerischen Verkehr – eine Fehlannahme, die in der Mandatspraxis immer wieder anzutreffen ist. Zwar sind die Schutzstandards zwischen Unternehmern nach § 310 BGB gegenüber dem Verbraucherrecht abgemildert, doch keineswegs aufgehoben. Gerichte prüfen, ob eine Klausel den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).
Der entscheidende Unterschied liegt im Transparenzgebot: Jede Klausel muss klar und verständlich formuliert sein. Ist sie mehrdeutig, gilt nach § 305c BGB die für den Klauselgegner günstigere Auslegung. Klauseln, die eine überraschende Abweichung vom dispositiven Recht enthalten, werden nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Für Medizintechnikunternehmen bedeutet das: Haftungsausschlüsse für Mangelfolgeschäden, einseitige Liefervorbehalteklauseln oder automatische Verlängerungsklauseln müssen nicht nur gesetzeskonform, sondern auch sprachlich präzise gefasst sein.
In der Instanzrechtsprechung (LG/OLG-Ebene) zeigt sich, dass Gerichte gerade bei technisch komplexen Produkten mit Sicherheitsbezug einen strengen Maßstab anlegen. Eine Klausel, die die Haftung für Körperschäden vollständig ausschließt, scheitert in der Regel bereits an § 309 Nr. 7 BGB – der dort genannten Klauselverbotskatalog gilt nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB als Leitbild, auch im B2B-Bereich.
Was folgt daraus für den Geschäftsführer? Wer AGB als bloße Formsache behandelt, unterschätzt das systemische Risiko. Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Medizintechnikunternehmen sind es genau die Klauseln, die im Tagesgeschäft nie diskutiert werden, die im Streitfall über Haftungsbeträge im sechsstelligen Bereich entscheiden.
Medizintechnik als Hochrisikobranche: Welche AGB-Regelungsbereiche besonders sensibel sind
Die Medizintechnikbranche unterliegt einer Regulierungsdichte, die in der deutschen Wirtschaftslandschaft ihresgleichen sucht. Seit der vollständigen Anwendbarkeit der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR, Verordnung (EU) 2017/745) müssen Hersteller, Händler und Importeure ein lückenloses Konformitätsnachweissystem vorhalten. Diese regulatorische Realität muss sich in den AGB widerspiegeln – tut sie es nicht, entstehen Haftungs- und Compliance-Lücken.
Fünf Regelungsbereiche verdienen besondere Aufmerksamkeit:
- Gewährleistung und Beschaffenheitsvereinbarung: Ohne ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung gilt die objektiv übliche Beschaffenheit (§ 434 BGB). Bei Medizinprodukten der Risikoklasse IIb oder III ist die MDR-Konformität regelmäßig Teil der geschuldeten Beschaffenheit. Klauseln, die die Gewährleistung pauschal auf die gesetzliche Mindestfrist verkürzen, ohne den MDR-Kontext zu berücksichtigen, sind angreifbar.
- Haftungsbegrenzungen: Pauschale Haftungsausschlüsse für Mangelfolgeschäden oder Körperverletzungen halten der Inhaltskontrolle nicht stand. Zulässig sind gestufte Haftungsmodelle, die zwischen grober Fahrlässigkeit, einfacher Fahrlässigkeit und Vorsatz differenzieren.
- Eigentumsvorbehaltsklauseln: Der einfache Eigentumsvorbehalt ist im Medizintechnikbereich häufig unzureichend. Bei eingebautem Zubehör oder Ersatzteilen in medizinischen Geräten greifen sachenrechtliche Verbindungs- und Vermischungsregeln (§§ 946 ff. BGB), die den Vorbehalt entwerten können. Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel ist der Regelfall.
- Lieferbedingungen und Incoterms: Wer international liefert, benötigt eine klare Risikoübergangsregelung. Die Bezugnahme auf Incoterms-Klauseln (z. B. DDP, FCA) ist zulässig, muss aber in den AGB ausdrücklich und transparent einbezogen werden.
- Rückrufklauseln und Produktsicherheit: Bei einem MDR-bedingten Rückruf entstehen Kosten für Demontage, Rücktransport, Prüfung und Neulieferung. AGB, die die Kostenverteilung bei regulatorisch motivierten Rückrufen nicht regeln, überlassen die Frage dem dispositiven Kaufrecht – was für den Hersteller erhebliche Mehrkosten bedeuten kann.
Wie entsteht eine wirksame Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Verkehr?
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam einbezogen wurden. Im B2B-Verkehr gelten zwar geringere formale Anforderungen als im Verbrauchergeschäft – der Verweis auf AGB im Angebot, auf der Auftragsbestätigung oder dem Lieferschein reicht grundsätzlich aus. Doch auch hier lauern Fallen.
Das Problem der „Battle of Forms" – der Kollision zweier AGB-Regelwerke – ist im Medizintechnikbereich besonders virulent. Großklinikbetreiber, Krankenhausträger und Medizingerätehändler verfügen regelmäßig über eigene Einkaufsbedingungen, die sie ihrerseits in den Vertragsschluss einführen. Gilt keine der beiden AGB vollständig, wird nach der Rechtsprechung der LG und OLG überwiegend die sogenannte Restgültigkeitstheorie angewendet: Nur die übereinstimmenden Regelungen bleiben bestehen, im Übrigen gilt dispositives Gesetzesrecht.
Was bedeutet das praktisch? Wer seine AGB durchsetzen will, muss im Vertragsschlussverfahren aktiv agieren. Das bedeutet: Deutlicher Hinweis auf die eigenen AGB in jeder Vertragskorrespondenz, ausdrückliche Ablehnung abweichender Kundenbedingungen sowie eine Widerspruchsklausel, die die Geltung fremder AGB bereits im Vorfeld ausschließt. Diese „defensive Einbeziehungsstrategie" sollte in den AGB selbst verankert und im Tagesgeschäft konsequent kommuniziert werden.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Medizintechnikunternehmen ihre AGB zwar ordnungsgemäß in die Angebotskorrespondenz einbinden, aber vergessen, in der Auftragsbestätigung nochmals ausdrücklich auf sie zu verweisen – besonders dann, wenn die Auftragsbestätigung des Kunden abweichende Bedingungen enthält.
Welche Folgen haben unwirksame Klauseln im Streitfall vor LG und OLG?
Eine unwirksame AGB-Klausel wird nicht angepasst oder „geltungserhaltend reduziert" – sie entfällt ersatzlos. Das ist das Kernprinzip des deutschen AGB-Rechts, und es wirkt für den Verwender in aller Regel härter als gedacht. An die Stelle der gestrichenen Klausel tritt das dispositive Gesetzesrecht, also jene Regelung, die der Gesetzgeber für den Regelfall vorgesehen hat.
Ein konkretes Szenario illustriert das Risiko: Ein Medizintechnikunternehmen hat eine Klausel in seinen AGB, die die Haftung für Mangelfolgeschäden auf das Zweifache des Auftragswertes begrenzt. Diese Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie die Haftung für grob fahrlässig verursachte Schäden einschließt. Die Klausel wird gestrichen. Es gilt jetzt die uneingeschränkte gesetzliche Haftung nach §§ 280, 276 BGB – ohne Deckelung. In einer Branche, in der ein Geräteausfall bei einer medizinischen Behandlung mittelbar zu Personenschäden führen kann, ist das ein erhebliches Haftungsrisiko.
Nach §§ 305c, 306 BGB gilt: Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht – aber der Vertrag wird eben zu den gesetzlichen, nicht zu den gewünschten Bedingungen fortgeführt. Wer meint, mit einer „Salvatorischen Klausel" in den AGB die Folgen unwirksamer Klauseln aufzufangen, irrt: Im AGB-Recht kommt der geltungserhaltenden Reduktion keine Wirkung zu, wie die gefestigte Rechtsprechung der Instanzgerichte bestätigt.
Gerichte auf LG- und OLG-Ebene nehmen dabei keine Rücksicht auf die wirtschaftliche Bedeutung der Klausel für den Verwender. Die Konsequenz für Geschäftsführer: Jede Klausel muss für sich allein bestehen können.
Branchenspezifische Gestaltungsempfehlungen für Medizintechnikunternehmen
Rechtssichere AGB für Medizintechnikunternehmen sind kein Produkt von Musterkatalogen. Sie entstehen aus der Verbindung von BGB-Konformität, MDR-Anforderungen und der konkreten Vertragsstruktur des Unternehmens. Die nachfolgenden Empfehlungen verdichten die wesentlichen Gestaltungsfelder.
Beschaffenheitsklauseln MDR-konform formulieren: Die Beschaffenheitsvereinbarung sollte auf die CE-Kennzeichnung nach MDR/IVDR und das zugehörige Konformitätsbewertungsverfahren Bezug nehmen. Abweichungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit sind von regulatorisch motivierten Rückrufen zu unterscheiden – beide Sachverhalte erfordern separate Regelungen.
Haftung gestuft begrenzen: Statt eines pauschalen Haftungsausschlusses empfiehlt sich eine dreistufige Regelung: (1) keine Beschränkung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; (2) Begrenzung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden bei leichter Fahrlässigkeit; (3) vollständiger Ausschluss für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn bei leichter Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig. Haftungsbeschränkungen für Körper- und Gesundheitsschäden sind nach § 309 Nr. 7 BGB als Leitbild auch im B2B-Bereich unzulässig.
Rückruf und Produktsicherheit regeln: Eine Klausel, die die Kostenverteilung bei regulatorisch motivierten Rückrufmaßnahmen (FSCA, Field Safety Corrective Action) zwischen Hersteller, Händler und Abnehmer klärt, fehlt in den meisten AGB mittelständischer Medizintechnikunternehmen. Sie sollte Gegenstandsbestimmung, Kostentragung und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners abbilden.
Internationale Vertragsbeziehungen absichern: Bei Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten ist eine Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel zugunsten deutschen Rechts und eines deutschen Gerichts grundsätzlich wirksam. Bei Lieferungen in Drittstaaten, insbesondere die USA oder Japan, empfiehlt sich die Einbeziehung eines Schiedsklauselsatzes. Die Anerkennung von Gerichtsurteilen ist außerhalb der EU nicht garantiert.
Zahlungsbedingungen und Verzug: Die gesetzlichen Verzugszinsen im unternehmerischen Verkehr betragen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Klauseln, die kürzere Zahlungsfristen oder höhere Verzugszinsen vorsehen, müssen am Transparenzgebot gemessen werden.
Typische AGB-Fehler im Medizintechnikbereich und wie sie sich vermeiden lassen
In der Beratung von Medizintechnikunternehmen verschiedener Größenordnungen – von spezialisierten Einzelunternehmen mit einer Handvoll Produkten bis hin zu mittelgroßen Herstellern mit internationalem Vertrieb – begegnen uns wiederkehrende Strukturfehler. Diese sind oft keine Nachlässigkeit, sondern das Ergebnis von AGB, die einmalig erstellt und danach nie systematisch überprüft wurden.
Fehler 1: Pauschale Haftungsausschlüsse ohne Differenzierung nach Verschuldensgrad. Wie oben dargestellt, führen diese zur vollständigen Streichung der Klausel. Die Lösung ist nicht die Vermeidung von Haftungsbeschränkungen, sondern ihre differenzierte Ausgestaltung.
Fehler 2: Fehlende Aktualisierung nach Gesetzesänderungen. Das Schuldrecht wurde zuletzt durch die Schuldrechtsreform 2022 (Umsetzung der EU-Warenkauf- und Digitale-Inhalte-Richtlinien) erheblich verändert. AGB, die auf alten Gewährleistungsfristen oder Mängelkonzepten beruhen, können obsolet sein.
Fehler 3: Unzureichende Einbeziehungsklausel. Der Hinweis „Es gelten unsere AGB" auf einer Rechnung genügt für eine wirksame Einbeziehung nicht mehr, wenn der Vertragsschluss bereits zuvor vollzogen wurde. AGB müssen vor oder bei Vertragsschluss zugänglich gemacht werden.
Fehler 4: Fehlende Anpassung an den Kundenstamm. Wer sowohl an Krankenhäuser (öffentliche Träger), als auch an niedergelassene Ärzte (kleingewerbliche Abnehmer) und an gewerbliche Wiederverkäufer liefert, benötigt idealerweise differenzierte Klauselwerke. Was im reinen B2B-Verhältnis zulässig ist, kann gegenüber einem gemischt-gewerblichen Kleinabnehmer schon an der Verbraucherschutzschwelle scheitern.
Fehler 5: Kein Mechanismus zur Klauselaktualisierung. AGB, die keine Änderungsklausel enthalten, können laufenden Vertragspartnern gegenüber nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung geändert werden. Im Dauerschuldverhältnis (Wartungsverträge, Serviceverträge) ist das ein praktisches Problem.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Hersteller von In-vitro-Diagnostika aus Süddeutschland. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte seinen gesamten Vertrieb auf ein neues MDR-zertifiziertes Produktsortiment umgestellt, die AGB aber seit der ursprünglichen IVDR-Einführungsphase nicht angepasst. Ein Großabnehmer (Laborkette) rügte mehrere Lieferungen und machte Schadensersatz für Folgekosten geltend, die aus verzögerten Testergebnissen entstanden sein sollen. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst, welche Klauseln wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren, analysierte die Beschaffenheitsvereinbarung und prüfte, ob der Schaden als vorhersehbar einzustufen war. Ergebnis: Durch die Analyse ließ sich nachweisen, dass die Folgeschäden außerhalb des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs lagen und die gerügte Klausel – trotz AGB-Schwäche – im Ergebnis keinen Einfluss auf die Haftungsfrage hatte. Das Mandat endete mit einer außergerichtlichen Einigung, ohne dass das Unternehmen eine vollständige Haftungsübernahme akzeptieren musste. Keine Erfolgsversprechen – der Ausgang hing von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Wie Geschäftsführer die AGB-Prüfung und -Aktualisierung strukturieren sollten
Eine strukturierte AGB-Governance ist kein einmaliger Aufwand, sondern ein fortlaufender Prozess. Geschäftsführer mittelständischer Medizintechnikunternehmen sollten folgende Maßnahmen in ihre Unternehmenspraxis integrieren:
- Bestandsaufnahme und Risikoprüfung: Ermitteln Sie, welche AGB-Werke aktuell im Einsatz sind (Liefer-AGB, Einkaufs-AGB, Service-AGB, Software-AGB), wann sie zuletzt rechtlich geprüft wurden und ob sie auf aktuellen Gesetzesstand (BGB, MDR/IVDR) gebracht wurden.
- Klauselaudit nach §§ 305 ff. BGB: Jede Klausel ist auf ihre Wirksamkeit nach §§ 307–309 BGB zu prüfen. Besondere Aufmerksamkeit gilt Haftungsbeschränkungen, Gewährleistungsmodifikationen, Eigentumsvorbehalts- und Verarbeitungsklauseln sowie Gerichtsstandsklauseln.
- MDR/IVDR-Abgleich: Beschaffenheitsklauseln, Rückruf- und Sicherheitsregelungen sowie Mängelrügepflichten müssen mit den regulatorischen Anforderungen der MDR (Verordnung (EU) 2017/745) und IVDR (Verordnung (EU) 2017/746) harmonieren.
- Einbeziehungsroutine im Tagesgeschäft: Etablieren Sie eine verbindliche Routine, die sicherstellt, dass AGB bei jedem Angebot und jeder Auftragsbestätigung korrekt einbezogen und fremde AGB ausdrücklich widersprochen wird.
- Revisionszyklus: Planen Sie eine anwaltliche Überprüfung der AGB mindestens alle zwei bis drei Jahre ein sowie anlassbezogen bei wesentlichen Gesetzesänderungen, neuen Produktlinien oder dem Erschließen neuer Märkte.
- Vertragsdokumentation: Stellen Sie sicher, dass Auftragskorrespondenz, AGB-Versionen und Einbeziehungsnachweise archiviert werden. Im Streitfall trägt der Verwender die Darlegungslast für die wirksame Einbeziehung.
Diese Maßnahmen bilden kein bürokratisches Regelwerk, sondern eine pragmatische Risikosteuerung. Die Kosten einer vorbeugenden AGB-Überarbeitung stehen in keinem Verhältnis zu den Prozesskosten und Haftungsrisiken, die unwirksame Klauseln auslösen können.
Entscheidungsmatrix: Welche AGB-Gestaltung passt zu welcher Vertriebsstruktur?
Nicht jedes Medizintechnikunternehmen hat dieselbe Vertragsstruktur. Die folgende Orientierung soll Geschäftsführern helfen, den richtigen Gestaltungsansatz zu wählen:
Konstellation A – Direktvertrieb an Kliniken (Großabnehmer): Instrument → individuell verhandelte Rahmenverträge mit AGB als Anhang → Frist für Mängelrüge: unverzüglich nach § 377 HGB im kaufmännischen Verkehr → Folge: einfache Gewährleistungsfrist nach gesetzlichem Standard, da AGB-Verkürzung im B2B-Bereich zulässig, aber nur bei klarer Beschaffenheitsvereinbarung sinnvoll → Empfehlung: AGB als Vertragsgrundlage mit individuellen Deckblättern für Preiskonditionen und Lieferbedingungen.
Konstellation B – Vertrieb über Händler/Distributoren: Instrument → Liefer-AGB + Händlervertrag → Eigentumsvorbehalt: erweiterter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel und Vorausabtretung → Folge: Sicherung der Forderungen auch bei Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung → Empfehlung: Separate Händler-AGB, die Wiederverkaufsbedingungen, Zertifizierungspflichten nach MDR und Rückrufkoordination regeln.
Konstellation C – Serviceverträge (Wartung, Updates, Schulungen): Instrument → Dienstleistungs-AGB, ggf. kombiniert mit Softwarenutzungsklauseln → Norm: §§ 611 ff. BGB (Werkvertragsrecht ggf. einschlägig) → Folge: Ohne klare Leistungsbeschreibung entsteht Streit über Umfang und Qualität der Servicepflicht → Empfehlung: Service Level Agreements (SLAs) als AGB-Annex mit messbaren Leistungsparametern, Haftungsbegrenzung für Systemausfälle, MDR-Vigilanzpflichten berücksichtigen.
Entscheidend ist: Ein einheitliches AGB-Regelwerk für alle drei Konstellationen führt regelmäßig dazu, dass keine der drei Situationen optimal abgedeckt wird. Der Aufwand für differenzierte Klauselwerke zahlt sich mittelfristig aus.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelkonstellationen im Medizintechnikbereich. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der eingesetzten Klauselwerke und der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen Instanzgerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufig gestellte Fragen zu AGB in der Medizintechnik
Gelten §§ 305 ff. BGB auch, wenn ich ausschließlich an Unternehmen liefere?
Ja. Die AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB gilt auch im unternehmerischen Verkehr. § 310 Abs. 1 BGB schränkt nur einzelne Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB ein – § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung) bleibt vollumfänglich anwendbar. Für Medizintechnikunternehmen bedeutet das: Haftungsbeschränkungen, Gewährleistungsmodifikationen und Eigentumsvorbehaltsklauseln müssen auch im B2B-Verhältnis einer Inhaltskontrolle standhalten. Die Klauselverbote aus § 309 Nr. 7 BGB gelten als Orientierungsmaßstab, auch wenn sie im B2B-Bereich nicht unmittelbar anwendbar sind.
Was passiert, wenn eine meiner Klauseln unwirksam ist – fällt der gesamte Vertrag weg?
Nein, der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306 BGB). Die unwirksame Klausel wird gestrichen, und an ihre Stelle tritt das dispositive Gesetzesrecht. Eine geltungserhaltende Reduktion – also die Anpassung einer zu weit gehenden Klausel auf das noch zulässige Maß – findet im deutschen AGB-Recht nicht statt. Das kann erhebliche Folgen haben: Eine gestrichene Haftungsbeschränkung bedeutet uneingeschränkte gesetzliche Haftung nach §§ 280, 276 BGB.
Wie oft sollte ich meine AGB aktualisieren lassen?
Als Richtwert gilt ein Prüfungszyklus von zwei bis drei Jahren. Zusätzlich ist eine anlassbezogene Überprüfung geboten bei: wesentlichen Gesetzesänderungen (z. B. Schuldrechtsreform, neue EU-Verordnungen wie MDR/IVDR), bei der Einführung neuer Produkte oder Vertriebskanäle sowie bei Erschließung neuer Märkte. Im Medizintechnikbereich empfiehlt sich zudem ein Abgleich mit aktuellen behördlichen Leitlinien und der Rechtsprechungsentwicklung auf LG/OLG-Ebene. Veraltete AGB sind ein häufig unterschätztes Haftungsrisiko.
Kann ich die Gewährleistungsfrist in meinen AGB auf ein Jahr verkürzen?
Grundsätzlich ist eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist im unternehmerischen Verkehr (B2B) möglich, jedoch nicht unbegrenzt. Die Rechtsprechung lässt im kaufmännischen Verkehr eine Verkürzung auf in der Regel ein Jahr zu, sofern dies nicht den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Bei Medizinprodukten mit Sicherheitsrelevanz ist Vorsicht geboten: Klauseln, die Gewährleistungsrechte für Produkte mit MDR-Konformitätspflicht faktisch aushöhlen, können an § 307 BGB scheitern. Eine anwaltliche Einzelfallprüfung ist empfehlenswert.
Was ist bei internationalen Lieferungen zu beachten?
Bei Lieferungen innerhalb der EU ist eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts wirksam und empfehlenswert. Im Verhältnis zu Drittstaaten kommt ggf. das UN-Kaufrecht (CISG) zur Anwendung, sofern es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Der Ausschluss des CISG sollte in den AGB klar formuliert sein. Bei Lieferungen in Länder ohne Anerkennungsabkommen (z. B. bestimmte asiatische oder lateinamerikanische Märkte) empfiehlt sich eine Schiedsklausel, etwa nach den Regeln der DIS oder ICC.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der AGB-Gestaltung im Medizintechnikbereich. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, eingesetzten Klauselwerke und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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