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Handelsvertretervertrag und Ausgleichsanspruch – Rechtslage und Optionen

Handelsvertretervertrag und Ausgleichsanspruch: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein langjähriger Vertriebspartner meldet sich ab: Der Handelsvertretervertrag endet, die Zusammenarbeit läuft aus – und wenige Wochen später liegt ein Anspruchsschreiben auf dem Tisch. Der Handelsvertreter fordert einen Ausgleich nach § 89b HGB (Handelsgesetzbuch) in beträchtlicher Höhe. Für viele Geschäftsführer im Mittelstand ist dieser Moment der erste intensive Kontakt mit einer Norm, die ihren gesamten Vertriebsaufbau rückwirkend in einem anderen Licht erscheinen lässt.

Der Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB ist ein gesetzlicher Anspruch, der bei Beendigung eines Handelsvertretervertrags automatisch entsteht – unabhängig davon, ob eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Seine Höhe richtet sich nach dem dem Unternehmer verbleibenden Kundenstamm-Vorteil und ist nach oben begrenzt auf eine durchschnittliche Jahresprovision aus den letzten fünf Vertragsjahren. Der folgende Beitrag analysiert die Voraussetzungen, die typischen Streitpunkte bei der Berechnung sowie die vertraglichen und prozessualen Handlungsoptionen für Unternehmen als Vertragspartner des Handelsvertreters.

Die Darstellung gliedert sich in die Grundlagen des Handelsvertretervertrags, die normativen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs, die Berechnung und ihre Fallstricke, die Ausschluss- und Minderungsgründe, die Vertragsgestaltung zur Risikobegrenzung sowie den prozessualen Rahmen bei Ausgleichsstreitigkeiten vor dem Landgericht und dem OLG.

Was ist ein Handelsvertretervertrag und wer fällt unter § 84 HGB?

Handelsvertreter im Sinne des HGB ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender dauerhaft damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die Abgrenzung zum Arbeitnehmer, zum Franchisenehmer oder zum Eigenhändler (sogenannter Vertragshändler) ist keine akademische Frage – sie entscheidet darüber, ob § 89b HGB überhaupt greift.

Ein zentrales Abgrenzungsmerkmal ist die Selbstständigkeit: Handelsvertreter tragen eigenes Unternehmerrisiko, sind weisungsfrei in der Zeiteinteilung und berechnen eigene Provisionen. Davon zu unterscheiden ist der Vertragshändler, der Ware auf eigene Rechnung kauft und weiterverkauft. Dieser unterfällt § 89b HGB grundsätzlich nicht direkt – allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen eine analoge Anwendung zugelassen, wenn der Vertragshändler in das Vertriebssystem des Herstellers ähnlich einem Handelsvertreter eingegliedert ist und verpflichtet war, seinen Kundenstamm zu übertragen. Das ist in der Mandatspraxis ein häufig übersehener Punkt.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus Süddeutschland, das seine regionalen Absatzpartner über Jahrzehnte als „freie Vertriebspartner" bezeichnet hatte. Die vertragliche Ausgestaltung – Kundendaten-Pflicht, Berichtswesen, Gebietsschutz, Provisionsabrechnung direkt auf Basis der Unternehmerumsätze – entsprach jedoch in nahezu allen Merkmalen dem Handelsvertretermodell. Das Ergebnis der Prüfung führte zu einer Neubewertung von vier laufenden Vertragsverhältnissen.

Für Geschäftsführer bedeutet das: Die vertragliche Bezeichnung ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit.

Welche Voraussetzungen müssen für den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erfüllt sein?

Der Ausgleichsanspruch setzt nach dem Wortlaut des § 89b HGB und der gefestigten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kumulativ vier Voraussetzungen voraus: das Bestehen eines wirksamen Handelsvertretervertrags, die Beendigung dieses Vertrags, einen dem Unternehmer verbleibenden erheblichen Vorteil aus dem Kundenstamm sowie die Billigkeit einer Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung aller Umstände.

Beendigung des Vertragsverhältnisses – gleichgültig ob durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Zeitablauf – ist zwingend. Läuft der Vertrag noch, besteht kein fälliger Anspruch. Beachten Sie jedoch: Auch die ordentliche Kündigung durch den Unternehmer löst den Ausgleichsanspruch aus, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt.

Der verbleibende Kundenstamm-Vorteil ist der rechnerisch schwierigste und prozessual bedeutsamste Faktor. Es kommt darauf an, welchen wirtschaftlichen Nutzen das Unternehmen langfristig aus dem durch den Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm zieht. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat hierzu über Jahrzehnte eine Prognose-Methodik entwickelt, die auf fortlaufenden Umsätzen mit Neu- und Bestandskunden sowie auf Abwanderungsquoten basiert. Fehlen belastbare Daten – ein verbreitetes Problem in mittelständischen Unternehmen ohne strukturiertes CRM –, arbeiten Gerichte mit Schätzungen, was zulasten derjenigen Partei geht, die die Dokumentation zu verantworten hat.

Schließlich verlangt § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB, dass die Zahlung unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Dieser Korrekturfaktor hat in der Praxis erhebliche Bedeutung: Hat der Handelsvertreter Vertragspflichten gröblich verletzt, kann die Billigkeit die Höhe des Anspruchs deutlich reduzieren – sie schließt ihn aber nur in extremen Ausnahmefällen vollständig aus.

Wie wird der Ausgleich berechnet – und wo entstehen die typischen Streitigkeiten?

Die Berechnung des Handelsvertreterausgleichs verläuft in zwei Schritten: Zunächst wird der sogenannte Rohausgleich ermittelt, anschließend wird geprüft, ob der gesetzliche Höchstbetrag nach § 89b Abs. 2 HGB unterschritten wird. Dieser Höchstbetrag beläuft sich auf eine durchschnittliche Jahresprovision aus den letzten fünf Vertragsjahren (§ 89b Abs. 2 HGB).

Der Rohausgleich errechnet sich vereinfacht aus dem auf Neukunden entfallenden Provisionsanteil des letzten Vertragsjahres, multipliziert mit einem Prognosezeitraum – üblicherweise die zu erwartende Kundenbindungsdauer – und abgezinst auf den Gegenwartswert. In der Praxis streiten die Parteien regelmäßig über drei Kernpositionen:

  • Definition „Neukunde": Hat der Handelsvertreter die Kunden tatsächlich akquiriert, oder handelt es sich um Kunden, die der Unternehmer bereits kannte oder die durch Eigeninitiative zurückgekehrt sind? Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt ein aktives Tätigwerden des Handelsvertreters als Kausalitätsnachweis.
  • Abwanderungsquote und Prognosezeitraum: Unternehmen argumentieren regelmäßig mit hoher Kundenfluktuation in ihrer Branche, um die Prognose zu verkürzen. Handelsvertreter dagegen stützen sich auf langjährige Lieferbeziehungen als Beleg für langfristige Kundenbindung.
  • Billigkeit: Verdient der Handelsvertreter noch Provisionen aus dem aufgebauten Kundenstamm – etwa durch Direktbezüge der Kunden beim Unternehmer – oder wurden ihm Provisionszahlungen bereits für die Pflege dieser Kunden gewährt, die auf den Ausgleich angerechnet werden müssen?

Welche Fehler unterlaufen Unternehmen bei der Vorbereitung auf die Ausgleichsforderung besonders häufig? In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen die erforderlichen Provisionsdaten der letzten fünf Vertragsjahre nicht in aufbereiteter Form vorhalten. Das führt zu einem erheblichen Nachteil im Streitfall: Gerichte greifen dann auf die Angaben des Handelsvertreters zurück, falls das Unternehmen keine substanziierten Gegendarstellungen liefern kann.

Wann ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen oder gemindert?

§ 89b Abs. 3 HGB regelt abschließend, unter welchen Umständen der Ausgleichsanspruch entfällt. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Handelsvertreter selbst gekündigt hat – es sei denn, die Kündigung war durch Umstände des Unternehmers gerechtfertigt (etwa eine Vertragswidrigkeit des Unternehmers) oder durch Alter oder Krankheit des Handelsvertreters begründet. Ebenso entfällt der Anspruch, wenn der Unternehmer den Vertrag aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters beendet hat oder wenn der Handelsvertreter seinen Vertrag auf einen Dritten überträgt.

Diese Ausschlusskonstellationen haben in der Praxis erhebliche strategische Bedeutung. Ein Unternehmen, das eine außerordentliche Kündigung wegen schwerwiegender Vertragspflichtverletzung ausspricht, vermeidet – bei hinreichend dokumentiertem Sachverhalt – den Ausgleichsanspruch vollständig. Allerdings stellen die Gerichte an den wichtigen Grund hohe Anforderungen: Das Fehlverhalten muss schuldhaft, erheblich und nachweisbar sein.

Minderungsgründe – also Umstände, die den Anspruch der Billigkeit nach reduzieren – sind in der Praxis häufiger anzutreffen als vollständige Ausschlussgründe. Dazu zählen unter anderem eine besonders kurze Vertragslaufzeit, geringe tatsächliche Neukundenwerbung des Handelsvertreters, bereits gezahlte Sonderprämien oder eine Vereinbarung, mit der dem Handelsvertreter eine Übergangszeit zur Neukundenakquise eingeräumt wurde.

Nach unserer Erfahrung werden Ausschlussgründe von Unternehmen häufig zu spät und zu wenig dokumentiert geltend gemacht. Wer nach Vertragsbeendigung auf eine Pflichtverletzung des Handelsvertreters hinweisen möchte, die während der Vertragszeit stattfand, steht ohne zeitnahe schriftliche Dokumentation vor einem Beweisproblem.

Welche Ausschlussfrist gilt und warum ist sie für beide Seiten entscheidend?

Ein in der Praxis besonders folgenreicher Aspekt ist die Ausschlussfrist des § 89b Abs. 4 HGB: Der Handelsvertreter muss seinen Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses beim Unternehmer geltend machen. Versäumt er diese Frist, ist der Anspruch – unabhängig von seiner materiellen Begründetheit – erloschen.

Diese Frist ist keine gewöhnliche Verjährungsfrist, die durch Verhandlungen oder andere Umstände gehemmt wird. Sie ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist: Ihr Ablauf wirkt rechtsbegründend, nicht nur einredebegründend. Das bedeutet, dass ein Unternehmen nach Fristablauf keinen Ausgleich zahlen muss – und zahlt es dennoch, kann das als freiwillige Leistung ohne Rückforderungsrecht gewertet werden.

Für Unternehmen als Schuldner ergibt sich daraus eine klare Konsequenz: Nach Vertragsbeendigung ist sorgfältig zu dokumentieren, wann das Vertragsverhältnis endete und ob ein Geltendmachungsschreiben innerhalb der Jahresfrist eingegangen ist. Häufig streiten die Parteien zunächst darüber, wann genau das Vertragsverhältnis geendet hat – ein Datum, das der Berechnung der Ausschlussfrist unmittelbar zugrunde liegt.

Handelsvertreter sollten ihrerseits nicht abwarten: Eine auch formell korrekte Geltendmachung – schriftlich, mit Bezug auf § 89b HGB, unter Benennung einer Größenordnung – wahrt die Frist, auch wenn die genaue Berechnung noch aussteht. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen Handelsvertreter den Anspruch für selbstverständlich hielten und die Frist versäumten.

Wie lässt sich der Ausgleichsanspruch durch Vertragsgestaltung steuern?

Eine vollständige vertragliche Abbedingung des Ausgleichsanspruchs ist nach § 89b Abs. 4 HGB unwirksam, soweit sie zu Lasten des Handelsvertreters vor Vertragsbeendigung vorgenommen wird. Damit sind vorweggenommene Pauschalabfindungen oder vollständige Ausschlussklauseln im laufenden Vertrag nicht zulässig – ein Punkt, den Unternehmen gelegentlich übersehen, wenn sie Musterverträge aus anderen europäischen Rechtssystemen verwenden.

Zulässig und wirtschaftlich sinnvoll ist dagegen eine Vereinbarung nach Vertragsbeendigung: Hat das Vertragsverhältnis geendet, können beide Parteien den Ausgleich abschließend regeln, auch unterhalb des gesetzlichen Höchstbetrags. Solche Vereinbarungen müssen freiwillig und ohne Druckausübung getroffen werden, um Bestand zu haben.

Innerhalb des laufenden Vertrags gibt es jedoch legitime Gestaltungspiele, die den Ausgleichsanspruch mittelbar beeinflussen:

  • Provisionsstruktur: Wer die Provision so gestaltet, dass der auf Neukunden entfallende Anteil dokumentierbar kleiner ist als der auf Bestandskunden entfallende, begrenzt die Ausgleichsbasis. Das setzt konsequente Pflege der Kundendatenbank voraus.
  • Gebiets- und Kundenabgrenzung: Klare vertragliche Definition, welche Kunden als „Neukunden" des Handelsvertreters gelten, reduziert Interpretationsspielräume im Streitfall.
  • Kundenstamm-Dokumentation: Vertragsklauseln, die dem Unternehmer bei Vertragsbeendigung Zugang zu allen kundenbezogenen Daten des Handelsvertreters sichern, sind für die spätere Berechnung unverzichtbar.
  • Wichtige Kündigungsgründe vorsorglich dokumentieren: Ein Vertrag, der die Meldepflichten, Berichtspflichten und Leistungskennzahlen des Handelsvertreters klar definiert, schafft die Grundlage für eine spätere außerordentliche Kündigung, falls die Leistungen dauerhaft unterschritten werden.

Ob eine bestimmte Klausel der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhält, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat in den letzten Jahren mehrfach klargestellt, dass Klauseln, die den Handelsvertreter einseitig benachteiligen, unwirksam sind – was im Gegenzug den Ausgleichsanspruch ungemindert aufleben lassen kann.

Wie verläuft ein Ausgleichsstreit vor OLG und Landgericht?

Auseinandersetzungen über den Handelsvertreterausgleich sind typischerweise kaufmännische Streitigkeiten, die vor den Kammern für Handelssachen der Landgerichte beginnen. Bei höheren Streitwerten – was bei Ausgleichsansprüchen erfahrungsgemäß häufig der Fall ist – sind die Berufungsinstanz und damit die Oberlandesgerichte unmittelbar relevant.

Die Oberlandesgerichte haben die Berechnungsmaßstäbe und die Beweislastverteilung in der Frage des Ausgleichsanspruchs über Jahrzehnte ausdifferenziert. Insbesondere zur Frage, wie der Kundenstamm-Vorteil zu quantifizieren ist und welche Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast gestellt werden, gibt es eine gefestigte Spruchpraxis, die für die Prozessvorbereitung weichenstellend ist.

Praktisch bedeutsam sind dabei folgende Verfahrensaspekte:

  1. Stufenklage: In vielen Fällen erhebt der Handelsvertreter zunächst eine Stufenklage – er verlangt erst Auskunft über die Provisionsumsätze der letzten fünf Jahre, dann auf Grundlage dieser Auskunft Zahlung des Ausgleichs. Das zwingt das Unternehmen zur Offenlegung von Innendaten.
  2. Sachverständigenbeweis: Gerichte beauftragen regelmäßig Sachverständige zur Bewertung des Kundenstamm-Vorteils und zur Plausibilisierung der Provisionsstatistiken. Die Auswahl des Sachverständigen und die Formulierung der Beweisfragen sind strategisch bedeutsame Prozesspunkte.
  3. Vergleichsquote: Nach unserer Erfahrung enden Ausgleichsstreitigkeiten vor dem OLG überwiegend im Vergleich. Die Bereitschaft zum Vergleich und das Wissen um die typischen Vergleichskorridore der jeweiligen Berufungsgerichte sind ein eigenständiger Faktor der Mandatsführung.

Wann lohnt sich ein Verfahren – und wann ist ein frühzeitiger Vergleich die klügere Option? Diese Abwägung lässt sich nicht abstrakt beantworten. Sie hängt von der Qualität der eigenen Dokumentation, der Stärke etwaiger Ausschlussgründe und dem wirtschaftlichen Gewicht des Streitwerts für das Unternehmen ab. In jedem Fall gilt: Je früher eine anwaltliche Analyse der Ausgangslage stattfindet, desto größer der Handlungsspielraum.

Besonderheiten bei internationalen Vertriebsstrukturen und EU-Richtlinienvorgaben

Der Handelsvertreterausgleich ist kein deutsches Sonderrecht, sondern Umsetzung der EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG. Das hat zwei praktische Konsequenzen für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Vertriebsstrukturen.

Erstens sind die Grundprinzipien des Ausgleichs in allen EU-Mitgliedstaaten dem Grunde nach harmonisiert. Allerdings weichen die nationalen Ausgestaltungen erheblich voneinander ab: In Frankreich, Spanien und den Benelux-Staaten bestehen abweichende Berechnungsmethoden und Höchstgrenzen. Ein deutsches Unternehmen, das einen Handelsvertreter in einem anderen Mitgliedstaat einsetzt, kann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die deutschen HGB-Grundsätze angewendet werden.

Zweitens ist die Rechtswahl im Vertrag nur begrenzt frei: Art. 17 der Richtlinie und die jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetze enthalten zwingende Mindeststandards, von denen zum Nachteil des Handelsvertreters nicht abgewichen werden darf. Eine Rechtswahlklausel zugunsten des Rechts eines Nicht-EU-Staats, um den Ausgleichsanspruch vollständig zu umgehen, ist nach gefestigter europäischer Rechtsprechung unwirksam, wenn der Handelsvertreter in einem EU-Mitgliedstaat tätig ist.

Für grenzüberschreitende Sachverhalte arbeitet die Kanzlei mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Eine einheitliche Beratung aus einer Hand für alle relevanten Länder ist in diesen Fällen aus berufsrechtlichen Gründen nicht möglich – aber eine koordinierte, kongruente Gestaltung der Vertriebsverträge sehr wohl.

Praxisbeispiel aus der Mandatsarbeit

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Unternehmen aus der Investitionsgüterbranche. Ausgangslage: Ein langjähriger Handelsvertreter hatte nach Vertragsende einen Ausgleich in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags – einer vollen Jahresprovision aus fünf Vertragsjahren – schriftlich geltend gemacht. Das Unternehmen bestritt den Umfang des Kundenstamm-Vorteils und verwies auf eine hohe Branchenfluktuationsrate bei Neukunden. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte zunächst die Provisionsstatistik der letzten fünf Vertragsjahre und trennte Bestands- von Neukundenprovisionen. Zusätzlich wurden vertragliche Klauseln daraufhin geprüft, ob Merkmale vorlagen, die eine Minderung der Billigkeit begründen konnten. Ergebnis: Die detaillierte Gegendarstellung ermöglichte es, die Grundlage für ernsthafte Vergleichsverhandlungen zu schaffen. Der Streit wurde außergerichtlich auf einen Betrag unterhalb des geltend gemachten Höchstanspruchs beigelegt, ohne dass eine Billigkeit-Kürzung eigens gerichtlich festgestellt werden musste. Keine Erfolgsgarantie; jeder Fall ist individuell zu beurteilen.

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Häufige Fragen zum Handelsvertreterausgleich

Wann entsteht der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB?

Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Handelsvertretervertrags – unabhängig vom Beendigungsgrund, sofern kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt. Er wird mit dem Ende des Vertragsverhältnisses fällig. Wichtig: Auch die ordentliche Kündigung durch das Unternehmen oder der Ablauf eines befristeten Vertrags löst den Anspruch aus. Eine vertragliche Beschränkung des Anspruchs vorab – also vor Vertragsbeendigung – ist nach § 89b Abs. 4 HGB unwirksam.

Wie hoch ist der gesetzliche Höchstbetrag des Ausgleichs?

Nach § 89b Abs. 2 HGB beträgt der Höchstbetrag eine durchschnittliche Jahresprovision aus den letzten fünf Vertragsjahren vor Vertragsende. Bei kürzerer Vertragsdauer wird der Durchschnitt der gesamten Vertragslaufzeit zugrunde gelegt. Der Höchstbetrag begrenzt den berechneten Rohausgleich nach oben, kann aber nicht unterschritten werden, wenn die Voraussetzungen dem Grunde nach vorliegen und der Rohausgleich niedriger ausfällt. Die genaue Berechnung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Was gilt, wenn der Handelsvertreter selbst kündigt?

Kündigt der Handelsvertreter selbst und liegt kein vom Unternehmer veranlasster Grund vor, entfällt der Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB. Ausnahmen bestehen, wenn die Eigenkündigung durch Alter, Krankheit oder eine erhebliche Vertragswidrigkeit des Unternehmers veranlasst war. In der Praxis ist die Abgrenzung, ob eine Eigenkündigung „gerechtfertigt" im Sinne dieser Ausnahme war, häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Innerhalb welcher Frist muss der Ausgleich geltend gemacht werden?

Der Handelsvertreter muss den Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung beim Unternehmer geltend machen. Dabei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, nicht um eine Verjährungsfrist. Ihr Ablauf führt zum endgültigen Erlöschen des Anspruchs – Hemmung oder Neubeginn nach den §§ 203 ff. BGB sind nicht anwendbar. Für Unternehmen bedeutet dies: Nach Ablauf der Jahresfrist ist keine Ausgleichszahlung mehr geschuldet.

Kann der Ausgleichsanspruch vertraglich ausgeschlossen werden?

Ein vorweggenommener Ausschluss im laufenden Vertrag ist unwirksam (§ 89b Abs. 4 HGB). Nach Vertragsbeendigung können beide Parteien den Anspruch einvernehmlich regeln – auch unterhalb des gesetzlichen Höchstbetrags. Für internationale Vertragsstrukturen gilt zudem, dass eine Rechtswahlklausel den zwingenden Mindestschutz der EU-Handelsvertreterrichtlinie nicht unterschreiten darf, wenn der Handelsvertreter in einem EU-Mitgliedstaat tätig ist.

Wie wird zwischen Neu- und Bestandskunden abgegrenzt?

Die Abgrenzung ist einer der häufigsten Streitpunkte bei der Ausgleichsberechnung. Als Neukunde gilt ein Kunde, den der Handelsvertreter durch eigene aktive Akquisetätigkeit für das Unternehmen gewonnen hat. Kunden, die bereits vor Vertragsbeginn beim Unternehmen bekannt waren oder die ohne aktives Zutun des Handelsvertreters Bestellungen aufgaben, werden nicht als Neukunden gewertet. Eine konsequente CRM-Dokumentation mit Datierung erster Kundenkontakte ist für Unternehmen daher ein wertvolles prozessuales Instrument.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen des Handelsvertreterrechts nach HGB. Ihr konkreter Fall – insbesondere die Provisionsstruktur, die Vertragslaufzeit und etwaige Ausschlussgründe – erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen und der einschlägigen Rechtsprechung der für Sie zuständigen Oberlandesgerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Handels-, Vertriebs- und Vertragsrechts – von der Vertragsgestaltung über die Durchsetzung von Ansprüchen bis zur Begleitung von Ausgleichsstreitigkeiten vor Landgericht und OLG. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die Kanzlei ist auf inhabergeführte Unternehmen und Gesellschaften des Mittelstands spezialisiert. Mandanten erhalten persönliche Betreuung durch erfahrene Anwältinnen und Anwälte – ohne Weitervermittlung an Berufseinsteiger.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

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